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Prozessrecht. Xo 85.
Verletzt er sie, so liegt darin eine Verletzung vertraglich
übernommener Pflichten im Sinne von Art. 101 und mög-
licherweise auch eine unerlaubte Handlung im Sinne von
Art. 41 ff. OR. . Aber seine Haftbarkeit für diese Pflicht-
verletzungen greift auf Grund der in Art. 129 Abs. 2 KUVG
enthaltenen Einschränkung nur Platz, wenn ihn ein grobes
Verschulden trifft.
Daher kann, wenn auch aus einem andern als dem von
der Vorinstanz angeführten Grunde, der Kläger aus den
von ihm angerufenen obligationenrechtlichen Bestimmun-
gen keine über Art. 129 Abs. 2 KUVG hinausgehende
Haftung der Beklagten ableiten.
III. PROZESSRECHT
PROCEDURE
85. Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. Dezember 1936 i. S.
Heimat A.-G. gegen Meier.
v 0 übe r
die K red i t k ass e n
mit War t e z e i t,
. Art. 10.
Die Bestimmung, dass die Kassen für Anspruche .aus Kredi~ver
trägen an ihrem GesChäftssitz oder am WOhnSItz des Klagers
belangt werden können, gilt ~uch :
.
.
a) für sog .. Alt ver t r ä g e, die m~tenen der VO nIcht unter-
worfen sind; Bestätigung der Praxis. (Erw. 1);
. b) für Streitigkeiten über die G ü I t i g k e i t des Vertrages.
(Erw. 1);
.
b
c) gegenüber abweichenden G. e :- ich t s s t a ~ d s v e re In. a-
run gen in sog. Al t- [WIe In Neu-] vertragen. (Erw. 2),
d) gegenüber Schiedsklauseln. (Erw. 3).
. A. -
Die Bausparkasse Heimat A.-G. in Schaffhausen
schloss am 30. Oktober 1933 mit Hans Meier-Gut, Kauf-
-I
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mann in Glarus, einen Darlehensvertrag ab. In § 22 der
vorgedruckten Vertragsbedingungen ist bestimmt :
(Absatz 8) « Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus
dem Darlehensvertrag sich ergebenden Verpflichtungen
ist Schaffhausen. Ebenso für Streitigkeiten irgend welcher
Art. »
(Absatz 9) « Entsteht zwischen dem Bausparer und der
« Heimat» wegen irgend eines Anspruches Streit, ist unter
Ausschluss der ordentlichen Gerichte ein Schiedsgericht
zu vereinbaren ... »
B. -
Im Jahre 1936 klagte die Heimat A.-G. beim
Zivilgericht Glarus gegen Meier auf Leistung von Schaden-
ersatz wegen Kreditschädigung.
Der Beklagte erhob
Widerklage auf Rückerstattung der von ihm geleisteten
Einzahlungen wegeJ.l Unverbindlichkeit des Vertrages.
Die Klägerin bestritt die Pflicht zur Einlassung auf die
Widerklage, indem sie gestützt auf § 22 der Vertrags-
bedingungen örtliche und sachliche Unzuständigkeit der
glarnerischen Gerichte geltend machte.
Das Zivilgericht wies die Unzuständigkeitseinrede durch
Vorentscheid vom 18. Juni 1936 ab. Dieser Entscheid
wurde vom Obergericht am 30. September 1936 bestätigt,
u.a. mit der Begründung, dass sich die Einlassungspflicht
der Widerbeklagten schon aus Art. 10 der bundesrätlichen
Verordnung vom 5. Februar 1935 über die Kreditkassen
mit Wartezeit ergebe .
O. -
Die Widerbeklagte hat gestützt auf Art. 87 Ziff. 3
OG zivilrechtliehe Beschwerde erhoben, mit der sie Auf-
. hebung des obergerichtlichen Entscheides verlangt. Sie
verweist auf das Urteil des Bundesgerichtes vom 16. Sep-
tember 1936 i. S. Habal gegen Bliggenstorfer (BGE 62 II
217), wo zwar Art. 10 der bundesrätlichen Verordnung
über die Kreditkassen mit Wartezeit auch auf alte, vor
Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossene Kreditver-
träge als anwendbar erklärt, die Frage aber ausdrücklich
offen gelassen worden sei, wie es sich verhalte, wenn eine
Gerichtsstandsvereinbarung vorliege. Das treffe hier zu,
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ja es sei sogar ein Schiedsgericht vereinbart worden.
Der angefochtene Entscheid verletze daher· ein wohler-
worbenes Recht der Beschwerdeführerin, umsomehr als
der Vertrag materiell den neuen: Bestimmungen nicht
unterworfen sei.
Der Beschwerdebeklagte H. Meier-Gut beantragt in
seiner Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde.
Das Burulesgericht zieht in E1wägung :
L -
Art. 10 Abs. I der bundesrätlichen Verordnung
vom 5. Februar 1935 über die Kreditkassen mit Wartezeit
(im Nachfolgenden mit VKW· abgekürzt) bestimmt:
« Für Ansprüche aus Kreditverträgen (Art. 19 H.) und
aus Zwischenkreditverträgen (Art. 37 H.) können die
Kassen nach Wahl des· Klägers an ihrem schweizerischen
Geschäftssitz oder am schweizerischen Wohnsitze des
Klägers belangt werden. Vereinbarungen, durch die der
Kreditnehmer zum voraus auf die Möglichkeit verzichtet,
die Kasse an diesen Gerichtsständen zu belangen, sind
nichtig. »
Diese Vorschrift hat das Bundesgericht in dem von der
Beschwerdeführerin zitierten Urteile, BGE 62 II 217, auoh
auf die vor Inkrafttreten der Verordnung abgesohlossenen
Verträge als anwendbar erklärt. Und zwar ist das ge,..
schehen ohne Rücksicht darauf, ob die sog. Altverträge
materiell der Verordnung unterworfen seien oder nicht.
In der Tat handelt es sich hier um eine Gerichtsstands-
bestimmung, die nioht nur im Hinblick auf die im gleichen
Erlass enthaltenen materiellen Vorschriften aufgestellt
worden ist, sondern schlechtweg zum Schutze des Kredit-
nehmers, der mit einer derartigen Kasse im Vertragsver-
hältnis steht. Daher scheidet die Einrede der Beschwerde-
führerin, ihr Vertrag mit dem Beschwerdebeklagten sei
materiell nicht von . der Verordnung beherrscht, zum
vorneherein als unbehelflich aus.
Ebensowenig spielt eine Rolle, dass die Widerklage,
deren Gerichtsstand streitig ist, nicht die Erfüllung, son-
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I
~
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dem die Verbindlichkeit des Vertrages zum Gegenstande
hat. Allerdings spricht der Wortlaut von Art. 10 Abs. I
VKW nur von « Ansprüchen aus Kreditverträgen»
(sowie « aus ZwischeD.kreditverträgen »), wozu streng ge-
nommen der Anspruch auf Rückerstattung von Leistungen
wegen Unverbindlichkeit des Vertrages nicht gehören wür-
de. Eine solche Unterscheidung liegt jedoch der Vorschrift
ihrem Sinne nach unzweifelhaft fern. Es ist nicht einzu-
sehen, warum der Kreditnehmer nicht am gleichen Orte
sollte klagen können, je nachdem er die Kasse auf Er-
füllung belangt oder die Rechtsgöltigkeit des Vertrages
bestreitet. Der gleiche Schutzgedanke spricht vielmehr
dafür, dass ihm die Gerichtsstände des Art. 10 Abs. 1 VKW
zur Verfügung stehen sollen, gleichgültig ob der Streit die
Wirkungen oder den Rechtsbestand des Vertrages betriftt.
2. ---'- Richtig ist dagegen, dass in BGE 62 II 217 die
Frage noch oHen gelassen wUrde, ob Art. 10 Abs. 1 VKW
auch gegenüber Gerichtsstandsabreden in sog. Altver-
trägen Geltung· habe. Allein schon die grundsätzlichen
Erwägungen, die jenes Urteil selber über das Wesen der
Vorschrift anstellt, müssen dazu führen, die Frage zu
bejahen.
Die Beschwerdeführerin macht mit Recht nicht geltend,
dass die Vorschrift, insoweit sie auch Gerichtsstandsab-
reden in sog. Altverträgen treHen wolle, überhaupt un-
gültig sei, weil sie damit über die dem Bundesrat durch
den Bundesbeschluss vom 29. September hinsichtlich der
Kreditkassenmit Wartezeit erteilten Rechtssetzungsbe-
fugnisse hinausgehe. Sie bestreitet lediglich die Richtig-
keit jener Auslegung und begründet ihren Standpunkt
damit, dass durch die Anwendung der Yorschrift auf alt-
rechtliche Gerichtsstandsvereinbarungen . wohlerworbene
Rechte der Parteien verletzt würden, was nicht der Sinn
der Verordnung sein könne.
.
Wie in BGE 62 II 217 bereits ausgefültrt wurde, kann
jedoch auf dem Gebiete des Prozessrechtes von wohler-
worbenen Rechten nicht die Rede sein. Das Zivilprozess-
AS 62 II -
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recht ist ein T~il des öffentlichen Rechtes und bleibt auch
dort ausschliesslich von öffentlichrechtlichen Gesichts-
punkten behen:scht, wo es den Parteien Dispositionsbefug-
nisse einräumt. Diese Befugnisse sind, wie alle zivilprozess-
rechtlichen Einrichtungen, Mittel zur Durchführung des
staatlichen Rechtsschutzes. Massgebend für ihre gesetz-
geberisehe Behandlung ist daher einzig, ob der Staat sie
für die Lösung seiner Rechtsschutzaufgabe als zweckmässig
erachtet; hält er sie nicht mehr für zweckmässig, so steht
nichts entgegen, dass er durch eine Gesetzesänderung
sowohl die Dispositionsbefugnis an sich aufhebe als auch
Dispositionen, welche von den Parteien bereits getroffen
worden sind, als unwirksam erkläre. Die Parteien haben
nicht irgendeinen sachlichen Anspruch darauf, den Prozess
so durchzuführen, wie sie ihn unter der Herrschaft des
frühem Prozessrechtes noch hätten durchführen können.
Dazu kommt, dass die Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 VKW
welche den Schutz des wirtschaftlich oft schwachen und
unerfahrenen Kreditnehmers gegenüber den mächtigem
und geschäftlich routinierten Kreditkassen bezweckt, als
um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen auf-
gestellt gelten muss. Umsoweniger können abweichende
altrechtliehe Gerichtsstandsvereinbarungen weiterhin Gül-
tigkeit beanspruchen. Es ist ein allgemeiner Grundsatz
des intertemporalen Rechtes, dass Vorschriften, welche die
öffentliche Ordnung und Sittlichkeit beschlagen, -vom Tage
ihres Inkrafttretens an ausschliesslich gelten und keinen
Raum mehr lassen für widersprechende altrechtliehe
Regelungen (-vgl. z. B. Art. 2 SchlT z. ZGB).
3. -
Die Beschwerdeführerin kann sich demnach auf
die Gerichtsstandsvereinbarung nicht berufen. Damit ist
indessen noch nicht ohne weiteres gesagt, wie es sich mit
der Schiedsklausel -verhält, die neben der Gerichtsstands-
abrede im Vertrag der Parteien figuriert. Wenn das Gesetz
für ein Rechtsverhältnis einen bestimmten Gerichtsstand
vorsieht und abweichende Vereinbarungen für eine oder
beide der Parteien als unverbindlich erklärt, so schliesst
das an sich eine schiedsgerichtliche Erledigung noch nicht
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notwendig aus; denn das Schiedsverfahren kann ja an dem
Orte durchgeführt werden, der im Gesetz als Gerichtsstand
bestimmt ist.
Bei Art. 10 Abs. 1 VKW steht jedoch nach dem schon
mehrfach erwähnten Grundgedanken ausser Zweifel dass
sich die zu Gunsten des Kreditnehmers vorgesehen~ Un-
verbindlichkeit auch auf die Schiedsklausel erstreckt. Der
Schutz des Kreditnehmers würde nur unvollkommen
erreicht, wenn dieser zwar nicht an eine Gerichtsstands-
abrede, wohl aber an eine Schiedsklausel gebunden wäre
auf die er sich im Vertrag mit der Kasse eingelassen hat:
Er kann insbesondere aus finanziellen Gründen, weil das
Verfahren vor dem staatlichen Richter billiger ist oder ihm
sogar unentgeltlich zur Verfügung steht (Armenrecht), ein
Interesse daran haben, den Rechtsstreit nicht im Schieds-
verfahren austragen zu müssen; die Kosten des Schieds-
verfahrens, die regelmässig vorzuschiessen sind würden
einem mittellosen Kreditnehmer die V erfolgu~g seiner
Ansprüche gegen die Kasse vielleicht geradezu verunmög-
lichen. Wenn auch Art. 10 Aba. 1 VKW nur von Gerichts-
standsvereinbarungen spricht, so muss deshalb die Vor-
schrift allgemein dahin ausgelegt werden, dass der Kredit-
nehmer ohne Rücksicht auf irgendwelche anders lautenden
P~ivereinbarungen berechtigt sein soll, beim staatlichen
RIchter an seinem W ohnaitz oder am Geschäftssitz der
Kasse zu klagen.
Dabei .gilt der G~undsatz in gleicher Weise wie gegenüber
~ltrechtli.chenGenchtsstandsvereinbarungen auch gegen-
uber Schiedsverträgen, die vor dem Inkrafttreten der Ver-
0z:m~ng zu~tandegekommen sind. Der Schieds-vertrag ist
WIe die Genchtsstandsvereinbarung prozessrechtlicher Na-
tur (BGE 41 II 537 Erw. 2; 59 I 179) und begründet daher
für die Parteien keine Rechte, die sie bei späterer Än-
derung des Prozessgesetzea als « wohlerworben); in An-
spruch nehmen könnten.
Demnach erkennt das BuniJesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Prozess .... "ht. No 86.
86. T1rten der I. ZlTilabteilug vom aa. Duember 1936
i. S. Itener gegen !ezirkagerichtswrstand
und Obergericht Zürich.
Z i viI r e c h t 1 ich e B es c h wer d e, Art. 87 OG, in pro-
zessrecht.Iichen Inzidentstreitigkeiten kann nur von den Par-
teien des Hauptprozesses ergriffen werden.
A. -
Der Beschwerdeführer Keller sollte auf Ersuchen
des Kreisgerichts Brünn (Tschechoslowakei) in einem dort
anhängigen Zivilprozess zwischen den Eheleuten Hecht als
Zeuge einvernommen werden. In der Verhandlung vor
der Rechtshilfeabteilung des Bezirksgerichts Zürich vom
12. Februar 1936 verweigerte Keller jedoch das Zeugnis
unter Berufung darauf, dass ihm Art. 47 lit. b des BG über
die Banken und Sparkassen über seine berufliche Tätig-
keit eine Schweigepflicht auferlege.
B. -
Die Rechtshilfeabteilung des Bezirksgerichtes
Zürich entschied jedoch, dass die vom Beschwerdeführer
angerufene Bestimmung kein Zeugnisverweigerungsrecht
gegenüber einem kantonalen Gerichte begründe, und lud
den Zeugen unter Androhung von Ordnungsbusse neuer-
dings vor.
Das Obergericht des Kantons Zürich wies einen hiegegen
gerichteten Rekurs Kellers mit Entscheid. vom 9. Juni
1936 ab.
O. -
Gegen den Entscheid des Obergerichtes hat Keller
neben einer kantonalrechtllchen Kassationsbeschwerde
-
welche das Kassationsgericht des Kantons Zürich am
2. Oktober 1936 abwies, soweit es darauf eintrat -
sowohl
einen staatsrechtlichen Rekurs, wie eine zivilrechtliche
Beschwerde ans Bundesgericht eingereicht.
Die zivilrechtliche Beschwerde stützt sich darauf, dass
im angefochtenen Entscheid kantonales Recht, nämlich
die prozessrechtlichen Bestimmungen über da.s Zeugnis-
verweigerungsrecht, an Stelle der massgebendl"'" bundes-
rechtlichen Bestimmungen des Bankengesetzes angewendet
worden sei. (Art. 87 Zifier 1 00).
Prozessrecht. No 86.
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D. -
Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Ver-
nehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Nach dem Ingress von Art. 87 OG ist die zivilrechtliche
Beschwerde nur zulässig gegen letztinstanzliehe, der Be-
rufung nicht unterliegende kantonale Entscheide in
Z iv i Isa c h e n. In' ständiger . Rechtsprechung hat das
Bundesgericht indes die Beschwerde auch als zulässig
erklärt gegen nicht weiterziehbare Entscheide in Inzident-
streitigkeiten prozessrechtlicher, also öffentlichrechtlicher
Natur, sofern das ihnen zu Grunde liegende Streitverhält-
nis dem Zivilrecht angehört (BGE 54 11 131 und dort
erwähnte frühere Entscheide). Allein selbstverständliche
Voraussetzung ist dabei, dass sich dieser Inzidentstreit
ebenfalls zwischen den Parteien des Hauptprozesses ab-
spiele; denn nur dann ist es denkbar, dass auf das Grund-
verhältnis zwischen ihnen zurückgegriffen werden kann.
Der vorliegende Streit über die Frage des Zeugnisverwei-
gerungsrechtes dagegen spielt sich zwischen dem Zeugen
und dem Gerichte ab, und der Zeuge, nicht etwa die eine
Partei des zivilrechtlichen Hauptprozesses, tritt als Be-
schwerdeführer auf. Das schliesst aber eine Berufung auf
das dem Inzidentstreit zu Grunde liegende materielle
Rechtsverhältnis aus. Damit fällt eine wesentliche Voraus-
setzung für die Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwer-
de, nämlich das Vorliegen einer Zivilstreitigkeit, dahin, so
dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.