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538 Prozessrecht. N° 82. machung weiterer Anspruche, durch die allein' schon die bundesgerichtliche Kompetenz gegeben sei, zur
• Beurteilung durch das Bundesgericht gelange; denn wenn es den Parteien anheimstünde, die Höhe eines derartigen Anspruchs erst vor Bundesgericht festzu- setzen, so hätten' sie es in der Hand, durch Einsetzung eines entsprechend hohen Betrages zu bewirken, dass in einer Streitsache, die sonst im schriftlichen Verfahren zu erledigen wäre, eine mündliche Parteiverhandlung angeordnet werden müsste. Dafür, dass die Präzisierung des Streitwertes, aus der sich die Lösung der Frage er- gibt, ob jeweilen das mündliche oder das schriftliche Berufungsverfahren zutreffe, nicht erst anlässlich der Berufung an das Bundesgericht erfolgen darf, spricht auch der Umstand, dass .es, wie für die Frage der Zu- ständigkeit des Bundesgerichts an sich, so auch für die Bestimmung des einzuschlagenden Berufungsverfahrens auf den Streitwert nach der Prozesslage vor der letzten kantonalen Instanz ankommt (OG Art. 59 in Verbindung mit 71; WElSS, Berufung 75 u. 108 VI). Darnach muss bei Schadenersatz- und ähnlichen Streitigkeiten im Sinn von Art. 63 Ziff. lOG, bei denen nach dem Streitwert das mündliche Berufungsverfahren in Frage kommen kann, richtigerweise schon in der Klage, spätestens aber vor der· obern kantonalen Instanz angegeben werden, ob der Streitwert 8000 Fr. erreicht oder nicht; erfüllt der Kläger dieses Erfordernis mcht und ergibt sich auch sonst aus den kantonalen Akten nicht, dass tatsächlich ein 8000 Fr. erreichender Betrag gefordert wird und vor der obern kantonalen Instanz noch streitig war, so trifft das schriftliche Berufungsverfahren zu, selbst wenn in der Berufungserklärung nachträglich angegeben wird, der Streitwert erreiche oder übersteige 8000 Fr. Denn damit das mündliche Berufungsverfahren angeordnet wird, muss nach Art. 71 Abs. 3 OG feststehen, dass der Streitwert 8000 Fr. erreicht.
3. - Im vorliegenden Fall hätte deshalb der Kläger Prozessreeht. N° 83. 539 eine die Berufung begründende Rechtsschrift einreichen sollen. Da im schriftlichen Berufungsverfahren die schriftliche Begründung der Berufung eine Prozessvor- aussetzung ist (Art. 67 Abs. IV OG; BGE 51 II 343 ff : Plenarentscheid des Bundesgerichts vom 3. Juli 1925
i. S. Moos g. Kaufmann), macht die Unterlassung dieser Vorkehr die Berufung unwirksam. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
83. OrteU der 11. Zivilabteilung vom 2. Dezember 1925
i. S. Erbengemeinschaft Stamm gegen Stamm. Die Erben eines während der Dauer des Scheidungsprozesses verstorbenen Ehegatten sind nicht befugt, den bei dessen Tod noch pendenten Scheidungsprozess fortzusetzen. - Sie haben auch keinen Anspruch auf Feststellung des Scheid,,:, ungsanspruches des verstorbenen gegen den überlebenden Ehegatten, um damit einen Ausschluss des letztern von der Erbberechtigung wegen Erbunwürdigkeit zu erwirken. Das ZGB enthält keine Vorschrift, wonach ein infolge Weite:t:- zuges nicht in Rechtskraft erwachsenes Scheidungsurteil infolge des Todes eines Ehegatten rechtskräftig werde. A. - Mit Urteil vom 24. Juni 1925 hat das Kantong..; gericht Schaffhausen die von Frau Verena Stamm- Walter gegen ihren Ehemann Georg Stamm eingereichte Scheidungsklage gutgeheissen und die Ehe der Parteien als « mit heute gänzlich geschieden)} erklärt. E. - Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte am
30. Juni 1925 die Berufung an das Obergericht des Kan~ tons Schaffhausen erklärt. C. - Noch bevor über diese Berufung entschieden werden konnte, starb die Klägerin am 15. August, worauf ihr ehemaliger Vertreter, Dr. Isler, am 10. Sep~ tember beim Obergericht den Antrag stellte, es sei die B e ruf u n g als durch den Tod der Klägerin gegen- 540 Prozessreeht. N° 83. standslos geworden abzuschreiben, womit es beim erst- instanzlichen Scheidungsurteil sein Bewenden habe. Der Beklagte beantragte, es sei die K lag e als gegen- standslos abzuschreiben. D. - Mit Beschluss vom 9. Oktober 1925 hat das Obergericht, in Übereinstimmung mit dem Antrag des Be~lagten, die Klage als gegenstandslos abgeschrieben, weIl durch die vom Beklagten eingereichte Berufung das kantonsgerichtliche Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen, sodass die Ehe durch den noch vor Beurtei- lung der Berufung eingetretenen Tod der Klägerin auf- gelöst worden sei. E. - Gegen diesen Entscheid haben die Erben der ver- st~rbenen Klägerin: Joh. Walter, Joh. Walter-Müller, WIlhelm Walter-Boll, Albert Walter, Hans Peyer, Louise Walter-Walter und Emil Walter am 29. Oktober die zivilrechtliche Beschwerde (wegen Anwendung kanto- n~len statt eidg. Rechtes) an das Bundesgericht erklärt mIt dem Begehren: Es sei der angefochtene Beschluss des Obergerichts aufzuheben und zu entscheiden, dass durch den am 15. August 1925 erfolgten Tod der Klä- gerin nicht die Klage und die Urteilsansprüche der Klägerin, wohl aber die vom Beklagten gegen das Urteil des Kantonsgerichts angemeldete Berufung gegenstands- los geworden sei, sodass es bei der Scheidung der Ehe Stamm-Walter mit Wirkung auf den im kantonsgericht- lichen Urteil angegebenen Tag e24. Juni 1925) sein Be- wenden habe ; eventuell sei unter Aufhebung des ange- fochtenen Beschlusses die Sache zur neuen Beurteilung der durch den Tod der Klägerin geschaffenen Prozess- rechtslage an das Obergericht zurückzuweisen wobei die neue Entscheidung dem eidg. Recht keinen 'Eintrag tun dürfe. F. - Am 31. Oktober 1925 reichten die Erben der Klägerin sodann noch eine Berufung ein mit dem Be- gehren: Es sei der angefochtene Beschluss des Ober- gerichtes vom 9. Oktober 1925 aufzuheben und zu Prozessrecht. N° 83, 541 befinden, dass die durch Urteil des Kantonsgerichtes vom 24. Juni 1925 auf Begehren der Klägerin ausge- sprochene Ehescheidung mit den daraus hervorgehenden vermögensrechtlichen Folgen bestätigt werde, dass dem- gemäss die durch Urteil wohl erworbenen Re~hte der Klägerin durch deren Tod nicht erloschen seien, sondern dass infolge ihres Todes vom Obergericht lediglich der Prozess, nicht aber die Klageansprüche oder Urteilsan- sprüche abzuschreiben waren. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Es ist davon auszugehen, dass nur die Prozess- parteien selber in einem Prozesse Parteirechte geltend machen. können, wozu auch die Einleitung einer Beru- fung bezw. einer zivilrechtlichen Beschwerde gehört. Es fragt sich daher im vorliegenden Falle in erster Linie, ob den Erben der Ehescheidungsklägerin überhaupt Parteiqualität zuerkannt werden könne. Das ZGB ge- währt in den Art. 137 ff. nur den Ehegatten selber Parteirechte im Ehescheidungsprozess, und es kann, entsprechend dem höchstpersönlichen Charakter dieser Klagen, ein bereits angehobener Scheidungsprozess nicht von den Erben einer Partei weitergeführt werden. Das kommt dadurch zum Ausdruck, dass vom Gesetzgeber in der verwandten Materie der· Ehenichtigkeit durch Art. 135 Ahs. 2 ZGB ausdrücklich bestimmt worden ist, dass die Erben eine bereits angehobene Eheungültig- keitsklage fortsetzen können, während eine gleiche Bestimmung für die Ehescheidung nicht getroffen wurde. Es darf nicht angenommen werden, dass dies eine bloss unabsichtliche Unterlassung gewesen sei, die eine analoge Anwendung des Art. 135 Abs. 2 ZGB durch den Richter erheischte. Sondern es ist eine solche Bestimmung im Ehescheidungsrecht offenbar absichtlich unterblieben, weil ~s der hierorts geltenden Auffassung über das Wesen der Ehe widerspricht, Andern als den Ehegatten selbst ein Dispositionsrecht über die Frage einer Schei .. 542 Prozessrecht. N° 83. dung zu gewähren, und zwar selbst dann, wenn es sich nur um die Fortführung einer schon erhobenen Klage handelt, die ja immer noch vom klagenden Ehegatten,
• wenn er noch gelebt hätte, wieder hätte zurückgezogen werden können {vgl. auch GMttR, Kommentar, Vorbe- merkungenzum 4. Titel V. Ziffer 4 S.153j54).Auf dem- selben Boden steht auch das französische Recht, das in dem durch das Gesetz vom 18. April 1886 abgeänderten Art. 244 CC die Bestimmung enthält, dass die Scheidungs- klage erlösche, wenn der eine Ehegatte stirbt, bevor das Scheidungsurteil durch Eintragung in die staatlichen Zivilstandsregister unwiderruflich geworden ist. Diese Vorschrift - die eine frühere Kontroverse über diese Frage beseitigte - wurde seinerzeit damit begründet, dass das inter~t moral .dem inter~t pecuniaire vorge- stellt werden müsse (vgl. Pandectes fran~aises Bd. 24 Nr. 1008 und 1009 S. 383; DALLoz, Nouveau Code civil, zu Art. 244 § 2 Nr. 95 ff. S. 534 ff.). Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Ehescheidungsurteil ein Gestaltungsurteil ist, das erst die Ehescheidung herbei- führt, entgegen dem Urteil betreffend Ungültigkeit einer Ehe, das ein Feststellungsurteil darstellt. Ist aber eine Ehe bereits durch den Tod eines der beiden Ehegatten aufgelöst worden. so entfällt damit notwendigerweise die Grundlage für eine Scheidung. Es könnte sich somit nur fragen, ob die Erben allenfalls einen Anspruch auf Feststellung des ScheidungsanSpruches des Verstorbenen gegen den· überlebenden Ehegatten besitzen, um damit allenfalls einen Ausschluss des überlebenden Ehegatten von der Erbberechtigung wegen Erbunwürdigkeit zu erwirken. Ein solcher Erbunwürdigkeitsgrund müsste aber im Gesetze ausdrücklich erwähnt sein, das ist im ZGB - entgegen dem deutschen Recht (§§ 1933 und 2077 BGB) - nicht geschehen. Zudem könnte ein der- artiger Anspruch ohnehin niemals im Wege der Fort- setzung .des Scheidungsprozesses durch die Erben zur Entscheidung gelangen, sondern es wäre hierüber auf Prozessrecht. N° 83. 543 alle Fälle ein neues Verfahren (eine Erbschaftsklage) durchzuführen. So bestimmt denn auch das deutsche Recht in § 528 ZPO, dass wenn einer der Ehegatten vor der Rechtskraft des Scheidungsurteils stirbt, der Rechts- streit als erledigt anzusehen sei, woraus sich ergibt, dass über die Frage der Erbunwürdigkeit des überlebenden Ehegatten in einem neuen Verfahren zu entscheiden ist. Fehlt somit den Erben eines verstorbenen Ehegatten die Legitimation, den von diesem angehobenen Schei- dungsprozess fortzusetzen, weil sie überhaupt nicht, weder als Hauptpartei noch als Nebenpartei, in den Prozess eintreten können, so ist ihnen auch die Möglich- keit einer Berufung bezw. einer zivilrechtlichen Be- schwerde gegen einen den Scheidungsprozess erledigenden Abschreibungsbeschluss genommen. Es kann daher auf die Berufung bezw. die ziviirechtliche Beschwerde der Erben der Klägerin mangels ihrer Aktivlegitimation nicht eingetreten werden.
2. - Ob in einem künftigen Erbschaftsprozesse die Erben der Klägerin gestützt auf die erstinstanzliehe Gutheissung der Ehescheidung Aberkennung des Erb- rechtes des Beklagten verlangen könnten, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Immerhin mag dazu auf die obige Ausführung darüber verwiesen werden, dass eine Klage auf Feststellung des Scheidungsan- spruches der verstorbenen Klägerin (um daraus eine Erbunwürdigkeit des Beklagten herzuleiten) in Er- mangelung einer bezüglichen gesetzlichen Bestimmung nicht gutgeheissen werden könnte. Nun bezwecken aber die Erben der Klägerin nicht die Feststellung einer solchen Erbunwürdigkeit, sondern ihre Rechtsauffas- sung geht dahin, es sei durch den Tod der Klägerin das bereits ergangene erstinstanzliche Urteil, trotz der durch die Berufung des Beklagten eingetretenen Suspensiv- wirkung, in Rechtskraft erwachsen. Ob diese Auffasung nach dem kantonalen Prozessrecht richtig sei oder nicht, vermag das Bundesgericht nicht zu überprüfen. 544 Prozessrecht. N0 83. Dagegen ist, entgegen der Ansicht der Erben der Klä- gerin, zu bemerken, dass vom Standpunkt des Bundes- rechtes aus der Abschreibung der Klage, wie sie durch die Vorinstanz erfolgte, nichts entgegenstand. Denn das ZGB enthält nirgends eine Vorschrift, wonach im Falle des Todes einer Partei ein infolge Weiterzuges nicht in Rechtskraft erwachsenes erstinstanzliches Scheidungs- urteil nachträglich trotzdem rechtskräftig werde. Ge- wiss wäre eine solche Regelung an sich nicht unbillig, mit Rücksicht darauf, dass das ZGB die Erbunwürdigkeit eines überlebenden Ehegatten, dem gegenüber der ver- storbene Ehegatte einen Anspruch auf Scheidung aus Verschulden des erstern besass, nicht kennt. Es geht nun aber nicht an, eine solche vorwiegend das Prozess- recht beschlagende Bestimmung im Wege der Lücken- ausfüllung in das Gesetz hineininterpretieren zu wollen, nachdem die Regelung des Verfahrens -
d. h. also auch die Bestimmungen über die Wirkungen des Weiterzuges eines Urteils an eine obere kantonale Instanz - grund- sätzlich den Kantonen überlassen worden ist. Vielmehr müssen da, wo das ZGB nicht ausdrücklich selber, ausnahmsweise eine Verfahrensvorschrift aufstellte, die Grundsätze des bezüglichen kantonalen Prozessrechtes zur Anwendung gelangen. Die Behauptung der Erben der Klägerin, die bisherige bundesgerichtliehe Praxis gehe dahin, dass nach Bundesrecht der Tod eines Ehe- gatten im Stadium der Appelfation nur zum Wegfall der Appellation und zur Aufrechterhaltung des Urteils der unteren Instanz führe, geht fehl. Im ersten der ange- rufenen Urteile (BGE 43 II S.454 ff.) handelte es sich nicht um die vorliegende Frage. Wenn so dann im zweiten Falle i. S. Margot (BGE 46 II 178 ff.) entschieden wurde, dass die Berufung gegenstandslos geworden sei, so wollte damit, wie sich aus den Motiven ergibt, nicht gesagt werden, dass die durch die Vorinstanz ausgesprochene Scheidung nunmehr bestehen bleibe, sondern dass infolge des Todes der einen Partei keine Scheidung mehr aus- Prozessrecht. N° 83. 545 gesprochen werden könne und daher auch die Berufung dahinfalle. Es mag übrigens noch darauf hingewiesen werden, dass diese Entscheide ohnehin nicht ohne weiteres für den vorliegenden Fall präjudiziell wären, da im gegenwärtigen Falle der Tod einer Partei während des k a n ton ale n Berufungsverfahrens und nicht wie im Falle Margot während des eidg. Berufungsver- fahrens eingetreten ist. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die zivilrechtliche Beschwerde sowie auf die Berufung wird nicht eingetreten. AS 51 11 - 1925 36