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SH240008

Entschädigung Rechtsvertretung

Zürich OG · 2025-04-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom

20. Juni 2024 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte B._____ die Tatbestände der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der mehrfachen Sachbeschädigung im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. Zudem wurde eine ambulante Massnahme für den Beschuldigten angeordnet (Urk. 48 S. 32). Ausserdem wurde der vorliegende Berufungskläger, Rechtsanwalt MLaw A._____, für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 13'200.– (pauschal; inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 48 S. 33).

E. 1.1 Hinsichtlich der Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers erwog die Vorinstanz unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen (Urk. 48 S. 29), dieser veranschlage für seine Bemühungen für das Vorverfahren einen Zeitaufwand von 74.4 Stunden (entsprechend Fr. 16'368.– ohne MwSt.; Urk. 34), was sich in verschiedenen Punkten als zu hoch erweise. In der Folge nahm sie bei den geltend gemachten Aufwendungen für das Vorverfahren diverse Kürzungen im Umfang von insgesamt 29 Stunden vor (für Sozialbetreuung, undifferenzierte Sammelpositionen, die Hafteinvernahme vom 8. Juli 2022, die Einvernahmen vom

28. September 2022, Kürzestaufwände im Zusammenhang mit dem ZMG-Verfah- ren und Aktenstudium). Die Vorinstanz kam auf eine Entschädigung für das Vor- verfahren in der Höhe von Fr. 9'900.– (zzgl. MwSt.; vgl. dazu im Einzelnen Urk. 48 S. 30 f.). Auch der geltend gemachte Zeitaufwand von 22.1 Stunden für das Haupt- verfahren erachtete die Vorinstanz als überhöht und setzte eine Pauschalgebühr von Fr. 2'200.– fest (zzgl. MwSt.; vgl. Urk. 48 S. 31). Unter Berücksichtigung der Barauslagen von Fr. 61.80 und der Mehrwertsteuer (7.7 % bzw. 8.1 %) von Fr. 940.– sah die Vorinstanz eine Entschädigung von insgesamt Fr. 13'200.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen an (Urk. 48 S. 32).

E. 1.2 Der amtliche Verteidiger verlangt in der Berufungsbegründung für seine Auf- wendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 23'672.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.). Die geforderte Entschädigung setzt sich aus einer Entschädigung von Fr. 21'237.35 (zzgl. MwSt.) für Aufwendungen im Vor- und Hauptverfahren von insgesamt 96.53 Stunden (74.03 + 22.5 Stunden), einer Entschädigung von Fr. 660.– (zzgl. MwSt.) für Aufwendungen für die Haupt- verhandlung von drei Stunden und aus den Spesen von Fr. 61.80 (zzgl. MwSt.)

- 4 - zusammen (vgl. insb. Urk. 60 S. 15 f. und Urk. 34). Zur Begründung seiner Beru- fung bringt der amtliche Verteidiger im Wesentlichen vor, der für das Vor- und Hauptverfahren geltend gemachte Zeitaufwand erweise sich als notwendig und an- gemessen und die von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen würden gegen die einschlägigen Bestimmungen zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung verstossen (vgl. Urk. 60 S. 2 ff.; dazu im Einzelnen nachstehend).

2. Rechtsprechung und rechtliche Grundlagen

E. 2 Gegen dieses Urteil meldete der Berufungskläger mit Eingabe vom 27. Juni 2024 fristgerecht Berufung an (Urk. 49; Art. 399 Abs. 1 StPO). Mit Eingabe vom

9. September 2024 reichte er wiederum fristgerecht eine Berufungserklärung ein (Urk. 51; Art. 399 Abs. 3 StPO). Diese bezog sich einerseits auf das Urteil betref- fend seinen Klienten B._____, für welchen er einen Freispruch und einen Verzicht auf Anordnung einer ambulanten Massnahme beantragte. Zum anderen beantragte der Berufungskläger in eigener Sache, die Festsetzung des Honorars für ihn als amtlichen Verteidiger im besagten Verfahren gegen B._____ vor Vorinstanz sei aufzuheben und er sei als amtlicher Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 21'670.00 (zzgl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen (Urk. 51 S. 2 f.).

E. 2.1 Die amtliche Verteidigung erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit ihrer Einsetzung entsteht mit dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (BGE 131 I 217 E. 2.4; BGE 122 I 1 E. 3a). Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen der Mandantschaft von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b).

E. 2.2 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird es als zulässig erachtet, das Honorar für amtliche Mandate im Vergleich zu jenem der freien Mandate tiefer anzusetzen (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1; BGE 132 I 201 E. 7.3.4).

- 5 -

E. 2.3 Eine Verletzung des Willkürverbots – und mittelbar auch der Wirtschafts- freiheit – liegt erst dann vor, wenn die zugesprochene Entschädigung die Selbstkosten nicht zu decken und einen zwar bescheidenen, nicht aber bloss symbolischen Verdienst nicht zu gewährleisten vermag. Im Sinne einer Faustregel hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt im schweizerischen Durchschnitt in der Grössenordnung von Fr. 180.– pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) bewegen muss, um vor der Verfassung standzuhalten (BGE 141 I 124 E. 3.2; BGE 132 I 201 E. 8.6 f.).

E. 2.4 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Massgebend ist somit die Verordnung des Obergerichtes des Kantons Zürich über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS ZH 215.3; siehe auch Leitfaden amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 1. Januar 2024, 4. Aufl.).

E. 2.5 Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren nach den Art. 299 ff. StPO nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV; für amtliche Mandate in der Regel Fr. 220.– pro Stunde. Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr in der Regel vor dem Einzelgericht Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Zur Grundgebühr werden Zuschläge berechnet und zwar für jede zusätzliche Verhandlung (Vorverhandlung, Vergleichsverhandlung, vor- gängige Beweiserhebung), für jede weitere notwendige Rechtsschrift und für über den ersten Tag hinausgehende Verhandlungstage, wie Ergänzungs- oder Beweisverhandlungen (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). § 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV sind analog anwendbar (§ 17 Abs. 3 AnwGebV).

E. 2.6 Gemäss § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falles, die Verantwortung des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles Grundlage für die Festsetzung der Gebühr. Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung wird die gemäss Verordnung berechnete Gebühr

- 6 - entsprechend erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 AnwGebV). In Strafverfahren gilt die Regel von Abs. 2 sinngemäss (§ 2 Abs. 3 AnwGebV).

E. 2.7 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3; BGE 143 IV 453 E. 2.5.1).

E. 3 Honorar Vorverfahren

E. 3.1 Kürzung für Sozialbetreuung und undifferenzierte Sammelpositionen

E. 3.1.1 Die Vorinstanz kürzte den geltend gemachten Aufwand im Vorfahren um zehn Stunden für nicht zu entschädigende Sozialbetreuung und undifferenzierte Sammelpositionen (Urk. 48 S. 30). Dies kritisiert der amtliche Verteidiger, indem er vorbringt, die Telefonate mit den Angehörigen, dem Arbeitgeber und den medizini- schen Vertrauenspersonen seien kein blosser sozialer Betreuungsaufwand gewesen, sie hätten in erster Line der Informationsbeschaffung gedient, um dem Informationsgefälle gegenüber der Staatsanwaltschaft Rechnung zu tragen. Hinsichtlich der Sammelpositionen, welche gemäss Vorinstanz die Überprüfung der Angemessenheit verunmöglichen würden, führt die Verteidigung aus, es seien nur drei Positionen genannt, womit die vorinstanzliche Kürzung nicht nachvollziehbar sei (Urk. 60 S. 5 ff.).

E. 3.1.2 Der amtliche Verteidiger verrechnete für die Zeit bis Ende September 2022, namentlich in der Zeit, in der sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befand, elf Telefonate mit Angehörigen, ärztlichen Vertrauenspersonen und dem Arbeitge- ber und zudem vier Emails mit Angehörigen bzw. ärztlichen Vertrauenspersonen (Urk. 34). Mit der Vorinstanz sticht der hohe Aufwand für Kontakte zu Personen aus dem Umfeld des Beschuldigten ins Auge. Soweit der Verteidiger vorbringt, es

- 7 - handle sich dabei in erster Line um Informationsbeschaffung über Dritte zur Person des Beschuldigten bzw. dessen psychischen Zustand, ist vorliegend nicht ersicht- lich, inwiefern der Verteidiger einen Informationsvorsprung gegenüber der Staats- anwaltschaft nachzuholen gehabt hätte. Der Beschuldigte wurde am 8. und 9. Juli sowie 28. September 2022 in Anwesenheit seines Verteidigers durch die Staatsan- waltschaft sowie das Zwangsmassnahmengericht befragt und auch der Verteidiger führte während des Zeitraums bis Ende September 2022 – nebst Briefkontakten – sechs Gespräche mit dem Beschuldigten (am 8., 9. und 15. Juli, 12. August, 2. und

27. September 2022; vgl. Urk. 34). Des Weiteren wurde anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten dessen Hafterstehungsfähigkeit bzw. Gesundheitszustand un- mittelbar durch einen SOS-Arzt abgeklärt (Urk. D1/15/1/3). Der amtliche Verteidiger hat seinem Mandanten im Strafverfahren beizustehen und ihn gegen die Vorwürfe der Anklagebehörde zu verteidigen. Damit ist sein Mandat an sich klar umrissen und begrenzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2.). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Ermittlungen des Verteidigers bei Personen aus dem Umfeld des Beschuldigten zur Wahrung der Rechte notwen- dig waren. Ausserdem sind die Strafbehörden für die Ermittlung und Untersuchung des Sachverhalts bzw. die Beweiserhebung zuständig (vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO, Art. 306 ff. StPO). Dazu gehören auch Informationen zur Person bzw. zur Erkran- kung der beschuldigten Person. Der Beschuldigte hingegen hat stets das Recht, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Eigene Ermittlungstätigkei- ten sind somit nicht zu entschädigen. Gleiches gilt für die soziale Betreuungszeit, welche – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – nicht entschädigungspflichtig ist, wobei Kontakte zu Verwandten und Bekannten auf das Notwendige zu beschrän- ken sind (vgl. auch Leitfaden für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vom 1. Januar 2024, 4. Aufl., S. 65). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Aufwand von persönlicher Betreuung erforderlich und entschädigungspflichtig sein, wie zum Beispiel ein minimaler Aufwand zur Aufrecht- erhaltung der Kontakte der beschuldigten Person zum im Ausland lebenden famili- ären Umfeld (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2.). Dies oder ähnliche Gründe wurden vorliegend nicht vorgebracht und gehen auch nicht aus dem Leistungsnachweis hervor. Im Übrigen wurde mit vier

- 8 - Besuchen im Gefängnis innerhalb von drei Monaten bereits reichlich soziale Betreuungszeit geleistet. Mit der Vorinstanz ist der Aufwand der fraglichen Korre- spondenz mit Angehörigen, ärztlichen Vertrauenspersonen und Arbeitgeber nicht zu entschädigen. Der fragliche Aufwand wurde teilweise in Sammelpositionen auf- gelistet (vgl. zum Beispiel am 9. August 2022: "Durchsicht div. Schreiben von Klient und Gutachterauftrag; Telefonat mit Angehörigen"), wobei alle (Sammel-)Positio- nen betreffend die fragliche Korrespondenz insgesamt einen Aufwand von 7.7 Stunden ergeben. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, ein Aufwand von vier Stunden aufgrund von eigener Ermittlungstätigkeiten bzw. sozialer Betreu- ungszeit zu kürzen.

E. 3.1.3 Auch die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung für undifferenzierte Sammelpositionen ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hält richtig fest, dass über den gesamten Zeitraum des Vorverfahrens – im Übrigen auch des Hauptver- fahrens – diverse Aufwendungen pro Tag als Sammelposition zusammengefasst worden seien, was die Überprüfung der Angemessenheit schlicht verunmögliche und sich der amtliche Verteidiger entgegenhalten müsse (Urk. 48 S. 30). Es ist nicht Sache des Gerichts, eine Schätzung vorzunehmen, welchen Aufwand der Verteidi- ger für eine Aufwendung innerhalb einer Sammelposition gehabt haben könnte und diese sodann aufgrund einer Schätzung auf Angemessenheit zu prüfen. Wenn die amtliche Verteidigung ihrer Mitwirkungs- bzw. Rechenschaftspflicht nicht nach- kommt und keine detaillierte Aufstellung über jede einzelne Bemühung mit dem dazugehörenden Stunden- und Spesenaufwand einreicht, ist das Honorar nach Ermessen festzulegen (vgl. hierzu RUCKSTUHL-BSK StPO, 3. Aufl., 2023, N 6 zu Art. 135 StPO). Vom gesamten geltend gemachten Aufwand für das Vorverfahren von 74.63 Stunden (bis und mit 19. März 2024; vgl. Urk. 24, der Antrag der Staats- anwaltschaft auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person vom

19. März 2024 ging am 25. März 2024 beim Bezirksgericht Zürich ein) rechtfertigt sich eine Kürzung von sechs Stunden aufgrund von undifferenzierter Sammel- positionen.

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E. 3.2 Kürzung für die staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 8. Juli 2022

E. 3.2.1 Die Vorinstanz kürzte den geltend gemachten Aufwand von fünf Stunden für die staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 8. Juli 2022 um drei Stunden, mit der Begründung, dass die Hafteinvernahme ca. eine Stunde gedauert habe und eine Wegzeit von einer Stunde mitberücksichtigen sei (Urk. 48 S. 30). Der amtliche Verteidiger führte unter Beilage des Zutrittstickets zum Polizei- und Justizzentrum (Urk. 61) in der Berufungsbegründung aus, er habe am 8. Juli 2022 bereits um 10:15 Uhr erscheinen müssen, es habe eine Erst- bzw. Vorbesprechung gegeben, das Protokoll habe bereinigt und ausgefertigt werden müssen und es habe eine Nachbesprechung stattgefunden. Sodann habe er die Amtsstelle nicht vor 14:15 Uhr verlassen. Ausserdem sei die Fahrzeit von einer Stunde zu berücksich- tigen. Damit sei insgesamt ein Gesamtaufwand von mindestens fünf Stunden erwachsen (Urk. 60 S. 7 ff.).

E. 3.2.2 Auch dieser geltend gemachte Aufwand wurde in einer Sammelposition fest- gehalten (vgl. Urk. 34, "Telefonat von StA; Hafteinvernahme Klient inkl. Vor- und Nachbesprechung und Weg Büro - PJZ - Büro"), was es dem Gericht grundsätzlich zu überprüfen verunmöglicht, wie viel Zeit für die einzelnen Aufwendungen, insbe- sondere für das Telefonat und die Vor- und Nachbesprechungen, aufgewendet wurde. Die undifferenzierten Sammelpositionen wurden jedoch bereits für das gesamte Vorverfahren mit einer Kürzung von sechs Stunden berücksichtigt (vgl. oben). Angesichts der nachvollziehbaren und überzeugenden Begründung des amtlichen Verteidigers erscheint der geltend gemachte Aufwand für die staats- anwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 8. Juli 2022 von fünf Stunden noch als angemessen.

E. 3.3 Kürzung für die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 28. September 2022

E. 3.3.1 Zur Kürzung des geltend gemachten Aufwands von fünfeinhalb Stunden für die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 28. September 2022 um einein- halb Stunden kritisiert der Verteidiger, dass wiederum von der Vorinstanz die Zeit zur Bereinigung und Durchsicht des Protokolls nicht berücksichtigt worden sei. Es sei der Verteidigung jeweils ein Aufwand von 15-20 Minuten, insgesamt mindestens

- 10 - von einer Stunde, zuzugestehen. Für die erste Einvernahme habe er bereits um 08:45 Uhr bei der Amtsstelle erscheinen müssen und auch die Einvernahme des Zeugen C._____ sei bereits auf 13:30 Uhr anberaumt worden, auch wenn die Be- fragung erst 25 Minuten später begonnen habe. Insgesamt sei ihm ein Zeitaufwand von mindestens fünfeinhalb Stunden erwachsen, ohne die Pausen zwischen der Einvernahmen in Rechnung zu stellen (Urk. 60 S. 9 f.).

E. 3.3.2 Wiederum gilt es hierzu anzumerken, dass die Sammelposition eine Über- prüfung der tatsächlichen Zeit für die einzelnen Aufwendungen, insbesondere für die Vor- und Nachbesprechungen, verunmöglicht. Angesichts der nachvollzieh- baren und überzeugenden Begründung des amtlichen Verteidigers erscheint der geltend gemachte Aufwand von fünfeinhalb Stunden ebenfalls noch als angemes- sen.

E. 3.4 Kürzung für die Ersatzmassnahmenverlängerungsverfahren Soweit die Vorinstanz Aufwendungen für die Ersatzmassnahmenverlängerungs- verfahren kürzt, hält der amtliche Verteidiger dafür, es handle sich dabei um keine nicht zu entschädigende Kürzestaufwände, sondern um notwendige Verteidigerauf- wände (Urk. 60 S. 10 f.). Hier ist dem amtlichen Verteidiger zuzustimmen. Die vorinstanzliche Kürzung um viereinhalb Stunden für "Kürzestaufwendungen im Zusammenhang mit dem ZMG-Verfahren" ist nicht gerechtfertigt. Auch in diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass die Aufwendungen mehrheitlich in Sammelpositionen verrechnet wurden, was die Überprüfung der Angemessenheit der jeweiligen Positionen verunmöglicht. Dies wurde jedoch – wie erwähnt – bereits mit einer Kürzung von sechs Stunden berücksichtigt (vgl. oben).

E. 3.5 Kürzung für Aktenstudium

E. 3.5.1 Ferner kürzte die Vorinstanz einen Aufwand für Aktenstudium von insgesamt 15 Stunden um zehn Stunden (Urk. 48 S. 31). Dazu hält der Verteidiger in seiner Berufungsbegründung fest, es sei – abgesehen vom 13. September 2022 – kein reines Aktenstudium betrieben worden, sondern seien die Akten jeweils im Zusam- menhang mit den bevorstehenden Einvernahmen, Abklärungen, Eingaben etc. stu- diert worden. Das Verfahren umfasse neben dem Hauptdossier fünf Nebendossiers

- 11 - und umfangreiche medizinische Akten und Vorakten. Es sei zu berücksichtigen, dass der Aktenumfang stetig wachse und bei längeren Verfahren der Akteninhalt immer wieder aufgefrischt werden müsse (Urk. 60 S. 11).

E. 3.5.2 Der Vorinstanz ist insoweit zu folgen, als dass der amtliche Verteidiger an allen Verfahrenshandlungen anwesend war und es sich um einen nicht komplexen überschaubaren Sachverhalt handelt (vgl. Urk. 48 S. 31). Ferner stimmt es nicht, dass der Aktenumfang stetig gewachsen sei, vielmehr hat sich dieser aufgrund von Rückzügen der Strafanträge (Dossiers 2 und 3) und eines Vergleichs (Dossier 6) vereinfacht. Wie die Vorinstanz auf einen Aufwand von 15 Stunden für Aktenstu- dium gekommen ist, ist nicht nachvollziehbar. Der amtliche Verteidiger verrechnete das Aktenstudium jeweils in Sammelpositionen im Zusammenhang mit bevorste- henden Einvernahmen, Abklärungen, Eingaben etc. (im Vorverfahren am 9. und

18. Juli 2022, 22. Dezember 2022, 22. März 2023, 18. April 2023, 15. September 2023), was bereits mit einer Kürzung von sechs Stunden mitberücksichtigt wurde (vgl. oben). Ein reines Aktenstudium wurde am 13. September 2022 im Umfang von 4.2 Stunden und am 18. April 2023 im Zusammenhang mit einem Rechtsstu- dium im Umfang von 5.5 Stunden betrieben, wobei das Rechtsstudium nicht zum zu entschädigenden Aufwand gehört (vgl. Leitfaden für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vom 1. Januar 2024, 4. Aufl., S. 65). Angesichts dessen, dass der amtliche Verteidiger an sämtlichen Verfahrenshand- lungen anwesend war und es sich um einen nicht komplexen, überschaubaren Sachverhalt handelt, rechtfertigt sich eine Kürzung um fünf Stunden aufgrund von nicht entschädigungspflichtigem Akten- und Rechtsstudium.

E. 4 Honorar Hauptverfahren

E. 4.1 Zur vorinstanzlich festgesetzten Pauschalgebühr für das Hauptverfahren von Fr. 2'200.– führt der amtliche Verteidiger aus, diese stehe in keinem Verhältnis zum notwendig erbrachten Zeitaufwand von 24.1 Stunden. 17.5 Stunden seien für die Redaktion der Plädoyernotizen aufgewendet worden, was zu den zentralen Aufga- ben der Verteidigung gehöre. Sodann sei für die Hauptverhandlung ein Zeitauf- wand von drei Stunden (inkl. Fahrtzeit und kurze Nachbesprechung) entstanden. Die Bedeutung des Falles und die Verantwortung der Verteidigung seien hoch zu

- 12 - bemessen, da der Beschuldigte mit dem Vorwurf der versuchten Tötung – einem Kapitalverbrechen –, weiteren Delikten und Zivilforderungen in der Höhe von Fr. 40'000.– konfrontiert gewesen sei (Urk. 60 S. 12 ff.).

E. 4.2 Im vorliegenden Fall ist mit der Vorinstanz in Anbetracht der gesamten Umstände von einem einfachen Standardverfahren im Sinne der Rechtsprechung auszugehen. Umstritten war letztlich einzig Dossier 1, die ambulante Massnahme, die Abnahme einer DNA-Probe und die Zivilklage des Privatklägers D._____. Der Aktenumfang ist überschaubar und der Fall weist weder besondere tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten auf. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprech- ung ist es zudem zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Dass die Vorinstanz für das erstinstanzliche Gerichts- verfahren eine Pauschale festgesetzt hat, ist folglich nicht zu beanstanden. Auch in der Begründung ist der Vorinstanz zu folgen (vgl. Urk. 48 S. 31). Angesichts dessen, dass der Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Fragen von besonderer Komplexität aufgeworfen hat, der amtliche Verteidiger an allen relevan- ten staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen anwesend war und bereits vor Ankla- geerhebung vollumfänglich Kenntnis der Akten hatte und keine weiteren Beweiser- hebungen vorgenommen wurden, erscheint der in Rechnung gestellte Zeitaufwand für das Hauptverfahren, insbesondere der Aufwand von 17.5 Stunden für das zehn- seitige Plädoyer, als zu hoch. Die im angefochtenen Urteil für das vorinstanzliche Gerichtsverfahren festgesetzte Pauschalgebühr von Fr. 2'200.– (zzgl. MwSt. von rund Fr. 180.–, vgl. Urk. 48 S. 31 f.) erweist sich dennoch als etwas zu knapp bemessen. Angesichts der erwähnten, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überschaubaren Dimension des Falles erweist sich im Rahmen der für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Einzelgericht gegebenen Bandbreite Fr. 600.– bis Fr. 8000.– eine Pauschale von Fr. 3'500.– (inkl. MwSt.) als für eine wirksame Verteidigung des Beschuldigten genügende und angemessene Entschä- digung.

- 13 -

E. 5 Fazit Vom geltend gemachten Aufwand von 74.63 Stunden für das Vorfahren sind 15 Stunden zu kürzen (vier Stunden aufgrund von eigener Ermittlungstätigkeiten bzw. sozialer Betreuungszeit, sechs Stunden aufgrund von undifferenzierter Sammelpositionen und fünf Stunden aufgrund von nicht entschädigungspflichtigem Akten- und Rechtsstudium). Dies ergibt eine Entschädigung für das Vorverfahren von insgesamt Fr. 14'195.80 (inkl. 7.7 % MwSt. auf Fr. 12'986.60 [59.03 Stunden] und auf die Barauslagen von Fr. 61.80 sowie 8.1 % MwSt. auf Fr. 132.– [0.6 Stun- den]). Unter Berücksichtigung der Pauschalgebühr von Fr. 3'500.– (inkl. MwSt.) für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist der amtliche Verteidiger für das Vor- und Hauptverfahren mit insgesamt Fr. 17'695.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger obsiegt bzw. unterliegt im Honorarberufungsverfahren quasi zur Hälfte (gefordert wurden Fr. 23'672.40, entschädigt werden Fr. 17'695.80 und vor Vorinstanz wurden Fr. 13'200.– entschädigt [je inkl. MwSt.]), weshalb ihm die Kosten dieses Verfahrens zur Hälfte aufzuerlegen sind.

3. Dem Berufungskläger steht eine reduzierte Prozessentschädigung zu. Ge- mäss § 18 Abs. 2 AnwGebV, welcher hier aufgrund des rein vermögensrechtlichen Streitgegenstands sinngemäss anzuwenden ist, richtet sich die Entschädigung nach § 9 AnwGebV, welcher eine Ermässigung der Entschädigung in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel vorsieht. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 10'472.40 (Fr. 23'672.40 abzüglich Fr. 13'200.–) resultiert nach § 18 Abs. 2

i. V. m. §§ 9 und 4 AnwGebV ein Rahmen für das Berufungsverfahren von rund Fr. 495.– bis Fr. 1'650.–. Unter Würdigung der gesamten Umstände wäre die Ent-

- 14 - schädigung im Sinne von § 18 Abs. 2 i.V.m. §§ 9, 2 und 4 AnwGebV auf Fr. 1'160.– festzusetzen. Ausgangsgemäss rechtfertigt sich eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 580.–. Eine Mehrwertsteuer ist auf diesem Betrag nicht geschul- det, da es sich nicht um eine gegen Entgelt erbrachte Leistung handelt (vgl. Art. 18 MWSTG). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Der Berufungskläger Rechtsanwalt MLaw A._____ wird für seine Aufwen- dungen in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ mit Fr. 17'695.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt MLaw A._____ bereits Fr. 13'200.– ausbezahlt wurden.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
  3. Die Kosten dieses Verfahrens werden zur Hälfte dem Berufungskläger auf- erlegt und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
  4. Dem Berufungskläger wird für das vorliegende Berufungsverfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 580.– zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt MLaw A._____  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das zentrale Inkasso des Obergerichts. 
  6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 15 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SH240008-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichter lic. iur. B. Amacker und Oberrichterin Dr. iur. E. Borla sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Agostino Beschluss vom 29. April 2025 in Sachen A._____, Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Berufungsbeklagte betreffend Entschädigung Rechtsvertretung Berufung gegen Ziff. 9 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 20. Juni 2024 (GG240081)

- 2 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom

20. Juni 2024 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte B._____ die Tatbestände der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der mehrfachen Sachbeschädigung im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. Zudem wurde eine ambulante Massnahme für den Beschuldigten angeordnet (Urk. 48 S. 32). Ausserdem wurde der vorliegende Berufungskläger, Rechtsanwalt MLaw A._____, für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 13'200.– (pauschal; inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 48 S. 33).

2. Gegen dieses Urteil meldete der Berufungskläger mit Eingabe vom 27. Juni 2024 fristgerecht Berufung an (Urk. 49; Art. 399 Abs. 1 StPO). Mit Eingabe vom

9. September 2024 reichte er wiederum fristgerecht eine Berufungserklärung ein (Urk. 51; Art. 399 Abs. 3 StPO). Diese bezog sich einerseits auf das Urteil betref- fend seinen Klienten B._____, für welchen er einen Freispruch und einen Verzicht auf Anordnung einer ambulanten Massnahme beantragte. Zum anderen beantragte der Berufungskläger in eigener Sache, die Festsetzung des Honorars für ihn als amtlichen Verteidiger im besagten Verfahren gegen B._____ vor Vorinstanz sei aufzuheben und er sei als amtlicher Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 21'670.00 (zzgl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen (Urk. 51 S. 2 f.).

3. Während die Berufung betreffend B._____ in einem separaten Verfahren (Ge- schäfts-Nr. SB240399-O) geführt wird, geht es vorliegend um das dem Berufungs- kläger als amtlicher Verteidiger vor Vorinstanz zugesprochene Honorar. Diesbe- züglich wurde der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2024 Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichtein- treten auf die Honorarberufung beantragt wird (Urk. 52). Mit Eingabe vom 24. Ok- tober 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberufung (Urk. 54). Nachdem mit Beschluss vom 18. November 2024 die Durchführung ei- nes schriftlichen Verfahrens angeordnet wurde (Urk. 55), reichte der Berufungsklä- ger innert zweimalig erstreckter Frist (Urk. 57 und Urk. 59) am 20. Januar 2025

- 3 - seine Berufungsbegründung ein (Urk. 60). Nach Zustellung der Berufungsbegrün- dung an die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz (Urk. 62) ging keine weitere Ein- gabe ein resp. verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Vernehmlassung (Urk. 64). Das Verfahren ist spruchreif. II. Honorar der amtlichen Verteidigung

1. Ausgangslage 1.1. Hinsichtlich der Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers erwog die Vorinstanz unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen (Urk. 48 S. 29), dieser veranschlage für seine Bemühungen für das Vorverfahren einen Zeitaufwand von 74.4 Stunden (entsprechend Fr. 16'368.– ohne MwSt.; Urk. 34), was sich in verschiedenen Punkten als zu hoch erweise. In der Folge nahm sie bei den geltend gemachten Aufwendungen für das Vorverfahren diverse Kürzungen im Umfang von insgesamt 29 Stunden vor (für Sozialbetreuung, undifferenzierte Sammelpositionen, die Hafteinvernahme vom 8. Juli 2022, die Einvernahmen vom

28. September 2022, Kürzestaufwände im Zusammenhang mit dem ZMG-Verfah- ren und Aktenstudium). Die Vorinstanz kam auf eine Entschädigung für das Vor- verfahren in der Höhe von Fr. 9'900.– (zzgl. MwSt.; vgl. dazu im Einzelnen Urk. 48 S. 30 f.). Auch der geltend gemachte Zeitaufwand von 22.1 Stunden für das Haupt- verfahren erachtete die Vorinstanz als überhöht und setzte eine Pauschalgebühr von Fr. 2'200.– fest (zzgl. MwSt.; vgl. Urk. 48 S. 31). Unter Berücksichtigung der Barauslagen von Fr. 61.80 und der Mehrwertsteuer (7.7 % bzw. 8.1 %) von Fr. 940.– sah die Vorinstanz eine Entschädigung von insgesamt Fr. 13'200.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen an (Urk. 48 S. 32). 1.2. Der amtliche Verteidiger verlangt in der Berufungsbegründung für seine Auf- wendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 23'672.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.). Die geforderte Entschädigung setzt sich aus einer Entschädigung von Fr. 21'237.35 (zzgl. MwSt.) für Aufwendungen im Vor- und Hauptverfahren von insgesamt 96.53 Stunden (74.03 + 22.5 Stunden), einer Entschädigung von Fr. 660.– (zzgl. MwSt.) für Aufwendungen für die Haupt- verhandlung von drei Stunden und aus den Spesen von Fr. 61.80 (zzgl. MwSt.)

- 4 - zusammen (vgl. insb. Urk. 60 S. 15 f. und Urk. 34). Zur Begründung seiner Beru- fung bringt der amtliche Verteidiger im Wesentlichen vor, der für das Vor- und Hauptverfahren geltend gemachte Zeitaufwand erweise sich als notwendig und an- gemessen und die von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen würden gegen die einschlägigen Bestimmungen zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung verstossen (vgl. Urk. 60 S. 2 ff.; dazu im Einzelnen nachstehend).

2. Rechtsprechung und rechtliche Grundlagen 2.1. Die amtliche Verteidigung erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit ihrer Einsetzung entsteht mit dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (BGE 131 I 217 E. 2.4; BGE 122 I 1 E. 3a). Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen der Mandantschaft von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b). 2.2. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird es als zulässig erachtet, das Honorar für amtliche Mandate im Vergleich zu jenem der freien Mandate tiefer anzusetzen (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1; BGE 132 I 201 E. 7.3.4).

- 5 - 2.3. Eine Verletzung des Willkürverbots – und mittelbar auch der Wirtschafts- freiheit – liegt erst dann vor, wenn die zugesprochene Entschädigung die Selbstkosten nicht zu decken und einen zwar bescheidenen, nicht aber bloss symbolischen Verdienst nicht zu gewährleisten vermag. Im Sinne einer Faustregel hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt im schweizerischen Durchschnitt in der Grössenordnung von Fr. 180.– pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) bewegen muss, um vor der Verfassung standzuhalten (BGE 141 I 124 E. 3.2; BGE 132 I 201 E. 8.6 f.). 2.4. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Massgebend ist somit die Verordnung des Obergerichtes des Kantons Zürich über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS ZH 215.3; siehe auch Leitfaden amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 1. Januar 2024, 4. Aufl.). 2.5. Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren nach den Art. 299 ff. StPO nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV; für amtliche Mandate in der Regel Fr. 220.– pro Stunde. Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr in der Regel vor dem Einzelgericht Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Zur Grundgebühr werden Zuschläge berechnet und zwar für jede zusätzliche Verhandlung (Vorverhandlung, Vergleichsverhandlung, vor- gängige Beweiserhebung), für jede weitere notwendige Rechtsschrift und für über den ersten Tag hinausgehende Verhandlungstage, wie Ergänzungs- oder Beweisverhandlungen (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). § 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV sind analog anwendbar (§ 17 Abs. 3 AnwGebV). 2.6. Gemäss § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falles, die Verantwortung des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles Grundlage für die Festsetzung der Gebühr. Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung wird die gemäss Verordnung berechnete Gebühr

- 6 - entsprechend erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 AnwGebV). In Strafverfahren gilt die Regel von Abs. 2 sinngemäss (§ 2 Abs. 3 AnwGebV). 2.7. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3; BGE 143 IV 453 E. 2.5.1).

3. Honorar Vorverfahren 3.1. Kürzung für Sozialbetreuung und undifferenzierte Sammelpositionen 3.1.1. Die Vorinstanz kürzte den geltend gemachten Aufwand im Vorfahren um zehn Stunden für nicht zu entschädigende Sozialbetreuung und undifferenzierte Sammelpositionen (Urk. 48 S. 30). Dies kritisiert der amtliche Verteidiger, indem er vorbringt, die Telefonate mit den Angehörigen, dem Arbeitgeber und den medizini- schen Vertrauenspersonen seien kein blosser sozialer Betreuungsaufwand gewesen, sie hätten in erster Line der Informationsbeschaffung gedient, um dem Informationsgefälle gegenüber der Staatsanwaltschaft Rechnung zu tragen. Hinsichtlich der Sammelpositionen, welche gemäss Vorinstanz die Überprüfung der Angemessenheit verunmöglichen würden, führt die Verteidigung aus, es seien nur drei Positionen genannt, womit die vorinstanzliche Kürzung nicht nachvollziehbar sei (Urk. 60 S. 5 ff.). 3.1.2. Der amtliche Verteidiger verrechnete für die Zeit bis Ende September 2022, namentlich in der Zeit, in der sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befand, elf Telefonate mit Angehörigen, ärztlichen Vertrauenspersonen und dem Arbeitge- ber und zudem vier Emails mit Angehörigen bzw. ärztlichen Vertrauenspersonen (Urk. 34). Mit der Vorinstanz sticht der hohe Aufwand für Kontakte zu Personen aus dem Umfeld des Beschuldigten ins Auge. Soweit der Verteidiger vorbringt, es

- 7 - handle sich dabei in erster Line um Informationsbeschaffung über Dritte zur Person des Beschuldigten bzw. dessen psychischen Zustand, ist vorliegend nicht ersicht- lich, inwiefern der Verteidiger einen Informationsvorsprung gegenüber der Staats- anwaltschaft nachzuholen gehabt hätte. Der Beschuldigte wurde am 8. und 9. Juli sowie 28. September 2022 in Anwesenheit seines Verteidigers durch die Staatsan- waltschaft sowie das Zwangsmassnahmengericht befragt und auch der Verteidiger führte während des Zeitraums bis Ende September 2022 – nebst Briefkontakten – sechs Gespräche mit dem Beschuldigten (am 8., 9. und 15. Juli, 12. August, 2. und

27. September 2022; vgl. Urk. 34). Des Weiteren wurde anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten dessen Hafterstehungsfähigkeit bzw. Gesundheitszustand un- mittelbar durch einen SOS-Arzt abgeklärt (Urk. D1/15/1/3). Der amtliche Verteidiger hat seinem Mandanten im Strafverfahren beizustehen und ihn gegen die Vorwürfe der Anklagebehörde zu verteidigen. Damit ist sein Mandat an sich klar umrissen und begrenzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2.). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Ermittlungen des Verteidigers bei Personen aus dem Umfeld des Beschuldigten zur Wahrung der Rechte notwen- dig waren. Ausserdem sind die Strafbehörden für die Ermittlung und Untersuchung des Sachverhalts bzw. die Beweiserhebung zuständig (vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO, Art. 306 ff. StPO). Dazu gehören auch Informationen zur Person bzw. zur Erkran- kung der beschuldigten Person. Der Beschuldigte hingegen hat stets das Recht, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Eigene Ermittlungstätigkei- ten sind somit nicht zu entschädigen. Gleiches gilt für die soziale Betreuungszeit, welche – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – nicht entschädigungspflichtig ist, wobei Kontakte zu Verwandten und Bekannten auf das Notwendige zu beschrän- ken sind (vgl. auch Leitfaden für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vom 1. Januar 2024, 4. Aufl., S. 65). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Aufwand von persönlicher Betreuung erforderlich und entschädigungspflichtig sein, wie zum Beispiel ein minimaler Aufwand zur Aufrecht- erhaltung der Kontakte der beschuldigten Person zum im Ausland lebenden famili- ären Umfeld (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2.). Dies oder ähnliche Gründe wurden vorliegend nicht vorgebracht und gehen auch nicht aus dem Leistungsnachweis hervor. Im Übrigen wurde mit vier

- 8 - Besuchen im Gefängnis innerhalb von drei Monaten bereits reichlich soziale Betreuungszeit geleistet. Mit der Vorinstanz ist der Aufwand der fraglichen Korre- spondenz mit Angehörigen, ärztlichen Vertrauenspersonen und Arbeitgeber nicht zu entschädigen. Der fragliche Aufwand wurde teilweise in Sammelpositionen auf- gelistet (vgl. zum Beispiel am 9. August 2022: "Durchsicht div. Schreiben von Klient und Gutachterauftrag; Telefonat mit Angehörigen"), wobei alle (Sammel-)Positio- nen betreffend die fragliche Korrespondenz insgesamt einen Aufwand von 7.7 Stunden ergeben. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, ein Aufwand von vier Stunden aufgrund von eigener Ermittlungstätigkeiten bzw. sozialer Betreu- ungszeit zu kürzen. 3.1.3. Auch die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung für undifferenzierte Sammelpositionen ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hält richtig fest, dass über den gesamten Zeitraum des Vorverfahrens – im Übrigen auch des Hauptver- fahrens – diverse Aufwendungen pro Tag als Sammelposition zusammengefasst worden seien, was die Überprüfung der Angemessenheit schlicht verunmögliche und sich der amtliche Verteidiger entgegenhalten müsse (Urk. 48 S. 30). Es ist nicht Sache des Gerichts, eine Schätzung vorzunehmen, welchen Aufwand der Verteidi- ger für eine Aufwendung innerhalb einer Sammelposition gehabt haben könnte und diese sodann aufgrund einer Schätzung auf Angemessenheit zu prüfen. Wenn die amtliche Verteidigung ihrer Mitwirkungs- bzw. Rechenschaftspflicht nicht nach- kommt und keine detaillierte Aufstellung über jede einzelne Bemühung mit dem dazugehörenden Stunden- und Spesenaufwand einreicht, ist das Honorar nach Ermessen festzulegen (vgl. hierzu RUCKSTUHL-BSK StPO, 3. Aufl., 2023, N 6 zu Art. 135 StPO). Vom gesamten geltend gemachten Aufwand für das Vorverfahren von 74.63 Stunden (bis und mit 19. März 2024; vgl. Urk. 24, der Antrag der Staats- anwaltschaft auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person vom

19. März 2024 ging am 25. März 2024 beim Bezirksgericht Zürich ein) rechtfertigt sich eine Kürzung von sechs Stunden aufgrund von undifferenzierter Sammel- positionen.

- 9 - 3.2. Kürzung für die staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 8. Juli 2022 3.2.1. Die Vorinstanz kürzte den geltend gemachten Aufwand von fünf Stunden für die staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 8. Juli 2022 um drei Stunden, mit der Begründung, dass die Hafteinvernahme ca. eine Stunde gedauert habe und eine Wegzeit von einer Stunde mitberücksichtigen sei (Urk. 48 S. 30). Der amtliche Verteidiger führte unter Beilage des Zutrittstickets zum Polizei- und Justizzentrum (Urk. 61) in der Berufungsbegründung aus, er habe am 8. Juli 2022 bereits um 10:15 Uhr erscheinen müssen, es habe eine Erst- bzw. Vorbesprechung gegeben, das Protokoll habe bereinigt und ausgefertigt werden müssen und es habe eine Nachbesprechung stattgefunden. Sodann habe er die Amtsstelle nicht vor 14:15 Uhr verlassen. Ausserdem sei die Fahrzeit von einer Stunde zu berücksich- tigen. Damit sei insgesamt ein Gesamtaufwand von mindestens fünf Stunden erwachsen (Urk. 60 S. 7 ff.). 3.2.2. Auch dieser geltend gemachte Aufwand wurde in einer Sammelposition fest- gehalten (vgl. Urk. 34, "Telefonat von StA; Hafteinvernahme Klient inkl. Vor- und Nachbesprechung und Weg Büro - PJZ - Büro"), was es dem Gericht grundsätzlich zu überprüfen verunmöglicht, wie viel Zeit für die einzelnen Aufwendungen, insbe- sondere für das Telefonat und die Vor- und Nachbesprechungen, aufgewendet wurde. Die undifferenzierten Sammelpositionen wurden jedoch bereits für das gesamte Vorverfahren mit einer Kürzung von sechs Stunden berücksichtigt (vgl. oben). Angesichts der nachvollziehbaren und überzeugenden Begründung des amtlichen Verteidigers erscheint der geltend gemachte Aufwand für die staats- anwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 8. Juli 2022 von fünf Stunden noch als angemessen. 3.3. Kürzung für die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 28. September 2022 3.3.1. Zur Kürzung des geltend gemachten Aufwands von fünfeinhalb Stunden für die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 28. September 2022 um einein- halb Stunden kritisiert der Verteidiger, dass wiederum von der Vorinstanz die Zeit zur Bereinigung und Durchsicht des Protokolls nicht berücksichtigt worden sei. Es sei der Verteidigung jeweils ein Aufwand von 15-20 Minuten, insgesamt mindestens

- 10 - von einer Stunde, zuzugestehen. Für die erste Einvernahme habe er bereits um 08:45 Uhr bei der Amtsstelle erscheinen müssen und auch die Einvernahme des Zeugen C._____ sei bereits auf 13:30 Uhr anberaumt worden, auch wenn die Be- fragung erst 25 Minuten später begonnen habe. Insgesamt sei ihm ein Zeitaufwand von mindestens fünfeinhalb Stunden erwachsen, ohne die Pausen zwischen der Einvernahmen in Rechnung zu stellen (Urk. 60 S. 9 f.). 3.3.2. Wiederum gilt es hierzu anzumerken, dass die Sammelposition eine Über- prüfung der tatsächlichen Zeit für die einzelnen Aufwendungen, insbesondere für die Vor- und Nachbesprechungen, verunmöglicht. Angesichts der nachvollzieh- baren und überzeugenden Begründung des amtlichen Verteidigers erscheint der geltend gemachte Aufwand von fünfeinhalb Stunden ebenfalls noch als angemes- sen. 3.4. Kürzung für die Ersatzmassnahmenverlängerungsverfahren Soweit die Vorinstanz Aufwendungen für die Ersatzmassnahmenverlängerungs- verfahren kürzt, hält der amtliche Verteidiger dafür, es handle sich dabei um keine nicht zu entschädigende Kürzestaufwände, sondern um notwendige Verteidigerauf- wände (Urk. 60 S. 10 f.). Hier ist dem amtlichen Verteidiger zuzustimmen. Die vorinstanzliche Kürzung um viereinhalb Stunden für "Kürzestaufwendungen im Zusammenhang mit dem ZMG-Verfahren" ist nicht gerechtfertigt. Auch in diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass die Aufwendungen mehrheitlich in Sammelpositionen verrechnet wurden, was die Überprüfung der Angemessenheit der jeweiligen Positionen verunmöglicht. Dies wurde jedoch – wie erwähnt – bereits mit einer Kürzung von sechs Stunden berücksichtigt (vgl. oben). 3.5. Kürzung für Aktenstudium 3.5.1. Ferner kürzte die Vorinstanz einen Aufwand für Aktenstudium von insgesamt 15 Stunden um zehn Stunden (Urk. 48 S. 31). Dazu hält der Verteidiger in seiner Berufungsbegründung fest, es sei – abgesehen vom 13. September 2022 – kein reines Aktenstudium betrieben worden, sondern seien die Akten jeweils im Zusam- menhang mit den bevorstehenden Einvernahmen, Abklärungen, Eingaben etc. stu- diert worden. Das Verfahren umfasse neben dem Hauptdossier fünf Nebendossiers

- 11 - und umfangreiche medizinische Akten und Vorakten. Es sei zu berücksichtigen, dass der Aktenumfang stetig wachse und bei längeren Verfahren der Akteninhalt immer wieder aufgefrischt werden müsse (Urk. 60 S. 11). 3.5.2. Der Vorinstanz ist insoweit zu folgen, als dass der amtliche Verteidiger an allen Verfahrenshandlungen anwesend war und es sich um einen nicht komplexen überschaubaren Sachverhalt handelt (vgl. Urk. 48 S. 31). Ferner stimmt es nicht, dass der Aktenumfang stetig gewachsen sei, vielmehr hat sich dieser aufgrund von Rückzügen der Strafanträge (Dossiers 2 und 3) und eines Vergleichs (Dossier 6) vereinfacht. Wie die Vorinstanz auf einen Aufwand von 15 Stunden für Aktenstu- dium gekommen ist, ist nicht nachvollziehbar. Der amtliche Verteidiger verrechnete das Aktenstudium jeweils in Sammelpositionen im Zusammenhang mit bevorste- henden Einvernahmen, Abklärungen, Eingaben etc. (im Vorverfahren am 9. und

18. Juli 2022, 22. Dezember 2022, 22. März 2023, 18. April 2023, 15. September 2023), was bereits mit einer Kürzung von sechs Stunden mitberücksichtigt wurde (vgl. oben). Ein reines Aktenstudium wurde am 13. September 2022 im Umfang von 4.2 Stunden und am 18. April 2023 im Zusammenhang mit einem Rechtsstu- dium im Umfang von 5.5 Stunden betrieben, wobei das Rechtsstudium nicht zum zu entschädigenden Aufwand gehört (vgl. Leitfaden für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vom 1. Januar 2024, 4. Aufl., S. 65). Angesichts dessen, dass der amtliche Verteidiger an sämtlichen Verfahrenshand- lungen anwesend war und es sich um einen nicht komplexen, überschaubaren Sachverhalt handelt, rechtfertigt sich eine Kürzung um fünf Stunden aufgrund von nicht entschädigungspflichtigem Akten- und Rechtsstudium.

4. Honorar Hauptverfahren 4.1. Zur vorinstanzlich festgesetzten Pauschalgebühr für das Hauptverfahren von Fr. 2'200.– führt der amtliche Verteidiger aus, diese stehe in keinem Verhältnis zum notwendig erbrachten Zeitaufwand von 24.1 Stunden. 17.5 Stunden seien für die Redaktion der Plädoyernotizen aufgewendet worden, was zu den zentralen Aufga- ben der Verteidigung gehöre. Sodann sei für die Hauptverhandlung ein Zeitauf- wand von drei Stunden (inkl. Fahrtzeit und kurze Nachbesprechung) entstanden. Die Bedeutung des Falles und die Verantwortung der Verteidigung seien hoch zu

- 12 - bemessen, da der Beschuldigte mit dem Vorwurf der versuchten Tötung – einem Kapitalverbrechen –, weiteren Delikten und Zivilforderungen in der Höhe von Fr. 40'000.– konfrontiert gewesen sei (Urk. 60 S. 12 ff.). 4.2. Im vorliegenden Fall ist mit der Vorinstanz in Anbetracht der gesamten Umstände von einem einfachen Standardverfahren im Sinne der Rechtsprechung auszugehen. Umstritten war letztlich einzig Dossier 1, die ambulante Massnahme, die Abnahme einer DNA-Probe und die Zivilklage des Privatklägers D._____. Der Aktenumfang ist überschaubar und der Fall weist weder besondere tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten auf. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprech- ung ist es zudem zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Dass die Vorinstanz für das erstinstanzliche Gerichts- verfahren eine Pauschale festgesetzt hat, ist folglich nicht zu beanstanden. Auch in der Begründung ist der Vorinstanz zu folgen (vgl. Urk. 48 S. 31). Angesichts dessen, dass der Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Fragen von besonderer Komplexität aufgeworfen hat, der amtliche Verteidiger an allen relevan- ten staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen anwesend war und bereits vor Ankla- geerhebung vollumfänglich Kenntnis der Akten hatte und keine weiteren Beweiser- hebungen vorgenommen wurden, erscheint der in Rechnung gestellte Zeitaufwand für das Hauptverfahren, insbesondere der Aufwand von 17.5 Stunden für das zehn- seitige Plädoyer, als zu hoch. Die im angefochtenen Urteil für das vorinstanzliche Gerichtsverfahren festgesetzte Pauschalgebühr von Fr. 2'200.– (zzgl. MwSt. von rund Fr. 180.–, vgl. Urk. 48 S. 31 f.) erweist sich dennoch als etwas zu knapp bemessen. Angesichts der erwähnten, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überschaubaren Dimension des Falles erweist sich im Rahmen der für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Einzelgericht gegebenen Bandbreite Fr. 600.– bis Fr. 8000.– eine Pauschale von Fr. 3'500.– (inkl. MwSt.) als für eine wirksame Verteidigung des Beschuldigten genügende und angemessene Entschä- digung.

- 13 -

5. Fazit Vom geltend gemachten Aufwand von 74.63 Stunden für das Vorfahren sind 15 Stunden zu kürzen (vier Stunden aufgrund von eigener Ermittlungstätigkeiten bzw. sozialer Betreuungszeit, sechs Stunden aufgrund von undifferenzierter Sammelpositionen und fünf Stunden aufgrund von nicht entschädigungspflichtigem Akten- und Rechtsstudium). Dies ergibt eine Entschädigung für das Vorverfahren von insgesamt Fr. 14'195.80 (inkl. 7.7 % MwSt. auf Fr. 12'986.60 [59.03 Stunden] und auf die Barauslagen von Fr. 61.80 sowie 8.1 % MwSt. auf Fr. 132.– [0.6 Stun- den]). Unter Berücksichtigung der Pauschalgebühr von Fr. 3'500.– (inkl. MwSt.) für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist der amtliche Verteidiger für das Vor- und Hauptverfahren mit insgesamt Fr. 17'695.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger obsiegt bzw. unterliegt im Honorarberufungsverfahren quasi zur Hälfte (gefordert wurden Fr. 23'672.40, entschädigt werden Fr. 17'695.80 und vor Vorinstanz wurden Fr. 13'200.– entschädigt [je inkl. MwSt.]), weshalb ihm die Kosten dieses Verfahrens zur Hälfte aufzuerlegen sind.

3. Dem Berufungskläger steht eine reduzierte Prozessentschädigung zu. Ge- mäss § 18 Abs. 2 AnwGebV, welcher hier aufgrund des rein vermögensrechtlichen Streitgegenstands sinngemäss anzuwenden ist, richtet sich die Entschädigung nach § 9 AnwGebV, welcher eine Ermässigung der Entschädigung in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel vorsieht. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 10'472.40 (Fr. 23'672.40 abzüglich Fr. 13'200.–) resultiert nach § 18 Abs. 2

i. V. m. §§ 9 und 4 AnwGebV ein Rahmen für das Berufungsverfahren von rund Fr. 495.– bis Fr. 1'650.–. Unter Würdigung der gesamten Umstände wäre die Ent-

- 14 - schädigung im Sinne von § 18 Abs. 2 i.V.m. §§ 9, 2 und 4 AnwGebV auf Fr. 1'160.– festzusetzen. Ausgangsgemäss rechtfertigt sich eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 580.–. Eine Mehrwertsteuer ist auf diesem Betrag nicht geschul- det, da es sich nicht um eine gegen Entgelt erbrachte Leistung handelt (vgl. Art. 18 MWSTG). Es wird beschlossen:

1. Der Berufungskläger Rechtsanwalt MLaw A._____ wird für seine Aufwen- dungen in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ mit Fr. 17'695.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt MLaw A._____ bereits Fr. 13'200.– ausbezahlt wurden.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

3. Die Kosten dieses Verfahrens werden zur Hälfte dem Berufungskläger auf- erlegt und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

4. Dem Berufungskläger wird für das vorliegende Berufungsverfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 580.– zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt MLaw A._____  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das zentrale Inkasso des Obergerichts. 

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 15 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. April 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Agostino