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51. Arteil vom 4. Mai 1905 in Sachen Räß, Rev.=Kl., gegen Räß, Rev.=Bekl. Revision bundesgerichtlicher, in der Berufungsinstanz erlassener Civil¬ urteile, gestützt darauf, dass auf das frühere Urteil durch ein Ver¬ brechen (z. B. falsches Zeugnis) zum Nachteil des Revisionsklägers eingewirkt worden ist. Bildet dieser Tatbestand einen Revisionsgrund nach Art. 192 BCPI A. Gegen die Verehelichung des Revisionsklägers mit der Anna Maria Felix von Eggerstanden hatte der Revisionsbeklagte im Jahre 1901 gestützt auf Art. 28 Ziff. 2 CEG Einsprache er¬ hoben mit der Begründung, daß die Brautleute laut Aussage hrer Mütter den gleichen außerehelichen Vater — den verstorbenen Jakob Anton Mauser — hätten, also Halbgeschwister seien. Die Einsprache war von den Gerichten des Kantons Appenzell J.=Rh. geschützt und dem Revisionskläger die Eingehung der Ehe mit Anna Maria Felix demgemäß untersagt worden. Daß Mauser der Vater der Felix war, stand hiebei unbestrittenermaßen fest; fraglich war nur, ob er auch der Vater des Revisionsklägers sei. Das Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Januar 1902 verwies in letzterer Beziehung darauf, daß die Mutter Räß im Jahre 1871 nach der Geburt des Revisionsklägers stets den Jakob An¬ ton Mauser als dessen Vater bezeichnet habe. Und wenn nun auch eine Paternitätsklage gegen Mauser damals nicht erhoben worden sei, so könne daraus nicht auf die Unrichtigkeit jener An¬ gabe, sondern nur darauf geschlossen werden, daß die Frage der Paternität noch offen stehe. Dagegen sei darauf abzustellen, daß die Mutter Räß vor den Gerichtsschranken als Zeuge wiederholt und mit aller Entschiedenheit und offensichtlich aus innerem seelischem Antrieb den Mauser als den Vater des Revisionsklägers bezeichnet habe, und da ein Interesse der Mutter, gegen besseres Wissen auszusagen, nicht abzusehen sei, so sei ihrem Zeugnis voller Glauben beizumessen, und es sei dadurch die ehehindernde Blutsverwandtschaft der Nupturienten „mit höchster Wahrscheinlich¬ keit, die sich bis zur innern Überzeugung steigere“, erstellt. Das kantonsgerichtliche Urteil war vom Revisionskläger auf dem Wege der Berufung ans Bundesgericht gezogen und von diesem durch Urteil vom 24. März 1902 * bestätigt worden. Die entscheidende hier in Betracht kommende Erwägung lautet: „Dabei (bei der Frage, ob Mauser der Vater des Revisionsklägers sei) handelt es sich unzweifelhaft um die Feststellung eines tatsächlichen Verhältnisses, für dessen Nachweis das kantonale Prozeßrecht ma߬ gebend ist. Wenn nun die Vorinstanz gestützt auf das Zeugnis der Mutter Räß, deren Aussage ihr als durchaus glaubwürdig und geeignet erscheint, die entgegenstehenden Indizien zu ent¬ kräftigen, zur Annahme der streitigen Paternität gelangt ist, so kann diese Festsetzung jedenfalls nicht als aktenwidrig bezeichnet werden; die darin liegende Würdigung des Aktenmaterials verstößt auch nicht gegen bundesrechtliche Bestimmungen, da das ma߬ gebende Bundesgesetz keinerlei Beweisnormen enthält. Daher ist der kantonale Tatbestand für das Bundesgericht gemäß Art. 81 OG verbindlich; aus ihm aber folgt, daß den Nupturienten als halbbürtigen Geschwistern wegen Blutsverwandtschaft im Sinne von Art. 28 Ziff. 2 a des CEG die Eingehung der Ehe nicht zu gestatten ist.“ B. Nachdem die Felix im Jahre 1904 außerehelich geboren und der Revisionskläger anerkannt hatte, Vater des Kindes zu sein, wurde gegen beide eine Strafuntersuchung wegen Blutschande ein¬ geleitet. Vor der Verhörkommission des Kantons Appenzell J.=Rh. widerrief nun die Mutter Räß ihre frühere Aussage, daß Mauser der Vater des Revisionsklägers sei, indem sie in wiederholten Ein¬ vernahmen bestimmt erklärte, daß sie zur kritischen Zeit nicht nur mit Mauser, sondern noch mit einem andern Manne geschlechtlich verkehrt habe und daher nicht sagen könne, wer der Vater des Revisionsklägers sei. Ihre frühere falsche Aussage habe sie aus reiner Abneigung gegen die Felix gemacht, um deren Ehe mit ihrem Sohne zu verhindern; aber seither habe ihr das Gewissen
keine Ruhe gelassen, bis sie nun endlich der Wahrheit Zeugnis gebe. Durch Urteil vom 2. Dezember 1904 sprach das Kantons¬ gericht Appenzell J.=Rh. den Revisionskläger und die Felix von der Anklage auf Blutschande frei, da, nachdem die Mutter ihr früheres Zeugnis zurückgenommen habe, die Blutsverwandtschaft der Angeklagten zweifelhaft geworden sei. Mit Urteil vom 16. Fe¬ bruar 1905 sodann wurde die Mutter Räß wegen ihrer früheren wissentlich falschen Aussagen vom Kantonsgericht des falschen Zeugnisses schuldig erklärt und mit zwei Monaten Arbeitshaus bestraft. C. Mit Eingabe vom 27. Februar 1905 hat Jakob Anton Räß beim Bundesgericht das Begehren um Revision des bundes¬ gerichtlichen Urteils vom 24. März 1902 gestellt. Das Gesuch wird tatsächlich auf die sub Fakt. B genannten kantonsgerichtlichen Urteile und die dortigen Feststellungen und rechtlich auf Art. 192, Ziff. 2 und 3 BEP gestützt. D. Der Revisionsbeklagte B. Räß hat auf Verwerfung des Revisionsbegehrens angetragen mit der Begründung, daß durch die neuen Tatsachen nicht die materielle Unrichtigkeit des mit der Revision angefochtenen Urteils nachgewiesen, sondern nur dessen materielle Richtigkeit in Frage gestellt sei; denn die Mög¬ lichkeit der Blutsverwandtschaft der Nupturienten sei nach wie vor vorhanden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Eheeinsprache des Revisionsbeklagten ist seinerzeit aus¬ schließlich deshalb gutgeheißen und dem Revisionskläger die Ein¬ gehung der Ehe mit Anna Maria Felix untersagt worden, weil gestützt auf das ganz bestimmt lautende Zeugnis der Mutter Räß das Ehehindernis der Blutsverwandtschaft nach Art. 28, Ziff. 2 a CEG als gegeben angenommen wurde, und es kann gar kein Zweifel sein, daß ohne die Aussagen der Mutter sowohl das mit der Revision angefochtene Urteil des Bundesgerichts, als auch die Erkenntnisse der kantonalen Gerichte mangels Beweis des Ehe¬ hindernisses auf Abweisung der Einsprache gelautet hätten. Nach¬ dem die Mutter ihre damaligen Angaben gerichtlich widerrufen hat und infolgedessen wegen ihres frühern falschen Zeugnisses strafrechtlich verurteilt worden ist, steht nunmehr fest, daß das die Eheeinsprache schützende bundesgerichtliche Urteil auf ein falsches Beweismittel abstellt, daß durch ein Verbrechen zum Nachteil des Revisionsklägers auf den Entscheid eingewirkt worden ist. Wenn nun auch dieser Tatbestand sich mit keinem der Revisionsgründe des Art. 192 BCP, die nach Art. 95 OG auch in Bezug auf Urteile gelten, welche das Bundesgericht als Berufungsinstanz er¬ lassen hat, dem Wortlaute nach ohne weiteres deckt, so kann doch unmöglich bezweifelt werden, daß er auch Urteilen des Bundes¬ gerichts gegenüber ein Wiederherstellungsgesuch begründen muß. Denn es ist zu beachten, daß dieser Tatbestand in irgend einer Form geradezu als typischer Restitutionsgrund der Civilproze߬ ordnungen bezeichnet werden kann (s. z. B. deutsche CPO Art. 580, Ziff. 2 und 3) und daß er als solcher insbesondere in sämtlichen kantonalen Prozeßordnungen (mit Ausnahme etwa derjenigen des Kantons Wallis, die keine ausdrückliche Bestimmung über Revi¬ sion enthält) wiederkehrt, sei es in der allgemeinen Formulierung daß auf das Urteil durch verbrecherische Handlungen (zum Nach¬ teil des Revisionsklägers) eingewirkt wurde, oder in der speziellern, daß ein entscheidendes Beweismittel (durch Strafurteil) als ver¬ fälscht festgestellt ist. Es ist gewiß als ausgeschlossen anzusehen, daß dieser fast überall anerkannte und im Interesse des materiellen Rechts wohl unentbehrliche Revisionsgrund nach Bundesproze߬ recht nicht gegeben sein sollte. Vielmehr ist anzunehmen, daß seine ausdrückliche Sanktionierung bei Erlaß der BCP nur deshalb unterblieben ist, weil er, ohne daß man sich über die Schwierig¬ keiten des Wortlautes Rechenschaft gegeben hätte, als bereits in Ziff. 2 oder 3 des Art. 192 enthalten betrachtet wurde. Es ist denn auch trotz jener Schwierigkeiten keineswegs unmöglich, den Fall, daß ein entscheidendes Beweismittel, speziell eine Zeugen¬ aussage, (durch Urteil) als falsch festgestellt wird, bezw. daß auf das Urteil durch ein Verbrechen, zumal dasjenige des falschen Zeugnisses, eingewirkt worden ist, auf dem Wege der Auslegung unter Ziff. 2 oder 3, die beide vom Revisionskläger angerufen sind, zu bringen. Wenn nämlich nach Ziff. 2 der Impetrant, falls er „entschiedene“ d. h. entscheidende Beweismittel, deren Bei¬ bringung ihm im frühern Verfahren unmöglich war, auffindet, aufrollen durch das Revisionsgesuch die Beweisfrage wiederum
kann, so muß er hiezu sicherlich umso mehr berechtigt sein, wenn nachträglich gerichtlich festgestellt wird, daß ein entscheidendes Be¬ weismittel — die Deposition eines Zeugen — falsch war. Und was Ziff. 3 anbetrifft, die sich speziell mit Tatbeständen beschäftigt, da durch ein Verbrechen oder Vergehen das Urteil beeinflußt wor¬ den ist, so kann bei etwas weiter Interpretation unter einer Per¬ son, die zu Gunsten der Gegenpartei, d. h. wohl zu Ungunsten der Revisionspartei, handelnd ein Delikt begeht, um das Urteil auszuwirken (französischer Text: si .... un individu agissant en sa faveur de la partie adverse, a commis un crime, etc.), auch wohl ein Zeuge verstanden werden, der zum Vorteil (oder Nachteil) einer Partei falsches Zeugnis abgelegt hat.
2. Nach dem Gesagten ist ein Revisionsgrund vorhanden, und es trifft auch die weitere Vorraussetzung (Art. 98 OG) zu, daß der Revisionskläger durch die frühere Entscheidung einen Nachteil erlitten hat. Sobald das damalige Zeugnis der Mutter dahinfällt, fehlt es an jedem Nachweis für eine ehehindernde Blutsverwandt¬ schaft der Nupturienten; die bloße Möglichkeit einer solchen Ver¬ wandtschaft, die allerdings vorliegt, genügt natürlich für den Er¬ laß eines Eheverbots nicht. Die Revision ist daher zu bewilligen und das angefochtene Urteil des Bundesgerichts aufzuheben. Der neue Entscheid in der Sache selbst, der vom Bundesgericht gleich¬ zeitig zu treffen ist, muß auf Abweisung der Eheeinsprache lauten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Revisionsgesuch wird als begründet erklärt und das Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 1902 aufgehoben. Weiterhin hat das Bundesgericht in der Sache selber erkannt: Die Berufung des Jakob Anton Räß gegen das Urteil des Kantonsgericht des Kantons Appenzell J.=Rh. vom 17. Januar 1902 wird gutgeheißen und in Aufhebung dieses Urteils die Eheeinsprache des B. Räß abgewiesen.