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GG240081

Versuchte Tötung etc.

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2024-06-20 · Deutsch ZH
Sachverhalt

A. Dossier 4 und 5: Sachbeschädigung

1. Hinsichtlich des detaillierten Tatvorwurfs kann vorab auf den im Antrag der Staatsanwaltschaft umschriebenen Sachverhalt verwiesen werden (act. D1/24 S. 2). Zusammengefasst soll der Beschuldigte am 6. Juli 2022 um ca. 16.00 Uhr auf der Höhe des Hotels E._____ am F._____ [Strasse] … in … Zürich bei zwei Personenwagen (Taxis) der Geschädigten C._____ (Dossier 4) und D._____ (Dos- sier 5) Reifen zerstochen haben, wodurch ein Schaden im Betrag von Fr. 500.– verursacht worden sei. Der Beschuldigte habe gewusst, dass das Zerstechen von Reifen Schaden verursache, was er mit seinem Tun auch gewollt habe.

2. Der Beschuldigte zeigte sich in der Untersuchung und auch an der heutigen Hauptverhandlung hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Sachbeschädigung vollumfänglich geständig (act. D1/3/1 F/A 6 und act. D1/3/3 F/A 19; Prot. S. 9). Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit den übrigen Untersuchungsergebnis- sen, insbesondere den Aufnahmen von der Überwachungskamera beim Hotel E._____ (act. D1/6/1), den Aussagen der Auskunftspersonen C._____, G._____ und D._____ (act. D4/4-5 und act. D5/4) sowie dem festgestellten Sachschaden.

3. Folglich ist der Sachverhalt der mehrfachen Sachbeschädigung vollumfäng- lich erstellt. B. Dossier 1: versuchte Tötung

1. Tatvorwurf In Dossier 1 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten Folgendes vor: Am

6. Juli 2022, als der Beschuldigte die Reifen der Autos vor dem Hotel E._____ zer- stochen habe, soll B._____ (fortan Privatkläger), welcher auf der Terrasse des Ho- tels E._____ gesessen sei, interveniert haben, um den Beschuldigten zum Aufhö- ren zu bewegen. Als der Beschuldigte sich in der Folge ins Hotel begeben habe, sei ihm der Privatkläger gefolgt und habe diesen in den Rücken gestossen.

- 7 - Der Beschuldigte sei aufgrund dieses Stosses auf den Privatkläger vor dem Hotel losgegangen und habe diesen mit dem Arm von hinten am Hals gepackt und sei mit dem Privatkläger in "Schwingermanier" zunächst über den Tisch stürzend zu Boden gegangen. Dabei sei der Privatkläger mit dem Bauch nach unten auf dem Boden zu liegen gekommen, woraufhin der Beschuldigte (auf dem Privatkläger lie- gend) dem Privatkläger mehrere Faustschläge gegen die Rippen verabreicht habe und ihn von hinten in den Unterarmwürgegriff nehmend am Hals gewürgt habe. Aufgrund dessen habe der Privatkläger keine Luft mehr bekommen. Nach ca. zehn Sekunden sei es mehreren eingreifenden Personen gelungen, den Beschuldigten mit Gewalt vom Privatkläger zu trennen, ohne welche Trennung der Beschuldigte weiter gewürgt und den Tod des Privatklägers verursacht hätte. Der Privatkläger habe aufgrund des Vorfalls einen Hämatopneumothorax, Rippen- brüche der 3. bis 7. Rippe rechtsseitig mit Weichteilemphysem, eine Lungenprel- lung am rechten Unterlappen und einen schmalen Lungenriss im rechten Mittellap- pen, eine Schleimhauteinblutung an der Oberlippeninnenseite, einen Bluterguss mit Hautabschürfungen an der rechten Brustkorbseite, mehrere grossflächige Blut- ergüsse an der linken Körperaussenseite sowie Hautabschürfungen an der rechten Oberarmstreckseite, am linken Ellbogen, an der linken Unterarmbeugeseite, an der rechten Oberschenkelstreckseite, an der linken Unterschenkelstreckseite, Bluter- güsse und Hautabschürfungen an beiden Knien sowie Blutergüsse an der linken Knieinnenseite und an der linken Unterschenkelstreckseite erlitten.

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte anerkennt im Wesentlichen, mit dem Privatkläger eine Auseinan- dersetzung gehabt zu haben und machte dem Grundsatze nach keine Einwände gegen die Schilderungen des Privatklägers geltend. Er führte jedoch aus, dass er den Privatkläger einfach zu Boden geworfen habe. Mit dem Wurf sei er auf ihn draufgefallen und denke, dass dabei die Rippen gebrochen seien. Den Unterarm- würgegriff habe er in dem Moment losgelassen, als die anderen Personen aufge- hört hätten gegen seinen Kopf zu treten (act. D1/3/2 F/A 5 ff.). Geschlagen habe er den Privatkläger nicht einmal (act. D1/3/3 F/A 22).

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3. Beweismittel und Verwertbarkeit 3.1. Die Staatsanwaltschaft stützt den Anklagevorwurf im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschuldigten, die Aussagen des Privatklägers und der beiden Zeu- gen G._____ und H._____, auf das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers sowie auf mehrere Videoaufnahmen. 3.2. Bei der Beurteilung der Verwertbarkeit von Beweismitteln ist insbesondere zu prüfen, ob dem verfassungsmässigen und für den Strafprozess in Art. 107 StPO verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör genügend Rechnung getragen wurde. Im Rahmen der Beweiserhebung beinhaltet dieser Anspruch gemäss Art. 147 StPO ein Teilnahmerecht des Beschuldigten an sämtlichen Beweiserhebungen, womit der Beschuldigte zunächst das Recht hat, sich zu allen Vorwürfen zu äussern. Fer- ner kommt ein besonderer Stellenwert dem Frage- und Konfrontationsrecht zu (Art. 147 Abs. 1 StPO). Es soll der beschuldigten Person ermöglichen die Glaub- würdigkeit eines Belastungszeugen, mehr aber noch die Glaubhaftigkeit seiner Aussage in Zweifel zu ziehen. Es hat grundsätzlich absoluten Charakter. So dürfen Beweise, die in Missachtung dieser Bestimmung erhoben werden, gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten des Beschuldigten verwendet werden. 3.3. Der Privatkläger wurde am 7. Juli 2022 polizeilich als Auskunftsperson be- fragt, wobei weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger an der Befragung teil- nahm (act. D1/4/1). Auch an der polizeilichen Einvernahme des Zeugen G._____ war der Beschuldigte oder sein Verteidige nicht zugegen. Da die Aussagen des Privatklägers und des Zeugen G._____ somit in Abwesenheit des Beschuldigten erhoben wurden, dürfen diese nicht zu seinen Lasten verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO) und sind daher nur eingeschränkt für die Erstellung des Sachverhalts zu berücksichtigen, nämlich nur soweit sie sich mit der Darstellung des Beschuldig- ten decken, von ihm anerkannt werden oder zu seinen Gunsten lauten. 3.4. Im Übrigen wurden die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte des Beschuldig- ten gewahrt, womit die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen des Privatklägers und der Zeugen G._____ und H._____ uneingeschränkt verwertbar sind. Dies gilt auch für die übrigen Beweismittel.

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4. Beweisregeln 4.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine straf- rechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Per- son mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbe- stand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht mass- gebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. 4.2. Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf Aussagen von Beteiligten, sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, ob die Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an- kommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen (Aussagequa- lität).

5. Die Aussagen des Beschuldigten 5.1. Anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 8. Juli 2022 gab der Beschuldigte zu Protokoll (act. D1/3/1), dass er den "Anderen" (gemeint ist der Privatkläger) er- wischt habe und er mit diesem zu Boden gegangen sei. Dabei habe er mehrere Fusstritte vom Angestellten des E._____s kassiert. Er habe den Privatkläger nur gehalten; er habe ihn fixiert, mehr nicht. Fixiert habe er ihn mit dem ursprünglichen Griff, dem "Brienzer-Griff". Beim "Brienzer-Griff" handle es sich um eine Art "Unter- arm-Würgegriff". Man könne sich dann nicht mehr gross wehren. Er habe den Pri- vatkläger fixiert, als dieser auf dem Boden auf ihm gelegen habe (act. a.a.O. F/A 8 ff.). Auf die Frage, ob er zugedrückt habe, erklärte der Beschuldigte, die Leute hät-

- 10 - ten schon gemeint, er solle damit aufhören, da der Privatkläger ansonsten ersticke. Er habe dann den Griff gelöst. Aufgehört zu drücken habe er, als die Polizei ge- kommen sei. Mit Drücken meine er den Griff, den er vorhin geschildert habe (a.a.O. F/A 18 ff.). 5.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. September 2022 führte der Beschuldigte aus (act. D1/3/2), dass er den Vorfall am liebsten un- geschehen machen würde. Auf die Frage, ob er der Meinung sei, dass der Privat- kläger anlässlich dessen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme irgendwann die Unwahrheit geäussert habe, erklärte er, dass das mit dem Boxen sicherlich nicht so gewesen sei. Er habe den Privatkläger lediglich zu Boden geworfen. Das mit dem Würgen sei eine Bewegung gewesen, er habe ihn gepackt. Mit dem Wurf sei er auf den Privatkläger gefallen und er glaube, dass dabei die Rippen gebrochen seien. Er hätte ihn auch gleich wieder losgelassen. Es sei jedoch wie bei einem Hund, der einen beisse. Wenn man den Hund gegen den Kopf trete, dann lasse er auch nicht mehr los. Grundsätzlich bestätige er, dass er den Unterarmwürgegriff in diesem Moment nicht mehr losgelassen habe. Sobald aber die Tritte gegen seinen Kopf aufgehört hätten, habe er losgelassen (a.a.O. F/A 3 ff.). 5.3. In der Schlusseinvernahme 20. April 2023 sowie an der heutigen Hauptver- handlung anerkannte der Beschuldigte den von der Staatsanwaltschaft umschrie- benen Sachverhalt im Wesentlichen, machte jedoch geltend, dass er den Privatklä- ger nicht geschlagen habe (act. D1/3/3 F/A 22; Prot. S. 9).

6. Die Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger führte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. September 2022 aus (act. D1/4/2), dass er an jenem Nachmittag am 6. Juli 2022 beim E._____ gesessen sei. Er habe auf einmal Schreie von Taxichauffeuren gehört sowie ein platzendes Geräusch eines Reifens wahrgenommen. Der eine Ta- xichauffeur habe gesagt, man solle den Beschuldigten aufhalten. Als der Beschul- digte sich dann in den E._____ begeben habe, sei er ihm nachgegangen. Er habe ihn aufhalten wollen, weil er ihn auf frischer Tat ertappt habe und habe ihn zu Rede stellen wollen. Der Beschuldigte habe Irrsinn gesprochen und habe den Eindruck

- 11 - erweckt, als sei er nicht bei Sinnen gewesen. Als er selber den E._____ verlassen habe, sei der Beschuldigte wie ein Wilder auf ihn zu gerannt und habe auf ihn ein- geschlagen. Es sei alles sehr schnell gegangen. Die Leute hätten Angst gehabt sofort einzuschreiten, aber als er keine Luft mehr bekommen und geschrien habe, dass er einen Sohn habe und heute nicht sterben wolle, hätten ihn zwei Männer vom Beschuldigten befreit. Schliesslich sei die Polizei gerufen worden (a.a.O. F/A 14 ff.). Präzisierend führte er zum Angriff aus, dass er davonrennen habe wol- len, als der Beschuldigte auf ihn zugekommen sei. Er hätte jedoch keine Chance gehabt. Der Beschuldigte habe ihn von der Seite her gepackt und er sei zu Boden gegangen. Der Beschuldigte sei auf ihm gelegen und er habe deswegen keine Luft mehr bekommen. Auch habe der Beschuldigte ihn in die rechte Seite geschlagen und ihn mit einem Unterarmgriff gewürgt. Er habe keine Luft mehr bekommen und habe versucht sich zu verteidigen so gut es gegangen sei. Aufgrund des Zudrü- ckens mit dem Unterarmgriff habe er einen Moment lang keine Luft mehr bekom- men, er habe jedoch noch kurz um Hilfe rufen können. Das Würgen habe ca. 4 bis 5 Sekunden gedauert; vielleicht auch etwas länger (a.a.O. F/A 18 ff.). Letztlich seien zwei Personen gekommen, die ihn hätten befreien wollen. An Tritte durch Dritte könne er sich nicht erinnern. Es treffe zu, dass er dem Beschuldigten im E._____ einen Schubs gegeben habe. Er habe ihn wachrütteln wollen, das habe aber nicht viel geholfen (a.a.O. F/A 31 f.). Er wisse nicht, wie lange der Beschuldigte weitergemacht hätte, wären die Personen nicht eingeschritten. Er selbst hätte sich vom Beschuldigten nicht befreien können. Wenn er schon rufe, er habe einen Sohn und wolle nicht sterben, dann habe er auch Angst gehabt. Er habe keine Luft mehr bekommen. Sterne oder Ähnliches habe er jedoch nicht gesehen. Wie viele Schläge ihm der Beschuldigte verabreicht habe, wisse er nicht. Es seien jedoch mehrere gewesen (a.a.O. F/A 35 ff.).

7. Die Aussagen des Zeugen G._____ Der Zeuge G._____ erklärte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 28. September 2022 (act. D1/5/2), dass beim Beschuldigten alle Si- cherungen durchgebrannt seien. Der Privatkläger habe dem Beschuldigten gesagt, dass er Anwalt sei. Dies sei aus seiner Sicht eine Provokation für den Beschuldig-

- 12 - ten gewesen. Auf einmal habe es ein Gerangel gegeben. Irgendwann sei der An- walt (Privatkläger) auf dem Boden gelegen. Dann seien andere ausländisch aus- sehenden Personen gekommen, welche auf den Beschuldigten los seien. Der Por- tier habe versucht den Beschuldigten gegen den Kopf zu treten. Es sei aber nicht so schlimm gewesen. Der Privatkläger und der Beschuldigte seien auf dem Boden gelegen (a.a.O. F/A 13). Er sei sich nicht mehr sicher, ob der Beschuldigte den Privatkläger gewürgt habe. Es seien ca. vier bis sechs Leute um die beiden Betei- ligten gestanden und hätten sich eingemischt. Der Vorfall habe ca. zehn Sekunden gedauert (a.a.O. F/A 14 ff.). Er habe gehört, dass es zu weiteren körperlichen Über- griffen zum Nachteil des Privatklägers gekommen sei (a.a.O. F/A 17). Er bestätigte sodann seine frühere Aussage bei der Polizei, wonach der Privatkläger immobil gewesen sei und die drei einschreitenden Personen den Griff des Beschuldigten nicht hätten lösen können (a.a.O. F/A 27). Schliesslich stellte er in Frage, ob die Rippenbrüche beim Privatkläger durch die Tritte des Portiers verursacht worden seien. Der Portier habe nämlich den Kopf des Beschuldigten avisiert, diesen jedoch verfehlt und die Schulter oder den Brustkasten vom Beschuldigten oder des Privat- klägers getroffen (a.a.O. F/A 20 f. und 31).

8. Die Aussagen des Zeugen H._____ Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. September 2022 führte der Zeuge H._____ aus (act. D1/5/3), dass der Beschuldigte den Privatkläger von hinten an der Schulter gepackt habe. Dabei seien die beiden Beteiligten über die Tische gefallen. Er habe es schliesslich geschafft den Beschuldigten zusam- men mit einem Taxichauffeur vom Privatkläger wegzuziehen. Der Beschuldigte habe dann immer wieder versucht, zum Privatkläger zu gelangen und er habe ver- sucht, ihn daran zu hindern (a.a.O. F/A 15). Der Beschuldigte habe den Privatkläger im Schwitzkasten gehalten und mit Kraft zugedrückt, geschlagen habe er ihn nicht. Das Zudrücken habe möglicherweise 10 bis 20 Sekunden gedauert. Der Privatklä- ger habe Atemschwierigkeiten gehabt. Wenn er und der Taxichauffeur den Be- schuldigten nicht entfernt hätten, dann wäre der Privatkläger erstickt. Der Privatklä- ger habe geschrien und versucht, die Hand des Beschuldigten zu entfernen, habe dies aber nicht geschafft. Er und der Taxichauffeur hätten den Beschuldigten je an

- 13 - einer Hand gehalten und vom Privatkläger weggezogen. Es sei möglich, dass die Rippenbrüche beim Privatkläger entstanden seien, als er über die Tische gefallen sei. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob er versucht habe, den Beschuldigten zu treten (a.a.O. F/A 17 ff.).

9. Sachverhaltserstellung 9.1. Soweit der Beschuldigte nicht geständig ist, wird er im Wesentlichen durch die Aussagen des Privatklägers, die Aussagen der Zeugen G._____ und H._____ sowie durch die objektiven Beweismittel (medizinisches Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers sowie Videoaufnahmen) belastet. Diese sind da- her nachfolgend zu würdigen. 9.2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er den Privatkläger in den Schwitz- kasten genommen und diesen gewürgt hat. Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich. Soweit er geltend macht, er sei mit dem Privatkläger nicht über die Tische gefallen und habe dem Privatkläger keine Faustschläge gegen die Rippen verabreicht (act. 38 S. 2 ff.), gilt es Folgendes anzumerken: 9.3. Klar ist aufgrund des Gutachtens zur körperlichen Untersuchung des Privat- klägers, dass die Rippenverletzungen kausal stumpfer Gewalteinwirkung zuzuord- nen sind. Unbestritten ist zudem, dass der Privatkläger aufgrund des Angriffs des Beschuldigten zu Fall kam (vgl. D1/8/4 S. 7). Der Beschuldigte führte in seiner Ein- vernahme selbst aus, dass er glaube, die Rippen seien gebrochen, als er auf den Privatkläger draufgefallen sei. Dies erscheint angesichts der Statur des Beschul- digten als wahrscheinlich. Zudem führte der Beschuldigte mehrfach aus, dass ihm der Portier Tritte gegen den Kopf verpasst habe, weshalb er den Privatkläger weiter gewürgt habe. Dass demnach der Portier den Privatkläger gegen den Brustkorb getreten habe, erscheint vor diesem Hintergrund ausgeschlossen. Auch der Privat- kläger erklärte, dass er keine Tritte von Drittpersonen wahrgenommen habe. Auf der Videoaufnahme ist sodann deutlich hörbar, dass beim Sturz des Beschuldigten und des Privatklägers Tische zu Boden gefallen sind. Ob der Beschuldigte dem Privatkläger Schläge verpasst hat, kann vorliegend nicht rechtsgenügend erstellt werden. Dies ist jedoch ohnehin nicht von Belang. Aufgrund der Aussagen der Be-

- 14 - teiligten sowie der Zeugen ist erstellt, dass sich der Beschuldigte den Privatkläger packte, mit seinem Gewicht auf ihn und dann mit ihm zusammen auf die Tische fiel, wobei selbst der Beschuldigte vermutete, dass dabei die Rippenbrüche des Privat- klägers entstanden sind. Ebenso ist erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit dem Unterarm in den Würgegriff nahm, worauf dieser während mehrerer Se- kunden keine Luft mehr bekam, und dass der Beschuldigte den Würgegriff erst lo- ckerte, als er von mehreren Personen vom Privatkläger weggezogen werden konnte. Dass die Verletzungen des Privatklägers durch die gewaltsame Einwirkung des Beschuldigten entstanden sind, ist demnach erstellt. 9.4. Es ist daher für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft auszugehen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Mehrfache Sachbeschädigung (Dossier 4 und 5) 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in Dos- sier 4 und 5 in rechtlicher Hinsicht als mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (act. D1/24 S. 3). Die rechtliche Würdigung durch die Ankla- gebehörde trifft zu. 1.2. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Damit hat der Beschuldigten den Tatbestand der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt.

2. Versuchte vorsätzliche Tötung (Dossier 1) 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in Dos- sier 1 in rechtlicher Hinsicht als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass kein Tötungsversuch vorliege. Da zu keinem Zeitpunkt eine Lebensgefahr für den Privatkläger bestanden habe, handelt es sich vorliegend lediglich um einfache Körperverletzung, zumal der Privatkläger keine bleibenden Schäden durch den Vorfall erlitten habe (act. 38 S.6).

- 15 - 2.2. Den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt, wer vorsätzlich den Tod eines Menschen verursacht, ohne dass eine der besonde- ren Voraussetzungen von Art. 112 ff. StGB gegeben ist. 2.3. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge- nügt. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1, E. 4.2., m.w.H.; BGE 133 IV 9, m.w.H.). 2.4. Die Frage, ob der Beschuldigte mit Wissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt hat, ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden: So kann auch der Schuldunfähige oder beschränkt Schuldfähige durchaus vorsätz- lich handeln. (BSK Strafrecht I - BOMMER/DITTMANN, Art. 19 N 19). Wissend ist der- jenige, der über ein aktuelles Bewusstsein der Möglichkeit, ein Tatumstand könne vorliegen oder eintreten, verfügt, wobei eine Parallelwertung in der Laiensphäre genügt (BSK Strafrecht I - JENNY, Art. 12 N 22 f.). Daneben tritt die Willenskompo- nente, d.h. der Täter muss durch sein Handeln den tatbestandsmässigen Erfolg herbeiführen wollen. 2.5. Vorliegend steht aufgrund des erstellten Sachverhaltes ohne Weiteres fest, dass der Beschuldigte den Privatkläger im Laufe der Auseinandersetzung von hin- ten am Hals packte, über die Tische stürzend zu Boden kam und schliesslich den Privatkläger in den Schwitzkasten nahm und diesen würgte, bis dieser keine Luft mehr bekam. Auch wenn der Privatkläger sich keine bleibenden bzw. lebensge- fährlichen Verletzungen zuzog, hing es letztlich in erster Linie vom Zufall ab bzw. vom Einschreiten mehrerer Passanten, dass es durch das gewalttätige Einwirken des Beschuldigten weder zu einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstö- rung beim Privatkläger noch zu anderen lebensbedrohlichen Verletzungen oder gar zum Tod kam. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte im Tatzeitpunkt im Wahn handelte und aufgrund seiner psychischen Störung die Kontrolle verloren hatte, mit- hin ausser Stande war, sein Verhalten bewusst zu steuern. Er war in diesem Zu-

- 16 - stand nicht mehr in der Lage, sich zu kontrollieren und den Todeseintritt durch ei- gene Einsicht oder rechtzeitiges Ablassen vom Privatkläger zu vermeiden. In die- sem Sinne hielt auch das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM vom

19. September 2022 fest, dass die gegen den Brustkorb gewirkte stumpfe Gewalt zu den oben genannten Verletzungen geführt habe und es nur glücklichen Umstän- den zu verdanken sei, dass es nicht zu lebensbedrohlichen Verletzungen, Organ- Gefässverletzungen sowie einer Lungenfettknochenmarksembolie gekommen ist (act. D1/8/4 S. 8). Schliesslich ist auch allgemein bekannt, dass ein erhebliches Würgen zum Tod des Gewürgten führen kann. Dies musste der Beschuldigte umso mehr wissen, als der Privatkläger während des Vorganges rief, er wolle nicht ster- ben, und auch Passanten ihn aufforderten, mit dem Würgen aufzuhören, da der Privatkläger ansonsten ersticken würde. Der Würgevorgang sowie die durch den Sturz verursachten Rippenverletzungen waren folglich geeignet, den Tod des Pri- vatklägers zu bewirken. Damit ist der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tö- tung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt, wobei der Tod des Privatklägers allerdings nicht eintrat. Es bleibt damit beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB. 2.6. In subjektiver Hinsicht muss zugunsten des Beschuldigten davon ausgegan- gen werden, dass dieser nicht mit direktem Vorsatz handelte. Der Beschuldigte nahm den Privatkläger in den Schwitzkasten und würgte diesen, bis er keine Luft mehr bekam. Auch bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre kann davon aus- gegangen werden, dass der Beschuldigte um die Möglichkeit wusste, dass durch Würgen ein lebensgefährlicher Sauerstoffmangel eintreten kann, der mit grosser Wahrscheinlichkeit zum Tod des Privatklägers hätten führen können. Obwohl der Privatkläger um Hilfe geschrien habe, dass er nicht sterben wolle und der Beschul- digte – wie er selbst ausführte – wahrgenommen habe, dass andere Passanten, gerufen hätten, er solle vom Privatkläger ablassen, andernfalls dieser sterben würde, liess der Beschuldigte nicht von ihm ab. Vielmehr hat er den Privatkläger weiter gewürgt und dies in einer Intensität, die klarerweise geeignet gewesen wäre, den Privatkläger zu töten. Um es in den Worten des Beschuldigten ausdrücken: Er hat sich "verbissen", wie ein Hund dies tun würde. Schliesslich führte der Beschul- digte aus, dass es sich beim angewendeten "Brienzer-Griff" um eine Art Unterarm- Würgegriff handle, bei dem man sich nicht mehr gross wehren könne. All dies lässt

- 17 - darauf schliessen, dass der Beschuldigte im Wissen um die mögliche Wirkung sei- nes Handelns dessen Erfolg zumindest in Kauf nahm. Nach den vorstehenden Aus- führungen ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 111 StGB erfüllt. 2.7. Rechtfertigungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich und wurden von der Verteidigung auch nicht vorgebracht. Damit hat der Beschuldigten den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt.

3. Fazit Der Beschuldigte hat damit insgesamt die Tatbestände der versuchten vorsätzli- chen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB er- füllt. V. Schuldunfähigkeit

1. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB nicht strafbar. Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht gemäss Art. 20 StGB die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.

2. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft, nachdem der Beschuldigte selbst an- lässlich seiner Hafteinvernahme vorgebracht hatte, an einer bipolaren Störung zu leiden und Medikamente deswegen einzunehmen (act. D1/3/1 F/A 41), bei Prof. Dr med. I._____ ein forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag gege- ben (act. D1/11/3). Mit Schreiben vom 27. Juli 2022 teilte Prof. Dr med. I._____ mit, dass er für die Erstellung des vorliegenden Gutachtens Dr. med. J._____, Oberarzt, als Hilfsperson beiziehe (act. D1/11/4) Dieses Gutachten sollte sich ins- besondere zur Frage äussern, ob der Beschuldigte zur Zeit seiner Taten wegen einer psychischen Störung nicht fähig zur Einsicht in das Unrecht seiner Taten oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht war (act. D1/11/3).

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3. Am 14. September 2022 erstattete der Gutachter eine erste Vorabstellung- nahme bezüglich der Gefährlichkeitseinschätzung des Beschuldigten (act. D1/11/11), am 25. Januar 2023 folgte das umfassende Gutachten (act. D1/11/14). Gemäss Gutachten vom 25. Januar 2023 litt der Beschuldigte im Zeitpunkt der Taten am 6. Juli 2022 an einer manischen Episode im Rahmen einer langjährigen bipolaren Erkrankung (ICD-10) (a.a.O. S. 18 und 23). Die bipolare Stö- rung habe in den letzten Jahren wiederholt zu psychiatrischen Hospitalisationen geführt und sei als schwerwiegend einzuschätzen. Bezüglich der Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB führte Prof. Dr. med. I._____ sowie Oberarzt Dr. med. J._____ aus, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Einsichtsfähigkeit am 6. Juli 2022 gegeben war, jedoch die Steuerungsfähigkeit aufgrund der akuten Manie aufgehoben war. Der Beschuldigte litt unter einer Psychose, weshalb ihm das Unrecht der Taten daher grundsätzlich bewusst war. Allerdings bestand am

6. Juli 2022 eine deutliche reduzierte Kritikfähigkeit und erhebliche Distanzminde- rung. Somit war die Steuerungsfähigkeit aufgrund der Manie mit Gereiztheit, An- triebssteigerung, Distanz- und Kritikminderung im Tatzeitpunkt aufgehoben (a.a.O. S. 20 und 23). 3.1. Das Gutachten ist schlüssig und wird weder seitens des Beschuldigten und dessen amtlichen Verteidigers noch von der Privatklägerschaft in Frage gestellt. Es besteht daher keinerlei Anlass, von den Feststellungen des Gutachters abzuwei- chen. Bei dieser Sachlage kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte die vor- stehend erwähnten Tatbestände in Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB verübt hat, wobei diese Schuldunfähigkeit mangels gegenteiliger Anzeichen nicht selbstverschuldet ist. Es ist daher gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. Hingegen stellt sich die Frage nach der Anordnung einer Massnahme gemäss den Art. 56 ff. StGB (Art. 19 Abs. 3 StGB). VI. Anordnung einer Massnahme

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer ambulanten Behand- lung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB (act. D1/24 S. 4).

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2. Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a-c StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Si- cherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59–61, 63 oder 64 er- füllt sind. Die Anordnung einer Massnahme setzt ausserdem voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht kann nach Art. 63 Abs. 1 StGB sodann eine am- bulante Behandlung anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört oder von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist sowie eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, da- durch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammen- hang stehender Taten begegnen. Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern (Art. 63 Abs. 4 StGB).

3. Die Verteidigung brachte hierzu vor, dass die Rückfallgefahr gemäss den gut- achterlichen Feststellungen gering sei und der psychiatrische Gutachter die Anord- nung einer Massnahme nicht als zwingend erachte. Ausserdem habe sich der Be- schuldigte de facto aus freien Stücken in psychiatrische Behandlung begeben. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme sei daher abzusehen (act. 38 S. 7 f.).

4. Vorliegend steht dem Gericht das von Prof. Dr. med. I._____ sowie Oberarzt Dr. med. J._____ verfasste Gutachten vom 25. Januar 2023 als Beurteilungsgrund- lage zur Verfügung (act. D1/11/14).

5. Zur psychischen Störung des Täters und seiner Behandlungsbedürftigkeit: Wie bereits erwähnt diagnostizierte der Gutachter beim Beschuldigten eine lang- jährige bipolare Erkrankung (ICD-10) (a.a.O. S. 18 und 23). Ausserdem führte er aus, dass die schwerwiegende psychische Störung (manische Episode im Rahmen der bipolaren Erkrankung) und die Delikte in engem Zusammenhang gestanden haben. Dies mache deutlich, dass das Risiko weiterer strafrechtlich relevanter Vor- gänge stark vom Verlauf der Erkrankung bzw. dem Erfolg der Behandlung abhängig ist (a.a.O. S. 21 und 24).

- 20 -

6. Zur Frage der Rückfallgefahr bzw. der Prävention: Der Gutachter führte zur Rückfallgefahr aus, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit für Gewaltdelikte und ins- besondere das Risiko von schwerwiegenden Gewalthandlungen aktuell gering sei. Wenn die indizierte Behandlung des Beschuldigten konsequent fortgeführt werde, könne die Gefahr weiterer manischer Episoden und damit auch von gereizt bedroh- lichen Verhaltensweisen auch langfristig reduziert werden (a.a.O. S. 24). Mittel- bzw. langfristig, das heisst einen Zeitraum zwischen drei und zwölf Monaten und ein bis drei Jahre sei relevant, dass der Beschuldigte zwar eine überdauernde schwere psychische Störung habe, jedoch keine überdauernden antisozialen bzw. gewaltbejahenden Einstellungen oder Tendenzen zeige. Bei einer schon über Jahre hinweg bekannten Grunderkrankung mit wiederholten Manien sei es zwar wiederholt zu stationären Behandlungen und finanziellen Schwierigkeiten gekom- men, jedoch zu keinen Gewalttätigkeiten des Beschuldigten. Somit müsse selbst für den Fall einer erneuten Manie zwar mit Gereiztheit und Uneinsichtigkeit betref- fend Behandlungsnotwendigkeit des Beschuldigten gerechnet werden, nicht jedoch zwingend mit ähnlich schweren Gewalthandlungen wie am 6. Juli 2022 (a.a.O. S. 21). Bei der bipolaren Störung handle es sich um eine dauerhafte (ver- mutlich lebenslange) Erkrankung. Insofern bestehe die Störung im Sinne eines Ri- sikos weiterer Episoden fort, dieses sei aber derzeit durch die Medikation reduziert. Bei einem allfälligen erneuten Absetzen der Medikation ergebe sich mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder eine erhöhte Impulsivität, verminderte Kritikfähigkeit und Antriebssteigerung bei hypomanischen oder manischen Episoden und auch eine erhöhte Gefahr für depressive Episoden. Somit sei der Beschuldigte langfristig be- handlungsbedürftig (a.a.O. S. 22).

7. Der Gutachter machte im Weiteren auch Ausführungen darüber, ob und wie der Störung des Beschuldigten und damit auch der bestehenden Rückfallgefahr begegnet werden könne (a.a.O. S. 22 und 24). Eine bipolare Störung ist psychia- trisch-psychotherapeutisch zu behandeln. Ein wesentlicher Bestandteil der Thera- pie sei die Etablierung einer phasenprophylaktisch wirksamen Medikation. Im Falle des Beschuldigten sei dies mit der Einstellung auf Depakine geschehen. Die Fort- führung der Behandlung sei im Sinne eines Monitoring der Befundlage auch des- halb sinnvoll, um im Fall einer Stimmungsauslenkung eine Optimierung der Medi-

- 21 - kation veranlassen zu können. Ausserdem sei auf eine konsequente Medikamen- teneinnahme sowie auf das Erlernen respektive das Beachten von Frühwarnzei- chen hinzuwirken. Der Beschuldigte kenne sowohl die Symptomatik von depressi- ven als auch von manischen Phasen, da die Erkrankung seit nunmehr zwanzig Jahren bestehe. Dass es dennoch zu den inkriminierten Delikten gekommen ist, zeige, dass gerade in Bezug auf das Erkennen von Frühwarnsymptomen noch Ver- besserungspotential bestehe. Insofern erscheine neben der Pharmakotherapie auch eine begleitende Psychotherapie indiziert. Diese könne im Rahmen einer all- gemeinpsychiatrischen Behandlung vollzogen werden, wobei der Beschuldigte auch zukünftig in psychosozialen Belangen unterstützt werden sollte (a.a.O. S. 22). Der Beschuldigte sei sodann bereit, die Therapie fortzuführen, er erachte diese als hilfreich. Da insgesamt ein geringes Risiko für insbesondere schwere Gewaltdelikte bestehe, könne die Behandlung im Rahmen einer Weisung zur ambulanten Be- handlung durchgeführt werden. Die Einnahmetreue betreffs der Medikation könne durch regelmässige Spiegelkontrollen sichergestellt werden. Solche Kontrollen seien sinnvoll, da der Beschuldigte in der Behandlungsvorgeschichte nicht immer "compliant" gewesen sei, was eine regelmässige Medikation und allfällige rechtzei- tige erneute Einweisung in eine Psychiatrie angehe. Um dieser Problematik zu be- gegnen und zur Förderung einer höheren Verbindlichkeit der Behandlungstreue und sowie zur Verbesserung der Überwachung der Behandlung sei eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB möglich. Ein stationärer Behandlungsbedarf ergebe sich aktuell nicht (a.a.O. S. 22).

8. Angesichts dieser klaren Ausführungen des Gutachters kann einerseits fest- gehalten werden, dass der Beschuldigte an einer psychischen Störung leidet sowie Taten verübt hat, die mit diesem Zustand in Zusammenhang stehen. Daraus resul- tiert gemäss Gutachter ein geringes Risiko für weitere Gewaltdelikte, das Risiko weiterer strafrechtlich relevanter Vorgänge sei allerdings stark vom Verlauf der Er- krankung abhängig. Andererseits kann konstatiert werden, dass sich dieses Rück- fallrisiko gemäss Gutachter durch eine psychiatrisch-psychotherapeutische Thera- pie sowie durch die Etablierung einer phasenprophylaktisch wirksamen Medikation gut eindämmen lässt. Der Beschuldigte sei bereit die Behandlung fortzuführen; er

- 22 - erachte diese als hilfreich. Er kann damit als behandlungswillig beschrieben wer- den. Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a und b StGB er- füllt. Gleichzeitig ist damit auch die Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB zu bejahen. Aufgrund des bestehenden Rück- fallrisiko ist ausserdem anzunehmen, dass eine Massnahme grundsätzlich zur Ge- währleistung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB). Damit sind grundsätzlich alle Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulan- ten Massnahme, wie sie die Staatsanwaltschaft beantragt, erfüllt.

9. Zu prüfen bleibt, ob die Anordnung einer ambulanten Massnahme im vorlie- genden Fall insgesamt verhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Damit dies bejaht werden kann, muss die Massnahme im öffentlichen Interesse stehen, zur Errei- chung dieses Interesses geeignet und erforderlich sein sowie für den Beschuldigten zumutbar bzw. verhältnismässig im engeren Sinne sein (Art. 36 BV).

10. Das öffentliche Interesse besteht vorliegend in der Aufrechterhaltung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung. Der Beschuldigte hat diese mit seinem Verhal- ten empfindlich gestört. Insbesondere die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nach- teil des Privatklägers ist eine brutale Tat, die ein beträchtliches Gewaltpotenzial offenbart. Dieses Geschehen hätte für den Privatkläger auch weit schlimmere Ver- letzungen nach sich ziehen können, als tatsächlich eingetreten sind. Es besteht daher ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Prävention weiterer Delikte des Beschuldigten.

11. Bezüglich der Geeignetheit der Massnahme ergibt sich aus dem Gutachten, dass es sich bei der bipolaren Erkrankung des Beschuldigten um eine schwere und unmittelbar deliktsrelevante psychische Störung handle (a.a.O. S. 25). Das Risiko weiterer strafrechtlich relevanter Vorgänge sei stark vom Verlauf der Erkrankung bzw. dem Erfolg der Behandlung abhängig. Letztere habe während der Inhaftierung eingeleitet werden können (a.a.O. S. 21). Durch die psychiatrische Behandlung im Gefängnis sei beim Beschuldigten bereits eine wesentliche Verbesserung der Ge- samtsituation eingetroffen. Die Medikamente erachte der Beschuldigte auch als hilfreich, daher könne die Behandlung auch im Kontext von Weisungen absolviert werden. Um zum Beispiel eine höhere Verbindlichkeit die Behandlungstreue zu för-

- 23 - dern oder Behandlung besser überwacht zu wissen, sei eine ambulante Mass- nahme nach Art. 63 StGB unter freiheitlichen Bedingungen geeignet (a.a.O. S. 25). Die Massnahme ist demnach gut geeignet, das im öffentlichen Interesse stehende Ziel der Deliktprävention zu erreichen.

12. Bezüglich der Erforderlichkeit ist zunächst anzumerken, dass die ambulante Massnahme bereits eine relativ milde Massnahme darstellt. Eine Therapie in einer milderen Form als in einem ambulanten Setting ist gar nicht vorstellbar. Dass die Verteidigung argumentiert, der Beschuldigte werde auch in Zukunft die Medika- mente freiwillig nehmen und sich einer regelmässigen Kontrolle unterziehen werde, ist vor diesem Hintergrund schwer nachvollziehbar. Umso mehr, als die künftige Entwicklung der Lebenssituation des Beschuldigten ungewiss ist. Er selbst führte aus, dass ihm zum Tatzeitpunkt aufgrund diverser Schicksalsschläge alles zu viel geworden sei, so dass er wohl aus diesem Grund die Medikamente nicht mehr re- gelmässig eingenommen habe und es schliesslich zu den vorliegend zu beurteilen- den Taten gekommen sei (Prot. S. 10 f.). Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte auch in Zukunft mit Stresssituationen konfrontiert sein wird, in denen ihm die konsequente Einnahme der Medikamente nicht mehr wichtig erscheinen wird. Dazu kommt, dass gemäss Gutachter in Bezug auf das Erkennen von Früh- warnsymptomen beim Beschuldigten noch Verbesserungspotenzial bestehe. Aus den dargelegten Gründen ist offenkundig, dass die Anordnung einer ambulanten Massnahme zwingend erforderlich ist, um die im öffentlichen Interesse angestreb- ten Ziele zu erreichen. Mildere wirksame Mittel sind nicht ersichtlich.

13. Die ambulante Massnahme ist zudem zumutbar, zumal sich der Beschuldigte bereits in therapeutischer Behandlung befindet.

14. Damit erweist sich die Anordnung einer ambulanten Massnahme auch als ver- hältnismässig. Die beantragte ambulante Massnahme zur Behandlung einer psy- chischen Störung ist daher anzuordnen.

- 24 - VII. DNA-Probenahme und DNA-Profil

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer DNA-Probeabnahme sowie die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO. Die Verteidi- gung beantragt, es sei darauf zu verzichten (act. 38 S. 8).

2. Gemäss Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen wird und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhalts- punkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Ver- gehen begehen.

3. Es bestehen vorliegend keine konkrete Anhaltspunkte, der Beschuldigte könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen, die eine Probeentnahme und Profilerstellung rechtfertigen würden. Abgesehen von den vorliegenden im Zustand der nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllten Tatbestände und einer einzigen Vorstrafe wegen fahrlässigem Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer ist der Beschuldigte nie strafrechtlichen in Erscheinung getreten (act. 37). Dem Beschuldigten ist daher keine schlechte Prognose für die Zukunft zu stellen, weshalb – wie eingangs erwähnt – auch keine konkreten An- haltspunkte für eine Delinquenz des Beschuldigten in Zukunft vorliegen. Selbst im Gutachten vom 25. Januar 2023 wird darauf hingewiesen, dass im Strafregister- auszug des Beschuldigten keine Gewaltdelikte vermerkt sind und für den Fall einer erneuten Manie zwar mit Gereiztheit und Uneinsichtigkeit betreffs Behandlungsnot- wendigkeit gerechnet werden müsse, jedoch nicht zwingend mit ähnlich schweren Gewalthandlungen. Von der Anordnung einer DNA-Probenahme sowie Erstellung eines DNA-Profils ist daher abzusehen. VIII. Zivilforderungen

1. Erweist sich ein Beschuldigter – wie vorliegend – als schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB und damit auch als urteilsunfähig im zivilrechtlichen Sinne, so kommt lediglich noch eine Billigkeitshaftung nach Art. 54 Abs. 1 OR in Betracht. Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden

- 25 - verursacht hat, zu teilweisem oder vollem Ersatz verurteilen (Art. 54 Abs. 1 OR). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt Art. 54 OR nicht nur für Scha- denersatz, sondern auch für die Ausrichtung einer Genugtuung (BGE 74 II 202, 212 f.; s. a. 126 III 161, 166 f. = Pra 2001, 473 f.). Massgebend für den Billigkeits- entscheid sind die Umstände des Einzelfalles. Gemäss den von Lehre und Recht- sprechung erarbeiteten Kriterien sind insbesondere die finanziellen Verhältnisse der Parteien entscheidend; der urteilsunfähige Schädiger soll durch eine Verpflich- tung zu Schadenersatz nicht wirtschaftlich ruiniert werden (vgl. BSK OR-Kessler Art. 54 N 8). Weiter zu berücksichtigen ist die allfällige Ersatzpflicht von Dritten, namentlich von Versicherungen. So wird das Bestehen einer Haftpflichtversiche- rung zugunsten des Schädigers und auch die Deckung des Geschädigten durch eine Versicherung miteinbezogen (BSK OR I-Heierli/Schnyder, Art. 54 N 7 f.).

2. Gemäss Art. 47 OR kann der Richter demjenigen, der in seiner körperlichen Integrität verletzt worden ist, unter Würdigung der besonderen Umstände eine an- gemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Der Begriff der Körperver- letzung ist dabei im weiteren Sinne zu verstehen: umfasst sind sowohl physische als auch psychische (bzw. seelische) Beeinträchtigungen, welche beim Verletzten zu immaterieller Unbill (Schmerz) geführt haben. Vorausgesetzt ist sodann, dass der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz eine gewisse Schwere aufweist. Bloss geringfügige Beeinträchtigungen, die nicht zu einem eigentlichen Schmerz geführt haben, stellen keine immaterielle Unbill im Sinne von Art. 47 OR dar (BSK OR I-Kessler, Art. 47 N 13, N 20 ff. m.w.H.).

3. B._____ konstituierte sich am 8. August 2022 mittels Formular im Straf- und Zivilpunkt als Privatkläger, wobei die finanziellen Ansprüche noch nicht beziffert wurden. Er verlangte damit Schadenersatz und Genugtuung zzgl. Zins von 5 % seit Ereignisdatum (act. D1/12/5). Mit Eingabe vom 14. April 2023 forderte der Privat- kläger sodann Schadenersatz in der Höhe von total rund Fr. 15'620.–, nämlich rund Fr. 13'700.– für Erwerbsausfall und rund Fr. 1'920 für diverse Spesen sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zzgl. 5 % seit dem 6. Juli 2022 (act. D1/12/12).

- 26 -

4. Der Privatkläger begründete sein Schadenersatzbegehren hauptsächlich mit Erwerbsausfall. Dazu kommen Spesen, welche aufgrund des vorliegenden Ereig- nisses entstanden seien. Insgesamt macht der Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 15'620.– geltend. Abgesehen von einer Steuererklärung liegen keine weiteren Belege bei, die die Kosten für den Erwerbsausfall belegen würden. Sein geltend gemachter Schaden erweist sich daher als unzureichend begründet. Da die Vermögenssituation des Beschuldigten eher bescheiden ist und er sogar über Schulden in der Höhe von Fr. 30'000.– hat (Prot. S. 9), wäre eine Haftung unbillig. Die Schadenersatzforderung ist daher abzuweisen.

5. Die Genugtuungsforderung begründete der Privatkläger sinngemäss mit der immateriellen Unbill, welche er aufgrund des Vorfalls erlitten habe. Nebst der Risi- ken der Voll- und Teilnarkose, die er gehabt habe, seien die erlittenen Beeinträch- tigungen durch die Straftat schwerwiegend und langandauernd gewesen. So habe er Atemnot gehabt und habe nach seinem Spitalaufenthalt vier Wochen auf Flug- reisen verzichten müssen. Zudem habe er langanhaltende Schmerzen verspürt und habe deshalb Schmerzmittel einnehmen müssen. Auch habe er an schweren Ein- schränkungen der Bewegungsfreiheit sowie depressiven Verstimmungen gelitten.

6. Der Privatkläger vermag die behauptete immaterielle Unbill nicht mit Belegen zu dokumentieren. Es handelt sich bei der geltend gemachten immateriellen Unbill somit um eine unsubstantiierte Behauptung. Ohnehin wäre eine Haftung des Be- schuldigten in Anbetracht seiner offenkundig nicht üppigen finanziellen Verhält- nisse (vgl. Prot. S. 9) nicht billig. Die Genugtuungsforderung ist daher ebenfalls ab- zuweisen.

7. Unabhängig davon kommen Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen ge- mäss Art. 2 lit. d und e sowie Art. 19 ff. OHG in Betracht, über deren Ausrichtung jedoch von der zuständigen Behörde in einem separaten Verfahren zu entscheiden ist. Die zitierten Bestimmungen des Opferhilfegesetzes decken auch und gerade Ansprüche aus Handlungen von Schuldunfähigen ab.

- 27 - IX. Sicherstellungen

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Rückgabe der polizeilichen Sicherstel- lungen an den Beschuldigten sowie an die Privatklägerschaft (act. D1/24 S. 4).

2. Die polizeilich sichergestellte und unter der Geschäftsnummer 83125193 la- gernde Spuren-Fotografie (A016'333'736) ist einzuziehen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung zu überlassen (act. D1/10/1).

3. Die folgenden polizeilich sichergestellten und unter der Geschäftsnum- mer 83125193 lagernden Gegenstände sind dem Beschuldigten innert drei Mona- ten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herauszugeben, ansons- ten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen sind (act. D1/10/1): Messer Victorinox (Asservat Nr. A016'329'036);  Sporthose (Asservat Nr. A016'333'849);  Schuhe (Asservat Nr. A016'333'850). 

4. Die folgenden polizeilich sichergestellten und unter der Geschäftsnum- mer 83125193 lagernden Gegenstände sind dem Privatkläger innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herauszugeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen sind (act. D1/10/1): Schuhe (Asservat Nr. A016'333'816);  Jeans mit Gürtel (Asservat Nr. A016'333'838);  T-Shirt weiss (Asservat Nr. A016'333'838).  X.Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten 1.1. Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren hingegen einge- stellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrens- kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft

- 28 - die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Ausnahmsweise können die Kosten jedoch auf die Ge- richtskasse genommen werden, wenn der Beschuldigte mittellos ist und seine Er- werbsmöglichkeiten beschränkt sind (Art. 425 StPO). 1.2. Gemäss Art. 419 StPO können einer schuldunfähigen Person bei Einstellung oder Freispruch infolge Schuldunfähigkeit die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen als billig erscheint. Entgegen seinem Wortlaut gilt Art. 419 StPO auch dann, wenn kein Freispruch ergeht, sondern eine Massnahme angeordnet wird. Die Kostenauferlegung nach Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 StPO kommt dagegen nicht zur Anwendung (BSK StPO-Bommer, Art. 375 N 24). Zu prü- fen bleibt demzufolge, ob im vorliegenden Fall eine Kostenauferlegung nach den gesamten Umständen billig erscheint (analog der Billigkeitshaftung nach Art. 54 Abs. 1 OR). Voraussetzung dafür ist nicht die blosse Zahlungsfähigkeit des Be- schuldigten. Vielmehr müssen seine wirtschaftlichen Verhältnisse so gut sein, dass eine Kostenübernahme durch den Staat stossend erscheinen würde (ZR 89 [1990] Nr. 128 S. 319; zum Ganzen BSK StPO-DOMEISEN Art. 419 N 7). Eine schuldunfä- hige beschuldigte Person hat auch die Entschädigungen zu tragen, wenn die übri- gen Voraussetzungen von Art. 419 StPO erfüllt sind (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 419 StPO N 9). 1.3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten und vor dem Hintergrund seiner Lebensgeschichte, insbeson- dere aufgrund seiner schweren chronischen psychischen Krankheit rechtfertigt es sich vorliegend, die Kosten in Anwendung von Art. 419 StPO bzw. Art. 425 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Entschädigung amtliche Verteidigung 2.1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach der Anwalts- gebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Vorverfahren, das mit Anklageerhebung endet, bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Der Stun- dentarif beträgt für amtliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.– pro Stunde

- 29 - (§ 3 AnwGebV). Für das Hauptverfahren vor dem Einzelgericht beträgt die Grund- gebühr gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–. Sowohl im Vor- als auch im Hauptverfahren ist nach § 2 AnwGebV insbesondere der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, der Verantwortung der Verteidigung und dem notwendigen Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Die Abrechnung der Ver- teidigung ist vom Gericht auf Angemessenheit zu überprüfen. Stehen die in Rech- nung gestellten Aufwendungen der Verteidigung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit des Falles, so rechtfertigt sich unter Umständen auch eine deutliche Minderung der geforderten Entschädigung (ZR 105 [2006] Nr. 51; ZR 102 [2003] Nr. 49; ZR 101 [2002] Nr. 19). 2.2. Für das Vorverfahren hat der amtliche Verteidiger gemäss der von ihm ein- gereichten Aufstellung einen Zeitaufwand von 74.4 Stunden (entspricht einem Ho- norar von Fr. 16'368.– ohne MwSt.) veranschlagt (act. 34). Vorliegend erweist sich dieser veranschlagte Aufwand (Posten bis und mit 14. März 2024 ["Durchsicht ein- gegangene Verfügung ZMG und Antrag Verlängerung Ersatzmassnahmen StA; Te- lefonat mit Klient; Kurzeingabe an ZMG"]) für das Vorverfahren in verschiedenen Punkten als zu hoch. 2.3. Der amtliche Verteidiger listet in seiner Honorarnote diverse Telefonate mit Angehörigen des Beschuldigten auf; es handelt sich dabei um soziale Betreuungs- zeit, die auf das Notwendige zu beschränken ist und grundsätzlich nicht entschädigt wird (vgl. "Leitfaden für amtliche Mandate im Strafverfahren" der Oberstaatsanwalt- schaft S. 66). Dazu zählt beispielsweise die Position vom 15. Juli 2022 "Telefonat mit Angehörigen", die Position vom 9. August 2022 "Telefonat mit Angehörigen" (zusammen mit Durchsicht div. Schreiben von Klient und Gutachterauftrag geltend gemacht) sowie die Position vom 6. September 2022 "Telefonat mit Angehörigen". Im Weiteren fällt auf, dass diverse Aufwendungen pro Tag jeweils als Sammelpo- sition zusammengefasst worden sind. Derartige Sammelpositionen lassen eine ein- gehende Würdigung der einzelnen Aufwandpositionen indes von vornherein nicht zu. Dies zeigt sich beispielsweise an den Positionen vom 18. Juli 2022 "E-Mail von / an Angehörigen; Aktenstudium" oder vom 22. März 2023 "Durchsicht Antrag Verlängerung Ersatzmassnahmen / Verfügung ZMG; Aktenstudium; Telefonat mit

- 30 - Klient; Redaktion Stellungnahme an ZMG". Bei derart undifferenzierten Sammel- positionen wird jede Überprüfung der Angemessenheit schlicht verunmöglicht, was sich der amtliche Verteidiger entgegenhalten lassen muss. Insgesamt rechtfertigt es sich, den geltend gemachten Aufwand für Sozialbetreuung und undifferenzierte Sammelpositionen um 10 Stunden zu kürzen. 2.4. Am 8. Juli 2022 fand eine Hafteinvernahme des Beschuldigten statt, welche um 11.52 Uhr startete und bis um 12.58 Uhr dauerte (act. D1/3/1), total also ca. 1 Stunde. Die Fahrzeit von 1 Stunde hinzugerechnet, ergibt insgesamt einen Auf- wand von 2 Stunden. Der geltend gemachte Aufwand von 5 Stunden dementspre- chend um 3 Stunden zu kürzen. 2.5. Am 28. September 2022 fanden sodann diverse Einvernahmen (Privatklä- ger, Zeugen, Beschuldigter) statt. Die Einvernahme des Privatklägers startete um 09.10 Uhr und endete um 10.19 Uhr (act. D1/4/2). Anschliessend fanden die Ein- vernahmen des Zeugen H._____ von 11.20 Uhr bis 12.18 Uhr (act. D1/5/3) sowie des Zeugen G._____ von 13.54 Uhr bis 14.23 Uhr statt (act. D1/5/2). Schliesslich wurde Einvernahme des Beschuldigten von 14.30 Uhr bis 14.53 Uhr durchgeführt. Insgesamt ergibt sich daraus einen Aufwand von 4 Stunden (inkl. 1 Stunde Fahr- zeit). Der geltend gemacht Aufwand von 5.5 Stunden ist entsprechend um 1.5 Stunden zu kürzen. 2.6. Die von der amtlichen Verteidigung geltend gemachten Kürzestaufwände im Zusammenhang mit dem ZMG-Verfahren sind nicht zu entschädigen (vgl. "Leitfa- den für amtliche Mandate im Strafverfahren" der Oberstaatsanwaltschaft S. 66). Als Beispiel dafür sind die Positionen vom 28. Juni 2023 "Durchsicht Verfügung ZMG, Verlängerung Ersatzmassnahmen; E-Mail an Klient", vom 15. September 2023 "Durchsicht Antrag Verlängerung Ersatzmassnahmen / Verfügung ZMG (zusam- men mit Aktenstudium und Redaktion geltend gemacht) sowie vom 18. September 2023 "Durchsicht Verfügung ZMG betr. Verlängerung Ersatzmassnahmen; Tele- fonat mit StA betr. Verfahrensstand; E-Mail an Klient" hinzuweisen. Insgesamt rechtfertigt es sich, den für Kürzestaufwände geltend gemachten Aufwand um 4.5 Stunden zu kürzen.

- 31 - 2.7. Schliesslich macht der amtliche Verteidiger total 15 Stunden für das Akten- studium geltend. In Anbetracht der Tatsache, dass der Verteidiger an allen Verfah- renshandlungen anwesend war und es sich um einen nicht komplexen und über- schaubaren Sachverhalt handelt, erscheint der geltend gemachte Aufwand für Ak- tenstudium als massiv überhöht. Der geltend gemachte Aufwand ist entsprechend um 10 Stunden zu kürzen. 2.8. Für das gerichtliche Verfahren stellt der Verteidiger insgesamt 22.1 Stunden in Rechnung (act. 34). Dieser Zeitaufwand für das Hauptverfahren erweist sich ins- besondere mit Blick darauf, dass der Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Fragen von besonderer Komplexität aufgeworfen hat, der amtliche Vertei- diger an allen relevanten staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen anwesend war und bereits vor Anklageerhebung vollumfänglich Kenntnis der Akten hatte, als un- angemessen hoch. Im Hauptverfahren wurden keine weiteren Beweiserhebungen vorgenommen und es sind auch im Übrigen keine Umstände ersichtlich, die im Rahmen des Hauptverfahrens einen besonderen Mehraufwand des amtlichen Ver- teidigers erfordert hätten. Insgesamt rechtfertigt es sich somit, für das Hauptverfah- ren eine Grundgebühr von Fr. 2'200.– zu veranschlagen. Der amtliche Verteidiger ist folglich mit rund Fr. 9'900.– (45.4 Stunden Fr. 220.–) für das Vorverfahren und mit Fr. 2'200.– für das Hauptverfahren zu entschädigen. Hinzu kommen die ausge- wiesenen Barauslagen von Fr. 61.80 sowie die Mehrwertsteuer bis zum 31. De- zember 2023 (7.7 %) von rund Fr. 765.– sowie die Mehrwertsteuer für Leistungen ab dem 1. Januar 2024 (8.1 %) von rund Fr. 180.–, was ein Total von rund Fr. 13'200.– ergibt. 2.9. Nach dem Gesagten ist der amtliche Verteidiger mit Fr. 13'200.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Diese Kosten sind mangels günstiger Verhältnisse beim Beschuldigten vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 4 StPO). Eine Parteientschädigung ist dem Beschuldigten nicht zuzuspre- chen.

- 32 - Es wird erkannt:

1. Das Verfahren betreffend Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 3) wird eingestellt.

2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Tatbestände der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in  Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1) sowie der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB  (Dossier 4 und 5) im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat.

3. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB an- geordnet. Es wird Vormerk genommen, dass der Beschuldigte sich bereits bei Dr. med. K._____ in ambulanter Behandlung befindet.

4. Von der Anordnung einer Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen.

5. Die folgenden polizeilich sichergestellten und unter der Geschäftsnummer 83125193 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung überlassen werden: 1 Messer Victorinox (Asservat Nr. A016'329'036);  1 Sporthose (Asservat Nr. A016'333'849);  1 Paar Schuhe (Asservat Nr. A016'333'850). 

6. Die folgenden polizeilich sichergestellten und unter der Geschäftsnummer 83125193 lagernden Gegenstände werden dem Privatkläger B._____ innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin heraus-

- 33 - gegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden: 1 Paar Schuhe (Asservat Nr. A016'333'816);  1 Jeans mit Gürtel (Asservat Nr. A016'333'838);  1 T-Shirt weiss (Asservat Nr. A016'333'838). 

7. Die Zivilforderungen des Privatklägers B._____ werden abgewiesen.

8. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

9. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 13'200.– (pauschal; inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

10. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 16'347.50 Auslagen (Gutachten); Fr. 410.60 Entschädigung Zeuge; Fr. 13'200.00 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

12. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- den Beschuldigten (übergeben),

- den amtlichen Verteidiger (übergeben),

- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein),

- den Privatkläger (mit internationalem Rückschein), und hernach als begründetes Urteil an

- den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten,

- 34 -

- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

- den Privatkläger, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Abteilung Bewährungs-  und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich, im Doppel unter Beilagen der Akten zur Einsicht; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;  den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten betreffend Fristbeginn gemäss Disp.-Ziff. 5; den Privatkläger betreffend Fristbeginn gemäss Disp.-Ziff. 6;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, gemäss Disp.-Ziff. 5 und 6;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben ge-  mäss § 54a PolG.

13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

- 35 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 20. Juni 2024 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. S. Vogel MLaw S. Hedrich

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Nach durchgeführter Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich am 19. März 2024 (hierorts eingegangen am 25. März 2024) beim hiesigen Gericht den Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfä- hige Person gegen den Beschuldigten wegen versuchter Tötung etc., begangen in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit (act. D1/24).

E. 1.1 Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren hingegen einge- stellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrens- kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft

- 28 - die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Ausnahmsweise können die Kosten jedoch auf die Ge- richtskasse genommen werden, wenn der Beschuldigte mittellos ist und seine Er- werbsmöglichkeiten beschränkt sind (Art. 425 StPO).

E. 1.2 Gemäss Art. 419 StPO können einer schuldunfähigen Person bei Einstellung oder Freispruch infolge Schuldunfähigkeit die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen als billig erscheint. Entgegen seinem Wortlaut gilt Art. 419 StPO auch dann, wenn kein Freispruch ergeht, sondern eine Massnahme angeordnet wird. Die Kostenauferlegung nach Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 StPO kommt dagegen nicht zur Anwendung (BSK StPO-Bommer, Art. 375 N 24). Zu prü- fen bleibt demzufolge, ob im vorliegenden Fall eine Kostenauferlegung nach den gesamten Umständen billig erscheint (analog der Billigkeitshaftung nach Art. 54 Abs. 1 OR). Voraussetzung dafür ist nicht die blosse Zahlungsfähigkeit des Be- schuldigten. Vielmehr müssen seine wirtschaftlichen Verhältnisse so gut sein, dass eine Kostenübernahme durch den Staat stossend erscheinen würde (ZR 89 [1990] Nr. 128 S. 319; zum Ganzen BSK StPO-DOMEISEN Art. 419 N 7). Eine schuldunfä- hige beschuldigte Person hat auch die Entschädigungen zu tragen, wenn die übri- gen Voraussetzungen von Art. 419 StPO erfüllt sind (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 419 StPO N 9).

E. 1.3 Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten und vor dem Hintergrund seiner Lebensgeschichte, insbeson- dere aufgrund seiner schweren chronischen psychischen Krankheit rechtfertigt es sich vorliegend, die Kosten in Anwendung von Art. 419 StPO bzw. Art. 425 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Entschädigung amtliche Verteidigung

E. 2 Mit Verfügung vom 16. April 2024 wurde zur Hauptverhandlung auf den

20. Juni 2024 vorgeladen, unter Ansetzung einer zehntägigen Frist zum Stellen und Begründen von Beweisanträgen (act. 28/1). Mit Schreiben vom 24. April 2024 teilte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit, dass der Beschuldigte auf das Stel- len von Beweisanträgen verzichte (act. 29).

E. 2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach der Anwalts- gebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Vorverfahren, das mit Anklageerhebung endet, bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Der Stun- dentarif beträgt für amtliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.– pro Stunde

- 29 - (§ 3 AnwGebV). Für das Hauptverfahren vor dem Einzelgericht beträgt die Grund- gebühr gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–. Sowohl im Vor- als auch im Hauptverfahren ist nach § 2 AnwGebV insbesondere der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, der Verantwortung der Verteidigung und dem notwendigen Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Die Abrechnung der Ver- teidigung ist vom Gericht auf Angemessenheit zu überprüfen. Stehen die in Rech- nung gestellten Aufwendungen der Verteidigung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit des Falles, so rechtfertigt sich unter Umständen auch eine deutliche Minderung der geforderten Entschädigung (ZR 105 [2006] Nr. 51; ZR 102 [2003] Nr. 49; ZR 101 [2002] Nr. 19).

E. 2.2 Für das Vorverfahren hat der amtliche Verteidiger gemäss der von ihm ein- gereichten Aufstellung einen Zeitaufwand von 74.4 Stunden (entspricht einem Ho- norar von Fr. 16'368.– ohne MwSt.) veranschlagt (act. 34). Vorliegend erweist sich dieser veranschlagte Aufwand (Posten bis und mit 14. März 2024 ["Durchsicht ein- gegangene Verfügung ZMG und Antrag Verlängerung Ersatzmassnahmen StA; Te- lefonat mit Klient; Kurzeingabe an ZMG"]) für das Vorverfahren in verschiedenen Punkten als zu hoch.

E. 2.3 Der amtliche Verteidiger listet in seiner Honorarnote diverse Telefonate mit Angehörigen des Beschuldigten auf; es handelt sich dabei um soziale Betreuungs- zeit, die auf das Notwendige zu beschränken ist und grundsätzlich nicht entschädigt wird (vgl. "Leitfaden für amtliche Mandate im Strafverfahren" der Oberstaatsanwalt- schaft S. 66). Dazu zählt beispielsweise die Position vom 15. Juli 2022 "Telefonat mit Angehörigen", die Position vom 9. August 2022 "Telefonat mit Angehörigen" (zusammen mit Durchsicht div. Schreiben von Klient und Gutachterauftrag geltend gemacht) sowie die Position vom 6. September 2022 "Telefonat mit Angehörigen". Im Weiteren fällt auf, dass diverse Aufwendungen pro Tag jeweils als Sammelpo- sition zusammengefasst worden sind. Derartige Sammelpositionen lassen eine ein- gehende Würdigung der einzelnen Aufwandpositionen indes von vornherein nicht zu. Dies zeigt sich beispielsweise an den Positionen vom 18. Juli 2022 "E-Mail von / an Angehörigen; Aktenstudium" oder vom 22. März 2023 "Durchsicht Antrag Verlängerung Ersatzmassnahmen / Verfügung ZMG; Aktenstudium; Telefonat mit

- 30 - Klient; Redaktion Stellungnahme an ZMG". Bei derart undifferenzierten Sammel- positionen wird jede Überprüfung der Angemessenheit schlicht verunmöglicht, was sich der amtliche Verteidiger entgegenhalten lassen muss. Insgesamt rechtfertigt es sich, den geltend gemachten Aufwand für Sozialbetreuung und undifferenzierte Sammelpositionen um 10 Stunden zu kürzen.

E. 2.4 Am 8. Juli 2022 fand eine Hafteinvernahme des Beschuldigten statt, welche um 11.52 Uhr startete und bis um 12.58 Uhr dauerte (act. D1/3/1), total also ca. 1 Stunde. Die Fahrzeit von 1 Stunde hinzugerechnet, ergibt insgesamt einen Auf- wand von 2 Stunden. Der geltend gemachte Aufwand von 5 Stunden dementspre- chend um 3 Stunden zu kürzen.

E. 2.5 Am 28. September 2022 fanden sodann diverse Einvernahmen (Privatklä- ger, Zeugen, Beschuldigter) statt. Die Einvernahme des Privatklägers startete um 09.10 Uhr und endete um 10.19 Uhr (act. D1/4/2). Anschliessend fanden die Ein- vernahmen des Zeugen H._____ von 11.20 Uhr bis 12.18 Uhr (act. D1/5/3) sowie des Zeugen G._____ von 13.54 Uhr bis 14.23 Uhr statt (act. D1/5/2). Schliesslich wurde Einvernahme des Beschuldigten von 14.30 Uhr bis 14.53 Uhr durchgeführt. Insgesamt ergibt sich daraus einen Aufwand von 4 Stunden (inkl. 1 Stunde Fahr- zeit). Der geltend gemacht Aufwand von 5.5 Stunden ist entsprechend um 1.5 Stunden zu kürzen.

E. 2.6 Die von der amtlichen Verteidigung geltend gemachten Kürzestaufwände im Zusammenhang mit dem ZMG-Verfahren sind nicht zu entschädigen (vgl. "Leitfa- den für amtliche Mandate im Strafverfahren" der Oberstaatsanwaltschaft S. 66). Als Beispiel dafür sind die Positionen vom 28. Juni 2023 "Durchsicht Verfügung ZMG, Verlängerung Ersatzmassnahmen; E-Mail an Klient", vom 15. September 2023 "Durchsicht Antrag Verlängerung Ersatzmassnahmen / Verfügung ZMG (zusam- men mit Aktenstudium und Redaktion geltend gemacht) sowie vom 18. September 2023 "Durchsicht Verfügung ZMG betr. Verlängerung Ersatzmassnahmen; Tele- fonat mit StA betr. Verfahrensstand; E-Mail an Klient" hinzuweisen. Insgesamt rechtfertigt es sich, den für Kürzestaufwände geltend gemachten Aufwand um 4.5 Stunden zu kürzen.

- 31 -

E. 2.7 Schliesslich macht der amtliche Verteidiger total 15 Stunden für das Akten- studium geltend. In Anbetracht der Tatsache, dass der Verteidiger an allen Verfah- renshandlungen anwesend war und es sich um einen nicht komplexen und über- schaubaren Sachverhalt handelt, erscheint der geltend gemachte Aufwand für Ak- tenstudium als massiv überhöht. Der geltend gemachte Aufwand ist entsprechend um 10 Stunden zu kürzen.

E. 2.8 Für das gerichtliche Verfahren stellt der Verteidiger insgesamt 22.1 Stunden in Rechnung (act. 34). Dieser Zeitaufwand für das Hauptverfahren erweist sich ins- besondere mit Blick darauf, dass der Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Fragen von besonderer Komplexität aufgeworfen hat, der amtliche Vertei- diger an allen relevanten staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen anwesend war und bereits vor Anklageerhebung vollumfänglich Kenntnis der Akten hatte, als un- angemessen hoch. Im Hauptverfahren wurden keine weiteren Beweiserhebungen vorgenommen und es sind auch im Übrigen keine Umstände ersichtlich, die im Rahmen des Hauptverfahrens einen besonderen Mehraufwand des amtlichen Ver- teidigers erfordert hätten. Insgesamt rechtfertigt es sich somit, für das Hauptverfah- ren eine Grundgebühr von Fr. 2'200.– zu veranschlagen. Der amtliche Verteidiger ist folglich mit rund Fr. 9'900.– (45.4 Stunden Fr. 220.–) für das Vorverfahren und mit Fr. 2'200.– für das Hauptverfahren zu entschädigen. Hinzu kommen die ausge- wiesenen Barauslagen von Fr. 61.80 sowie die Mehrwertsteuer bis zum 31. De- zember 2023 (7.7 %) von rund Fr. 765.– sowie die Mehrwertsteuer für Leistungen ab dem 1. Januar 2024 (8.1 %) von rund Fr. 180.–, was ein Total von rund Fr. 13'200.– ergibt.

E. 2.9 Nach dem Gesagten ist der amtliche Verteidiger mit Fr. 13'200.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Diese Kosten sind mangels günstiger Verhältnisse beim Beschuldigten vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 4 StPO). Eine Parteientschädigung ist dem Beschuldigten nicht zuzuspre- chen.

- 32 - Es wird erkannt:

1. Das Verfahren betreffend Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 3) wird eingestellt.

2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Tatbestände der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in  Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1) sowie der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB  (Dossier 4 und 5) im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat.

3. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB an- geordnet. Es wird Vormerk genommen, dass der Beschuldigte sich bereits bei Dr. med. K._____ in ambulanter Behandlung befindet.

4. Von der Anordnung einer Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen.

5. Die folgenden polizeilich sichergestellten und unter der Geschäftsnummer 83125193 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung überlassen werden: 1 Messer Victorinox (Asservat Nr. A016'329'036);  1 Sporthose (Asservat Nr. A016'333'849);  1 Paar Schuhe (Asservat Nr. A016'333'850). 

6. Die folgenden polizeilich sichergestellten und unter der Geschäftsnummer 83125193 lagernden Gegenstände werden dem Privatkläger B._____ innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin heraus-

- 33 - gegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden: 1 Paar Schuhe (Asservat Nr. A016'333'816);  1 Jeans mit Gürtel (Asservat Nr. A016'333'838);  1 T-Shirt weiss (Asservat Nr. A016'333'838). 

7. Die Zivilforderungen des Privatklägers B._____ werden abgewiesen.

8. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

9. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 13'200.– (pauschal; inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

10. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 16'347.50 Auslagen (Gutachten); Fr. 410.60 Entschädigung Zeuge; Fr. 13'200.00 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

12. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- den Beschuldigten (übergeben),

- den amtlichen Verteidiger (übergeben),

- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein),

- den Privatkläger (mit internationalem Rückschein), und hernach als begründetes Urteil an

- den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten,

- 34 -

- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

- den Privatkläger, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Abteilung Bewährungs-  und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich, im Doppel unter Beilagen der Akten zur Einsicht; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;  den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten betreffend Fristbeginn gemäss Disp.-Ziff. 5; den Privatkläger betreffend Fristbeginn gemäss Disp.-Ziff. 6;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, gemäss Disp.-Ziff. 5 und 6;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben ge-  mäss § 54a PolG.

13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

- 35 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 20. Juni 2024 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. S. Vogel MLaw S. Hedrich

E. 3 Zur heutigen Hauptverhandlung erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X._____ (Prot. S. 6).

E. 3.1 Das Gutachten ist schlüssig und wird weder seitens des Beschuldigten und dessen amtlichen Verteidigers noch von der Privatklägerschaft in Frage gestellt. Es besteht daher keinerlei Anlass, von den Feststellungen des Gutachters abzuwei- chen. Bei dieser Sachlage kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte die vor- stehend erwähnten Tatbestände in Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB verübt hat, wobei diese Schuldunfähigkeit mangels gegenteiliger Anzeichen nicht selbstverschuldet ist. Es ist daher gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. Hingegen stellt sich die Frage nach der Anordnung einer Massnahme gemäss den Art. 56 ff. StGB (Art. 19 Abs. 3 StGB). VI. Anordnung einer Massnahme

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer ambulanten Behand- lung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB (act. D1/24 S. 4).

- 19 -

2. Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a-c StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Si- cherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59–61, 63 oder 64 er- füllt sind. Die Anordnung einer Massnahme setzt ausserdem voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht kann nach Art. 63 Abs. 1 StGB sodann eine am- bulante Behandlung anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört oder von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist sowie eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, da- durch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammen- hang stehender Taten begegnen. Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern (Art. 63 Abs. 4 StGB).

3. Die Verteidigung brachte hierzu vor, dass die Rückfallgefahr gemäss den gut- achterlichen Feststellungen gering sei und der psychiatrische Gutachter die Anord- nung einer Massnahme nicht als zwingend erachte. Ausserdem habe sich der Be- schuldigte de facto aus freien Stücken in psychiatrische Behandlung begeben. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme sei daher abzusehen (act. 38 S. 7 f.).

4. Vorliegend steht dem Gericht das von Prof. Dr. med. I._____ sowie Oberarzt Dr. med. J._____ verfasste Gutachten vom 25. Januar 2023 als Beurteilungsgrund- lage zur Verfügung (act. D1/11/14).

5. Zur psychischen Störung des Täters und seiner Behandlungsbedürftigkeit: Wie bereits erwähnt diagnostizierte der Gutachter beim Beschuldigten eine lang- jährige bipolare Erkrankung (ICD-10) (a.a.O. S. 18 und 23). Ausserdem führte er aus, dass die schwerwiegende psychische Störung (manische Episode im Rahmen der bipolaren Erkrankung) und die Delikte in engem Zusammenhang gestanden haben. Dies mache deutlich, dass das Risiko weiterer strafrechtlich relevanter Vor- gänge stark vom Verlauf der Erkrankung bzw. dem Erfolg der Behandlung abhängig ist (a.a.O. S. 21 und 24).

- 20 -

6. Zur Frage der Rückfallgefahr bzw. der Prävention: Der Gutachter führte zur Rückfallgefahr aus, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit für Gewaltdelikte und ins- besondere das Risiko von schwerwiegenden Gewalthandlungen aktuell gering sei. Wenn die indizierte Behandlung des Beschuldigten konsequent fortgeführt werde, könne die Gefahr weiterer manischer Episoden und damit auch von gereizt bedroh- lichen Verhaltensweisen auch langfristig reduziert werden (a.a.O. S. 24). Mittel- bzw. langfristig, das heisst einen Zeitraum zwischen drei und zwölf Monaten und ein bis drei Jahre sei relevant, dass der Beschuldigte zwar eine überdauernde schwere psychische Störung habe, jedoch keine überdauernden antisozialen bzw. gewaltbejahenden Einstellungen oder Tendenzen zeige. Bei einer schon über Jahre hinweg bekannten Grunderkrankung mit wiederholten Manien sei es zwar wiederholt zu stationären Behandlungen und finanziellen Schwierigkeiten gekom- men, jedoch zu keinen Gewalttätigkeiten des Beschuldigten. Somit müsse selbst für den Fall einer erneuten Manie zwar mit Gereiztheit und Uneinsichtigkeit betref- fend Behandlungsnotwendigkeit des Beschuldigten gerechnet werden, nicht jedoch zwingend mit ähnlich schweren Gewalthandlungen wie am 6. Juli 2022 (a.a.O. S. 21). Bei der bipolaren Störung handle es sich um eine dauerhafte (ver- mutlich lebenslange) Erkrankung. Insofern bestehe die Störung im Sinne eines Ri- sikos weiterer Episoden fort, dieses sei aber derzeit durch die Medikation reduziert. Bei einem allfälligen erneuten Absetzen der Medikation ergebe sich mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder eine erhöhte Impulsivität, verminderte Kritikfähigkeit und Antriebssteigerung bei hypomanischen oder manischen Episoden und auch eine erhöhte Gefahr für depressive Episoden. Somit sei der Beschuldigte langfristig be- handlungsbedürftig (a.a.O. S. 22).

7. Der Gutachter machte im Weiteren auch Ausführungen darüber, ob und wie der Störung des Beschuldigten und damit auch der bestehenden Rückfallgefahr begegnet werden könne (a.a.O. S. 22 und 24). Eine bipolare Störung ist psychia- trisch-psychotherapeutisch zu behandeln. Ein wesentlicher Bestandteil der Thera- pie sei die Etablierung einer phasenprophylaktisch wirksamen Medikation. Im Falle des Beschuldigten sei dies mit der Einstellung auf Depakine geschehen. Die Fort- führung der Behandlung sei im Sinne eines Monitoring der Befundlage auch des- halb sinnvoll, um im Fall einer Stimmungsauslenkung eine Optimierung der Medi-

- 21 - kation veranlassen zu können. Ausserdem sei auf eine konsequente Medikamen- teneinnahme sowie auf das Erlernen respektive das Beachten von Frühwarnzei- chen hinzuwirken. Der Beschuldigte kenne sowohl die Symptomatik von depressi- ven als auch von manischen Phasen, da die Erkrankung seit nunmehr zwanzig Jahren bestehe. Dass es dennoch zu den inkriminierten Delikten gekommen ist, zeige, dass gerade in Bezug auf das Erkennen von Frühwarnsymptomen noch Ver- besserungspotential bestehe. Insofern erscheine neben der Pharmakotherapie auch eine begleitende Psychotherapie indiziert. Diese könne im Rahmen einer all- gemeinpsychiatrischen Behandlung vollzogen werden, wobei der Beschuldigte auch zukünftig in psychosozialen Belangen unterstützt werden sollte (a.a.O. S. 22). Der Beschuldigte sei sodann bereit, die Therapie fortzuführen, er erachte diese als hilfreich. Da insgesamt ein geringes Risiko für insbesondere schwere Gewaltdelikte bestehe, könne die Behandlung im Rahmen einer Weisung zur ambulanten Be- handlung durchgeführt werden. Die Einnahmetreue betreffs der Medikation könne durch regelmässige Spiegelkontrollen sichergestellt werden. Solche Kontrollen seien sinnvoll, da der Beschuldigte in der Behandlungsvorgeschichte nicht immer "compliant" gewesen sei, was eine regelmässige Medikation und allfällige rechtzei- tige erneute Einweisung in eine Psychiatrie angehe. Um dieser Problematik zu be- gegnen und zur Förderung einer höheren Verbindlichkeit der Behandlungstreue und sowie zur Verbesserung der Überwachung der Behandlung sei eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB möglich. Ein stationärer Behandlungsbedarf ergebe sich aktuell nicht (a.a.O. S. 22).

8. Angesichts dieser klaren Ausführungen des Gutachters kann einerseits fest- gehalten werden, dass der Beschuldigte an einer psychischen Störung leidet sowie Taten verübt hat, die mit diesem Zustand in Zusammenhang stehen. Daraus resul- tiert gemäss Gutachter ein geringes Risiko für weitere Gewaltdelikte, das Risiko weiterer strafrechtlich relevanter Vorgänge sei allerdings stark vom Verlauf der Er- krankung abhängig. Andererseits kann konstatiert werden, dass sich dieses Rück- fallrisiko gemäss Gutachter durch eine psychiatrisch-psychotherapeutische Thera- pie sowie durch die Etablierung einer phasenprophylaktisch wirksamen Medikation gut eindämmen lässt. Der Beschuldigte sei bereit die Behandlung fortzuführen; er

- 22 - erachte diese als hilfreich. Er kann damit als behandlungswillig beschrieben wer- den. Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a und b StGB er- füllt. Gleichzeitig ist damit auch die Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB zu bejahen. Aufgrund des bestehenden Rück- fallrisiko ist ausserdem anzunehmen, dass eine Massnahme grundsätzlich zur Ge- währleistung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB). Damit sind grundsätzlich alle Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulan- ten Massnahme, wie sie die Staatsanwaltschaft beantragt, erfüllt.

E. 3.2 Bei der Beurteilung der Verwertbarkeit von Beweismitteln ist insbesondere zu prüfen, ob dem verfassungsmässigen und für den Strafprozess in Art. 107 StPO verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör genügend Rechnung getragen wurde. Im Rahmen der Beweiserhebung beinhaltet dieser Anspruch gemäss Art. 147 StPO ein Teilnahmerecht des Beschuldigten an sämtlichen Beweiserhebungen, womit der Beschuldigte zunächst das Recht hat, sich zu allen Vorwürfen zu äussern. Fer- ner kommt ein besonderer Stellenwert dem Frage- und Konfrontationsrecht zu (Art. 147 Abs. 1 StPO). Es soll der beschuldigten Person ermöglichen die Glaub- würdigkeit eines Belastungszeugen, mehr aber noch die Glaubhaftigkeit seiner Aussage in Zweifel zu ziehen. Es hat grundsätzlich absoluten Charakter. So dürfen Beweise, die in Missachtung dieser Bestimmung erhoben werden, gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten des Beschuldigten verwendet werden.

E. 3.3 Der Privatkläger wurde am 7. Juli 2022 polizeilich als Auskunftsperson be- fragt, wobei weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger an der Befragung teil- nahm (act. D1/4/1). Auch an der polizeilichen Einvernahme des Zeugen G._____ war der Beschuldigte oder sein Verteidige nicht zugegen. Da die Aussagen des Privatklägers und des Zeugen G._____ somit in Abwesenheit des Beschuldigten erhoben wurden, dürfen diese nicht zu seinen Lasten verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO) und sind daher nur eingeschränkt für die Erstellung des Sachverhalts zu berücksichtigen, nämlich nur soweit sie sich mit der Darstellung des Beschuldig- ten decken, von ihm anerkannt werden oder zu seinen Gunsten lauten.

E. 3.4 Im Übrigen wurden die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte des Beschuldig- ten gewahrt, womit die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen des Privatklägers und der Zeugen G._____ und H._____ uneingeschränkt verwertbar sind. Dies gilt auch für die übrigen Beweismittel.

- 9 -

4. Beweisregeln

E. 4 Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, erläutert und den Parteien schriftlich im Dispositiv übergeben (act. 39; Prot. S. 14). II. Prozessuales

1. Antragsdelikte / Offizialdelikte

E. 4.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine straf- rechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Per- son mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbe- stand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht mass- gebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können.

E. 4.2 Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf Aussagen von Beteiligten, sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, ob die Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an- kommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen (Aussagequa- lität).

5. Die Aussagen des Beschuldigten 5.1. Anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 8. Juli 2022 gab der Beschuldigte zu Protokoll (act. D1/3/1), dass er den "Anderen" (gemeint ist der Privatkläger) er- wischt habe und er mit diesem zu Boden gegangen sei. Dabei habe er mehrere Fusstritte vom Angestellten des E._____s kassiert. Er habe den Privatkläger nur gehalten; er habe ihn fixiert, mehr nicht. Fixiert habe er ihn mit dem ursprünglichen Griff, dem "Brienzer-Griff". Beim "Brienzer-Griff" handle es sich um eine Art "Unter- arm-Würgegriff". Man könne sich dann nicht mehr gross wehren. Er habe den Pri- vatkläger fixiert, als dieser auf dem Boden auf ihm gelegen habe (act. a.a.O. F/A 8 ff.). Auf die Frage, ob er zugedrückt habe, erklärte der Beschuldigte, die Leute hät-

- 10 - ten schon gemeint, er solle damit aufhören, da der Privatkläger ansonsten ersticke. Er habe dann den Griff gelöst. Aufgehört zu drücken habe er, als die Polizei ge- kommen sei. Mit Drücken meine er den Griff, den er vorhin geschildert habe (a.a.O. F/A 18 ff.). 5.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. September 2022 führte der Beschuldigte aus (act. D1/3/2), dass er den Vorfall am liebsten un- geschehen machen würde. Auf die Frage, ob er der Meinung sei, dass der Privat- kläger anlässlich dessen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme irgendwann die Unwahrheit geäussert habe, erklärte er, dass das mit dem Boxen sicherlich nicht so gewesen sei. Er habe den Privatkläger lediglich zu Boden geworfen. Das mit dem Würgen sei eine Bewegung gewesen, er habe ihn gepackt. Mit dem Wurf sei er auf den Privatkläger gefallen und er glaube, dass dabei die Rippen gebrochen seien. Er hätte ihn auch gleich wieder losgelassen. Es sei jedoch wie bei einem Hund, der einen beisse. Wenn man den Hund gegen den Kopf trete, dann lasse er auch nicht mehr los. Grundsätzlich bestätige er, dass er den Unterarmwürgegriff in diesem Moment nicht mehr losgelassen habe. Sobald aber die Tritte gegen seinen Kopf aufgehört hätten, habe er losgelassen (a.a.O. F/A 3 ff.). 5.3. In der Schlusseinvernahme 20. April 2023 sowie an der heutigen Hauptver- handlung anerkannte der Beschuldigte den von der Staatsanwaltschaft umschrie- benen Sachverhalt im Wesentlichen, machte jedoch geltend, dass er den Privatklä- ger nicht geschlagen habe (act. D1/3/3 F/A 22; Prot. S. 9).

6. Die Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger führte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. September 2022 aus (act. D1/4/2), dass er an jenem Nachmittag am 6. Juli 2022 beim E._____ gesessen sei. Er habe auf einmal Schreie von Taxichauffeuren gehört sowie ein platzendes Geräusch eines Reifens wahrgenommen. Der eine Ta- xichauffeur habe gesagt, man solle den Beschuldigten aufhalten. Als der Beschul- digte sich dann in den E._____ begeben habe, sei er ihm nachgegangen. Er habe ihn aufhalten wollen, weil er ihn auf frischer Tat ertappt habe und habe ihn zu Rede stellen wollen. Der Beschuldigte habe Irrsinn gesprochen und habe den Eindruck

- 11 - erweckt, als sei er nicht bei Sinnen gewesen. Als er selber den E._____ verlassen habe, sei der Beschuldigte wie ein Wilder auf ihn zu gerannt und habe auf ihn ein- geschlagen. Es sei alles sehr schnell gegangen. Die Leute hätten Angst gehabt sofort einzuschreiten, aber als er keine Luft mehr bekommen und geschrien habe, dass er einen Sohn habe und heute nicht sterben wolle, hätten ihn zwei Männer vom Beschuldigten befreit. Schliesslich sei die Polizei gerufen worden (a.a.O. F/A 14 ff.). Präzisierend führte er zum Angriff aus, dass er davonrennen habe wol- len, als der Beschuldigte auf ihn zugekommen sei. Er hätte jedoch keine Chance gehabt. Der Beschuldigte habe ihn von der Seite her gepackt und er sei zu Boden gegangen. Der Beschuldigte sei auf ihm gelegen und er habe deswegen keine Luft mehr bekommen. Auch habe der Beschuldigte ihn in die rechte Seite geschlagen und ihn mit einem Unterarmgriff gewürgt. Er habe keine Luft mehr bekommen und habe versucht sich zu verteidigen so gut es gegangen sei. Aufgrund des Zudrü- ckens mit dem Unterarmgriff habe er einen Moment lang keine Luft mehr bekom- men, er habe jedoch noch kurz um Hilfe rufen können. Das Würgen habe ca. 4 bis 5 Sekunden gedauert; vielleicht auch etwas länger (a.a.O. F/A 18 ff.). Letztlich seien zwei Personen gekommen, die ihn hätten befreien wollen. An Tritte durch Dritte könne er sich nicht erinnern. Es treffe zu, dass er dem Beschuldigten im E._____ einen Schubs gegeben habe. Er habe ihn wachrütteln wollen, das habe aber nicht viel geholfen (a.a.O. F/A 31 f.). Er wisse nicht, wie lange der Beschuldigte weitergemacht hätte, wären die Personen nicht eingeschritten. Er selbst hätte sich vom Beschuldigten nicht befreien können. Wenn er schon rufe, er habe einen Sohn und wolle nicht sterben, dann habe er auch Angst gehabt. Er habe keine Luft mehr bekommen. Sterne oder Ähnliches habe er jedoch nicht gesehen. Wie viele Schläge ihm der Beschuldigte verabreicht habe, wisse er nicht. Es seien jedoch mehrere gewesen (a.a.O. F/A 35 ff.).

7. Die Aussagen des Zeugen G._____ Der Zeuge G._____ erklärte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 28. September 2022 (act. D1/5/2), dass beim Beschuldigten alle Si- cherungen durchgebrannt seien. Der Privatkläger habe dem Beschuldigten gesagt, dass er Anwalt sei. Dies sei aus seiner Sicht eine Provokation für den Beschuldig-

- 12 - ten gewesen. Auf einmal habe es ein Gerangel gegeben. Irgendwann sei der An- walt (Privatkläger) auf dem Boden gelegen. Dann seien andere ausländisch aus- sehenden Personen gekommen, welche auf den Beschuldigten los seien. Der Por- tier habe versucht den Beschuldigten gegen den Kopf zu treten. Es sei aber nicht so schlimm gewesen. Der Privatkläger und der Beschuldigte seien auf dem Boden gelegen (a.a.O. F/A 13). Er sei sich nicht mehr sicher, ob der Beschuldigte den Privatkläger gewürgt habe. Es seien ca. vier bis sechs Leute um die beiden Betei- ligten gestanden und hätten sich eingemischt. Der Vorfall habe ca. zehn Sekunden gedauert (a.a.O. F/A 14 ff.). Er habe gehört, dass es zu weiteren körperlichen Über- griffen zum Nachteil des Privatklägers gekommen sei (a.a.O. F/A 17). Er bestätigte sodann seine frühere Aussage bei der Polizei, wonach der Privatkläger immobil gewesen sei und die drei einschreitenden Personen den Griff des Beschuldigten nicht hätten lösen können (a.a.O. F/A 27). Schliesslich stellte er in Frage, ob die Rippenbrüche beim Privatkläger durch die Tritte des Portiers verursacht worden seien. Der Portier habe nämlich den Kopf des Beschuldigten avisiert, diesen jedoch verfehlt und die Schulter oder den Brustkasten vom Beschuldigten oder des Privat- klägers getroffen (a.a.O. F/A 20 f. und 31).

E. 8 Die Aussagen des Zeugen H._____ Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. September 2022 führte der Zeuge H._____ aus (act. D1/5/3), dass der Beschuldigte den Privatkläger von hinten an der Schulter gepackt habe. Dabei seien die beiden Beteiligten über die Tische gefallen. Er habe es schliesslich geschafft den Beschuldigten zusam- men mit einem Taxichauffeur vom Privatkläger wegzuziehen. Der Beschuldigte habe dann immer wieder versucht, zum Privatkläger zu gelangen und er habe ver- sucht, ihn daran zu hindern (a.a.O. F/A 15). Der Beschuldigte habe den Privatkläger im Schwitzkasten gehalten und mit Kraft zugedrückt, geschlagen habe er ihn nicht. Das Zudrücken habe möglicherweise 10 bis 20 Sekunden gedauert. Der Privatklä- ger habe Atemschwierigkeiten gehabt. Wenn er und der Taxichauffeur den Be- schuldigten nicht entfernt hätten, dann wäre der Privatkläger erstickt. Der Privatklä- ger habe geschrien und versucht, die Hand des Beschuldigten zu entfernen, habe dies aber nicht geschafft. Er und der Taxichauffeur hätten den Beschuldigten je an

- 13 - einer Hand gehalten und vom Privatkläger weggezogen. Es sei möglich, dass die Rippenbrüche beim Privatkläger entstanden seien, als er über die Tische gefallen sei. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob er versucht habe, den Beschuldigten zu treten (a.a.O. F/A 17 ff.).

E. 9 Zu prüfen bleibt, ob die Anordnung einer ambulanten Massnahme im vorlie- genden Fall insgesamt verhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Damit dies bejaht werden kann, muss die Massnahme im öffentlichen Interesse stehen, zur Errei- chung dieses Interesses geeignet und erforderlich sein sowie für den Beschuldigten zumutbar bzw. verhältnismässig im engeren Sinne sein (Art. 36 BV).

E. 9.1 Soweit der Beschuldigte nicht geständig ist, wird er im Wesentlichen durch die Aussagen des Privatklägers, die Aussagen der Zeugen G._____ und H._____ sowie durch die objektiven Beweismittel (medizinisches Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers sowie Videoaufnahmen) belastet. Diese sind da- her nachfolgend zu würdigen.

E. 9.2 Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er den Privatkläger in den Schwitz- kasten genommen und diesen gewürgt hat. Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich. Soweit er geltend macht, er sei mit dem Privatkläger nicht über die Tische gefallen und habe dem Privatkläger keine Faustschläge gegen die Rippen verabreicht (act. 38 S. 2 ff.), gilt es Folgendes anzumerken:

E. 9.3 Klar ist aufgrund des Gutachtens zur körperlichen Untersuchung des Privat- klägers, dass die Rippenverletzungen kausal stumpfer Gewalteinwirkung zuzuord- nen sind. Unbestritten ist zudem, dass der Privatkläger aufgrund des Angriffs des Beschuldigten zu Fall kam (vgl. D1/8/4 S. 7). Der Beschuldigte führte in seiner Ein- vernahme selbst aus, dass er glaube, die Rippen seien gebrochen, als er auf den Privatkläger draufgefallen sei. Dies erscheint angesichts der Statur des Beschul- digten als wahrscheinlich. Zudem führte der Beschuldigte mehrfach aus, dass ihm der Portier Tritte gegen den Kopf verpasst habe, weshalb er den Privatkläger weiter gewürgt habe. Dass demnach der Portier den Privatkläger gegen den Brustkorb getreten habe, erscheint vor diesem Hintergrund ausgeschlossen. Auch der Privat- kläger erklärte, dass er keine Tritte von Drittpersonen wahrgenommen habe. Auf der Videoaufnahme ist sodann deutlich hörbar, dass beim Sturz des Beschuldigten und des Privatklägers Tische zu Boden gefallen sind. Ob der Beschuldigte dem Privatkläger Schläge verpasst hat, kann vorliegend nicht rechtsgenügend erstellt werden. Dies ist jedoch ohnehin nicht von Belang. Aufgrund der Aussagen der Be-

- 14 - teiligten sowie der Zeugen ist erstellt, dass sich der Beschuldigte den Privatkläger packte, mit seinem Gewicht auf ihn und dann mit ihm zusammen auf die Tische fiel, wobei selbst der Beschuldigte vermutete, dass dabei die Rippenbrüche des Privat- klägers entstanden sind. Ebenso ist erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit dem Unterarm in den Würgegriff nahm, worauf dieser während mehrerer Se- kunden keine Luft mehr bekam, und dass der Beschuldigte den Würgegriff erst lo- ckerte, als er von mehreren Personen vom Privatkläger weggezogen werden konnte. Dass die Verletzungen des Privatklägers durch die gewaltsame Einwirkung des Beschuldigten entstanden sind, ist demnach erstellt.

E. 9.4 Es ist daher für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft auszugehen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Mehrfache Sachbeschädigung (Dossier 4 und 5)

E. 10 Das öffentliche Interesse besteht vorliegend in der Aufrechterhaltung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung. Der Beschuldigte hat diese mit seinem Verhal- ten empfindlich gestört. Insbesondere die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nach- teil des Privatklägers ist eine brutale Tat, die ein beträchtliches Gewaltpotenzial offenbart. Dieses Geschehen hätte für den Privatkläger auch weit schlimmere Ver- letzungen nach sich ziehen können, als tatsächlich eingetreten sind. Es besteht daher ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Prävention weiterer Delikte des Beschuldigten.

E. 11 Bezüglich der Geeignetheit der Massnahme ergibt sich aus dem Gutachten, dass es sich bei der bipolaren Erkrankung des Beschuldigten um eine schwere und unmittelbar deliktsrelevante psychische Störung handle (a.a.O. S. 25). Das Risiko weiterer strafrechtlich relevanter Vorgänge sei stark vom Verlauf der Erkrankung bzw. dem Erfolg der Behandlung abhängig. Letztere habe während der Inhaftierung eingeleitet werden können (a.a.O. S. 21). Durch die psychiatrische Behandlung im Gefängnis sei beim Beschuldigten bereits eine wesentliche Verbesserung der Ge- samtsituation eingetroffen. Die Medikamente erachte der Beschuldigte auch als hilfreich, daher könne die Behandlung auch im Kontext von Weisungen absolviert werden. Um zum Beispiel eine höhere Verbindlichkeit die Behandlungstreue zu för-

- 23 - dern oder Behandlung besser überwacht zu wissen, sei eine ambulante Mass- nahme nach Art. 63 StGB unter freiheitlichen Bedingungen geeignet (a.a.O. S. 25). Die Massnahme ist demnach gut geeignet, das im öffentlichen Interesse stehende Ziel der Deliktprävention zu erreichen.

E. 12 Bezüglich der Erforderlichkeit ist zunächst anzumerken, dass die ambulante Massnahme bereits eine relativ milde Massnahme darstellt. Eine Therapie in einer milderen Form als in einem ambulanten Setting ist gar nicht vorstellbar. Dass die Verteidigung argumentiert, der Beschuldigte werde auch in Zukunft die Medika- mente freiwillig nehmen und sich einer regelmässigen Kontrolle unterziehen werde, ist vor diesem Hintergrund schwer nachvollziehbar. Umso mehr, als die künftige Entwicklung der Lebenssituation des Beschuldigten ungewiss ist. Er selbst führte aus, dass ihm zum Tatzeitpunkt aufgrund diverser Schicksalsschläge alles zu viel geworden sei, so dass er wohl aus diesem Grund die Medikamente nicht mehr re- gelmässig eingenommen habe und es schliesslich zu den vorliegend zu beurteilen- den Taten gekommen sei (Prot. S. 10 f.). Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte auch in Zukunft mit Stresssituationen konfrontiert sein wird, in denen ihm die konsequente Einnahme der Medikamente nicht mehr wichtig erscheinen wird. Dazu kommt, dass gemäss Gutachter in Bezug auf das Erkennen von Früh- warnsymptomen beim Beschuldigten noch Verbesserungspotenzial bestehe. Aus den dargelegten Gründen ist offenkundig, dass die Anordnung einer ambulanten Massnahme zwingend erforderlich ist, um die im öffentlichen Interesse angestreb- ten Ziele zu erreichen. Mildere wirksame Mittel sind nicht ersichtlich.

E. 13 Die ambulante Massnahme ist zudem zumutbar, zumal sich der Beschuldigte bereits in therapeutischer Behandlung befindet.

E. 14 Damit erweist sich die Anordnung einer ambulanten Massnahme auch als ver- hältnismässig. Die beantragte ambulante Massnahme zur Behandlung einer psy- chischen Störung ist daher anzuordnen.

- 24 - VII. DNA-Probenahme und DNA-Profil

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer DNA-Probeabnahme sowie die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO. Die Verteidi- gung beantragt, es sei darauf zu verzichten (act. 38 S. 8).

2. Gemäss Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen wird und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhalts- punkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Ver- gehen begehen.

3. Es bestehen vorliegend keine konkrete Anhaltspunkte, der Beschuldigte könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen, die eine Probeentnahme und Profilerstellung rechtfertigen würden. Abgesehen von den vorliegenden im Zustand der nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllten Tatbestände und einer einzigen Vorstrafe wegen fahrlässigem Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer ist der Beschuldigte nie strafrechtlichen in Erscheinung getreten (act. 37). Dem Beschuldigten ist daher keine schlechte Prognose für die Zukunft zu stellen, weshalb – wie eingangs erwähnt – auch keine konkreten An- haltspunkte für eine Delinquenz des Beschuldigten in Zukunft vorliegen. Selbst im Gutachten vom 25. Januar 2023 wird darauf hingewiesen, dass im Strafregister- auszug des Beschuldigten keine Gewaltdelikte vermerkt sind und für den Fall einer erneuten Manie zwar mit Gereiztheit und Uneinsichtigkeit betreffs Behandlungsnot- wendigkeit gerechnet werden müsse, jedoch nicht zwingend mit ähnlich schweren Gewalthandlungen. Von der Anordnung einer DNA-Probenahme sowie Erstellung eines DNA-Profils ist daher abzusehen. VIII. Zivilforderungen

1. Erweist sich ein Beschuldigter – wie vorliegend – als schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB und damit auch als urteilsunfähig im zivilrechtlichen Sinne, so kommt lediglich noch eine Billigkeitshaftung nach Art. 54 Abs. 1 OR in Betracht. Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden

- 25 - verursacht hat, zu teilweisem oder vollem Ersatz verurteilen (Art. 54 Abs. 1 OR). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt Art. 54 OR nicht nur für Scha- denersatz, sondern auch für die Ausrichtung einer Genugtuung (BGE 74 II 202, 212 f.; s. a. 126 III 161, 166 f. = Pra 2001, 473 f.). Massgebend für den Billigkeits- entscheid sind die Umstände des Einzelfalles. Gemäss den von Lehre und Recht- sprechung erarbeiteten Kriterien sind insbesondere die finanziellen Verhältnisse der Parteien entscheidend; der urteilsunfähige Schädiger soll durch eine Verpflich- tung zu Schadenersatz nicht wirtschaftlich ruiniert werden (vgl. BSK OR-Kessler Art. 54 N 8). Weiter zu berücksichtigen ist die allfällige Ersatzpflicht von Dritten, namentlich von Versicherungen. So wird das Bestehen einer Haftpflichtversiche- rung zugunsten des Schädigers und auch die Deckung des Geschädigten durch eine Versicherung miteinbezogen (BSK OR I-Heierli/Schnyder, Art. 54 N 7 f.).

2. Gemäss Art. 47 OR kann der Richter demjenigen, der in seiner körperlichen Integrität verletzt worden ist, unter Würdigung der besonderen Umstände eine an- gemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Der Begriff der Körperver- letzung ist dabei im weiteren Sinne zu verstehen: umfasst sind sowohl physische als auch psychische (bzw. seelische) Beeinträchtigungen, welche beim Verletzten zu immaterieller Unbill (Schmerz) geführt haben. Vorausgesetzt ist sodann, dass der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz eine gewisse Schwere aufweist. Bloss geringfügige Beeinträchtigungen, die nicht zu einem eigentlichen Schmerz geführt haben, stellen keine immaterielle Unbill im Sinne von Art. 47 OR dar (BSK OR I-Kessler, Art. 47 N 13, N 20 ff. m.w.H.).

3. B._____ konstituierte sich am 8. August 2022 mittels Formular im Straf- und Zivilpunkt als Privatkläger, wobei die finanziellen Ansprüche noch nicht beziffert wurden. Er verlangte damit Schadenersatz und Genugtuung zzgl. Zins von 5 % seit Ereignisdatum (act. D1/12/5). Mit Eingabe vom 14. April 2023 forderte der Privat- kläger sodann Schadenersatz in der Höhe von total rund Fr. 15'620.–, nämlich rund Fr. 13'700.– für Erwerbsausfall und rund Fr. 1'920 für diverse Spesen sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zzgl. 5 % seit dem 6. Juli 2022 (act. D1/12/12).

- 26 -

4. Der Privatkläger begründete sein Schadenersatzbegehren hauptsächlich mit Erwerbsausfall. Dazu kommen Spesen, welche aufgrund des vorliegenden Ereig- nisses entstanden seien. Insgesamt macht der Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 15'620.– geltend. Abgesehen von einer Steuererklärung liegen keine weiteren Belege bei, die die Kosten für den Erwerbsausfall belegen würden. Sein geltend gemachter Schaden erweist sich daher als unzureichend begründet. Da die Vermögenssituation des Beschuldigten eher bescheiden ist und er sogar über Schulden in der Höhe von Fr. 30'000.– hat (Prot. S. 9), wäre eine Haftung unbillig. Die Schadenersatzforderung ist daher abzuweisen.

5. Die Genugtuungsforderung begründete der Privatkläger sinngemäss mit der immateriellen Unbill, welche er aufgrund des Vorfalls erlitten habe. Nebst der Risi- ken der Voll- und Teilnarkose, die er gehabt habe, seien die erlittenen Beeinträch- tigungen durch die Straftat schwerwiegend und langandauernd gewesen. So habe er Atemnot gehabt und habe nach seinem Spitalaufenthalt vier Wochen auf Flug- reisen verzichten müssen. Zudem habe er langanhaltende Schmerzen verspürt und habe deshalb Schmerzmittel einnehmen müssen. Auch habe er an schweren Ein- schränkungen der Bewegungsfreiheit sowie depressiven Verstimmungen gelitten.

6. Der Privatkläger vermag die behauptete immaterielle Unbill nicht mit Belegen zu dokumentieren. Es handelt sich bei der geltend gemachten immateriellen Unbill somit um eine unsubstantiierte Behauptung. Ohnehin wäre eine Haftung des Be- schuldigten in Anbetracht seiner offenkundig nicht üppigen finanziellen Verhält- nisse (vgl. Prot. S. 9) nicht billig. Die Genugtuungsforderung ist daher ebenfalls ab- zuweisen.

7. Unabhängig davon kommen Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen ge- mäss Art. 2 lit. d und e sowie Art. 19 ff. OHG in Betracht, über deren Ausrichtung jedoch von der zuständigen Behörde in einem separaten Verfahren zu entscheiden ist. Die zitierten Bestimmungen des Opferhilfegesetzes decken auch und gerade Ansprüche aus Handlungen von Schuldunfähigen ab.

- 27 - IX. Sicherstellungen

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Rückgabe der polizeilichen Sicherstel- lungen an den Beschuldigten sowie an die Privatklägerschaft (act. D1/24 S. 4).

2. Die polizeilich sichergestellte und unter der Geschäftsnummer 83125193 la- gernde Spuren-Fotografie (A016'333'736) ist einzuziehen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung zu überlassen (act. D1/10/1).

3. Die folgenden polizeilich sichergestellten und unter der Geschäftsnum- mer 83125193 lagernden Gegenstände sind dem Beschuldigten innert drei Mona- ten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herauszugeben, ansons- ten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen sind (act. D1/10/1): Messer Victorinox (Asservat Nr. A016'329'036);  Sporthose (Asservat Nr. A016'333'849);  Schuhe (Asservat Nr. A016'333'850). 

4. Die folgenden polizeilich sichergestellten und unter der Geschäftsnum- mer 83125193 lagernden Gegenstände sind dem Privatkläger innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herauszugeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen sind (act. D1/10/1): Schuhe (Asservat Nr. A016'333'816);  Jeans mit Gürtel (Asservat Nr. A016'333'838);  T-Shirt weiss (Asservat Nr. A016'333'838).  X.Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG240081-L / U Mitwirkend: Bezirksrichterin Dr. iur. S. Vogel Gerichtsschreiberin MLaw S. Hedrich Urteil vom 20. Juni 2024 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Versuchte Tötung etc. Privatkläger B._____,

- 2 - Antrag: Der Antrag der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. März 2024 (act. D1/24) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6) Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X._____. Anträge der Anklagebehörde: (act. D1/24 S. 4) " Feststellung, dass A._____ die unter 1. aufgeführten Tatbestände in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat  Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB  Rückgabe der polizeilichen Sicherstellungen an den Beschuldigten (Kleider/Schuhe/Messer) sowie an die Privatklägerschaft (Jeans/Gür- tel/T-Shirt)  Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA- Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes; Erteilung des Vollzugsauftrages an die Kantonspolizei Zürich und Verpflichtung, sich innert 30 Tagen ab Eintritt Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspoli- zei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, Zürich zur erken- nungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage Anträge der Verteidigung: (act. 38 S. 1) "1. Das Verfahren betreffend den Vorwurf Dossier 3 (geringfügige Sachbeschädigung) sei einzustellen.

2. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der versuchten vorsätzli- chen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und

- 3 - der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB freizusprechen.

3. Eventualiter sei von einer Strafe abzusehen und festzustellen, dass der Beschuldigte folgende Tatbestände in nicht selbstver- schuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat:

- Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.

- (Einfache) Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB

4. Auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB sei zu verzichten.

5. Auf die Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils sei ebenfalls zu verzichten.

6. Die Zivilklage des Privatklägers 1 sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

7. Auf die Zivilklage der Privatklägerin 2 sei nicht einzutreten.

8. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und die amtliche Verteidigung sei angemessen (zzgl. MwSt.) zu entschädigen.

9. Der Privatkläger 1 sei zu verpflichten, dem Beschuldigten eine an- gemessene Parteientschädigung in der Höhe von CHF 990.00 (zzgl. MwSt.) zu bezahlen." Anträge des Privatklägers: (act. D1/12/12 S. 2 f.; sinngemäss) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von rund Fr. 15'671.40 sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.00 zu bezahlen.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Nach durchgeführter Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich am 19. März 2024 (hierorts eingegangen am 25. März 2024) beim hiesigen Gericht den Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfä- hige Person gegen den Beschuldigten wegen versuchter Tötung etc., begangen in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit (act. D1/24).

2. Mit Verfügung vom 16. April 2024 wurde zur Hauptverhandlung auf den

20. Juni 2024 vorgeladen, unter Ansetzung einer zehntägigen Frist zum Stellen und Begründen von Beweisanträgen (act. 28/1). Mit Schreiben vom 24. April 2024 teilte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit, dass der Beschuldigte auf das Stel- len von Beweisanträgen verzichte (act. 29).

3. Zur heutigen Hauptverhandlung erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X._____ (Prot. S. 6).

4. Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, erläutert und den Parteien schriftlich im Dispositiv übergeben (act. 39; Prot. S. 14). II. Prozessuales

1. Antragsdelikte / Offizialdelikte 1.1. Bei der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Offizialdelikt. Beim Tatbe- stand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB handelt es sich dagegen um ein Antragsdelikt. 1.2. Bezüglich des Vorfalls vom 6. Juli 2022 (Dossier 4 und 5) stellte der Geschä- digte C._____ gleichentags einen Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung (act. D4/3). Auch vom Geschädigten D._____ liegt ein Strafan-

- 5 - trag vom 6. Juli 2022 gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung bei den Akten (act. D5/3). 1.3. In Bezug auf den Vorfall in Dossier 3 stellte das Hochbaudepartement der Stadt Zürich am 7. Juli 2022 einen Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung (act. D3/1). Am 17. Juni 2024 erklärte der Leiter Rechtsabtei- lung des Hochbaudepartements der Stadt Zürich schriftlich den Rückzug des Straf- antrages (act. 35 f.). Damit fehlt es vorliegend an einer Prozessvoraussetzung, weshalb eine Bestrafung wegen geringfügiger Sachbeschädigung (Dossier 3) aus- ser Acht fällt und das Verfahren diesbezüglich einzustellen ist. Die Einstellung die- ses Dossiers kann zusammen mit dem vorliegenden Urteil ergehen, da nur einzelne Antragspunkte eingestellt werden (vgl. Art. 329 Abs. 5 StPO).

2. Konstituierung der Privatklägerschaft 2.1. Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). 2.2. Hinsichtlich des Vorwurfs in Dossier 4 und 5 erklärte der Geschädigte D._____ mit Formular vom 29. August 2022, dass er sich am vorliegenden Straf- verfahren gegen den Beschuldigten nicht als Privatkläger beteiligen wolle (act. D5/7). Dem Geschädigten kommt somit keine Parteistellung zu. Nicht als Pri- vatkläger konstituiert hat sich der Geschädigte C._____. Er reagierte auf das ihm am 21. Juli 2022 zugesandte Formular betreffend Konstituierung als Privatkläger- schaft nicht (act. D4/6). Ihm kommt damit ebenfalls keine Parteistellung zu. 2.3. Hinsichtlich des Vorwurfs in Dossier 1 erklärte der Geschädigte B._____ am

8. August 2022 rechtzeitig vor Anklageerhebung und damit vor Abschluss des Vor- verfahrens, sich am Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger zu beteiligten (D1/12/5). Damit konstituierte sie sich wirksam als Privatkläger (Art. 118 StPO).

- 6 - III. Sachverhalt A. Dossier 4 und 5: Sachbeschädigung

1. Hinsichtlich des detaillierten Tatvorwurfs kann vorab auf den im Antrag der Staatsanwaltschaft umschriebenen Sachverhalt verwiesen werden (act. D1/24 S. 2). Zusammengefasst soll der Beschuldigte am 6. Juli 2022 um ca. 16.00 Uhr auf der Höhe des Hotels E._____ am F._____ [Strasse] … in … Zürich bei zwei Personenwagen (Taxis) der Geschädigten C._____ (Dossier 4) und D._____ (Dos- sier 5) Reifen zerstochen haben, wodurch ein Schaden im Betrag von Fr. 500.– verursacht worden sei. Der Beschuldigte habe gewusst, dass das Zerstechen von Reifen Schaden verursache, was er mit seinem Tun auch gewollt habe.

2. Der Beschuldigte zeigte sich in der Untersuchung und auch an der heutigen Hauptverhandlung hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Sachbeschädigung vollumfänglich geständig (act. D1/3/1 F/A 6 und act. D1/3/3 F/A 19; Prot. S. 9). Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit den übrigen Untersuchungsergebnis- sen, insbesondere den Aufnahmen von der Überwachungskamera beim Hotel E._____ (act. D1/6/1), den Aussagen der Auskunftspersonen C._____, G._____ und D._____ (act. D4/4-5 und act. D5/4) sowie dem festgestellten Sachschaden.

3. Folglich ist der Sachverhalt der mehrfachen Sachbeschädigung vollumfäng- lich erstellt. B. Dossier 1: versuchte Tötung

1. Tatvorwurf In Dossier 1 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten Folgendes vor: Am

6. Juli 2022, als der Beschuldigte die Reifen der Autos vor dem Hotel E._____ zer- stochen habe, soll B._____ (fortan Privatkläger), welcher auf der Terrasse des Ho- tels E._____ gesessen sei, interveniert haben, um den Beschuldigten zum Aufhö- ren zu bewegen. Als der Beschuldigte sich in der Folge ins Hotel begeben habe, sei ihm der Privatkläger gefolgt und habe diesen in den Rücken gestossen.

- 7 - Der Beschuldigte sei aufgrund dieses Stosses auf den Privatkläger vor dem Hotel losgegangen und habe diesen mit dem Arm von hinten am Hals gepackt und sei mit dem Privatkläger in "Schwingermanier" zunächst über den Tisch stürzend zu Boden gegangen. Dabei sei der Privatkläger mit dem Bauch nach unten auf dem Boden zu liegen gekommen, woraufhin der Beschuldigte (auf dem Privatkläger lie- gend) dem Privatkläger mehrere Faustschläge gegen die Rippen verabreicht habe und ihn von hinten in den Unterarmwürgegriff nehmend am Hals gewürgt habe. Aufgrund dessen habe der Privatkläger keine Luft mehr bekommen. Nach ca. zehn Sekunden sei es mehreren eingreifenden Personen gelungen, den Beschuldigten mit Gewalt vom Privatkläger zu trennen, ohne welche Trennung der Beschuldigte weiter gewürgt und den Tod des Privatklägers verursacht hätte. Der Privatkläger habe aufgrund des Vorfalls einen Hämatopneumothorax, Rippen- brüche der 3. bis 7. Rippe rechtsseitig mit Weichteilemphysem, eine Lungenprel- lung am rechten Unterlappen und einen schmalen Lungenriss im rechten Mittellap- pen, eine Schleimhauteinblutung an der Oberlippeninnenseite, einen Bluterguss mit Hautabschürfungen an der rechten Brustkorbseite, mehrere grossflächige Blut- ergüsse an der linken Körperaussenseite sowie Hautabschürfungen an der rechten Oberarmstreckseite, am linken Ellbogen, an der linken Unterarmbeugeseite, an der rechten Oberschenkelstreckseite, an der linken Unterschenkelstreckseite, Bluter- güsse und Hautabschürfungen an beiden Knien sowie Blutergüsse an der linken Knieinnenseite und an der linken Unterschenkelstreckseite erlitten.

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte anerkennt im Wesentlichen, mit dem Privatkläger eine Auseinan- dersetzung gehabt zu haben und machte dem Grundsatze nach keine Einwände gegen die Schilderungen des Privatklägers geltend. Er führte jedoch aus, dass er den Privatkläger einfach zu Boden geworfen habe. Mit dem Wurf sei er auf ihn draufgefallen und denke, dass dabei die Rippen gebrochen seien. Den Unterarm- würgegriff habe er in dem Moment losgelassen, als die anderen Personen aufge- hört hätten gegen seinen Kopf zu treten (act. D1/3/2 F/A 5 ff.). Geschlagen habe er den Privatkläger nicht einmal (act. D1/3/3 F/A 22).

- 8 -

3. Beweismittel und Verwertbarkeit 3.1. Die Staatsanwaltschaft stützt den Anklagevorwurf im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschuldigten, die Aussagen des Privatklägers und der beiden Zeu- gen G._____ und H._____, auf das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers sowie auf mehrere Videoaufnahmen. 3.2. Bei der Beurteilung der Verwertbarkeit von Beweismitteln ist insbesondere zu prüfen, ob dem verfassungsmässigen und für den Strafprozess in Art. 107 StPO verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör genügend Rechnung getragen wurde. Im Rahmen der Beweiserhebung beinhaltet dieser Anspruch gemäss Art. 147 StPO ein Teilnahmerecht des Beschuldigten an sämtlichen Beweiserhebungen, womit der Beschuldigte zunächst das Recht hat, sich zu allen Vorwürfen zu äussern. Fer- ner kommt ein besonderer Stellenwert dem Frage- und Konfrontationsrecht zu (Art. 147 Abs. 1 StPO). Es soll der beschuldigten Person ermöglichen die Glaub- würdigkeit eines Belastungszeugen, mehr aber noch die Glaubhaftigkeit seiner Aussage in Zweifel zu ziehen. Es hat grundsätzlich absoluten Charakter. So dürfen Beweise, die in Missachtung dieser Bestimmung erhoben werden, gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten des Beschuldigten verwendet werden. 3.3. Der Privatkläger wurde am 7. Juli 2022 polizeilich als Auskunftsperson be- fragt, wobei weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger an der Befragung teil- nahm (act. D1/4/1). Auch an der polizeilichen Einvernahme des Zeugen G._____ war der Beschuldigte oder sein Verteidige nicht zugegen. Da die Aussagen des Privatklägers und des Zeugen G._____ somit in Abwesenheit des Beschuldigten erhoben wurden, dürfen diese nicht zu seinen Lasten verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO) und sind daher nur eingeschränkt für die Erstellung des Sachverhalts zu berücksichtigen, nämlich nur soweit sie sich mit der Darstellung des Beschuldig- ten decken, von ihm anerkannt werden oder zu seinen Gunsten lauten. 3.4. Im Übrigen wurden die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte des Beschuldig- ten gewahrt, womit die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen des Privatklägers und der Zeugen G._____ und H._____ uneingeschränkt verwertbar sind. Dies gilt auch für die übrigen Beweismittel.

- 9 -

4. Beweisregeln 4.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine straf- rechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Per- son mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbe- stand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht mass- gebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. 4.2. Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf Aussagen von Beteiligten, sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, ob die Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an- kommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen (Aussagequa- lität).

5. Die Aussagen des Beschuldigten 5.1. Anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 8. Juli 2022 gab der Beschuldigte zu Protokoll (act. D1/3/1), dass er den "Anderen" (gemeint ist der Privatkläger) er- wischt habe und er mit diesem zu Boden gegangen sei. Dabei habe er mehrere Fusstritte vom Angestellten des E._____s kassiert. Er habe den Privatkläger nur gehalten; er habe ihn fixiert, mehr nicht. Fixiert habe er ihn mit dem ursprünglichen Griff, dem "Brienzer-Griff". Beim "Brienzer-Griff" handle es sich um eine Art "Unter- arm-Würgegriff". Man könne sich dann nicht mehr gross wehren. Er habe den Pri- vatkläger fixiert, als dieser auf dem Boden auf ihm gelegen habe (act. a.a.O. F/A 8 ff.). Auf die Frage, ob er zugedrückt habe, erklärte der Beschuldigte, die Leute hät-

- 10 - ten schon gemeint, er solle damit aufhören, da der Privatkläger ansonsten ersticke. Er habe dann den Griff gelöst. Aufgehört zu drücken habe er, als die Polizei ge- kommen sei. Mit Drücken meine er den Griff, den er vorhin geschildert habe (a.a.O. F/A 18 ff.). 5.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. September 2022 führte der Beschuldigte aus (act. D1/3/2), dass er den Vorfall am liebsten un- geschehen machen würde. Auf die Frage, ob er der Meinung sei, dass der Privat- kläger anlässlich dessen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme irgendwann die Unwahrheit geäussert habe, erklärte er, dass das mit dem Boxen sicherlich nicht so gewesen sei. Er habe den Privatkläger lediglich zu Boden geworfen. Das mit dem Würgen sei eine Bewegung gewesen, er habe ihn gepackt. Mit dem Wurf sei er auf den Privatkläger gefallen und er glaube, dass dabei die Rippen gebrochen seien. Er hätte ihn auch gleich wieder losgelassen. Es sei jedoch wie bei einem Hund, der einen beisse. Wenn man den Hund gegen den Kopf trete, dann lasse er auch nicht mehr los. Grundsätzlich bestätige er, dass er den Unterarmwürgegriff in diesem Moment nicht mehr losgelassen habe. Sobald aber die Tritte gegen seinen Kopf aufgehört hätten, habe er losgelassen (a.a.O. F/A 3 ff.). 5.3. In der Schlusseinvernahme 20. April 2023 sowie an der heutigen Hauptver- handlung anerkannte der Beschuldigte den von der Staatsanwaltschaft umschrie- benen Sachverhalt im Wesentlichen, machte jedoch geltend, dass er den Privatklä- ger nicht geschlagen habe (act. D1/3/3 F/A 22; Prot. S. 9).

6. Die Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger führte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. September 2022 aus (act. D1/4/2), dass er an jenem Nachmittag am 6. Juli 2022 beim E._____ gesessen sei. Er habe auf einmal Schreie von Taxichauffeuren gehört sowie ein platzendes Geräusch eines Reifens wahrgenommen. Der eine Ta- xichauffeur habe gesagt, man solle den Beschuldigten aufhalten. Als der Beschul- digte sich dann in den E._____ begeben habe, sei er ihm nachgegangen. Er habe ihn aufhalten wollen, weil er ihn auf frischer Tat ertappt habe und habe ihn zu Rede stellen wollen. Der Beschuldigte habe Irrsinn gesprochen und habe den Eindruck

- 11 - erweckt, als sei er nicht bei Sinnen gewesen. Als er selber den E._____ verlassen habe, sei der Beschuldigte wie ein Wilder auf ihn zu gerannt und habe auf ihn ein- geschlagen. Es sei alles sehr schnell gegangen. Die Leute hätten Angst gehabt sofort einzuschreiten, aber als er keine Luft mehr bekommen und geschrien habe, dass er einen Sohn habe und heute nicht sterben wolle, hätten ihn zwei Männer vom Beschuldigten befreit. Schliesslich sei die Polizei gerufen worden (a.a.O. F/A 14 ff.). Präzisierend führte er zum Angriff aus, dass er davonrennen habe wol- len, als der Beschuldigte auf ihn zugekommen sei. Er hätte jedoch keine Chance gehabt. Der Beschuldigte habe ihn von der Seite her gepackt und er sei zu Boden gegangen. Der Beschuldigte sei auf ihm gelegen und er habe deswegen keine Luft mehr bekommen. Auch habe der Beschuldigte ihn in die rechte Seite geschlagen und ihn mit einem Unterarmgriff gewürgt. Er habe keine Luft mehr bekommen und habe versucht sich zu verteidigen so gut es gegangen sei. Aufgrund des Zudrü- ckens mit dem Unterarmgriff habe er einen Moment lang keine Luft mehr bekom- men, er habe jedoch noch kurz um Hilfe rufen können. Das Würgen habe ca. 4 bis 5 Sekunden gedauert; vielleicht auch etwas länger (a.a.O. F/A 18 ff.). Letztlich seien zwei Personen gekommen, die ihn hätten befreien wollen. An Tritte durch Dritte könne er sich nicht erinnern. Es treffe zu, dass er dem Beschuldigten im E._____ einen Schubs gegeben habe. Er habe ihn wachrütteln wollen, das habe aber nicht viel geholfen (a.a.O. F/A 31 f.). Er wisse nicht, wie lange der Beschuldigte weitergemacht hätte, wären die Personen nicht eingeschritten. Er selbst hätte sich vom Beschuldigten nicht befreien können. Wenn er schon rufe, er habe einen Sohn und wolle nicht sterben, dann habe er auch Angst gehabt. Er habe keine Luft mehr bekommen. Sterne oder Ähnliches habe er jedoch nicht gesehen. Wie viele Schläge ihm der Beschuldigte verabreicht habe, wisse er nicht. Es seien jedoch mehrere gewesen (a.a.O. F/A 35 ff.).

7. Die Aussagen des Zeugen G._____ Der Zeuge G._____ erklärte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 28. September 2022 (act. D1/5/2), dass beim Beschuldigten alle Si- cherungen durchgebrannt seien. Der Privatkläger habe dem Beschuldigten gesagt, dass er Anwalt sei. Dies sei aus seiner Sicht eine Provokation für den Beschuldig-

- 12 - ten gewesen. Auf einmal habe es ein Gerangel gegeben. Irgendwann sei der An- walt (Privatkläger) auf dem Boden gelegen. Dann seien andere ausländisch aus- sehenden Personen gekommen, welche auf den Beschuldigten los seien. Der Por- tier habe versucht den Beschuldigten gegen den Kopf zu treten. Es sei aber nicht so schlimm gewesen. Der Privatkläger und der Beschuldigte seien auf dem Boden gelegen (a.a.O. F/A 13). Er sei sich nicht mehr sicher, ob der Beschuldigte den Privatkläger gewürgt habe. Es seien ca. vier bis sechs Leute um die beiden Betei- ligten gestanden und hätten sich eingemischt. Der Vorfall habe ca. zehn Sekunden gedauert (a.a.O. F/A 14 ff.). Er habe gehört, dass es zu weiteren körperlichen Über- griffen zum Nachteil des Privatklägers gekommen sei (a.a.O. F/A 17). Er bestätigte sodann seine frühere Aussage bei der Polizei, wonach der Privatkläger immobil gewesen sei und die drei einschreitenden Personen den Griff des Beschuldigten nicht hätten lösen können (a.a.O. F/A 27). Schliesslich stellte er in Frage, ob die Rippenbrüche beim Privatkläger durch die Tritte des Portiers verursacht worden seien. Der Portier habe nämlich den Kopf des Beschuldigten avisiert, diesen jedoch verfehlt und die Schulter oder den Brustkasten vom Beschuldigten oder des Privat- klägers getroffen (a.a.O. F/A 20 f. und 31).

8. Die Aussagen des Zeugen H._____ Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. September 2022 führte der Zeuge H._____ aus (act. D1/5/3), dass der Beschuldigte den Privatkläger von hinten an der Schulter gepackt habe. Dabei seien die beiden Beteiligten über die Tische gefallen. Er habe es schliesslich geschafft den Beschuldigten zusam- men mit einem Taxichauffeur vom Privatkläger wegzuziehen. Der Beschuldigte habe dann immer wieder versucht, zum Privatkläger zu gelangen und er habe ver- sucht, ihn daran zu hindern (a.a.O. F/A 15). Der Beschuldigte habe den Privatkläger im Schwitzkasten gehalten und mit Kraft zugedrückt, geschlagen habe er ihn nicht. Das Zudrücken habe möglicherweise 10 bis 20 Sekunden gedauert. Der Privatklä- ger habe Atemschwierigkeiten gehabt. Wenn er und der Taxichauffeur den Be- schuldigten nicht entfernt hätten, dann wäre der Privatkläger erstickt. Der Privatklä- ger habe geschrien und versucht, die Hand des Beschuldigten zu entfernen, habe dies aber nicht geschafft. Er und der Taxichauffeur hätten den Beschuldigten je an

- 13 - einer Hand gehalten und vom Privatkläger weggezogen. Es sei möglich, dass die Rippenbrüche beim Privatkläger entstanden seien, als er über die Tische gefallen sei. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob er versucht habe, den Beschuldigten zu treten (a.a.O. F/A 17 ff.).

9. Sachverhaltserstellung 9.1. Soweit der Beschuldigte nicht geständig ist, wird er im Wesentlichen durch die Aussagen des Privatklägers, die Aussagen der Zeugen G._____ und H._____ sowie durch die objektiven Beweismittel (medizinisches Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers sowie Videoaufnahmen) belastet. Diese sind da- her nachfolgend zu würdigen. 9.2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er den Privatkläger in den Schwitz- kasten genommen und diesen gewürgt hat. Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich. Soweit er geltend macht, er sei mit dem Privatkläger nicht über die Tische gefallen und habe dem Privatkläger keine Faustschläge gegen die Rippen verabreicht (act. 38 S. 2 ff.), gilt es Folgendes anzumerken: 9.3. Klar ist aufgrund des Gutachtens zur körperlichen Untersuchung des Privat- klägers, dass die Rippenverletzungen kausal stumpfer Gewalteinwirkung zuzuord- nen sind. Unbestritten ist zudem, dass der Privatkläger aufgrund des Angriffs des Beschuldigten zu Fall kam (vgl. D1/8/4 S. 7). Der Beschuldigte führte in seiner Ein- vernahme selbst aus, dass er glaube, die Rippen seien gebrochen, als er auf den Privatkläger draufgefallen sei. Dies erscheint angesichts der Statur des Beschul- digten als wahrscheinlich. Zudem führte der Beschuldigte mehrfach aus, dass ihm der Portier Tritte gegen den Kopf verpasst habe, weshalb er den Privatkläger weiter gewürgt habe. Dass demnach der Portier den Privatkläger gegen den Brustkorb getreten habe, erscheint vor diesem Hintergrund ausgeschlossen. Auch der Privat- kläger erklärte, dass er keine Tritte von Drittpersonen wahrgenommen habe. Auf der Videoaufnahme ist sodann deutlich hörbar, dass beim Sturz des Beschuldigten und des Privatklägers Tische zu Boden gefallen sind. Ob der Beschuldigte dem Privatkläger Schläge verpasst hat, kann vorliegend nicht rechtsgenügend erstellt werden. Dies ist jedoch ohnehin nicht von Belang. Aufgrund der Aussagen der Be-

- 14 - teiligten sowie der Zeugen ist erstellt, dass sich der Beschuldigte den Privatkläger packte, mit seinem Gewicht auf ihn und dann mit ihm zusammen auf die Tische fiel, wobei selbst der Beschuldigte vermutete, dass dabei die Rippenbrüche des Privat- klägers entstanden sind. Ebenso ist erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit dem Unterarm in den Würgegriff nahm, worauf dieser während mehrerer Se- kunden keine Luft mehr bekam, und dass der Beschuldigte den Würgegriff erst lo- ckerte, als er von mehreren Personen vom Privatkläger weggezogen werden konnte. Dass die Verletzungen des Privatklägers durch die gewaltsame Einwirkung des Beschuldigten entstanden sind, ist demnach erstellt. 9.4. Es ist daher für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft auszugehen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Mehrfache Sachbeschädigung (Dossier 4 und 5) 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in Dos- sier 4 und 5 in rechtlicher Hinsicht als mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (act. D1/24 S. 3). Die rechtliche Würdigung durch die Ankla- gebehörde trifft zu. 1.2. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Damit hat der Beschuldigten den Tatbestand der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt.

2. Versuchte vorsätzliche Tötung (Dossier 1) 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in Dos- sier 1 in rechtlicher Hinsicht als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass kein Tötungsversuch vorliege. Da zu keinem Zeitpunkt eine Lebensgefahr für den Privatkläger bestanden habe, handelt es sich vorliegend lediglich um einfache Körperverletzung, zumal der Privatkläger keine bleibenden Schäden durch den Vorfall erlitten habe (act. 38 S.6).

- 15 - 2.2. Den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt, wer vorsätzlich den Tod eines Menschen verursacht, ohne dass eine der besonde- ren Voraussetzungen von Art. 112 ff. StGB gegeben ist. 2.3. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge- nügt. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1, E. 4.2., m.w.H.; BGE 133 IV 9, m.w.H.). 2.4. Die Frage, ob der Beschuldigte mit Wissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt hat, ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden: So kann auch der Schuldunfähige oder beschränkt Schuldfähige durchaus vorsätz- lich handeln. (BSK Strafrecht I - BOMMER/DITTMANN, Art. 19 N 19). Wissend ist der- jenige, der über ein aktuelles Bewusstsein der Möglichkeit, ein Tatumstand könne vorliegen oder eintreten, verfügt, wobei eine Parallelwertung in der Laiensphäre genügt (BSK Strafrecht I - JENNY, Art. 12 N 22 f.). Daneben tritt die Willenskompo- nente, d.h. der Täter muss durch sein Handeln den tatbestandsmässigen Erfolg herbeiführen wollen. 2.5. Vorliegend steht aufgrund des erstellten Sachverhaltes ohne Weiteres fest, dass der Beschuldigte den Privatkläger im Laufe der Auseinandersetzung von hin- ten am Hals packte, über die Tische stürzend zu Boden kam und schliesslich den Privatkläger in den Schwitzkasten nahm und diesen würgte, bis dieser keine Luft mehr bekam. Auch wenn der Privatkläger sich keine bleibenden bzw. lebensge- fährlichen Verletzungen zuzog, hing es letztlich in erster Linie vom Zufall ab bzw. vom Einschreiten mehrerer Passanten, dass es durch das gewalttätige Einwirken des Beschuldigten weder zu einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstö- rung beim Privatkläger noch zu anderen lebensbedrohlichen Verletzungen oder gar zum Tod kam. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte im Tatzeitpunkt im Wahn handelte und aufgrund seiner psychischen Störung die Kontrolle verloren hatte, mit- hin ausser Stande war, sein Verhalten bewusst zu steuern. Er war in diesem Zu-

- 16 - stand nicht mehr in der Lage, sich zu kontrollieren und den Todeseintritt durch ei- gene Einsicht oder rechtzeitiges Ablassen vom Privatkläger zu vermeiden. In die- sem Sinne hielt auch das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM vom

19. September 2022 fest, dass die gegen den Brustkorb gewirkte stumpfe Gewalt zu den oben genannten Verletzungen geführt habe und es nur glücklichen Umstän- den zu verdanken sei, dass es nicht zu lebensbedrohlichen Verletzungen, Organ- Gefässverletzungen sowie einer Lungenfettknochenmarksembolie gekommen ist (act. D1/8/4 S. 8). Schliesslich ist auch allgemein bekannt, dass ein erhebliches Würgen zum Tod des Gewürgten führen kann. Dies musste der Beschuldigte umso mehr wissen, als der Privatkläger während des Vorganges rief, er wolle nicht ster- ben, und auch Passanten ihn aufforderten, mit dem Würgen aufzuhören, da der Privatkläger ansonsten ersticken würde. Der Würgevorgang sowie die durch den Sturz verursachten Rippenverletzungen waren folglich geeignet, den Tod des Pri- vatklägers zu bewirken. Damit ist der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tö- tung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt, wobei der Tod des Privatklägers allerdings nicht eintrat. Es bleibt damit beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB. 2.6. In subjektiver Hinsicht muss zugunsten des Beschuldigten davon ausgegan- gen werden, dass dieser nicht mit direktem Vorsatz handelte. Der Beschuldigte nahm den Privatkläger in den Schwitzkasten und würgte diesen, bis er keine Luft mehr bekam. Auch bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre kann davon aus- gegangen werden, dass der Beschuldigte um die Möglichkeit wusste, dass durch Würgen ein lebensgefährlicher Sauerstoffmangel eintreten kann, der mit grosser Wahrscheinlichkeit zum Tod des Privatklägers hätten führen können. Obwohl der Privatkläger um Hilfe geschrien habe, dass er nicht sterben wolle und der Beschul- digte – wie er selbst ausführte – wahrgenommen habe, dass andere Passanten, gerufen hätten, er solle vom Privatkläger ablassen, andernfalls dieser sterben würde, liess der Beschuldigte nicht von ihm ab. Vielmehr hat er den Privatkläger weiter gewürgt und dies in einer Intensität, die klarerweise geeignet gewesen wäre, den Privatkläger zu töten. Um es in den Worten des Beschuldigten ausdrücken: Er hat sich "verbissen", wie ein Hund dies tun würde. Schliesslich führte der Beschul- digte aus, dass es sich beim angewendeten "Brienzer-Griff" um eine Art Unterarm- Würgegriff handle, bei dem man sich nicht mehr gross wehren könne. All dies lässt

- 17 - darauf schliessen, dass der Beschuldigte im Wissen um die mögliche Wirkung sei- nes Handelns dessen Erfolg zumindest in Kauf nahm. Nach den vorstehenden Aus- führungen ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 111 StGB erfüllt. 2.7. Rechtfertigungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich und wurden von der Verteidigung auch nicht vorgebracht. Damit hat der Beschuldigten den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt.

3. Fazit Der Beschuldigte hat damit insgesamt die Tatbestände der versuchten vorsätzli- chen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB er- füllt. V. Schuldunfähigkeit

1. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB nicht strafbar. Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht gemäss Art. 20 StGB die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.

2. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft, nachdem der Beschuldigte selbst an- lässlich seiner Hafteinvernahme vorgebracht hatte, an einer bipolaren Störung zu leiden und Medikamente deswegen einzunehmen (act. D1/3/1 F/A 41), bei Prof. Dr med. I._____ ein forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag gege- ben (act. D1/11/3). Mit Schreiben vom 27. Juli 2022 teilte Prof. Dr med. I._____ mit, dass er für die Erstellung des vorliegenden Gutachtens Dr. med. J._____, Oberarzt, als Hilfsperson beiziehe (act. D1/11/4) Dieses Gutachten sollte sich ins- besondere zur Frage äussern, ob der Beschuldigte zur Zeit seiner Taten wegen einer psychischen Störung nicht fähig zur Einsicht in das Unrecht seiner Taten oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht war (act. D1/11/3).

- 18 -

3. Am 14. September 2022 erstattete der Gutachter eine erste Vorabstellung- nahme bezüglich der Gefährlichkeitseinschätzung des Beschuldigten (act. D1/11/11), am 25. Januar 2023 folgte das umfassende Gutachten (act. D1/11/14). Gemäss Gutachten vom 25. Januar 2023 litt der Beschuldigte im Zeitpunkt der Taten am 6. Juli 2022 an einer manischen Episode im Rahmen einer langjährigen bipolaren Erkrankung (ICD-10) (a.a.O. S. 18 und 23). Die bipolare Stö- rung habe in den letzten Jahren wiederholt zu psychiatrischen Hospitalisationen geführt und sei als schwerwiegend einzuschätzen. Bezüglich der Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB führte Prof. Dr. med. I._____ sowie Oberarzt Dr. med. J._____ aus, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Einsichtsfähigkeit am 6. Juli 2022 gegeben war, jedoch die Steuerungsfähigkeit aufgrund der akuten Manie aufgehoben war. Der Beschuldigte litt unter einer Psychose, weshalb ihm das Unrecht der Taten daher grundsätzlich bewusst war. Allerdings bestand am

6. Juli 2022 eine deutliche reduzierte Kritikfähigkeit und erhebliche Distanzminde- rung. Somit war die Steuerungsfähigkeit aufgrund der Manie mit Gereiztheit, An- triebssteigerung, Distanz- und Kritikminderung im Tatzeitpunkt aufgehoben (a.a.O. S. 20 und 23). 3.1. Das Gutachten ist schlüssig und wird weder seitens des Beschuldigten und dessen amtlichen Verteidigers noch von der Privatklägerschaft in Frage gestellt. Es besteht daher keinerlei Anlass, von den Feststellungen des Gutachters abzuwei- chen. Bei dieser Sachlage kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte die vor- stehend erwähnten Tatbestände in Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB verübt hat, wobei diese Schuldunfähigkeit mangels gegenteiliger Anzeichen nicht selbstverschuldet ist. Es ist daher gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. Hingegen stellt sich die Frage nach der Anordnung einer Massnahme gemäss den Art. 56 ff. StGB (Art. 19 Abs. 3 StGB). VI. Anordnung einer Massnahme

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer ambulanten Behand- lung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB (act. D1/24 S. 4).

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2. Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a-c StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Si- cherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59–61, 63 oder 64 er- füllt sind. Die Anordnung einer Massnahme setzt ausserdem voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht kann nach Art. 63 Abs. 1 StGB sodann eine am- bulante Behandlung anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört oder von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist sowie eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, da- durch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammen- hang stehender Taten begegnen. Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern (Art. 63 Abs. 4 StGB).

3. Die Verteidigung brachte hierzu vor, dass die Rückfallgefahr gemäss den gut- achterlichen Feststellungen gering sei und der psychiatrische Gutachter die Anord- nung einer Massnahme nicht als zwingend erachte. Ausserdem habe sich der Be- schuldigte de facto aus freien Stücken in psychiatrische Behandlung begeben. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme sei daher abzusehen (act. 38 S. 7 f.).

4. Vorliegend steht dem Gericht das von Prof. Dr. med. I._____ sowie Oberarzt Dr. med. J._____ verfasste Gutachten vom 25. Januar 2023 als Beurteilungsgrund- lage zur Verfügung (act. D1/11/14).

5. Zur psychischen Störung des Täters und seiner Behandlungsbedürftigkeit: Wie bereits erwähnt diagnostizierte der Gutachter beim Beschuldigten eine lang- jährige bipolare Erkrankung (ICD-10) (a.a.O. S. 18 und 23). Ausserdem führte er aus, dass die schwerwiegende psychische Störung (manische Episode im Rahmen der bipolaren Erkrankung) und die Delikte in engem Zusammenhang gestanden haben. Dies mache deutlich, dass das Risiko weiterer strafrechtlich relevanter Vor- gänge stark vom Verlauf der Erkrankung bzw. dem Erfolg der Behandlung abhängig ist (a.a.O. S. 21 und 24).

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6. Zur Frage der Rückfallgefahr bzw. der Prävention: Der Gutachter führte zur Rückfallgefahr aus, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit für Gewaltdelikte und ins- besondere das Risiko von schwerwiegenden Gewalthandlungen aktuell gering sei. Wenn die indizierte Behandlung des Beschuldigten konsequent fortgeführt werde, könne die Gefahr weiterer manischer Episoden und damit auch von gereizt bedroh- lichen Verhaltensweisen auch langfristig reduziert werden (a.a.O. S. 24). Mittel- bzw. langfristig, das heisst einen Zeitraum zwischen drei und zwölf Monaten und ein bis drei Jahre sei relevant, dass der Beschuldigte zwar eine überdauernde schwere psychische Störung habe, jedoch keine überdauernden antisozialen bzw. gewaltbejahenden Einstellungen oder Tendenzen zeige. Bei einer schon über Jahre hinweg bekannten Grunderkrankung mit wiederholten Manien sei es zwar wiederholt zu stationären Behandlungen und finanziellen Schwierigkeiten gekom- men, jedoch zu keinen Gewalttätigkeiten des Beschuldigten. Somit müsse selbst für den Fall einer erneuten Manie zwar mit Gereiztheit und Uneinsichtigkeit betref- fend Behandlungsnotwendigkeit des Beschuldigten gerechnet werden, nicht jedoch zwingend mit ähnlich schweren Gewalthandlungen wie am 6. Juli 2022 (a.a.O. S. 21). Bei der bipolaren Störung handle es sich um eine dauerhafte (ver- mutlich lebenslange) Erkrankung. Insofern bestehe die Störung im Sinne eines Ri- sikos weiterer Episoden fort, dieses sei aber derzeit durch die Medikation reduziert. Bei einem allfälligen erneuten Absetzen der Medikation ergebe sich mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder eine erhöhte Impulsivität, verminderte Kritikfähigkeit und Antriebssteigerung bei hypomanischen oder manischen Episoden und auch eine erhöhte Gefahr für depressive Episoden. Somit sei der Beschuldigte langfristig be- handlungsbedürftig (a.a.O. S. 22).

7. Der Gutachter machte im Weiteren auch Ausführungen darüber, ob und wie der Störung des Beschuldigten und damit auch der bestehenden Rückfallgefahr begegnet werden könne (a.a.O. S. 22 und 24). Eine bipolare Störung ist psychia- trisch-psychotherapeutisch zu behandeln. Ein wesentlicher Bestandteil der Thera- pie sei die Etablierung einer phasenprophylaktisch wirksamen Medikation. Im Falle des Beschuldigten sei dies mit der Einstellung auf Depakine geschehen. Die Fort- führung der Behandlung sei im Sinne eines Monitoring der Befundlage auch des- halb sinnvoll, um im Fall einer Stimmungsauslenkung eine Optimierung der Medi-

- 21 - kation veranlassen zu können. Ausserdem sei auf eine konsequente Medikamen- teneinnahme sowie auf das Erlernen respektive das Beachten von Frühwarnzei- chen hinzuwirken. Der Beschuldigte kenne sowohl die Symptomatik von depressi- ven als auch von manischen Phasen, da die Erkrankung seit nunmehr zwanzig Jahren bestehe. Dass es dennoch zu den inkriminierten Delikten gekommen ist, zeige, dass gerade in Bezug auf das Erkennen von Frühwarnsymptomen noch Ver- besserungspotential bestehe. Insofern erscheine neben der Pharmakotherapie auch eine begleitende Psychotherapie indiziert. Diese könne im Rahmen einer all- gemeinpsychiatrischen Behandlung vollzogen werden, wobei der Beschuldigte auch zukünftig in psychosozialen Belangen unterstützt werden sollte (a.a.O. S. 22). Der Beschuldigte sei sodann bereit, die Therapie fortzuführen, er erachte diese als hilfreich. Da insgesamt ein geringes Risiko für insbesondere schwere Gewaltdelikte bestehe, könne die Behandlung im Rahmen einer Weisung zur ambulanten Be- handlung durchgeführt werden. Die Einnahmetreue betreffs der Medikation könne durch regelmässige Spiegelkontrollen sichergestellt werden. Solche Kontrollen seien sinnvoll, da der Beschuldigte in der Behandlungsvorgeschichte nicht immer "compliant" gewesen sei, was eine regelmässige Medikation und allfällige rechtzei- tige erneute Einweisung in eine Psychiatrie angehe. Um dieser Problematik zu be- gegnen und zur Förderung einer höheren Verbindlichkeit der Behandlungstreue und sowie zur Verbesserung der Überwachung der Behandlung sei eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB möglich. Ein stationärer Behandlungsbedarf ergebe sich aktuell nicht (a.a.O. S. 22).

8. Angesichts dieser klaren Ausführungen des Gutachters kann einerseits fest- gehalten werden, dass der Beschuldigte an einer psychischen Störung leidet sowie Taten verübt hat, die mit diesem Zustand in Zusammenhang stehen. Daraus resul- tiert gemäss Gutachter ein geringes Risiko für weitere Gewaltdelikte, das Risiko weiterer strafrechtlich relevanter Vorgänge sei allerdings stark vom Verlauf der Er- krankung abhängig. Andererseits kann konstatiert werden, dass sich dieses Rück- fallrisiko gemäss Gutachter durch eine psychiatrisch-psychotherapeutische Thera- pie sowie durch die Etablierung einer phasenprophylaktisch wirksamen Medikation gut eindämmen lässt. Der Beschuldigte sei bereit die Behandlung fortzuführen; er

- 22 - erachte diese als hilfreich. Er kann damit als behandlungswillig beschrieben wer- den. Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a und b StGB er- füllt. Gleichzeitig ist damit auch die Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB zu bejahen. Aufgrund des bestehenden Rück- fallrisiko ist ausserdem anzunehmen, dass eine Massnahme grundsätzlich zur Ge- währleistung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB). Damit sind grundsätzlich alle Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulan- ten Massnahme, wie sie die Staatsanwaltschaft beantragt, erfüllt.

9. Zu prüfen bleibt, ob die Anordnung einer ambulanten Massnahme im vorlie- genden Fall insgesamt verhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Damit dies bejaht werden kann, muss die Massnahme im öffentlichen Interesse stehen, zur Errei- chung dieses Interesses geeignet und erforderlich sein sowie für den Beschuldigten zumutbar bzw. verhältnismässig im engeren Sinne sein (Art. 36 BV).

10. Das öffentliche Interesse besteht vorliegend in der Aufrechterhaltung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung. Der Beschuldigte hat diese mit seinem Verhal- ten empfindlich gestört. Insbesondere die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nach- teil des Privatklägers ist eine brutale Tat, die ein beträchtliches Gewaltpotenzial offenbart. Dieses Geschehen hätte für den Privatkläger auch weit schlimmere Ver- letzungen nach sich ziehen können, als tatsächlich eingetreten sind. Es besteht daher ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Prävention weiterer Delikte des Beschuldigten.

11. Bezüglich der Geeignetheit der Massnahme ergibt sich aus dem Gutachten, dass es sich bei der bipolaren Erkrankung des Beschuldigten um eine schwere und unmittelbar deliktsrelevante psychische Störung handle (a.a.O. S. 25). Das Risiko weiterer strafrechtlich relevanter Vorgänge sei stark vom Verlauf der Erkrankung bzw. dem Erfolg der Behandlung abhängig. Letztere habe während der Inhaftierung eingeleitet werden können (a.a.O. S. 21). Durch die psychiatrische Behandlung im Gefängnis sei beim Beschuldigten bereits eine wesentliche Verbesserung der Ge- samtsituation eingetroffen. Die Medikamente erachte der Beschuldigte auch als hilfreich, daher könne die Behandlung auch im Kontext von Weisungen absolviert werden. Um zum Beispiel eine höhere Verbindlichkeit die Behandlungstreue zu för-

- 23 - dern oder Behandlung besser überwacht zu wissen, sei eine ambulante Mass- nahme nach Art. 63 StGB unter freiheitlichen Bedingungen geeignet (a.a.O. S. 25). Die Massnahme ist demnach gut geeignet, das im öffentlichen Interesse stehende Ziel der Deliktprävention zu erreichen.

12. Bezüglich der Erforderlichkeit ist zunächst anzumerken, dass die ambulante Massnahme bereits eine relativ milde Massnahme darstellt. Eine Therapie in einer milderen Form als in einem ambulanten Setting ist gar nicht vorstellbar. Dass die Verteidigung argumentiert, der Beschuldigte werde auch in Zukunft die Medika- mente freiwillig nehmen und sich einer regelmässigen Kontrolle unterziehen werde, ist vor diesem Hintergrund schwer nachvollziehbar. Umso mehr, als die künftige Entwicklung der Lebenssituation des Beschuldigten ungewiss ist. Er selbst führte aus, dass ihm zum Tatzeitpunkt aufgrund diverser Schicksalsschläge alles zu viel geworden sei, so dass er wohl aus diesem Grund die Medikamente nicht mehr re- gelmässig eingenommen habe und es schliesslich zu den vorliegend zu beurteilen- den Taten gekommen sei (Prot. S. 10 f.). Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte auch in Zukunft mit Stresssituationen konfrontiert sein wird, in denen ihm die konsequente Einnahme der Medikamente nicht mehr wichtig erscheinen wird. Dazu kommt, dass gemäss Gutachter in Bezug auf das Erkennen von Früh- warnsymptomen beim Beschuldigten noch Verbesserungspotenzial bestehe. Aus den dargelegten Gründen ist offenkundig, dass die Anordnung einer ambulanten Massnahme zwingend erforderlich ist, um die im öffentlichen Interesse angestreb- ten Ziele zu erreichen. Mildere wirksame Mittel sind nicht ersichtlich.

13. Die ambulante Massnahme ist zudem zumutbar, zumal sich der Beschuldigte bereits in therapeutischer Behandlung befindet.

14. Damit erweist sich die Anordnung einer ambulanten Massnahme auch als ver- hältnismässig. Die beantragte ambulante Massnahme zur Behandlung einer psy- chischen Störung ist daher anzuordnen.

- 24 - VII. DNA-Probenahme und DNA-Profil

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer DNA-Probeabnahme sowie die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO. Die Verteidi- gung beantragt, es sei darauf zu verzichten (act. 38 S. 8).

2. Gemäss Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen wird und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhalts- punkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Ver- gehen begehen.

3. Es bestehen vorliegend keine konkrete Anhaltspunkte, der Beschuldigte könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen, die eine Probeentnahme und Profilerstellung rechtfertigen würden. Abgesehen von den vorliegenden im Zustand der nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllten Tatbestände und einer einzigen Vorstrafe wegen fahrlässigem Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer ist der Beschuldigte nie strafrechtlichen in Erscheinung getreten (act. 37). Dem Beschuldigten ist daher keine schlechte Prognose für die Zukunft zu stellen, weshalb – wie eingangs erwähnt – auch keine konkreten An- haltspunkte für eine Delinquenz des Beschuldigten in Zukunft vorliegen. Selbst im Gutachten vom 25. Januar 2023 wird darauf hingewiesen, dass im Strafregister- auszug des Beschuldigten keine Gewaltdelikte vermerkt sind und für den Fall einer erneuten Manie zwar mit Gereiztheit und Uneinsichtigkeit betreffs Behandlungsnot- wendigkeit gerechnet werden müsse, jedoch nicht zwingend mit ähnlich schweren Gewalthandlungen. Von der Anordnung einer DNA-Probenahme sowie Erstellung eines DNA-Profils ist daher abzusehen. VIII. Zivilforderungen

1. Erweist sich ein Beschuldigter – wie vorliegend – als schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB und damit auch als urteilsunfähig im zivilrechtlichen Sinne, so kommt lediglich noch eine Billigkeitshaftung nach Art. 54 Abs. 1 OR in Betracht. Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden

- 25 - verursacht hat, zu teilweisem oder vollem Ersatz verurteilen (Art. 54 Abs. 1 OR). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt Art. 54 OR nicht nur für Scha- denersatz, sondern auch für die Ausrichtung einer Genugtuung (BGE 74 II 202, 212 f.; s. a. 126 III 161, 166 f. = Pra 2001, 473 f.). Massgebend für den Billigkeits- entscheid sind die Umstände des Einzelfalles. Gemäss den von Lehre und Recht- sprechung erarbeiteten Kriterien sind insbesondere die finanziellen Verhältnisse der Parteien entscheidend; der urteilsunfähige Schädiger soll durch eine Verpflich- tung zu Schadenersatz nicht wirtschaftlich ruiniert werden (vgl. BSK OR-Kessler Art. 54 N 8). Weiter zu berücksichtigen ist die allfällige Ersatzpflicht von Dritten, namentlich von Versicherungen. So wird das Bestehen einer Haftpflichtversiche- rung zugunsten des Schädigers und auch die Deckung des Geschädigten durch eine Versicherung miteinbezogen (BSK OR I-Heierli/Schnyder, Art. 54 N 7 f.).

2. Gemäss Art. 47 OR kann der Richter demjenigen, der in seiner körperlichen Integrität verletzt worden ist, unter Würdigung der besonderen Umstände eine an- gemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Der Begriff der Körperver- letzung ist dabei im weiteren Sinne zu verstehen: umfasst sind sowohl physische als auch psychische (bzw. seelische) Beeinträchtigungen, welche beim Verletzten zu immaterieller Unbill (Schmerz) geführt haben. Vorausgesetzt ist sodann, dass der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz eine gewisse Schwere aufweist. Bloss geringfügige Beeinträchtigungen, die nicht zu einem eigentlichen Schmerz geführt haben, stellen keine immaterielle Unbill im Sinne von Art. 47 OR dar (BSK OR I-Kessler, Art. 47 N 13, N 20 ff. m.w.H.).

3. B._____ konstituierte sich am 8. August 2022 mittels Formular im Straf- und Zivilpunkt als Privatkläger, wobei die finanziellen Ansprüche noch nicht beziffert wurden. Er verlangte damit Schadenersatz und Genugtuung zzgl. Zins von 5 % seit Ereignisdatum (act. D1/12/5). Mit Eingabe vom 14. April 2023 forderte der Privat- kläger sodann Schadenersatz in der Höhe von total rund Fr. 15'620.–, nämlich rund Fr. 13'700.– für Erwerbsausfall und rund Fr. 1'920 für diverse Spesen sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zzgl. 5 % seit dem 6. Juli 2022 (act. D1/12/12).

- 26 -

4. Der Privatkläger begründete sein Schadenersatzbegehren hauptsächlich mit Erwerbsausfall. Dazu kommen Spesen, welche aufgrund des vorliegenden Ereig- nisses entstanden seien. Insgesamt macht der Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 15'620.– geltend. Abgesehen von einer Steuererklärung liegen keine weiteren Belege bei, die die Kosten für den Erwerbsausfall belegen würden. Sein geltend gemachter Schaden erweist sich daher als unzureichend begründet. Da die Vermögenssituation des Beschuldigten eher bescheiden ist und er sogar über Schulden in der Höhe von Fr. 30'000.– hat (Prot. S. 9), wäre eine Haftung unbillig. Die Schadenersatzforderung ist daher abzuweisen.

5. Die Genugtuungsforderung begründete der Privatkläger sinngemäss mit der immateriellen Unbill, welche er aufgrund des Vorfalls erlitten habe. Nebst der Risi- ken der Voll- und Teilnarkose, die er gehabt habe, seien die erlittenen Beeinträch- tigungen durch die Straftat schwerwiegend und langandauernd gewesen. So habe er Atemnot gehabt und habe nach seinem Spitalaufenthalt vier Wochen auf Flug- reisen verzichten müssen. Zudem habe er langanhaltende Schmerzen verspürt und habe deshalb Schmerzmittel einnehmen müssen. Auch habe er an schweren Ein- schränkungen der Bewegungsfreiheit sowie depressiven Verstimmungen gelitten.

6. Der Privatkläger vermag die behauptete immaterielle Unbill nicht mit Belegen zu dokumentieren. Es handelt sich bei der geltend gemachten immateriellen Unbill somit um eine unsubstantiierte Behauptung. Ohnehin wäre eine Haftung des Be- schuldigten in Anbetracht seiner offenkundig nicht üppigen finanziellen Verhält- nisse (vgl. Prot. S. 9) nicht billig. Die Genugtuungsforderung ist daher ebenfalls ab- zuweisen.

7. Unabhängig davon kommen Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen ge- mäss Art. 2 lit. d und e sowie Art. 19 ff. OHG in Betracht, über deren Ausrichtung jedoch von der zuständigen Behörde in einem separaten Verfahren zu entscheiden ist. Die zitierten Bestimmungen des Opferhilfegesetzes decken auch und gerade Ansprüche aus Handlungen von Schuldunfähigen ab.

- 27 - IX. Sicherstellungen

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Rückgabe der polizeilichen Sicherstel- lungen an den Beschuldigten sowie an die Privatklägerschaft (act. D1/24 S. 4).

2. Die polizeilich sichergestellte und unter der Geschäftsnummer 83125193 la- gernde Spuren-Fotografie (A016'333'736) ist einzuziehen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung zu überlassen (act. D1/10/1).

3. Die folgenden polizeilich sichergestellten und unter der Geschäftsnum- mer 83125193 lagernden Gegenstände sind dem Beschuldigten innert drei Mona- ten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herauszugeben, ansons- ten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen sind (act. D1/10/1): Messer Victorinox (Asservat Nr. A016'329'036);  Sporthose (Asservat Nr. A016'333'849);  Schuhe (Asservat Nr. A016'333'850). 

4. Die folgenden polizeilich sichergestellten und unter der Geschäftsnum- mer 83125193 lagernden Gegenstände sind dem Privatkläger innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herauszugeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen sind (act. D1/10/1): Schuhe (Asservat Nr. A016'333'816);  Jeans mit Gürtel (Asservat Nr. A016'333'838);  T-Shirt weiss (Asservat Nr. A016'333'838).  X.Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten 1.1. Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren hingegen einge- stellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrens- kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft

- 28 - die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Ausnahmsweise können die Kosten jedoch auf die Ge- richtskasse genommen werden, wenn der Beschuldigte mittellos ist und seine Er- werbsmöglichkeiten beschränkt sind (Art. 425 StPO). 1.2. Gemäss Art. 419 StPO können einer schuldunfähigen Person bei Einstellung oder Freispruch infolge Schuldunfähigkeit die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen als billig erscheint. Entgegen seinem Wortlaut gilt Art. 419 StPO auch dann, wenn kein Freispruch ergeht, sondern eine Massnahme angeordnet wird. Die Kostenauferlegung nach Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 StPO kommt dagegen nicht zur Anwendung (BSK StPO-Bommer, Art. 375 N 24). Zu prü- fen bleibt demzufolge, ob im vorliegenden Fall eine Kostenauferlegung nach den gesamten Umständen billig erscheint (analog der Billigkeitshaftung nach Art. 54 Abs. 1 OR). Voraussetzung dafür ist nicht die blosse Zahlungsfähigkeit des Be- schuldigten. Vielmehr müssen seine wirtschaftlichen Verhältnisse so gut sein, dass eine Kostenübernahme durch den Staat stossend erscheinen würde (ZR 89 [1990] Nr. 128 S. 319; zum Ganzen BSK StPO-DOMEISEN Art. 419 N 7). Eine schuldunfä- hige beschuldigte Person hat auch die Entschädigungen zu tragen, wenn die übri- gen Voraussetzungen von Art. 419 StPO erfüllt sind (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 419 StPO N 9). 1.3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten und vor dem Hintergrund seiner Lebensgeschichte, insbeson- dere aufgrund seiner schweren chronischen psychischen Krankheit rechtfertigt es sich vorliegend, die Kosten in Anwendung von Art. 419 StPO bzw. Art. 425 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Entschädigung amtliche Verteidigung 2.1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach der Anwalts- gebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Vorverfahren, das mit Anklageerhebung endet, bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Der Stun- dentarif beträgt für amtliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.– pro Stunde

- 29 - (§ 3 AnwGebV). Für das Hauptverfahren vor dem Einzelgericht beträgt die Grund- gebühr gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–. Sowohl im Vor- als auch im Hauptverfahren ist nach § 2 AnwGebV insbesondere der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, der Verantwortung der Verteidigung und dem notwendigen Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Die Abrechnung der Ver- teidigung ist vom Gericht auf Angemessenheit zu überprüfen. Stehen die in Rech- nung gestellten Aufwendungen der Verteidigung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit des Falles, so rechtfertigt sich unter Umständen auch eine deutliche Minderung der geforderten Entschädigung (ZR 105 [2006] Nr. 51; ZR 102 [2003] Nr. 49; ZR 101 [2002] Nr. 19). 2.2. Für das Vorverfahren hat der amtliche Verteidiger gemäss der von ihm ein- gereichten Aufstellung einen Zeitaufwand von 74.4 Stunden (entspricht einem Ho- norar von Fr. 16'368.– ohne MwSt.) veranschlagt (act. 34). Vorliegend erweist sich dieser veranschlagte Aufwand (Posten bis und mit 14. März 2024 ["Durchsicht ein- gegangene Verfügung ZMG und Antrag Verlängerung Ersatzmassnahmen StA; Te- lefonat mit Klient; Kurzeingabe an ZMG"]) für das Vorverfahren in verschiedenen Punkten als zu hoch. 2.3. Der amtliche Verteidiger listet in seiner Honorarnote diverse Telefonate mit Angehörigen des Beschuldigten auf; es handelt sich dabei um soziale Betreuungs- zeit, die auf das Notwendige zu beschränken ist und grundsätzlich nicht entschädigt wird (vgl. "Leitfaden für amtliche Mandate im Strafverfahren" der Oberstaatsanwalt- schaft S. 66). Dazu zählt beispielsweise die Position vom 15. Juli 2022 "Telefonat mit Angehörigen", die Position vom 9. August 2022 "Telefonat mit Angehörigen" (zusammen mit Durchsicht div. Schreiben von Klient und Gutachterauftrag geltend gemacht) sowie die Position vom 6. September 2022 "Telefonat mit Angehörigen". Im Weiteren fällt auf, dass diverse Aufwendungen pro Tag jeweils als Sammelpo- sition zusammengefasst worden sind. Derartige Sammelpositionen lassen eine ein- gehende Würdigung der einzelnen Aufwandpositionen indes von vornherein nicht zu. Dies zeigt sich beispielsweise an den Positionen vom 18. Juli 2022 "E-Mail von / an Angehörigen; Aktenstudium" oder vom 22. März 2023 "Durchsicht Antrag Verlängerung Ersatzmassnahmen / Verfügung ZMG; Aktenstudium; Telefonat mit

- 30 - Klient; Redaktion Stellungnahme an ZMG". Bei derart undifferenzierten Sammel- positionen wird jede Überprüfung der Angemessenheit schlicht verunmöglicht, was sich der amtliche Verteidiger entgegenhalten lassen muss. Insgesamt rechtfertigt es sich, den geltend gemachten Aufwand für Sozialbetreuung und undifferenzierte Sammelpositionen um 10 Stunden zu kürzen. 2.4. Am 8. Juli 2022 fand eine Hafteinvernahme des Beschuldigten statt, welche um 11.52 Uhr startete und bis um 12.58 Uhr dauerte (act. D1/3/1), total also ca. 1 Stunde. Die Fahrzeit von 1 Stunde hinzugerechnet, ergibt insgesamt einen Auf- wand von 2 Stunden. Der geltend gemachte Aufwand von 5 Stunden dementspre- chend um 3 Stunden zu kürzen. 2.5. Am 28. September 2022 fanden sodann diverse Einvernahmen (Privatklä- ger, Zeugen, Beschuldigter) statt. Die Einvernahme des Privatklägers startete um 09.10 Uhr und endete um 10.19 Uhr (act. D1/4/2). Anschliessend fanden die Ein- vernahmen des Zeugen H._____ von 11.20 Uhr bis 12.18 Uhr (act. D1/5/3) sowie des Zeugen G._____ von 13.54 Uhr bis 14.23 Uhr statt (act. D1/5/2). Schliesslich wurde Einvernahme des Beschuldigten von 14.30 Uhr bis 14.53 Uhr durchgeführt. Insgesamt ergibt sich daraus einen Aufwand von 4 Stunden (inkl. 1 Stunde Fahr- zeit). Der geltend gemacht Aufwand von 5.5 Stunden ist entsprechend um 1.5 Stunden zu kürzen. 2.6. Die von der amtlichen Verteidigung geltend gemachten Kürzestaufwände im Zusammenhang mit dem ZMG-Verfahren sind nicht zu entschädigen (vgl. "Leitfa- den für amtliche Mandate im Strafverfahren" der Oberstaatsanwaltschaft S. 66). Als Beispiel dafür sind die Positionen vom 28. Juni 2023 "Durchsicht Verfügung ZMG, Verlängerung Ersatzmassnahmen; E-Mail an Klient", vom 15. September 2023 "Durchsicht Antrag Verlängerung Ersatzmassnahmen / Verfügung ZMG (zusam- men mit Aktenstudium und Redaktion geltend gemacht) sowie vom 18. September 2023 "Durchsicht Verfügung ZMG betr. Verlängerung Ersatzmassnahmen; Tele- fonat mit StA betr. Verfahrensstand; E-Mail an Klient" hinzuweisen. Insgesamt rechtfertigt es sich, den für Kürzestaufwände geltend gemachten Aufwand um 4.5 Stunden zu kürzen.

- 31 - 2.7. Schliesslich macht der amtliche Verteidiger total 15 Stunden für das Akten- studium geltend. In Anbetracht der Tatsache, dass der Verteidiger an allen Verfah- renshandlungen anwesend war und es sich um einen nicht komplexen und über- schaubaren Sachverhalt handelt, erscheint der geltend gemachte Aufwand für Ak- tenstudium als massiv überhöht. Der geltend gemachte Aufwand ist entsprechend um 10 Stunden zu kürzen. 2.8. Für das gerichtliche Verfahren stellt der Verteidiger insgesamt 22.1 Stunden in Rechnung (act. 34). Dieser Zeitaufwand für das Hauptverfahren erweist sich ins- besondere mit Blick darauf, dass der Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Fragen von besonderer Komplexität aufgeworfen hat, der amtliche Vertei- diger an allen relevanten staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen anwesend war und bereits vor Anklageerhebung vollumfänglich Kenntnis der Akten hatte, als un- angemessen hoch. Im Hauptverfahren wurden keine weiteren Beweiserhebungen vorgenommen und es sind auch im Übrigen keine Umstände ersichtlich, die im Rahmen des Hauptverfahrens einen besonderen Mehraufwand des amtlichen Ver- teidigers erfordert hätten. Insgesamt rechtfertigt es sich somit, für das Hauptverfah- ren eine Grundgebühr von Fr. 2'200.– zu veranschlagen. Der amtliche Verteidiger ist folglich mit rund Fr. 9'900.– (45.4 Stunden Fr. 220.–) für das Vorverfahren und mit Fr. 2'200.– für das Hauptverfahren zu entschädigen. Hinzu kommen die ausge- wiesenen Barauslagen von Fr. 61.80 sowie die Mehrwertsteuer bis zum 31. De- zember 2023 (7.7 %) von rund Fr. 765.– sowie die Mehrwertsteuer für Leistungen ab dem 1. Januar 2024 (8.1 %) von rund Fr. 180.–, was ein Total von rund Fr. 13'200.– ergibt. 2.9. Nach dem Gesagten ist der amtliche Verteidiger mit Fr. 13'200.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Diese Kosten sind mangels günstiger Verhältnisse beim Beschuldigten vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 4 StPO). Eine Parteientschädigung ist dem Beschuldigten nicht zuzuspre- chen.

- 32 - Es wird erkannt:

1. Das Verfahren betreffend Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 3) wird eingestellt.

2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Tatbestände der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in  Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1) sowie der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB  (Dossier 4 und 5) im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat.

3. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB an- geordnet. Es wird Vormerk genommen, dass der Beschuldigte sich bereits bei Dr. med. K._____ in ambulanter Behandlung befindet.

4. Von der Anordnung einer Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen.

5. Die folgenden polizeilich sichergestellten und unter der Geschäftsnummer 83125193 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung überlassen werden: 1 Messer Victorinox (Asservat Nr. A016'329'036);  1 Sporthose (Asservat Nr. A016'333'849);  1 Paar Schuhe (Asservat Nr. A016'333'850). 

6. Die folgenden polizeilich sichergestellten und unter der Geschäftsnummer 83125193 lagernden Gegenstände werden dem Privatkläger B._____ innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin heraus-

- 33 - gegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden: 1 Paar Schuhe (Asservat Nr. A016'333'816);  1 Jeans mit Gürtel (Asservat Nr. A016'333'838);  1 T-Shirt weiss (Asservat Nr. A016'333'838). 

7. Die Zivilforderungen des Privatklägers B._____ werden abgewiesen.

8. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

9. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 13'200.– (pauschal; inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

10. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 16'347.50 Auslagen (Gutachten); Fr. 410.60 Entschädigung Zeuge; Fr. 13'200.00 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

12. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- den Beschuldigten (übergeben),

- den amtlichen Verteidiger (übergeben),

- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein),

- den Privatkläger (mit internationalem Rückschein), und hernach als begründetes Urteil an

- den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten,

- 34 -

- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

- den Privatkläger, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Abteilung Bewährungs-  und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich, im Doppel unter Beilagen der Akten zur Einsicht; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;  den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten betreffend Fristbeginn gemäss Disp.-Ziff. 5; den Privatkläger betreffend Fristbeginn gemäss Disp.-Ziff. 6;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, gemäss Disp.-Ziff. 5 und 6;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben ge-  mäss § 54a PolG.

13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

- 35 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 20. Juni 2024 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. S. Vogel MLaw S. Hedrich