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62_II_217

BGE 62 II 217

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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Prozessrecht. No M.

weiter eventuell seien durch das Bundesgericht die Korre-

spondenzakten beizuziehen und eine Oberexpertise anzu-

ordnen.

In Erwägung:

dass gemäss Art. 58 OG die Berufung nur zulässig ist

gegen letztinstanzliche kantonale Hau p t u r t eil e,

dass nach ständiger Rechtsprechung ein Haupturteil

dann vorliegt, wenn über den ganzen Rechtsstreit, soweit

er der Berufung unterliegt, entschieden ist,

dass von diesem Grundsatz· insofern eine Ausnahme

gemacht wird, als Urteile, durch welche nur über einen

Teil der Streitpunkte entschieden ist, dann als Hauptur-

teile anerkannt werden, wenn die nicht erledigten Streit-

punkte von der kantonalen Instanz in einen neuen, d. h.

ab initio neu aufzunehmenden Prozess verwiesen worden

sind (BGE 60 II 359 H.),

dass im angefochtenen Urteil das dritte Klagebegehren

(Schadenersatzbegehren) nicht beurteilt ist,

dass die Vorinstanz dieses Begehren zwar « abgetrennt»

und «zum Gegenstand eines selbständigen Prozesses »

gemacht hat,

dass das Begehren aber, wie aus dem Beschluss der

Vorinstanz vom 28. Dezember 1935 hervorgebt, hängig

bleibt und lediglich zurückgestellt werden soll « bis zur

rechtskräftigen Erledigung» der übrigen Streitpunkte,

dass es sich dabei also in Wirklichkeit trotz der neuen

Prozessnummer nicht um einen q,b initio neu aufzuneh-

menden Prozess (mit neuer Weisung, neuer Klageschrift

usw.), sondern nur um eine spätere Ergänzung des vor-

liegenden Verfahrens handelt,

dass demnach das angefochtene Urteil nicht als Haupt-

urteil gelten kann,

hat das Bundesgericht erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

ProZf>ssrecht. No 56.

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56. Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. September 1936

i. S. «Habal» gegen Bliggenstorfer.

VO über Kr e d i t k ass e n

mit War t e z e i t, Art. 10,

Verletzung einer Ge ric h ts t a n d sb e s tim m u n g eid·

gen. Rechts, OG Art. 87 Ziffer 2. Die Bestimmung, dass

Kreditkassen mit Wartezeit für Ansprüche aus Kreditverträgen

auch am schweiz. Wohnsitz des klägers belangt werden

können, gilt auch für Verträge, die vor Inkrafttreten dE'r VO

abgeschlossen worden sind.

A. -

Mit dringlichem Bundesbeschluss vom 29. Sep-

tember 1934 über die « Kreditkassen mit Wartezeit (sog.

Bausparkassen und ähnliche Kreditorganisationen) » (A. S.

50 S. 668) hat die Bundesversammlung dem Bundesrat die

Kompetenz eingeräumt, bis zum Erlass eines einschlägigen

Bundesgesetzes « die zum Schutze des Publikums und der

Beteiligten erforderlichen Vorschriften» aufzustellen. In

Ausführung dieses Beschlusses hat der Bundesrat am

5. Febmar 1935 eine Verordnung erlassen (A. S. 51 S. 85 ff.)

die am 15. Febmar 1935 in Kraft getreten ist (Art. 74) und

deren Art. 10 Abs. 1 bestimmt: « Für Anspruche aus Kre-

ditverträgen ... können die Kassen nach Wahl des Klägers

an ihrem schweizerischen Geschäftssitz oder am schwei-

zerischen Wohnsitze des Klägers belangt werden ... »

B. -

Die Beschwerdeführerin Habal ist eine solche

Kreditkasse mit Wartezeit; ihr Sitz befindet sich in Basel.

Der Beschwerdegegner Bliggenstorfer schloss im Mai 1934

mit der Habal einen Hypotheken-Ablösungsvertrag über

den Betrag von 70,000 Fr. ab, auf Grund dessen er bis

Anfang Februar 1935 insgesamt 11,550 Fr. einzahlte. In

der Folge trat er jedoch vom Vertrag zurück und reichte

am 18. Dezember 1935 Klage auf Rückerstattung der

gemachten Einzahlungen ein und zwar, unter Berufung

auf den oben genannten Art. 10 der bundesrätlichen Ver-

ordnung, beim Handelsgericht Zürich als dem Gerichte

seines Wohnsitzes.

Die Habal bestritt die örtliche Zuständigkeit des zür-

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Prozessrecht. No 56.

cherischen Richters mit der Begründung, Art. 10 verstosse

gegen Art. 5~ BV, laut welchem der. aufrechtstehende

Schuldner für ~persönliche Ansprachen an seinem Wohnsitz

belangt werden müsse; überdies sei keine Rückwirkung

des Art. 10 auf die vor Inkrafttreten der Verordnung abge-

schlossenen Verträge vorgesehen.

Sowohl das Handelsgericht, wie das Obergericht Zürich

wiesen jedoch die Unzuständigkeitseinrede ab.

O. -

Gegen den Entscheid des Obergerichtes vom

21. April 1936 hat die Habal sowohl eine staatsrechtliche

Beschwerde wegen Verletzung des Art. 59 BV, wie eine

zivilrechtliche Beschwerde gemäss Art. 87 Ziffer 3 OG we-

gen Verletzung einer Gerichtsstandsbestimmung des eid-

genössischen Rechts eingereicht.

D. -

Mit Urteil vom 12. Juni 1936 hat die staatsrecht-

liche Abteilung des Bundesgerichts die staatsrechtliche

Beschwerde der Habal abgewiesen (vergl. 62 I S: 77).

E. -

Zur Begründung ihrer zivilrechtlichen Beschwerde

hat die Habal wie schon vor den kantonalen Instanzen

geltendgemacht, dass Art. 10 keine rückwirkende Kraft

habe und daher auf die sog. Altverträge keine Anwendung

finde; zudem würde seine Anwendung eine Verletzung

ihrer wohlerworbenen Rechte bedeuten.

F. -

Der Beschwerdegegner Bliggenstorfer hat auf Ab-

weisung der Beschwerde angetragen.

Das Obergericht

Zürich hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Durch den Entscheid der staatsrechtlichen Ab-

teilung ist verbindlich festgestellt, dass die in Art. 10 der

Verordnung enthaltene Gerichtsstandsvorschrift keine Ver-

1etzung von Art. 59 BV bedeutet. Im Rahmen der auf

Art. 87 Ziffer 3 OG gestützten zivilrechtlichen Beschwerde

kann sich daher nur noch fragen, ob die Vorinstanzen den

streitigen Art. 10 seinem Inhalte nach insofern unrichtig

ausgelegt haben, als sie ihn zu Unrecht auch auf Prozesse

über vor Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossene

Prozessrecht. N° 56.

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Bausparverträge anwendbar erklärt haben. Dann läge

nämlich die Verletzung einer Gerichtsstandsbestimmung

eidgenössischen Rechts in deren Anwendung auf· einen

Streitfall, der ihr richtigerweise nicht unterstünde.

a) Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, nach dem

allgemein anerkannten Grundsatz der Nichtruckwirkung

von Gesetzen und diesen gleichstehenden Erlassen könne

Art. 10 der Verordnung mangels einer ausdrücklichen

Bestimmung gegenteiligen Inhalts auf die sog. Altverträge

nicht Anwendung finden. Wie jedoch schon die Vorin-

stanzen zutreffend ausgeführt haben, handelt es sich im

vorliegenden Falle gar nicht um eine Frage der: Rückwir-

kung. Art. 10 beansprucht keine rückwirkende Kraft.

Er galt erst vom Tage des Inkrafttretens der Verordnung,

aIsogemäss Art. 74 erst vom 15. Februar 1935 an. Von

diesem Tage an aber beanspruchte er sofortige und abso-

lute Geltung; handelt es sich doch um eine Vorschrift

öffentlich-rechtlicher Natur, nämlich um eine solche des

Prozessrechts, das vom Staate kraft der ihm zustehenden

Machtbefugnisse geregelt wird, um die privatrechtlichen

Anspruche seiner Bürger in möglichst vollkommener Weise

zu schützen. Eine neue, zur besseren Erreichung dieses

Zieles erlassene Prozessordnung muss daher, soweit nicht

prozessual bereits abgeschlossene Tatbestände in Frage

stehen vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf a 11 e

Prozes~ Anwendung finden, ohne Rücksicht auf den Zeit-

punkt der Entstehung des zu beurteilenden materie~~n

Rechtsverhältnisses (vgl. HELLWIG, System des Zlyil-

prozessrechts I S. 25 ff.). Eine Gerichtsstandbestimmung

ist danach auf alle Prozesse anwendbar, die n ach ihrem

Inkrafttreten anhängig gemacht werden; ob das materielle

Rechtsverhältnis früher, unter der Herrschaft einer andern

Gerichtsstandsnorm, entstanden sei, ist ohne Einfluss. Für

die Frage, wo eine Klage anhängig gemacht werden müsse,

ist allein der Moment der Klageerhebung massgebend. Da

im vorliegenden Falle .Bliggenstorfer seine Klage am

18. Dezember 1935 anhängig gemacht hat, während die

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ProzessrechL N° öd

Verordnung, rind mit ihr Art. 10, schon am 15. Februar

desselben Jahres in Kraft getreten ist, so bestimmt sich

der Gerichtsstand nach Art. 10 der Verordnung.

b) Selbst wenn übrigens die Anwendung einer prozess-

rechtlichen Bestimmung auf ein vor ihrem· Inkrafttreten

begründetes materielles Rechtsverhältnis als Rückwirkung

anzusehen wäre, wie die Beschwerdeführerin dies behaup-

tet, so wäre mit den Vorinstanzen zu sagen, dass der Grund-

satz der Rückwirkung dort nicht Platz greift, wo sich aus

Gründen der öffentlichen Ordnung die gegenteilige Lösung

aufdrängt, welche Voraussetzung hier zweifellos gegeben

wäre mit Rücksicht auf die grosse soziale Bedeutung, die

der Regelung des gesamten Bausparkassenwesens inne-

wohnt.

.

2. -

Die Anwendung des Art. 10 auf Altverträge hat

nun allerdings zur Folge, dass sich die Beschwerdeführerin

für die von Bliggenstorfer gegen sie erhobenen Ansprüche

am Wohnsitz des letzteren auf einen Rechtsstreit einlassen

muss, während sie in einem vor dem 15. Februar 1935 ange-

hobenen Prozess über genau den gleichen Gegenstand

sich auf die Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes hätte

berufen können. Zu Unrecht glaubt die Beschwerdeführe-

rin jedoch, hieraus ableiten zu können, dass Art. 10 der

Verordnung ihre « wohlerworbenen Rechte » verletze. Denn

ohne dass näher darauf einzutreten ist, was überhaupt

unter einem « wohlerworbenen Recht» zu verstehen sei,

so darf doch wohl davon ausgegangen werden, dass von

« wohlerworbenen Rechten» nur auf dem Gebiete des Pri-

vatrechts gesprochen werden kann: Gerade weil es sich

um privatrechtliche, durch Vereinbarung der Parteien

geregelte Verhältnisse handelt, werden die daraus fliessen-

den Rechte als « wohlerworbene » bezeichnet, in welche der

Staat bei einer Änderung der Gesetzgebung in der Regel

nicht eingreifen darf. Die Frage, ob man es mit einem

« wohlerworbenen Rechte» zu tun habe, stellt sich soniit

nur dort, wo der Staat für ein bis anhin völlig der freien

Vereinbarung der Parteien überlassenes Gebiet eine zwin-

Prozessrecht. N° 57.

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gende und darum dem öffentlichen Recht angehörende

Regelung trifft (vgl. BURCKHARDT, Die Organisation der

Rechtsgemeinschaft, S. 89 ff.). Wie nun bereits ausgeführt

wurde, ist die im Prozessrecht getroffene Regelung des

Gerichtsstandes öffentlich-rechtlicher Natur: Wenn die

Beschwerdeführerin vor dem ErIass des Art. 10 der Ver-

ordnung sich einer Belangung vor den zürcherischen Ge-

richten hätte widersetzen können, so wäre sie hiezu nicht

auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit Blig-

genstorfer gefugt gewesen, sondern aus öffentlich-recht~

lichen Gründen. Griff Art. 10 aber nicht in das privatrecht-

liehe Verhältnis der Streitparteien ein, so kann auch keine

Rede davon sein, dass er ein « wohlerworbenes Recht »

der Beschwerdeführerin verletze. Ob die Frage anders zu

beantworten wäre, wenn durch eine vertragliche Gerichts-

standsvereinbarung die Gerichte am Sitz der Beschwerde-

fiihrerin für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag als zu-

ständig erklärt worden wären, kann dahingestellt bleiben,

da sich eine derartige Vereinbarung im Vertrag nicht vor-

findet.

Dernnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

57. Urteil aer II. Zivilabteilung vom 16. September 1936

i. S. ~'erraro gegen Ferraro.

Die zivilrechtliche Beschwerde ist nicht zu-

I ä s s ig gegen einen Z w i s c h e n e nt s c h eid, der zwar

gegenwärtig nicht mit einem ordentlichen kantonalen Rechts-

mittel angefochten werden kann, wohl aber später in Verbin·

dung mit der Hauptsache. OG Art. 87.

Die mit einem in Mailand wohnenden Italiener verhei-

ratete Klägerint eine ehemalige Schweizerin, die gegen-

wärtig bei ihren Eltern in Langnau lebt und dort gemäss