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60_II_353

BGE 60 II 353

Bundesgericht (BGE) · 1930-10-06 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Prozessl'('cht. N° 55.

dass sie die darin gegen das Beweisdekret erhobenen Ein-

wendungen nicht berücksichtigt und den neuen Beweis-

anträgen keine Folge gegeben hat. Allein mit Art. 63

Ziff. 2 OG hätte das selbst dann nichts zu tun, wenn es

sich um ein mündliches Verfahren handelte. Diese Vor-

schrift gewährleistet lediglich das rein formelle Recht der

Parteien, eine schriftliche Zusammenfassung ihrer Vor-

träge zu den Akten zu geben. Über die materielle Zu-

lässigkeit der in den Vorträgen und Eingaben enthaltenen

Behauptungen, Einreden, Anträgen usw. ist damit nichts

ausgesagt. Das sind vielmehr Fragen, für die, unter dem

Vorbehalt der einschlägigen bundesrechtlichen Eeweis-

vorschriften, ebensowohl wie im schriftlichen Verfahren

ausschliesslich das kantonale Prozessrecht massgebend

bleibt.

55. Auszug aus dem Urtell der I. Zivila.bteilung

vom 19. September 1934

i. S. Ca.s. Fischer 84 Co .• A.-G. gegen 13runner.

Die kantonalen Gerichtsferien sind auf den F r ist e n lau f

im Berufungsverfahren ohne Einfluss (Art. 41,

42, 43, 72 OG).

Da der Eeklagte die Berufungsantwort verspätet ein-

gereicht hat, ist diese auszuschliessen. Der Einwand des

Vertreters des Beklagten, dass er wegen der kantonalen

Gerichtsferien vom 31. Juli bis zum 13. August 1934

abwesend gewesen sei, vermag ihn nicht zu entlasten. Die

kantonalen Gerichtsferien sind auf den Lauf der Fristen

im Berufungsverfahren beim Bundesgericht ohne Einfluss

(BGE 42 II S. 519). Ein Gesuch um Wiederherstellung der

Frist im Sinne von Art. 43 OG hat der Vertreter des Be-

klagten nicht gestellt; ein solches hätte übrigens abge-

wiesen werden müssen, da es Sache des Vertreters des

Beklagten gewesen wäre, seinen Bureaubetrieb so zu orga-

nisieren, dass auch während seiner Abwesenheit die Fristen

hätten eingehalten werden können.

Prozessroeht. No M.

Der Ausschluss der Berufungsantwort hat zur Folge,

dass dem Beklagten auch im Falle des Obsiegens kein An-

spruch auf eine Prozessentschädigung für das Berufungs-

verfahren zusteht.

56. Auszug aus dem Urteil der Ir. Zivil3,bteilung

vom 27. September 1934 i. S. X. gegen Y.

Wiederherstellung gegen die Folgen einer

Fr ist ver s ä u m u n g. Art. 43 OG.

Ein im Drange der Geschäfte erst nach Ablanf der Frist ent-

decktes Versehen bei der Adressierung einer Rechtsmittel-

erklärung, demzufolge das Rechtsmittel nicht binnen nütz-

licher Frist bei der richtigen Stelle eingereicht wurde, ist kein

Wiederherstellungsgrund.

Der Anwalt des Klägers reichte eine Berufung an das

Bundesgericht am letzten Tage der Berufungsfrist anstatt

beim kantonalen Gericht, dessen Urteil er weiterziehen

wollte (Art. 67 Abs. lOG), direkt beim Bundesgericht ein.

Tags darauf wurde er des Fehlers gewahr und reichte sofort

eine neue Berufung beim kantonalen Gericht ein. Für den

Fall, dass nicht die eine odere andere Berufungserklärung

als form- und fristgerecht eingereicht betrachtet werden

könne, ersucht er um Wiederherstellung der Berufungsfrist.

Er bringt vor, die unrichtige Adressierung sei einem Ver-

sehen seines Angestellten zuzuschreiben und ihm bei der

Unterzeichnung des Aktenstückes im Drange der Ge-

schäfte entgangen.

.A U8 den E1'wägungen :

3. -

Wiederherstellung ist nach Art. 43 OG «nur

dann» zu gewähren, wenn der Gesuchsteller oder sein

Vertreter durch unverschuldete Hindernisse abgehalten

wurden, «innerhalb der Frist zu handeln». Diese Voraus-

setzung trifft hier, wenn sie wörtlich ausgelegt wird,

offensichtlich nicht zu,; denn der Vertreter des Gesuch-

steIlers war keineswegs abgehalten, innert der Frist das

164

Proze8srecht. No 56.

zu t.un, was zur formrichtigen Einreichung einer Berufung

notwendig ~ar. Er hat ja auch die nötigen Vorkehren

tatsächlich getroffen, nur hat er es nicht in der richtigen

Form getan. Dabei liegt der Formmangel in keiner durch

objektive Hindernisse bedingten Unterlassung -

es stand

einer richtigen Adressierung nichts entgegen -, sondern

er ist auf em bIosses Versehen zurückzuführen.

Das Wiederherstellungsgesuch könnte also nur dann

zugesprochen werden, wenn in ausdehnender Auslegung

des Art. 43 OG nicht nur der Nachweis der objektiven

Unmöglichkeit der Handlung (wie sie sich z.B. aus einer

schweren Erkrankung des Anwaltes ergeben kann, BGE

1925 II 450), sondern auch die Entschuldigung eines dabei

begangenen Fehlers die Restitution zu rechtfe~tige~ ver-

möchte. Allein, indem das Gesetz sagt, dass die WIeder-

herstellung « nur da~)) gewährt werden dürfe, wenn der

Gesuchsteller das Vorliegen des gesetzlich umschriebenen

Tatbestandes nachweist, schliesst es eine ausdehnende

Auslegung, die über den eigentlichen Sinn dieser Tatbe-

standsumschreibung hinausginge, aus. Und als Abhaltung

durch ein unverschuldetes Hindernis kann nach dem

üblichen Sprachgebrauch nur eine objektive Unmöglich-

keit, die Frist formgerecht einzuhalten, verstanden werden.

Wenn man im vorliegenden Falle Restitution zum

zwecke'" der Korrektur des begangenen Fehlers gewährte,

so müsste man es folgerichtig in gleicher Weise zulassen,

dass auch andere Fehler korrigiert werden könnten, z.B.

die Nichtunterzeichnung der Berufungserklärung, die ver-

sehentliche Weglassung eines Antrages, eine Verspätung

wegen irrtümlicher Notierung eines unrichtigen Zustel-

lungsdatums und dergleichen. Auch in solchen und ähn-

lichen Fällen mag sich der Fehler mitunter aus dem Drange

der Geschäfte erklären lassen. Die lRechtsprechung hat

sich aber stets auf den Boden gestellt, dass solche Fehler

ii'fCht nachträglich korrigiert werden können. Die Be-

schränkung des Rechtes auf Wiedereinsetzung rechtfertigt

sich denn auch speziell mit Bezug auf Rechtsmittelfristen

Proze8srecht.. No 57.

aus der Erwägung heraus, dass die eingetretene Rechts-

kraft eines Urteils nur unter ganz besonderen Voraus-

setzungen einer nachträglichen Aufhebung ausgesetzt sein

soll. Dabei ist, wie das Bundesgericht bereits ausgespro-

chen hat (BGE 1931 II 424), zur Wahrung eines ordnungs-

gemässen Verfahrens eine gewisse Strenge nicht zu um-

gehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Das Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist

wird abgewiesen.

57. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 4. Oktober 1934

i. S. Gisiger gegen Krebs.

Revision eines bundesgeriohtliohen Urt.eils.

Art. 95 ff. OG. Art. 192 Ziff. 3 BZP.

Die Revision kann auch wegen eines f a h r I ä s s i g verübten

Vergehens verlangt werden.

AbI e h nun g

des Revisionsbegehrens, wenn das Vergehen

k ein e n Ein f I u s s auf die Entscheidung gehabt hat..

(Tatbestand gekllrzt.)

A. -

Durch Urteil vom 16. Dezember 1932 hat das

Bundesgericht einen Entscheid des Appellationshofes des

Kantons Bern bestätigt, durch den der Beklagte und

Revisionskläger als ausserehelicher Vater der am 3. Juli

1931 geborenen Erna Krebs zu Unterhaltsleistungen an

Mutter und Kind verurteilt worden war.

Die Kinds-

mutter, die damals im Hotel Falken in Thun diente,

besuchte Samstag, den 6. Oktober 1930, einen Tanzanlass

in Wattenwil.

Dorthin begab sich auch der Beklagte

auf seinem Motorrad, um mit einem Reisegrammophon

zum Tanze aufzuspielen. Nun soll es nach der Darstellung

der Kindsmutter nach dem Anlass, der morgens um

drei Uhr zu Ende ging, nahe der Station Burgistein,

wo sie den Frühzug nach Thun zu nehmen hatte, zum

Geschlechtsverkehr gekommen sein.

Zeugen bestätigten

entgegen der Bestreitung des Beklagten, dass dieser die