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216 Prozessrecht. No M. weiter eventuell seien durch das Bundesgericht die Korre- spondenzakten beizuziehen und eine Oberexpertise anzu- ordnen. In Erwägung: dass gemäss Art. 58 OG die Berufung nur zulässig ist gegen letztinstanzliche kantonale Hau p t u r t eil e, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Haupturteil dann vorliegt, wenn über den ganzen Rechtsstreit, soweit er der Berufung unterliegt, entschieden ist, dass von diesem Grundsatz· insofern eine Ausnahme gemacht wird, als Urteile, durch welche nur über einen Teil der Streitpunkte entschieden ist, dann als Hauptur- teile anerkannt werden, wenn die nicht erledigten Streit- punkte von der kantonalen Instanz in einen neuen, d. h. ab initio neu aufzunehmenden Prozess verwiesen worden sind (BGE 60 II 359 H.), dass im angefochtenen Urteil das dritte Klagebegehren (Schadenersatzbegehren) nicht beurteilt ist, dass die Vorinstanz dieses Begehren zwar « abgetrennt» und «zum Gegenstand eines selbständigen Prozesses » gemacht hat, dass das Begehren aber, wie aus dem Beschluss der Vorinstanz vom 28. Dezember 1935 hervorgebt, hängig bleibt und lediglich zurückgestellt werden soll « bis zur rechtskräftigen Erledigung» der übrigen Streitpunkte, dass es sich dabei also in Wirklichkeit trotz der neuen Prozessnummer nicht um einen q,b initio neu aufzuneh- menden Prozess (mit neuer Weisung, neuer Klageschrift usw.), sondern nur um eine spätere Ergänzung des vor- liegenden Verfahrens handelt, dass demnach das angefochtene Urteil nicht als Haupt- urteil gelten kann, hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. ProZf>ssrecht. No 56. 217
56. Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. September 1936
i. S. «Habal» gegen Bliggenstorfer. VO über Kr e d i t k ass e n mit War t e z e i t, Art. 10, Verletzung einer Ge ric h ts t a n d sb e s tim m u n g eid· gen. Rechts, OG Art. 87 Ziffer 2. Die Bestimmung, dass Kreditkassen mit Wartezeit für Ansprüche aus Kreditverträgen auch am schweiz. Wohnsitz des klägers belangt werden können, gilt auch für Verträge, die vor Inkrafttreten dE'r VO abgeschlossen worden sind. A. - Mit dringlichem Bundesbeschluss vom 29. Sep- tember 1934 über die « Kreditkassen mit Wartezeit (sog. Bausparkassen und ähnliche Kreditorganisationen ) » (A. S. 50 S. 668) hat die Bundesversammlung dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, bis zum Erlass eines einschlägigen Bundesgesetzes « die zum Schutze des Publikums und der Beteiligten erforderlichen Vorschriften» aufzustellen. In Ausführung dieses Beschlusses hat der Bundesrat am
5. Febmar 1935 eine Verordnung erlassen (A. S. 51 S. 85 ff.) die am 15. Febmar 1935 in Kraft getreten ist (Art. 74) und deren Art. 10 Abs. 1 bestimmt: « Für Anspruche aus Kre- ditverträgen ... können die Kassen nach Wahl des Klägers an ihrem schweizerischen Geschäftssitz oder am schwei- zerischen Wohnsitze des Klägers belangt werden ... » B. - Die Beschwerdeführerin Habal ist eine solche Kreditkasse mit Wartezeit ; ihr Sitz befindet sich in Basel. Der Beschwerdegegner Bliggenstorfer schloss im Mai 1934 mit der Habal einen Hypotheken-Ablösungsvertrag über den Betrag von 70,000 Fr. ab, auf Grund dessen er bis Anfang Februar 1935 insgesamt 11,550 Fr. einzahlte. In der Folge trat er jedoch vom Vertrag zurück und reichte am 18. Dezember 1935 Klage auf Rückerstattung der gemachten Einzahlungen ein und zwar, unter Berufung auf den oben genannten Art. 10 der bundesrätlichen Ver- ordnung, beim Handelsgericht Zürich als dem Gerichte seines Wohnsitzes. Die Habal bestritt die örtliche Zuständigkeit des zür- 218 Prozessrecht. No 56. cherischen Richters mit der Begründung, Art. 10 verstosse gegen Art. 5~ BV, laut welchem der. aufrechtstehende Schuldner für ~persönliche Ansprachen an seinem Wohnsitz belangt werden müsse; überdies sei keine Rückwirkung des Art. 10 auf die vor Inkrafttreten der Verordnung abge- schlossenen Verträge vorgesehen. Sowohl das Handelsgericht, wie das Obergericht Zürich wiesen jedoch die Unzuständigkeitseinrede ab. O. - Gegen den Entscheid des Obergerichtes vom
21. April 1936 hat die Habal sowohl eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Art. 59 BV, wie eine zivilrechtliche Beschwerde gemäss Art. 87 Ziffer 3 OG we- gen Verletzung einer Gerichtsstandsbestimmung des eid- genössischen Rechts eingereicht. D. - Mit Urteil vom 12. Juni 1936 hat die staatsrecht- liche Abteilung des Bundesgerichts die staatsrechtliche Beschwerde der Habal abgewiesen (vergl. 62 I S: 77). E. - Zur Begründung ihrer zivilrechtlichen Beschwerde hat die Habal wie schon vor den kantonalen Instanzen geltendgemacht, dass Art. 10 keine rückwirkende Kraft habe und daher auf die sog. Altverträge keine Anwendung finde; zudem würde seine Anwendung eine Verletzung ihrer wohlerworbenen Rechte bedeuten. F. - Der Beschwerdegegner Bliggenstorfer hat auf Ab- weisung der Beschwerde angetragen. Das Obergericht Zürich hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Durch den Entscheid der staatsrechtlichen Ab- teilung ist verbindlich festgestellt, dass die in Art. 10 der Verordnung enthaltene Gerichtsstandsvorschrift keine Ver- 1etzung von Art. 59 BV bedeutet. Im Rahmen der auf Art. 87 Ziffer 3 OG gestützten zivilrechtlichen Beschwerde kann sich daher nur noch fragen, ob die Vorinstanzen den streitigen Art. 10 seinem Inhalte nach insofern unrichtig ausgelegt haben, als sie ihn zu Unrecht auch auf Prozesse über vor Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossene Prozessrecht. N° 56. 219 Bausparverträge anwendbar erklärt haben. Dann läge nämlich die Verletzung einer Gerichtsstandsbestimmung eidgenössischen Rechts in deren Anwendung auf· einen Streitfall, der ihr richtigerweise nicht unterstünde.
a) Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, nach dem allgemein anerkannten Grundsatz der Nichtruckwirkung von Gesetzen und diesen gleichstehenden Erlassen könne Art. 10 der Verordnung mangels einer ausdrücklichen Bestimmung gegenteiligen Inhalts auf die sog. Altverträge nicht Anwendung finden. Wie jedoch schon die Vorin- stanzen zutreffend ausgeführt haben, handelt es sich im vorliegenden Falle gar nicht um eine Frage der: Rückwir- kung. Art. 10 beansprucht keine rückwirkende Kraft. Er galt erst vom Tage des Inkrafttretens der Verordnung, aIsogemäss Art. 74 erst vom 15. Februar 1935 an. Von diesem Tage an aber beanspruchte er sofortige und abso- lute Geltung; handelt es sich doch um eine Vorschrift öffentlich-rechtlicher Natur, nämlich um eine solche des Prozessrechts, das vom Staate kraft der ihm zustehenden Machtbefugnisse geregelt wird, um die privatrechtlichen Anspruche seiner Bürger in möglichst vollkommener Weise zu schützen. Eine neue, zur besseren Erreichung dieses Zieles erlassene Prozessordnung muss daher, soweit nicht prozessual bereits abgeschlossene Tatbestände in Frage stehen vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf a 11 e Prozes~ Anwendung finden, ohne Rücksicht auf den Zeit- punkt der Entstehung des zu beurteilenden materie~~n Rechtsverhältnisses (vgl. HELLWIG, System des Zlyil- prozessrechts I S. 25 ff.). Eine Gerichtsstandbestimmung ist danach auf alle Prozesse anwendbar, die n ach ihrem Inkrafttreten anhängig gemacht werden; ob das materielle Rechtsverhältnis früher, unter der Herrschaft einer andern Gerichtsstandsnorm, entstanden sei, ist ohne Einfluss. Für die Frage, wo eine Klage anhängig gemacht werden müsse, ist allein der Moment der Klageerhebung massgebend. Da im vorliegenden Falle .Bliggenstorfer seine Klage am
18. Dezember 1935 anhängig gemacht hat, während die 220 ProzessrechL N° öd Verordnung, rind mit ihr Art. 10, schon am 15. Februar desselben Jahres in Kraft getreten ist, so bestimmt sich der Gerichtsstand nach Art. 10 der Verordnung.
b) Selbst wenn übrigens die Anwendung einer prozess- rechtlichen Bestimmung auf ein vor ihrem· Inkrafttreten begründetes materielles Rechtsverhältnis als Rückwirkung anzusehen wäre, wie die Beschwerdeführerin dies behaup- tet, so wäre mit den Vorinstanzen zu sagen, dass der Grund- satz der Rückwirkung dort nicht Platz greift, wo sich aus Gründen der öffentlichen Ordnung die gegenteilige Lösung aufdrängt, welche Voraussetzung hier zweifellos gegeben wäre mit Rücksicht auf die grosse soziale Bedeutung, die der Regelung des gesamten Bausparkassenwesens inne- wohnt. .
2. - Die Anwendung des Art. 10 auf Altverträge hat nun allerdings zur Folge, dass sich die Beschwerdeführerin für die von Bliggenstorfer gegen sie erhobenen Ansprüche am Wohnsitz des letzteren auf einen Rechtsstreit einlassen muss, während sie in einem vor dem 15. Februar 1935 ange- hobenen Prozess über genau den gleichen Gegenstand sich auf die Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes hätte berufen können. Zu Unrecht glaubt die Beschwerdeführe- rin jedoch, hieraus ableiten zu können, dass Art. 10 der Verordnung ihre « wohlerworbenen Rechte » verletze. Denn ohne dass näher darauf einzutreten ist, was überhaupt unter einem « wohlerworbenen Recht» zu verstehen sei, so darf doch wohl davon ausgegangen werden, dass von « wohlerworbenen Rechten» nur auf dem Gebiete des Pri- vatrechts gesprochen werden kann: Gerade weil es sich um privatrechtliche, durch Vereinbarung der Parteien geregelte Verhältnisse handelt, werden die daraus fliessen- den Rechte als « wohlerworbene » bezeichnet, in welche der Staat bei einer Änderung der Gesetzgebung in der Regel nicht eingreifen darf. Die Frage, ob man es mit einem « wohlerworbenen Rechte» zu tun habe, stellt sich soniit nur dort, wo der Staat für ein bis anhin völlig der freien Vereinbarung der Parteien überlassenes Gebiet eine zwin- Prozessrecht. N° 57. 221 gende und darum dem öffentlichen Recht angehörende Regelung trifft (vgl. BURCKHARDT, Die Organisation der Rechtsgemeinschaft, S. 89 ff.). Wie nun bereits ausgeführt wurde, ist die im Prozessrecht getroffene Regelung des Gerichtsstandes öffentlich-rechtlicher Natur: Wenn die Beschwerdeführerin vor dem ErIass des Art. 10 der Ver- ordnung sich einer Belangung vor den zürcherischen Ge- richten hätte widersetzen können, so wäre sie hiezu nicht auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit Blig- genstorfer gefugt gewesen, sondern aus öffentlich-recht~ lichen Gründen. Griff Art. 10 aber nicht in das privatrecht- liehe Verhältnis der Streitparteien ein, so kann auch keine Rede davon sein, dass er ein « wohlerworbenes Recht » der Beschwerdeführerin verletze. Ob die Frage anders zu beantworten wäre, wenn durch eine vertragliche Gerichts- standsvereinbarung die Gerichte am Sitz der Beschwerde- fiihrerin für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag als zu- ständig erklärt worden wären, kann dahingestellt bleiben, da sich eine derartige Vereinbarung im Vertrag nicht vor- findet. Dernnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
57. Urteil aer II. Zivilabteilung vom 16. September 1936
i. S. ~'erraro gegen Ferraro. Die zivilrechtliche Beschwerde ist nicht zu- I ä s s ig gegen einen Z w i s c h e n e nt s c h eid, der zwar gegenwärtig nicht mit einem ordentlichen kantonalen Rechts- mittel angefochten werden kann, wohl aber später in Verbin· dung mit der Hauptsache. OG Art. 87. Die mit einem in Mailand wohnenden Italiener verhei- ratete Klägerint eine ehemalige Schweizerin, die gegen- wärtig bei ihren Eltern in Langnau lebt und dort gemäss