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103. Arteil vom 16. November 1906 in Sachen
Wälchli, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Greub, Kl. u. Ber.=Bekl.
Zulässigkeit der Berufung: Haupturteil, Art. 58 Abs. 1 OG. Ein
die Entschädigungspflicht grundsätzlich aussprechender Entscheid ist
kein Haupturteil.
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
A. Durch Urteil vom 20. Juni 1906 hat die Polizeikammer
des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern in der
Untersuchungssache gegen den Berufungskläger „wegen Wider¬
handlung gegen die Straßenpolizeivorschriften“ auf ein Begehren
der Zivilpartei Greub um Zuspruch einer Entschädigung von
zirka 11,500 Fr. für Körperverletzung und Prozeßkosten
erkannt:
Gottlieb Wälchli wird, in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils, soweit dasselbe der Überprüfung noch unterliegt, in An¬
wendung von Art. 50 ff. OR grundsätzlich zu einer Entschädi¬
gung an die Zivilpartei Jakob Greub, in seiner Eigenschaft als
natürlicher Vormund seines Kindes Berta Greub, verurteilt. -
Für die Bestimmung dieser Entschädigung werden die Parteien
gemäß Art. 365 StrV an den Zivilrichter gewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht zu ergreifen erklärt mit dem Rechtsbegehren, es
die Zivilpartei „mit ihren Anträgen auf Entschädigung und
Kosten“ vollständig abzuweisen;
in Erwägung:
Nach Art. 58 OG ist die Berufung an das Bundesgericht nur
zulässig gegen die in der letzten kantonalen Instanz erlassenen
Haupturteile. Als Haupturteil im Sinne dieser Gesetzesbestim¬
mung sind aber, wie das Bundesgericht stets erkannt hat (vergl.
z. B. AS 24 II S. 937), nur solche Urteile zu betrachten, durch
welche über den eingeklagten Anspruch materiell endgültig entschie¬
den und der Prozeß für die kantonalen Instanzen definitiv erledigt
wird. Dies ist bei einem Urteil, welches, wie das vorliegende,
nur die grundsätzliche Entschädigungspflicht des Beklagten aus¬
spricht, für „die Bestimmung dieser Entschädigung“ aber die Par¬
teten an einen andern Richter weist, nicht der Fall; als Haupt¬
urteil qualifiziert sich vielmehr erst das dem Beklagten eine ziffer¬
mäßig bestimmte Entschädigung auferlegende Urteil, wobei dann
bezüglich des nur die grundsätzliche Entschädigungspflicht desselben
aussprechenden Urteils die Bestimmung von Art. 58 Abs. 2 OG
Platz greift.
Nach dem gesagten ist auf die vorliegende Berufung als auf
eine ungesetzliche nicht einzutreten; -
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.