opencaselaw.ch

44_II_105

BGE 44 II 105

Bundesgericht (BGE) · 1917-09-05 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Mit Urteil vom 30. November 1917, zugestellt am

14. Dezember 1917, hat das Handelsgericht des Kantons Zürich beschlossen : «Auf die Klage wird nicht einge- treten. soweit damit die Nichtigerklärung der die « übrigen Rechte der Genossenschafter verschlechternden »Be- schlüsse der Generalversammlung vom 11. Oktober 1915 verlangt wird. » und sodann erkannt: « Die Klage wird abgewiesen.)) B. - Gegen dieses Urteil ergriff die Klägerin die Be- rufung an das Bundesgericht mit den Anträgen : « 1. Es sei das handelsgerichtliche Urteil aufzuheben. 106 Prozes8l'echt. N° 21. {(2. Eventuell es seien die Akten an das Handelsgericht <i zurückzuweisen zur Abnahme der offerierten Beweise. »

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Nach der bundesgerichtlichen Praxis hinsichtlich der Anwendung des Art. 67 Abs. 2 OGist auf die Berufung nur dann einzutreten, wenn in dem Berufungsbegehren bezüglich des vorinstanzlichen Urteils ein materieller Abänderungsantrag enthalten ist, bezw. wenn wenigstens ein solcher unzweideutig aus dem Berufungsbegehren in Verbindung mit der P1'ozesslage hervorgeht.

E. 2 Diese Erfordernisse sind im vorliegenden Falle

nicht gewahrt. Der Hauptantrag der Klägerin geht ledig-

lich auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, ohne dass

gesagt oder sonst ersichtlich wäre. welcher Art das neue

UrteiI"sein soll (AS 32 Ii S.419 f., 33 II S. 463 Erw. 3,

37 II S. 336 f.), und der Eventualantrag auf Rückweisung

ist nur ein prozessualer nicht ein materieller Antrag

(AS 32 II S. 419 f., 37 II S. 336, f.). Nun hat allerdingl>

das Bundesgericht in einer Reihe von Fällen den blossen

Rückweisungsantrag als genügend erachtet, dies aber

nur dann, wenn aus den Umständen hervorging, dass es

auf Grund der vorliegenden Akten, d. h. ohne Rück-

weisung, nicht zu einem Zuspruch der Klage kommen

würde (AS 42 II S. 70 Erw. 2, S.241 Erw. 3). Dies trifft

im vorliegenden Falle nicht zu.

Demnach erkennt das Bundesgericht I

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

OfDAG Offset-, formular- und fotodruck AG 3000 Bern

I. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

22. Urteil der n. Zivilabteilung vom a5. April 1918

i. S. Bruggisser-Zehnder u. Isler, gegen SeUer u. Kitbeteiligte

Art. 519 ff. ZGB. Zulässigkeit der Ungültigkeitsklage i. S. dieser

Vorschriften gegen den Willensvollstrecker auf Ungültig-

erklärung seiner Einsetzung als solchen. Wirkung des die

Ungültigkeit der Verfügung feststellenden Urteils, wenn die

Klage nur gegen einzelne im Testament Bedachte gerichtet

worden ist. Massgebendes Recht für die Beurteilung der

Testierfähigkeit bei vor dem 1. Januar 1912 errichteten

Testamenten. Voraussetzungen der Handlungsfähigkeit

nach Art. 4 HFG von 1881. Umfang der Kognition des

Bundesgerichts und Stellung deslielben zu der von der

kantonalen Instanz erhobenen, die Handlungsfähigkeit

verneinenden psychiatrischen Expertise.

A. -

Im Jahre 1906 starb bei einem Aufenthalte in

Wohlen oer in ~nchester wohnhafte Kaufmann Otto

hIer, gebürtig von Wohlen. Als Erbin seines ungefähr

1,000,000 Fr. betragenden Vermögens, zu dem neben

Wertschriften und Geschäftsbeteiligungen in England

auch das elterliche Haus in Wohlen gehörte, hatte er

seine allein noch lebende Schwester Emilie Isler, geb. 1842

eingesetzt. Emilie Isier hatte früher während einer Reihe

von Jahren bei ihrem Bruder in Manchester gewohnt und

war dann nach Wohlen in das elterliche Haus zurück-

gekehrt, das sie seit dem im Jahre 1902 erfolgten Tode

ihrer Mutter zusammen mit der Magd Julia Widmer, die

seit 30 Jahren in der Familie diente, und der heutigen

Beklagten Lina Seiler bewohnte. Letztere von Beruf

Krankenpflegerin war ursprünglich zur Pflege der an

Gehirnerweichung erkrankten Mutter Isler angestellt

AS "4 II -

1918

8

Dispositiv
  1. September 1917 die Beklagte verurteilt wird, -an die &lägerin 958 Fr .. aOCts. znbeza.hlen. v. PROZESSREcHT PROCEDURE
  2. Urteil cler I. Zivilkammer v_la. Juur 1911 i. S. CIarmikow & OIe. gegen Baug.noasenschaft Stampfenbacla. In haI t der Be ruf u n g se r k 1 ä run g: Art. 67, Abs. 2 OG.Nicht genügt der Antrag auf Aufhebung des vorinstanz- lichen Ulteils, eventuell Rückweisung an die Vorinstanz, es sei denn, dass aus den Umständen ersichtlich ist, dass ein Zuspruch der Klage ohne Rückweisung ausgeschlossen ist. A. - Mit Urteil vom 30. November 1917, zugestellt am
  3. Dezember 1917, hat das Handelsgericht des Kantons Zürich beschlossen : «Auf die Klage wird nicht einge- treten. soweit damit die Nichtigerklärung der die « übrigen Rechte der Genossenschafter verschlechternden »Be- schlüsse der Generalversammlung vom 11. Oktober 1915 verlangt wird. » und sodann erkannt: « Die Klage wird abgewiesen. )) B. - Gegen dieses Urteil ergriff die Klägerin die Be- rufung an das Bundesgericht mit den Anträgen : « 1. Es sei das handelsgerichtliche Urteil aufzuheben. 106 Prozes8l'echt. N° 21. {( 2. Eventuell es seien die Akten an das Handelsgericht <i zurückzuweisen zur Abnahme der offerierten Beweise. » Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  4. - Nach der bundesgerichtlichen Praxis hinsichtlich der Anwendung des Art. 67 Abs. 2 OGist auf die Berufung nur dann einzutreten, wenn in dem Berufungsbegehren bezüglich des vorinstanzlichen Urteils ein materieller Abänderungsantrag enthalten ist, bezw. wenn wenigstens ein solcher unzweideutig aus dem Berufungsbegehren in Verbindung mit der P1'ozesslage hervorgeht.
  5. - Diese Erfordernisse sind im vorliegenden Falle nicht gewahrt. Der Hauptantrag der Klägerin geht ledig- lich auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, ohne dass gesagt oder sonst ersichtlich wäre. welcher Art das neue UrteiI"sein soll (AS 32 Ii S.419 f., 33 II S. 463 Erw. 3, 37 II S. 336 f.), und der Eventualantrag auf Rückweisung ist nur ein prozessualer nicht ein materieller Antrag (AS 32 II S. 419 f., 37 II S. 336, f.). Nun hat allerdingl> das Bundesgericht in einer Reihe von Fällen den blossen Rückweisungsantrag als genügend erachtet, dies aber nur dann, wenn aus den Umständen hervorging, dass es auf Grund der vorliegenden Akten, d. h. ohne Rück- weisung, nicht zu einem Zuspruch der Klage kommen würde (AS 42 II S. 70 Erw. 2, S.241 Erw. 3). Dies trifft im vorliegenden Falle nicht zu. Demnach erkennt das Bundesgericht I Auf die Berufung wird nicht eingetreten. OfDAG Offset-, formular- und fotodruck AG 3000 Bern I. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS
  6. Urteil der n. Zivilabteilung vom a5. April 1918 i. S. Bruggisser-Zehnder u. Isler, gegen SeUer u. Kitbeteiligte Art. 519 ff. ZGB. Zulässigkeit der Ungültigkeitsklage i. S. dieser Vorschriften gegen den Willensvollstrecker auf Ungültig- erklärung seiner Einsetzung als solchen. Wirkung des die Ungültigkeit der Verfügung feststellenden Urteils, wenn die Klage nur gegen einzelne im Testament Bedachte gerichtet worden ist. Massgebendes Recht für die Beurteilung der Testierfähigkeit bei vor dem 1. Januar 1912 errichteten Testamenten. Voraussetzungen der Handlungsfähigkeit nach Art. 4 HFG von 1881. Umfang der Kognition des Bundesgerichts und Stellung deslielben zu der von der kantonalen Instanz erhobenen, die Handlungsfähigkeit verneinenden psychiatrischen Expertise. A. - Im Jahre 1906 starb bei einem Aufenthalte in Wohlen oer in ~nchester wohnhafte Kaufmann Otto hIer, gebürtig von Wohlen. Als Erbin seines ungefähr 1,000,000 Fr. betragenden Vermögens, zu dem neben Wertschriften und Geschäftsbeteiligungen in England auch das elterliche Haus in Wohlen gehörte, hatte er seine allein noch lebende Schwester Emilie Isler, geb. 1842 eingesetzt. Emilie Isier hatte früher während einer Reihe von Jahren bei ihrem Bruder in Manchester gewohnt und war dann nach Wohlen in das elterliche Haus zurück- gekehrt, das sie seit dem im Jahre 1902 erfolgten Tode ihrer Mutter zusammen mit der Magd Julia Widmer, die seit 30 Jahren in der Familie diente, und der heutigen Beklagten Lina Seiler bewohnte. Letztere von Beruf Krankenpflegerin war ursprünglich zur Pflege der an Gehirnerweichung erkrankten Mutter Isler angestellt AS "4 II - 1918 8
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

104

Versicherungsvertrag. N° 2Ö.

ehen Wirkungen, wie sie durch jenen ausgelöst worden

sind, zur Folge gehabt hätte, wo also dem Unfallereignis

'. in der Kette der für die eingetretene Schädigung kausalen·

Momente nur eine ganz untergeordnete Bedeutung zu·

kommt. Hiefür liegt aber hier nichts vor. Vielmehr

erklärt der Experte, ausdrücklich, dass die Klägerin

wahrscheinlich heute noch in der Volksküche stünde und

ihrer Beschäftigung ununterbrochen hätte nachgehen

können, wenn sie nicht ausgeglitten wäre, eine Auf-

fassung, die dadurch unterstützt wird, dass tatsächlich

der Klägerin während der langen Zeit, die seit dem Unfall

verflossen ist, irgend welche Schädigungen ähnlicher Art

nicht zugestossen sind.

3. -

Da demnach eine Minderung der Ersatzpflicht

der Beklagten auf Grund von § 16 der Versicherungs-

bedingungen nicht in Betracht kommt, hat die Klägerin

Anspruch darauf, dass ihr der erwiesenermassen infolge

des Schenkelbruches erlittene Schade von 958 Fr. 50 Cts.

ganz und nicht nur zu % vergütet werde. Eine weitere

Erhöhung der Entschädigung ist ausgeschlossen, nach-

dem die Vorinstanz festgestellt hat, dass die vorüber.,.

gehende gänzliche Erwerbsunfähigkeit der Klägerin

nicht mehr als 155 Tage betragen habe und eln auf den

Schenkelbruch zurückzuführender bleibender Nachteil

nicht vorhanden sei. Nach beiden Richtungen handelt es

sich um Tatfragen. Es war deShalb ausschliesslich Sache

der kantonalen Instanzen, die erhobenen ärztlichen

Expertisen auf ihre Beweiskraft zu würdigen, d. h.

darüber zu befinden, ob sie dieselben als hinreichend

sChlüssig betrachten oder angesichts der von der Klägerin

angebrachten Bemängelungen und der von ihr vorge-

legten anscheinend abweichenden ärztlichen Zeugnisse

eine nochmalige Begutachtung anordnen wollten. Wenn

sie eine solche mit Rücksicht auf die eingehende und nach

ihrer Ansicht überzeugende Begründung des vom zweiten

Experten gebilligten Gutachtens Brunner für überflüssig

erachtet haben, muss es hiebei sein Bewenden haben.

Prozessrdht. N° 21.

105

Demnach erkennt das Bundesgericht:

. Die Anschluss~erufung der Beklagten wird abgewiesen,

dIe Berufung der Klägerin 'dagegen dahin gutgeheissen,

dass in teil weiser Abänderung des Urteils des Ober-

gerichts des Kantons Zürich I. Appellationskammer vom

5. September 1917 die Beklagte verurteilt wird, -an die

&lägerin 958 Fr .. aOCts. znbeza.hlen.

v. PROZESSREcHT

PROCEDURE

21. Urteil cler I. Zivilkammer v_la. Juur 1911

i. S. CIarmikow & OIe. gegen Baug.noasenschaft Stampfenbacla.

In haI t der Be ruf u n g se r k 1 ä run g: Art. 67, Abs. 2

OG.Nicht genügt der Antrag auf Aufhebung des vorinstanz-

lichen Ulteils, eventuell Rückweisung an die Vorinstanz, es

sei denn, dass aus den Umständen ersichtlich ist, dass ein

Zuspruch der Klage ohne Rückweisung ausgeschlossen ist.

A. - Mit Urteil vom 30. November 1917, zugestellt am

14. Dezember 1917, hat das Handelsgericht des Kantons

Zürich beschlossen : «Auf die Klage wird nicht einge-

treten. soweit damit die Nichtigerklärung der die « übrigen

Rechte der Genossenschafter verschlechternden »Be-

schlüsse der Generalversammlung vom 11. Oktober 1915

verlangt wird. »

und sodann erkannt:

« Die Klage wird abgewiesen.))

B. -

Gegen dieses Urteil ergriff die Klägerin die Be-

rufung an das Bundesgericht mit den Anträgen :

« 1. Es sei das handelsgerichtliche Urteil aufzuheben.

106

Prozes8l'echt. N° 21.

{(2. Eventuell es seien die Akten an das Handelsgericht

<i zurückzuweisen zur Abnahme der offerierten Beweise. »

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach der bundesgerichtlichen Praxis hinsichtlich

der Anwendung des Art. 67 Abs. 2 OGist auf die Berufung

nur dann einzutreten, wenn in dem Berufungsbegehren

bezüglich des vorinstanzlichen Urteils ein materieller

Abänderungsantrag enthalten ist, bezw. wenn wenigstens

ein solcher unzweideutig aus dem Berufungsbegehren in

Verbindung mit der P1'ozesslage hervorgeht.

2. -

Diese Erfordernisse sind im vorliegenden Falle

nicht gewahrt. Der Hauptantrag der Klägerin geht ledig-

lich auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, ohne dass

gesagt oder sonst ersichtlich wäre. welcher Art das neue

UrteiI"sein soll (AS 32 Ii S.419 f., 33 II S. 463 Erw. 3,

37 II S. 336 f.), und der Eventualantrag auf Rückweisung

ist nur ein prozessualer nicht ein materieller Antrag

(AS 32 II S. 419 f., 37 II S. 336, f.). Nun hat allerdingl>

das Bundesgericht in einer Reihe von Fällen den blossen

Rückweisungsantrag als genügend erachtet, dies aber

nur dann, wenn aus den Umständen hervorging, dass es

auf Grund der vorliegenden Akten, d. h. ohne Rück-

weisung, nicht zu einem Zuspruch der Klage kommen

würde (AS 42 II S. 70 Erw. 2, S.241 Erw. 3). Dies trifft

im vorliegenden Falle nicht zu.

Demnach erkennt das Bundesgericht I

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

OfDAG Offset-, formular- und fotodruck AG 3000 Bern

I. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

22. Urteil der n. Zivilabteilung vom a5. April 1918

i. S. Bruggisser-Zehnder u. Isler, gegen SeUer u. Kitbeteiligte

Art. 519 ff. ZGB. Zulässigkeit der Ungültigkeitsklage i. S. dieser

Vorschriften gegen den Willensvollstrecker auf Ungültig-

erklärung seiner Einsetzung als solchen. Wirkung des die

Ungültigkeit der Verfügung feststellenden Urteils, wenn die

Klage nur gegen einzelne im Testament Bedachte gerichtet

worden ist. Massgebendes Recht für die Beurteilung der

Testierfähigkeit bei vor dem 1. Januar 1912 errichteten

Testamenten. Voraussetzungen der Handlungsfähigkeit

nach Art. 4 HFG von 1881. Umfang der Kognition des

Bundesgerichts und Stellung deslielben zu der von der

kantonalen Instanz erhobenen, die Handlungsfähigkeit

verneinenden psychiatrischen Expertise.

A. -

Im Jahre 1906 starb bei einem Aufenthalte in

Wohlen oer in ~nchester wohnhafte Kaufmann Otto

hIer, gebürtig von Wohlen. Als Erbin seines ungefähr

1,000,000 Fr. betragenden Vermögens, zu dem neben

Wertschriften und Geschäftsbeteiligungen in England

auch das elterliche Haus in Wohlen gehörte, hatte er

seine allein noch lebende Schwester Emilie Isler, geb. 1842

eingesetzt. Emilie Isier hatte früher während einer Reihe

von Jahren bei ihrem Bruder in Manchester gewohnt und

war dann nach Wohlen in das elterliche Haus zurück-

gekehrt, das sie seit dem im Jahre 1902 erfolgten Tode

ihrer Mutter zusammen mit der Magd Julia Widmer, die

seit 30 Jahren in der Familie diente, und der heutigen

Beklagten Lina Seiler bewohnte. Letztere von Beruf

Krankenpflegerin war ursprünglich zur Pflege der an

Gehirnerweichung erkrankten Mutter Isler angestellt

AS "4 II -

1918

8