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32_II_766

BGE 32 II 766

Bundesgericht (BGE) · 1906-06-20 · Deutsch CH
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103. Arteil vom 16. November 1906 in Sachen

Wälchli, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Greub, Kl. u. Ber.=Bekl.

Zulässigkeit der Berufung: Haupturteil, Art. 58 Abs. 1 OG. Ein

die Entschädigungspflicht grundsätzlich aussprechender Entscheid ist

kein Haupturteil.

Das Bundesgericht hat

da sich ergeben:

A. Durch Urteil vom 20. Juni 1906 hat die Polizeikammer

des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern in der

Untersuchungssache gegen den Berufungskläger „wegen Wider¬

handlung gegen die Straßenpolizeivorschriften“ auf ein Begehren

der Zivilpartei Greub um Zuspruch einer Entschädigung von

zirka 11,500 Fr. für Körperverletzung und Prozeßkosten

erkannt:

Gottlieb Wälchli wird, in Abänderung des erstinstanzlichen

Urteils, soweit dasselbe der Überprüfung noch unterliegt, in An¬

wendung von Art. 50 ff. OR grundsätzlich zu einer Entschädi¬

gung an die Zivilpartei Jakob Greub, in seiner Eigenschaft als

natürlicher Vormund seines Kindes Berta Greub, verurteilt. -

Für die Bestimmung dieser Entschädigung werden die Parteien

gemäß Art. 365 StrV an den Zivilrichter gewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das

Bundesgericht zu ergreifen erklärt mit dem Rechtsbegehren, es

die Zivilpartei „mit ihren Anträgen auf Entschädigung und

Kosten“ vollständig abzuweisen;

in Erwägung:

Nach Art. 58 OG ist die Berufung an das Bundesgericht nur

zulässig gegen die in der letzten kantonalen Instanz erlassenen

Haupturteile. Als Haupturteil im Sinne dieser Gesetzesbestim¬

mung sind aber, wie das Bundesgericht stets erkannt hat (vergl.

z. B. AS 24 II S. 937), nur solche Urteile zu betrachten, durch

welche über den eingeklagten Anspruch materiell endgültig entschie¬

den und der Prozeß für die kantonalen Instanzen definitiv erledigt

wird. Dies ist bei einem Urteil, welches, wie das vorliegende,

nur die grundsätzliche Entschädigungspflicht des Beklagten aus¬

spricht, für „die Bestimmung dieser Entschädigung“ aber die Par¬

teten an einen andern Richter weist, nicht der Fall; als Haupt¬

urteil qualifiziert sich vielmehr erst das dem Beklagten eine ziffer¬

mäßig bestimmte Entschädigung auferlegende Urteil, wobei dann

bezüglich des nur die grundsätzliche Entschädigungspflicht desselben

aussprechenden Urteils die Bestimmung von Art. 58 Abs. 2 OG

Platz greift.

Nach dem gesagten ist auf die vorliegende Berufung als auf

eine ungesetzliche nicht einzutreten; -

erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.