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348 Prozessrecht. Xo 85. Verletzt er sie, so liegt darin eine Verletzung vertraglich übernommener Pflichten im Sinne von Art. 101 und mög- licherweise auch eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 ff. OR. . Aber seine Haftbarkeit für diese Pflicht- verletzungen greift auf Grund der in Art. 129 Abs. 2 KUVG enthaltenen Einschränkung nur Platz, wenn ihn ein grobes Verschulden trifft. Daher kann, wenn auch aus einem andern als dem von der Vorinstanz angeführten Grunde, der Kläger aus den von ihm angerufenen obligationenrechtlichen Bestimmun- gen keine über Art. 129 Abs. 2 KUVG hinausgehende Haftung der Beklagten ableiten. III. PROZESSRECHT PROCEDURE
85. Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. Dezember 1936 i. S. Heimat A.-G. gegen Meier. v 0 übe r die K red i t k ass e n mit War t e z e i t, . Art. 10. Die Bestimmung, dass die Kassen für Anspruche .aus Kredi~ver trägen an ihrem GesChäftssitz oder am WOhnSItz des Klagers belangt werden können, gilt ~uch : . .
a) für sog .. Alt ver t r ä g e, die m~tenen der VO nIcht unter- worfen sind ; Bestätigung der Praxis. (Erw. 1) ; . b) für Streitigkeiten über die G ü I t i g k e i t des Vertrages. (Erw. 1); . b
c) gegenüber abweichenden G. e :- ich t s s t a ~ d s v e re In. a- run gen in sog. Al t- [WIe In Neu-] vertragen. (Erw. 2) ,
d) gegenüber Schiedsklauseln. (Erw. 3). . A. - Die Bausparkasse Heimat A.-G. in Schaffhausen schloss am 30. Oktober 1933 mit Hans Meier-Gut, Kauf- -I Prozessrecht. No 85. 349 mann in Glarus, einen Darlehensvertrag ab. In § 22 der vorgedruckten Vertragsbedingungen ist bestimmt : (Absatz 8) « Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Darlehensvertrag sich ergebenden Verpflichtungen ist Schaffhausen. Ebenso für Streitigkeiten irgend welcher Art. » (Absatz 9) « Entsteht zwischen dem Bausparer und der « Heimat» wegen irgend eines Anspruches Streit, ist unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte ein Schiedsgericht zu vereinbaren ... » B. - Im Jahre 1936 klagte die Heimat A.-G. beim Zivilgericht Glarus gegen Meier auf Leistung von Schaden- ersatz wegen Kreditschädigung. Der Beklagte erhob Widerklage auf Rückerstattung der von ihm geleisteten Einzahlungen wegeJ.l Unverbindlichkeit des Vertrages. Die Klägerin bestritt die Pflicht zur Einlassung auf die Widerklage, indem sie gestützt auf § 22 der Vertrags- bedingungen örtliche und sachliche Unzuständigkeit der glarnerischen Gerichte geltend machte. Das Zivilgericht wies die Unzuständigkeitseinrede durch Vorentscheid vom 18. Juni 1936 ab. Dieser Entscheid wurde vom Obergericht am 30. September 1936 bestätigt, u.a. mit der Begründung, dass sich die Einlassungspflicht der Widerbeklagten schon aus Art. 10 der bundesrätlichen Verordnung vom 5. Februar 1935 über die Kreditkassen mit Wartezeit ergebe . O. - Die Widerbeklagte hat gestützt auf Art. 87 Ziff. 3 OG zivilrechtliehe Beschwerde erhoben, mit der sie Auf- . hebung des obergerichtlichen Entscheides verlangt. Sie verweist auf das Urteil des Bundesgerichtes vom 16. Sep- tember 1936 i. S. Habal gegen Bliggenstorfer (BGE 62 II 217), wo zwar Art. 10 der bundesrätlichen Verordnung über die Kreditkassen mit Wartezeit auch auf alte, vor Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossene Kreditver- träge als anwendbar erklärt, die Frage aber ausdrücklich offen gelassen worden sei, wie es sich verhalte, wenn eine Gerichtsstandsvereinbarung vorliege. Das treffe hier zu, 350 ProzeSsrecht. N° 85. ja es sei sogar ein Schiedsgericht vereinbart worden. Der angefochtene Entscheid verletze daher· ein wohler- worbenes Recht der Beschwerdeführerin, umsomehr als der Vertrag materiell den neuen: Bestimmungen nicht unterworfen sei. Der Beschwerdebeklagte H. Meier-Gut beantragt in seiner Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde. Das Burulesgericht zieht in E1wägung : L - Art. 10 Abs. I der bundesrätlichen Verordnung vom 5. Februar 1935 über die Kreditkassen mit Wartezeit (im Nachfolgenden mit VKW· abgekürzt) bestimmt: « Für Ansprüche aus Kreditverträgen (Art. 19 H.) und aus Zwischenkreditverträgen (Art. 37 H.) können die Kassen nach Wahl des· Klägers an ihrem schweizerischen Geschäftssitz oder am schweizerischen Wohnsitze des Klägers belangt werden. Vereinbarungen, durch die der Kreditnehmer zum voraus auf die Möglichkeit verzichtet, die Kasse an diesen Gerichtsständen zu belangen, sind nichtig. » Diese Vorschrift hat das Bundesgericht in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteile, BGE 62 II 217, auoh auf die vor Inkrafttreten der Verordnung abgesohlossenen Verträge als anwendbar erklärt. Und zwar ist das ge,.. schehen ohne Rücksicht darauf, ob die sog. Altverträge materiell der Verordnung unterworfen seien oder nicht. In der Tat handelt es sich hier um eine Gerichtsstands- bestimmung, die nioht nur im Hinblick auf die im gleichen Erlass enthaltenen materiellen Vorschriften aufgestellt worden ist, sondern schlechtweg zum Schutze des Kredit- nehmers, der mit einer derartigen Kasse im Vertragsver- hältnis steht. Daher scheidet die Einrede der Beschwerde- führerin, ihr Vertrag mit dem Beschwerdebeklagten sei materiell nicht von . der Verordnung beherrscht, zum vorneherein als unbehelflich aus. Ebensowenig spielt eine Rolle, dass die Widerklage, deren Gerichtsstand streitig ist, nicht die Erfüllung, son- \ i I ~ Prozessrecht. No 85. 351 dem die Verbindlichkeit des Vertrages zum Gegenstande hat. Allerdings spricht der Wortlaut von Art. 10 Abs. I VKW nur von « Ansprüchen aus Kreditverträgen» (sowie « aus ZwischeD.kreditverträgen »), wozu streng ge- nommen der Anspruch auf Rückerstattung von Leistungen wegen Unverbindlichkeit des Vertrages nicht gehören wür- de. Eine solche Unterscheidung liegt jedoch der Vorschrift ihrem Sinne nach unzweifelhaft fern. Es ist nicht einzu- sehen, warum der Kreditnehmer nicht am gleichen Orte sollte klagen können, je nachdem er die Kasse auf Er- füllung belangt oder die Rechtsgöltigkeit des Vertrages bestreitet. Der gleiche Schutzgedanke spricht vielmehr dafür, dass ihm die Gerichtsstände des Art. 10 Abs. 1 VKW zur Verfügung stehen sollen, gleichgültig ob der Streit die Wirkungen oder den Rechtsbestand des Vertrages betriftt.
2. ---'- Richtig ist dagegen, dass in BGE 62 II 217 die Frage noch oHen gelassen wUrde, ob Art. 10 Abs. 1 VKW auch gegenüber Gerichtsstandsabreden in sog. Altver- trägen Geltung· habe. Allein schon die grundsätzlichen Erwägungen, die jenes Urteil selber über das Wesen der Vorschrift anstellt, müssen dazu führen, die Frage zu bejahen. Die Beschwerdeführerin macht mit Recht nicht geltend, dass die Vorschrift, insoweit sie auch Gerichtsstandsab- reden in sog. Altverträgen treHen wolle, überhaupt un- gültig sei, weil sie damit über die dem Bundesrat durch den Bundesbeschluss vom 29. September hinsichtlich der Kreditkassenmit Wartezeit erteilten Rechtssetzungsbe- fugnisse hinausgehe. Sie bestreitet lediglich die Richtig- keit jener Auslegung und begründet ihren Standpunkt damit, dass durch die Anwendung der Yorschrift auf alt- rechtliche Gerichtsstandsvereinbarungen . wohlerworbene Rechte der Parteien verletzt würden, was nicht der Sinn der Verordnung sein könne. . Wie in BGE 62 II 217 bereits ausgefültrt wurde, kann jedoch auf dem Gebiete des Prozessrechtes von wohler- worbenen Rechten nicht die Rede sein. Das Zivilprozess- AS 62 II - 11136· 23 352 Prozessrecht. N° 85. recht ist ein T~il des öffentlichen Rechtes und bleibt auch dort ausschliesslich von öffentlichrechtlichen Gesichts- punkten behen:scht, wo es den Parteien Dispositionsbefug- nisse einräumt. Diese Befugnisse sind, wie alle zivilprozess- rechtlichen Einrichtungen, Mittel zur Durchführung des staatlichen Rechtsschutzes. Massgebend für ihre gesetz- geberisehe Behandlung ist daher einzig, ob der Staat sie für die Lösung seiner Rechtsschutzaufgabe als zweckmässig erachtet ; hält er sie nicht mehr für zweckmässig, so steht nichts entgegen, dass er durch eine Gesetzesänderung sowohl die Dispositionsbefugnis an sich aufhebe als auch Dispositionen, welche von den Parteien bereits getroffen worden sind, als unwirksam erkläre. Die Parteien haben nicht irgendeinen sachlichen Anspruch darauf, den Prozess so durchzuführen, wie sie ihn unter der Herrschaft des frühem Prozessrechtes noch hätten durchführen können. Dazu kommt, dass die Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 VKW welche den Schutz des wirtschaftlich oft schwachen und unerfahrenen Kreditnehmers gegenüber den mächtigem und geschäftlich routinierten Kreditkassen bezweckt, als um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen auf- gestellt gelten muss. Umsoweniger können abweichende altrechtliehe Gerichtsstandsvereinbarungen weiterhin Gül- tigkeit beanspruchen. Es ist ein allgemeiner Grundsatz des intertemporalen Rechtes, dass Vorschriften, welche die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit beschlagen, -vom Tage ihres Inkrafttretens an ausschliesslich gelten und keinen Raum mehr lassen für widersprechende altrechtliehe Regelungen (-vgl. z. B. Art. 2 SchlT z. ZGB).
3. - Die Beschwerdeführerin kann sich demnach auf die Gerichtsstandsvereinbarung nicht berufen. Damit ist indessen noch nicht ohne weiteres gesagt, wie es sich mit der Schiedsklausel -verhält, die neben der Gerichtsstands- abrede im Vertrag der Parteien figuriert. Wenn das Gesetz für ein Rechtsverhältnis einen bestimmten Gerichtsstand vorsieht und abweichende Vereinbarungen für eine oder beide der Parteien als unverbindlich erklärt, so schliesst das an sich eine schiedsgerichtliche Erledigung noch nicht Prozessrecht. No 85. 353 notwendig aus; denn das Schiedsverfahren kann ja an dem Orte durchgeführt werden, der im Gesetz als Gerichtsstand bestimmt ist. Bei Art. 10 Abs. 1 VKW steht jedoch nach dem schon mehrfach erwähnten Grundgedanken ausser Zweifel dass sich die zu Gunsten des Kreditnehmers vorgesehen~ Un- verbindlichkeit auch auf die Schiedsklausel erstreckt. Der Schutz des Kreditnehmers würde nur unvollkommen erreicht, wenn dieser zwar nicht an eine Gerichtsstands- abrede, wohl aber an eine Schiedsklausel gebunden wäre auf die er sich im Vertrag mit der Kasse eingelassen hat: Er kann insbesondere aus finanziellen Gründen, weil das Verfahren vor dem staatlichen Richter billiger ist oder ihm sogar unentgeltlich zur Verfügung steht (Armenrecht), ein Interesse daran haben, den Rechtsstreit nicht im Schieds- verfahren austragen zu müssen; die Kosten des Schieds- verfahrens, die regelmässig vorzuschiessen sind würden einem mittellosen Kreditnehmer die V erfolgu~g seiner Ansprüche gegen die Kasse vielleicht geradezu verunmög- lichen. Wenn auch Art. 10 Aba. 1 VKW nur von Gerichts- standsvereinbarungen spricht, so muss deshalb die Vor- schrift allgemein dahin ausgelegt werden, dass der Kredit- nehmer ohne Rücksicht auf irgendwelche anders lautenden P~ivereinbarungen berechtigt sein soll, beim staatlichen RIchter an seinem W ohnaitz oder am Geschäftssitz der Kasse zu klagen. Dabei .gilt der G~undsatz in gleicher Weise wie gegenüber ~ltrechtli.chenGenchtsstandsvereinbarungen auch gegen- uber Schiedsverträgen, die vor dem Inkrafttreten der Ver- 0z:m~ng zu~tandegekommen sind. Der Schieds-vertrag ist WIe die Genchtsstandsvereinbarung prozessrechtlicher Na- tur (BGE 41 II 537 Erw. 2 ; 59 I 179) und begründet daher für die Parteien keine Rechte, die sie bei späterer Än- derung des Prozessgesetzea als « wohlerworben ); in An- spruch nehmen könnten. Demnach erkennt das BuniJesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Prozess .... "ht. No 86.
86. T1rten der I. ZlTilabteilug vom aa. Duember 1936
i. S. Itener gegen !ezirkagerichtswrstand und Obergericht Zürich. Z i viI r e c h t 1 ich e B es c h wer d e, Art. 87 OG, in pro- zessrecht.Iichen Inzidentstreitigkeiten kann nur von den Par- teien des Hauptprozesses ergriffen werden. A. - Der Beschwerdeführer Keller sollte auf Ersuchen des Kreisgerichts Brünn (Tschechoslowakei) in einem dort anhängigen Zivilprozess zwischen den Eheleuten Hecht als Zeuge einvernommen werden. In der Verhandlung vor der Rechtshilfeabteilung des Bezirksgerichts Zürich vom
12. Februar 1936 verweigerte Keller jedoch das Zeugnis unter Berufung darauf, dass ihm Art. 47 lit. b des BG über die Banken und Sparkassen über seine berufliche Tätig- keit eine Schweigepflicht auferlege. B. - Die Rechtshilfeabteilung des Bezirksgerichtes Zürich entschied jedoch, dass die vom Beschwerdeführer angerufene Bestimmung kein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber einem kantonalen Gerichte begründe, und lud den Zeugen unter Androhung von Ordnungsbusse neuer- dings vor. Das Obergericht des Kantons Zürich wies einen hiegegen gerichteten Rekurs Kellers mit Entscheid. vom 9. Juni 1936 ab. O. - Gegen den Entscheid des Obergerichtes hat Keller neben einer kantonalrechtllchen Kassationsbeschwerde - welche das Kassationsgericht des Kantons Zürich am
2. Oktober 1936 abwies, soweit es darauf eintrat - sowohl einen staatsrechtlichen Rekurs, wie eine zivilrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht eingereicht. Die zivilrechtliche Beschwerde stützt sich darauf, dass im angefochtenen Entscheid kantonales Recht, nämlich die prozessrechtlichen Bestimmungen über da.s Zeugnis- verweigerungsrecht, an Stelle der massgebendl"'" bundes- rechtlichen Bestimmungen des Bankengesetzes angewendet worden sei. (Art. 87 Zifier 1 00). Prozessrecht. No 86. 355 D. - Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Ver- nehmlassung verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Nach dem Ingress von Art. 87 OG ist die zivilrechtliche Beschwerde nur zulässig gegen letztinstanzliehe, der Be- rufung nicht unterliegende kantonale Entscheide in Z iv i Isa c h e n. In' ständiger . Rechtsprechung hat das Bundesgericht indes die Beschwerde auch als zulässig erklärt gegen nicht weiterziehbare Entscheide in Inzident- streitigkeiten prozessrechtlicher, also öffentlichrechtlicher Natur, sofern das ihnen zu Grunde liegende Streitverhält- nis dem Zivilrecht angehört (BGE 54 11 131 und dort erwähnte frühere Entscheide). Allein selbstverständliche Voraussetzung ist dabei, dass sich dieser Inzidentstreit ebenfalls zwischen den Parteien des Hauptprozesses ab- spiele; denn nur dann ist es denkbar, dass auf das Grund- verhältnis zwischen ihnen zurückgegriffen werden kann. Der vorliegende Streit über die Frage des Zeugnisverwei- gerungsrechtes dagegen spielt sich zwischen dem Zeugen und dem Gerichte ab, und der Zeuge, nicht etwa die eine Partei des zivilrechtlichen Hauptprozesses, tritt als Be- schwerdeführer auf. Das schliesst aber eine Berufung auf das dem Inzidentstreit zu Grunde liegende materielle Rechtsverhältnis aus. Damit fällt eine wesentliche Voraus- setzung für die Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwer- de, nämlich das Vorliegen einer Zivilstreitigkeit, dahin, so dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.