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Erbrecht. N° 34.
IH. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
34. Urteil der II. ZiviIabteilung vom.25. November 1948 i. S.
Richter-Stelnert und Kons. gegen Lienhard-Meier und Kons.
1. Urteilsunfähigkeit, Art. 16 ZGB. Hohe Wahrscheinlichkeit kann
als Beweis gelten.
2. Erbunwürdig nach Art. 540 Z. 1 ZGB ist nicht der urteils-
unfähige Täter.
3. Zeitpunkt des Todes. Muss die vom amtlichen Registereintrag
abweichende übereinstinnnende Angabe der Parteien berück-
sichtigt werden ? Die Verhandlungsmaxime und deren Grenzen
gehören dem kantonalen Prozessrecht an.
4. VbrschlagsanteiZ der Frauenseite : Haben bei Tötung der Frau
durch den Ehemann, falls Nachkommen fehlen, andere Ver-
wandte der Frau Anspruch? Jedenfalls nicht bei Urteilsun-
fähigkeit des Täters. Art. 2141 ZGB.
.
5. Mitarbeit der Ehefrau im Geschäfte des Mannes: daraus er-
wächst ihr in der Regel kein Lohnanspruch, wenn nicht verein-
bart. Art. 161 ZGB, 3202 OR.
6. Versorgersckaden, Art. 453 OR. Ehefrau als Versorgerin ihrer
Mutter bei Zuwendungen an diese seitens des Ehemannes.
7. Genugtuung bei Körperverletzung oder Tötung, Art. 47 OR, setzt
nicht notwendig ein Verschulden voraus und kann insbesondere
einem urteilsunfähigen Täter gemäss Art. 54 OR auferlegt
werden.
1. Incapaciti de discernement, art. 16 CC. Une tres grande vrai-
semblance peut tenir lieu de preuve.
2. Indignite. N'est pas indigne d'heriter celui qui a commis les
actes vises a. l'art. 540 ch. 1 CC alors qu'il etait incapable da
discernement.
3. Moment Ge la mort. Doit-on tenir compte des alIegations con-
cordantes des parties lorsqu'elles ne s'accordent pas avec
indications du registre de l'etat civil '{ Le principe de l'autonomie
des parties et ses limites relevent du droit cantonal.
4. Part du benefice revenant aux Mritiers de la femme. Lorsque la.
femme qui a et6 tuee par son mari ne laisse pas de descendants
d'autres pa.rents ont-ils des droits a faire valoir sur ce benMice ?
Certainement pas si le mari etait incapable de discernement.
Art. 214 al. 1 CC.
5. Travail fourni par Zu femme dans l'entreprise de son maN. Sauf
convention contraire, la femme n'a en principe pas droit a. une
retribution. Art. 161 CC, 320 a1. 2 CO.
6. Dommage resultant Ge Za privation d'un soutien, art. 45 a1. 3 CO.
Femme mariee consideree comme le soutien de sa mere lorsque
celle-ci touche des subsides de son gendre.
7. Reparation morale en cus de Usions corporelles ou Ge mort, art. 47
CO. Elle ne suppose pas nooessairement une faute de la. part
de l'auteur de Ia mort ou des Iesions et peut etre imposee en
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particulier a un auteur inco.pable de discernement, eu vertu
de Fart. 54 CO.
1. Incapacitd di discernimento, 3rt. 16 CC. La grande verosimi-
glianza puo valere come prova.
2. Indegnitd. Non e indegno di succedere chi ha commesso gIi atti
p~visti dall'art. 540 cifra 1 CC quando era incapace di discer-
lllIDento.
~
3. Momento della morte. Devesi teuer conto delle allegazioni con-
cordanti delle parti allorehe sono in contrasto con le indica-
zioni deI registro di stato civile ? TI principio deIl'impulso di
parte e i suoi limiti rientrano nel diritto proeessuale cantonale.
4. Parte degli aumenti spettanti agli eredi della moglie. Se la. moglie.
ehe e stata uccisa da suo marito. non laseia discendenti. altri
parenti hanno dei diritti su questi aumenti ? Certamente no,
se il marito era incapa.ce di discernimento. Art. 214 cp .. 1 CC.
5. Lavoro fornito dalla moglie nell'azienda di suo marito. Salvo
convenzione contraria. 10. moglie non ha, in Iinea. di massima,
diritto a una mercede. Art. 161 CC, 320 cp. 2 CO.
6. Danno derivante daUa perdita d'un 808tegnO, art. 45 cp. 3 CO.
MogIie considerata quale sostegno di sua. madre, quando questa
percepisce sussidi da suo genero.
7. Riparaziane morale in caso di lesioni corporali 0 di morte, 3rt. 47
CO. Non presuppone necessaria.mente una coipa 0. carico del-
l'autore della. morte 0 delle lesioni e puo essere imposta in
particolare ad un autore incapace di discernimento, in virtiI
dell'art. 54 CO.
A. -
Am 5. April 1944 morgens tötete Eugen Meier,
geboren 1905, Kinobesitzer in Schaffhausen, durch Pisto-
lenschüsse seine Ehefrau Hermine EIsa, geborene Richter,
und das einzige, im dritten Lebensjahre stehende Kind
Silvia. Hierauf richtete er die Waffe gegen sich selbst.
Laut dem Todesregister sind Frau und Kind um 07.40 Uhr
gestorben, der Täter um 1l.10 Uhr.
B. -
Nach dem öffentlichen Inventar haben die Eheleute
Meier-Richter ein Vermögen von beinahe Fr. 500,000.-
hinterlassen. Mehr als Fr. 400,000.- sind als ehelicher
Vorschlag anzusehen. Die nächsten Verwandten der Frau
Meier, nämlich deren Mutter Frau Richter-Steinert, zwei
Brüder und zwei Neffen, beanspruchen einen Drittel
davon. Sie wollen als einzige Erben der Frau Meier gelten,
weil Eugen Meier sich durch die Tat erbunwürdig gemacht
habe. Als Sondergut der Frau Meier sei dieser ein Lohn-
anspruch für ihre Tätigkeit im Geschäft des Ehemannes
zuzuerkennen. Ferner geht die gegen die Erben des Mannes
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(dessen Geschwister; an die Stelle einer inzwisohen ver-
storbenen Schwester sind deren Ehemann und ein Kind
getreten) ange~obene Klage auf Ersatz des der Frau Rich-
ter-Steinert erwachsenen Versorgerschadens und auf Ge-
nugtuung an alle Kläger.
,
O. -
Das Obergericht des Kantons Schafihausen hat
im Urteil vom 2. Juli 1948 angenommen, Eugen Meier sei
bei Begehung der Tat urteilsunfahig gewesen und daher
nicht erbunwürdig geworden. Die Tochter SiMa sei gleich-
zeitig wie ihre Mutter gestorben. Die von beiden Parteien
aufgestellte Behauptung, das Kind habe die Mutter um
einige Augenblicke überlegt, sei nicht massgebend, und
ihre Richtigkeit lasse sich nioht beweisen. Frau Meier sei
also von den Klägern zu drei Vierteln und vom Ehemanne
zu einem Viertel beerbt worden. Ein Vorschlagsanteil
komme ihnen nicht zu. Dagegen sei der Frau Meier als
Sondergut ein auf monatlich Fr. 600.-, in den elf Ehe-
jahren zusammen auf Fr. 80,000.- zu bemessender Lohn-
anspruch zuzuerkennen, wovon drei Viertel auf die Kläger
entfallen. Frau Richter-Steinert sei von Frau Meier, ihrer
Tochter, regelmässig unterstützt worden. Diese' Zuwen~
dungen seien auf monatlich Fr. 300.- zu bewerten, der
Versorgerschaden. auf Fr. 30,000.-, wovon aber mit Rück-
sicht auf den Erbschaftserwerb Fr. 7000.- abzuziehen
seien. Ferner seien die Genugtuungsforderungen der Kläger
grundsätzlich zu schützen; die Beträge seien nach den
Verwandtschaftsgraden abzustufen. Das Obergericht hat
demzufolge den Klägern insgesamt als Anteil am Sonder-
gut Fr. 60,000.-, der Frau Richter-Steinert als Ersatz für
den Versorgerschaden Fr. 23,000.- und als Genugtuung
Fr. 20,000.-, so dann den Brüdern der Frau Meier eine
Genugtuung von je Fr. 4000.-und den Neffen eine
Genugtuung von je Fr. 2000.- zugesprochen.
D. -
Sowohl die Kläger wie die Beklagten haben gegen
dieses Urteil Berufung an das Bundesgericht eingelegt. Die
Kläger halten daran fest, dass Eugen Meier urteilsfahig
gewesen sei. Sie beharren auf dem Anspruch auf den Vor-
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schlagsanteil. Ferner beantragen sie Erh.öhung des der
Frau Meier als Lohn zukommenden Sondergutes wie auch
der Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen, letzteres
auch bei Annahme der Urteilsunfahigkeit des Täters.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Feststellung des Obergerichts, Eugen Meier
sei bei Begehung der Tat urteilsunfahig gewesen, ist recht-
lich nicht zu beanstanden. Sie stützt sich auf ein gericht-
liches Gutachten, wonach mit sehr hoher Wahrscheinlich-
keit anzunehmen ist, dass Eugen Meier wegen Geistes-
krankheit (endogener Depression) nicht fahig war, ver-
nunftgemäss zu handeln, d. h. das Unvern.ünftige und Ver-
werfiiche seiner Vorhabens zu erkennen und gemäss dieser
Erkenntnis zu handeln. Das Obergericht hat nicht ver-
kannt, dass es auf die Urteilsfahigkeit zur Zeit und hin-
sichtlich der betreffenden Handlung ankommt (BGE 44 II
449). Das erhellt aus der Fragestellung an den Experten
und aus der Würdigung des Gutachtens. Nicht beizustim-
men ist der Ansicht der Kläger, es hätten nach Art. 16 ZGB
strengere Anforderungen an den Beweis der Urteilsun-
fahigkeit'gestellt werden sollen. Nach Art. 16 ZGB bildet
Urteilsfahigkeit die Regel. Der Beweis ihres Fehlens ist
jedoch an keine besondern Vorschriften gebunden. Eine
sehr hohe Wahrscheinlichkeit, die jeden erheblichen Zweüel
ausschliesst, kann wie in andern Fällen genügende Sicher-
heit bieten (vgl. BGE 44 II 449, 53 II 425), namentlich
wenn der Geisteszustand einer verstorbenen Person in
Frage steht und ein absoluter Beweis der Natur der Sache
nach unmöglich ist.
Ob hier ein als Beweis zu erachtender Grad von Wahr-
scheinlichkeit vorliege, war Frage der Beweiswiirdigung.
Diese ist vom Bundesgerioht im Berufungsverfahren nicht
nachzuprüfen (Art. 63 Aha. 2 OG). Willkür hätte nur mit
staatsrechtlicher Beschwerde geriiit werden können, was
-
zweüellos mit Recht -
nicht geschehen ist (Art. 43
Aha. lOG).
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2. -
Mit dem Fehlen der Urteilsfabigkeit entfallt auch
ein Grund zur Erbunwürdigkeit gemäss Art. 540 Ziff. 1
ZGR Diese V:orschiift hat pönalen Charakter und setzt
somit Schuld des Täters voraus, wie sie nur bei freiem
Willen gegeben ist (TuoR zu Art. 540 ZGB N. 15, ESCHER
zu Art. 540 N. 7; BGE 55 II 229).
3. -
Auch bei der Feststellung des Obergerichts, Frau
Meier und das Kind Silvia seien gleichzeitig gestorben,
muss es bleiben. Das Obergericht beruft sich auf die Ein-
träge im amtlichen Todesregister und auf die Beweisregel
von Art. 32 Abs. 2 ZGR Die Beklagten sehen in dieser
Feststellung eine Verletzung der Verhandlungsmaxime .
Nach ihrer Ansicht hätte das Obergericht die übereinstim-
mende Behauptung beider Parteien, das Kind habe seine
Mutter um einige Augenblicke überlebt, ungeprüft hin-
nehmen sollen. Aber die Verhandlungsmaxime ist kein
Grundsatz, der im kantonalen Prozessverfahren von Bun-
desrechts wegen angewendet werden müsste. Übrigens
ist auf dem Boden der Verhandlungsmaxime die Lehre
verbreitet, der Richter dürfe selbst bei übereinstimmender
Angabe der Parteien « sein Urteil nicht auf offenbar Un-
mögliches oder Unwahres stützen» (vgl. STEIN, Grundriss
des Zivilprozessrechts und des Konkursrechts 2. Auflage
§ 12 I). Darüber hinaus aber kann das kantonale Prozess-
recht den Richter der Offizialmaxime unterstellen, sei es
allgemein, sei es in bestimmter Hinsicht, z. R für amtlich
registrierte Tatsachen. Die" Feststellung des Todesdatums
von Frau und Kind des Eugen Meier unterliegt somit nicht
der Nachprüfung durch das Bundesgericht. Ob der Register-
inhalt geradezu von Bundesrechts wegen (vgl. Art. 9 ZGR)
auch bei abweichender Darstellung beider Parteien für den
Richter massgebend sei, mit blossem Vorbehalt eines Gegen-
beweises, kann dahingestellt bleiben.
Die Beklagten haben freilich solchen Gegenbeweis auch
noch angeboten. Die Entscheidung des Obergerichtes, die
angerufenen Beweismittel seien dazu nicht geeignet, ist
jedoch als Vorauswfudigung für das Bundesgericht ver-
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bindlich. Willkür ist auch in diesem Punkte nicht auf dem
dazu einzig offenen Weg einer staatsrechtlichen Beschwerde
gerügt worden.
4. -
Die Kläger verkennen nicht, dass ihnen als Erben
des elterlichen Stammes der Frau Meier nach Art. 214
Abs. I ZGB « eigentlich » kein Vorschlagsanteil zukommt.
Sie glauben jedoch, die in dieser Vorschrift vorgesehene
Beschränkung der auf den Vorschlagsanteil berechtigten
Personen könne angesichts des durch die Hand des Ehe-
mannes herbeigeführten Todes von Frau und Kind nicht
gelten. Der Richter inüsse in Anwendung von Art. lAbs. 2
ZGB die für einen solchen Fall sich ergebende Lücke in
billiger Weise ausfüllen. Das Obergericht hat dies aber mit
Recht abgelehnt. Ob sich bei einer Verbrechenstat, die dem
Ehemann und Vater der getöteten Personen zuzurechnen
wäre, eine Abweichung von Art. 214 Abs. 1 ZGB recht-
fertigen liesse, kann dahingestellt bleiben. Das müsste in
, ~ehnung an die Bestimmungen über die Erbunwürdig-
keIt geschehen, die sich immerhin nicht ohne weiteres auf
das eheliche Güterrecht übertragen lassen. Nachdem sich
herausgestellt hat, dass Eugen Meier geisteskrank war
und bei Begehung der Tat der Urteilsfabigkeit erman-
gelte, fehlt jeder Grund, den Kreis der auf den Vor-
schlagsdrittel berechtigten Personen über die dafür auf-
gestellte Vorschrift von Art. 214 Abs. I ZGB hinaus zu
erweitern.
5. -
Das Obergericht hat dagegen einen Lohnanspruch
der Frau :Meier, der als deren Sondergut nach Art. 191 Ziff. 3
ZGB zu drei Vierteln den Klägern als Miterben neben dem
Ehemanne zufalle, als {(billigen Ausgleich » für den ihnen
« wegen eines tragischen Zufalles» nicht zukommenden
Vorschlagsanteil bezeichnet. Dieser Betrachtungsweise ist
nicht zu folgen. Gewiss würde ohne das Ereignis vom
5. April 1944 dereinst bei Auflösung der Ehe wahrschein-
~ch e~ Vorschlagsanteil an die Frauenseite gelangen,
Immerhin nur, wenn alsdann die Ehefrau oder Nachkom-
men derselben am Leben wären. Den Klägern als Erben
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des elterlichen Stammes stünde ein solcher Anspruch nicht
zu. Daraus, dass Frau und Kind des Eugen Meier durch
ein (gleich wie irgendein gemeinsamer tödlicher Unfall)
rechtlich als 'Zufall zu wertendes Ereignis umgekommen
sind und daher keine auf den. Vorschlagsanteil nach
Art. 214 Abs. 1 ZGB b~rechtigte Person vorhanden ist,
können die Kläger nichts für sich herleiten. (In dieser Hin-
sicht ist die Reihenfolge des Todes von Frau Meier und
dem Kinde belanglos. Hätte dieses seine Mutter überlebt,
so wäre ihm freilich der Vorschlagsanteil zugefallen, doch
wäre er alsbald mit dem übrigen Kindesvermögen auf den
Vater als seinen alleinigen Erben übergegangen).
6. -
Der streitige Lohnanspruch müsste sich für Frau
Meier selbst rechtfertigen lassen. Es war aber kein An-
stellungsverhältnis vereinbart. Es rechtfertigt sich auch
nicht, ein solches auf Grund von Art. 320 Abs. 2 OR anzu-
nehmen und der Ehefrau nachträglich bei Auflösung der
Ehe einen Lohnanspruch zuzuerkennen. Das Obergericht
erklärt: « Frau Meier bediente öfters die Kinokasse, sprach
bei der Auswahl der Filme mit, kam den Repräsentations-
pflichten nach, kurz, sie stand ihrem wenig intelligenten
und etwas unselbständigen Ehemann mit Rat und Tat
zur Seite». Daraus auf ein Anstellungsverhältnis zu
schliessen, ist verfehlt. Frau Meier blieb damit in der Rolle,
die ihr als Ehefrau zukommt, oder die sie sich im Einver-
ständnis mit dem Ehemanne geben kann, ohne damit zur
Angestellten zu werden (Art. 161 ZGB). Die Ehefrau, die
dem Ehemann im Geschäfte behilflich ist oder ihn in seiner
Berufsarbeit unterstiltzt, ist nach landläufiger Auftassung
in der Regel nicht Angestellte des Ehemannes. Weder ist
sie wie eine Angestellte zur Arbeit verpflichtet und dem
'Ehemann als ihrem Prinzipal unterstellt,. noch hat sie
Lohn- und andere Ansprüche zu stellen, wie sie einem
Angestellten' zustehen. Sie ist Meistersfrau, nicht Ange-
stellte. Trägt sie durch ihre Mithilfe im Geschäft zu dessen
Erfolg bei, so kommt ihr dies dadurch zugute, dass sie an
der entsprechenden Lebenshaltung der Familie teilnimmt.
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Hier ist denn auch davon die Rede, Frau Meier habe sich
einen grossen Aufwand leisten können. Das Obergericht
hat darüber freilich keine Feststellungen gemacht; doch
ist auch nicht etwa von Klägerseite behauptet, Eugen
Meier habe die Frau kurz gehalten. Für den Haushalt hatte
sie zwei Hilfskräfte zur Verfügung. Der Ehemann ermög-
lichte ihr die Unterstützung ihrer Mutter mit monatlich
auf Fr. 300.- geschätzten Beihilfen. Bei Auflösung der
Ehe kommt der Ehefrau unter dem ordentlichen Güter-
stand der Güterverbindung ein Drittel am Vorschlag zu.
Wird sparsam gelebt, so findet sie darin den vom Gesetz
als gerecht befundenen Ausgleich. Dabei muss es in der
Regel sein Bewenden haben. Besondere Umstände, die
einer Anwendung von Art. 320 Abs. 2 OR zugunsten der
Frau Meier rufen würden, sind nicht ersichtlich. Es besteht
auch grundsätzlich keine Veranlassung, einer Kommerziali-
sierung der Ehe Vorschub zu leisten. Das würde gegen
Gesetz und Brauch verstossen und könnte manche Ehe-
frau dazu verleiten, sich im Hinblick auf einen Lohnan-
spruch im Geschäfte des Mannes zu betätigen und darob
ihre Hausfrauen- und Mutterpflichten zu vernachlässigen.
Nichts Abweichendes folgt aus der vom Obergericht
angerufenen, zu Gunsten eines Ehemannes ergangenen
Entscheidung (BGE 66 II 232). Dieser hatte seine Arbeits-
kraft während der ganzen Dauer der Ehe dem Geschäfte
der Ehefrau gewidmet. Bei Auflösung der Ehe kam ihm
aus Güterrecht kein Anteil an den Geschäftsersparnissen
zu. Diese waren vielmehr wie das Geschäftsvermögen selbst
Sondergut der Ehefrau (Art. 191 Ziff. 2 und 3 ZGB),
weshalb seiner Tätigkeit eben aus Billigkeit auf dem Boden
des Art. 320 Abs. 2 OR Rechnung zu tragen war.
7. -
Für die Frage, ob Frau Meier als Versorgerin ihrer
Mutter zu gelten habe, ist es, wie das Obergericht zutref-
fend ausführt, unerheblich, ob sie die betreffenden Mittel
zunächst vom Ehemann erhielt und dann an die Mutter
weitergab, oder ob der Ehemann die Zuwendung an die
Schwiegermutter unmittelbar vornahm. Man braucht dabei
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llS 74 11 -- 1948
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gar nicht zur Konstruktion eines Auftrages der Ehefrau
an den Ehemann oder einer Geschäftsführung des Mannes
für die Frau zu greifen. Der Ehemann bewilligte diese
Aufwendung; so oder so, zweifellos um der Ehefrau willen.
Es war ein Teil des dieser vom Manne bewilligten Lebens-
aufwandes. Es war ihr dadurch ermöglicht, auch ihrer
Mutter die zu einem auskömmlichen Leben dienenden
Mittel zu gewähren. Das ist Versorgung im Sinne von
Art. 45 Ahs. 3 OR. Bei den bestehenden Vermögensver-
hältnissen haftet Eugen Meier gemäss Art. 54 OR trotz
seiner Urteilsunfähigkeit bei Begehung der Tat in vollem
Masse. Seine Verpflichtung ist auf die Beklagten als seine
Erben übergegangen.
Es verschlägt nichts, dass Frau Richter-Steinert noch
andere unterstützungspflichtige Verwandte hat, und dass
sie bereits von anderer Seite eine kleine Rente bezog;
diese wurde eben durch die Zuschüsse seitens der Eheleute
Meier ergänzt. Dagegen ist ihrem durch das gleiche Un-
glücksereignis herbeigeführten Erbschaftserwerb Rechm~~g
zu tragen, soweit sich dadurch ihr Bedarf anderweItIg
gedeckt findet (BGE 57 TI 184, 59 TI 463, 64 TI 424, 429).
Dieser Erbschaftserwerb ist nun aber bei Ablehnung eines
Sondergutes der Frau Meier aus Arbeitsverdienst gering.
Deren Frauengut, wovon drei Achtel auf ihre Mutter ent-
fallen, beträgt laut Inventar etwa Fr. 17,000.-. Der vom
Obergericht rechtlich einwandfrei auf Fr. 30,000.- bemes-
sene Versorgerschaden ist ihr daher ganz von den Beklag-
ten zu ersetzen.
Zu keinem Abzug führt ein allfälliger Genugtuungs-
anspruch. Müsste die Genugtuungssumme zur Sch~dens
deckung verwendet werden, so würde sie ihrem eIgenen
Zweck entfremdet.
8. _
Ge~ugtuung könnte nach Ansicht der Beklagten
nur gefordert werden, wenn die Tötung eine verschuldete
wäre. Dieser Aufiassung ist OFTINGER (Haftpflichtrecht
I 224). Andere Autoren (OSER-SCHÖNENBERGER, zu Art. 47
OR, N. 10, und dort erwähnte) möchten dagegen unter
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Umständen auch denjenigen zu Genugtuung gemäss Art. 47
OR verpflichtet wissen, der abgesehen vom Verschulden
für den Erfolg einer Handlung aufzukommen hat. BECKER
tritt dieser Betrachtung für die Haftungsf'älle der Art. 55-
58 OR und des Art. 333 ZGB bei, möchte aber gerade die
Haftung eines Urteilsunf'ähigen nach Art. 54 OR nicht auf
Genugtuungsansprüche ausdehnen (zu Art. 54 N. 13).
Die Rechtsprechung hat bisher zu dieser Frage nicht
eindeutig Stellung bezogen. In BGE 11 S. 537 (betreffend
Haftung des Werkeigentümers) ist zwar bereits ausgespro-
chen, Art. 54 aOR (entsprechend Art. 47 rOR) sei ebenso
wie Art. 52 und 53 (jetzt Art. 45 und 46) in allen Fällen
von Körperverletzung oder Tötung anwendbar, gleich-
gültig ob sich die Klage auf eine widerrechtliche Handlung
des Beklagten oder auf dessen gesetzliche Verantwortlich-
keit für dritte Personen oder auf dessen Haftung für Tiere
oder für fehlerhafte Beschaffenheit einer Sache stütze
(zustimmend PRELAz, Reparation du tort moral 26;
MARTIN-AcHARD, Reparation pecuniaire du tort moral 88).
Jene Entscheidung legt jedoch im übrigen Gewicht auf die
grobe Fahrlässigkeit « zwar nicht der Kanalunternehmung
selbst, wohl aber der beim Brückenbau beschäftigten Tech-
niker ». Andere Entscheidungen heben das freie Ermessen
des Richters hervor, ohne sich darüber auszusprechen, ob
unter Umständen auch ohne jegliches Verschulden des
Schädigers oder eines Dritten, für den er einzustehen hat,
eine über den erweislichen Schaden hinausgehende Geld-
summe nach Art. 54 aOR in Frage komme. Wenn es in
dieser Bestimmung heisse, ein solcher Anspruch könne
namentlich bei Arglist oder grober Fahrlässigkeit geschützt
werden (Art. 47 rOR enthält diese Umschreibung des
Tatbestandes nicht mehr), so sei dies nur eine Wegleitung
«und will weder sagen, dass nur in diesen Fällen von der
Befugnis des Art. 54 Gebrauch gemacht werden dürfe noch
dass dies in diesen Fällen immer geschehen müsse» (BGE 20
So 209; vgl. auch 29 TI 611). Gelegentlich scheint man
wenigstens ein leichtes Verschulden des Schädigers oder
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Dritter, für die er einzustehen hat, vorausgesetzt zu haben
(BGE 32 II 508, 33 II 587). Der Anspruch war in manchen
Fällen wegen Selbstverschuldens des Verletzten abzu-
lehnen, beun Fehlen eines Verschuldens des Schädigers
(BGE 41 II 692, 60 II 160). Im letzteren Falle (betreffend
Elektrizitätshaftpflicht) wurde immerhin mit Hinweis auf
BGE 35 II 191 bemerkt, Art. 54 aOR habe die Schuld
des Schädigers ebensowenig unbedingt verlangt wie
Art. 47 rOR. In BGE 35 II 191 (gleichfalls betreffend
Haftung nach dem Elektrizitätsgesetz) war gesagt worden,
zum Zuspruch einer Genugtuungssumme nach Art. 54 aOR
« wäre doch wohl nur dann Anlass vorhanden, wenn der
Beklagten ein Verschulden zur Last fiele oder der Unfall
sich ohne jedes Zutun des Klägers ereignet hätte ». Nicht
bestimmter äussern sich andere Entscheidungen (BGE 59 II
165, 63 II 120). BGE 58 II 42, der die Frage deutlich ins
Auge fasst, lässt sie ausdrücklich offen.
Das Gesetz darf jedoch dahin verstanden werden, es sei
dem Ermessen des Richters anheimgesteUt, auch bei sog.
Kausalhaftung Ansprüche nach Art. 47 OR zu gewähren,
und zwar ohne dass den Haftpflichtigen oder jemand, für
den er einzustehen hat, ein Verschulden zu treffen braucht.
Das von Oftinger a.a.O. 219 Anm. 10 hervorgehobene
pönale Element der Genugtuungsansprüche mag bei An-
wendung von Art. 49 OR wesentlich sein. Für den beson-
dern Fall des Art. 47 OR, der nicht an besondere Schwere
der Verletzung und des' Verschuldens anknüpft, kommt
darauf nichts grundsätzlich Entscheidendes an. Die ße-
einträchtigungen, die Art. 47 OR als Auswirkungen einer
Körperverletzung oder Tötung im Auge hat, sind denn auch,
anders als etwa Verletzungen in der Ehre (die oftmals in
der Empörung über schuldhaftes Tun gipfeln), durchaus
tatsächlichen Charakters und nicht an irgendwelches Ver-'
schulden gebunden. Es handelt sich um Beeinträchtigungen
der Lebensfreude und der Betätigung, als Folge der durch
die Körperverletzung oder Tötung herbeigeführten Ver-
hältnisse. Daher ist es gerechtfertigt, Ansprüche nach
Art. 47 OR bei sog. Kausalhaftung (etwa nach Art. 55-58
Erbrecht. N0 34.·
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OR) nicht ein für allemal zu versagen. Art. 47 will nicht
sowohl Sühne für schuldhaftes Verhalten als vielmehr
Linderung von Schmerzen im weitern Sinne verschaffen,
und dazu kann je nach den Umständen, die der Richter
nach Art. 47 OR zu würdigen hat, auch bei Kausalhaftung
und hiebei ohne irgendein Verschulden Anlass bestehen.
Der Wortlaut (etwa der Art. 55-58 OR) steht solcher Aus-
legung nicht entgegen. Dass das Gesetz unter dem Schaden
nicht durchwegs nur Vermögensschaden verstehen will,
erhellt aus Art. 50 OR, der zweifellos auch Genugtuungs-
ansprüche (sogar solche nach Art. 49 OR) umfasst. Die
erwähnten Gründe rechtfertigen es, der Kausalhaftung
grundsätzlich auch Art. 47 OR zu unterstellen. Dahin geht
denn auch, mit der erwähnten Rechtslehre übereinstim -
mend, die Rechtsprechung des bernischen Appellations-
hofes (ZbJV 62 S. 271 = SJZ 23 S. 124). Im gleichen Sinne
wendet das deutsche Reichsgericht den § 847 BGB an
(Entscheidungen in Zivilsachen 50 S. 252).
Es besteht kein triftiger Grund, speziell die Haftung
eines Urteilsunf'ahigen nach Art. 54 (besonders Abs. 1) OR
auf den Vermögensschaden zu beschränken. Der Wortlaut
des Gesetzes zwingt sowenig wie bei Art. 55-58 dazu. Die
Ansicht, bei der Tat eines Urteilsunfahigen bestehe kein
ernsthaftes Bedürfnis nach Genugtuung im Sinne von
Art. 47 OR, wird durch den vorliegenden Fall widerlegt.
Freilich lässt sich die Haftung eines Urteilsunf"ahigen nicht
in jeder Hinsicht mit den erwähnten Kausalhaftungen auf
gleiche Linie stellen. Es handelt sich um die Haftung für
eigenes widerrechtliches Handeln, das dem Täter als
schuldhaft zuzurechnen wäre, wenn nicht eben die
Urteilsunfahigkeit eine Schuld ausschlösse (BGE 47 II 97).
Eine Haftung besteht im Unterschied zu jenen Kausal-
haftungen nur nach Massgabß der Billigkeit. Allein im
Rahmen der Billigkeit, soweit also diese den Anspruch
rechtfertigt, lässt sich ein schutzwfudiges ßedürfnis nach
solcher Genugtuung nicht verneinen. Die Kläger wurden
von dem Unglücksereignis nicht weniger betroffen, als wenn
Frau Meier und das Töchterchen einem sonstigen Unfall,
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Erbrecht. N° 34.
wofür jemand nach einer der Bestimmungen von Art. 55
bis 58 0& zu haften hätte, zum Opfer gefallen wären.
Aus den in Spezialgesetzen enthaltenen Normen, wo-
nach Genugtuung nur bei Verschulden beansprucht wer-
den kann (Art. 8 EHG und 42 MFG), lässt sich für die
Anwendung des allgemeinen Rechts nichts herleiten.
Übrigens ist fraglich, ob diese No:r;men nicht durch Art. 54
0& zu ergänzen seien, wenn ein Unfall dem Handeln eines
urteilsunfahigen Bahnangestellten bezw. Fahrzeuglenkers
zuzuschreiben ist.
Die Genugtuungsansprüche aus Art. 47 0& sind nach
zutreffender Lehre passiv vererblich. Als Gläubigerin ist
hier abweichend vom Urteil des Obergerichtes nur Frau
Richter-Steinert zu berücksichtigen. Bei den nahen Be-
ziehungen, in denen sie zu ihrer Tochter und zum Enkel-
kinde stand, ist durch das Unglücksereignis nachhaltiges
schweres Leid über sie gekommen. Obwohl Engen Meier
wegen Urteilsunfahigkeit als schuldlos erscheint, ist eine
Genugtuungsaumme von Fr. 10,000.- an diese Klägerin
gerechtfertigt und angesichts des grossen Vermögens des
Schädigers der Billigkeit entsprechend. Ein noch höherer
Betrag, wie ihn die kantonalen Gerichte dieser Klägerin
zuerkannt haben, wäre dagegen beim Fehlen einer Schuld
des Täters übersetzt. Bei diesem Sachverhalt ist ferner von
Genugtuungsleistungen an die Brüder und Neffen der Frau
Meier abzusehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung der Kläger wird abgewiesen, die Berufung
der Beklagten dagegen teilweise gutgeheissen in dem Sinne,
dass
a) die Beklagten solidarisch verpflichtet werden, der
Klägerin Frau Richter-Steinert Fr. 40,000.- nebst ZinS
zu 5 % seit 5. April 1944 zu zahlen (Genugtuung Fr;
10,000.-; Versorgerschaden Fr. 30,000.-);
b) die übrigen Begehren der Kläger abgewiesen werden.
Erbreoht. N0 35.
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35. Urteil der II. Zivllabteilung vom 14. Oktober 1948 i. S. Frank
und Kons. gegen Frank.
Liegenschaftsve,rkau,1 oorch Erbengemeinsckajt (Art. 602 ZGB) an
einen Miterben. Klage Einzelner gegen den Erwerber wegen
Ungültigkeit des Vertrages, insbesondere zufolge Form-, Ver-
tretungs- oder Willensmangels. Aktiv- und Passivlegitimation.
Venre d'u,n immtmble par 'Une oommu,naute ~orale (art. 602 C0)
a. l'un des coheritiers. Action de certains coheritiers contre
l'a.cheteur, fondee sur l'invaJidiM du contrat en raison notam-
ment d'un vice de forme, d'un vice affectant les pouvoirs d'un
representant ou d'un vice du consentement. Qu,aliM pour
a.ctionner et pour defendre.
Vendita d'u,no stabile da parte d'u,na oomu,nione ereditaria (art. 602
CC) ad unO dei coeredi. Azione di certi coeredi contro iI com-
pratore basata sulI'invalidita deI contratto, specialmente per
vizio di forma, per vizio di rappresentanza
0 per vizio deI
consenso. Veste attiva e veste passiva.
A. -
Die Erben des am 24. September 1937 verstor-
benen Theodor Frank-Fuchs -
die Witwe und die sechs
Kinder -
verkauften am 23. Februar 1946 die zur Erb-
schaft gehörende Liegenschaft mit Geschäfts-Inventar
und Warenlager ihrem Miterben Josef Frank. Dieser
übernahm auf Anrechnung an den Preis die Schulden und
stellte den Geschwistern ausser Martin Frank (der seiner-
zeit erklärt hatte, seinen Anteil ausbezahlt erhalten zn
haben) Schuldbriefe aus. Der Mutter räumte er ein Wohn-
recht ein, und er verzichtete auf Lidlohn. Beim Vertrags-
abschluss vertrat Frieda Frank ihre landesabwesenden
Brüder Franz und Martin, den einen auf Grund einer
Generalvollmacht, den andern als behördlich ernannter
Beistand.
B. -
Franz uild Martin Frank sowie ihre Mutter
erhoben im Dezember 1946 gegen Josef Frank Klage. Sie
beantragten die Unverbindlich- und Nichtigerklärung des
Kaufvertrages (mangels gültiger Vertretung von Franz
und Martin beim Vertragsschluss, mangels gehöriger
öffentlicher Beurkundung des Kaufvertrages, sodann weil
Martin nach dessen Bestimmungen leer ausgehe, und weil
der Käufer übermässig bevorteilt werde), ferner die