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Obligatiou.enrecht. N0 26.
ristischer Hauptbestandteil in eine Firma aufgenommen
wurde. Letzteres trifft aber in gleicher Weise zu, ob
das 'Vort II l\iigros » der Bezeichnung « Textil » unmittelbar
vorangesetzt oder angehängt wurde.
4. -
Bei dieser Sachlage ist der Beklagten, ent-
gegen der Auffassung der Vorinstanz, der Gebrauch des
Wortes « Migros) in ihrer Firma zu verbieten, und sie ist
daher zu verhalten, ihre Firma im Handelsregister löschen
zu lassen. Es braucht infolgedessen auf die weitern von
der Klägerin auf Grund von Art. 28 ZGB und Art. 48 OR
geltend gemachten KlagegrüDde nicht eingetreten zu
werden. Doch sei noch bemerkt, dass der Beklagten, wenn
sie wirklich Migroshandel betreiben sollte, nicht verwehrt
werden kann, auf diese Tatsache in einem entsprechenden
Zusatze zu ihrer Firma -
der jedoch nicht als charakte-
ristischer Bestandteil in Erscheinung treten darf -
hin-
zuweisen. Dies hat aber in rein deskriptiver, dem gewöhn-
lichen Sprachgebrauch entsprechender Weise zu geschehen,
unter Vermeidung jeglicher Anspielung auf den abgelei-
teten Sinn, wie er dem von der Klägerin verwendeten (als
Eigenwort gebrauchten) Ausdruck « MigrOS» zukommt.
5. -
Die von der Klägerin in Ziffer 3 ihres Klagebegeh-
rens aufgeworfene Frage dm: Folgen einer allfalligen
Widerhandlung gegen das vorerwähnte Verbot bezw. einer
Unterlassung der Löschung beUrteilt sich nach dem kanto-
nalen Recht, sodass das Bundesgericht hierüber nicht zu
entscheiden vermag.
Doch braucht die Angelegenheit
deswegen nicht an die V orinstanz zurückgewiesen zu wer-
den, da die Vollzugsbehörde bezügliche Anordnungen
treffen kann.
6. -
Mit Klagebegehren Ziffer 4 verlangt die Klägerin
die Ermächtigung, das Urteil auf Kosten der Beklagten
im Schweizerischen Handelsamtsblatt, sowie in zwei
Tageszeitungen zu veröffentlichen.
Diese Massnahme
erscheint nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hat nicht
dargetan, dass ihr dadurch, dass die Beklagte die streitige
Firma führte, bis anhin irgendwelcher Schaden entstanden
Obligationenrecht. NO 27.
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sei. Zudem wird ja die von der Beklagten vorzunehmende
Firmaänderung ohnehin im Schweizerischen Handelsamts-
blatt veröffentlicht werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird teilweise begründet erklärt; der
Beklagten wird in Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheides des Handelsgerichtes des Kantons Bern vom
13. Oktober 1932 im Sinne der Motive der weitere Ge-
brauch der Firma « Textil-Migros-Gesellschaft)} verboten,
und sie wird verhalten, diese Firma im Handelsregister
löschen zu lassen; im übrigen wird die Klage, soweit
darauf eingetreten werden kann, abgewiesen.
27. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom 10. Mai 1933. i. S. Meli gegen 'rrefzer.
Voraussetzungen für die Zusprache eines Gen u g t u u n g s -
ans p r u c he s gemäss Art. 47 OB bei Verletzung eines
Menschen (Zusammenstoss eines Automobils mit einem Velo-
fahrer). Würdigung des Verschuldens des Verletzers und des
Verletzten.
Die Vorinstanz hat die Genugtuungsforderung im
Betrage von 1000 Fr. gutgeheissen, während die Beklagte
eine solche in vollem Umfange als unbegründet erachtet,
da sie, die Beklagte, kein schweres Verschulden treffe.
Dieses Argument ist nicht schlüssig; denn die in Art. 47
OR geregelte Genugtuungsberechtigung im Falle von
Körperverletzung besteht, entgegen der allgemeinen Vor-
schrift des Art. 49 OR, nicht nur bei besonderer Schwere
des Verschuldens (vgl. BGE 53 II S. 429). Auch schliesst
ein Mitverschulden auf Seiten des Geschädigten einen
solchen Anspruch nicht ohne weiteres aus (vgl. BGE 54 II
S. 17, S. 468 Erw. 6). Allein, wenn das schuldhafte Ver-
halten des Verunfallten, wie dies hier der Fall war, geradezu
als die Hauptursache des Unfalles bezeichnet werden
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Obligationenrecht. No 28.
muss, erscheint die Zusprache eines Genugtuungsanspru-
ches nicht gere~htfertigt. Der Kläger ist, wie bereits
dargetan wurde, leichtfertig drauflosgefahren, während
das Verschulden der Beklagten lediglich darin liegt, dass
sie nach erfolgtem Zusammenstoss sich der Situation nicht
gewachsen zeigte.
28. Urteil der n. ZivUabteilung vom 11. Mai 1988
i. S. Büche gegen Waldenburgbahn A.-G.
OR Art. 58: Voraussetzungen, unter denen eine Eisenbahn-
gesellschaft, deren Bahnkörper entlang einer öffentlichen
Strasse verlegt ist, als Werkeigentümerin für Strassenver-
kehrsunfälle haftbar gemacht werden kann. Verhältnis zum
Selbstverschulden .
A. -
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger
von der Beklagten 93,192 Fr. Ersatz von Schaden aus einem
am Abend des 17. August 1929 in Oberdorf an der Bahn-
linie der Beklagten erlittenen Automobilunfall, durch den
seine Ehefrau getötet, er selbst und sein Chauffeur verletzt
und sein AutQmobil beschädigt worden ist.
Der von einer Fahrt über Furka und Grimsel herkom-
mende und von Langenthai an selbst steuernde Kläger
fuhr bei regnerischem Wetter nach bereits eingebrochener
Dunkelheit von Waldenburg herunter auf der Staatsstrasse,
in welcher die Waldenburgbahn teilweise verlegt ist, in
rascher Gangart durch das Dorf Oberdorf. Unten im Dorf
machen die insgesamt nur 4.10 m breite Strasse und die
dort rechts schieneneben in sie verlegte Eisenbahn eine
schwache Kurve nach rechts und unmittelbar nachher eine
solche nach links.
Während vor der Rechtskurve der'
Raum zwischen den beiden Schienen beinahe bis zur Höhe
der Strassenfläche und der Oberkante des Schienen auf-
geschottert ist, hört diese Beschotterung gegen das Ende
der Kurve auf, woraus sich ein Niveauunterschied von
11-15 cm ergibt. Beim Einfahren in die Kurve hielt der
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Ohligationenreeht. N" 28.
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Kläger derart nach rechts, dass die rechtsseitigen Räder
seines Automobils zwischen den Eisenbahnschienen fuhren.
Sobald die Beschotterung aufhörte, erhöhte der Kläger die
Geschwindigkeit und steuerte nach links, um mit den
rechtsseitigen Rädern aus dem Raum zwischen den
Eisenbahnschienen hinauszukommen.
Doch glitt das
Hinterrad, welches das 11-15 cm hohe Hindernis der Eisen-
bahnschiene nicht sofort überwinden konnte, zunächst
dieser entlang, und der Wagen geriet dadurch in Quer-
stellung. Als das Hinterrad schliesslich doch aus den
Schienen sprang, steuerte der Kläger nach rechts; infolge-
dessen prallte der Wagen an den dort links stehenden
Hydrantenstock an und stürzte um.
B. -
Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft
hat am 25. November 1932 die Klage wegen Selbst-
verschuldens des Klägers abgewiesen.
G. -
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf grund-
sätzliche Gutheissung der Klage und Rückweisung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Durch Zeugen, den Verlauf des Unfalles und die straf-
gerichtliche VerurteiIung des Klägers wird dargetan und
vom Kläger mit der Reduktion der Klagesumme auf rund
1{3 des behaupteten Schadens selbst indirekt zugestanden,
dass seine Fahrgeschwindigkeit eine übermässig hohe war,
wenn darüber auch keine ziffermässig einwandfreie Fest-
stellung gemacht werden konnte. In der Tat war die
Geschwindigkeit nicht nur polizeivorschriftswidrig, sondern
am Ende eines ermüdenden Reisetages innenorts auf
verhältnismässig schmaler und dazu nicht übersichtlich
gerader Strasse bei Dunkelheit und regnerischem Wetter
auch geradezu gefährlich sowohl für Dritte als die Insassen
des Automobils selbst. Hierin ist die hauptsächliche, aber
im Gegensatz zur Vorinstanz doch nicht die einzige Ursache
des Unfalles zu sehen. Gleichwie der Kläger durch la ng-
sameres Fahren den Unfall hätte vermeiden kÖllnen,so