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31_II_361

BGE 31 II 361

Bundesgericht (BGE) · 1905-05-19 · Deutsch CH
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52. Arteil vom 19. Mai 1905 in Sachen Krayer, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Festersen & Cie. Kl. u. Ber.=Bekl. Streitwert bei der Berufung. Art. 59 0G. Schätzung des Streitwertes durch das Bundesgericht bei Bestreitung der Angaben des Berufungs¬ klägers durch den Berufungsbeklagten; Art. 53 Abs. 3 0G. — Behaf¬ tung des Beklagten (und Berufungsklägers) bei der Schätzung des Streitwertes, die er (beim Einspruchsverfahren, Art. 106 ff. SchKG) vor I. Instanz abgegeben hat. Das Bundesgericht hat da sich ergeben: A. Die vorliegende Klage der Firma F. Festersen & Cie., in Basel, vom November 1904 geht dahin, es sei gerichtlich fest¬ zustellen, daß der Beklagte K. Krayer in Zürich ihr die in der Pfändungsurkunde Cäsar Schmidt gegen den Beklagten vom 8./10. März 1903 (Betreibung Nr. 1336) sub Nr. 1 bis und mit 64 erwähnten Gegenstände, welche das Betreibungsamt mit total 1498 Fr. 50 Cts. bewertet hat, bis spätestens 14. Februar 1905 unbeschwert herauszugeben habe. Dieses Rechtsbegehren haben beide kantonalen Instanzen — das Obergericht des Kan¬ tons Zürich (I. Appellationskammer) durch Urteil vom 25. Ja¬ nuar 1905 — gutgeheißen. B. Gegen das Urteil des Obergerichts hat der Beklagte recht¬ zeitig die Berufung an das Bundesgericht erkärt mit dem Antrag, die Klage sei abzuweisen, eventuell sei der Beklagte berechtigt zu erklären, gegen Bezahlung von 1500 Fr. Rückzahlung des Kauf¬ preises und 600 Fr. Rückzahlung bezahlter Mietzinse, nebst Zins, die Gegenstände zurückzubehalten, bezw. als sein Eigentum darüber zu verfügen. Er bemerkt in der Berufungserklärung, der eine sie begründende Rechtsschrift nicht beigelegt ist, er setze den Streitwert auf 5000 Fr an, und verweist darauf, daß er den streitigen Gegenständen schon vor erster Instanz einen bedeutend höheren Wert als 1500 Fr. beigemessen, und vor zweiter Instanz, unter Berufung auf Ex¬ pertise, eine (beigelegte) fachmännische Schätzung von Schreiner¬ meister Eggli in Zürich produziert habe, die den „aktuellen Ge¬ samtwert“ des Mobiliars auf „allermindestens“ 4750 Fr. angibt. C. Auf Einladung des Präsidenten der I. Abteilung des Bun¬

desgerichts, sich über die Streitwertangabe des Berufungsklägers vernehmen zu lassen, hat der Vertreter der Berufungsbeklagten die Erklärung abgegeben, er sei bei Einleitung der Klage von der amtlichen Schatzung des Betreibungsamtes (1498 Fr. 50 Cts.) ausgegangen und habe weder vor erster noch vor zweiter Instanz einen andern Standpunkt eingenommen; jedenfalls könne von einem Wert von 4000 Fr. und darüber nicht gesprochen werden. nachdem die Gegenpartei selbst vor Bezirksgericht den Wert des¬ Mobiliars auf 2500—3000 Fr. angegeben habe; in Erwägung: Da die Berufungsbeklagte die Streitwertangabe des Berufungs¬ klägers bestreitet, so hat das Bundesgericht über den Streitwert nach freiem Ermessen zu entscheiden (Art. 53, Abs. 3 OG). Nun darf dabei allerdings nicht auf die betreibungsamtliche Schatzung der Streitgegenstände von 1498 Fr. 50 Cts. abgestellt werden; denn aus den Akten geht hervor, daß auch die Berufungsbeklagte (Klägerin) denselben tatsächlich einen 1500 Fr. übersteigenden Wert beimißt, indem sie ihren Anspruch gegen Bezahlung dieses Betrages nicht hat aufgeben wollen. Dagegen ist der Berufungs¬ kläger bei der vor erster Instanz abgegebenen Erklärung, daß der Wert des streitigen Mobiliars 2500—3000 Fr. betrage, zu be¬ haften, d. h. es kann seine nachträgliche Höherbewertung desselben, wie die Berufungsbeklagte zutreffend einwendet, nicht berücksichtigt werden. Übrigens erscheint es gewiß als unwahrscheinlich, daß der effektive Wert der Gegenstände die betreibungsamtliche Schatzung, welche immerhin als objektiver Anhaltspunkt für den richterlichen Entscheid wesentlich in Betracht fällt, um mehr als das Doppelte übersteigen sollte. — Erreicht aber somit der vorliegende Streit¬ wert den Betrag von 4000 Fr. nicht, so hätte der Beklagte seiner Berufungserklärung gemäß Art. 67 Abs. 4 OG eine sie begrün¬ dende Rechtsschrift beilegen sollen. Die Unterlassung dieser Rechts¬ vorkehr hat nach feststehender Praxis die Rechtsunwirksamkeit der eingelegten Berufung zur Folge; erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten.