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51_II_539

BGE 51 II 539

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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Prozessrecht. N° 82.

machung weiterer Anspruche, durch die allein' schon

die bundesgerichtliche Kompetenz gegeben sei, zur

• Beurteilung durch das Bundesgericht gelange; denn

wenn es den Parteien anheimstünde, die Höhe eines

derartigen Anspruchs erst vor Bundesgericht festzu-

setzen, so hätten' sie es in der Hand, durch Einsetzung

eines entsprechend hohen Betrages zu bewirken, dass

in einer Streitsache, die sonst im schriftlichen Verfahren

zu erledigen wäre, eine mündliche Parteiverhandlung

angeordnet werden müsste. Dafür, dass die Präzisierung

des Streitwertes, aus der sich die Lösung der Frage er-

gibt, ob jeweilen das mündliche oder das schriftliche

Berufungsverfahren zutreffe, nicht erst anlässlich der

Berufung an das Bundesgericht erfolgen darf, spricht

auch der Umstand, dass .es, wie für die Frage der Zu-

ständigkeit des Bundesgerichts an sich, so auch für die

Bestimmung des einzuschlagenden Berufungsverfahrens

auf den Streitwert nach der Prozesslage vor der letzten

kantonalen Instanz ankommt (OG Art. 59 in Verbindung

mit 71; WElSS, Berufung 75 u. 108 VI). Darnach muss

bei Schadenersatz- und ähnlichen Streitigkeiten im Sinn

von Art. 63 Ziff. lOG, bei denen nach dem Streitwert

das mündliche Berufungsverfahren in Frage kommen

kann, richtigerweise schon in der Klage, spätestens aber

vor der· obern kantonalen Instanz angegeben werden,

ob der Streitwert 8000 Fr. erreicht oder nicht; erfüllt

der Kläger dieses Erfordernis mcht und ergibt sich auch

sonst aus den kantonalen Akten nicht, dass tatsächlich

ein 8000 Fr. erreichender Betrag gefordert wird und vor

der obern kantonalen Instanz noch streitig war, so trifft

das schriftliche Berufungsverfahren zu, selbst wenn in der

Berufungserklärung nachträglich angegeben wird, der

Streitwert erreiche oder übersteige 8000 Fr. Denn damit

das mündliche Berufungsverfahren angeordnet wird,

muss nach Art. 71 Abs. 3 OG feststehen, dass der

Streitwert 8000 Fr. erreicht.

3. -

Im vorliegenden Fall hätte deshalb der Kläger

Prozessreeht. N° 83.

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eine die Berufung begründende Rechtsschrift einreichen

sollen. Da im schriftlichen Berufungsverfahren die

schriftliche Begründung der Berufung eine Prozessvor-

aussetzung ist (Art. 67 Abs. IV OG; BGE 51 II 343 ff :

Plenarentscheid des Bundesgerichts vom 3. Juli 1925

i. S. Moos g. Kaufmann), macht die Unterlassung dieser

Vorkehr die Berufung unwirksam.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

83. OrteU der 11. Zivilabteilung vom 2. Dezember 1925

i. S. Erbengemeinschaft Stamm gegen Stamm.

Die Erben eines während der Dauer des Scheidungsprozesses

verstorbenen Ehegatten sind nicht befugt, den bei dessen

Tod noch pendenten Scheidungsprozess fortzusetzen. -

Sie

haben auch keinen Anspruch auf Feststellung des Scheid,,:,

ungsanspruches des verstorbenen gegen den überlebenden

Ehegatten, um damit einen Ausschluss des letztern von der

Erbberechtigung wegen Erbunwürdigkeit zu erwirken.

Das ZGB enthält keine Vorschrift, wonach ein infolge Weite:t:-

zuges nicht in Rechtskraft erwachsenes Scheidungsurteil

infolge des Todes eines Ehegatten rechtskräftig werde.

A. -

Mit Urteil vom 24. Juni 1925 hat das Kantong..;

gericht Schaffhausen die von Frau Verena Stamm-

Walter gegen ihren Ehemann Georg Stamm eingereichte

Scheidungsklage gutgeheissen und die Ehe der Parteien

als « mit heute gänzlich geschieden)} erklärt.

E. -

Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte am

30. Juni 1925 die Berufung an das Obergericht des Kan~

tons Schaffhausen erklärt.

C. -

Noch bevor über diese Berufung entschieden

werden konnte, starb die Klägerin am 15. August,

worauf ihr ehemaliger Vertreter, Dr. Isler, am 10. Sep~

tember beim Obergericht den Antrag stellte, es sei die

B e ruf u n g als durch den Tod der Klägerin gegen-

540

Prozessreeht. N° 83.

standslos geworden abzuschreiben, womit es beim erst-

instanzlichen Scheidungsurteil sein Bewenden habe.

Der Beklagte beantragte, es sei die K lag e als gegen-

standslos abzuschreiben.

D. -

Mit Beschluss vom 9. Oktober 1925 hat das

Obergericht, in Übereinstimmung mit dem Antrag des

Be~lagten, die Klage als gegenstandslos abgeschrieben,

weIl durch die vom Beklagten eingereichte Berufung

das kantonsgerichtliche Urteil nicht in Rechtskraft

erwachsen, sodass die Ehe durch den noch vor Beurtei-

lung der Berufung eingetretenen Tod der Klägerin auf-

gelöst worden sei.

E. -

Gegen diesen Entscheid haben die Erben der ver-

st~rbenen Klägerin: Joh. Walter, Joh. Walter-Müller,

WIlhelm Walter-Boll, Albert Walter, Hans Peyer, Louise

Walter-Walter und Emil Walter am 29. Oktober die

zivilrechtliche Beschwerde (wegen Anwendung kanto-

n~len statt eidg. Rechtes) an das Bundesgericht erklärt

mIt dem Begehren: Es sei der angefochtene Beschluss

des Obergerichts aufzuheben und zu entscheiden, dass

durch den am 15. August 1925 erfolgten Tod der Klä-

gerin nicht die Klage und die Urteilsansprüche der

Klägerin, wohl aber die vom Beklagten gegen das Urteil

des Kantonsgerichts angemeldete Berufung gegenstands-

los geworden sei, sodass es bei der Scheidung der Ehe

Stamm-Walter mit Wirkung auf den im kantonsgericht-

lichen Urteil angegebenen Tag e24. Juni 1925) sein Be-

wenden habe; eventuell sei unter Aufhebung des ange-

fochtenen Beschlusses die Sache zur neuen Beurteilung

der durch den Tod der Klägerin geschaffenen Prozess-

rechtslage an das Obergericht zurückzuweisen wobei

die neue Entscheidung dem eidg. Recht keinen 'Eintrag

tun dürfe.

F. -

Am 31. Oktober 1925 reichten die Erben der

Klägerin sodann noch eine Berufung ein mit dem Be-

gehren: Es sei der angefochtene Beschluss des Ober-

gerichtes vom 9. Oktober 1925 aufzuheben und zu

Prozessrecht. N° 83,

541

befinden, dass die durch Urteil des Kantonsgerichtes

vom 24. Juni 1925 auf Begehren der Klägerin ausge-

sprochene Ehescheidung mit den daraus hervorgehenden

vermögensrechtlichen Folgen bestätigt werde, dass dem-

gemäss die durch Urteil wohl erworbenen Re~hte der

Klägerin durch deren Tod nicht erloschen seien, sondern

dass infolge ihres Todes vom Obergericht lediglich der

Prozess, nicht aber die Klageansprüche oder Urteilsan-

sprüche abzuschreiben waren.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Es ist davon auszugehen, dass nur die Prozess-

parteien selber in einem Prozesse Parteirechte geltend

machen. können, wozu auch die Einleitung einer Beru-

fung bezw. einer zivilrechtlichen Beschwerde gehört.

Es fragt sich daher im vorliegenden Falle in erster Linie,

ob den Erben der Ehescheidungsklägerin überhaupt

Parteiqualität zuerkannt werden könne. Das ZGB ge-

währt in den Art. 137 ff. nur den Ehegatten selber

Parteirechte im Ehescheidungsprozess, und es kann,

entsprechend dem höchstpersönlichen Charakter dieser

Klagen, ein bereits angehobener Scheidungsprozess nicht

von den Erben einer Partei weitergeführt werden. Das

kommt dadurch zum Ausdruck, dass vom Gesetzgeber

in der verwandten Materie der· Ehenichtigkeit durch

Art. 135 Ahs. 2 ZGB ausdrücklich bestimmt worden ist,

dass die Erben eine bereits angehobene Eheungültig-

keitsklage fortsetzen können, während eine gleiche

Bestimmung für die Ehescheidung nicht getroffen wurde.

Es darf nicht angenommen werden, dass dies eine bloss

unabsichtliche Unterlassung gewesen sei, die eine analoge

Anwendung des Art. 135 Abs. 2 ZGB durch den Richter

erheischte. Sondern es ist eine solche Bestimmung im

Ehescheidungsrecht offenbar absichtlich unterblieben,

weil

~s der hierorts geltenden Auffassung über das

Wesen der Ehe widerspricht, Andern als den Ehegatten

selbst ein Dispositionsrecht über die Frage einer Schei ..

542

Prozessrecht. N° 83.

dung zu gewähren, und zwar selbst dann, wenn es sich

nur um die Fortführung einer schon erhobenen Klage

handelt, die ja immer noch vom klagenden Ehegatten,

• wenn er noch gelebt hätte, wieder hätte zurückgezogen

werden können {vgl. auch GMttR, Kommentar, Vorbe-

merkungenzum 4. Titel V. Ziffer 4 S.153j54).Auf dem-

selben Boden steht auch das französische Recht, das in

dem durch das Gesetz vom 18. April 1886 abgeänderten

Art. 244 CC die Bestimmung enthält, dass die Scheidungs-

klage erlösche, wenn der eine Ehegatte stirbt, bevor das

Scheidungsurteil durch Eintragung in die staatlichen

Zivilstandsregister unwiderruflich geworden ist. Diese

Vorschrift -

die eine frühere Kontroverse über diese

Frage beseitigte -

wurde seinerzeit damit begründet,

dass das

inter~t moral .dem inter~t pecuniaire vorge-

stellt werden müsse (vgl. Pandectes fran~aises Bd. 24

Nr. 1008 und 1009 S. 383; DALLoz, Nouveau Code

civil, zu Art. 244 § 2 Nr. 95 ff. S. 534 ff.). Es ist zudem

darauf hinzuweisen, dass das Ehescheidungsurteil ein

Gestaltungsurteil ist, das erst die Ehescheidung herbei-

führt, entgegen dem Urteil betreffend Ungültigkeit

einer Ehe, das ein Feststellungsurteil darstellt. Ist aber

eine Ehe bereits durch den Tod eines der beiden Ehegatten

aufgelöst worden. so entfällt damit notwendigerweise

die Grundlage für eine Scheidung. Es könnte sich somit

nur fragen, ob die Erben allenfalls einen Anspruch auf

Feststellung des ScheidungsanSpruches des Verstorbenen

gegen den· überlebenden Ehegatten besitzen, um damit

allenfalls einen Ausschluss des überlebenden Ehegatten

von der Erbberechtigung wegen Erbunwürdigkeit zu

erwirken. Ein solcher Erbunwürdigkeitsgrund müsste

aber im Gesetze ausdrücklich erwähnt sein, das ist im

ZGB -

entgegen dem deutschen Recht (§§ 1933 und

2077 BGB) -

nicht geschehen. Zudem könnte ein der-

artiger Anspruch ohnehin niemals im Wege der Fort-

setzung .des Scheidungsprozesses durch die Erben zur

Entscheidung gelangen, sondern es wäre hierüber auf

Prozessrecht. N° 83.

543

alle Fälle ein neues Verfahren (eine Erbschaftsklage)

durchzuführen. So bestimmt denn auch das deutsche

Recht in § 528 ZPO, dass wenn einer der Ehegatten vor

der Rechtskraft des Scheidungsurteils stirbt, der Rechts-

streit als erledigt anzusehen sei, woraus sich ergibt, dass

über die Frage der Erbunwürdigkeit des überlebenden

Ehegatten in einem neuen Verfahren zu entscheiden ist.

Fehlt somit den Erben eines verstorbenen Ehegatten

die Legitimation, den von diesem angehobenen Schei-

dungsprozess fortzusetzen, weil sie überhaupt nicht,

weder als Hauptpartei noch als Nebenpartei, in den

Prozess eintreten können, so ist ihnen auch die Möglich-

keit einer Berufung bezw. einer zivilrechtlichen Be-

schwerde gegen einen den Scheidungsprozess erledigenden

Abschreibungsbeschluss genommen. Es kann daher auf

die Berufung bezw. die ziviirechtliche Beschwerde der

Erben der Klägerin mangels ihrer Aktivlegitimation

nicht eingetreten werden.

2. -

Ob in einem künftigen Erbschaftsprozesse die

Erben der Klägerin gestützt auf die erstinstanzliehe

Gutheissung der Ehescheidung Aberkennung des Erb-

rechtes des Beklagten verlangen könnten, ist in diesem

Verfahren nicht zu entscheiden. Immerhin mag dazu

auf die obige Ausführung darüber verwiesen werden,

dass eine Klage auf Feststellung des Scheidungsan-

spruches der verstorbenen Klägerin (um daraus eine

Erbunwürdigkeit des Beklagten herzuleiten) in Er-

mangelung einer bezüglichen gesetzlichen Bestimmung

nicht gutgeheissen werden könnte. Nun bezwecken aber

die Erben der Klägerin nicht die Feststellung einer

solchen Erbunwürdigkeit, sondern ihre Rechtsauffas-

sung geht dahin, es sei durch den Tod der Klägerin das

bereits ergangene erstinstanzliche Urteil, trotz der durch

die Berufung des Beklagten eingetretenen Suspensiv-

wirkung, in Rechtskraft erwachsen. Ob diese Auffasung

nach dem kantonalen Prozessrecht richtig sei oder

nicht, vermag das Bundesgericht nicht zu überprüfen.

544

Prozessrecht. N0 83.

Dagegen ist, entgegen der Ansicht der Erben der Klä-

gerin, zu bemerken, dass vom Standpunkt des Bundes-

rechtes aus der Abschreibung der Klage, wie sie durch

die Vorinstanz erfolgte, nichts entgegenstand. Denn das

ZGB enthält nirgends eine Vorschrift, wonach im Falle

des Todes einer Partei ein infolge Weiterzuges nicht in

Rechtskraft erwachsenes erstinstanzliches Scheidungs-

urteil nachträglich trotzdem rechtskräftig werde. Ge-

wiss wäre eine solche Regelung an sich nicht unbillig,

mit Rücksicht darauf, dass das ZGB die Erbunwürdigkeit

eines überlebenden Ehegatten, dem gegenüber der ver-

storbene Ehegatte einen Anspruch auf Scheidung aus

Verschulden des erstern besass, nicht kennt. Es geht

nun aber nicht an, eine solche vorwiegend das Prozess-

recht beschlagende Bestimmung im Wege der Lücken-

ausfüllung in das Gesetz hineininterpretieren zu wollen,

nachdem die Regelung des Verfahrens -

d. h. also auch

die Bestimmungen über die Wirkungen des Weiterzuges

eines Urteils an eine obere kantonale Instanz -

grund-

sätzlich den Kantonen überlassen worden ist. Vielmehr

müssen da, wo das ZGB nicht ausdrücklich selber,

ausnahmsweise eine Verfahrensvorschrift aufstellte, die

Grundsätze des bezüglichen kantonalen Prozessrechtes

zur Anwendung gelangen. Die Behauptung der Erben

der Klägerin, die bisherige bundesgerichtliehe Praxis

gehe dahin, dass nach Bundesrecht der Tod eines Ehe-

gatten im Stadium der Appelfation nur zum Wegfall

der Appellation und zur Aufrechterhaltung des Urteils

der unteren Instanz führe, geht fehl. Im ersten der ange-

rufenen Urteile (BGE 43 II S.454 ff.) handelte es sich

nicht um die vorliegende Frage. Wenn so dann im zweiten

Falle i. S. Margot (BGE 46 II 178 ff.) entschieden wurde,

dass die Berufung gegenstandslos geworden sei, so wollte

damit, wie sich aus den Motiven ergibt, nicht gesagt

werden, dass die durch die Vorinstanz ausgesprochene

Scheidung nunmehr bestehen bleibe, sondern dass infolge

des Todes der einen Partei keine Scheidung mehr aus-

Prozessrecht. N° 83.

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gesprochen werden könne und daher auch die Berufung

dahinfalle. Es mag übrigens noch darauf hingewiesen

werden, dass diese Entscheide ohnehin nicht ohne

weiteres für den vorliegenden Fall präjudiziell wären,

da im gegenwärtigen Falle der Tod einer Partei während

des k a n ton ale n Berufungsverfahrens und nicht

wie im Falle Margot während des eidg. Berufungsver-

fahrens eingetreten ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die zivilrechtliche Beschwerde sowie auf die

Berufung wird nicht eingetreten.

AS 51 11 -

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