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41_II_682

BGE 41 II 682

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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682

Obligationenrecht. N0 89.

89. Urteil der I. Zivilabteilung vom G. November 1915

i. S. Kohler, Beklagter und Berufungskläger,

gegen Abplanalp, Kläger und Berufungsbeklagter.

Zuf~gung einer K ö r per ver let z u n g dur c h Leg e II

e.~ n e ~ S ~ I b s t s ~ h u s ses. S c h ade n s b e m e s s u n g : Be-

ruckslchtlgung emer Verschlimmerung während der S p i t a 1-

behandlung? Zinsfuss bei Berechnung des Renten.,

kapitals? -

Verschuldensfrage : Bedeutung des

Umstandes, dass der Selbstschuss auf Privateigentum

aber an einer vom Publikum als Durchgang benutzte~

Stelle gelegt w:urde und des Umstandes, dass der Schädigel'

durch (an~ebhch) verbotene Ueberschreitung eines

Bahngeleises auf das Grundstück gelangte.

1. -

Der im Dezember 1877 geborene Kläger machte

sich am 13. Februar 1912 gegen ahends 6 Uhr auf den

Heimweg von seiner beim Kurhaus Brünig verrichteten

Arb~it. Er überschritt. hiebei das Gfdeise der Brünigbahn

an emem d~rt befindlIchen Bahnübergang und gelangte

auf das unlllIttelbar unterhalb des Bahnkörpers gelegenen,

dem Vater des Beklagten gehörende Grundstück « Engel-

~a~nshaus »: das. quer von eine.r Mauer durchzogen ist,

dIe m der Mitte eme ungefähr 1,3 m breite, für den Durch-

lass von Vieh ausgebrochene· Lücke aufweist. Als der

Kläger, um die weiter unten befindliche Strasse zu er-

:eichen, die Lück~ passierte, erhielt er eine Schrotladung

m das rechte Kme durch einen Selbstschuss, den der Be-

klagte wenige Meter von der Mauerlücke entfernt hinter

einen Felsblock gelegt hatte. In der Folge musste dem

Kläger das verletzte Bein oberhalb des Knies abgenommen

werden.

Im vorliegenden Prozesse hat er nunmehr auf Grund

der A:t. 41 ff. OR das Begehren gestellt: Der Beklagte

habe Ihm angemessenen Schadenersatz zu leisten nach

ri~hterlicher Festsetzung und unter Zusprechung vdn 5 %

Zms vo~ 8. ~ovember 1912 (Zustellung der Ladung) hin-

weg. DIe Vormstanz hat dieses Begehren im Sinne der

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Zuerkennung einer Entschädigungssumme von 10,000 Fr.

nebst zugehörigem Zins vom genannten Tage an geschützt.

Der Beklagte verlangt vor Bundesgericht gänzliche Ab-

weisung der Klage, eventuell Herabsetzung der zugespro-

chenen Summe.

2. -

Was. zunächst die Frage anlangt, in welchem

U m fan g e der Kläger durch die erlittene Körperver-

letzung m a t e r i e 11 g e s c h ä d i g t worden sei, so wür-

digt die Vorinstanz die in Betracht kommenden Tatum-

stände wie folgt :

Die Arbeitsunfähigkeit betrage -

wie auf Grund des

gerichtsärztlichen Gutachtens angenommen wird -

für

die Zeit vom Unfall bis Ende 1912 100%, für das Jahr

1913 75% und für die spätere Zeit 65 %, der bisherige

Jahresverdienst des Klägers als Zimmermann mit Inbe-

griff seiner Nebeneinkünfte 1200 Fr. AIs Entschädigung

wegen Erwerbseinbusse gebühre ihm daher für die 10 %

Monate des Jahres 1912 Fr. 1050 und für das Jahr 1913

900 Fr. Da ferner Anfang 1914 seine mutmassliche Lebens-

dauer als damals 36-jähriger Mann 30Jahre betragen habe,

und von da an seine Erwerbseinbusse sich auf 780 Fr.

jährlich belaufe, so gelange man für die Zeit von 1914

an nach den Grundsätzen der Rentenberechnung zu einem

Kapital von 14,345 Fr. Die Arztkostel~ hätten sich auf

661 Fr. 75 Cts. belaufen und der vom Kläger geforderte

und in Rechnung zu stellende Betrag von 200 Fr. für An-

schaffung einer Prothese sei sogar bedeutend zu niedrig,

da eine solche 125 Fr. koste, jährlich 20 Fr. für Unterhalt

benötige und alle drei Jahre ersetzt werden müsse.

Auf Grund dieser Berechnung kommt die Vorinstanz

zu einem Gesamtbetrag von 17,156 Fr. 75 Cts. Davon

zieht sie 10 % wegen des Vorteils der Kapitalabfindung

ab und gelangt damit zu einer Schadenssumme von

15,140 Fr.

Diese gesamte Würdigung lässt sich, was die Interessen

des Beklagten anlangt, bundesrechtlich in keinem Punkte

beanstanden. Soweit er dagegen Einwendungen erhoben

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hat, sind sie nicht stichhaltig. Dies gilt im besondern von

der Behauptung, der Kläger habe durch sein Verhalten

im Spital den eingetretenen Schaden verschlimmert. Die

Vorinstanz verneint dies, entgegen freilich der Aussage

eines der hierüber verhörten Zeugen, aber in Ueberain-

stimmung mit andern Zeugenaussagen, namentlich der

des behandelnden Arztes; und hieran hat sich dasBundes-

gericht zu halten. Infolgedessen ist der Vorinstanz darin

beizustimmen, dass sie in Hinsicht auf die während der

Spitalbehandlung aufgetretenen Sepsis, die für den Kläger

eine Schwächung seines Organismus, besonders des Her-

zens zur Folge hatte, einen Zuschuss von 5 % zu dem

Invaliditätsgrad von 60 % macht, der sonst mit dem Ver-

luste eines Beines verbunden ist. Wenn der Beklagte

weiter ausführt, bei der Ermittlung des Rentenkapitals

hätte angesichts der heutigen GE'ldverhältnisse nicht

ein Zinsfuss von bloss 3 % % zu Grunde gelegt werden

sollen, so ist darauf zu erwidern, dass die in Betracht

kommende Rentenzeit von 30 Jahren eine lange ist.

während der vielfache Fluktuationen des Zinsfusses statt-

finden können. Der Beklagte hat auch nicht behaupten

oder gar nachweisen können, dass die Rentenanstalten

bei der Bestimmung solcher Abfindungskapitalien den

derzeitigen hohen Stand des Zinsfusses in erheblichem

Masse mitberücksichtigen. Und endlich ist zu erwägen,

dass die Rechnung der Vorinstanz in zwei Punkten sach-

lieb zum Nachteil des Klägers ausgefallen ist: näIillich

insofern für Anschaffung und Reparatur der Prothese

eine viel zu geringe Forderung geltend gemacht und aus-

gesetzt wurde und insofern die (an sich richtig bemes-

senen) 10% Abzug wegen Vorteils der Kapitalabfindung

nur von der Entschädigung für dauernde Invalidität

(14,345 Fr.) hätten berechnet werden sollen .....

3. -

Dass das Legen des Selbstschusses durch den

Kläger eine für die Schädigung des Beklagten kau s ale

und zugleich sc h u 1 d haft e Handlung darstellt und

damit die E rsa tzpflich t des Beklagten grund-

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sät zl ich ge ge ben ist. muss mit der Vorinstanz als·

ausser Zweifel stehend gelten. Die genannte Handlung

wird durch die eidgenössische Jagdgeseugebung (die Art. 6

und 21 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1904) verboten.

und zwar nicht nur im Interesse des Wildstandes, son-

dern auch zum Schutze von Leben und Gesundheit der

Menschen (vergl. BGE 31 II S. 283). Sodann konnte der

Beklagte voraussehen, dass er durch das Legen der Selbst-

schussvorrichtung am fraglichen Orte tatsächlich die

Gefahr einer Verletzung dritter Personen schaffe. Freilich

befand sich die Stelle bei der Mauerlücke, woselbst er die

Vorrichtung anbrachte und bei deren Passieren der Kläger

die Verletzung etlitt, im Privateigentum seines Vaters.

Allein nach der auf eine Reihe von Zeugenaussagen ge-

stützten Würdigung der Verhältnisse im Vorentscheide

ist anzunehmen, dass jene Mauerlücke von den Bewohnern

der Umgebung als Durchgang benutzt wurde, namentlich

zur äbkürzung, und dass der Kläger das gewusst hat.

An der Verbindlichkeit dieser Tatbestandsfeststellung für

das Bundesgericht ändert auch der Hinweis des Beklagten

auf seine gegenteilige Eidesdeposition nichts. Die Ab-

wägung ihrer Beweiskraft mit jener der Zeugenaussagen

betrifft die Anwendung kantonalen Prozessrechts. Des

nähern führt die Vorinstanz hier noch aus, der Beklagte

habe, wie die Strafuntersuchung dartue, den Selbstschuss

behufs Erlegung eines Fuchses angebracht. dessen Spuren

er im Schnee beobachtet hätte, und er müsse daher auch

die Schneespuren der beiden Zeugen Blatter und Bieder

bemerkt haben, die am gleichen Tage, -

Bieder nur einen .

halbe Stunde vorher -

dort durchgegangen seien. Mit

Unrecht bemängelt der Beklagte diese Würdigung als

aktenwidrig. . . . . .

.

Damit fragt es sich noch, ob Gründe vorhanden seien,

um den Beklagten. wenn nicht gänzlich. so doch in weiter-

gehendem Masse. als die Vorinstanz getan, von seiner

E r s atz p fl ich t z u e n tl ast e n.

Daraus nun zunächst, dass die vom Kläger benützte

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Passage über das Grundstück kein öffentlicher Weg ist,

sondern ihre Benutzung nur tatsächlich, nach bestehen-

dem Gebrauche, geduldet wird, hat der Beklagte mit

Recbt einen besondern Entlastungsgrund nicht abgeleitet:

Sobald er sieb überhaupt sagen musste, dass Dritte dort

durcbgehen, gebot sich ibm in der Tat, trotz dem bestehen-

den Eigentumsverbältnisse, als allgemeine Rechtspflicht,

solche Gefährdungen von Passanten zu vermeiden. Dagegen

hat der Beklagte heute neuerdings darauf abgestellt, dabs

der vom Kläger benützte Bahnübergang privater Natur

sei und dem Kläger also eine Verletzung bahnpoIizeilicher

Vorscbriften und damit ein Selbstverschulden zur Last

falle. Allein der Kläger ist nicht etwa beim Bahnbetrieb

oder innerhalb des Bahngebietes verunglückt, sondern

erst nach dessen Verlassen durch eine mit dem Betrieb

in keiner Beziehung stehende Vorkehr des Beklagten. Ein

Kausalzusammenhang im Rechtssinne zwischen der be-

haupteten Bahnpolizeiübertretung und der erlittenen Ver-

letzung bestebt daher nicht. Zudem steUt die Vorinstanz

auf Grund ihres Augenscheines fest, dass der Kläger nach

dem Inhalte der beim Uebergang angesch1agenen Verbots-

tafel keinen Grund für die Annahme- gebabt habe, der

Uebergang sei nicht für alle Personen bestimmt, die auf

das Grundstück gelangen W{)lleu. . .. Wohl aber muss mit

der Vorinstanz ein nicht unbedeutendes Selbstverschulden

des Klägers darin erblickt werden, dass er trotz bereits

angebrochener Dunkelheit zur Abkürzung diesen Weg

durch ein Privatgrundstück einschlug. Er hätte sich sagen

_ sollen, dass er hiebei Unfällen mehr ausgesetzt sei, als auf

der ordentlicher Weise für den Verkehr bestimmten und

demgemäss auch grössere Sicherheit bietenden Strasse.

Anderseits lässt sich das dem Beklagten zur Last fallende

Verschulden als kein schweres ansehen. Denn mag auch

das Legen einer Selbstschussvorrichtung im allgemeinen

eine grosse Unvorsichtigkeit in sich schliessen, so fällt doch

hier mildernd in Betracht, dass mit einer Gefährdung

Dritter weniger gerechnet werden musste, weil die Vor-

Obllgationenrecht. N° 90.

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richtung auf privatem Grund und Boden angebracht wurde

und ein gewisses Zufallsmoment darin liegt, dass wider

Erwarten zu ungewohnter Zeit noch jemand an der ge-

fährlichen Stelle passieren und gerade mit ihr in Berüb-

rung kommen musste. Immerhin bleibt die Gefährdungs-

handlung des Beklagten ihrer Natur nach eine so be-

deutende, dass die Vorinstanz zweifellos nicht zu weit

gegangen ist, wenn sie den Beklagten trotz der vorhan-

denen Entlastungsgrunde zu zwei Dritteln für den ent-

standenen materiellen Schaden haftbar erklärt. Rechtlich

zutreffend und nicht, wie heute behauptet wurde. den

Akten widersprechend nimmt sie dabei an, dass der Be-

klagte als einziger Sohn Anwartschaft auf das väterliche

Vermögen besitze ..... .

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene

Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom

30. Juni 1915 bestätigt.

90. Urteil der I-, Zivilabteilung vom 1!a. November 1915

i. S. Lina Nieriker, Klägerin,

gegen Konkursmasse Geiger, Beklagte.

Körperverletzung bei Benützung eines der Selbstbedienung

durch das Publikum überlassenen Auf zug e s. Anforde-

rungen an die Sicherheit. Frage ob ein Werksmangel nach

Art. 5 8 0 R vorliege. Mit ver s c h u I den des Ver-

letzten wegen Nachlässigkeit bei der Benützung des Auf-

zuges.

Bemessung

des m at er i elle n S c h ade n s.

Frage, ob die Zusprechung eines S c h m erz e n s gel des

sich rechtfertige.

1. -

Die Klägerin war vom August 1911 an im Hotel

Römerhof in Baden in Pension. Am 2. April 1912 wollte

sie _ von ihrem Zimmer im zweiten Stockwerke mit dem