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Obligationenrecht. N0 89.
89. Urteil der I. Zivilabteilung vom G. November 1915
i. S. Kohler, Beklagter und Berufungskläger,
gegen Abplanalp, Kläger und Berufungsbeklagter.
Zuf~gung einer K ö r per ver let z u n g dur c h Leg e II
e.~ n e ~ S ~ I b s t s ~ h u s ses. S c h ade n s b e m e s s u n g : Be-
ruckslchtlgung emer Verschlimmerung während der S p i t a 1-
behandlung? Zinsfuss bei Berechnung des Renten.,
kapitals? -
Verschuldensfrage : Bedeutung des
Umstandes, dass der Selbstschuss auf Privateigentum
aber an einer vom Publikum als Durchgang benutzte~
Stelle gelegt w:urde und des Umstandes, dass der Schädigel'
durch (an~ebhch) verbotene Ueberschreitung eines
Bahngeleises auf das Grundstück gelangte.
1. -
Der im Dezember 1877 geborene Kläger machte
sich am 13. Februar 1912 gegen ahends 6 Uhr auf den
Heimweg von seiner beim Kurhaus Brünig verrichteten
Arb~it. Er überschritt. hiebei das Gfdeise der Brünigbahn
an emem d~rt befindlIchen Bahnübergang und gelangte
auf das unlllIttelbar unterhalb des Bahnkörpers gelegenen,
dem Vater des Beklagten gehörende Grundstück « Engel-
~a~nshaus »: das. quer von eine.r Mauer durchzogen ist,
dIe m der Mitte eme ungefähr 1,3 m breite, für den Durch-
lass von Vieh ausgebrochene· Lücke aufweist. Als der
Kläger, um die weiter unten befindliche Strasse zu er-
:eichen, die Lück~ passierte, erhielt er eine Schrotladung
m das rechte Kme durch einen Selbstschuss, den der Be-
klagte wenige Meter von der Mauerlücke entfernt hinter
einen Felsblock gelegt hatte. In der Folge musste dem
Kläger das verletzte Bein oberhalb des Knies abgenommen
werden.
Im vorliegenden Prozesse hat er nunmehr auf Grund
der A:t. 41 ff. OR das Begehren gestellt: Der Beklagte
habe Ihm angemessenen Schadenersatz zu leisten nach
ri~hterlicher Festsetzung und unter Zusprechung vdn 5 %
Zms vo~ 8. ~ovember 1912 (Zustellung der Ladung) hin-
weg. DIe Vormstanz hat dieses Begehren im Sinne der
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Zuerkennung einer Entschädigungssumme von 10,000 Fr.
nebst zugehörigem Zins vom genannten Tage an geschützt.
Der Beklagte verlangt vor Bundesgericht gänzliche Ab-
weisung der Klage, eventuell Herabsetzung der zugespro-
chenen Summe.
2. -
Was. zunächst die Frage anlangt, in welchem
U m fan g e der Kläger durch die erlittene Körperver-
letzung m a t e r i e 11 g e s c h ä d i g t worden sei, so wür-
digt die Vorinstanz die in Betracht kommenden Tatum-
stände wie folgt :
Die Arbeitsunfähigkeit betrage -
wie auf Grund des
gerichtsärztlichen Gutachtens angenommen wird -
für
die Zeit vom Unfall bis Ende 1912 100%, für das Jahr
1913 75% und für die spätere Zeit 65 %, der bisherige
Jahresverdienst des Klägers als Zimmermann mit Inbe-
griff seiner Nebeneinkünfte 1200 Fr. AIs Entschädigung
wegen Erwerbseinbusse gebühre ihm daher für die 10 %
Monate des Jahres 1912 Fr. 1050 und für das Jahr 1913
900 Fr. Da ferner Anfang 1914 seine mutmassliche Lebens-
dauer als damals 36-jähriger Mann 30Jahre betragen habe,
und von da an seine Erwerbseinbusse sich auf 780 Fr.
jährlich belaufe, so gelange man für die Zeit von 1914
an nach den Grundsätzen der Rentenberechnung zu einem
Kapital von 14,345 Fr. Die Arztkostel~ hätten sich auf
661 Fr. 75 Cts. belaufen und der vom Kläger geforderte
und in Rechnung zu stellende Betrag von 200 Fr. für An-
schaffung einer Prothese sei sogar bedeutend zu niedrig,
da eine solche 125 Fr. koste, jährlich 20 Fr. für Unterhalt
benötige und alle drei Jahre ersetzt werden müsse.
Auf Grund dieser Berechnung kommt die Vorinstanz
zu einem Gesamtbetrag von 17,156 Fr. 75 Cts. Davon
zieht sie 10 % wegen des Vorteils der Kapitalabfindung
ab und gelangt damit zu einer Schadenssumme von
15,140 Fr.
Diese gesamte Würdigung lässt sich, was die Interessen
des Beklagten anlangt, bundesrechtlich in keinem Punkte
beanstanden. Soweit er dagegen Einwendungen erhoben
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hat, sind sie nicht stichhaltig. Dies gilt im besondern von
der Behauptung, der Kläger habe durch sein Verhalten
im Spital den eingetretenen Schaden verschlimmert. Die
Vorinstanz verneint dies, entgegen freilich der Aussage
eines der hierüber verhörten Zeugen, aber in Ueberain-
stimmung mit andern Zeugenaussagen, namentlich der
des behandelnden Arztes; und hieran hat sich dasBundes-
gericht zu halten. Infolgedessen ist der Vorinstanz darin
beizustimmen, dass sie in Hinsicht auf die während der
Spitalbehandlung aufgetretenen Sepsis, die für den Kläger
eine Schwächung seines Organismus, besonders des Her-
zens zur Folge hatte, einen Zuschuss von 5 % zu dem
Invaliditätsgrad von 60 % macht, der sonst mit dem Ver-
luste eines Beines verbunden ist. Wenn der Beklagte
weiter ausführt, bei der Ermittlung des Rentenkapitals
hätte angesichts der heutigen GE'ldverhältnisse nicht
ein Zinsfuss von bloss 3 % % zu Grunde gelegt werden
sollen, so ist darauf zu erwidern, dass die in Betracht
kommende Rentenzeit von 30 Jahren eine lange ist.
während der vielfache Fluktuationen des Zinsfusses statt-
finden können. Der Beklagte hat auch nicht behaupten
oder gar nachweisen können, dass die Rentenanstalten
bei der Bestimmung solcher Abfindungskapitalien den
derzeitigen hohen Stand des Zinsfusses in erheblichem
Masse mitberücksichtigen. Und endlich ist zu erwägen,
dass die Rechnung der Vorinstanz in zwei Punkten sach-
lieb zum Nachteil des Klägers ausgefallen ist: näIillich
insofern für Anschaffung und Reparatur der Prothese
eine viel zu geringe Forderung geltend gemacht und aus-
gesetzt wurde und insofern die (an sich richtig bemes-
senen) 10% Abzug wegen Vorteils der Kapitalabfindung
nur von der Entschädigung für dauernde Invalidität
(14,345 Fr.) hätten berechnet werden sollen .....
3. -
Dass das Legen des Selbstschusses durch den
Kläger eine für die Schädigung des Beklagten kau s ale
und zugleich sc h u 1 d haft e Handlung darstellt und
damit die E rsa tzpflich t des Beklagten grund-
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sät zl ich ge ge ben ist. muss mit der Vorinstanz als·
ausser Zweifel stehend gelten. Die genannte Handlung
wird durch die eidgenössische Jagdgeseugebung (die Art. 6
und 21 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1904) verboten.
und zwar nicht nur im Interesse des Wildstandes, son-
dern auch zum Schutze von Leben und Gesundheit der
Menschen (vergl. BGE 31 II S. 283). Sodann konnte der
Beklagte voraussehen, dass er durch das Legen der Selbst-
schussvorrichtung am fraglichen Orte tatsächlich die
Gefahr einer Verletzung dritter Personen schaffe. Freilich
befand sich die Stelle bei der Mauerlücke, woselbst er die
Vorrichtung anbrachte und bei deren Passieren der Kläger
die Verletzung etlitt, im Privateigentum seines Vaters.
Allein nach der auf eine Reihe von Zeugenaussagen ge-
stützten Würdigung der Verhältnisse im Vorentscheide
ist anzunehmen, dass jene Mauerlücke von den Bewohnern
der Umgebung als Durchgang benutzt wurde, namentlich
zur äbkürzung, und dass der Kläger das gewusst hat.
An der Verbindlichkeit dieser Tatbestandsfeststellung für
das Bundesgericht ändert auch der Hinweis des Beklagten
auf seine gegenteilige Eidesdeposition nichts. Die Ab-
wägung ihrer Beweiskraft mit jener der Zeugenaussagen
betrifft die Anwendung kantonalen Prozessrechts. Des
nähern führt die Vorinstanz hier noch aus, der Beklagte
habe, wie die Strafuntersuchung dartue, den Selbstschuss
behufs Erlegung eines Fuchses angebracht. dessen Spuren
er im Schnee beobachtet hätte, und er müsse daher auch
die Schneespuren der beiden Zeugen Blatter und Bieder
bemerkt haben, die am gleichen Tage, -
Bieder nur einen .
halbe Stunde vorher -
dort durchgegangen seien. Mit
Unrecht bemängelt der Beklagte diese Würdigung als
aktenwidrig. . . . . .
.
Damit fragt es sich noch, ob Gründe vorhanden seien,
um den Beklagten. wenn nicht gänzlich. so doch in weiter-
gehendem Masse. als die Vorinstanz getan, von seiner
E r s atz p fl ich t z u e n tl ast e n.
Daraus nun zunächst, dass die vom Kläger benützte
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Passage über das Grundstück kein öffentlicher Weg ist,
sondern ihre Benutzung nur tatsächlich, nach bestehen-
dem Gebrauche, geduldet wird, hat der Beklagte mit
Recbt einen besondern Entlastungsgrund nicht abgeleitet:
Sobald er sieb überhaupt sagen musste, dass Dritte dort
durcbgehen, gebot sich ibm in der Tat, trotz dem bestehen-
den Eigentumsverbältnisse, als allgemeine Rechtspflicht,
solche Gefährdungen von Passanten zu vermeiden. Dagegen
hat der Beklagte heute neuerdings darauf abgestellt, dabs
der vom Kläger benützte Bahnübergang privater Natur
sei und dem Kläger also eine Verletzung bahnpoIizeilicher
Vorscbriften und damit ein Selbstverschulden zur Last
falle. Allein der Kläger ist nicht etwa beim Bahnbetrieb
oder innerhalb des Bahngebietes verunglückt, sondern
erst nach dessen Verlassen durch eine mit dem Betrieb
in keiner Beziehung stehende Vorkehr des Beklagten. Ein
Kausalzusammenhang im Rechtssinne zwischen der be-
haupteten Bahnpolizeiübertretung und der erlittenen Ver-
letzung bestebt daher nicht. Zudem steUt die Vorinstanz
auf Grund ihres Augenscheines fest, dass der Kläger nach
dem Inhalte der beim Uebergang angesch1agenen Verbots-
tafel keinen Grund für die Annahme- gebabt habe, der
Uebergang sei nicht für alle Personen bestimmt, die auf
das Grundstück gelangen W{)lleu. . .. Wohl aber muss mit
der Vorinstanz ein nicht unbedeutendes Selbstverschulden
des Klägers darin erblickt werden, dass er trotz bereits
angebrochener Dunkelheit zur Abkürzung diesen Weg
durch ein Privatgrundstück einschlug. Er hätte sich sagen
_ sollen, dass er hiebei Unfällen mehr ausgesetzt sei, als auf
der ordentlicher Weise für den Verkehr bestimmten und
demgemäss auch grössere Sicherheit bietenden Strasse.
Anderseits lässt sich das dem Beklagten zur Last fallende
Verschulden als kein schweres ansehen. Denn mag auch
das Legen einer Selbstschussvorrichtung im allgemeinen
eine grosse Unvorsichtigkeit in sich schliessen, so fällt doch
hier mildernd in Betracht, dass mit einer Gefährdung
Dritter weniger gerechnet werden musste, weil die Vor-
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richtung auf privatem Grund und Boden angebracht wurde
und ein gewisses Zufallsmoment darin liegt, dass wider
Erwarten zu ungewohnter Zeit noch jemand an der ge-
fährlichen Stelle passieren und gerade mit ihr in Berüb-
rung kommen musste. Immerhin bleibt die Gefährdungs-
handlung des Beklagten ihrer Natur nach eine so be-
deutende, dass die Vorinstanz zweifellos nicht zu weit
gegangen ist, wenn sie den Beklagten trotz der vorhan-
denen Entlastungsgrunde zu zwei Dritteln für den ent-
standenen materiellen Schaden haftbar erklärt. Rechtlich
zutreffend und nicht, wie heute behauptet wurde. den
Akten widersprechend nimmt sie dabei an, dass der Be-
klagte als einziger Sohn Anwartschaft auf das väterliche
Vermögen besitze ..... .
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene
Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom
30. Juni 1915 bestätigt.
90. Urteil der I-, Zivilabteilung vom 1!a. November 1915
i. S. Lina Nieriker, Klägerin,
gegen Konkursmasse Geiger, Beklagte.
Körperverletzung bei Benützung eines der Selbstbedienung
durch das Publikum überlassenen Auf zug e s. Anforde-
rungen an die Sicherheit. Frage ob ein Werksmangel nach
Art. 5 8 0 R vorliege. Mit ver s c h u I den des Ver-
letzten wegen Nachlässigkeit bei der Benützung des Auf-
zuges.
Bemessung
des m at er i elle n S c h ade n s.
Frage, ob die Zusprechung eines S c h m erz e n s gel des
sich rechtfertige.
1. -
Die Klägerin war vom August 1911 an im Hotel
Römerhof in Baden in Pension. Am 2. April 1912 wollte
sie _ von ihrem Zimmer im zweiten Stockwerke mit dem