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85. Urteil vom 15. Juli 1899 in Sachen Schweitzer gegen Härtsch. Revision gegen ein Berufungsurteil und gegen das demselben vorangegangene letztinstanzliche kantonale Urteil, Art. 95 Org.-Ges. Einzig statthaft nach Massgabe eidgenössischen Rechtes. — Eidg. C.-P.-O. Art. 192 Ziff. 2 und 3. Verspätung des Revisionsgesuches. A. Am 17. Dezember hatte I. U. Thurnheer, welcher unter der Firma Thurnheer & Härtsch gemeinsam mit Anton Härtsch in St. Gallen als Kollektivgesellschafter den Beruf eines Rechts¬ agenten ausübte, dem Dr. A. Schweitzer unter Gebrauch der Firmaunterschrift einen Schein ausgestellt, wonach er sich ver¬ pflichtete, zwei von letzterm erworbene Kaufschuldbriefe im Werte von cirka 20,000 Fr. innert Jahresfrist gegen bar einzulösen. Nachdem durch den Tod des Thurnheer die Gesellschaft Thurnheer & Härtsch aufgelöst worden war, und die beiden Kaufschuldbriefe inzwischen infolge der Betreibung eines vorgehenden Pfandgläu¬ bigers gänzlich zu Verlust gekommen waren, bestritt Härtsch, aus dem fraglichen Scheine verpflichtet zu sein, da Thurnheer nach den internen zwischen den Gesellschaftern bestehenden Rechtsver¬ hältnissen nicht befugt gewesen sei, die fraglichen Titel für die Gesellschaft zu erwerben, und dies dem Dr. Schweitzer, dem gegen¬ über Härtsch gegen den fraglichen Vertrag bestimmten Widerspruch erhoben habe, bekannt gewesen sei, so daß er sich nicht in guten Treuen befunden habe. Härtsch erhob in diesem Sinne negative Feststellungsklage. Diese wurde von der ersten Instanz, Bezirks¬ gericht St. Gallen, abgewiesen, von der zweiten Instanz, Kan¬ tonsgericht St. Gallen, dagegen gutgeheißen, nachdem Härtsch den Erfüllungseid zu seiner Behauptung geleistet hatte, er habe dem Dr. Schweitzer schon vor dem Vertragsabschlusse erklärt, daß er dem Vertragsabschlusse auf den Namen der Firma Thurnheer & Härtsch widerspreche. Die gegen das kantonsgerichtliche Urteil von
Dr. Schweitzer ergriffene Berufung wurde vom Bundesgericht durch Urteil vom 19. Juni 1896, gestützt auf die thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, abgewiesen. Nun reichte Dr. Schweitzer am 18. November 1896 dem Regierungsrate des Kantons St. Gallen eine Strafanzeige gegen den Kantonsrichter H. H. in St. Gallen ein, mit dem Begehren um Strafeinleitung gegen denselben wegen Amtspflichtverletzung, eventuell wegen Be¬ stechung, indem er im wesentlichen behauptete: Währenddem sein Prozeß in der Appellationsinstanz geschwebt habe, habe Härtsch für den Kantonsrichter H. eine Bürgschaft für 3500 Fr. einge¬ gangen. Dieses Verhältnis, welches dem Dr. Schweitzer damals unbekannt gewesen sei, hätte gemäß Art. 24 litt. d und e der st. gallischen C.=P.=O. einen Ausstandsgrund begründet, von wel¬ chem Kantonsrichter H. gemäß Art. 27 Abs. 3 dem Gerichts¬ präsidenten hätte Anzeige machen sollen. Er habe dies jedoch nicht gethan, sondern an der Urteilsfällung teilgenommen. Darin liege eine strafbare Amtspflichtverletzung, eventuell, sofern sich ergeben sollte, daß durch die Bürgschaft Einfluß auf den Prozeß habe gewonnen werden wollen, auch eine Bestechung. Nach durchge¬ führter Untersuchung beschloß der Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 31. Dezember 1897 dem gestellten Gesuche keine Folge zu geben. B. Am 17./19. September 1898 reichte nun Dr. Schweitzer dem Bundesgerichte ein Revisionsgesuch gegen sein Urteil vom
19. Juni 1896 bezw. gegen das durch dasselbe bestätigte Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 8. Januar 1896 ein, in dem Sinne, das Bundesgericht möge die Sache an das Kantons¬ gericht St. Gallen zurückweisen, damit dieses zunächst materiell über die Nevision seines Urteils entscheide. Er machte geltend: Es treffen bei dem kantonsgerichtlichen Urteil mit Rücksicht auf die Mitwirkung des Kantonsrichters H. bei dessen Ausfällung die Revisionsgründe des Art. 218 c und b der st. gallischen C.=P.=O. zu, da sowohl erweisbar sei, daß eine strafbare Handlung auf das Urteil Einfluß gehabt habe, als auch vorliege, daß neue entscheidende Thatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, welche der Gesuchsteller nicht gekannt habe. Der erstere Revisionsgrund unterliege nach Art. 219 der st. gallischen C.=P.=O. keiner Verjäh¬ rung, der letztere einer solchen von 20 Jahren. Für die Zulässigkeit der Revision könne in allen Teilen nur das kantonale Recht ma߬ gebend sein, und das Bundesgericht dürfte, nachdem es sich über¬ zeugt habe, daß das Revisionsbegehren ein außerordentlich ernstes sei, dasselbe ohne weiteres provisorisch zulassen und der kantona¬ len Instanz zur materiellen Entscheidung zuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nachdem in der Sache des Impetranten gegen Härtsch das Bundesgericht in der Sache selbst geurteilt hat, ist das bundes¬ gerichtliche Urteil das letztinstanzliche Haupturteil, gegen welches einzig noch Revision begehrt werden kann, während ein Revisions¬ begehren gegen das zweitinstanzliche kantonale Urteil, welches eben durch das bundesgerichtliche ersetzt ist, nicht mehr statthaft ist. Für Revisionsbegehren gegen Urteile aber, welche das Bundes¬ gericht als Berufungs= oder Beschwerdeinstanz ausgefällt hat, sind, wie Art. 95 des Org.=Ges. vorschreibt (ebenso wie für Revisions¬ begehren gegen die vom Bundesgerichte als einzige Instanz aus¬ gefällten Entscheidungen), die Bestimmungen der eidgenössischen und nicht der kantonalen Civilprozeßordnung maßgebend, sowohl hinsichtlich der Revisionsgründe, als auch hinsichtlich der für die Geltendmachung des Rechtsmittels geltenden Fristen.
2. Nun macht der Impetrant im vorliegenden Falle, unter Berufung auf die kantonale Civilprozeßordnung, der Sache nach Revisionsgründe geltend, welche auch in der eidg. C.=P.=O. (Art. 192 Ziff. 2 und 3) als zulässig anerkannt sind, und es wäre daher auf das Revisionsbegehren einzutreten, sofern dasselbe recht¬ zeitig eingereicht wäre. Der Umstand nämlich, daß der Impetrant geltend macht, es sei direkt auf das letztinstanzliche kantonale Ur¬ teil (nicht unmittelbar auf dasjenige des Bundesgerichts) ver¬ brecherisch eingewirkt worden 2c., würde der Zulassung des Nevi¬ sionsgesuches nicht im Wege stehen, da in einer solchen Einwirkung auf das zweitinstanzliche kantonale Urteil mittelbar auch eine solche auf das Urteil des Bundesgerichts läge, da dieses ja auf den thatsächlichen Feststellungen des kantonalen Urteils beruht. Allein das Revisionsgesuch ist nun nach Maßgabe der Vorschriften der eidg. C.=P.=O. verspätet. Denn nach Art. 193 eidg. C.=P.=O. müssen die hier in Frage stehenden Revisionsgründe binnen drei Monaten von ihrer Entdeckung an, bei Strafe des Ausschlusses, bei dem Gerichte geltend gemacht werden. Dies ist aber in casu
unzweifelhaft nicht geschehen; denn der Impetrant hatte von den als Revisionsgrund geltend gemachten Thatsachen zweifellos schon zur Zeit seiner Eingabe an den Regierungsrat von St. Gallen vom 18. November 1896, vollends dann aber von dem Entscheid des Regierungsrats vom 31. Dezember gl. Is. an Kenntnis, während er sein Revisionsgesuch an das Bundesgericht erst am
17. September 1898 abgesandt hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Es wird auf das Revisionsgesuch als verspätet nicht einge¬ treten.