opencaselaw.ch

32_II_508

BGE 32 II 508

Bundesgericht (BGE) · 1906-03-26 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

65. Arteil vom 22. September 1906 in Sachen Weitnauer, Kl. u. Haupt.=Ber.=Kl., gegen Aufallversicherungs¬ gesellschaft Winterthur, Bekl. u. Anschl.=Ber.=Kl. Haft des Geschäftsherrn, Art. 62 OR. — Tötung, verursucht durch Arbeiter eines Elektrizitätswerkes bei der Auswechslung eines Trägers der etektrischen Lichtleitung auf einem Dache. Verschulden der Ar¬ beiter; Aufsichtspflicht des Geschäftsherrn. — Mass der Entschädi¬ gung: Verlust des Versorgers; Schmerzengeld (Tod eineszhoffnungs¬ vollen Sohnes). Art. 52 und 54 OR. A. Durch Urteil vom 26. März 1906 hat das Obergericht des Kantons Aargau erkannt: Die Beklagte ist verurteilt, an die Klägerin zu bezahlen: die Beerdigungskosten und verschiedene Auslagen mit 559 Fr. 15 Cts. mit Zins zu 5 % seit 22. November 1904;

b) für Verlust des Versorgers und Genugtuung, zusammen 6200 Fr., nebst Zins zu 5 % seit 3. August 1904. B. Beide Parteien — die Kläger mittelst Haupt=, die Be¬ klagte mittelst Anschlußberufung — haben dieses Urteil an das Bundesgericht weitergezogen. Der Berufungsantrag der Kläger lautet: Es sei die Berufung gutzuheißen und in Abänderung von Dispositiv 1 b des angefochtenen Urteils zu erkennen: die Be¬ klagte sei schuldig, an die Kläger zu bezahlen 35,000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 3. August 1904. Die Anschlußberufungsanträge der Beklagten gehen dahin: Die Klage sei gänzlich abzuweisen. Eventuell: Die Genugtuungssumme von 3000 Fr. sei zu streichen und die Entschädigung für den Verlust des Versorgers auf 2000 Fr. herabzusetzen, den Klägern also nicht mehr zuzusprechen, als die 559 Fr. 15 Cts. für Beerdigungskosten ec. und 2000 Fr. für den Verlust des Versorgers. Weiter eventuell sei die Sache zur Aktenvervollständigung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Par¬ teien je gegenseitig auf Gutheißung der eigenen und Abweisung der gegnerischen Berufung angetragen. Der Vertreter der Beklagten hat eventuell beantragt, das Bun¬ desgericht möge durch eine Kommission einen Augenschein vor¬ nehmen lassen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In tatsächlicher Beziehung ist zunächst folgendes von der Vorinstanz festgestellt und ergänzungsweise vom Bundesgericht selber an Hand der Akten festzustellen (Art. 82 Abs. 1 OG): Der Sohn der Kläger, Dr. phil. Haus Weitnauer, befand sich am Morgen des 3. August 1904, als er als Lieutenant im Dienst der Rekrutenschule der V. Division stand, im Kasernen¬ hof der Kaserne Aarau, woselbst zugweise Kleiderinspektion nach dem Einrücken der Rekruten vorgenommen wurde. Er stand zirka 9¾ Uhr vormittags direkt vor dem südlichen Hauptportal der Kaserne, als vom Dache derselben ein Eisenträger herunterfiel, der ihn direkt auf den Kopf traf und derart verletzte, daß er noch am Nachmittag des gleichen Tages starb. Auf dem Dache hatten zwei Arbeiter des städtischen Elektrizitätswerkes Aarau, Weber und Müller, die Träger der elektrischen Lichtleitung aus¬ zuwechseln. Das Elektrizitätswerk hatte den Auftrag zur Arbeit schon etwa drei oder vier Wochen vorher vom Gehilfen des Ka¬ sernenverwalters erhalten; es handelte sich darum, die Vorrichtung zum Aufzug der Fahne zu ändern, weil sich bei Benützung der bestehenden Einrichtung Kurzschluß einstellte. Die Arbeit wurde vorläufig, da gesagt wurde, sie müsse in 4 Wochen fertig sein, als nicht dringlich nicht vorgenommen, und erst am 3. August, nachdem das Rekrutenbataillon eingerückt war, wurden drei Ar¬ beiter, Häuptli, Weber und Müller, zur Arbeit beordert. Die drei Arbeiter meldeten sich beim Kasernenverwalter, nicht aber bei der Wache, und schritten zur Arbeit auf dem Dache. Während der Abwesenheit Häuptlis, der zur Lichtzentrale ging, um dort den Strom ausschalten zu lassen, stand Weber auf dem Ständer und machte mit Müller den zirka 6 Kilogramm schweren Eisen¬ ständer los; Weber reichte dann dem Müller, der mit einem Bein seitwärts vom Ständer stand, den Träger. Müller wollte

diesen in das dort befindliche Dachfenster, das zirka 0,25 m2 groß und einen starken Schritt vom First entfernt ist, hinein¬ bringen; nach seiner Angabe hielt er den Träger etwa 10 Cm. über den Rand des Dachfensters und ließ ihn, mit dem schweren Teil nach unten gerichtet, ziemlich aufrecht (senkrecht) fallen; der Träger stieß aber am obern Rand des Fensterrahmens an, fiel nicht durch die Fensteröffnung hinein, sondern überschlug sich und glitt über das Dach hinunter. Weber und Müller stießen laute Warnungsrufe aus. Irgend eine Schutzvorrichtung hatten sie bei Vornahme ihrer Arbeit nicht angebracht. Von einer gegen sie von den Eltern Weitnauer — den heutigen Klägern — gerich¬ teten Strafanzeige wurden die Arbeiter Weber und Müller letzt¬ instanzlich durch Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Abteilung für Strafsachen, vom 22. April 1905 freigesprochen, in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft, welche die Unter¬ suchung eingestellt hatte, da den Beanzeigten kein strafbares Ver¬ schulden zur Last falle. Mit der vorliegenden Klage machen nun die im Jahre 1847 gebornen Eltern des Hans Weitnauer gegen die Beklagte, die den Prozeß an Stelle des Elektrizitätswerks Aarau (bezw. der dortigen Einwohnergemeinde) führt, ihre Schadenersatz¬ ansprüche gestützt auf Art. 62, 52 und 54 OR geltend, und zwar heute noch in dem aus Fakt. A und B ersichtlichen Um¬ fange, wogegen die Beklagte die in Fakt. B mitgeteilten Anträge stellt.

2. Daß die Arbeiter des Elektrizitätswerkes, Müller und Weber, das schadenstiftende Ereignis verursacht haben, kann nicht bezweifelt werden, indem das Herunterfallen des Trägers auf ihre Handlung zurückzuführen ist. Falls daher der Geschäftsherr auf Grund des Art. 62 OR ohne Rücksicht auf ein Verschulden der Angestellten und Arbeiter haften würde — wie das neben Bieder auch C. Ch. Burckhardt (Zeitschr. f. schweiz. Recht N. F. 22 S. 539 f.) annimmt — so wäre die Haftung der Be¬ klagten, vorbehältlich des Exkulpationsbeweises, ohne weiteres gegeben. Da die Frage des Verschuldens der Angestellten und Arbeiter aber immerhin bei der Bemessung des Schadenersatzes und namentlich bei der Frage der Anwendbarkeit des von den Klägern angerufenen Art. 54 OR von Bedeutung ist, empfiehlt es sich, die Frage des Verschuldens der Arbeiter auch hier zu prüfen, und da sie, wie sich ergeben wird, zu bejahen ist, kann jene Kontroverse nach dem Grunde der Haftung aus Art. 62 OR dahingestellt bleiben. Wird nämlich das Verhalten der Ar¬ beiter Müller und Weber auf die Frage des Verschuldens hin geprüft, so ergibt sich folgendes: Die Kläger erblicken ein Ver¬ schulden der Arbeiter Weber und Müller in folgenden Punkten: darin, daß sie eine Anzeige bei der Wache unterließen, obwohl sie sahen, daß sich Militär im Kasernenhof befand; in der Unter¬ lassung der Anbringung eines Warnungsziegels und eines Schutz¬ brettes im Dachkännel; darin, daß die auszuwechselnden Träger frei von Hand zu Hand gereicht und nicht angebunden wurden; endlich ein Verschulden speziell des Müller darin, daß er den herabgenommenen Träger von der Dachfirst aus in die in der Dachebene liegende Dachlucke habe „lancieren“ wollen, obschon die Länge des Trägers die Seitendimensionen der Dachlucke über¬ troffen habe. Vorerst nun kann in der Nichtanmeldung bei der Wache ein Verschulden nicht gefunden werden; denn die Arbeiter hatten sich ordnungsgemäß beim Kasernenverwalter gemeldet, und damit alles getan, was ihnen hinsichtlich Anmeldungspflicht zu¬ zumuten war; der Kasernenverwalter war, als Stellvertreter des Eigentümers, die zur Entgegennahme der Anmeldung geeignete und gegebene Persönlichkeit. Ein Verschulden kann auch in der Art der Vornahme der Arbeit nicht erblickt werden. Zunächst ist durch die Feststellungen der kantonalen Inflanzen, speziell im Strafverfahren, widerlegt, daß Müller den Träger in die Dach¬ lucke habe „lancieren“ wollen. Sodann sind nach der In¬ struktion des Elektrizitätswerks Aarau — die übrigens erst vom Oktober 1904 datiert — nur solche Gegenstände anzu¬ binden, „welche nicht gut mit einer Hand getragen werden können“; diese Voraussetzung trifft nun offenbar für den frag¬ lichen Träger nicht zu, und zudem hätte ja auch das Anbinden die Gefahr des Hinuntergleitens nicht ausgeschlossen, da ein sol¬ ches gerade auch beim Anbinden selbst möglich gewesen wäre. Dagegen haben nun die Arbeiter Weber und Müller sowohl die Vorschriften der allgemeinen Polizeiordnung der Stadt Aarau vom 9. Juni, hinsichtlich Arbeiten auf Dächern, als auch die

Bestimmungen des Elektrizitätswerkes Aarau über die Arbeiten auf Dächern mißachtet, wonach Schutzbretter, Schutzladen und Warnungstafeln anzubringen sind und der Sicherheit der Ar¬ beiter und der Vorübergehenden volle Aufmerksamkeit zu schenken ist. Es leuchtet denn auch, ganz abgesehen von diesen positiven Vorschriften, ein, daß Arbeiten auf dem Dache jedesmal eine Ge¬ fahr für die untenstehenden oder vorübergehenden Personen in sich bergen, und es ist daher eine Pflicht sowohl derjenigen, die solche Arbeiten anordnen, als auch derjenigen, die sie ausführen, diese der Arbeit immanente Gefahr durch Schutzvorkehren und Warnungszeichen möglichst abzuwenden. Gerade im vorliegenden Falle wäre denn auch das Herablassen eines Warnungsziegels ge¬ eignet gewesen, die im Kasernenhof stationierten Truppen auf die Arbeiten auf dem Dache und damit auf die Gefahr aufmerksam zu machen; diese Maßregel hätte die Truppe davon abhalten können, sich an die gefährdete Stelle zu begeben, und war also geeignet, die Gefahr abzuwenden. In der Unterlassung dieser Sicherungs¬ maßnahme liegt daher ein Verschulden, und zwar ein für den Unfall kausales Verschulden. Und zwar fällt dieses Verschulden nicht nur den Arbeitern Weber und Müller, sondern auch dem Elektrizitätswerk selbst zur Last; denn es steht fest, daß es bei diesem Übung war, bei nicht mehr als 2—3 Stunden dauernden Arbeiten (wie hier) nicht einmal eine Warnungstafel anzubringen. Diese Gepflogenheit muß als eine schwere Fahrlässigkeit taxiert werden, und es kann demgegenüber nicht in Betracht kommen, daß beide Arbeiter tüchtig und zuverlässig waren. Das Verschul¬ den ist als grobe Fahrlässigkeit zu bezeichnen, da es ein Außer¬ achtlassen jeder Sorgfalt, eine gewisse Sorglosigkeit und einen Leichtsinn bedeutet (vergl. AS 29 II S. 610 Erw. 3). Zwar wird nicht gesagt werden können, die Arbeiter hätten als Folge ihrer Unterlassung gerade das schädigende Ereignis, den Tod eines Menschen, voraussetzen können; allein dessen mußten sie sich unter allen Umständen bewußt sein, daß die Sicherheit der Personen die sich auf dem Kasernenhof befanden und von deren Anwesenheit sie wußten, gefährdet war, und die Unterlassung jeglicher War¬ nung vor der Gefahr muß als Verletzung einer ganz elementa¬ ren Vorsichtsmaßregel und eben deshalb als grobe Fahrlässigkeit bezeichnet werden. Daß die Warnungsrufe beim Hinunterfallen des Trägers das Verschulden nicht aufzuheben vermochten und zur Abwendung der Gefahr nicht mehr geeignet waren, ist klar.

3. Aus dem bisherigen folgt implicite schon, daß das Elektri¬ zitätswerk Aarau den ihm obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht hat, daß ihm gegenteils eigenes Verschulden zur Last fällt. Ein solches liegt einmal in der ungenügenden Instruk¬ tion der Arbeiter hinsichtlich der Sicherungs= und Warnungs¬ maßnahmen, im Duldenlassen der Übertretung der bezüglichen Verordnungen; sodann aber auch in dem Umstand, daß das Elektrizitätswerk mit der Arbeit zuwartete, bis die Kaserne wieder mit Truppen besetzt war, während doch die Arbeit so zeitig bestellt war, daß sie vorher hätte ausgeführt werden können, und wäh¬ rend doch klar war, daß die Vornahme der Arbeit zu einer Zeit, wo Militär anwesend war, die Gefahr von Unfällen in sich barg.

4. Ist so die Beklagte grundsätzlich für den den Klägern ent¬ standenen Schaden haftbar, so ist zunächst mit Bezug auf den ökonomischen Schaden die Höhe der Beerdigungskosten nicht mehr streitig. Hinsichtlich der Entschädigung für Verlust des Versorgers ist von der Vorinstanz in tatsächlicher Beziehung für das Bun¬ desgericht verbindlich festgestellt, daß das Reinvermögen der Kläger 24,100 Fr. beträgt. Die Vorinstanz ist zu dieser Fest¬ stellung gelangt unter Annahme eines versteuerten Reinvermögens von 41,600 Fr. und eines Abzuges von 17,500 Fr., welchen der Ehemann Weitnauer als Beklagter in einem Schadenersatzprozesse der Konkursmasse der Basler Kreditgesellschaft, deren Verwaltungs¬ rat er angehörte, gemäß seiner vom Gläubigerausschuß akzeptier¬ ten Vergleichsofferte zu zahlen hat; wieso dieser Abzug ungerecht¬ fertigt sein soll, ist unerfindlich. Des weitern hat die Vorinstanz angenommen, die Kläger wären erst im Zeitpunkte von 8 Jahren, vom Unfall an gerechnet, unterstützungsbedürftig geworden, und diese Annahme, die übrigens wohl mehr tatsächlicher Natur ist, dürfte bei der von ihr hervorgehobenen tatsächlichen Momenten: dem Alter der Kläger; dem Umstand, daß Vater Weitnauer noch einigermaßen erwerbsfähig ist, das richtige treffen. Den Rechts¬ begriff des Versorgers hat die Vorinstanz bei dieser Annahme AS 32 II — 1906

nicht verletzt. Dagegen kann der Vorinstanz nun nicht beigetreten werden, wenn sie annimmt, vom 65. Altersjahre der Kläger an hätte die ganze Last der Versorgung der Kläger auf dem ver¬ storbenen Sohn Hans gelastet. Das ist unrichtig, so lange noch Vermögen vorhanden ist; es sind die Zinsen dieses Vermögens in Berechnung zu ziehen; die Kläger können auch ihre Gärtne¬ rei verpachten oder verkaufen; jedenfalls kann nicht gesagt wer¬ den, daß von jenem Zeitpunkt an der ganze Lebensunterhalt der Kläger vom Sohne Hans zu vertreten gewesen wäre; vielmehr werden den Klägern voraussichtlich, bei Annahme eines Zins¬ fußes von 4 %, vom Vermögen von 24,100 Fr. 964 Fr. und nach Abzug der Steuern 2c. zirka 800 Fr. zur Verfügung stehen. Die Kinder hätten daher jährlich, unter Zugrundelegung eines Einkommens von 2000 Fr., nur 1200 Fr. an Unter¬ stützungen zu leisten. Nach der Feststellung der Vorinstanz, daß von dem in Australien lebenden Sohne der Kläger keine Unter¬ stützung zu erwarten ist, und da die übrigen Kinder Töchter und zum Teil verheiratet sind, darf angenommen werden, der verstor¬ bene Sohn Hans, dem eine schöne Zukunft bevorstand, hätte hieran die Hälfte, also 600 Fr., beigetragen. Die mutmaßliche Lebensdauer der Kläger vom Unfall an (nach Tabelle I bei Soldan) beträgt 15,90 Jahre, also zirka 16 Jahre, so daß die Unterstützung auf acht Jahre zu leisten wäre. Der gegen¬ wärtige Wert einer jährlichen, acht Jahre zahlbaren Rente von 600 Fr. beträgt (nach Soldan Tabelle II) zu 4 % 4039 Fr. 20 Cts., zu 3½ % 4124 Fr. 40 Cts. Auf den Zeitpunkt des Unfalles zurückdiskontiert ergibt sich sonach ein Betrag von 3100 Fr. oder, gleich der Vorinstanz, 3200 Fr. Ein weiterer Abzug, wie das die Beklagte verlangt, ist hievon nicht zu machen. Als Grund für einen solchen Abzug könnte einzig der Umstand angeführt werden, daß es ungewiß ist, ob die Unterstützung durch den Sohn Hans ihnen nicht aus anderen Gründen als aus dem Unglücksfall vom 3. August 1904 ent¬ zogen worden wäre; allein dieser Ungewißheit stehen andere Möglichkeiten gegenüber, die eine Benachteiligung der Kläger ergeben können. Es handelt sich überhaupt um eine Wahrschein¬ lichkeitsrechnung, und da darf auf das Moment der Ungewißheit nicht einseitig zu Ungunsten der Kläger Gewicht gelegt werden.

5. Die Zusprechung einer angemessenen Geldsumme aus Art. 54 OR rechtfertigt sich schon wegen der Schwere des Ver¬ schuldens, das die Beklagte zu vertreten hat, dann aber nament¬ lich auch deshalb, weil die Kläger durch den Unglücksfall ihren Sohn, der ihr Stolz war und die Stütze ihres Alters geworden wäre, verloren haben, also ideale Umstände, die für Zusprechung einer solchen Summe sprechen, in hohem Maße vorhanden sind. Hinsichtlich der Höhe erscheint es nicht angemessen, über die von der Vorinstanz gesprochenen 3000 Fr. hinauszugehen, zumal die Kläger, die den ökonomischen Schaden bedeutend zu hoch berech¬ net haben, unter diesem Titel nur 3561 Fr. eingeklagt haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Hauptberufung sowohl als Anschlußberufung werden abgewiesen, und es wird somit das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. März 1906 in allen Teilen bestätigt.