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Prozessl'('cht. N° 55.
dass sie die darin gegen das Beweisdekret erhobenen Ein-
wendungen nicht berücksichtigt und den neuen Beweis-
anträgen keine Folge gegeben hat. Allein mit Art. 63
Ziff. 2 OG hätte das selbst dann nichts zu tun, wenn es
sich um ein mündliches Verfahren handelte. Diese Vor-
schrift gewährleistet lediglich das rein formelle Recht der
Parteien, eine schriftliche Zusammenfassung ihrer Vor-
träge zu den Akten zu geben. Über die materielle Zu-
lässigkeit der in den Vorträgen und Eingaben enthaltenen
Behauptungen, Einreden, Anträgen usw. ist damit nichts
ausgesagt. Das sind vielmehr Fragen, für die, unter dem
Vorbehalt der einschlägigen bundesrechtlichen Eeweis-
vorschriften, ebensowohl wie im schriftlichen Verfahren
ausschliesslich das kantonale Prozessrecht massgebend
bleibt.
55. Auszug aus dem Urtell der I. Zivila.bteilung
vom 19. September 1934
i. S. Ca.s. Fischer 84 Co .• A.-G. gegen 13runner.
Die kantonalen Gerichtsferien sind auf den F r ist e n lau f
im Berufungsverfahren ohne Einfluss (Art. 41,
42, 43, 72 OG).
Da der Eeklagte die Berufungsantwort verspätet ein-
gereicht hat, ist diese auszuschliessen. Der Einwand des
Vertreters des Beklagten, dass er wegen der kantonalen
Gerichtsferien vom 31. Juli bis zum 13. August 1934
abwesend gewesen sei, vermag ihn nicht zu entlasten. Die
kantonalen Gerichtsferien sind auf den Lauf der Fristen
im Berufungsverfahren beim Bundesgericht ohne Einfluss
(BGE 42 II S. 519). Ein Gesuch um Wiederherstellung der
Frist im Sinne von Art. 43 OG hat der Vertreter des Be-
klagten nicht gestellt; ein solches hätte übrigens abge-
wiesen werden müssen, da es Sache des Vertreters des
Beklagten gewesen wäre, seinen Bureaubetrieb so zu orga-
nisieren, dass auch während seiner Abwesenheit die Fristen
hätten eingehalten werden können.
Prozessroeht. No M.
Der Ausschluss der Berufungsantwort hat zur Folge,
dass dem Beklagten auch im Falle des Obsiegens kein An-
spruch auf eine Prozessentschädigung für das Berufungs-
verfahren zusteht.
56. Auszug aus dem Urteil der Ir. Zivil3,bteilung
vom 27. September 1934 i. S. X. gegen Y.
Wiederherstellung gegen die Folgen einer
Fr ist ver s ä u m u n g. Art. 43 OG.
Ein im Drange der Geschäfte erst nach Ablanf der Frist ent-
decktes Versehen bei der Adressierung einer Rechtsmittel-
erklärung, demzufolge das Rechtsmittel nicht binnen nütz-
licher Frist bei der richtigen Stelle eingereicht wurde, ist kein
Wiederherstellungsgrund.
Der Anwalt des Klägers reichte eine Berufung an das
Bundesgericht am letzten Tage der Berufungsfrist anstatt
beim kantonalen Gericht, dessen Urteil er weiterziehen
wollte (Art. 67 Abs. lOG), direkt beim Bundesgericht ein.
Tags darauf wurde er des Fehlers gewahr und reichte sofort
eine neue Berufung beim kantonalen Gericht ein. Für den
Fall, dass nicht die eine odere andere Berufungserklärung
als form- und fristgerecht eingereicht betrachtet werden
könne, ersucht er um Wiederherstellung der Berufungsfrist.
Er bringt vor, die unrichtige Adressierung sei einem Ver-
sehen seines Angestellten zuzuschreiben und ihm bei der
Unterzeichnung des Aktenstückes im Drange der Ge-
schäfte entgangen.
.A U8 den E1'wägungen :
3. -
Wiederherstellung ist nach Art. 43 OG «nur
dann» zu gewähren, wenn der Gesuchsteller oder sein
Vertreter durch unverschuldete Hindernisse abgehalten
wurden, «innerhalb der Frist zu handeln». Diese Voraus-
setzung trifft hier, wenn sie wörtlich ausgelegt wird,
offensichtlich nicht zu,; denn der Vertreter des Gesuch-
steIlers war keineswegs abgehalten, innert der Frist das
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Proze8srecht. No 56.
zu t.un, was zur formrichtigen Einreichung einer Berufung
notwendig ~ar. Er hat ja auch die nötigen Vorkehren
tatsächlich getroffen, nur hat er es nicht in der richtigen
Form getan. Dabei liegt der Formmangel in keiner durch
objektive Hindernisse bedingten Unterlassung -
es stand
einer richtigen Adressierung nichts entgegen -, sondern
er ist auf em bIosses Versehen zurückzuführen.
Das Wiederherstellungsgesuch könnte also nur dann
zugesprochen werden, wenn in ausdehnender Auslegung
des Art. 43 OG nicht nur der Nachweis der objektiven
Unmöglichkeit der Handlung (wie sie sich z.B. aus einer
schweren Erkrankung des Anwaltes ergeben kann, BGE
1925 II 450), sondern auch die Entschuldigung eines dabei
begangenen Fehlers die Restitution zu rechtfe~tige~ ver-
möchte. Allein, indem das Gesetz sagt, dass die WIeder-
herstellung « nur da~)) gewährt werden dürfe, wenn der
Gesuchsteller das Vorliegen des gesetzlich umschriebenen
Tatbestandes nachweist, schliesst es eine ausdehnende
Auslegung, die über den eigentlichen Sinn dieser Tatbe-
standsumschreibung hinausginge, aus. Und als Abhaltung
durch ein unverschuldetes Hindernis kann nach dem
üblichen Sprachgebrauch nur eine objektive Unmöglich-
keit, die Frist formgerecht einzuhalten, verstanden werden.
Wenn man im vorliegenden Falle Restitution zum
zwecke'" der Korrektur des begangenen Fehlers gewährte,
so müsste man es folgerichtig in gleicher Weise zulassen,
dass auch andere Fehler korrigiert werden könnten, z.B.
die Nichtunterzeichnung der Berufungserklärung, die ver-
sehentliche Weglassung eines Antrages, eine Verspätung
wegen irrtümlicher Notierung eines unrichtigen Zustel-
lungsdatums und dergleichen. Auch in solchen und ähn-
lichen Fällen mag sich der Fehler mitunter aus dem Drange
der Geschäfte erklären lassen. Die lRechtsprechung hat
sich aber stets auf den Boden gestellt, dass solche Fehler
ii'fCht nachträglich korrigiert werden können. Die Be-
schränkung des Rechtes auf Wiedereinsetzung rechtfertigt
sich denn auch speziell mit Bezug auf Rechtsmittelfristen
Proze8srecht.. No 57.
aus der Erwägung heraus, dass die eingetretene Rechts-
kraft eines Urteils nur unter ganz besonderen Voraus-
setzungen einer nachträglichen Aufhebung ausgesetzt sein
soll. Dabei ist, wie das Bundesgericht bereits ausgespro-
chen hat (BGE 1931 II 424), zur Wahrung eines ordnungs-
gemässen Verfahrens eine gewisse Strenge nicht zu um-
gehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Das Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist
wird abgewiesen.
57. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 4. Oktober 1934
i. S. Gisiger gegen Krebs.
Revision eines bundesgeriohtliohen Urt.eils.
Art. 95 ff. OG. Art. 192 Ziff. 3 BZP.
Die Revision kann auch wegen eines f a h r I ä s s i g verübten
Vergehens verlangt werden.
AbI e h nun g
des Revisionsbegehrens, wenn das Vergehen
k ein e n Ein f I u s s auf die Entscheidung gehabt hat..
(Tatbestand gekllrzt.)
A. -
Durch Urteil vom 16. Dezember 1932 hat das
Bundesgericht einen Entscheid des Appellationshofes des
Kantons Bern bestätigt, durch den der Beklagte und
Revisionskläger als ausserehelicher Vater der am 3. Juli
1931 geborenen Erna Krebs zu Unterhaltsleistungen an
Mutter und Kind verurteilt worden war.
Die Kinds-
mutter, die damals im Hotel Falken in Thun diente,
besuchte Samstag, den 6. Oktober 1930, einen Tanzanlass
in Wattenwil.
Dorthin begab sich auch der Beklagte
auf seinem Motorrad, um mit einem Reisegrammophon
zum Tanze aufzuspielen. Nun soll es nach der Darstellung
der Kindsmutter nach dem Anlass, der morgens um
drei Uhr zu Ende ging, nahe der Station Burgistein,
wo sie den Frühzug nach Thun zu nehmen hatte, zum
Geschlechtsverkehr gekommen sein.
Zeugen bestätigten
entgegen der Bestreitung des Beklagten, dass dieser die