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41_II_672

BGE 41 II 672

Bundesgericht (BGE) · 1916-10-23 · Deutsch CH
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Obllgationenreeht. N° 88.

11. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

88. Urteü der I. ZivUabteüung vom 23. Oktober 1916

i. S. tederfabrik Dur1acb, Herrmann '" Ettlinger, Klägerin

und Berufungsklägerin, gegen S. Reim & Söhne,

Beklagte und Berufungsbeklagte.

Kau f ver t rag. Rechtsanwendungin ö r t 1 ich e r Bezie-

hung. Inwiefern ist ein früherer Ver t rags e nt w u r f

Bestandteil des tel e g rap his eh abgeschlossenen Ver-

trages geworden? Fix g e s c h ä ft: Art. 1 08 Z i ff er 3

o R, Verhältnis zu Art. 1 9 O. Unter den Begriff des Fix-

geschäftes fällt nicht nur die Ausbedingung eines L i e f e-

run g s - (Uebergabe-), sondern auch die eines Ver sen-

dun g s t e r m i n es. Macht die Vertragsklausel, dass die

Ware «spätestens am 15. November von Genua (Zwischen-

station) abrollen» müsse, das Geschäft zum Fixgesch1ft ?

Liegt in der Erklärung des Käufers: «Auftrag annulliert,.

ein Verzicht auf Schadenersatz wegen ver-

s p ä te te r Er füll u n g '! Wie "ist, verneinenden Falles.

diese Erklärung in Hinsicht auf Art. 107 Abs. 2 OR

auszulegen: als Beanspruchung des pOS i t i v e n oder des

n e g a t i v e n Ver t rag s i n t e res ses? Die beiden Inte-

ressen können nur alt ern a t.i v· geltend gemacht werden.

Kur s ver lu s tals Schadensfaktor.

1. -

Durch Vermittlung eines Jules Bergmann aus

Paris trat die Klägerin, die Lederfabrik Durlach, Herr-

mann & Ettlinger in Durlach bei Karlsruhe. mit der Be-

klagten. der Firma S. Heim & Söhne in Zürich, in Ver-

bindung zum Zwecke der Lieferung eines Quantums

Schafsfelle. die aus Spanien durch Italien als- Durchfuhr·

land zu beziehen waren. Am 7. November 1914 fand in

Zürich zwischen den beiderseitigen Firmateilhabern •

Heim Senior und Dr. Ettlinger, eine Besprechung statt,

in deren Verlauf eine« Kommissionskopie» in Doppel ab-

• I

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gefasst wurde. Hiernach verkaufte die Beklagte der KIä-

gerin 20,000 Schafsfelle zu 5 Fr. 25 Cts. das Stück ab

Chiasso. Die Zahlung hatte durch eine noch zu bestim-

mende Bank in Zürich gegen Uebergabe des Duplikates

der Verladepapiere zu geschehen. Die Ware musste

«(spätestens am 15. November von Genua abrollen .).

Sollte ihre Beförderung nach Deutschland unmöglich

sein, so hatte die Beklagte den erhaltenen Betrag der

Klägerin zurückzuzahlen.

Die Unterzeichnung dieses Schriftstückes unterblieb

und zwar. wie die Klägerin behauptet, weil sie damals

noch keinen Vertrauensmann für die Uebernahme der

Felle in Genua gefunden hätte, als welchen sie nachher

den Inhaber der Firma Salm in Leipzig bezeichnete, der

auch für sich selbst eine Partie Felle in Empfang zu

nehmen hatte.

Am 8. November 1914 telegraphierte die Klägerin der

Beklagten: (C Uebernahme Genua durch Salm geordnet;

Dringdrahtet, ob gestriger Abschluss nunmehr perfekt. »

Die Beklagte telegraphierte gleichen Tages zurück: (C Ihr

Telegramm erhalten, Geschäft hiermit bestätigt .....• >

Darauf überwies am 9. November die Klägerin der Be-

klagten durch den Schweizerischen Bankverein in Zürich

105,000 Fr. zur Deckung der Preisforderung und be-

stätigte ihr am nämlichen Tage brieflich den Depeschen-

wechsel, der zu dem Abschluss gemäss den in Zürich am

7. November getroffenen Abmachungen geführt habe;

zugleich ersuchte sie um prompte Lieferung. Am 11. No-

vember schrieb sie der Beklagten: Laut Mitteilung Salms

seien die pelle noch nicht in Genua angekommen; sie

verlange Aufklärung über den Sachverhalt. Auf eine er-

neute. telegraphische Anfrage vom 14. erwiderte die Be-

klagte mit Telegramm vom 15. November, das Schiff mit

den Fellen komme erst Ende der Woche in Genua an

und die Ausfuhr sei ({ unbestimmt &. Die Klägerin tele-

graphierte auf dies am 17. November der Beklagten :

• Auftrag annulliert & und bestätigte durch Brief vom

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gleichen Tage diese Annullierung mit dem Beifügen, dass

sie die Beklagte für den ganzen aus der Nichtlieferung

erwachsenden Schaden haftbar machen werde. Durch

Brief vom 19. November erklärte sich die Beklagte mit

der Annullierung des Geschäfts einverstanden.

Im nunmehrigen Prozesse verlangt die Klägerin von

der Beklagten als Schadenersatz Bezahlung von 35,000 Fr.

nebst Zins zu 5 % seit dem 28. Dezember 1914 (Ladung

vor den Friedensrichter). Sie macht geltend: Zum Ver-

tragsinhalt gehöre auch die {(Kommissionskopie I). Auf

die darin enthaltene Bestimmung, wonach die Ware spä-

testens am 15. November von Genua abrollen müsse,

habe die Klägerin entscbeidenden Wert gelegt, einmal

um sich ein pünktliches Eintreffen der Ware zur Weiter-

verarbeitung zu sichern _ und sodann um der bei einer

Verzögerung entstehenden Gefahr vorzubeugen, dass Ita-

lien oder die Schweiz ein Aus- oder Durchfuhrverbot

erlasse. Als sie dann nach wiederholten Anfragen von

der Beklagten erfahren habe. dass das Schiff mit den für

sie bestimmten Fellen erst mit der am 21. November

ausgehenden Woche in Genua einlaufe, sei ihr klar ge-

worden, dass die vertragliche Lieferungsfrist nicht mehr

eingehalten werden könne, und sie habe daher am 17. No-

vember ihren Rücktritt vom Vertrage erklärt. Den ent-

standenen Schaden habe ihr die Beklagte nach Art. 190/91

OR zu ersetzen. Er berechne sich ",1e folgt: Durch die

Bearbeitung und Weiterveräusserung der 20,000 Felle

hätte die Klägerin unter den gegenwärtigen Zeitverhält-

nissen einen Gewinn von über 140,000 Fr. erzielen kön-

nen. Sodann habe sie dem vergeblich in Genua warten-

den Salm 200 Mk. zahlen müssen und durch die ergebnis-

lose Ueberweisung des Kaufpreises von 105,000 Fr. an

den Schweizerischen Bankverein einen Kursverlust von

3412 Mk. 50 Pfg. erlitten, da der Markkurs damals 88.75

betragen habe, während er gegenwärtig (bei der Klage-

anhebung) nur noch auf 85.50, also um 3.25 tiefer stehe.

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Um allen Umständen des Falles die weiteste Rücksicht zu

tragen, ermässige sie ihre Ersatzforderung auf 35,000 Fr.

Die Beklagte hatauf Abweisung der Klage angetragen

und die Vorinstanz mit dem Urteil vom 12. März 1915

in diesem Sinne erkannt. Vor Bundesgericht hält die

Klägerin an ihrem Klagebegehren fest.

2. -

Die Berufung ist zulässig, namentlich auch in

Hinsicht auf das anzuwendende Recht. Der strei-

tige Vertrag ist in Zürich abgeschlossen worden. Daselbst

wohnt auch eine der Parteien und war der Kaufpreis,

und zwar in Frankenwährung, zu bezahlen. Die \Vare

wurde ab Chiasso, also ab einer schweizerischen Bahn-

station verkauft. Zudem haben sich beide Parteien im

Prozesse auf das schweizerische Recht berufCll. Alle diese

Momente stellen seine Anwendbarkeit ausser Zweifel.

3. -

Mit Unrecht hat heute die Beklagte behauptet,

die Vorinstanz hätte ohne weitere Prüfung der tatsäch-

lichen und rechtlichen Verhältnisse des Falles schon des-

halb zur Abweisung der vorliegenden Schadenersatzklage

kommen sollen, weil der Vertrag durch übereinstimmende

Erklärung der Parteien nachträglich wieder aufgehoben

worden sei. Wenn die Klägerin der Beklagten am 17. No-

vember 1914 telegraphierte: « Auftrag annulliert », so

wollte sie hiedurch nicht das Vertragsverhältnis in der

Meinung aufheben, damit auf ihr allfällig zustehende

Schadenersatzansprüche zu verzichten. Ein sol-

cher Verzicht darf nicht vermutet werden und die Be-

klagte konnte ihn unter den gegebenen Umständen auch

nicht als von der Klägerin gewollt ansehen und in die-

sem Sinne durch ihre Annahme der Annullation die

Klägerin binden. Sie musste sich bewusst sein, dass die

Annullationserklärung ihren Grund hatte in der nach

wiederholten Anfragen erhaltenen Mitteilung der Beklag-

ten, die Ware komme erst Ende der Woche nach Genua

und die Ausfuhr sei « unbestimmt ». Danach aber wollte

die Klägerin mit ihrer Erklärung, wie der Beklagten er-

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kennbar s~in musste, die Realerfüllung des Vertrages

wegen Leistungsverzuges ablehnen. Dabei kann offen

g:Iass~n werden, ob sie es auf einen eigentlichen Vertrags-

mcktntt (Aufhebung des gesamten Vertragsverhältnisses)

?der auf Ersatz der Realleistung durch Leistung des Geld-

lll:eresses abgesehen gehabt habe (s. unter Erw. 7).

In

bel den Fällen hatte sie, die Berechtigung ihres Vorgehens

vorausgesetzt, von Gesetzeswegen (Art. 107 ff. und even-

tuell 190 OR) Anspruch auf Schadenersatz. Hiernach

konnte die Beklagte schon von Anfang an aus der -

vor-

behaltslosen -

Annullationserklämng nichts Gegentei-

liges entnehmen und sodann kommt noch dazu, dass die

Klägerin in ihrer kurz darauf folgenden brieflichen Be-

stätigung dieser Erklämng nunmehr ihre Ersatzansprüche

noch ausdrücklich gewahrt hat.

4. -

Ob nun die Klägerin durch ihr Telegramm vom

17. November den Vertrag habe wirksam « annullieren);

können und ob ihr demnach Schadenersatzansprüche zu-

stehen, hängt davon ab, ob man es mit einem Fixgeschäft

zu tun habe, also eine Fristansetzung zu nachträglicher

Erfüllung -

die hier, wie unbestritten, unterblieb _

nicht nötig gewesen sei. Für die Annahme eines solche li

Geschäfts bemft sich die Klägerin auf die Bestimmung

der « Kommissionskopie »vom 7. November, wo-

nach die gekaufte Ware «spätestens am 15. November

von Genua abrollen)} musste.

5. -

Mit der Klägerin ist ~orerst anzunehmen, dass

diese Bestimmung des genannten Schriftstückes, das frei-

lich als solches bloss den Charakter eines Vertragsent-

wurfes hat, nachträglich zum Inhalt des abge-

schlossenen Vertrages gemacht wurde. Als die

Klägerin der Beklagten am 9. November den durch den

vor~erigen Depeschenwechsel erfolgten Vertragsabschluss,

-:- dIe {(getroffenen Abmachungen)}, -

bestätigte, hat sie

SICh für den Vertragsinhalt auf die « Kommissionskopie »

berufen, von der die Beklagte ebenfalls eine Abschrift

besitze. Die Beklagte hat der Berufung auf diese Urkunde

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nicht widersprochen und damit ihr Einverständnis zu

erkennen gegeben. Anders könnte es sich nur verhalten.

wenn nach der Sachlage ein Grund dazu vorläge, die

Fristbestimmung der « Kommissionskopie); verschieden

zu behandeln von den sonstigen Bestimmungen dieses

Schriftstückes. An einem solchen fehlt es und daher ist

die Behauptung der Beklagten zurückzuweisen, sie habe

den Ausdruck « die getroffenen Abmachungen» in einem

beschränkten Umfange verstanden, der jene Fristbestim-

mung nicht einschliesse. Im übrigen bestreitet die Be-

klagte nicht, dass man im allgemeinen bei der Ermitt-

lung des Vertragsinhalts auf die « Presskopie » abstellen

muss und dass diese allein in Betracht kommen kann für

die erforderliche Ergänzung der telegraphischen Erklä-

rungen, die formell den Vertragsabschluss bewirkten.

6. -

Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz ist

anzunehmen, dass die von der Klägerin angerufene

Klausel den Vertrag in der Tat zu einem Fixgeschäft

gemacht hat. Ein solches liegt dann vor, wenn hinsichtlich

einer vertraglichen Leistung die Zeit zu einem wesent-

lichen Vertragsbestandteil erhoben wird, wenn also der

Vertrag nur durch die Vornahme der Leistung zur be-

dungenen Zeit wirklich erfüllt werden kann (vergl. OSER,

Kommentar zum OR, Art. 108, IV). Mit Unrecht schränkt

die Vorinstanz den Begriff dahin ein, dass sie als zum

Fixgeschäft gehörend die Festsetzung eines bestimmten

Li e f e I' u n g s -(Uebergabe)termins erklärt und die eines

Versen dung s te rmi ns als ungenügend ansieht. Für

das schweizerische Recht lässt sich diese Ansicht nicht

rechtfertigen. Der ordentliche Begriff des Fixgeschäfts

muss hier aus Art. 108 Ziffer 3 OR entnommen werden

(vergl. OSER, a. a. 0.). Darin wird die Frage geregelt,

unter welchen Umständen eine vertragliche Zeitbestim-

mung im Verzugsfalle die Ansetzung einer Frist zur nach-

träglicher Erfüllung unnötig macht und der blosse Ver-

zug dem Gläubiger das Recht auf Ablehnung der Real-

erfüllung und die damit verbundenen Rechte (Art. 107

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Abs. 2) gibt, also die Frage, unter welchen Umständen

der Zeit jene für die richtige Erfüllung wesentliche

Bedeutung zukomme. Art. 108 Ziffer 3 drückt sich

nun allgemein dahin aus, dass die (j Leistung» zur Zeit

erfolgen müsse. Als solche aber braucht bei der (verkaufs-

weisen usw.) Verschaffung einer Sache nicht lediglich

deren Uebergabe verstanden zu werden, sondern es kann

auch eine sie vorbereitende Handlung darunter fallen,

wie hier die Versendung von einer Zwischenstation des

Transportweges. Dass gegen diese Auslegung etwa sach-

liche Gründe sprechen, behauptet der kantonale Richter

nicht und ist auch nicht zu ersehen. Sie trägt vielmehr

den Bedürfnissen des Verkehrs dadurch gebührend Rech-

nung, dass sie den Vertragsparteien die Möglichkeit einer

unter Umständen nahe gelegten Verteilung des Risikos

gibt: Der Lieferant kann sich vielleicht nicht dazu ver-

stehen, hinsichtlich der Ablieferungszeit eine Verpflich-

tung zu übernehmen, wohl aber scheint es ihm tunIich,

dafür einzustehen, dass die \Vare in einem bestimmten

Zeitpunkt wenigstens einen Teil ihres Transportweges,

etwa den Seeweg, zurückgelegt habe, und dem Käufer

kann mit einem solchen Versprechen bereits hinreichend

gedient sein. Von Erwägungen dieser Art mögen denn

auch hier die Parteien ausgegangen sein, als sie sich

unter den durch die Kriegslage geschaffenen besondern

Verhältnissen auf die KlauseL einigten, dass « die Ware

spätestens am 15. November von Genua abrollen» müsse,

dagegen über den Zeitpunkt ihrer Uebergabe in Chiasso

nichts beredeten.

Lässt aber das Gesetz ein Fixgeschäft auch hinsichtlich

der Versendungszeit zu, so ist hier ein solches durch die

genannte Klausel auch wirklich abgeschlossen worden.

Die Wendung « spätestens am 15. November» bringt mit

aller Deutlichkeit zum Ausdruck, dass die Ware bis zu

diesem Zeitpunkt von Genua versendet sein müsse, da-

mit die Leistung, so wie sie gemeint ist, noch erfolgen

könne (vergl. OSER, a. a. 0., IV, 3 a). Diese Ausdrucks-

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weise verliert auch nicht etwa durch die Umstände des

Falles ihre Bedeutung. Mochte auch die Beklagte bei Zu-

sage einer bestimmten Uebersendungszeit gerade in Rück-

sicht auf die bestehende Verkehrserschwerung eine be-

sondere Gefahr laufen, so berechtigt das doch nicht zum

Schlusse, dass sie sich unmöglich dazu habe verstehen

können und dass daher der Vertrag gegen seinen Wort-

laut auszulegen sei; das umso weniger, als auch die Klä-

gerin für einen Teil der Transportstrecke die Gefahr

immerhin in dem Sinne auf sich genommen hat, dass sie

im Falle der Verunmöglichung der Ablieferung durch ein

Ausfuhrverbot ihres Rechts auf Vertragserfüllung ver-

lustig gehen wollte.

Das Gesagte lässt die Frage unberührt, ob nicht der

Art. 1 90 0 R, der sich im besondern auf die Fix-

geschäfte im kaufmännischen Verkehr bezieht und dabei

hinsichtlich der zeitlichen Bestimmung den Ausdruck

(l Li e f e run g s termin ~ gebraucht, unanwendbar sei auf

Geschäfte wie das vorliegende, wo nicht die Ablieferung

sondern die Versendung zeitlich terminiert wurde. Die

Eigenschaft als Fixgeschäft und die damit verbundenen

Rechtswirkungen ergeben sich hier schon auf Grund der

allgemeinen Bestimmung des Art. 108 Ziffer 3, wel-

cher gegenüber der Art. 190 die Vorschriften über

das Fixgeschäft in Hinsicht auf die Bedürfnisse des

kaufmännischen Verkehrs erweitern, nicht etwa ein-

schränken will. Demnach braucht auch nicht zu den Aus-

führungen der Vorinstanz Stellung genommen zu werden,

worin das gegenseitige Verhältnis der beiden Artikel er-

örtert und geprüft wird, inwiefern das reyOR in diesem

Gebiete den frühern Rechtszustand abgeändert habe.

7. -

Nachdem die Versendung der Ware am 15. No-

vember 1914 noch nicht erfolgt war, konnte also die

Klägerin die in Art. 1 07 2 vorgesehenen 'Vahlrechte

ausüben. Sie hat dies durch ihre Erklärung getan, dass

sie den « Auftrag ann ulliere » und die Beklagte für

den aus der Nichtlieferung erwachsenden Schaden haft-

AS 41 lf -

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bar mache. Nach ihrem 'Vortlaut muss diese Erklärung

wohl dahin aufgefasst werden, dass die Klägerin vom

Vertrage zurückgetreten ist und demgemäss Ersatz des

ne g a ti v e n Ver t rag s i n t er es ses gefordert hat.

Dem widerspricht freilich der von ihr im Prozesse ein-

genommene Standpunkt, insofern nämlich, als hier der

Hauptposten, aus dem sich die eingeklagte Schaden-

ersatzforderung zusammensetzt, den Betrag bilden soll,

den die Klägerin im Falle rechtzeitiger Lieferung nach

Verarbeitung der Ware beim Weiterverkauf als Gewinn

hätte erzielen können, welcher Gewinn auf über 140,000

Franken beziffert wird. Insoweit wird also nicht aus Ver-

tragsrücktritt geklagt, sondern unter der Annahme, dass

die vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten fort-

beständen, die Beklagte sich aber nicht mehr durch Real-

el füllung befreien könn-e, vielmehr Ersatz des aus der

Nichterfüllung entstandenen Schadens leisten, also für

das positive Vertragsinteresse aufkommen müsse.

BeurteHt man die Klage, was den genannten Haupt-

posten anbetrifft, von diesem Gesichtspunkte aus, so ist

mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass von einem

e n tg a ng en e n Gew in n im envähnten Sinne, als der

ganzen oder teil weisen Differenz zwischen An- und Weiter-

verkaufspreis der Ware, nur dann die Rede sein kann,

wenn die Klägerin sich nach dem 15. November keine

oder doch nur zu höherem Preise Ersatzware hätte ver-

schaffen können. Die Vorinstanz erklärt nun aber, dass

die Klägerin vor ihr weder die Unmöglichkeit einer ander-

weitigen Eindeckung behauptet noch irgendwelche An-

gaben über die Preislage der Ware zur fraglichen Zeit

gemacht habe, und sie kommt auf Grund dieser akten-

gemässen und also für das Bundesgericht verbindlichen

Annahme dazu, den vorliegenden Ersatzanspruch, weil

ungenügend substanziiert, abzuweisen. Als bundesrechts-

widrig lässt sich diese Erledigung nicht anfechten.

Damit bleiben noch die zwei Schadenposten, wonach

die Klägerin Ersatz eines Kursverlustes von 3412 Mk.

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50 Pfg. und Rückerstattung der behaupteten Zahlung an

Salm von 200 Mk. verlangt. Mit diesen Ansprüchen wird

im Gege~satz zu jenem Hauptposten auf das negative

Vertraßsmte~esse abgesteUt und sie können daher jeden-

falls mcht nut den andern vereint, sondern nur alt e r-

n at i v daneben geltend gemacht werden. Auch sie lassen

sich jedoch nicbt gutheissen.

. Was ~en bebaupteten Kursverlust anlangt, so geht

dIe Vonnstanz zutreffend davon aus, dass die Kurse zur

Zeit der Ueberweisung des Kaufpreises und zur Zeit der

Annullationserklärung der Klägerin einander gegenüber-

zu.stellen sind. Sie nimmt nun an, im letztern Zeitpunkt

seI der Mar~kurs nicht höher, sondern eher niedriger

gewesen als Im erstem. An diese tatsächliche Annahme

hat sich das Bundesgericht umso mehr zu halten, als sie

von sachverständiger Seite vertreten wird. Aus dem

letztem Grunde -

und übrigens auch bei sachlicher

Prüfung -

muss sodann auch der Schluss als richtig

gelten, den die Vorinstanz aus dem nachherigen tieferen

Stan~~ ?es Kurses zieht, nämlich dass die Klägerin nicht

geschadigt worden sei. In der Tat konnte sie die Summe

die ihr die Beklagte zur Rückerstattung des Kaufpreise~

auf dem Platze Zürich in Franken bezahlen musste, in

einen höhern Markbetrag umsetzen als früher. Zudem

steht nicht fest, dass sie das Geld wirklich wieder nach

Deutschland hat überweisen lassen und es nicht in der

Schweiz anderweitig verwendet hat, in welchem Falle

die Frage eines Kursverlustes ganz ausser Betracht fiele.

Der Anspruch auf Vergütung der 200 Mk., die die

Klägerin an Salm für seine Dienste als Vertreter bezahlt

zu haben angibt, . _ . (folgen zur Abweisung dieses An-

spruches gelangende Ausführungen).

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt;

Di~ Berufung wird abgewiesen und das angefochtene

UrteIl des Hanuelsgerichts des Kantons Zürich vom

12. :.\Iürz 1915 in aUeu Teilen bestätigt.