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59_II_165

BGE 59 II 165

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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Obligatiou.enrecht. N0 26.

ristischer Hauptbestandteil in eine Firma aufgenommen

wurde. Letzteres trifft aber in gleicher Weise zu, ob

das 'Vort II l\iigros » der Bezeichnung « Textil » unmittelbar

vorangesetzt oder angehängt wurde.

4. -

Bei dieser Sachlage ist der Beklagten, ent-

gegen der Auffassung der Vorinstanz, der Gebrauch des

Wortes « Migros) in ihrer Firma zu verbieten, und sie ist

daher zu verhalten, ihre Firma im Handelsregister löschen

zu lassen. Es braucht infolgedessen auf die weitern von

der Klägerin auf Grund von Art. 28 ZGB und Art. 48 OR

geltend gemachten KlagegrüDde nicht eingetreten zu

werden. Doch sei noch bemerkt, dass der Beklagten, wenn

sie wirklich Migroshandel betreiben sollte, nicht verwehrt

werden kann, auf diese Tatsache in einem entsprechenden

Zusatze zu ihrer Firma -

der jedoch nicht als charakte-

ristischer Bestandteil in Erscheinung treten darf -

hin-

zuweisen. Dies hat aber in rein deskriptiver, dem gewöhn-

lichen Sprachgebrauch entsprechender Weise zu geschehen,

unter Vermeidung jeglicher Anspielung auf den abgelei-

teten Sinn, wie er dem von der Klägerin verwendeten (als

Eigenwort gebrauchten) Ausdruck « MigrOS» zukommt.

5. -

Die von der Klägerin in Ziffer 3 ihres Klagebegeh-

rens aufgeworfene Frage dm: Folgen einer allfalligen

Widerhandlung gegen das vorerwähnte Verbot bezw. einer

Unterlassung der Löschung beUrteilt sich nach dem kanto-

nalen Recht, sodass das Bundesgericht hierüber nicht zu

entscheiden vermag.

Doch braucht die Angelegenheit

deswegen nicht an die V orinstanz zurückgewiesen zu wer-

den, da die Vollzugsbehörde bezügliche Anordnungen

treffen kann.

6. -

Mit Klagebegehren Ziffer 4 verlangt die Klägerin

die Ermächtigung, das Urteil auf Kosten der Beklagten

im Schweizerischen Handelsamtsblatt, sowie in zwei

Tageszeitungen zu veröffentlichen.

Diese Massnahme

erscheint nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hat nicht

dargetan, dass ihr dadurch, dass die Beklagte die streitige

Firma führte, bis anhin irgendwelcher Schaden entstanden

Obligationenrecht. NO 27.

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sei. Zudem wird ja die von der Beklagten vorzunehmende

Firmaänderung ohnehin im Schweizerischen Handelsamts-

blatt veröffentlicht werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird teilweise begründet erklärt; der

Beklagten wird in Aufhebung des angefochtenen Ent-

scheides des Handelsgerichtes des Kantons Bern vom

13. Oktober 1932 im Sinne der Motive der weitere Ge-

brauch der Firma « Textil-Migros-Gesellschaft)} verboten,

und sie wird verhalten, diese Firma im Handelsregister

löschen zu lassen; im übrigen wird die Klage, soweit

darauf eingetreten werden kann, abgewiesen.

27. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom 10. Mai 1933. i. S. Meli gegen 'rrefzer.

Voraussetzungen für die Zusprache eines Gen u g t u u n g s -

ans p r u c he s gemäss Art. 47 OB bei Verletzung eines

Menschen (Zusammenstoss eines Automobils mit einem Velo-

fahrer). Würdigung des Verschuldens des Verletzers und des

Verletzten.

Die Vorinstanz hat die Genugtuungsforderung im

Betrage von 1000 Fr. gutgeheissen, während die Beklagte

eine solche in vollem Umfange als unbegründet erachtet,

da sie, die Beklagte, kein schweres Verschulden treffe.

Dieses Argument ist nicht schlüssig; denn die in Art. 47

OR geregelte Genugtuungsberechtigung im Falle von

Körperverletzung besteht, entgegen der allgemeinen Vor-

schrift des Art. 49 OR, nicht nur bei besonderer Schwere

des Verschuldens (vgl. BGE 53 II S. 429). Auch schliesst

ein Mitverschulden auf Seiten des Geschädigten einen

solchen Anspruch nicht ohne weiteres aus (vgl. BGE 54 II

S. 17, S. 468 Erw. 6). Allein, wenn das schuldhafte Ver-

halten des Verunfallten, wie dies hier der Fall war, geradezu

als die Hauptursache des Unfalles bezeichnet werden

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Obligationenrecht. No 28.

muss, erscheint die Zusprache eines Genugtuungsanspru-

ches nicht gere~htfertigt. Der Kläger ist, wie bereits

dargetan wurde, leichtfertig drauflosgefahren, während

das Verschulden der Beklagten lediglich darin liegt, dass

sie nach erfolgtem Zusammenstoss sich der Situation nicht

gewachsen zeigte.

28. Urteil der n. ZivUabteilung vom 11. Mai 1988

i. S. Büche gegen Waldenburgbahn A.-G.

OR Art. 58: Voraussetzungen, unter denen eine Eisenbahn-

gesellschaft, deren Bahnkörper entlang einer öffentlichen

Strasse verlegt ist, als Werkeigentümerin für Strassenver-

kehrsunfälle haftbar gemacht werden kann. Verhältnis zum

Selbstverschulden .

A. -

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger

von der Beklagten 93,192 Fr. Ersatz von Schaden aus einem

am Abend des 17. August 1929 in Oberdorf an der Bahn-

linie der Beklagten erlittenen Automobilunfall, durch den

seine Ehefrau getötet, er selbst und sein Chauffeur verletzt

und sein AutQmobil beschädigt worden ist.

Der von einer Fahrt über Furka und Grimsel herkom-

mende und von Langenthai an selbst steuernde Kläger

fuhr bei regnerischem Wetter nach bereits eingebrochener

Dunkelheit von Waldenburg herunter auf der Staatsstrasse,

in welcher die Waldenburgbahn teilweise verlegt ist, in

rascher Gangart durch das Dorf Oberdorf. Unten im Dorf

machen die insgesamt nur 4.10 m breite Strasse und die

dort rechts schieneneben in sie verlegte Eisenbahn eine

schwache Kurve nach rechts und unmittelbar nachher eine

solche nach links.

Während vor der Rechtskurve der'

Raum zwischen den beiden Schienen beinahe bis zur Höhe

der Strassenfläche und der Oberkante des Schienen auf-

geschottert ist, hört diese Beschotterung gegen das Ende

der Kurve auf, woraus sich ein Niveauunterschied von

11-15 cm ergibt. Beim Einfahren in die Kurve hielt der

~

·1 t

Ohligationenreeht. N" 28.

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Kläger derart nach rechts, dass die rechtsseitigen Räder

seines Automobils zwischen den Eisenbahnschienen fuhren.

Sobald die Beschotterung aufhörte, erhöhte der Kläger die

Geschwindigkeit und steuerte nach links, um mit den

rechtsseitigen Rädern aus dem Raum zwischen den

Eisenbahnschienen hinauszukommen.

Doch glitt das

Hinterrad, welches das 11-15 cm hohe Hindernis der Eisen-

bahnschiene nicht sofort überwinden konnte, zunächst

dieser entlang, und der Wagen geriet dadurch in Quer-

stellung. Als das Hinterrad schliesslich doch aus den

Schienen sprang, steuerte der Kläger nach rechts; infolge-

dessen prallte der Wagen an den dort links stehenden

Hydrantenstock an und stürzte um.

B. -

Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft

hat am 25. November 1932 die Klage wegen Selbst-

verschuldens des Klägers abgewiesen.

G. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung

an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf grund-

sätzliche Gutheissung der Klage und Rückweisung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Durch Zeugen, den Verlauf des Unfalles und die straf-

gerichtliche VerurteiIung des Klägers wird dargetan und

vom Kläger mit der Reduktion der Klagesumme auf rund

1{3 des behaupteten Schadens selbst indirekt zugestanden,

dass seine Fahrgeschwindigkeit eine übermässig hohe war,

wenn darüber auch keine ziffermässig einwandfreie Fest-

stellung gemacht werden konnte. In der Tat war die

Geschwindigkeit nicht nur polizeivorschriftswidrig, sondern

am Ende eines ermüdenden Reisetages innenorts auf

verhältnismässig schmaler und dazu nicht übersichtlich

gerader Strasse bei Dunkelheit und regnerischem Wetter

auch geradezu gefährlich sowohl für Dritte als die Insassen

des Automobils selbst. Hierin ist die hauptsächliche, aber

im Gegensatz zur Vorinstanz doch nicht die einzige Ursache

des Unfalles zu sehen. Gleichwie der Kläger durch la ng-

sameres Fahren den Unfall hätte vermeiden kÖllnen,so