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44_II_105

BGE 44 II 105

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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104 Versicherungsvertrag. N° 2Ö. ehen Wirkungen, wie sie durch jenen ausgelöst worden sind, zur Folge gehabt hätte, wo also dem Unfallereignis '. in der Kette der für die eingetretene Schädigung kausalen· Momente nur eine ganz untergeordnete Bedeutung zu· kommt. Hiefür liegt aber hier nichts vor. Vielmehr erklärt der Experte, ausdrücklich, dass die Klägerin wahrscheinlich heute noch in der Volksküche stünde und ihrer Beschäftigung ununterbrochen hätte nachgehen können, wenn sie nicht ausgeglitten wäre, eine Auf- fassung, die dadurch unterstützt wird, dass tatsächlich der Klägerin während der langen Zeit, die seit dem Unfall verflossen ist, irgend welche Schädigungen ähnlicher Art nicht zugestossen sind.

3. - Da demnach eine Minderung der Ersatzpflicht der Beklagten auf Grund von § 16 der Versicherungs- bedingungen nicht in Betracht kommt, hat die Klägerin Anspruch darauf, dass ihr der erwiesenermassen infolge des Schenkelbruches erlittene Schade von 958 Fr. 50 Cts. ganz und nicht nur zu % vergütet werde. Eine weitere Erhöhung der Entschädigung ist ausgeschlossen, nach- dem die Vorinstanz festgestellt hat, dass die vorüber.,. gehende gänzliche Erwerbsunfähigkeit der Klägerin nicht mehr als 155 Tage betragen habe und eln auf den Schenkelbruch zurückzuführender bleibender Nachteil nicht vorhanden sei. Nach beiden Richtungen handelt es sich um Tatfragen. Es war deShalb ausschliesslich Sache der kantonalen Instanzen, die erhobenen ärztlichen Expertisen auf ihre Beweiskraft zu würdigen, d. h. darüber zu befinden, ob sie dieselben als hinreichend sChlüssig betrachten oder angesichts der von der Klägerin angebrachten Bemängelungen und der von ihr vorge- legten anscheinend abweichenden ärztlichen Zeugnisse eine nochmalige Begutachtung anordnen wollten. Wenn sie eine solche mit Rücksicht auf die eingehende und nach ihrer Ansicht überzeugende Begründung des vom zweiten Experten gebilligten Gutachtens Brunner für überflüssig erachtet haben, muss es hiebei sein Bewenden haben. Prozessrdht. N° 21. 105 Demnach erkennt das Bundesgericht: . Die Anschluss~erufung der Beklagten wird abgewiesen, dIe Berufung der Klägerin 'dagegen dahin gutgeheissen, dass in teil weiser Abänderung des Urteils des Ober- gerichts des Kantons Zürich I. Appellationskammer vom

5. September 1917 die Beklagte verurteilt wird, -an die &lägerin 958 Fr .. aOCts. znbeza.hlen.

v. PROZESSREcHT PROCEDURE

21. Urteil cler I. Zivilkammer v_la. Juur 1911

i. S. CIarmikow & OIe. gegen Baug.noasenschaft Stampfenbacla. In haI t der Be ruf u n g se r k 1 ä run g: Art. 67, Abs. 2 OG.Nicht genügt der Antrag auf Aufhebung des vorinstanz- lichen Ulteils, eventuell Rückweisung an die Vorinstanz, es sei denn, dass aus den Umständen ersichtlich ist, dass ein Zuspruch der Klage ohne Rückweisung ausgeschlossen ist. A. - Mit Urteil vom 30. November 1917, zugestellt am

14. Dezember 1917, hat das Handelsgericht des Kantons Zürich beschlossen : «Auf die Klage wird nicht einge- treten. soweit damit die Nichtigerklärung der die « übrigen Rechte der Genossenschafter verschlechternden »Be- schlüsse der Generalversammlung vom 11. Oktober 1915 verlangt wird. » und sodann erkannt: « Die Klage wird abgewiesen.)) B. - Gegen dieses Urteil ergriff die Klägerin die Be- rufung an das Bundesgericht mit den Anträgen : « 1. Es sei das handelsgerichtliche Urteil aufzuheben. 106 Prozes8l'echt. N° 21. {(2. Eventuell es seien die Akten an das Handelsgericht

das Bundesgericht in einer Reihe von Fällen den blossen Rückweisungsantrag als genügend erachtet, dies aber nur dann, wenn aus den Umständen hervorging, dass es auf Grund der vorliegenden Akten, d. h. ohne Rück- weisung, nicht zu einem Zuspruch der Klage kommen würde (AS 42 II S. 70 Erw. 2, S.241 Erw. 3). Dies trifft im vorliegenden Falle nicht zu. Demnach erkennt das Bundesgericht I Auf die Berufung wird nicht eingetreten. OfDAG Offset-, formular- und fotodruck AG 3000 Bern I. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

22. Urteil der n. Zivilabteilung vom a5. April 1918

i. S. Bruggisser-Zehnder u. Isler, gegen SeUer u. Kitbeteiligte Art. 519 ff. ZGB. Zulässigkeit der Ungültigkeitsklage i. S. dieser Vorschriften gegen den Willensvollstrecker auf Ungültig- erklärung seiner Einsetzung als solchen. Wirkung des die Ungültigkeit der Verfügung feststellenden Urteils, wenn die Klage nur gegen einzelne im Testament Bedachte gerichtet worden ist. Massgebendes Recht für die Beurteilung der Testierfähigkeit bei vor dem 1. Januar 1912 errichteten Testamenten. Voraussetzungen der Handlungsfähigkeit nach Art. 4 HFG von 1881. Umfang der Kognition des Bundesgerichts und Stellung deslielben zu der von der kantonalen Instanz erhobenen, die Handlungsfähigkeit verneinenden psychiatrischen Expertise. A. - Im Jahre 1906 starb bei einem Aufenthalte in Wohlen oer in ~nchester wohnhafte Kaufmann Otto hIer, gebürtig von Wohlen. Als Erbin seines ungefähr 1,000,000 Fr. betragenden Vermögens, zu dem neben Wertschriften und Geschäftsbeteiligungen in England auch das elterliche Haus in Wohlen gehörte, hatte er seine allein noch lebende Schwester Emilie Isler, geb. 1842 eingesetzt. Emilie Isier hatte früher während einer Reihe von Jahren bei ihrem Bruder in Manchester gewohnt und war dann nach Wohlen in das elterliche Haus zurück- gekehrt, das sie seit dem im Jahre 1902 erfolgten Tode ihrer Mutter zusammen mit der Magd Julia Widmer, die seit 30 Jahren in der Familie diente, und der heutigen Beklagten Lina Seiler bewohnte. Letztere von Beruf Krankenpflegerin war ursprünglich zur Pflege der an Gehirnerweichung erkrankten Mutter Isler angestellt AS "4 II - 1918 8