Volltext (verifizierbarer Originaltext)
104. Arteil vom 21. Dezember 1906 in Sachen Fischer und Genossen, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Spörry, Bekl. u. Ber.=Bekl. Zulässigkeit der Berufung: 1. Anwendung oder Anwendbarkeit eid¬ genössischen Rechts. Art. 56 0G. — 2. Streitwert. Art. 59 eod. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Durch Urteil vom 31. August 1906 hat das Obergericht des Kantons Aargau über die Klagebegehren:
1. Die Mitglieder der Krankenkasse der ehemaligen Spinnerei Baden seien berechtigt zu erklären, das Kapital der Krankenkasse, das in ihrer Verwaltung sich befindet, 4008 Fr. 10 Cts., Wert
1. November 1904, nach § 27 der Statuten zu verteilen.
2. Es sei gerichtlich festzustellen, daß der Beklagte der Kranken¬ kasse der ehemaligen Spinnerei Baden resp. deren Mitgliedern, den Klägern, einen Betrag von 5354 Fr. 99 Cts, samt Zins zu 5 % seit 30. Juni 1890 schulde, eventuell den Zins mit 2845 Fr. 6 Cts.
3. Die Mitglieder der Krankenkasse der ehemaligen Spinnerei Baden seien berechtigt zu erklären, auch die Summe nach Dis¬ positiv 2, d. h. die 5354 Fr. 99 Cts. samt Zins, eventuell den Zins hievon, nach § 27 der Statuten zu verteilen.
4. Der Beklagte habe über die Verwendung der in der Spin¬ nerei erteilten Bußen in den letzten zehn, eventuell fünf Jahren,
d. h. vom 28. Oktober 1894 bis 28. Oktober 1904, eventuell
28. Oktober 1899 bis 28. Oktober 1904 Auskunft zu geben, resp. sich darüber auszuweisen, daß diese Bußen im Interesse der Arbeiter verwendet wurden, eventuell sei er zu verurteilen, diese Bußen während der letzten zehn resp. fünf Jahren den Klägern zu Handen der Krankenkasse zu bezahlen.
5. Die Kläger seien berechtigt zu erklären, diese Bußen nach § 27 der Statuten zu verteilen; erkannt:
1. Die Mitglieder der Krankenkasse der ehemaligen Spinnerei Spörry in Baden sind berechtigt erklärt, das Kapital der Kran¬ kenkasse, das in ihrer Verwaltung sich befindet, 4008 Fr. 10 Cts., Wert 1. November 1904, nach § 27 der Statuten zu verteilen.
2. Die Klagebegehren 2, 3, 4 und 5 sind abgewiesen. B. Die Kläger haben gegen dieses Urteil rechtzeitig die Be¬ rufung an das Bundesgericht eingelegt, mit der sie beantragen, es seien in Aufhebung von Dispositiv 2 des angefochtenen Ur¬ teils die Klagebegehren 2, 3, 4 und 5 gutzuheißen. C. Der Beklagte hat beantragt, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventuell sei dieselbe abzuweisen; in Erwägung:
1. Die Rechtsbegehren 2 und 3 der Klage verlangen Heraus¬ gabe und Verteilung von 5354 Fr. 99 Cts. Kapitalstock der Krankenkasse, deren Mitglieder die Kläger sind. Die Kläger be¬ haupten, dieses Kapital sei der Krankenkasse von den Rechtsvor¬ gängern des Beklagten geschenkt worden, der Beklagte habe das¬ selbe im Jahre 1890 aus dem Vermögen der von ihm verwalteten Fabrik=Krankenkasse ausgeschieden, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Die Vorinstanz hat dieses Begehren abgewiesen, mit der Begründung, der geforderte Kapitalbetrag sei der Krankenkasse nicht geschenkt worden und habe daher nie zum Vermögen der Krankenkasse gehört. In ihrer Berufungserklärung behaupten die Kläger, die Frage der Schenkung sei für ihre Klagebegehren nur präjudiziell, nicht aber allein entscheidend, denn der Beklagte hafte den Klägern in erster Linie aus Mandat oder negatorum gestio. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden: Streitig ist nicht die Verwaltung des Kapitals durch den Beklagten als Mandatar der Kasse, sondern das Eigentum am verwalteten Kapital, das von jeder der Parteien für sich beansprucht wird. Die Kläger haben in der Klage ihren Anspruch auf Schenkung gestützt. Wenn das Kapital von der Vorinstanz auf Grund kantonalen Rechts dem Beklagten zugesprochen wurde, so bleibt natürlich auch für einen Herausgabeanspruch auf Grund von Mandat kein Raum mehr, denn damit steht auch fest, daß er das ihm zu eigen ge¬ hörende Kapital auch nicht für die Kläger verwaltet hat, sondern eben für sich. Die Zinsen sodann folgen der Hauptsache.
2. Das vierte Klagebegehren geht auf Rechnungsstellung über
die in den letzten zehn eventuell fünf Jahren vom Beklagten ver¬ hängten Bußen, eventuell auf Auszahlung der Bußen an die Kläger, und das fünfte Begehren auf Feststellung der Berechti¬ gung der Kläger zur Verteilung dieser Bußen. Beides sind Be¬ gehren von unbestimmtem Streitwerte. In der Klage ist ein Streitwert nicht angegeben. Der Beklagte behauptet in der Autwort, die Bußen der letzten fünf Jahre hätten zusammen 104 Fr. 15 Cts. betragen. Die erste Instanz konstatiert, daß in Beweisantrag für die Behauptung der Kläger, sie hätten ber 1000 Fr. betragen, nicht gestellt worden ist. Das Bundes¬ gericht ist somit außer Stand gesetzt, den Streitwert zu bemessen, und da die Kläger dem Gerichte für diese Bemessung die Anhalts¬ punkte zu bieten haben, ist auf diese Berufungsbegehren mangels Nachweises des gesetzlichen Streitwertes nicht einzutreten (OG Art. 59 Abs. 2, 53 Abs. 3 und 54 [vergl. auch Art. 63 Ziff.1 und 67 Abs. 3)); erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Vergl. auch Nr. 85, 86, 89 und 98.