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42_II_602

BGE 42 II 602

Bundesgericht (BGE) · 1916-06-22 · Deutsch CH
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602

Obllgatlonenrecllt. Ne 95.

Sinn für den Fall, dass das Urteil dem Kläger Recht

gibt. Folglich ist die Berufung gänzlich abzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Dis Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ap-

pellatioushofes des Kantons Bern vom 22. Juni 1916-

bestätigt.

95. Urteil der r. Zivila.bteilung vom 10. November 1916

i. S. Eonservenfabrik Lenzburg, Beklagte, gegen Schweize-

rische Bundesbahnen, Klägerin.

Frachtvertrag betr. einen internationalen Eisenbahn-

t r ans p 0 r t (von Italien nach der Schweiz). Re c h t s-

a n wen dun gin ö r t I ich erB e z i e h u n g. Frage der

Anwendbarkeit eines Spezialtarifes im gegebenen FaU.

Findet er Anwendung als interne Rechtsnorm des ausländi-

schen Staates, als Vertragsabrede der mit dem Absender

den Frachtvertrag abschliessenden Bahn oder als sozietäts-

mässige, auf Grund des internationalen Uebereinkommens

über den Eisenbahnfrachtverkehr abgeschlossene Verein-

barung zwischen den beteiligten Bahnverwaltungen ? Prü-

fung, ob nach dem Inhalt des Frachtbriefes und den Um-

ständen des FaHes die Parteien "beim Frachtvertrage sich

auf die Anwendung des fraglichen Spezialtarifes geeinigt

haben. Frage der Schadenersal zpflicht der Scbwei-

zerischen Bundesbahnen wegen angeblich unrichtigen Ver-

haltens ihrer Organe bei Ablieferung des Gutes.

A. -

Im Herbst und Winter 1911 bezog die Beklagte,"

me Konservenfabrik Lenzburg vormals Henkel & Roth

A.-G., aus Italien verschiedene Wagenladungen Kon-

serven, die unfrankiert versandt wurden, sodass die Be-

klagte jeweilen bei der Empfangnahme die Fracht- und

Zollspesen zu bezahlen hatte. Den Betrag dieser forderte-

der Rechnungsführer der Klägerin für die Station Lenz-

burg, R. Torgier auf Grund seiner Ermittlungen jeweilen

VOll der Beklagten ein. Für eine erste Sendung vom

Obligationenreeht. Ne 95.

60S:

1& September 1911 bezog er 402 Fr. 40 Cts., indem er

den Frachtansatz des « SpeziaItarifes N° 55 für beschleu-

nigte Beförderung von Lebensmitteln italienischen Ur-

sprungs in Wagenladungen aus Italien)} zu Grunde legte.

Die italienische Versandstation hatte dagegen für die

italienische Strecke Neapel-Pino auf Grund der Eilfracht-

gutklasse 2 b 1798 Fr. berechnet und die Klägerin im

Konto-Korrent für diesen Betrag belastet, sodass die

Klägerin für eine Differenz von 1395 Fr. 60 Cts. ohne

Deckung blieb. In entsprechender Weise forderte TorgIer

für drei weitere Sendungen, vom 13. und 18. Oktober und

vom 25. November 1911, jeweilen 950 Fr. 05 Cls., 940 Fr.

20 Cts. und 1054 Fr. 30 Cts. weniger, als den der Klä-

gerin von den italienischen Bahnen belasteten Betrag.

Bei der Sendung vom 25. November 1911 hatte Torgier

wiederum den Spezialtarif N° 55, bei denen vom 13. und

18. Oktober den der Frachtgutklasse 14 zur Anwendung

gebracht, während die Belastung der Klägerin auf Grund

der Frachtgutklasse 1 erfolgt war.

B. -

Die Summe der Differenzen zwischen den Be-

lastungen der Klägerin und der von Torgier bezogenen

Beträge, 4340 Fr. 15 Cts., samt Zins zu 5 % seitdem

9. März 1912 und ergangenen Betreibungskosten, fordert

im nunmehrigen Prozesse die Klägerin von der Beklagten

ein.

C. -

Die Beklagte verlangt Abweisung der Klage und

widerklagsweise Bezahlung von 208 Fr. 30 Cts. samt Zins

seit 11. März 1913 (Klageeinreichung), 1979 Fr. 50 Cts.

nebst Zins zu 5 % seit dem 9. Januar 1912 und 261 Fr.

80 Cts. samt Zins seit dem 1. April 1912. Die Forderung

von 208 Fr. 30 Cts. wird wie folgt begründet: Die Fracht-

briefe hätten jeweilen den Vermerk

(l Tariffa speciale »-

enthalten und die Fracht sei demgemäss nach dem er-

wähnten Spezialtarif N° 55 zu berechnen gewesen. Statt

dessen habe nun Torgier bei den Sendungen vom 13. und

18. Oktober 1911 den Tarif der Frachtgutklasse 14 an-

gewendet, und infolgedessen 208 Fr. 30 Cts. zu viel bezogen,.

Obliptionenrecht. Na 95.

die nunmehr zurückgefordert würden. Die Forderung von

1979 Fr. 5OCts. wird darauf gestützt, dass bei einerweitern

• Sendung vom 29. Dezember 1911 von Torgier statt des

Spezialtarifs N° 55 der höhere Tarif der Frachtgutklasse 1

zu Grunde gelegt und daher der genannte Betrag zu viel

verlangt worden sei. Die Forderung von 261 Fr. 80 Cts.

endlich betrifftzweifernereLieferungen vom 18. November

1911 und 20. Januar 1912, bei denen ebenfalls wegen

Nichtanwendung des der Klägerin günstigeren Spezial-

tarifs N° 55 zu viel bezogen worden sei uqd zwar bei der

ersten 71 Fr. 15 Cts. und bei der andern 190 Fr. 65 Cts.

Die Beklagte habe sonach 2449 Fr. 65 Cts. zurückzu-

fordern.

Auch für den Fall, dass die italienischen Bahnen den

'Tarif N° 55 mit Recht nicht zur Anwendung gebracht

hätten, weil, wie behauptet werde, dessen Anwendung

nicht gültig verlangt worden sei, schulde die Beklagte den

darüber hinausgehenden Betrag nicht. Die Klägerin habe,

nämlich dadurch, dass sie bei der Aushändigung der

ersten Sendungen die Fracht auf Grund dieses Tarifs be-

rechnete, die Klägerin schuldhafterweise zu dem Glauben

geführt, es sei der richtige Tarif, und sie dadurch abge-

halten, bei der Versenderin darauf hinzuwirken, dass sie

das Nötige für dessen Anwendung vorkehre.

Gegenüber den Rückforderungsansprüchen der Wider-

klage - mit Ausnahme des Postens von 190 Fr. 65 Cts. -

hat die Klägerin die Einrede der Verjährung erhoben.

Im übrigen stellt sie sich sachlich, hinsichtlich der Klage

und der Widerklage, auf den Standpunkt, Voraussetzung

der Anwendung des Spezialtarifs N° 55 sei, dass sie be-

sonders verlangt werde und die Sendung franko erfolge,

was beides nicht geschehen sei.

D. -

Das Bezirksgericht Lenzburg hat über die Frage,

ob der Vermerk «Tariffa speciale) einen genügenden

Hinweis auf die Anwendung des Spezialtarifes N° 55 ent-

halte, eine Expertise erhoben. Die Frage wurde vom

Experten Zbinden bejaht, vom Experten Lindberg ver-

Obligationenrecl1t. N. 95.

neint, die zwei Oberexperten, Werzinger und Würmli,

haben sich der Auffassung Lindbergs angeschlossen.

E. -

Die beiden kantonalen Instanzen haben auf Gut-

heissung der Klage und Abweisung der Widerklage er-

kannt. Das am 10. Juni 1916 ausgefällte Urteil des

:aargauischen Obergerichts geht davon aus, dass der

Spezialtarif N° 55 mangels der erforderlichen Voraus-

setzungen nicht anwendbar gewesen sei und auch eine

Schadenersatzpflicht der Klägerin nicht bestehe, weil der

fragliche Spezialtarif nur gelte für Lebensmittel italieni-

:sehen Ursprungs und der Beweis fehle, dass es sich um

solche gehandelt habe.

F. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Beru-

fung an das Bundesgericht ergriffen mit den Begehren.

in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Klage ab-

zuweisen und die Widerklage zuzusprechen, eventuell sei

die Sache an die kantonale Instanz zurückzuweisen zur

Erhebung der vor ihr von der Beklagten beantragten

Beweise.

Der Instruktionsrichter hat durch Schreiben vom

12. Oktober die Generaldirektion der Schweizerischen

Bundesbahnen um Auskunft darüber ersucht, von wem

die bei den· Akten befindlichen Tarifbestimmungell er-

lassen und veröffentlicht worden seien. Die General-

direktion hat mit dem unten zu erwähnenden Schreiben

vom 17. Oktober hierüber berichtet.

In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der

Beklagten die gestellten Berufullgsanträge erneuert. Der

Vertreter der Klägerin hat auf kostenfällige Abweisung

der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils

angetragen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. - Die bundesgerichtliche Zuständigkeit kann zweifel-

haft erscheinen, soweit es sich um das Erfordernis der

Anwendbarkeit eidgenössischen Rechtes handelt.

606

ObUgationenrecbt. N0 95.

Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist das des

Frachtvertrages und beurteilt· sich, da man es mit einem

Transport _ vom Auslande her zu tun hat, im allgemeinen

nach den Bestimmungen des internationalen Überein-

kommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Ok-

tober 1890. Nun steht aber keine dieser Bestimmungen

unmittelbar in Frage. Die Entscheidung sowohl über die-

Klage- als über die Widerklageforderung hängt im wesent-

lichen (- vorbehältlich namentlich auch des Eventual-

standpunkts der Beklagten, der eine nach allgemeinen

obligationenrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Ent-

schädigungsforderung betrifft -) von der Auslegung ab,.

die den Vorschriften des {(Spezialtarifes N° 55 für die-

beschleunigte Beförderung von Lebensmitteln italienischen

Ursprunges in Wagenladungen aus Italien» in Anwendung

auf den vorliegenden Fall zu geben ist, namentlich s0-

weit es sich um die Würdigung des in die Frachtbriefe

für die streitigen Sendungen aufgenommenen VeImerkes

{(Tariffa speciale) handelt. Der Spezialtarif N° 55 bildet

einen Bestandteil der schweizerisch-italienischen Güter-

tarife, wie sie unter den Überschriften« Allgemeine Tarif-

vorschriften I) und {(Tarif tabellen) bei den Akten liegen~

Welches ihre rechtliche Grundlage sei, ist daraus nicht

ersichtlich. Würde es sich um .Normativbestimmungen

des italienischen Staates handeln, so wäre italienisches·

Recht anwendbar und die buqdesgerichtliche Zuständig-

keit also nicht gegeben. Anders wenn man den Tarif N°5&

als von den italienischen Staatsbahnen ausgegangen an-

sieht, in welchem Falle er Bestandteil des von ihnen mit

dem Absender auf Grund des internationalen Überein-

kommens abgeschlossenen Frachtvertrages bildet, oder

wenn er als eine Vereinbarung zwischen den beteiligten

Eisenbahnverwaltungen betrachtet wird, die auf Grund

und zur Ausführung des internationalen Übereinkommens ..

im Sinne von dessen Art. 1 Abs. 2 abgeschlossen wurde. Von

diesen Möglichkeiten trifft nun, wie sich aus dem oben

erwähnten Auskunftsschreiben der Generaldirektion der-

ObUgatlonenrecht. N0 95.'

607

"Schweizerischen Bundesbahnen ergibt, die letztere· zu :

Danach,sind die fraglichen- Tarifbestimmungen zwischen

-den schweizerischen und den italienischen Bahnen als

Ausführungsvorschriften für den internationalen Trans-

portverkehr vereinbart worden und diese Vereinbarungen

haben unter den beteiligten Eisenbahnverwaltungen ver-

bands-(sozietäts-)mässige Verpflichtungen

begründet.

Zugleich aber sind sie für die Parteien beim Frachtver-

trage' infolge ihrer behördlichen Genehmigung und Ver-

öffentlichung und dadurch, dass beim Abschluss des

Transportgeschäftes auf sie Bezug genommen wird, Ver-

tragsnormen. Nach dem allem ist also das Bundesgericht

in vollem Umfang zur Beurteilung des Streitverhältnisses

.zuständig.

2. ~ Auszulegen sind hiernach die verschiedenen, aber,

-soweit es sich um die zu entscheidende Rechtsfrage

handelt, gleichlautenden Frachtverträge, welche die

Parteien auf Grund des internationalen Übereinkommens

.abgeschlossen haben, und zwar fragt es sich, ob die Aus-

führungsvorschriften des Spezialtarifes N° 55 durch

Willenseinigung der Parteien Ver t rag s b e s t a n d te i I

.geworden seien.

Die {(Anwendungsbedingungen)) dieses Spezialtarifes

bestimmen nun unter Ziffer 3, dass «(im Frachtbrief die

Anwendung des Spezialtarifes für die beschleunigte Be-

förderung auf den italienischen Strecken aus d r ü c k 1 ich

verlangt» werden müsse. Damit will gesagt werden,

-die Anwendung dieses Tarifes werde nicht vermutet und

-es sei daher der normale Tarif anwendbar, sofern nicht

der Absender seinen Willen, das Frachtgut nach dem

'Tarif N° 55 befördern zu lassen, klar zum Ausdruck ge-

·bracht habe. Eine solche Vermutung entspricht denn

auch der Natur der Sache .. Denn wer die Anwendung

eines besondern Tarifes behauptet, ist für diese Behaup-

tung einer Abweichung von den ordentlichen Tarif-

bestimmungen beweispflichtig. Die Bahnverwaltung hat

in der Tat ein Interesse_ daran. dass beim Frachtvertrag

608

Obligationenreellt. Ne 95.

Zweifel darüber möglichst ausgeschlossen seien. welcher

Tarif zur Anwendung komme. Regelmässig beeinflusst

eben die Wahl des Tarifs auch die Art der Leistung des.

• Frachtführers. besonders in Hinblick auf die Transport-

fristen und die Haftung wegen Verspätung und wegen

Verlustes. Nach vollzogener Leistung aber, wo nament-

lich das Verlustrisiko nicht mehr in Betracht kommt.

wird natürlich. wenn über die Art des vereinbarten

Tarifes Unsicherheit herrscht, der Frachtführer auf dem

höhern. der Absender und der Empfänger auf dem nie--

drigern bestehen. Hieraus erklärt es sich, dass durch be-

!>ondere Vorschrift für die Anwendbarkeit des fraglichen

Spezialtarifes tin «ausdrückliches Verlangen » des Ab--

senders gefordert wird.

Prüft man nun auf Grund dessen. ob beim Abschluss

der streitigen Frachtverträge die Willensmein ung der

Parteien auf Anwendung des Tarifes N° 55 gegangen sei,

so lassen sich für die Bejahung folgende Momente an-

führen : Zunächst vor allem die Bezeichnung «Tariffa

speciale » in den Frachtbriefen; so dann der Umstand,

dass der Rechnungsführer der Station Lenzburg, bei dem

eine gewisse Sachkenntnis in diesen Dingen vorausgesetzt

werden darf, im Sinne der Anwendbarkeit des Tarifes-

N0 55 verfahren ist; der weitere-Umstand, dass es sich

um ein Frachtgut handelt, bei dem dieser Tarif jeden-

falls in Frage kommen konnt~ (mochte er auch unter

den gegebenen Verhältnissen unanwendbar gewesen sein,

s. unten), und endlich der Umstand, dass er der billigste

war (und zwar ohne dass, soweit aus den Akten ersicht-

lich, mit seiner Wahl Unannehmlichkeiten hätten in den

Kauf genommen werden müssen), und dass also der Ab-

sender als Partei beim Frachtvertrage an seiner Wahl

ein Interesse hatte.

Allen diesen Momenten stehen aber andere Tatum-

stände von wesentlicher Bedeutung gegenüber, die gegen

die Annahme einer vertraglichen Einigung auf Anwen-

dung des Spezialtarifes sprechen. Als erheblich muss zu-

Obligationenre(:ht. N0 95.

609'

nächst gelten, dass die italienischen Staatsbahnen den

Transport tatsächlich nicht nach Massgabe des Tarifes

N° 55 übernommen und ihn -

wie auch die Bundes-

bahnen für die nachherige Strecke -

nicht _ in diesem

Sinne ausgeführt haben. Dies lässt wenigstens bei einer

Partei des Frachtvertrages einen andern Vertragswillen

annehmen, als er von der Beklagten behauptet wird und

nach dem Gesagten nachzuweisen ist. Sodann aber fällt

vor allem ins Gewicht, dass die beiden Voraussetzungen.

von denen die Zulässigkeit der Anwendung des Tarifes

N° 55 abhängt, nicht ausgewiesen sind. Einmal muss es

sich nämlich um Lebensmittel italienischen Ursprunges

handeln. Eine Untersuchung hierüber hat nach den Akten

nicht stattgefunden und die Vorinstanz hält (laut ihren

Urteilserwägungen über den Eventualstandpunkt der

Beklagten) den Beweis dafür nicht als erbracht. Sodann

fehlt es auch an der zweiten jener Voraussetzungen, wo-

nach Sendungen auf Grund des Tarifes N° 55 (andere

Vereinbarungen zwischen dem Absender und der Versand-

bahn vorbehalten), nur in frankierter Fracht zur Beför-

derung übernommen werden. Dieser Vorschrift (Ziffer 9

der Anwendungsbedingungen des Tarifes N° 55) ist tat-

sächlich nicht nachgelebt worden. Denn eine Nachnahme

wurde nicht erhoben und eine die Pflicht zur Erhebung

ausschliessende Vereinbarung laut den Akten und wie

unbestritten, nicht getroffen. Mit Unrecht wendet die

Beklagte unter Berufung auf ein Zirkular der Gotthard-

bahn vom 25. September 1906 ein, die genannte Vor-

schrift gelte nicht mehr. Dieses Zirkular entbindet die

Empfangsstationen von der Untersuchung, ob die Nicht-

frankatur begründet gewesen sei oder nicht. Damit wird

lediglich bestimmt, dass, wenn nach Ausweis des Fracht-

briefs die Versendung gemäss Tarif N° 55 erfolgt ist, die

schweizerische Empfangsstation voraussetzen darf, die

Versendungsstation habe ihrerseits die Kontrolle darüber,

ob eine Beförderung des Gutes in der vorgenommenen

Weise, ohne Frankatur der Fracht, zulässig gewesen sei~

I{Jl0

Obligationenrecht. N° 95.

"Vorgenommen. Rechte des Absenders oder des Empfän-

gers des Gutes aber werden durch diese interne Verwal-

• tungsanweisung nicht begründet, namentlich nicht, was

den Inhalt des ahgeschlossenen Frachtvertrages an-

betrifft.

Wenn angesichts dieser letztem Tatumstände und trotz

der vorher erörterten. die für das Gegenteil sprechen, die

Vorinstanz den Beweis nicht als erbracht erachtet hat,

dass den streitigen Sendungen der Tarif N° 55 zu Grunde

,.gelegt wurde, und wenn sie demnach auch den Vermerk

« TarifIa speciale» in den Frachtbriefen nicht im letztem

Sinne auslegt und darin kein «ausdrückliches Verlangen»

um dessen Anwendung nach Vorschrift der erwähnten

Tarübestimmung erblickt, so lässt sich gegen diese Wür-

-digung vom bundesreclitlichen Standpunkte aus umso-

weniger etwas einwenden, als sie zudem durch die Mehr-

zahl der über die Frage um ihre Ansicht ersuchten

Sachverständigen gestützt wird. Damit erweist sich der

Haupt.grund als hinfällig, aus dem sich die Beklagte der

Zusprechung der Klage widersetzt und Gutheissung ihrer

Widerklage verlangt.

3. -

Eventuell begründet die Beklagte ihren An-

trag auf Abweisung der Klage' und Zusprechung der

Widerklage damit, dass ihr ehre -

mit der Klageforde-

rung zu verrechnende und für den Mehrbetrag selb-

-ständig erhobene -

Entschädigungsforderung zustehe,

deshalb nämlich, weil der Angestellte Torgier der Klä-

gerin durch A~rechnung der niedrigem Transportgebühren

bei Auslieferung der Sendungen die Beklagte davon ab-

gehalten habe, beim Verkäufer darauf zu dringen, dass

für künftige Sendungen deutlicher die Anwendung' des

Tarifes N° 55 verlangt werde. In dieser Beziehung hält

-die Vorinstanz dafür, es sei der aktenmässige Beweis

nicht erbracht, dass eine der erwähnten Voraussetzungen

für die Anwendung des Tarües N° 55, nämlich die ita-

lienische Provenienz der Ware, gegeben gewesen sei und

-dass damit die Anwendung dieses Tarifes hätte verlangt

ObllgaUonenrecht. N° 96.

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werden können. Diese prozessuale Feststellung untersteht

der Überprüfung des Bundesgerichts nicht. Dass dabei

die Beweislast für die Herkunft der Ware, weil Voraus-

setzung der Anwendbarkeit des Spezialtarifes, der Be-

klagten obliegt, ist bereits oben bemerkt worden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Aargau vom 10.Juni 1916 bestätigt.

'96. Urteil der staatarechtlichenA.bteilungvom 23. November 1916

i. S. Weibel, Kläger, gegen Sta.a.t A.a.rgau, Beklagten.

Das Erfordernis der « zivilrechtlichen Streitigkeit» im Sinne

des Art. 48 Z if f e r 4 0 G ist erfüllt bei Belangung eines

Kantons auf Schadenersatz wegen pflichtwidrigen Ver-

haltens eines kantonalen Beamten. -

Die H a f t bar k e i t

des K a n ton s für den durch seine Beamten (ausser bei ge-

werblichen Verrichtungen) verursachten Schaden beurteilt

sich nach dem k an ton ale n Recht. -

Auslegung der ein-

schlägigen aar gau i sc h e n Bestimmungen.

A. -

Der Kläger Weibel hatte bis gegen Ende der

1890er Jahre in Gesellschaft mit einem gewissen Wey

ein Baugeschäft betrieben. Dessen Auflösung führte zu

einern Zivilprozesse der beiden Gesellschafter, der durch

Endurteil des aargauischen Obergerichts vom 29. Mai 1903

zu Gunsten Weibels ausging. In der Folge konnte sich je-

doch Weibel für die ihm zugebprochene Forderung nicht

bezahlt machen. Dies veranlasste ihn, gegen Wey und des-

sen Familie eine ganze Reihe von Strafklagen anzuheben.

Im Laufe dieser Prozesswirren sind eine Anzahl von Weibel

vorgelegter Akten -

insbesondere Geschäftsbücher der

früheren Gesellschaft Wey & Weibel -

auf nicht abge-

klärte Weise verschwunden, nach Annahme Weibels auf

der Kanzlei des aargauischen Obergerichts und «(durch

AS 4! Il -

1916

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