Volltext (verifizierbarer Originaltext)
216
Prozessrecht. No M.
weiter eventuell seien durch das Bundesgericht die Korre-
spondenzakten beizuziehen und eine Oberexpertise anzu-
ordnen.
In Erwägung:
dass gemäss Art. 58 OG die Berufung nur zulässig ist
gegen letztinstanzliche kantonale Hau p t u r t eil e,
dass nach ständiger Rechtsprechung ein Haupturteil
dann vorliegt, wenn über den ganzen Rechtsstreit, soweit
er der Berufung unterliegt, entschieden ist,
dass von diesem Grundsatz· insofern eine Ausnahme
gemacht wird, als Urteile, durch welche nur über einen
Teil der Streitpunkte entschieden ist, dann als Hauptur-
teile anerkannt werden, wenn die nicht erledigten Streit-
punkte von der kantonalen Instanz in einen neuen, d. h.
ab initio neu aufzunehmenden Prozess verwiesen worden
sind (BGE 60 II 359 H.),
dass im angefochtenen Urteil das dritte Klagebegehren
(Schadenersatzbegehren) nicht beurteilt ist,
dass die Vorinstanz dieses Begehren zwar « abgetrennt»
und «zum Gegenstand eines selbständigen Prozesses »
gemacht hat,
dass das Begehren aber, wie aus dem Beschluss der
Vorinstanz vom 28. Dezember 1935 hervorgebt, hängig
bleibt und lediglich zurückgestellt werden soll « bis zur
rechtskräftigen Erledigung» der übrigen Streitpunkte,
dass es sich dabei also in Wirklichkeit trotz der neuen
Prozessnummer nicht um einen q,b initio neu aufzuneh-
menden Prozess (mit neuer Weisung, neuer Klageschrift
usw.), sondern nur um eine spätere Ergänzung des vor-
liegenden Verfahrens handelt,
dass demnach das angefochtene Urteil nicht als Haupt-
urteil gelten kann,
hat das Bundesgericht erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
ProZf>ssrecht. No 56.
217
56. Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. September 1936
i. S. «Habal» gegen Bliggenstorfer.
VO über Kr e d i t k ass e n
mit War t e z e i t, Art. 10,
Verletzung einer Ge ric h ts t a n d sb e s tim m u n g eid·
gen. Rechts, OG Art. 87 Ziffer 2. Die Bestimmung, dass
Kreditkassen mit Wartezeit für Ansprüche aus Kreditverträgen
auch am schweiz. Wohnsitz des klägers belangt werden
können, gilt auch für Verträge, die vor Inkrafttreten dE'r VO
abgeschlossen worden sind.
A. -
Mit dringlichem Bundesbeschluss vom 29. Sep-
tember 1934 über die « Kreditkassen mit Wartezeit (sog.
Bausparkassen und ähnliche Kreditorganisationen) » (A. S.
50 S. 668) hat die Bundesversammlung dem Bundesrat die
Kompetenz eingeräumt, bis zum Erlass eines einschlägigen
Bundesgesetzes « die zum Schutze des Publikums und der
Beteiligten erforderlichen Vorschriften» aufzustellen. In
Ausführung dieses Beschlusses hat der Bundesrat am
5. Febmar 1935 eine Verordnung erlassen (A. S. 51 S. 85 ff.)
die am 15. Febmar 1935 in Kraft getreten ist (Art. 74) und
deren Art. 10 Abs. 1 bestimmt: « Für Anspruche aus Kre-
ditverträgen ... können die Kassen nach Wahl des Klägers
an ihrem schweizerischen Geschäftssitz oder am schwei-
zerischen Wohnsitze des Klägers belangt werden ... »
B. -
Die Beschwerdeführerin Habal ist eine solche
Kreditkasse mit Wartezeit; ihr Sitz befindet sich in Basel.
Der Beschwerdegegner Bliggenstorfer schloss im Mai 1934
mit der Habal einen Hypotheken-Ablösungsvertrag über
den Betrag von 70,000 Fr. ab, auf Grund dessen er bis
Anfang Februar 1935 insgesamt 11,550 Fr. einzahlte. In
der Folge trat er jedoch vom Vertrag zurück und reichte
am 18. Dezember 1935 Klage auf Rückerstattung der
gemachten Einzahlungen ein und zwar, unter Berufung
auf den oben genannten Art. 10 der bundesrätlichen Ver-
ordnung, beim Handelsgericht Zürich als dem Gerichte
seines Wohnsitzes.
Die Habal bestritt die örtliche Zuständigkeit des zür-
218
Prozessrecht. No 56.
cherischen Richters mit der Begründung, Art. 10 verstosse
gegen Art. 5~ BV, laut welchem der. aufrechtstehende
Schuldner für ~persönliche Ansprachen an seinem Wohnsitz
belangt werden müsse; überdies sei keine Rückwirkung
des Art. 10 auf die vor Inkrafttreten der Verordnung abge-
schlossenen Verträge vorgesehen.
Sowohl das Handelsgericht, wie das Obergericht Zürich
wiesen jedoch die Unzuständigkeitseinrede ab.
O. -
Gegen den Entscheid des Obergerichtes vom
21. April 1936 hat die Habal sowohl eine staatsrechtliche
Beschwerde wegen Verletzung des Art. 59 BV, wie eine
zivilrechtliche Beschwerde gemäss Art. 87 Ziffer 3 OG we-
gen Verletzung einer Gerichtsstandsbestimmung des eid-
genössischen Rechts eingereicht.
D. -
Mit Urteil vom 12. Juni 1936 hat die staatsrecht-
liche Abteilung des Bundesgerichts die staatsrechtliche
Beschwerde der Habal abgewiesen (vergl. 62 I S: 77).
E. -
Zur Begründung ihrer zivilrechtlichen Beschwerde
hat die Habal wie schon vor den kantonalen Instanzen
geltendgemacht, dass Art. 10 keine rückwirkende Kraft
habe und daher auf die sog. Altverträge keine Anwendung
finde; zudem würde seine Anwendung eine Verletzung
ihrer wohlerworbenen Rechte bedeuten.
F. -
Der Beschwerdegegner Bliggenstorfer hat auf Ab-
weisung der Beschwerde angetragen.
Das Obergericht
Zürich hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Durch den Entscheid der staatsrechtlichen Ab-
teilung ist verbindlich festgestellt, dass die in Art. 10 der
Verordnung enthaltene Gerichtsstandsvorschrift keine Ver-
1etzung von Art. 59 BV bedeutet. Im Rahmen der auf
Art. 87 Ziffer 3 OG gestützten zivilrechtlichen Beschwerde
kann sich daher nur noch fragen, ob die Vorinstanzen den
streitigen Art. 10 seinem Inhalte nach insofern unrichtig
ausgelegt haben, als sie ihn zu Unrecht auch auf Prozesse
über vor Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossene
Prozessrecht. N° 56.
219
Bausparverträge anwendbar erklärt haben. Dann läge
nämlich die Verletzung einer Gerichtsstandsbestimmung
eidgenössischen Rechts in deren Anwendung auf· einen
Streitfall, der ihr richtigerweise nicht unterstünde.
a) Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, nach dem
allgemein anerkannten Grundsatz der Nichtruckwirkung
von Gesetzen und diesen gleichstehenden Erlassen könne
Art. 10 der Verordnung mangels einer ausdrücklichen
Bestimmung gegenteiligen Inhalts auf die sog. Altverträge
nicht Anwendung finden. Wie jedoch schon die Vorin-
stanzen zutreffend ausgeführt haben, handelt es sich im
vorliegenden Falle gar nicht um eine Frage der: Rückwir-
kung. Art. 10 beansprucht keine rückwirkende Kraft.
Er galt erst vom Tage des Inkrafttretens der Verordnung,
aIsogemäss Art. 74 erst vom 15. Februar 1935 an. Von
diesem Tage an aber beanspruchte er sofortige und abso-
lute Geltung; handelt es sich doch um eine Vorschrift
öffentlich-rechtlicher Natur, nämlich um eine solche des
Prozessrechts, das vom Staate kraft der ihm zustehenden
Machtbefugnisse geregelt wird, um die privatrechtlichen
Anspruche seiner Bürger in möglichst vollkommener Weise
zu schützen. Eine neue, zur besseren Erreichung dieses
Zieles erlassene Prozessordnung muss daher, soweit nicht
prozessual bereits abgeschlossene Tatbestände in Frage
stehen vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf a 11 e
Prozes~ Anwendung finden, ohne Rücksicht auf den Zeit-
punkt der Entstehung des zu beurteilenden materie~~n
Rechtsverhältnisses (vgl. HELLWIG, System des Zlyil-
prozessrechts I S. 25 ff.). Eine Gerichtsstandbestimmung
ist danach auf alle Prozesse anwendbar, die n ach ihrem
Inkrafttreten anhängig gemacht werden; ob das materielle
Rechtsverhältnis früher, unter der Herrschaft einer andern
Gerichtsstandsnorm, entstanden sei, ist ohne Einfluss. Für
die Frage, wo eine Klage anhängig gemacht werden müsse,
ist allein der Moment der Klageerhebung massgebend. Da
im vorliegenden Falle .Bliggenstorfer seine Klage am
18. Dezember 1935 anhängig gemacht hat, während die
220
ProzessrechL N° öd
Verordnung, rind mit ihr Art. 10, schon am 15. Februar
desselben Jahres in Kraft getreten ist, so bestimmt sich
der Gerichtsstand nach Art. 10 der Verordnung.
b) Selbst wenn übrigens die Anwendung einer prozess-
rechtlichen Bestimmung auf ein vor ihrem· Inkrafttreten
begründetes materielles Rechtsverhältnis als Rückwirkung
anzusehen wäre, wie die Beschwerdeführerin dies behaup-
tet, so wäre mit den Vorinstanzen zu sagen, dass der Grund-
satz der Rückwirkung dort nicht Platz greift, wo sich aus
Gründen der öffentlichen Ordnung die gegenteilige Lösung
aufdrängt, welche Voraussetzung hier zweifellos gegeben
wäre mit Rücksicht auf die grosse soziale Bedeutung, die
der Regelung des gesamten Bausparkassenwesens inne-
wohnt.
.
2. -
Die Anwendung des Art. 10 auf Altverträge hat
nun allerdings zur Folge, dass sich die Beschwerdeführerin
für die von Bliggenstorfer gegen sie erhobenen Ansprüche
am Wohnsitz des letzteren auf einen Rechtsstreit einlassen
muss, während sie in einem vor dem 15. Februar 1935 ange-
hobenen Prozess über genau den gleichen Gegenstand
sich auf die Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes hätte
berufen können. Zu Unrecht glaubt die Beschwerdeführe-
rin jedoch, hieraus ableiten zu können, dass Art. 10 der
Verordnung ihre « wohlerworbenen Rechte » verletze. Denn
ohne dass näher darauf einzutreten ist, was überhaupt
unter einem « wohlerworbenen Recht» zu verstehen sei,
so darf doch wohl davon ausgegangen werden, dass von
« wohlerworbenen Rechten» nur auf dem Gebiete des Pri-
vatrechts gesprochen werden kann: Gerade weil es sich
um privatrechtliche, durch Vereinbarung der Parteien
geregelte Verhältnisse handelt, werden die daraus fliessen-
den Rechte als « wohlerworbene » bezeichnet, in welche der
Staat bei einer Änderung der Gesetzgebung in der Regel
nicht eingreifen darf. Die Frage, ob man es mit einem
« wohlerworbenen Rechte» zu tun habe, stellt sich soniit
nur dort, wo der Staat für ein bis anhin völlig der freien
Vereinbarung der Parteien überlassenes Gebiet eine zwin-
Prozessrecht. N° 57.
221
gende und darum dem öffentlichen Recht angehörende
Regelung trifft (vgl. BURCKHARDT, Die Organisation der
Rechtsgemeinschaft, S. 89 ff.). Wie nun bereits ausgeführt
wurde, ist die im Prozessrecht getroffene Regelung des
Gerichtsstandes öffentlich-rechtlicher Natur: Wenn die
Beschwerdeführerin vor dem ErIass des Art. 10 der Ver-
ordnung sich einer Belangung vor den zürcherischen Ge-
richten hätte widersetzen können, so wäre sie hiezu nicht
auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit Blig-
genstorfer gefugt gewesen, sondern aus öffentlich-recht~
lichen Gründen. Griff Art. 10 aber nicht in das privatrecht-
liehe Verhältnis der Streitparteien ein, so kann auch keine
Rede davon sein, dass er ein « wohlerworbenes Recht »
der Beschwerdeführerin verletze. Ob die Frage anders zu
beantworten wäre, wenn durch eine vertragliche Gerichts-
standsvereinbarung die Gerichte am Sitz der Beschwerde-
fiihrerin für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag als zu-
ständig erklärt worden wären, kann dahingestellt bleiben,
da sich eine derartige Vereinbarung im Vertrag nicht vor-
findet.
Dernnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
57. Urteil aer II. Zivilabteilung vom 16. September 1936
i. S. ~'erraro gegen Ferraro.
Die zivilrechtliche Beschwerde ist nicht zu-
I ä s s ig gegen einen Z w i s c h e n e nt s c h eid, der zwar
gegenwärtig nicht mit einem ordentlichen kantonalen Rechts-
mittel angefochten werden kann, wohl aber später in Verbin·
dung mit der Hauptsache. OG Art. 87.
Die mit einem in Mailand wohnenden Italiener verhei-
ratete Klägerint eine ehemalige Schweizerin, die gegen-
wärtig bei ihren Eltern in Langnau lebt und dort gemäss