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59_II_195

BGE 59 II 195

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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194

Prozessrecht. XO 33.

damals den Entscheid massgebend beeinflusst: Gerade

weil eine Reihe von Zeugen Äusserungen des Zeugen

Kleiner wiedergegeben hatte, aus denen auf die Fort-

setzung des Geschlechtsverkehrs der Klägerin mit Kleiner

während der kritischen Zeit hätte geschlossen werden

können, hat das Obergericht die Klägerin noch einmal

persönlich über diesen Punkt befragt, und wenn man noch

im Ungewissen wäre darüber, ob die Vorinstanz dann nicht

doch aus andem Gründen als wegen der erneuten Ver-

sicherung der Klägerin jenen aussergerichtlichen Äusserun-

gen des Kleiner kein Gewicht beilegte, so werden diese

Zweifel behoben durch die Feststellung des nämlichen

Obergerichtes im Strafurteil, dass die beiden kantonalen

Instanzen die Vaterschaftsklage « angesichts dieser V er-

sicherung»

der Klägerin gutgeheissen haben.

Diese

Wendung spricht dafür, dass die Vorinstanz, hätte sie

damals schon Kenntnis vom Vorfall mit Muntwiler gehabt,

die Klage abgewiesen hätte. Selbst wenn man aber das nicht

annehmen wollte, so ist doch soviel sicher, dass die Vor-

instanz bei der Würdigung des gesamten Beweisergebnisses

wesentlich auf die Aussage der Klägerin mit abgestellt

hat; dadurch, dass sich diese als falsch erwiesen hat und

d(:)Shalb ausser Betracht bleiben muss, wurden infolge-

dessen die gesamten Tatbestandsfeststellungen des ange-

fochtenen Urteils der Vorinstanz erschüttert, und da das

bundesgerichtliche Urteil auf den tatsächlichen Feststel-

lungen des kantonalen Urteils beruht, wurde durch das

Dahinfallen der letztem auch ihm der Boden entzogen

(vgl. BGE 25 II 691). Das genügt aber, um eine (I Aus-

wirkung » des Urteils im Sinne von Art. 192 Ziff. 3 BZP

anzunehmen.

Das Revisionsgesuch muss daher auf Grund dieser

letztem Bestimmung gutgeheissen werden, so dass sich

erübrigt zu untersuchen, ob auch der ebenfalls noch

angerufene Revisionsgrunddes Art. 192 Ziff. 2 gegeben sei.

Und da ausser Zweifel steht, dass der Revisionskläger

durch den frühem Entsoheid einen Nachteil erlitten hat

W5

(Art. 98 OG), ist das Urteil vom 13. Oktober 1932 aufzu-

heben. Oemäss Art. 98 00 hat sodann das Bundesgericht

selbst aufs neue zu entscheiden und muss infolgedessen

auch befugt sein, das Beweisergebnis an Stelle der Vorin-

stanz frei zu würdigen.

3. -

(Gutheissung der Einrede aus Art. 314 Abs. 2

ZGB).

VI. MUSTER· "UND MODELLSCHUTZ

PROTECTION DES DESSINS ET MODELES

INDUSTRIELS

34. Urteil der I. ZivUabteilung. vom 9. Mai 1933

i. S. Gebriider Weil gegen Jakob Bohner A.-G.

Mus t e r s c hut z. Bei Mustern, die auch im Inlaud verkauft

werden, kOIIUIlt es hinsichtlich der Frage der Neuheitszer-

störung ausschliesslich auf die Verhältnisse im Inland an.

'Viderspruch zu einem frühem bundesgerichtlichen Urteil

wegen abweichender tatsächlicher Feststelhmgen der kanto-

nalen Instanz. MMG Art. 12 Ziff. 1 (Erw. 2).

Schadenersatzpflicht des Verletzers. Verschuldensfrage : Dolus

eventualis oder Fahrlässigkeit? mIG Art. 24 ff. (Erw. 3).

Bemessung des Schadenersatzes, Grundsätze und Herabsetzungs-

gründe (Erw. 4).

A. -

Die Klägerin, Jakob Rohner A.-G., Rebstein,

welche der Fabrikation und dem Vertrieb von Stickereien

obliegt, glaubte festzustellen, dass die Firma der Beklagten,

Gebrüder Weil, verschiedene ihrer geschützten Muster

nachahme, nämlich

a) die Muster Nr. 52,637, 56,613 und 015,155 (Bouquet

de la Vierge) durch die Herstellung der Muster 7,515/

105,821;

b) die Muster Nr. 43,885, 50,120 und 50,120/III (Des-

sin Hia) durch die Herstellung der l\-fuster 7,511/105,839;

196

Muster- und l\Iodellschutz. XO 3i.

c) die Muster Nr. 2,353 und 52,402 (Dessin Rosana)

durch die Herstellung der Muster 7,500/105,820;

d) das Muster Nr. 48,988 (Dessin Fritzi) durch die

Herstellung der Muster 7,704/105,912.

B. -

Am 13. April 1932 hat sie deshalb wegen Muster-

rechtsverletzung folgende Klage beim Handelsgericht

des Kantons St. Gallen anhängig gemacht:

« Es sei gerichtlich zu erkennen:

1. -

Die Beklagtschaft habe sich der widerrechtlichen

Kopie resp. Nachahmung der klägerischen Muster 52,637,

56,613, 015,155, 43,885, 50,120, 50,120/III, 2,353, 52,402,

und 48,988 schuldig gemacht.

2. -

Die Beklagte habe die fraglichen Muster aus

der Kollektion zu entfernen und die allfällig vorhandenen

Warenbestände dem Gericht, resp. der Klägerschaft zur

Verfügung zu stellen. .

3. -

Die Beklagtschaft sei der Klägerin für diese

Musterschutzverletzung schadenersatzpflichtig und habe

für direkten Schaden 70,615 Fr. 85 Cts. nebst 5 % Zinsen,

jeweilen drei Monate seit den Verfalldaten der beklagtischen

Bestellungsaufnahmen, und weitere 70,615 Fr. 85 Cts.

für indirekten Schaden nehst 5 % Zinsen von den gleichen

Daten an zu bezahlen.

4. -

Es sei gemäss Art. 28 des Musterschutzgesetzes

resp. Art. 17 des Handelsgerichtsgesetzes durch das

Gerichtspräsidium vorsorglich in der ihm geeignet schei-

nenden Weise ein Untersuch bei der Beklagten vorzu-

nehmen, und es sei der Umfang der Verletzungen festzu-

stellen. »

O. -

Entsprechend dem Gesuch der Klägerin hat der

Präsident des Handelsgerichtes unter Zuziehung eines

weitern Mitgliedes desselben am 21. April 1932 im Geschäfte

der Beklagten eine Tatbestandaufnahme durchgeführt

und dabei festgestellt,

dass sich sämtliche von der

als Nachahmungen namhaft gemachten Dessins der

Beklagten in dem Musterbuch vorfanden, und er hat die

darauf durch die Beklagte seit Anfang 1931 aufgenomme-

Muster- und Modellschutz .. Xo 3i.

nen :Bestellungen unter Angabe der Ordrenummer, des

Datums der Bestellung, der Anzahl der verkauften Stücke

und deren Länge, des Verkaufspreises und des Dessins

in das Protokoll aufgenommen. Aus diesem geht ferner

hervor, dass die Verkäufe regelmässig cn. Casablanca oder

einen andern Hafen Marocco's erfolgt waren und dass der

Kaufpreis mit 5 % Skonto innert 60 Tagen oder netto

innert 120 Tagen zu entrichten war. Die Beklagten haben

anlässlich der Verhandlung zugegeben, dass ihnen bestickte

Muster zugestellt worden seien und dass ihre Zeichner

diese als Vorlage benützt, aber abgeändert hätten.

D. -

Die beklagte Firma hat Abweisung der Klage

beantragt und folgende Widerklage erhoben :

((1. -

Es sei gerichtlich zu erkennen :

a) dass die Widerbeklagte sich der widerrechtlichen

Nachahmung des widerklägerischen Dessins Nr. 104,912

schuldig gemacht habe, eventuell, dass das klägerische

Dessin Nr. 2353 im Zeitpunkt seiner Hinterlegung

internationalen Amt für gewerbliches Eigentum am

28. Februar 1931 laut Hinterlegungsschein 911 nicht mehr

neu gewesen und dass daher diese Eintragung ungültig

und gerichtlich zu annullieren ist,

b) dass die Klägerin das Muster 2353 aus ihren Kollek-

tionen zu entfernen und allfällig vorhandene Waren-

bestände dem Gerichte resp. der Widerklägerin zur Ver-

fügung zu stellen habe,

c) dass die Klägerin der Widerklägerin für diese Muster-

schutzverletzung schadenersatzpflichtig ist.

2. -

Es sei die Eintragung der klägerischen Dessins

Nr. 50,120, in Bern hinterlegt am 21. Juli 1928 gemäss

Hinterlegungsschein Nr. 42,875, und 50,120/III, in Bem

hinterlegt am 9. März 1931 gemäss internationalem Hinter-

legungsschein Nr. 938 als ungültig zu erklären und beim

Eidg. Amt für geistiges Eigentum, resp. beim Internatio-

nalen Amt für gewerbliches Eigentum zu annullieren.

3. -

Es sei die Eintragung des kläger ischen Dessins

Nr. 43,885 beim Eidg. Amt für geistiges Eigellt,um in

Bern laut Hinterlegungsschein Nr. 40176 vom 22. Januar

1927 gerichtlich zu löschen.

1. -

Es sei durch eine gerichtliche Expertise festzu-

stellen, unter welchen Umständen das klägerische Muster

Nr. 2353 entstanden ist und welche Quantitäten dieses

Dessins nach französisch und spanisch Marocco durch

die Widerbeklagte geliefert worden sind. »

E. -. Die Klägerin und Widerbeklagte hat Abweisung

der Widerbeklagte beantragt.

F. -

Am 2. März 1933 hat das Handelsgericht des

Kantons St. Gallen erkalmt :

1. -

Die Beklagte wird der widerrechtlichen Nach-

ahmung der klägerischen Muster 56,613, 15,155 und 50,120

schuldig erklärt und verpflichtet, ihre Muster 7,515/105,821

und 7511/105,839 aus ihrer Musterkollektion zu entfernen.

2. -

Die Beklagte hat der Klägerin eine Entschädigung

von 39,374 Fr. 70 ets. nebst 5 % Zins seit 1. April 1932

zu bezahlen; im. Mehrbetrage wird die Schadenersatz-

forderung abgewiesen.

3. -

Die Widerklage wird abgewiesen.

G. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig

und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das

Bundesgericht ergriffen und folgende Anträge eingereicht :

« I. -

Es sei in Abänderung von Ziff. 2 des Urteils-

dispositives vom 28. Dezember 1932/3. März 1933 die

klägerische Schadenersatzforderung gänzlich abzuweisen.

Eventuell : Es sei die von den Beklagten an die Klägerin

für die Nachahmung der Dessins Nr. 56,613, 15,155 und

50,120 zu bezahlende Entschädigung nach Ermessen des

Bundesgerichtes herabzusetzen,

subeventuell : Es sei das bei der Berechnung der Ent-

schädigung für die Nachahmung der Dessins 56,613 und

15,155 dem Handelsgericht unterlaufene Versehen durch

R.eduktion der Schadenersatzsumme um ca. 1200 Fr. zu

korrigieren.

2. -

Es sei in teilweiser Abänderung von Ziff. 3 des

Urteilsdispositives das widerklägerische R.echtsbegehren 3

Muster. und Modellschutz. X' :H.

199

zu schützen und entsprechend das klägerische Dessin

NI'. 43,885 gerichtlich zu löschen.

3. -

Es sei in Abänderung von Ziff. 6 des Urteilsdispo-

sitives die von der Beklagten der Klägerin zu bezahlende

amIserrechtliche Entschädigung auf 500 Fr. eventuell auf

einen Betrag. nach richterlichem Ermessen zu reduzieren.

4. -

Eventuell seien die Akten zur Vervollständigung

an das Handelsgericht zurückzuweisen. »

H.-

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Da die Klägerin das R.echtsmittel der Berufung

nicht ergriffen hat, muss es bei der Abweisung der Klage-

begehren Nr. 1-3 hinsichtlich der klägerischen Muster

Nr. 51,637, 43,885, 50, 120/III, 2353, 52,402 und 48,988

sein Bewenden haben. Ferner kann unter diesen Umstän-

den die von der Vorinstanz festgesetzte Schadenersatz-

pflicht wegen Verletzung der Muster Nr. 56,613, 15,155

und 50,120 der Klägerin nicht erhöht werden. Da auf der

andern Seite die Beklagte nicht mehr auf Gutheissung der

Widerklage in vollem Umfange beharrt, sondern nur noch

deren Ziff. 3, die Löschung des Musters Nr. 43,885 der

Klägerin betreffend, aufrecht hält, sind im Berufungs-

verfahren lediglich noch die Schadenersatzpflicht wegen

Nachahmung der Muster Nr. 56,613, 15,155 und 50,120

durch die Beklagte und die Frage der Neuheit des Musters

Nr. 43,885 zur Zeit der Hinterlegung streitig. Es empfiehlt

sich, die letztere Frage vorweg zu behandeln.

2. --'- Das Bundesgricht hat schon wiederholt erkannt,

dass bei Beurteilung der Neuheit eines Musters zur Zeit

der Hinterlegung grundsätzlich nur die Verhältnisse im

Inlande in Betracht fallen (BGE 54 II S. 58 ff., 56 II S. 71 ff.

56 II S. 235 ff.). In seinem Urteil vom 6. Mai 1930 i. S.

Jakob R.ohner A.-G. gegen F. Bühler & eie (BGE 56 II

S. 235 ff.) hat es jedoch für sogenannte reine Exportmuster

·eine Ausnahme von diesem Grundsatz zugelassen; es

hat entscheiden, dass eine Ausnahme vom Territorialitäts-

Muster- und Mod .. Uschutz. Xo 34.

prinzip zu machen und auch auf die Verhältnisse im Aus-

lande abzustellen sei, wenn es sich um ein l\Iuster einer

schweizerischen Exportindustrie handle, das überhaupt

nur im Auslande abgesetzt werde. Die Klägerin und

Berufungsbeklagte hat Zweifel über die Richtigkeit dieser

Rechtsprechung verlauten lassen; der Begriff des reinen

Exportmusters sei verschwommen und überdies sei unge-

wiss, ob es überhaupt Muster gebe, die nie in der Schweiz

gehandelt und abgesetzt werden. Das Handelsgericht

des Kantons St. Gallen scheint diese Zweifel zu teilen.

Das Bundesgericht hat jedoch keinen Grund~ bei Entschei-

dung des vorliegenden Falles auf seine Praxis zurückzu -

kommen, denn einerseits werden diese Zweifel doch nur

mit den Verhältnissen in der Stickereiindustrie begründet,

während der Musterschutz auch andern Industrien zu gute

kommt, und anderseits erweist sich hier die Widerklage

auf Löschung schon deshalb als aussichtslos, weil das

fragliche Muster kein reines Exportmuster ist, also nur

die Verhältnisse im Inland zur Zeit der Hinterlegung in

Betracht fallen und eine Neuheitszerstörung im Inland

auch durch die Widerklägerin nicht behauptet wird.

Die Vorinstanz hat nämlich in Erwägung 2 des angefoch-

tenen Urteils ausgeführt, dass }Vare von den streitigen

l\Iustern auch in der Schweiz gehandelt werde, indem

Kommissionshäuser, welche ihren·Sitz in Winterthur und

Zürich und teilweise auch in St. Gallen haben, an diesem

Ort solche Waren für Marokko kaufen. Dazu komme,

dass marokkanische Einkäufer, wenn auch nicht häufig,

nach St. Gallen reisen, wie aus dem Prozess Bodenmann

gegen die Klägerin, der auf dem Weg ~er Berufung auch

vor das Bundesgericht gelangt ist, und anderweitig be-

kannt sei. (V gl. das nicht gedruckte Urteil vom 16. Februar

1932 i. S. Bodenmann gegen Jakob Rohner A.-G.) Darin

liegen tatsächliche Feststellungen des Handelsgerichtes,

die für das Bundesgericht gemäss Art. 81 OG verbindlich

sind, da sie nicht als aktenwidrig angefochten worden sind.

Offenkundigkeit des Musters NI'. 43,885 im Ausland zur

J

Muster. und ModellscllUtz. Xc 34.

201

Zeit der Hinterlegung kann seiner Neuheit also nicht

schaden, und die Widerklage muss, soweit sie noch im

Streite liegt, abgewiesen werden.

"Auf diese Weise entsteht allerdings ein Widerspruch mit

dem erwähnten Urteil des Bundesgerichtes vom 6. Mai

1930 i. S. Jakob Rohner A.-G. gegen E. Bühler & Co.,

indem dort dasselbe Muster NI'. 43,885 der Klägerin als

zur Zeit der Hinterlegung nicht neu bezeichnet wurde,

im Gegensatz wiederum zu einem noch frühem bundes-

gerichtlichen Erkenntnis, vom 29. Januar 1930 i. S.

Textor A.-G. gegen Jakob Rohner A.-G. (BGE 56 II S. 78),

in dem das gleiche Muster als neu behandelt worden war.

Die Widersprüche erklären sich jedoch zwanglos daraus,

dass das Bundesgericht in allen drei Fällen an tatsächliche

Feststellungen verschiedener kantonaler Gerichte gemäss

Art. 81 OG gebunden war und ist und dass diese Fest-

steIlungen ihrerseits einander widersprechen. Im Falle

der Textor A.-G. gegen die Klägerin hatte das Handels-

gericht des Kantons St. Gallen konstatiert, dass das Muster

vor der Hinterlegung ein einziges Mal und dazu von einem

Agenten der Klägerin im Auslande bestellt worden sei,

und das Bundesgericht hatte es gestützt darauf abgelehnt,

ein Bekanntsein des Musters unter den beteiligten Ver-

kehrskreisen anzunehmen. Im Falle Jakob Rohner A.-G.

gegen E. Bühler & Co. dagegen hatte das Obergericht

des Kantons Appenzell A. Rh. festgestellt, dass die drei

streitigen Muster, worunter NI'. 43,885, vor der Hinter-

legung in Nordafrika allgemein zur Auslieferung gelangt

seien, und das Bundesgericht hatte hierüber ausgeführt :

« Es frägt sich nur noch, ob die drei typischen Export-

muster der Klägerin zur Zeit der Hinterlegung unter den

beteiligten Verkehrskreisen des afrikanischen Absatz-

gebietes bereits bekannt gewesen seien. Auch daran kalID

kein Zweifel mehr bestehen, nachdem im vorliegenden Fall

im Gegensatz zur Sache Textor A.-G. gegen die Klägerin

feststeht, dass nicht nur ein einmaliger Verkauf durch

einen Vertrauensmann der Klägerin erfolgt ist, sondern

202

l\ItBt 34.

hier kraft seiner Kenntnis der Branche und der besondern

Verhältnisse damit rechnen musste, dass es sich bei dem

Vorbild um ein geschütztes Muster handelte, kann er

diese Pflicht nicht in Abrede stellen (vgL PINZGER, Das

deutsche Geschmackmusterrecht S. 118). Liess die Beklagte

es trotzdem einfach darauf ankommen,so muss man

unbedenklich annehmen, dass sie tatsächlich mit der

Möglichkeit der Verletzung eines Musterrechtes gerechnet

und die Nachahmung dennoch vorgenommen hat, also,

wie auch die Vor instanz erwogen hat, einen dolus eventualis

beging (ALLFELD, Kommentar zu den Gesetzen über das

gewerbliche Urheberrecht S. 352). Die Beklagte hat freilich

geltend gemacht, ihre Agentin, die Firma Coriat & Cl~

in Casablanca, habe sie in einem Schreiben vom 7. Mal

1931 mit dem sie ihr die Muster unterbreitet habe, aus-

drücklich mit folgenden Worten auf die Möglichkeit eines

Musterschutzes aufmerksam gemacht: « Les dispositions

des dessins des articles que nous vous soumettons, sont

en general deposes par nos concurrents; vous ne devez

donc pas les copier, mais simplement etablir des contre-

types en vous en inspirant, sans que cela ~)Uisse c~nstitu?r

une contre-f~on », und sie sei also IDcht leIChtfertIg

vorgegangen, da sie über die Möglichkeit des Schutzes der

Muster unterrichtet gewesen sei. Allein der Brief vom

7. Mai 1931 vermag sie nicht zu entlasten; er beweist nur

einmal mehr, dass die Fachkreise des Bestimmtesten

damit rechnen mussten, die Muster der Klägerin seien

geschützt. Wenn nicht ein Vorsatz, Würde also auf alle

Fälle Fahrlässigkeit der Beklagten vorliegen, Fahrlässigkeit

genügt aber nach Art. 26 MMG zur Gutheissung eines

Schadenersatzanspruches. Der Einwand der Beklagten

geht denn auch in Wirklichkeit eigentlich nicht ~~,

sie habe von der Hinterlegung der Muster der Klägerm

keine Kenntnis und sie habe keine Nachforschungspflicht

gehabt, sondern sie behauptet, sie habe anne.hm~n ~ürf?n,

ihre Muster seien von denjenigen der Klägerm hinlanglic h

verschieden, so dass der Richter die Frage der wider-

Muster· und ModelJsehutz. No 34.

2GS

rechtlichen Nachahmung verneinen werde. Allein auch

dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.

Wenn auch beim Vergleich des Gesamtbildes der zwei

Muster und der Beurteilung der Frage der Nachahmung

die Grenze nicht immer leicht zu ziehen ist, so trägt doch

derjenige die Gefahr, der sich von einem geschützten

Muster inspirieren lassen will und es als Vorlage benützt.

Bei der gegenteiligen Lösung würde die zivilrechtliche

Verantwortlichkeit des VerIetzers, soweit sie auf Schaden-

ersatz geht, überhaupt grösstenteils illusorisch gemacht.

In casu hat die Beklagte selbst darauf hingewiesen, dass

der handelsgerichtliche Fachrichter die Frage der Nach-

ahmung bei einzelnen Mustern verneint hat, also mit der

grössten Sorgfalt vorgegangen ist; und da die Beklagte

auf der andern Seite die Annahme der Nachahmung bei

den Mustern Nr. 56,613, 15,155 und 50,120 der Klägerin

nicht angefochten hat, steht es ihr schlecht an, das handels-

gerichtliche Urteil nun so auszulegen, als ob man ebensogut

auch anders hätte· entscheiden können.

4. -

Bei der Berechnung des Schadens hat das Handels-

gericht zuerst die Selbstkosten der Klägerin (Stoffver-

brauch, Bleichen, Stickmaterial, Sticken, Nachsticken und

Fädeln, Ausrüsten und Verpacken) für die beiden Dessins

Bouquet de Ia Vierge (Muster 56,613 und 15,155) und Hia

(Muster 50,120) bemessen und sodann an Hand der

Verkaufspreise, der Sconti und Kommissionen, der Fracht-,

Versicherungs- und Inkassospesen den Gewinn angesetzt,

der sich pro Meter auf 0,616 Fr. bei der Ware Bouquet de

la Vierge und auf 0,6052 Fr. bei der Ware Hia beläuft.

Auf diese Weise ergibt sich über den Schaden folgendes

Bild, nachdem noch 12,5 % wegen nachträglichen Gewinn-

rückganges zugunsten der Beklagten abgezogen worden

sind:

Dessin Bouquet de la Vierge 55641,6 Meter: 29,786 Fr.

25 Cts.; Dessin Hia 3974,4 Meter, 2,016 Fr. 45 Cts.

Ausserdem hat die Vorinstanz einen Anspruch auf

Ersatz des indirekten Schadens nach freiem Ermessen

206

Mu.ter- und Moaellschutz. N° 34.

in der Höhe von 7500 Fr. (25 % des direkten Schadens)

geschützt.

Die Beklagte hat an dieser Schadensberechnung zu-

nächst beanstandet, dass die Vorinstallz von der Vermu-

tung ausgegangen sei, die Klägerin hätte die gleichen Ver-

käufe zu ihren eigenen Preisen gemacht, wenn die Nach-

ahmungen nicht erfolgt wären. Es besteht jedoch kein

Grund, dieses Prinzip, wie die Beklagte es haben will,

nur dann anzuwenden, wenn nur geringe Mengen der

Nachahmung verkauft worden sind. Ebenso ist abzulehnen

den Schaden nach den Grundsätzen über die ungerecht~

fertigte Bereicherung zu berechnen.

. Eine Erhöhung des Abzuges wegen Gewinnrückganges

fällt ebenfalls nicht in Betracht. Unter Berücksichtigung

der grossen Konkurrenz und der Krisis auf dem marokka-

nischen Markt, der Herabsetzung der Kaufkraft der

dortigen Bevölkerung; der Einbusse der Zugkraft der

Dessins usw. hat die Vorinstanz den Abzug auf 12,5 %

und damit reichlich bemessen; ihr Entscheid ist ein ausge-

sprochener Ermessensentscheid, von dem abzuweichen das

Bundesgericht umso weniger Grund hat, als ein Handelsge-

richt, das teilweise mit Fachrichtern der Stickereiindustrie

besetzt ist, bessern Einblick in die massgebenden Verhält-

nisse besitzt, als das Bundesg~richt. Dasselbe gilt von der

Ansetzung der Ersatzpflicht für indirekten Schaden (we-

gen Disqualifizierung der verletzten Muster) auf 7500 Fr.

Einen andern Herabsetzmigsgrund erblickt die Beklagte

darin, dass sie jedenfalls nur ein leichtes Verschulden

treffe. Allein abgesehen davon, dass ihre Schuld nicht

ohne Weiteres als leicht qualifiziert werden kann, indem

sogar ein dolus eventualis vorliegt, ist zu wiederholen,

dass das Risiko in vollem Umfang denjenigen trifft, der

ein geschütztes Muster als Vorlage benützt hat und dass

es nicht teilweise auf den Inhaber des geschützten Musters

abgewälzt werden darf.

Die Beklagte hat weiter darauf hingewiesen, dass die

Parteien im Juni 1931 über die Gestaltung der Preise

Mark6II8Chutz. No 35.

2('7

miteinander verhandelt hätten und dass die Klägerin

damals mit keinem Wort geltend gemacht habe, die

Beklagte habe ihre Muster nachgeahmt. Die Klägerin habe

bis zur Einreichung der Klage trotz Kenntnis der Ver-

letzungen noch fast ein Jahr lang zugewartet, und es

treffe sie somit ein Mitverschulden daran, dass der Schaden

so gross geworden sei. Sie, die Beklagte, habe annehmen

dürfen, dass die Klägerin eine Verletzung der Musterrechte

nicht behaupte, und es sei deshalb zu Lasten der Klägerin

gestützt auf Art. 44 OR ein erheblicher Abzug zu machen.

Allein die Beklagte beruft sich zu Unrecht darauf, dass

dem Verletzten eine Rechtspflicht zu sofortiger, energischer

Verteidigung obhege; jedenfalls hat die Klägerin glaubhaft

gemacht, dass es für eine erfolgreiche Prozessführung

unerlässlich war, zuerst die Beweise zu sammeln und

sicherzustellen, wofür erfahrungsgemäss geraume Zeit

notwendig ist, zumal wenn die Verletzungen in's Ausand

hinüberreichen.

5. -

Demnach erkennt das Bundesgericht :

DieBerufung wird abgewiesen und das Urteil des Han-

delsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 2. März 1933

wird bestätigt.

VII. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DESMARQUES DE FABRIQUE

35. Arret de 1a 1re section civile du a9 mars 1933

dans la cause 'l'avannes Watcn Co, S. A., contre Favret.

Marques de jabrique. -

Les raisons de commerce ne peuvent

servir de marques que si elles SODt originales. Tel n'est pas

Je cas en principe de la designation pure et simple du genre ou

du siege des affaires. Cett.e regle comporte une exception

lorsgu 'une margue depourvue theoriquement de valeur distinc-