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60_II_353

BGE 60 II 353

Bundesgericht (BGE) · 1930-10-06 · Deutsch CH
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Prozessl'('cht. N° 55. dass sie die darin gegen das Beweisdekret erhobenen Ein- wendungen nicht berücksichtigt und den neuen Beweis- anträgen keine Folge gegeben hat. Allein mit Art. 63 Ziff. 2 OG hätte das selbst dann nichts zu tun, wenn es sich um ein mündliches Verfahren handelte. Diese Vor- schrift gewährleistet lediglich das rein formelle Recht der Parteien, eine schriftliche Zusammenfassung ihrer Vor- träge zu den Akten zu geben. Über die materielle Zu- lässigkeit der in den Vorträgen und Eingaben enthaltenen Behauptungen, Einreden, Anträgen usw. ist damit nichts ausgesagt. Das sind vielmehr Fragen, für die, unter dem Vorbehalt der einschlägigen bundesrechtlichen Eeweis- vorschriften, ebensowohl wie im schriftlichen Verfahren ausschliesslich das kantonale Prozessrecht massgebend bleibt.

55. Auszug aus dem Urtell der I. Zivila.bteilung vom 19. September 1934

i. S. Ca.s. Fischer 84 Co .• A.-G. gegen 13runner. Die kantonalen Gerichtsferien sind auf den F r ist e n lau f im Berufungsverfahren ohne Einfluss (Art. 41, 42, 43, 72 OG). Da der Eeklagte die Berufungsantwort verspätet ein- gereicht hat, ist diese auszuschliessen. Der Einwand des Vertreters des Beklagten, dass er wegen der kantonalen Gerichtsferien vom 31. Juli bis zum 13. August 1934 abwesend gewesen sei, vermag ihn nicht zu entlasten. Die kantonalen Gerichtsferien sind auf den Lauf der Fristen im Berufungsverfahren beim Bundesgericht ohne Einfluss (BGE 42 II S. 519). Ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 43 OG hat der Vertreter des Be- klagten nicht gestellt; ein solches hätte übrigens abge- wiesen werden müssen, da es Sache des Vertreters des Beklagten gewesen wäre, seinen Bureaubetrieb so zu orga- nisieren, dass auch während seiner Abwesenheit die Fristen hätten eingehalten werden können. Prozessroeht. No M. Der Ausschluss der Berufungsantwort hat zur Folge, dass dem Beklagten auch im Falle des Obsiegens kein An- spruch auf eine Prozessentschädigung für das Berufungs- verfahren zusteht.

56. Auszug aus dem Urteil der Ir. Zivil3,bteilung vom 27. September 1934 i. S. X. gegen Y. Wiederherstellung gegen die Folgen einer Fr ist ver s ä u m u n g. Art. 43 OG. Ein im Drange der Geschäfte erst nach Ablanf der Frist ent- decktes Versehen bei der Adressierung einer Rechtsmittel- erklärung, demzufolge das Rechtsmittel nicht binnen nütz- licher Frist bei der richtigen Stelle eingereicht wurde, ist kein Wiederherstellungsgrund. Der Anwalt des Klägers reichte eine Berufung an das Bundesgericht am letzten Tage der Berufungsfrist anstatt beim kantonalen Gericht, dessen Urteil er weiterziehen wollte (Art. 67 Abs. lOG), direkt beim Bundesgericht ein. Tags darauf wurde er des Fehlers gewahr und reichte sofort eine neue Berufung beim kantonalen Gericht ein. Für den Fall, dass nicht die eine odere andere Berufungserklärung als form- und fristgerecht eingereicht betrachtet werden könne, ersucht er um Wiederherstellung der Berufungsfrist. Er bringt vor, die unrichtige Adressierung sei einem Ver- sehen seines Angestellten zuzuschreiben und ihm bei der Unterzeichnung des Aktenstückes im Drange der Ge- schäfte entgangen. .A U8 den E1'wägungen :

3. - Wiederherstellung ist nach Art. 43 OG «nur dann» zu gewähren, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch unverschuldete Hindernisse abgehalten wurden, «innerhalb der Frist zu handeln». Diese Voraus- setzung trifft hier, wenn sie wörtlich ausgelegt wird, offensichtlich nicht zu,; denn der Vertreter des Gesuch- steIlers war keineswegs abgehalten, innert der Frist das 164 Proze8srecht. No 56. zu t.un, was zur formrichtigen Einreichung einer Berufung notwendig ~ar. Er hat ja auch die nötigen Vorkehren tatsächlich getroffen, nur hat er es nicht in der richtigen Form getan. Dabei liegt der Formmangel in keiner durch objektive Hindernisse bedingten Unterlassung - es stand einer richtigen Adressierung nichts entgegen -, sondern er ist auf em bIosses Versehen zurückzuführen. Das Wiederherstellungsgesuch könnte also nur dann zugesprochen werden, wenn in ausdehnender Auslegung des Art. 43 OG nicht nur der Nachweis der objektiven Unmöglichkeit der Handlung (wie sie sich z.B. aus einer schweren Erkrankung des Anwaltes ergeben kann, BGE 1925 II 450), sondern auch die Entschuldigung eines dabei begangenen Fehlers die Restitution zu rechtfe~tige~ ver- möchte. Allein, indem das Gesetz sagt, dass die WIeder- herstellung « nur da~ )) gewährt werden dürfe, wenn der Gesuchsteller das Vorliegen des gesetzlich umschriebenen Tatbestandes nachweist, schliesst es eine ausdehnende Auslegung, die über den eigentlichen Sinn dieser Tatbe- standsumschreibung hinausginge, aus. Und als Abhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis kann nach dem üblichen Sprachgebrauch nur eine objektive Unmöglich- keit, die Frist formgerecht einzuhalten, verstanden werden. Wenn man im vorliegenden Falle Restitution zum zwecke'" der Korrektur des begangenen Fehlers gewährte, so müsste man es folgerichtig in gleicher Weise zulassen, dass auch andere Fehler korrigiert werden könnten, z.B. die Nichtunterzeichnung der Berufungserklärung, die ver- sehentliche Weglassung eines Antrages, eine Verspätung wegen irrtümlicher Notierung eines unrichtigen Zustel- lungsdatums und dergleichen. Auch in solchen und ähn- lichen Fällen mag sich der Fehler mitunter aus dem Drange der Geschäfte erklären lassen. Die lRechtsprechung hat sich aber stets auf den Boden gestellt, dass solche Fehler ii'fCht nachträglich korrigiert werden können. Die Be- schränkung des Rechtes auf Wiedereinsetzung rechtfertigt sich denn auch speziell mit Bezug auf Rechtsmittelfristen Proze8srecht.. No 57. aus der Erwägung heraus, dass die eingetretene Rechts- kraft eines Urteils nur unter ganz besonderen Voraus- setzungen einer nachträglichen Aufhebung ausgesetzt sein soll. Dabei ist, wie das Bundesgericht bereits ausgespro- chen hat (BGE 1931 II 424), zur Wahrung eines ordnungs- gemässen Verfahrens eine gewisse Strenge nicht zu um- gehen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Das Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist wird abgewiesen.

57. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 4. Oktober 1934

i. S. Gisiger gegen Krebs. Revision eines bundesgeriohtliohen Urt.eils. Art. 95 ff. OG. Art. 192 Ziff. 3 BZP. Die Revision kann auch wegen eines f a h r I ä s s i g verübten Vergehens verlangt werden. AbI e h nun g des Revisionsbegehrens, wenn das Vergehen k ein e n Ein f I u s s auf die Entscheidung gehabt hat.. (Tatbestand gekllrzt.) A. - Durch Urteil vom 16. Dezember 1932 hat das Bundesgericht einen Entscheid des Appellationshofes des Kantons Bern bestätigt, durch den der Beklagte und Revisionskläger als ausserehelicher Vater der am 3. Juli 1931 geborenen Erna Krebs zu Unterhaltsleistungen an Mutter und Kind verurteilt worden war. Die Kinds- mutter, die damals im Hotel Falken in Thun diente, besuchte Samstag, den 6. Oktober 1930, einen Tanzanlass in Wattenwil. Dorthin begab sich auch der Beklagte auf seinem Motorrad, um mit einem Reisegrammophon zum Tanze aufzuspielen. Nun soll es nach der Darstellung der Kindsmutter nach dem Anlass, der morgens um drei Uhr zu Ende ging, nahe der Station Burgistein, wo sie den Frühzug nach Thun zu nehmen hatte, zum Geschlechtsverkehr gekommen sein. Zeugen bestätigten entgegen der Bestreitung des Beklagten, dass dieser die