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Prozessrecht. N° 82.
machung weiterer Anspruche, durch die allein' schon
die bundesgerichtliche Kompetenz gegeben sei, zur
• Beurteilung durch das Bundesgericht gelange; denn
wenn es den Parteien anheimstünde, die Höhe eines
derartigen Anspruchs erst vor Bundesgericht festzu-
setzen, so hätten' sie es in der Hand, durch Einsetzung
eines entsprechend hohen Betrages zu bewirken, dass
in einer Streitsache, die sonst im schriftlichen Verfahren
zu erledigen wäre, eine mündliche Parteiverhandlung
angeordnet werden müsste. Dafür, dass die Präzisierung
des Streitwertes, aus der sich die Lösung der Frage er-
gibt, ob jeweilen das mündliche oder das schriftliche
Berufungsverfahren zutreffe, nicht erst anlässlich der
Berufung an das Bundesgericht erfolgen darf, spricht
auch der Umstand, dass .es, wie für die Frage der Zu-
ständigkeit des Bundesgerichts an sich, so auch für die
Bestimmung des einzuschlagenden Berufungsverfahrens
auf den Streitwert nach der Prozesslage vor der letzten
kantonalen Instanz ankommt (OG Art. 59 in Verbindung
mit 71; WElSS, Berufung 75 u. 108 VI). Darnach muss
bei Schadenersatz- und ähnlichen Streitigkeiten im Sinn
von Art. 63 Ziff. lOG, bei denen nach dem Streitwert
das mündliche Berufungsverfahren in Frage kommen
kann, richtigerweise schon in der Klage, spätestens aber
vor der· obern kantonalen Instanz angegeben werden,
ob der Streitwert 8000 Fr. erreicht oder nicht; erfüllt
der Kläger dieses Erfordernis mcht und ergibt sich auch
sonst aus den kantonalen Akten nicht, dass tatsächlich
ein 8000 Fr. erreichender Betrag gefordert wird und vor
der obern kantonalen Instanz noch streitig war, so trifft
das schriftliche Berufungsverfahren zu, selbst wenn in der
Berufungserklärung nachträglich angegeben wird, der
Streitwert erreiche oder übersteige 8000 Fr. Denn damit
das mündliche Berufungsverfahren angeordnet wird,
muss nach Art. 71 Abs. 3 OG feststehen, dass der
Streitwert 8000 Fr. erreicht.
3. -
Im vorliegenden Fall hätte deshalb der Kläger
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eine die Berufung begründende Rechtsschrift einreichen
sollen. Da im schriftlichen Berufungsverfahren die
schriftliche Begründung der Berufung eine Prozessvor-
aussetzung ist (Art. 67 Abs. IV OG; BGE 51 II 343 ff :
Plenarentscheid des Bundesgerichts vom 3. Juli 1925
i. S. Moos g. Kaufmann), macht die Unterlassung dieser
Vorkehr die Berufung unwirksam.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
83. OrteU der 11. Zivilabteilung vom 2. Dezember 1925
i. S. Erbengemeinschaft Stamm gegen Stamm.
Die Erben eines während der Dauer des Scheidungsprozesses
verstorbenen Ehegatten sind nicht befugt, den bei dessen
Tod noch pendenten Scheidungsprozess fortzusetzen. -
Sie
haben auch keinen Anspruch auf Feststellung des Scheid,,:,
ungsanspruches des verstorbenen gegen den überlebenden
Ehegatten, um damit einen Ausschluss des letztern von der
Erbberechtigung wegen Erbunwürdigkeit zu erwirken.
Das ZGB enthält keine Vorschrift, wonach ein infolge Weite:t:-
zuges nicht in Rechtskraft erwachsenes Scheidungsurteil
infolge des Todes eines Ehegatten rechtskräftig werde.
A. -
Mit Urteil vom 24. Juni 1925 hat das Kantong..;
gericht Schaffhausen die von Frau Verena Stamm-
Walter gegen ihren Ehemann Georg Stamm eingereichte
Scheidungsklage gutgeheissen und die Ehe der Parteien
als « mit heute gänzlich geschieden)} erklärt.
E. -
Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte am
30. Juni 1925 die Berufung an das Obergericht des Kan~
tons Schaffhausen erklärt.
C. -
Noch bevor über diese Berufung entschieden
werden konnte, starb die Klägerin am 15. August,
worauf ihr ehemaliger Vertreter, Dr. Isler, am 10. Sep~
tember beim Obergericht den Antrag stellte, es sei die
B e ruf u n g als durch den Tod der Klägerin gegen-
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Prozessreeht. N° 83.
standslos geworden abzuschreiben, womit es beim erst-
instanzlichen Scheidungsurteil sein Bewenden habe.
Der Beklagte beantragte, es sei die K lag e als gegen-
standslos abzuschreiben.
D. -
Mit Beschluss vom 9. Oktober 1925 hat das
Obergericht, in Übereinstimmung mit dem Antrag des
Be~lagten, die Klage als gegenstandslos abgeschrieben,
weIl durch die vom Beklagten eingereichte Berufung
das kantonsgerichtliche Urteil nicht in Rechtskraft
erwachsen, sodass die Ehe durch den noch vor Beurtei-
lung der Berufung eingetretenen Tod der Klägerin auf-
gelöst worden sei.
E. -
Gegen diesen Entscheid haben die Erben der ver-
st~rbenen Klägerin: Joh. Walter, Joh. Walter-Müller,
WIlhelm Walter-Boll, Albert Walter, Hans Peyer, Louise
Walter-Walter und Emil Walter am 29. Oktober die
zivilrechtliche Beschwerde (wegen Anwendung kanto-
n~len statt eidg. Rechtes) an das Bundesgericht erklärt
mIt dem Begehren: Es sei der angefochtene Beschluss
des Obergerichts aufzuheben und zu entscheiden, dass
durch den am 15. August 1925 erfolgten Tod der Klä-
gerin nicht die Klage und die Urteilsansprüche der
Klägerin, wohl aber die vom Beklagten gegen das Urteil
des Kantonsgerichts angemeldete Berufung gegenstands-
los geworden sei, sodass es bei der Scheidung der Ehe
Stamm-Walter mit Wirkung auf den im kantonsgericht-
lichen Urteil angegebenen Tag e24. Juni 1925) sein Be-
wenden habe; eventuell sei unter Aufhebung des ange-
fochtenen Beschlusses die Sache zur neuen Beurteilung
der durch den Tod der Klägerin geschaffenen Prozess-
rechtslage an das Obergericht zurückzuweisen wobei
die neue Entscheidung dem eidg. Recht keinen 'Eintrag
tun dürfe.
F. -
Am 31. Oktober 1925 reichten die Erben der
Klägerin sodann noch eine Berufung ein mit dem Be-
gehren: Es sei der angefochtene Beschluss des Ober-
gerichtes vom 9. Oktober 1925 aufzuheben und zu
Prozessrecht. N° 83,
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befinden, dass die durch Urteil des Kantonsgerichtes
vom 24. Juni 1925 auf Begehren der Klägerin ausge-
sprochene Ehescheidung mit den daraus hervorgehenden
vermögensrechtlichen Folgen bestätigt werde, dass dem-
gemäss die durch Urteil wohl erworbenen Re~hte der
Klägerin durch deren Tod nicht erloschen seien, sondern
dass infolge ihres Todes vom Obergericht lediglich der
Prozess, nicht aber die Klageansprüche oder Urteilsan-
sprüche abzuschreiben waren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Es ist davon auszugehen, dass nur die Prozess-
parteien selber in einem Prozesse Parteirechte geltend
machen. können, wozu auch die Einleitung einer Beru-
fung bezw. einer zivilrechtlichen Beschwerde gehört.
Es fragt sich daher im vorliegenden Falle in erster Linie,
ob den Erben der Ehescheidungsklägerin überhaupt
Parteiqualität zuerkannt werden könne. Das ZGB ge-
währt in den Art. 137 ff. nur den Ehegatten selber
Parteirechte im Ehescheidungsprozess, und es kann,
entsprechend dem höchstpersönlichen Charakter dieser
Klagen, ein bereits angehobener Scheidungsprozess nicht
von den Erben einer Partei weitergeführt werden. Das
kommt dadurch zum Ausdruck, dass vom Gesetzgeber
in der verwandten Materie der· Ehenichtigkeit durch
Art. 135 Ahs. 2 ZGB ausdrücklich bestimmt worden ist,
dass die Erben eine bereits angehobene Eheungültig-
keitsklage fortsetzen können, während eine gleiche
Bestimmung für die Ehescheidung nicht getroffen wurde.
Es darf nicht angenommen werden, dass dies eine bloss
unabsichtliche Unterlassung gewesen sei, die eine analoge
Anwendung des Art. 135 Abs. 2 ZGB durch den Richter
erheischte. Sondern es ist eine solche Bestimmung im
Ehescheidungsrecht offenbar absichtlich unterblieben,
weil
~s der hierorts geltenden Auffassung über das
Wesen der Ehe widerspricht, Andern als den Ehegatten
selbst ein Dispositionsrecht über die Frage einer Schei ..
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Prozessrecht. N° 83.
dung zu gewähren, und zwar selbst dann, wenn es sich
nur um die Fortführung einer schon erhobenen Klage
handelt, die ja immer noch vom klagenden Ehegatten,
• wenn er noch gelebt hätte, wieder hätte zurückgezogen
werden können {vgl. auch GMttR, Kommentar, Vorbe-
merkungenzum 4. Titel V. Ziffer 4 S.153j54).Auf dem-
selben Boden steht auch das französische Recht, das in
dem durch das Gesetz vom 18. April 1886 abgeänderten
Art. 244 CC die Bestimmung enthält, dass die Scheidungs-
klage erlösche, wenn der eine Ehegatte stirbt, bevor das
Scheidungsurteil durch Eintragung in die staatlichen
Zivilstandsregister unwiderruflich geworden ist. Diese
Vorschrift -
die eine frühere Kontroverse über diese
Frage beseitigte -
wurde seinerzeit damit begründet,
dass das
inter~t moral .dem inter~t pecuniaire vorge-
stellt werden müsse (vgl. Pandectes fran~aises Bd. 24
Nr. 1008 und 1009 S. 383; DALLoz, Nouveau Code
civil, zu Art. 244 § 2 Nr. 95 ff. S. 534 ff.). Es ist zudem
darauf hinzuweisen, dass das Ehescheidungsurteil ein
Gestaltungsurteil ist, das erst die Ehescheidung herbei-
führt, entgegen dem Urteil betreffend Ungültigkeit
einer Ehe, das ein Feststellungsurteil darstellt. Ist aber
eine Ehe bereits durch den Tod eines der beiden Ehegatten
aufgelöst worden. so entfällt damit notwendigerweise
die Grundlage für eine Scheidung. Es könnte sich somit
nur fragen, ob die Erben allenfalls einen Anspruch auf
Feststellung des ScheidungsanSpruches des Verstorbenen
gegen den· überlebenden Ehegatten besitzen, um damit
allenfalls einen Ausschluss des überlebenden Ehegatten
von der Erbberechtigung wegen Erbunwürdigkeit zu
erwirken. Ein solcher Erbunwürdigkeitsgrund müsste
aber im Gesetze ausdrücklich erwähnt sein, das ist im
ZGB -
entgegen dem deutschen Recht (§§ 1933 und
2077 BGB) -
nicht geschehen. Zudem könnte ein der-
artiger Anspruch ohnehin niemals im Wege der Fort-
setzung .des Scheidungsprozesses durch die Erben zur
Entscheidung gelangen, sondern es wäre hierüber auf
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alle Fälle ein neues Verfahren (eine Erbschaftsklage)
durchzuführen. So bestimmt denn auch das deutsche
Recht in § 528 ZPO, dass wenn einer der Ehegatten vor
der Rechtskraft des Scheidungsurteils stirbt, der Rechts-
streit als erledigt anzusehen sei, woraus sich ergibt, dass
über die Frage der Erbunwürdigkeit des überlebenden
Ehegatten in einem neuen Verfahren zu entscheiden ist.
Fehlt somit den Erben eines verstorbenen Ehegatten
die Legitimation, den von diesem angehobenen Schei-
dungsprozess fortzusetzen, weil sie überhaupt nicht,
weder als Hauptpartei noch als Nebenpartei, in den
Prozess eintreten können, so ist ihnen auch die Möglich-
keit einer Berufung bezw. einer zivilrechtlichen Be-
schwerde gegen einen den Scheidungsprozess erledigenden
Abschreibungsbeschluss genommen. Es kann daher auf
die Berufung bezw. die ziviirechtliche Beschwerde der
Erben der Klägerin mangels ihrer Aktivlegitimation
nicht eingetreten werden.
2. -
Ob in einem künftigen Erbschaftsprozesse die
Erben der Klägerin gestützt auf die erstinstanzliehe
Gutheissung der Ehescheidung Aberkennung des Erb-
rechtes des Beklagten verlangen könnten, ist in diesem
Verfahren nicht zu entscheiden. Immerhin mag dazu
auf die obige Ausführung darüber verwiesen werden,
dass eine Klage auf Feststellung des Scheidungsan-
spruches der verstorbenen Klägerin (um daraus eine
Erbunwürdigkeit des Beklagten herzuleiten) in Er-
mangelung einer bezüglichen gesetzlichen Bestimmung
nicht gutgeheissen werden könnte. Nun bezwecken aber
die Erben der Klägerin nicht die Feststellung einer
solchen Erbunwürdigkeit, sondern ihre Rechtsauffas-
sung geht dahin, es sei durch den Tod der Klägerin das
bereits ergangene erstinstanzliche Urteil, trotz der durch
die Berufung des Beklagten eingetretenen Suspensiv-
wirkung, in Rechtskraft erwachsen. Ob diese Auffasung
nach dem kantonalen Prozessrecht richtig sei oder
nicht, vermag das Bundesgericht nicht zu überprüfen.
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Prozessrecht. N0 83.
Dagegen ist, entgegen der Ansicht der Erben der Klä-
gerin, zu bemerken, dass vom Standpunkt des Bundes-
rechtes aus der Abschreibung der Klage, wie sie durch
die Vorinstanz erfolgte, nichts entgegenstand. Denn das
ZGB enthält nirgends eine Vorschrift, wonach im Falle
des Todes einer Partei ein infolge Weiterzuges nicht in
Rechtskraft erwachsenes erstinstanzliches Scheidungs-
urteil nachträglich trotzdem rechtskräftig werde. Ge-
wiss wäre eine solche Regelung an sich nicht unbillig,
mit Rücksicht darauf, dass das ZGB die Erbunwürdigkeit
eines überlebenden Ehegatten, dem gegenüber der ver-
storbene Ehegatte einen Anspruch auf Scheidung aus
Verschulden des erstern besass, nicht kennt. Es geht
nun aber nicht an, eine solche vorwiegend das Prozess-
recht beschlagende Bestimmung im Wege der Lücken-
ausfüllung in das Gesetz hineininterpretieren zu wollen,
nachdem die Regelung des Verfahrens -
d. h. also auch
die Bestimmungen über die Wirkungen des Weiterzuges
eines Urteils an eine obere kantonale Instanz -
grund-
sätzlich den Kantonen überlassen worden ist. Vielmehr
müssen da, wo das ZGB nicht ausdrücklich selber,
ausnahmsweise eine Verfahrensvorschrift aufstellte, die
Grundsätze des bezüglichen kantonalen Prozessrechtes
zur Anwendung gelangen. Die Behauptung der Erben
der Klägerin, die bisherige bundesgerichtliehe Praxis
gehe dahin, dass nach Bundesrecht der Tod eines Ehe-
gatten im Stadium der Appelfation nur zum Wegfall
der Appellation und zur Aufrechterhaltung des Urteils
der unteren Instanz führe, geht fehl. Im ersten der ange-
rufenen Urteile (BGE 43 II S.454 ff.) handelte es sich
nicht um die vorliegende Frage. Wenn so dann im zweiten
Falle i. S. Margot (BGE 46 II 178 ff.) entschieden wurde,
dass die Berufung gegenstandslos geworden sei, so wollte
damit, wie sich aus den Motiven ergibt, nicht gesagt
werden, dass die durch die Vorinstanz ausgesprochene
Scheidung nunmehr bestehen bleibe, sondern dass infolge
des Todes der einen Partei keine Scheidung mehr aus-
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gesprochen werden könne und daher auch die Berufung
dahinfalle. Es mag übrigens noch darauf hingewiesen
werden, dass diese Entscheide ohnehin nicht ohne
weiteres für den vorliegenden Fall präjudiziell wären,
da im gegenwärtigen Falle der Tod einer Partei während
des k a n ton ale n Berufungsverfahrens und nicht
wie im Falle Margot während des eidg. Berufungsver-
fahrens eingetreten ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die zivilrechtliche Beschwerde sowie auf die
Berufung wird nicht eingetreten.
AS 51 11 -
1925
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