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59_II_165

BGE 59 II 165

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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164 Obligatiou.enrecht. N0 26. ristischer Hauptbestandteil in eine Firma aufgenommen wurde. Letzteres trifft aber in gleicher Weise zu, ob das 'Vort II l\iigros » der Bezeichnung « Textil » unmittelbar vorangesetzt oder angehängt wurde.

4. - Bei dieser Sachlage ist der Beklagten, ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz, der Gebrauch des Wortes « Migros ) in ihrer Firma zu verbieten, und sie ist daher zu verhalten, ihre Firma im Handelsregister löschen zu lassen. Es braucht infolgedessen auf die weitern von der Klägerin auf Grund von Art. 28 ZGB und Art. 48 OR geltend gemachten KlagegrüDde nicht eingetreten zu werden. Doch sei noch bemerkt, dass der Beklagten, wenn sie wirklich Migroshandel betreiben sollte, nicht verwehrt werden kann, auf diese Tatsache in einem entsprechenden Zusatze zu ihrer Firma - der jedoch nicht als charakte- ristischer Bestandteil in Erscheinung treten darf - hin- zuweisen. Dies hat aber in rein deskriptiver, dem gewöhn- lichen Sprachgebrauch entsprechender Weise zu geschehen, unter Vermeidung jeglicher Anspielung auf den abgelei- teten Sinn, wie er dem von der Klägerin verwendeten (als Eigenwort gebrauchten) Ausdruck « MigrOS» zukommt.

5. - Die von der Klägerin in Ziffer 3 ihres Klagebegeh- rens aufgeworfene Frage dm: Folgen einer allfalligen Widerhandlung gegen das vorerwähnte Verbot bezw. einer Unterlassung der Löschung beUrteilt sich nach dem kanto- nalen Recht, sodass das Bundesgericht hierüber nicht zu entscheiden vermag. Doch braucht die Angelegenheit deswegen nicht an die V orinstanz zurückgewiesen zu wer- den, da die Vollzugsbehörde bezügliche Anordnungen treffen kann.

6. - Mit Klagebegehren Ziffer 4 verlangt die Klägerin die Ermächtigung, das Urteil auf Kosten der Beklagten im Schweizerischen Handelsamtsblatt, sowie in zwei Tageszeitungen zu veröffentlichen. Diese Massnahme erscheint nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass ihr dadurch, dass die Beklagte die streitige Firma führte, bis anhin irgendwelcher Schaden entstanden Obligationenrecht. NO 27. 165 sei. Zudem wird ja die von der Beklagten vorzunehmende Firmaänderung ohnehin im Schweizerischen Handelsamts- blatt veröffentlicht werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird teilweise begründet erklärt; der Beklagten wird in Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides des Handelsgerichtes des Kantons Bern vom

13. Oktober 1932 im Sinne der Motive der weitere Ge- brauch der Firma « Textil-Migros-Gesellschaft )} verboten, und sie wird verhalten, diese Firma im Handelsregister löschen zu lassen; im übrigen wird die Klage, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen.

27. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. Mai 1933. i. S. Meli gegen 'rrefzer. Voraussetzungen für die Zusprache eines Gen u g t u u n g s - ans p r u c he s gemäss Art. 47 OB bei Verletzung eines Menschen (Zusammenstoss eines Automobils mit einem Velo- fahrer). Würdigung des Verschuldens des Verletzers und des Verletzten. Die Vorinstanz hat die Genugtuungsforderung im Betrage von 1000 Fr. gutgeheissen, während die Beklagte eine solche in vollem Umfange als unbegründet erachtet, da sie, die Beklagte, kein schweres Verschulden treffe. Dieses Argument ist nicht schlüssig ; denn die in Art. 47 OR geregelte Genugtuungsberechtigung im Falle von Körperverletzung besteht, entgegen der allgemeinen Vor- schrift des Art. 49 OR, nicht nur bei besonderer Schwere des Verschuldens (vgl. BGE 53 II S. 429). Auch schliesst ein Mitverschulden auf Seiten des Geschädigten einen solchen Anspruch nicht ohne weiteres aus (vgl. BGE 54 II S. 17, S. 468 Erw. 6). Allein, wenn das schuldhafte Ver- halten des Verunfallten, wie dies hier der Fall war, geradezu als die Hauptursache des Unfalles bezeichnet werden 166 Obligationenrecht. No 28. muss, erscheint die Zusprache eines Genugtuungsanspru- ches nicht gere~htfertigt. Der Kläger ist, wie bereits dargetan wurde, leichtfertig drauflosgefahren, während das Verschulden der Beklagten lediglich darin liegt, dass sie nach erfolgtem Zusammenstoss sich der Situation nicht gewachsen zeigte.

28. Urteil der n. ZivUabteilung vom 11. Mai 1988

i. S. Büche gegen Waldenburgbahn A.-G. OR Art. 58: Voraussetzungen, unter denen eine Eisenbahn- gesellschaft, deren Bahnkörper entlang einer öffentlichen Strasse verlegt ist, als Werkeigentümerin für Strassenver- kehrsunfälle haftbar gemacht werden kann. Verhältnis zum Selbstverschulden . A. - Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von der Beklagten 93,192 Fr. Ersatz von Schaden aus einem am Abend des 17. August 1929 in Oberdorf an der Bahn- linie der Beklagten erlittenen Automobilunfall, durch den seine Ehefrau getötet, er selbst und sein Chauffeur verletzt und sein AutQmobil beschädigt worden ist. Der von einer Fahrt über Furka und Grimsel herkom- mende und von Langenthai an selbst steuernde Kläger fuhr bei regnerischem Wetter nach bereits eingebrochener Dunkelheit von Waldenburg herunter auf der Staatsstrasse, in welcher die Waldenburgbahn teilweise verlegt ist, in rascher Gangart durch das Dorf Oberdorf. Unten im Dorf machen die insgesamt nur 4.10 m breite Strasse und die dort rechts schieneneben in sie verlegte Eisenbahn eine schwache Kurve nach rechts und unmittelbar nachher eine solche nach links. Während vor der Rechtskurve der' Raum zwischen den beiden Schienen beinahe bis zur Höhe der Strassenfläche und der Oberkante des Schienen auf- geschottert ist, hört diese Beschotterung gegen das Ende der Kurve auf, woraus sich ein Niveauunterschied von 11-15 cm ergibt. Beim Einfahren in die Kurve hielt der ~ ·1 t Ohligationenreeht. N" 28. 167 Kläger derart nach rechts, dass die rechtsseitigen Räder seines Automobils zwischen den Eisenbahnschienen fuhren. Sobald die Beschotterung aufhörte, erhöhte der Kläger die Geschwindigkeit und steuerte nach links, um mit den rechtsseitigen Rädern aus dem Raum zwischen den Eisenbahnschienen hinauszukommen. Doch glitt das Hinterrad, welches das 11-15 cm hohe Hindernis der Eisen- bahnschiene nicht sofort überwinden konnte, zunächst dieser entlang, und der Wagen geriet dadurch in Quer- stellung. Als das Hinterrad schliesslich doch aus den Schienen sprang, steuerte der Kläger nach rechts; infolge- dessen prallte der Wagen an den dort links stehenden Hydrantenstock an und stürzte um. B. - Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft hat am 25. November 1932 die Klage wegen Selbst- verschuldens des Klägers abgewiesen. G. - Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf grund- sätzliche Gutheissung der Klage und Rückweisung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Durch Zeugen, den Verlauf des Unfalles und die straf- gerichtliche VerurteiIung des Klägers wird dargetan und vom Kläger mit der Reduktion der Klagesumme auf rund 1{3 des behaupteten Schadens selbst indirekt zugestanden, dass seine Fahrgeschwindigkeit eine übermässig hohe war, wenn darüber auch keine ziffermässig einwandfreie Fest- stellung gemacht werden konnte. In der Tat war die Geschwindigkeit nicht nur polizeivorschriftswidrig, sondern am Ende eines ermüdenden Reisetages innenorts auf verhältnismässig schmaler und dazu nicht übersichtlich gerader Strasse bei Dunkelheit und regnerischem Wetter auch geradezu gefährlich sowohl für Dritte als die Insassen des Automobils selbst. Hierin ist die hauptsächliche, aber im Gegensatz zur Vorinstanz doch nicht die einzige Ursache des Unfalles zu sehen. Gleichwie der Kläger durch la ng- sameres Fahren den Unfall hätte vermeiden kÖllnen,so