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62_II_348

BGE 62 II 348

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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348

Prozessrecht. Xo 85.

Verletzt er sie, so liegt darin eine Verletzung vertraglich

übernommener Pflichten im Sinne von Art. 101 und mög-

licherweise auch eine unerlaubte Handlung im Sinne von

Art. 41 ff. OR. . Aber seine Haftbarkeit für diese Pflicht-

verletzungen greift auf Grund der in Art. 129 Abs. 2 KUVG

enthaltenen Einschränkung nur Platz, wenn ihn ein grobes

Verschulden trifft.

Daher kann, wenn auch aus einem andern als dem von

der Vorinstanz angeführten Grunde, der Kläger aus den

von ihm angerufenen obligationenrechtlichen Bestimmun-

gen keine über Art. 129 Abs. 2 KUVG hinausgehende

Haftung der Beklagten ableiten.

III. PROZESSRECHT

PROCEDURE

85. Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. Dezember 1936 i. S.

Heimat A.-G. gegen Meier.

v 0 übe r

die K red i t k ass e n

mit War t e z e i t,

. Art. 10.

Die Bestimmung, dass die Kassen für Anspruche .aus Kredi~ver­

trägen an ihrem GesChäftssitz oder am WOhnSItz des Klagers

belangt werden können, gilt ~uch :

.

.

a) für sog .. Alt ver t r ä g e, die m~tenen der VO nIcht unter-

worfen sind; Bestätigung der Praxis. (Erw. 1);

. b) für Streitigkeiten über die G ü I t i g k e i t des Vertrages.

(Erw. 1);

.

b

c) gegenüber abweichenden G. e :- ich t s s t a ~ d s v e re In. a-

run gen in sog. Al t- [WIe In Neu-] vertragen. (Erw. 2),

d) gegenüber Schiedsklauseln. (Erw. 3).

. A. -

Die Bausparkasse Heimat A.-G. in Schaffhausen

schloss am 30. Oktober 1933 mit Hans Meier-Gut, Kauf-

-I

Prozessrecht. No 85.

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mann in Glarus, einen Darlehensvertrag ab. In § 22 der

vorgedruckten Vertragsbedingungen ist bestimmt :

(Absatz 8) « Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus

dem Darlehensvertrag sich ergebenden Verpflichtungen

ist Schaffhausen. Ebenso für Streitigkeiten irgend welcher

Art. »

(Absatz 9) « Entsteht zwischen dem Bausparer und der

« Heimat» wegen irgend eines Anspruches Streit, ist unter

Ausschluss der ordentlichen Gerichte ein Schiedsgericht

zu vereinbaren ... »

B. -

Im Jahre 1936 klagte die Heimat A.-G. beim

Zivilgericht Glarus gegen Meier auf Leistung von Schaden-

ersatz wegen Kreditschädigung.

Der Beklagte erhob

Widerklage auf Rückerstattung der von ihm geleisteten

Einzahlungen wegeJ.l Unverbindlichkeit des Vertrages.

Die Klägerin bestritt die Pflicht zur Einlassung auf die

Widerklage, indem sie gestützt auf § 22 der Vertrags-

bedingungen örtliche und sachliche Unzuständigkeit der

glarnerischen Gerichte geltend machte.

Das Zivilgericht wies die Unzuständigkeitseinrede durch

Vorentscheid vom 18. Juni 1936 ab. Dieser Entscheid

wurde vom Obergericht am 30. September 1936 bestätigt,

u.a. mit der Begründung, dass sich die Einlassungspflicht

der Widerbeklagten schon aus Art. 10 der bundesrätlichen

Verordnung vom 5. Februar 1935 über die Kreditkassen

mit Wartezeit ergebe .

O. -

Die Widerbeklagte hat gestützt auf Art. 87 Ziff. 3

OG zivilrechtliehe Beschwerde erhoben, mit der sie Auf-

. hebung des obergerichtlichen Entscheides verlangt. Sie

verweist auf das Urteil des Bundesgerichtes vom 16. Sep-

tember 1936 i. S. Habal gegen Bliggenstorfer (BGE 62 II

217), wo zwar Art. 10 der bundesrätlichen Verordnung

über die Kreditkassen mit Wartezeit auch auf alte, vor

Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossene Kreditver-

träge als anwendbar erklärt, die Frage aber ausdrücklich

offen gelassen worden sei, wie es sich verhalte, wenn eine

Gerichtsstandsvereinbarung vorliege. Das treffe hier zu,

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ProzeSsrecht. N° 85.

ja es sei sogar ein Schiedsgericht vereinbart worden.

Der angefochtene Entscheid verletze daher· ein wohler-

worbenes Recht der Beschwerdeführerin, umsomehr als

der Vertrag materiell den neuen: Bestimmungen nicht

unterworfen sei.

Der Beschwerdebeklagte H. Meier-Gut beantragt in

seiner Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde.

Das Burulesgericht zieht in E1wägung :

L -

Art. 10 Abs. I der bundesrätlichen Verordnung

vom 5. Februar 1935 über die Kreditkassen mit Wartezeit

(im Nachfolgenden mit VKW· abgekürzt) bestimmt:

« Für Ansprüche aus Kreditverträgen (Art. 19 H.) und

aus Zwischenkreditverträgen (Art. 37 H.) können die

Kassen nach Wahl des· Klägers an ihrem schweizerischen

Geschäftssitz oder am schweizerischen Wohnsitze des

Klägers belangt werden. Vereinbarungen, durch die der

Kreditnehmer zum voraus auf die Möglichkeit verzichtet,

die Kasse an diesen Gerichtsständen zu belangen, sind

nichtig. »

Diese Vorschrift hat das Bundesgericht in dem von der

Beschwerdeführerin zitierten Urteile, BGE 62 II 217, auoh

auf die vor Inkrafttreten der Verordnung abgesohlossenen

Verträge als anwendbar erklärt. Und zwar ist das ge,..

schehen ohne Rücksicht darauf, ob die sog. Altverträge

materiell der Verordnung unterworfen seien oder nicht.

In der Tat handelt es sich hier um eine Gerichtsstands-

bestimmung, die nioht nur im Hinblick auf die im gleichen

Erlass enthaltenen materiellen Vorschriften aufgestellt

worden ist, sondern schlechtweg zum Schutze des Kredit-

nehmers, der mit einer derartigen Kasse im Vertragsver-

hältnis steht. Daher scheidet die Einrede der Beschwerde-

führerin, ihr Vertrag mit dem Beschwerdebeklagten sei

materiell nicht von . der Verordnung beherrscht, zum

vorneherein als unbehelflich aus.

Ebensowenig spielt eine Rolle, dass die Widerklage,

deren Gerichtsstand streitig ist, nicht die Erfüllung, son-

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I

~

Prozessrecht. No 85.

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dem die Verbindlichkeit des Vertrages zum Gegenstande

hat. Allerdings spricht der Wortlaut von Art. 10 Abs. I

VKW nur von « Ansprüchen aus Kreditverträgen»

(sowie « aus ZwischeD.kreditverträgen »), wozu streng ge-

nommen der Anspruch auf Rückerstattung von Leistungen

wegen Unverbindlichkeit des Vertrages nicht gehören wür-

de. Eine solche Unterscheidung liegt jedoch der Vorschrift

ihrem Sinne nach unzweifelhaft fern. Es ist nicht einzu-

sehen, warum der Kreditnehmer nicht am gleichen Orte

sollte klagen können, je nachdem er die Kasse auf Er-

füllung belangt oder die Rechtsgöltigkeit des Vertrages

bestreitet. Der gleiche Schutzgedanke spricht vielmehr

dafür, dass ihm die Gerichtsstände des Art. 10 Abs. 1 VKW

zur Verfügung stehen sollen, gleichgültig ob der Streit die

Wirkungen oder den Rechtsbestand des Vertrages betriftt.

2. ---'- Richtig ist dagegen, dass in BGE 62 II 217 die

Frage noch oHen gelassen wUrde, ob Art. 10 Abs. 1 VKW

auch gegenüber Gerichtsstandsabreden in sog. Altver-

trägen Geltung· habe. Allein schon die grundsätzlichen

Erwägungen, die jenes Urteil selber über das Wesen der

Vorschrift anstellt, müssen dazu führen, die Frage zu

bejahen.

Die Beschwerdeführerin macht mit Recht nicht geltend,

dass die Vorschrift, insoweit sie auch Gerichtsstandsab-

reden in sog. Altverträgen treHen wolle, überhaupt un-

gültig sei, weil sie damit über die dem Bundesrat durch

den Bundesbeschluss vom 29. September hinsichtlich der

Kreditkassenmit Wartezeit erteilten Rechtssetzungsbe-

fugnisse hinausgehe. Sie bestreitet lediglich die Richtig-

keit jener Auslegung und begründet ihren Standpunkt

damit, dass durch die Anwendung der Yorschrift auf alt-

rechtliche Gerichtsstandsvereinbarungen . wohlerworbene

Rechte der Parteien verletzt würden, was nicht der Sinn

der Verordnung sein könne.

.

Wie in BGE 62 II 217 bereits ausgefültrt wurde, kann

jedoch auf dem Gebiete des Prozessrechtes von wohler-

worbenen Rechten nicht die Rede sein. Das Zivilprozess-

AS 62 II -

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Prozessrecht. N° 85.

recht ist ein T~il des öffentlichen Rechtes und bleibt auch

dort ausschliesslich von öffentlichrechtlichen Gesichts-

punkten behen:scht, wo es den Parteien Dispositionsbefug-

nisse einräumt. Diese Befugnisse sind, wie alle zivilprozess-

rechtlichen Einrichtungen, Mittel zur Durchführung des

staatlichen Rechtsschutzes. Massgebend für ihre gesetz-

geberisehe Behandlung ist daher einzig, ob der Staat sie

für die Lösung seiner Rechtsschutzaufgabe als zweckmässig

erachtet; hält er sie nicht mehr für zweckmässig, so steht

nichts entgegen, dass er durch eine Gesetzesänderung

sowohl die Dispositionsbefugnis an sich aufhebe als auch

Dispositionen, welche von den Parteien bereits getroffen

worden sind, als unwirksam erkläre. Die Parteien haben

nicht irgendeinen sachlichen Anspruch darauf, den Prozess

so durchzuführen, wie sie ihn unter der Herrschaft des

frühem Prozessrechtes noch hätten durchführen können.

Dazu kommt, dass die Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 VKW

welche den Schutz des wirtschaftlich oft schwachen und

unerfahrenen Kreditnehmers gegenüber den mächtigem

und geschäftlich routinierten Kreditkassen bezweckt, als

um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen auf-

gestellt gelten muss. Umsoweniger können abweichende

altrechtliehe Gerichtsstandsvereinbarungen weiterhin Gül-

tigkeit beanspruchen. Es ist ein allgemeiner Grundsatz

des intertemporalen Rechtes, dass Vorschriften, welche die

öffentliche Ordnung und Sittlichkeit beschlagen, -vom Tage

ihres Inkrafttretens an ausschliesslich gelten und keinen

Raum mehr lassen für widersprechende altrechtliehe

Regelungen (-vgl. z. B. Art. 2 SchlT z. ZGB).

3. -

Die Beschwerdeführerin kann sich demnach auf

die Gerichtsstandsvereinbarung nicht berufen. Damit ist

indessen noch nicht ohne weiteres gesagt, wie es sich mit

der Schiedsklausel -verhält, die neben der Gerichtsstands-

abrede im Vertrag der Parteien figuriert. Wenn das Gesetz

für ein Rechtsverhältnis einen bestimmten Gerichtsstand

vorsieht und abweichende Vereinbarungen für eine oder

beide der Parteien als unverbindlich erklärt, so schliesst

das an sich eine schiedsgerichtliche Erledigung noch nicht

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notwendig aus; denn das Schiedsverfahren kann ja an dem

Orte durchgeführt werden, der im Gesetz als Gerichtsstand

bestimmt ist.

Bei Art. 10 Abs. 1 VKW steht jedoch nach dem schon

mehrfach erwähnten Grundgedanken ausser Zweifel dass

sich die zu Gunsten des Kreditnehmers vorgesehen~ Un-

verbindlichkeit auch auf die Schiedsklausel erstreckt. Der

Schutz des Kreditnehmers würde nur unvollkommen

erreicht, wenn dieser zwar nicht an eine Gerichtsstands-

abrede, wohl aber an eine Schiedsklausel gebunden wäre

auf die er sich im Vertrag mit der Kasse eingelassen hat:

Er kann insbesondere aus finanziellen Gründen, weil das

Verfahren vor dem staatlichen Richter billiger ist oder ihm

sogar unentgeltlich zur Verfügung steht (Armenrecht), ein

Interesse daran haben, den Rechtsstreit nicht im Schieds-

verfahren austragen zu müssen; die Kosten des Schieds-

verfahrens, die regelmässig vorzuschiessen sind würden

einem mittellosen Kreditnehmer die V erfolgu~g seiner

Ansprüche gegen die Kasse vielleicht geradezu verunmög-

lichen. Wenn auch Art. 10 Aba. 1 VKW nur von Gerichts-

standsvereinbarungen spricht, so muss deshalb die Vor-

schrift allgemein dahin ausgelegt werden, dass der Kredit-

nehmer ohne Rücksicht auf irgendwelche anders lautenden

P~ivereinbarungen berechtigt sein soll, beim staatlichen

RIchter an seinem W ohnaitz oder am Geschäftssitz der

Kasse zu klagen.

Dabei .gilt der G~undsatz in gleicher Weise wie gegenüber

~ltrechtli.chenGenchtsstandsvereinbarungen auch gegen-

uber Schiedsverträgen, die vor dem Inkrafttreten der Ver-

0z:m~ng zu~tandegekommen sind. Der Schieds-vertrag ist

WIe die Genchtsstandsvereinbarung prozessrechtlicher Na-

tur (BGE 41 II 537 Erw. 2; 59 I 179) und begründet daher

für die Parteien keine Rechte, die sie bei späterer Än-

derung des Prozessgesetzea als « wohlerworben); in An-

spruch nehmen könnten.

Demnach erkennt das BuniJesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Prozess .... "ht. No 86.

86. T1rten der I. ZlTilabteilug vom aa. Duember 1936

i. S. Itener gegen !ezirkagerichtswrstand

und Obergericht Zürich.

Z i viI r e c h t 1 ich e B es c h wer d e, Art. 87 OG, in pro-

zessrecht.Iichen Inzidentstreitigkeiten kann nur von den Par-

teien des Hauptprozesses ergriffen werden.

A. -

Der Beschwerdeführer Keller sollte auf Ersuchen

des Kreisgerichts Brünn (Tschechoslowakei) in einem dort

anhängigen Zivilprozess zwischen den Eheleuten Hecht als

Zeuge einvernommen werden. In der Verhandlung vor

der Rechtshilfeabteilung des Bezirksgerichts Zürich vom

12. Februar 1936 verweigerte Keller jedoch das Zeugnis

unter Berufung darauf, dass ihm Art. 47 lit. b des BG über

die Banken und Sparkassen über seine berufliche Tätig-

keit eine Schweigepflicht auferlege.

B. -

Die Rechtshilfeabteilung des Bezirksgerichtes

Zürich entschied jedoch, dass die vom Beschwerdeführer

angerufene Bestimmung kein Zeugnisverweigerungsrecht

gegenüber einem kantonalen Gerichte begründe, und lud

den Zeugen unter Androhung von Ordnungsbusse neuer-

dings vor.

Das Obergericht des Kantons Zürich wies einen hiegegen

gerichteten Rekurs Kellers mit Entscheid. vom 9. Juni

1936 ab.

O. -

Gegen den Entscheid des Obergerichtes hat Keller

neben einer kantonalrechtllchen Kassationsbeschwerde

-

welche das Kassationsgericht des Kantons Zürich am

2. Oktober 1936 abwies, soweit es darauf eintrat -

sowohl

einen staatsrechtlichen Rekurs, wie eine zivilrechtliche

Beschwerde ans Bundesgericht eingereicht.

Die zivilrechtliche Beschwerde stützt sich darauf, dass

im angefochtenen Entscheid kantonales Recht, nämlich

die prozessrechtlichen Bestimmungen über da.s Zeugnis-

verweigerungsrecht, an Stelle der massgebendl"'" bundes-

rechtlichen Bestimmungen des Bankengesetzes angewendet

worden sei. (Art. 87 Zifier 1 00).

Prozessrecht. No 86.

355

D. -

Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Ver-

nehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Nach dem Ingress von Art. 87 OG ist die zivilrechtliche

Beschwerde nur zulässig gegen letztinstanzliehe, der Be-

rufung nicht unterliegende kantonale Entscheide in

Z iv i Isa c h e n. In' ständiger . Rechtsprechung hat das

Bundesgericht indes die Beschwerde auch als zulässig

erklärt gegen nicht weiterziehbare Entscheide in Inzident-

streitigkeiten prozessrechtlicher, also öffentlichrechtlicher

Natur, sofern das ihnen zu Grunde liegende Streitverhält-

nis dem Zivilrecht angehört (BGE 54 11 131 und dort

erwähnte frühere Entscheide). Allein selbstverständliche

Voraussetzung ist dabei, dass sich dieser Inzidentstreit

ebenfalls zwischen den Parteien des Hauptprozesses ab-

spiele; denn nur dann ist es denkbar, dass auf das Grund-

verhältnis zwischen ihnen zurückgegriffen werden kann.

Der vorliegende Streit über die Frage des Zeugnisverwei-

gerungsrechtes dagegen spielt sich zwischen dem Zeugen

und dem Gerichte ab, und der Zeuge, nicht etwa die eine

Partei des zivilrechtlichen Hauptprozesses, tritt als Be-

schwerdeführer auf. Das schliesst aber eine Berufung auf

das dem Inzidentstreit zu Grunde liegende materielle

Rechtsverhältnis aus. Damit fällt eine wesentliche Voraus-

setzung für die Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwer-

de, nämlich das Vorliegen einer Zivilstreitigkeit, dahin, so

dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.