Sachverhalt
Mit Urteil vom 30. November 1917, zugestellt am
14. Dezember 1917, hat das Handelsgericht des Kantons Zürich beschlossen : «Auf die Klage wird nicht einge- treten. soweit damit die Nichtigerklärung der die « übrigen Rechte der Genossenschafter verschlechternden »Be- schlüsse der Generalversammlung vom 11. Oktober 1915 verlangt wird. » und sodann erkannt: « Die Klage wird abgewiesen.)) B. - Gegen dieses Urteil ergriff die Klägerin die Be- rufung an das Bundesgericht mit den Anträgen : « 1. Es sei das handelsgerichtliche Urteil aufzuheben. 106 Prozes8l'echt. N° 21. {(2. Eventuell es seien die Akten an das Handelsgericht <i zurückzuweisen zur Abnahme der offerierten Beweise. »
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Nach der bundesgerichtlichen Praxis hinsichtlich der Anwendung des Art. 67 Abs. 2 OGist auf die Berufung nur dann einzutreten, wenn in dem Berufungsbegehren bezüglich des vorinstanzlichen Urteils ein materieller Abänderungsantrag enthalten ist, bezw. wenn wenigstens ein solcher unzweideutig aus dem Berufungsbegehren in Verbindung mit der P1'ozesslage hervorgeht.
E. 2 Diese Erfordernisse sind im vorliegenden Falle
nicht gewahrt. Der Hauptantrag der Klägerin geht ledig-
lich auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, ohne dass
gesagt oder sonst ersichtlich wäre. welcher Art das neue
UrteiI"sein soll (AS 32 Ii S.419 f., 33 II S. 463 Erw. 3,
37 II S. 336 f.), und der Eventualantrag auf Rückweisung
ist nur ein prozessualer nicht ein materieller Antrag
(AS 32 II S. 419 f., 37 II S. 336, f.). Nun hat allerdingl>
das Bundesgericht in einer Reihe von Fällen den blossen
Rückweisungsantrag als genügend erachtet, dies aber
nur dann, wenn aus den Umständen hervorging, dass es
auf Grund der vorliegenden Akten, d. h. ohne Rück-
weisung, nicht zu einem Zuspruch der Klage kommen
würde (AS 42 II S. 70 Erw. 2, S.241 Erw. 3). Dies trifft
im vorliegenden Falle nicht zu.
Demnach erkennt das Bundesgericht I
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
OfDAG Offset-, formular- und fotodruck AG 3000 Bern
I. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
22. Urteil der n. Zivilabteilung vom a5. April 1918
i. S. Bruggisser-Zehnder u. Isler, gegen SeUer u. Kitbeteiligte
Art. 519 ff. ZGB. Zulässigkeit der Ungültigkeitsklage i. S. dieser
Vorschriften gegen den Willensvollstrecker auf Ungültig-
erklärung seiner Einsetzung als solchen. Wirkung des die
Ungültigkeit der Verfügung feststellenden Urteils, wenn die
Klage nur gegen einzelne im Testament Bedachte gerichtet
worden ist. Massgebendes Recht für die Beurteilung der
Testierfähigkeit bei vor dem 1. Januar 1912 errichteten
Testamenten. Voraussetzungen der Handlungsfähigkeit
nach Art. 4 HFG von 1881. Umfang der Kognition des
Bundesgerichts und Stellung deslielben zu der von der
kantonalen Instanz erhobenen, die Handlungsfähigkeit
verneinenden psychiatrischen Expertise.
A. -
Im Jahre 1906 starb bei einem Aufenthalte in
Wohlen oer in ~nchester wohnhafte Kaufmann Otto
hIer, gebürtig von Wohlen. Als Erbin seines ungefähr
1,000,000 Fr. betragenden Vermögens, zu dem neben
Wertschriften und Geschäftsbeteiligungen in England
auch das elterliche Haus in Wohlen gehörte, hatte er
seine allein noch lebende Schwester Emilie Isler, geb. 1842
eingesetzt. Emilie Isier hatte früher während einer Reihe
von Jahren bei ihrem Bruder in Manchester gewohnt und
war dann nach Wohlen in das elterliche Haus zurück-
gekehrt, das sie seit dem im Jahre 1902 erfolgten Tode
ihrer Mutter zusammen mit der Magd Julia Widmer, die
seit 30 Jahren in der Familie diente, und der heutigen
Beklagten Lina Seiler bewohnte. Letztere von Beruf
Krankenpflegerin war ursprünglich zur Pflege der an
Gehirnerweichung erkrankten Mutter Isler angestellt
AS "4 II -
1918
8
Dispositiv
- September 1917 die Beklagte verurteilt wird, -an die &lägerin 958 Fr .. aOCts. znbeza.hlen. v. PROZESSREcHT PROCEDURE
- Urteil cler I. Zivilkammer v_la. Juur 1911 i. S. CIarmikow & OIe. gegen Baug.noasenschaft Stampfenbacla. In haI t der Be ruf u n g se r k 1 ä run g: Art. 67, Abs. 2 OG.Nicht genügt der Antrag auf Aufhebung des vorinstanz- lichen Ulteils, eventuell Rückweisung an die Vorinstanz, es sei denn, dass aus den Umständen ersichtlich ist, dass ein Zuspruch der Klage ohne Rückweisung ausgeschlossen ist. A. - Mit Urteil vom 30. November 1917, zugestellt am
- Dezember 1917, hat das Handelsgericht des Kantons Zürich beschlossen : «Auf die Klage wird nicht einge- treten. soweit damit die Nichtigerklärung der die « übrigen Rechte der Genossenschafter verschlechternden »Be- schlüsse der Generalversammlung vom 11. Oktober 1915 verlangt wird. » und sodann erkannt: « Die Klage wird abgewiesen. )) B. - Gegen dieses Urteil ergriff die Klägerin die Be- rufung an das Bundesgericht mit den Anträgen : « 1. Es sei das handelsgerichtliche Urteil aufzuheben. 106 Prozes8l'echt. N° 21. {( 2. Eventuell es seien die Akten an das Handelsgericht <i zurückzuweisen zur Abnahme der offerierten Beweise. » Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- - Nach der bundesgerichtlichen Praxis hinsichtlich der Anwendung des Art. 67 Abs. 2 OGist auf die Berufung nur dann einzutreten, wenn in dem Berufungsbegehren bezüglich des vorinstanzlichen Urteils ein materieller Abänderungsantrag enthalten ist, bezw. wenn wenigstens ein solcher unzweideutig aus dem Berufungsbegehren in Verbindung mit der P1'ozesslage hervorgeht.
- - Diese Erfordernisse sind im vorliegenden Falle nicht gewahrt. Der Hauptantrag der Klägerin geht ledig- lich auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, ohne dass gesagt oder sonst ersichtlich wäre. welcher Art das neue UrteiI"sein soll (AS 32 Ii S.419 f., 33 II S. 463 Erw. 3, 37 II S. 336 f.), und der Eventualantrag auf Rückweisung ist nur ein prozessualer nicht ein materieller Antrag (AS 32 II S. 419 f., 37 II S. 336, f.). Nun hat allerdingl> das Bundesgericht in einer Reihe von Fällen den blossen Rückweisungsantrag als genügend erachtet, dies aber nur dann, wenn aus den Umständen hervorging, dass es auf Grund der vorliegenden Akten, d. h. ohne Rück- weisung, nicht zu einem Zuspruch der Klage kommen würde (AS 42 II S. 70 Erw. 2, S.241 Erw. 3). Dies trifft im vorliegenden Falle nicht zu. Demnach erkennt das Bundesgericht I Auf die Berufung wird nicht eingetreten. OfDAG Offset-, formular- und fotodruck AG 3000 Bern I. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS
- Urteil der n. Zivilabteilung vom a5. April 1918 i. S. Bruggisser-Zehnder u. Isler, gegen SeUer u. Kitbeteiligte Art. 519 ff. ZGB. Zulässigkeit der Ungültigkeitsklage i. S. dieser Vorschriften gegen den Willensvollstrecker auf Ungültig- erklärung seiner Einsetzung als solchen. Wirkung des die Ungültigkeit der Verfügung feststellenden Urteils, wenn die Klage nur gegen einzelne im Testament Bedachte gerichtet worden ist. Massgebendes Recht für die Beurteilung der Testierfähigkeit bei vor dem 1. Januar 1912 errichteten Testamenten. Voraussetzungen der Handlungsfähigkeit nach Art. 4 HFG von 1881. Umfang der Kognition des Bundesgerichts und Stellung deslielben zu der von der kantonalen Instanz erhobenen, die Handlungsfähigkeit verneinenden psychiatrischen Expertise. A. - Im Jahre 1906 starb bei einem Aufenthalte in Wohlen oer in ~nchester wohnhafte Kaufmann Otto hIer, gebürtig von Wohlen. Als Erbin seines ungefähr 1,000,000 Fr. betragenden Vermögens, zu dem neben Wertschriften und Geschäftsbeteiligungen in England auch das elterliche Haus in Wohlen gehörte, hatte er seine allein noch lebende Schwester Emilie Isler, geb. 1842 eingesetzt. Emilie Isier hatte früher während einer Reihe von Jahren bei ihrem Bruder in Manchester gewohnt und war dann nach Wohlen in das elterliche Haus zurück- gekehrt, das sie seit dem im Jahre 1902 erfolgten Tode ihrer Mutter zusammen mit der Magd Julia Widmer, die seit 30 Jahren in der Familie diente, und der heutigen Beklagten Lina Seiler bewohnte. Letztere von Beruf Krankenpflegerin war ursprünglich zur Pflege der an Gehirnerweichung erkrankten Mutter Isler angestellt AS "4 II - 1918 8
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
104
Versicherungsvertrag. N° 2Ö.
ehen Wirkungen, wie sie durch jenen ausgelöst worden
sind, zur Folge gehabt hätte, wo also dem Unfallereignis
'. in der Kette der für die eingetretene Schädigung kausalen·
Momente nur eine ganz untergeordnete Bedeutung zu·
kommt. Hiefür liegt aber hier nichts vor. Vielmehr
erklärt der Experte, ausdrücklich, dass die Klägerin
wahrscheinlich heute noch in der Volksküche stünde und
ihrer Beschäftigung ununterbrochen hätte nachgehen
können, wenn sie nicht ausgeglitten wäre, eine Auf-
fassung, die dadurch unterstützt wird, dass tatsächlich
der Klägerin während der langen Zeit, die seit dem Unfall
verflossen ist, irgend welche Schädigungen ähnlicher Art
nicht zugestossen sind.
3. -
Da demnach eine Minderung der Ersatzpflicht
der Beklagten auf Grund von § 16 der Versicherungs-
bedingungen nicht in Betracht kommt, hat die Klägerin
Anspruch darauf, dass ihr der erwiesenermassen infolge
des Schenkelbruches erlittene Schade von 958 Fr. 50 Cts.
ganz und nicht nur zu % vergütet werde. Eine weitere
Erhöhung der Entschädigung ist ausgeschlossen, nach-
dem die Vorinstanz festgestellt hat, dass die vorüber.,.
gehende gänzliche Erwerbsunfähigkeit der Klägerin
nicht mehr als 155 Tage betragen habe und eln auf den
Schenkelbruch zurückzuführender bleibender Nachteil
nicht vorhanden sei. Nach beiden Richtungen handelt es
sich um Tatfragen. Es war deShalb ausschliesslich Sache
der kantonalen Instanzen, die erhobenen ärztlichen
Expertisen auf ihre Beweiskraft zu würdigen, d. h.
darüber zu befinden, ob sie dieselben als hinreichend
sChlüssig betrachten oder angesichts der von der Klägerin
angebrachten Bemängelungen und der von ihr vorge-
legten anscheinend abweichenden ärztlichen Zeugnisse
eine nochmalige Begutachtung anordnen wollten. Wenn
sie eine solche mit Rücksicht auf die eingehende und nach
ihrer Ansicht überzeugende Begründung des vom zweiten
Experten gebilligten Gutachtens Brunner für überflüssig
erachtet haben, muss es hiebei sein Bewenden haben.
Prozessrdht. N° 21.
105
Demnach erkennt das Bundesgericht:
. Die Anschluss~erufung der Beklagten wird abgewiesen,
dIe Berufung der Klägerin 'dagegen dahin gutgeheissen,
dass in teil weiser Abänderung des Urteils des Ober-
gerichts des Kantons Zürich I. Appellationskammer vom
5. September 1917 die Beklagte verurteilt wird, -an die
&lägerin 958 Fr .. aOCts. znbeza.hlen.
v. PROZESSREcHT
PROCEDURE
21. Urteil cler I. Zivilkammer v_la. Juur 1911
i. S. CIarmikow & OIe. gegen Baug.noasenschaft Stampfenbacla.
In haI t der Be ruf u n g se r k 1 ä run g: Art. 67, Abs. 2
OG.Nicht genügt der Antrag auf Aufhebung des vorinstanz-
lichen Ulteils, eventuell Rückweisung an die Vorinstanz, es
sei denn, dass aus den Umständen ersichtlich ist, dass ein
Zuspruch der Klage ohne Rückweisung ausgeschlossen ist.
A. - Mit Urteil vom 30. November 1917, zugestellt am
14. Dezember 1917, hat das Handelsgericht des Kantons
Zürich beschlossen : «Auf die Klage wird nicht einge-
treten. soweit damit die Nichtigerklärung der die « übrigen
Rechte der Genossenschafter verschlechternden »Be-
schlüsse der Generalversammlung vom 11. Oktober 1915
verlangt wird. »
und sodann erkannt:
« Die Klage wird abgewiesen.))
B. -
Gegen dieses Urteil ergriff die Klägerin die Be-
rufung an das Bundesgericht mit den Anträgen :
« 1. Es sei das handelsgerichtliche Urteil aufzuheben.
106
Prozes8l'echt. N° 21.
{(2. Eventuell es seien die Akten an das Handelsgericht
<i zurückzuweisen zur Abnahme der offerierten Beweise. »
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Nach der bundesgerichtlichen Praxis hinsichtlich
der Anwendung des Art. 67 Abs. 2 OGist auf die Berufung
nur dann einzutreten, wenn in dem Berufungsbegehren
bezüglich des vorinstanzlichen Urteils ein materieller
Abänderungsantrag enthalten ist, bezw. wenn wenigstens
ein solcher unzweideutig aus dem Berufungsbegehren in
Verbindung mit der P1'ozesslage hervorgeht.
2. -
Diese Erfordernisse sind im vorliegenden Falle
nicht gewahrt. Der Hauptantrag der Klägerin geht ledig-
lich auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, ohne dass
gesagt oder sonst ersichtlich wäre. welcher Art das neue
UrteiI"sein soll (AS 32 Ii S.419 f., 33 II S. 463 Erw. 3,
37 II S. 336 f.), und der Eventualantrag auf Rückweisung
ist nur ein prozessualer nicht ein materieller Antrag
(AS 32 II S. 419 f., 37 II S. 336, f.). Nun hat allerdingl>
das Bundesgericht in einer Reihe von Fällen den blossen
Rückweisungsantrag als genügend erachtet, dies aber
nur dann, wenn aus den Umständen hervorging, dass es
auf Grund der vorliegenden Akten, d. h. ohne Rück-
weisung, nicht zu einem Zuspruch der Klage kommen
würde (AS 42 II S. 70 Erw. 2, S.241 Erw. 3). Dies trifft
im vorliegenden Falle nicht zu.
Demnach erkennt das Bundesgericht I
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
OfDAG Offset-, formular- und fotodruck AG 3000 Bern
I. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
22. Urteil der n. Zivilabteilung vom a5. April 1918
i. S. Bruggisser-Zehnder u. Isler, gegen SeUer u. Kitbeteiligte
Art. 519 ff. ZGB. Zulässigkeit der Ungültigkeitsklage i. S. dieser
Vorschriften gegen den Willensvollstrecker auf Ungültig-
erklärung seiner Einsetzung als solchen. Wirkung des die
Ungültigkeit der Verfügung feststellenden Urteils, wenn die
Klage nur gegen einzelne im Testament Bedachte gerichtet
worden ist. Massgebendes Recht für die Beurteilung der
Testierfähigkeit bei vor dem 1. Januar 1912 errichteten
Testamenten. Voraussetzungen der Handlungsfähigkeit
nach Art. 4 HFG von 1881. Umfang der Kognition des
Bundesgerichts und Stellung deslielben zu der von der
kantonalen Instanz erhobenen, die Handlungsfähigkeit
verneinenden psychiatrischen Expertise.
A. -
Im Jahre 1906 starb bei einem Aufenthalte in
Wohlen oer in ~nchester wohnhafte Kaufmann Otto
hIer, gebürtig von Wohlen. Als Erbin seines ungefähr
1,000,000 Fr. betragenden Vermögens, zu dem neben
Wertschriften und Geschäftsbeteiligungen in England
auch das elterliche Haus in Wohlen gehörte, hatte er
seine allein noch lebende Schwester Emilie Isler, geb. 1842
eingesetzt. Emilie Isier hatte früher während einer Reihe
von Jahren bei ihrem Bruder in Manchester gewohnt und
war dann nach Wohlen in das elterliche Haus zurück-
gekehrt, das sie seit dem im Jahre 1902 erfolgten Tode
ihrer Mutter zusammen mit der Magd Julia Widmer, die
seit 30 Jahren in der Familie diente, und der heutigen
Beklagten Lina Seiler bewohnte. Letztere von Beruf
Krankenpflegerin war ursprünglich zur Pflege der an
Gehirnerweichung erkrankten Mutter Isler angestellt
AS "4 II -
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