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74_II_202

BGE 74 II 202

Bundesgericht (BGE) · 1948-11-25 · Deutsch CH
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202

Erbrecht. N° 34.

IH. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

34. Urteil der II. ZiviIabteilung vom.25. November 1948 i. S.

Richter-Stelnert und Kons. gegen Lienhard-Meier und Kons.

1. Urteilsunfähigkeit, Art. 16 ZGB. Hohe Wahrscheinlichkeit kann

als Beweis gelten.

2. Erbunwürdig nach Art. 540 Z. 1 ZGB ist nicht der urteils-

unfähige Täter.

3. Zeitpunkt des Todes. Muss die vom amtlichen Registereintrag

abweichende übereinstinnnende Angabe der Parteien berück-

sichtigt werden ? Die Verhandlungsmaxime und deren Grenzen

gehören dem kantonalen Prozessrecht an.

4. VbrschlagsanteiZ der Frauenseite : Haben bei Tötung der Frau

durch den Ehemann, falls Nachkommen fehlen, andere Ver-

wandte der Frau Anspruch? Jedenfalls nicht bei Urteilsun-

fähigkeit des Täters. Art. 2141 ZGB.

.

5. Mitarbeit der Ehefrau im Geschäfte des Mannes: daraus er-

wächst ihr in der Regel kein Lohnanspruch, wenn nicht verein-

bart. Art. 161 ZGB, 3202 OR.

6. Versorgersckaden, Art. 453 OR. Ehefrau als Versorgerin ihrer

Mutter bei Zuwendungen an diese seitens des Ehemannes.

7. Genugtuung bei Körperverletzung oder Tötung, Art. 47 OR, setzt

nicht notwendig ein Verschulden voraus und kann insbesondere

einem urteilsunfähigen Täter gemäss Art. 54 OR auferlegt

werden.

1. Incapaciti de discernement, art. 16 CC. Une tres grande vrai-

semblance peut tenir lieu de preuve.

2. Indignite. N'est pas indigne d'heriter celui qui a commis les

actes vises a. l'art. 540 ch. 1 CC alors qu'il etait incapable da

discernement.

3. Moment Ge la mort. Doit-on tenir compte des alIegations con-

cordantes des parties lorsqu'elles ne s'accordent pas avec

indications du registre de l'etat civil '{ Le principe de l'autonomie

des parties et ses limites relevent du droit cantonal.

4. Part du benefice revenant aux Mritiers de la femme. Lorsque la.

femme qui a et6 tuee par son mari ne laisse pas de descendants

d'autres pa.rents ont-ils des droits a faire valoir sur ce benMice ?

Certainement pas si le mari etait incapable de discernement.

Art. 214 al. 1 CC.

5. Travail fourni par Zu femme dans l'entreprise de son maN. Sauf

convention contraire, la femme n'a en principe pas droit a. une

retribution. Art. 161 CC, 320 a1. 2 CO.

6. Dommage resultant Ge Za privation d'un soutien, art. 45 a1. 3 CO.

Femme mariee consideree comme le soutien de sa mere lorsque

celle-ci touche des subsides de son gendre.

7. Reparation morale en cus de Usions corporelles ou Ge mort, art. 47

CO. Elle ne suppose pas nooessairement une faute de la. part

de l'auteur de Ia mort ou des Iesions et peut etre imposee en

Erbrecht. N0 34.

203

particulier a un auteur inco.pable de discernement, eu vertu

de Fart. 54 CO.

1. Incapacitd di discernimento, 3rt. 16 CC. La grande verosimi-

glianza puo valere come prova.

2. Indegnitd. Non e indegno di succedere chi ha commesso gIi atti

p~visti dall'art. 540 cifra 1 CC quando era incapace di discer-

lllIDento.

~

3. Momento della morte. Devesi teuer conto delle allegazioni con-

cordanti delle parti allorehe sono in contrasto con le indica-

zioni deI registro di stato civile ? TI principio deIl'impulso di

parte e i suoi limiti rientrano nel diritto proeessuale cantonale.

4. Parte degli aumenti spettanti agli eredi della moglie. Se la. moglie.

ehe e stata uccisa da suo marito. non laseia discendenti. altri

parenti hanno dei diritti su questi aumenti ? Certamente no,

se il marito era incapa.ce di discernimento. Art. 214 cp .. 1 CC.

5. Lavoro fornito dalla moglie nell'azienda di suo marito. Salvo

convenzione contraria. 10. moglie non ha, in Iinea. di massima,

diritto a una mercede. Art. 161 CC, 320 cp. 2 CO.

6. Danno derivante daUa perdita d'un 808tegnO, art. 45 cp. 3 CO.

MogIie considerata quale sostegno di sua. madre, quando questa

percepisce sussidi da suo genero.

7. Riparaziane morale in caso di lesioni corporali 0 di morte, 3rt. 47

CO. Non presuppone necessaria.mente una coipa 0. carico del-

l'autore della. morte 0 delle lesioni e puo essere imposta in

particolare ad un autore incapace di discernimento, in virtiI

dell'art. 54 CO.

A. -

Am 5. April 1944 morgens tötete Eugen Meier,

geboren 1905, Kinobesitzer in Schaffhausen, durch Pisto-

lenschüsse seine Ehefrau Hermine EIsa, geborene Richter,

und das einzige, im dritten Lebensjahre stehende Kind

Silvia. Hierauf richtete er die Waffe gegen sich selbst.

Laut dem Todesregister sind Frau und Kind um 07.40 Uhr

gestorben, der Täter um 1l.10 Uhr.

B. -

Nach dem öffentlichen Inventar haben die Eheleute

Meier-Richter ein Vermögen von beinahe Fr. 500,000.-

hinterlassen. Mehr als Fr. 400,000.- sind als ehelicher

Vorschlag anzusehen. Die nächsten Verwandten der Frau

Meier, nämlich deren Mutter Frau Richter-Steinert, zwei

Brüder und zwei Neffen, beanspruchen einen Drittel

davon. Sie wollen als einzige Erben der Frau Meier gelten,

weil Eugen Meier sich durch die Tat erbunwürdig gemacht

habe. Als Sondergut der Frau Meier sei dieser ein Lohn-

anspruch für ihre Tätigkeit im Geschäft des Ehemannes

zuzuerkennen. Ferner geht die gegen die Erben des Mannes

204

Erbrecht. N° 34.

(dessen Geschwister; an die Stelle einer inzwisohen ver-

storbenen Schwester sind deren Ehemann und ein Kind

getreten) ange~obene Klage auf Ersatz des der Frau Rich-

ter-Steinert erwachsenen Versorgerschadens und auf Ge-

nugtuung an alle Kläger.

,

O. -

Das Obergericht des Kantons Schafihausen hat

im Urteil vom 2. Juli 1948 angenommen, Eugen Meier sei

bei Begehung der Tat urteilsunfahig gewesen und daher

nicht erbunwürdig geworden. Die Tochter SiMa sei gleich-

zeitig wie ihre Mutter gestorben. Die von beiden Parteien

aufgestellte Behauptung, das Kind habe die Mutter um

einige Augenblicke überlegt, sei nicht massgebend, und

ihre Richtigkeit lasse sich nioht beweisen. Frau Meier sei

also von den Klägern zu drei Vierteln und vom Ehemanne

zu einem Viertel beerbt worden. Ein Vorschlagsanteil

komme ihnen nicht zu. Dagegen sei der Frau Meier als

Sondergut ein auf monatlich Fr. 600.-, in den elf Ehe-

jahren zusammen auf Fr. 80,000.- zu bemessender Lohn-

anspruch zuzuerkennen, wovon drei Viertel auf die Kläger

entfallen. Frau Richter-Steinert sei von Frau Meier, ihrer

Tochter, regelmässig unterstützt worden. Diese' Zuwen~

dungen seien auf monatlich Fr. 300.- zu bewerten, der

Versorgerschaden. auf Fr. 30,000.-, wovon aber mit Rück-

sicht auf den Erbschaftserwerb Fr. 7000.- abzuziehen

seien. Ferner seien die Genugtuungsforderungen der Kläger

grundsätzlich zu schützen; die Beträge seien nach den

Verwandtschaftsgraden abzustufen. Das Obergericht hat

demzufolge den Klägern insgesamt als Anteil am Sonder-

gut Fr. 60,000.-, der Frau Richter-Steinert als Ersatz für

den Versorgerschaden Fr. 23,000.- und als Genugtuung

Fr. 20,000.-, so dann den Brüdern der Frau Meier eine

Genugtuung von je Fr. 4000.-und den Neffen eine

Genugtuung von je Fr. 2000.- zugesprochen.

D. -

Sowohl die Kläger wie die Beklagten haben gegen

dieses Urteil Berufung an das Bundesgericht eingelegt. Die

Kläger halten daran fest, dass Eugen Meier urteilsfahig

gewesen sei. Sie beharren auf dem Anspruch auf den Vor-

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schlagsanteil. Ferner beantragen sie Erh.öhung des der

Frau Meier als Lohn zukommenden Sondergutes wie auch

der Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen, letzteres

auch bei Annahme der Urteilsunfahigkeit des Täters.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Feststellung des Obergerichts, Eugen Meier

sei bei Begehung der Tat urteilsunfahig gewesen, ist recht-

lich nicht zu beanstanden. Sie stützt sich auf ein gericht-

liches Gutachten, wonach mit sehr hoher Wahrscheinlich-

keit anzunehmen ist, dass Eugen Meier wegen Geistes-

krankheit (endogener Depression) nicht fahig war, ver-

nunftgemäss zu handeln, d. h. das Unvern.ünftige und Ver-

werfiiche seiner Vorhabens zu erkennen und gemäss dieser

Erkenntnis zu handeln. Das Obergericht hat nicht ver-

kannt, dass es auf die Urteilsfahigkeit zur Zeit und hin-

sichtlich der betreffenden Handlung ankommt (BGE 44 II

449). Das erhellt aus der Fragestellung an den Experten

und aus der Würdigung des Gutachtens. Nicht beizustim-

men ist der Ansicht der Kläger, es hätten nach Art. 16 ZGB

strengere Anforderungen an den Beweis der Urteilsun-

fahigkeit'gestellt werden sollen. Nach Art. 16 ZGB bildet

Urteilsfahigkeit die Regel. Der Beweis ihres Fehlens ist

jedoch an keine besondern Vorschriften gebunden. Eine

sehr hohe Wahrscheinlichkeit, die jeden erheblichen Zweüel

ausschliesst, kann wie in andern Fällen genügende Sicher-

heit bieten (vgl. BGE 44 II 449, 53 II 425), namentlich

wenn der Geisteszustand einer verstorbenen Person in

Frage steht und ein absoluter Beweis der Natur der Sache

nach unmöglich ist.

Ob hier ein als Beweis zu erachtender Grad von Wahr-

scheinlichkeit vorliege, war Frage der Beweiswiirdigung.

Diese ist vom Bundesgerioht im Berufungsverfahren nicht

nachzuprüfen (Art. 63 Aha. 2 OG). Willkür hätte nur mit

staatsrechtlicher Beschwerde geriiit werden können, was

-

zweüellos mit Recht -

nicht geschehen ist (Art. 43

Aha. lOG).

206

Erbrecht. N0 34.

2. -

Mit dem Fehlen der Urteilsfabigkeit entfallt auch

ein Grund zur Erbunwürdigkeit gemäss Art. 540 Ziff. 1

ZGR Diese V:orschiift hat pönalen Charakter und setzt

somit Schuld des Täters voraus, wie sie nur bei freiem

Willen gegeben ist (TuoR zu Art. 540 ZGB N. 15, ESCHER

zu Art. 540 N. 7; BGE 55 II 229).

3. -

Auch bei der Feststellung des Obergerichts, Frau

Meier und das Kind Silvia seien gleichzeitig gestorben,

muss es bleiben. Das Obergericht beruft sich auf die Ein-

träge im amtlichen Todesregister und auf die Beweisregel

von Art. 32 Abs. 2 ZGR Die Beklagten sehen in dieser

Feststellung eine Verletzung der Verhandlungsmaxime .

Nach ihrer Ansicht hätte das Obergericht die übereinstim-

mende Behauptung beider Parteien, das Kind habe seine

Mutter um einige Augenblicke überlebt, ungeprüft hin-

nehmen sollen. Aber die Verhandlungsmaxime ist kein

Grundsatz, der im kantonalen Prozessverfahren von Bun-

desrechts wegen angewendet werden müsste. Übrigens

ist auf dem Boden der Verhandlungsmaxime die Lehre

verbreitet, der Richter dürfe selbst bei übereinstimmender

Angabe der Parteien « sein Urteil nicht auf offenbar Un-

mögliches oder Unwahres stützen» (vgl. STEIN, Grundriss

des Zivilprozessrechts und des Konkursrechts 2. Auflage

§ 12 I). Darüber hinaus aber kann das kantonale Prozess-

recht den Richter der Offizialmaxime unterstellen, sei es

allgemein, sei es in bestimmter Hinsicht, z. R für amtlich

registrierte Tatsachen. Die" Feststellung des Todesdatums

von Frau und Kind des Eugen Meier unterliegt somit nicht

der Nachprüfung durch das Bundesgericht. Ob der Register-

inhalt geradezu von Bundesrechts wegen (vgl. Art. 9 ZGR)

auch bei abweichender Darstellung beider Parteien für den

Richter massgebend sei, mit blossem Vorbehalt eines Gegen-

beweises, kann dahingestellt bleiben.

Die Beklagten haben freilich solchen Gegenbeweis auch

noch angeboten. Die Entscheidung des Obergerichtes, die

angerufenen Beweismittel seien dazu nicht geeignet, ist

jedoch als Vorauswfudigung für das Bundesgericht ver-

Erbrecht. N° 34.

207

bindlich. Willkür ist auch in diesem Punkte nicht auf dem

dazu einzig offenen Weg einer staatsrechtlichen Beschwerde

gerügt worden.

4. -

Die Kläger verkennen nicht, dass ihnen als Erben

des elterlichen Stammes der Frau Meier nach Art. 214

Abs. I ZGB « eigentlich » kein Vorschlagsanteil zukommt.

Sie glauben jedoch, die in dieser Vorschrift vorgesehene

Beschränkung der auf den Vorschlagsanteil berechtigten

Personen könne angesichts des durch die Hand des Ehe-

mannes herbeigeführten Todes von Frau und Kind nicht

gelten. Der Richter inüsse in Anwendung von Art. lAbs. 2

ZGB die für einen solchen Fall sich ergebende Lücke in

billiger Weise ausfüllen. Das Obergericht hat dies aber mit

Recht abgelehnt. Ob sich bei einer Verbrechenstat, die dem

Ehemann und Vater der getöteten Personen zuzurechnen

wäre, eine Abweichung von Art. 214 Abs. 1 ZGB recht-

fertigen liesse, kann dahingestellt bleiben. Das müsste in

, ~ehnung an die Bestimmungen über die Erbunwürdig-

keIt geschehen, die sich immerhin nicht ohne weiteres auf

das eheliche Güterrecht übertragen lassen. Nachdem sich

herausgestellt hat, dass Eugen Meier geisteskrank war

und bei Begehung der Tat der Urteilsfabigkeit erman-

gelte, fehlt jeder Grund, den Kreis der auf den Vor-

schlagsdrittel berechtigten Personen über die dafür auf-

gestellte Vorschrift von Art. 214 Abs. I ZGB hinaus zu

erweitern.

5. -

Das Obergericht hat dagegen einen Lohnanspruch

der Frau :Meier, der als deren Sondergut nach Art. 191 Ziff. 3

ZGB zu drei Vierteln den Klägern als Miterben neben dem

Ehemanne zufalle, als {(billigen Ausgleich » für den ihnen

« wegen eines tragischen Zufalles» nicht zukommenden

Vorschlagsanteil bezeichnet. Dieser Betrachtungsweise ist

nicht zu folgen. Gewiss würde ohne das Ereignis vom

5. April 1944 dereinst bei Auflösung der Ehe wahrschein-

~ch e~ Vorschlagsanteil an die Frauenseite gelangen,

Immerhin nur, wenn alsdann die Ehefrau oder Nachkom-

men derselben am Leben wären. Den Klägern als Erben

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Erbrecht. N° 34.

des elterlichen Stammes stünde ein solcher Anspruch nicht

zu. Daraus, dass Frau und Kind des Eugen Meier durch

ein (gleich wie irgendein gemeinsamer tödlicher Unfall)

rechtlich als 'Zufall zu wertendes Ereignis umgekommen

sind und daher keine auf den. Vorschlagsanteil nach

Art. 214 Abs. 1 ZGB b~rechtigte Person vorhanden ist,

können die Kläger nichts für sich herleiten. (In dieser Hin-

sicht ist die Reihenfolge des Todes von Frau Meier und

dem Kinde belanglos. Hätte dieses seine Mutter überlebt,

so wäre ihm freilich der Vorschlagsanteil zugefallen, doch

wäre er alsbald mit dem übrigen Kindesvermögen auf den

Vater als seinen alleinigen Erben übergegangen).

6. -

Der streitige Lohnanspruch müsste sich für Frau

Meier selbst rechtfertigen lassen. Es war aber kein An-

stellungsverhältnis vereinbart. Es rechtfertigt sich auch

nicht, ein solches auf Grund von Art. 320 Abs. 2 OR anzu-

nehmen und der Ehefrau nachträglich bei Auflösung der

Ehe einen Lohnanspruch zuzuerkennen. Das Obergericht

erklärt: « Frau Meier bediente öfters die Kinokasse, sprach

bei der Auswahl der Filme mit, kam den Repräsentations-

pflichten nach, kurz, sie stand ihrem wenig intelligenten

und etwas unselbständigen Ehemann mit Rat und Tat

zur Seite». Daraus auf ein Anstellungsverhältnis zu

schliessen, ist verfehlt. Frau Meier blieb damit in der Rolle,

die ihr als Ehefrau zukommt, oder die sie sich im Einver-

ständnis mit dem Ehemanne geben kann, ohne damit zur

Angestellten zu werden (Art. 161 ZGB). Die Ehefrau, die

dem Ehemann im Geschäfte behilflich ist oder ihn in seiner

Berufsarbeit unterstiltzt, ist nach landläufiger Auftassung

in der Regel nicht Angestellte des Ehemannes. Weder ist

sie wie eine Angestellte zur Arbeit verpflichtet und dem

'Ehemann als ihrem Prinzipal unterstellt,. noch hat sie

Lohn- und andere Ansprüche zu stellen, wie sie einem

Angestellten' zustehen. Sie ist Meistersfrau, nicht Ange-

stellte. Trägt sie durch ihre Mithilfe im Geschäft zu dessen

Erfolg bei, so kommt ihr dies dadurch zugute, dass sie an

der entsprechenden Lebenshaltung der Familie teilnimmt.

Erbrecht. N0 34.

209

Hier ist denn auch davon die Rede, Frau Meier habe sich

einen grossen Aufwand leisten können. Das Obergericht

hat darüber freilich keine Feststellungen gemacht; doch

ist auch nicht etwa von Klägerseite behauptet, Eugen

Meier habe die Frau kurz gehalten. Für den Haushalt hatte

sie zwei Hilfskräfte zur Verfügung. Der Ehemann ermög-

lichte ihr die Unterstützung ihrer Mutter mit monatlich

auf Fr. 300.- geschätzten Beihilfen. Bei Auflösung der

Ehe kommt der Ehefrau unter dem ordentlichen Güter-

stand der Güterverbindung ein Drittel am Vorschlag zu.

Wird sparsam gelebt, so findet sie darin den vom Gesetz

als gerecht befundenen Ausgleich. Dabei muss es in der

Regel sein Bewenden haben. Besondere Umstände, die

einer Anwendung von Art. 320 Abs. 2 OR zugunsten der

Frau Meier rufen würden, sind nicht ersichtlich. Es besteht

auch grundsätzlich keine Veranlassung, einer Kommerziali-

sierung der Ehe Vorschub zu leisten. Das würde gegen

Gesetz und Brauch verstossen und könnte manche Ehe-

frau dazu verleiten, sich im Hinblick auf einen Lohnan-

spruch im Geschäfte des Mannes zu betätigen und darob

ihre Hausfrauen- und Mutterpflichten zu vernachlässigen.

Nichts Abweichendes folgt aus der vom Obergericht

angerufenen, zu Gunsten eines Ehemannes ergangenen

Entscheidung (BGE 66 II 232). Dieser hatte seine Arbeits-

kraft während der ganzen Dauer der Ehe dem Geschäfte

der Ehefrau gewidmet. Bei Auflösung der Ehe kam ihm

aus Güterrecht kein Anteil an den Geschäftsersparnissen

zu. Diese waren vielmehr wie das Geschäftsvermögen selbst

Sondergut der Ehefrau (Art. 191 Ziff. 2 und 3 ZGB),

weshalb seiner Tätigkeit eben aus Billigkeit auf dem Boden

des Art. 320 Abs. 2 OR Rechnung zu tragen war.

7. -

Für die Frage, ob Frau Meier als Versorgerin ihrer

Mutter zu gelten habe, ist es, wie das Obergericht zutref-

fend ausführt, unerheblich, ob sie die betreffenden Mittel

zunächst vom Ehemann erhielt und dann an die Mutter

weitergab, oder ob der Ehemann die Zuwendung an die

Schwiegermutter unmittelbar vornahm. Man braucht dabei

14

llS 74 11 -- 1948

210

Erbrecht. N° 34.

gar nicht zur Konstruktion eines Auftrages der Ehefrau

an den Ehemann oder einer Geschäftsführung des Mannes

für die Frau zu greifen. Der Ehemann bewilligte diese

Aufwendung; so oder so, zweifellos um der Ehefrau willen.

Es war ein Teil des dieser vom Manne bewilligten Lebens-

aufwandes. Es war ihr dadurch ermöglicht, auch ihrer

Mutter die zu einem auskömmlichen Leben dienenden

Mittel zu gewähren. Das ist Versorgung im Sinne von

Art. 45 Ahs. 3 OR. Bei den bestehenden Vermögensver-

hältnissen haftet Eugen Meier gemäss Art. 54 OR trotz

seiner Urteilsunfähigkeit bei Begehung der Tat in vollem

Masse. Seine Verpflichtung ist auf die Beklagten als seine

Erben übergegangen.

Es verschlägt nichts, dass Frau Richter-Steinert noch

andere unterstützungspflichtige Verwandte hat, und dass

sie bereits von anderer Seite eine kleine Rente bezog;

diese wurde eben durch die Zuschüsse seitens der Eheleute

Meier ergänzt. Dagegen ist ihrem durch das gleiche Un-

glücksereignis herbeigeführten Erbschaftserwerb Rechm~~g

zu tragen, soweit sich dadurch ihr Bedarf anderweItIg

gedeckt findet (BGE 57 TI 184, 59 TI 463, 64 TI 424, 429).

Dieser Erbschaftserwerb ist nun aber bei Ablehnung eines

Sondergutes der Frau Meier aus Arbeitsverdienst gering.

Deren Frauengut, wovon drei Achtel auf ihre Mutter ent-

fallen, beträgt laut Inventar etwa Fr. 17,000.-. Der vom

Obergericht rechtlich einwandfrei auf Fr. 30,000.- bemes-

sene Versorgerschaden ist ihr daher ganz von den Beklag-

ten zu ersetzen.

Zu keinem Abzug führt ein allfälliger Genugtuungs-

anspruch. Müsste die Genugtuungssumme zur Sch~dens­

deckung verwendet werden, so würde sie ihrem eIgenen

Zweck entfremdet.

8. _

Ge~ugtuung könnte nach Ansicht der Beklagten

nur gefordert werden, wenn die Tötung eine verschuldete

wäre. Dieser Aufiassung ist OFTINGER (Haftpflichtrecht

I 224). Andere Autoren (OSER-SCHÖNENBERGER, zu Art. 47

OR, N. 10, und dort erwähnte) möchten dagegen unter

Erbrecht. N° 34.

211

Umständen auch denjenigen zu Genugtuung gemäss Art. 47

OR verpflichtet wissen, der abgesehen vom Verschulden

für den Erfolg einer Handlung aufzukommen hat. BECKER

tritt dieser Betrachtung für die Haftungsf'älle der Art. 55-

58 OR und des Art. 333 ZGB bei, möchte aber gerade die

Haftung eines Urteilsunf'ähigen nach Art. 54 OR nicht auf

Genugtuungsansprüche ausdehnen (zu Art. 54 N. 13).

Die Rechtsprechung hat bisher zu dieser Frage nicht

eindeutig Stellung bezogen. In BGE 11 S. 537 (betreffend

Haftung des Werkeigentümers) ist zwar bereits ausgespro-

chen, Art. 54 aOR (entsprechend Art. 47 rOR) sei ebenso

wie Art. 52 und 53 (jetzt Art. 45 und 46) in allen Fällen

von Körperverletzung oder Tötung anwendbar, gleich-

gültig ob sich die Klage auf eine widerrechtliche Handlung

des Beklagten oder auf dessen gesetzliche Verantwortlich-

keit für dritte Personen oder auf dessen Haftung für Tiere

oder für fehlerhafte Beschaffenheit einer Sache stütze

(zustimmend PRELAz, Reparation du tort moral 26;

MARTIN-AcHARD, Reparation pecuniaire du tort moral 88).

Jene Entscheidung legt jedoch im übrigen Gewicht auf die

grobe Fahrlässigkeit « zwar nicht der Kanalunternehmung

selbst, wohl aber der beim Brückenbau beschäftigten Tech-

niker ». Andere Entscheidungen heben das freie Ermessen

des Richters hervor, ohne sich darüber auszusprechen, ob

unter Umständen auch ohne jegliches Verschulden des

Schädigers oder eines Dritten, für den er einzustehen hat,

eine über den erweislichen Schaden hinausgehende Geld-

summe nach Art. 54 aOR in Frage komme. Wenn es in

dieser Bestimmung heisse, ein solcher Anspruch könne

namentlich bei Arglist oder grober Fahrlässigkeit geschützt

werden (Art. 47 rOR enthält diese Umschreibung des

Tatbestandes nicht mehr), so sei dies nur eine Wegleitung

«und will weder sagen, dass nur in diesen Fällen von der

Befugnis des Art. 54 Gebrauch gemacht werden dürfe noch

dass dies in diesen Fällen immer geschehen müsse» (BGE 20

So 209; vgl. auch 29 TI 611). Gelegentlich scheint man

wenigstens ein leichtes Verschulden des Schädigers oder

212

Erbrecht. N° 34.

Dritter, für die er einzustehen hat, vorausgesetzt zu haben

(BGE 32 II 508, 33 II 587). Der Anspruch war in manchen

Fällen wegen Selbstverschuldens des Verletzten abzu-

lehnen, beun Fehlen eines Verschuldens des Schädigers

(BGE 41 II 692, 60 II 160). Im letzteren Falle (betreffend

Elektrizitätshaftpflicht) wurde immerhin mit Hinweis auf

BGE 35 II 191 bemerkt, Art. 54 aOR habe die Schuld

des Schädigers ebensowenig unbedingt verlangt wie

Art. 47 rOR. In BGE 35 II 191 (gleichfalls betreffend

Haftung nach dem Elektrizitätsgesetz) war gesagt worden,

zum Zuspruch einer Genugtuungssumme nach Art. 54 aOR

« wäre doch wohl nur dann Anlass vorhanden, wenn der

Beklagten ein Verschulden zur Last fiele oder der Unfall

sich ohne jedes Zutun des Klägers ereignet hätte ». Nicht

bestimmter äussern sich andere Entscheidungen (BGE 59 II

165, 63 II 120). BGE 58 II 42, der die Frage deutlich ins

Auge fasst, lässt sie ausdrücklich offen.

Das Gesetz darf jedoch dahin verstanden werden, es sei

dem Ermessen des Richters anheimgesteUt, auch bei sog.

Kausalhaftung Ansprüche nach Art. 47 OR zu gewähren,

und zwar ohne dass den Haftpflichtigen oder jemand, für

den er einzustehen hat, ein Verschulden zu treffen braucht.

Das von Oftinger a.a.O. 219 Anm. 10 hervorgehobene

pönale Element der Genugtuungsansprüche mag bei An-

wendung von Art. 49 OR wesentlich sein. Für den beson-

dern Fall des Art. 47 OR, der nicht an besondere Schwere

der Verletzung und des' Verschuldens anknüpft, kommt

darauf nichts grundsätzlich Entscheidendes an. Die ße-

einträchtigungen, die Art. 47 OR als Auswirkungen einer

Körperverletzung oder Tötung im Auge hat, sind denn auch,

anders als etwa Verletzungen in der Ehre (die oftmals in

der Empörung über schuldhaftes Tun gipfeln), durchaus

tatsächlichen Charakters und nicht an irgendwelches Ver-'

schulden gebunden. Es handelt sich um Beeinträchtigungen

der Lebensfreude und der Betätigung, als Folge der durch

die Körperverletzung oder Tötung herbeigeführten Ver-

hältnisse. Daher ist es gerechtfertigt, Ansprüche nach

Art. 47 OR bei sog. Kausalhaftung (etwa nach Art. 55-58

Erbrecht. N0 34.·

213

OR) nicht ein für allemal zu versagen. Art. 47 will nicht

sowohl Sühne für schuldhaftes Verhalten als vielmehr

Linderung von Schmerzen im weitern Sinne verschaffen,

und dazu kann je nach den Umständen, die der Richter

nach Art. 47 OR zu würdigen hat, auch bei Kausalhaftung

und hiebei ohne irgendein Verschulden Anlass bestehen.

Der Wortlaut (etwa der Art. 55-58 OR) steht solcher Aus-

legung nicht entgegen. Dass das Gesetz unter dem Schaden

nicht durchwegs nur Vermögensschaden verstehen will,

erhellt aus Art. 50 OR, der zweifellos auch Genugtuungs-

ansprüche (sogar solche nach Art. 49 OR) umfasst. Die

erwähnten Gründe rechtfertigen es, der Kausalhaftung

grundsätzlich auch Art. 47 OR zu unterstellen. Dahin geht

denn auch, mit der erwähnten Rechtslehre übereinstim -

mend, die Rechtsprechung des bernischen Appellations-

hofes (ZbJV 62 S. 271 = SJZ 23 S. 124). Im gleichen Sinne

wendet das deutsche Reichsgericht den § 847 BGB an

(Entscheidungen in Zivilsachen 50 S. 252).

Es besteht kein triftiger Grund, speziell die Haftung

eines Urteilsunf'ahigen nach Art. 54 (besonders Abs. 1) OR

auf den Vermögensschaden zu beschränken. Der Wortlaut

des Gesetzes zwingt sowenig wie bei Art. 55-58 dazu. Die

Ansicht, bei der Tat eines Urteilsunfahigen bestehe kein

ernsthaftes Bedürfnis nach Genugtuung im Sinne von

Art. 47 OR, wird durch den vorliegenden Fall widerlegt.

Freilich lässt sich die Haftung eines Urteilsunf"ahigen nicht

in jeder Hinsicht mit den erwähnten Kausalhaftungen auf

gleiche Linie stellen. Es handelt sich um die Haftung für

eigenes widerrechtliches Handeln, das dem Täter als

schuldhaft zuzurechnen wäre, wenn nicht eben die

Urteilsunfahigkeit eine Schuld ausschlösse (BGE 47 II 97).

Eine Haftung besteht im Unterschied zu jenen Kausal-

haftungen nur nach Massgabß der Billigkeit. Allein im

Rahmen der Billigkeit, soweit also diese den Anspruch

rechtfertigt, lässt sich ein schutzwfudiges ßedürfnis nach

solcher Genugtuung nicht verneinen. Die Kläger wurden

von dem Unglücksereignis nicht weniger betroffen, als wenn

Frau Meier und das Töchterchen einem sonstigen Unfall,

214

Erbrecht. N° 34.

wofür jemand nach einer der Bestimmungen von Art. 55

bis 58 0& zu haften hätte, zum Opfer gefallen wären.

Aus den in Spezialgesetzen enthaltenen Normen, wo-

nach Genugtuung nur bei Verschulden beansprucht wer-

den kann (Art. 8 EHG und 42 MFG), lässt sich für die

Anwendung des allgemeinen Rechts nichts herleiten.

Übrigens ist fraglich, ob diese No:r;men nicht durch Art. 54

0& zu ergänzen seien, wenn ein Unfall dem Handeln eines

urteilsunfahigen Bahnangestellten bezw. Fahrzeuglenkers

zuzuschreiben ist.

Die Genugtuungsansprüche aus Art. 47 0& sind nach

zutreffender Lehre passiv vererblich. Als Gläubigerin ist

hier abweichend vom Urteil des Obergerichtes nur Frau

Richter-Steinert zu berücksichtigen. Bei den nahen Be-

ziehungen, in denen sie zu ihrer Tochter und zum Enkel-

kinde stand, ist durch das Unglücksereignis nachhaltiges

schweres Leid über sie gekommen. Obwohl Engen Meier

wegen Urteilsunfahigkeit als schuldlos erscheint, ist eine

Genugtuungsaumme von Fr. 10,000.- an diese Klägerin

gerechtfertigt und angesichts des grossen Vermögens des

Schädigers der Billigkeit entsprechend. Ein noch höherer

Betrag, wie ihn die kantonalen Gerichte dieser Klägerin

zuerkannt haben, wäre dagegen beim Fehlen einer Schuld

des Täters übersetzt. Bei diesem Sachverhalt ist ferner von

Genugtuungsleistungen an die Brüder und Neffen der Frau

Meier abzusehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung der Kläger wird abgewiesen, die Berufung

der Beklagten dagegen teilweise gutgeheissen in dem Sinne,

dass

a) die Beklagten solidarisch verpflichtet werden, der

Klägerin Frau Richter-Steinert Fr. 40,000.- nebst ZinS

zu 5 % seit 5. April 1944 zu zahlen (Genugtuung Fr;

10,000.-; Versorgerschaden Fr. 30,000.-);

b) die übrigen Begehren der Kläger abgewiesen werden.

Erbreoht. N0 35.

215

35. Urteil der II. Zivllabteilung vom 14. Oktober 1948 i. S. Frank

und Kons. gegen Frank.

Liegenschaftsve,rkau,1 oorch Erbengemeinsckajt (Art. 602 ZGB) an

einen Miterben. Klage Einzelner gegen den Erwerber wegen

Ungültigkeit des Vertrages, insbesondere zufolge Form-, Ver-

tretungs- oder Willensmangels. Aktiv- und Passivlegitimation.

Venre d'u,n immtmble par 'Une oommu,naute ~orale (art. 602 C0)

a. l'un des coheritiers. Action de certains coheritiers contre

l'a.cheteur, fondee sur l'invaJidiM du contrat en raison notam-

ment d'un vice de forme, d'un vice affectant les pouvoirs d'un

representant ou d'un vice du consentement. Qu,aliM pour

a.ctionner et pour defendre.

Vendita d'u,no stabile da parte d'u,na oomu,nione ereditaria (art. 602

CC) ad unO dei coeredi. Azione di certi coeredi contro iI com-

pratore basata sulI'invalidita deI contratto, specialmente per

vizio di forma, per vizio di rappresentanza

0 per vizio deI

consenso. Veste attiva e veste passiva.

A. -

Die Erben des am 24. September 1937 verstor-

benen Theodor Frank-Fuchs -

die Witwe und die sechs

Kinder -

verkauften am 23. Februar 1946 die zur Erb-

schaft gehörende Liegenschaft mit Geschäfts-Inventar

und Warenlager ihrem Miterben Josef Frank. Dieser

übernahm auf Anrechnung an den Preis die Schulden und

stellte den Geschwistern ausser Martin Frank (der seiner-

zeit erklärt hatte, seinen Anteil ausbezahlt erhalten zn

haben) Schuldbriefe aus. Der Mutter räumte er ein Wohn-

recht ein, und er verzichtete auf Lidlohn. Beim Vertrags-

abschluss vertrat Frieda Frank ihre landesabwesenden

Brüder Franz und Martin, den einen auf Grund einer

Generalvollmacht, den andern als behördlich ernannter

Beistand.

B. -

Franz uild Martin Frank sowie ihre Mutter

erhoben im Dezember 1946 gegen Josef Frank Klage. Sie

beantragten die Unverbindlich- und Nichtigerklärung des

Kaufvertrages (mangels gültiger Vertretung von Franz

und Martin beim Vertragsschluss, mangels gehöriger

öffentlicher Beurkundung des Kaufvertrages, sodann weil

Martin nach dessen Bestimmungen leer ausgehe, und weil

der Käufer übermässig bevorteilt werde), ferner die