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Obllgatlonenrecllt. Ne 95.
Sinn für den Fall, dass das Urteil dem Kläger Recht
gibt. Folglich ist die Berufung gänzlich abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Dis Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ap-
pellatioushofes des Kantons Bern vom 22. Juni 1916-
bestätigt.
95. Urteil der r. Zivila.bteilung vom 10. November 1916
i. S. Eonservenfabrik Lenzburg, Beklagte, gegen Schweize-
rische Bundesbahnen, Klägerin.
Frachtvertrag betr. einen internationalen Eisenbahn-
t r ans p 0 r t (von Italien nach der Schweiz). Re c h t s-
a n wen dun gin ö r t I ich erB e z i e h u n g. Frage der
Anwendbarkeit eines Spezialtarifes im gegebenen FaU.
Findet er Anwendung als interne Rechtsnorm des ausländi-
schen Staates, als Vertragsabrede der mit dem Absender
den Frachtvertrag abschliessenden Bahn oder als sozietäts-
mässige, auf Grund des internationalen Uebereinkommens
über den Eisenbahnfrachtverkehr abgeschlossene Verein-
barung zwischen den beteiligten Bahnverwaltungen ? Prü-
fung, ob nach dem Inhalt des Frachtbriefes und den Um-
ständen des FaHes die Parteien "beim Frachtvertrage sich
auf die Anwendung des fraglichen Spezialtarifes geeinigt
haben. Frage der Schadenersal zpflicht der Scbwei-
zerischen Bundesbahnen wegen angeblich unrichtigen Ver-
haltens ihrer Organe bei Ablieferung des Gutes.
A. -
Im Herbst und Winter 1911 bezog die Beklagte,"
me Konservenfabrik Lenzburg vormals Henkel & Roth
A.-G., aus Italien verschiedene Wagenladungen Kon-
serven, die unfrankiert versandt wurden, sodass die Be-
klagte jeweilen bei der Empfangnahme die Fracht- und
Zollspesen zu bezahlen hatte. Den Betrag dieser forderte-
der Rechnungsführer der Klägerin für die Station Lenz-
burg, R. Torgier auf Grund seiner Ermittlungen jeweilen
VOll der Beklagten ein. Für eine erste Sendung vom
Obligationenreeht. Ne 95.
60S:
1& September 1911 bezog er 402 Fr. 40 Cts., indem er
den Frachtansatz des « SpeziaItarifes N° 55 für beschleu-
nigte Beförderung von Lebensmitteln italienischen Ur-
sprungs in Wagenladungen aus Italien)} zu Grunde legte.
Die italienische Versandstation hatte dagegen für die
italienische Strecke Neapel-Pino auf Grund der Eilfracht-
gutklasse 2 b 1798 Fr. berechnet und die Klägerin im
Konto-Korrent für diesen Betrag belastet, sodass die
Klägerin für eine Differenz von 1395 Fr. 60 Cts. ohne
Deckung blieb. In entsprechender Weise forderte TorgIer
für drei weitere Sendungen, vom 13. und 18. Oktober und
vom 25. November 1911, jeweilen 950 Fr. 05 Cls., 940 Fr.
20 Cts. und 1054 Fr. 30 Cts. weniger, als den der Klä-
gerin von den italienischen Bahnen belasteten Betrag.
Bei der Sendung vom 25. November 1911 hatte Torgier
wiederum den Spezialtarif N° 55, bei denen vom 13. und
18. Oktober den der Frachtgutklasse 14 zur Anwendung
gebracht, während die Belastung der Klägerin auf Grund
der Frachtgutklasse 1 erfolgt war.
B. -
Die Summe der Differenzen zwischen den Be-
lastungen der Klägerin und der von Torgier bezogenen
Beträge, 4340 Fr. 15 Cts., samt Zins zu 5 % seitdem
9. März 1912 und ergangenen Betreibungskosten, fordert
im nunmehrigen Prozesse die Klägerin von der Beklagten
ein.
C. -
Die Beklagte verlangt Abweisung der Klage und
widerklagsweise Bezahlung von 208 Fr. 30 Cts. samt Zins
seit 11. März 1913 (Klageeinreichung), 1979 Fr. 50 Cts.
nebst Zins zu 5 % seit dem 9. Januar 1912 und 261 Fr.
80 Cts. samt Zins seit dem 1. April 1912. Die Forderung
von 208 Fr. 30 Cts. wird wie folgt begründet: Die Fracht-
briefe hätten jeweilen den Vermerk
(l Tariffa speciale »-
enthalten und die Fracht sei demgemäss nach dem er-
wähnten Spezialtarif N° 55 zu berechnen gewesen. Statt
dessen habe nun Torgier bei den Sendungen vom 13. und
18. Oktober 1911 den Tarif der Frachtgutklasse 14 an-
gewendet, und infolgedessen 208 Fr. 30 Cts. zu viel bezogen,.
Obliptionenrecht. Na 95.
die nunmehr zurückgefordert würden. Die Forderung von
1979 Fr. 5OCts. wird darauf gestützt, dass bei einerweitern
• Sendung vom 29. Dezember 1911 von Torgier statt des
Spezialtarifs N° 55 der höhere Tarif der Frachtgutklasse 1
zu Grunde gelegt und daher der genannte Betrag zu viel
verlangt worden sei. Die Forderung von 261 Fr. 80 Cts.
endlich betrifftzweifernereLieferungen vom 18. November
1911 und 20. Januar 1912, bei denen ebenfalls wegen
Nichtanwendung des der Klägerin günstigeren Spezial-
tarifs N° 55 zu viel bezogen worden sei uqd zwar bei der
ersten 71 Fr. 15 Cts. und bei der andern 190 Fr. 65 Cts.
Die Beklagte habe sonach 2449 Fr. 65 Cts. zurückzu-
fordern.
Auch für den Fall, dass die italienischen Bahnen den
'Tarif N° 55 mit Recht nicht zur Anwendung gebracht
hätten, weil, wie behauptet werde, dessen Anwendung
nicht gültig verlangt worden sei, schulde die Beklagte den
darüber hinausgehenden Betrag nicht. Die Klägerin habe,
nämlich dadurch, dass sie bei der Aushändigung der
ersten Sendungen die Fracht auf Grund dieses Tarifs be-
rechnete, die Klägerin schuldhafterweise zu dem Glauben
geführt, es sei der richtige Tarif, und sie dadurch abge-
halten, bei der Versenderin darauf hinzuwirken, dass sie
das Nötige für dessen Anwendung vorkehre.
Gegenüber den Rückforderungsansprüchen der Wider-
klage - mit Ausnahme des Postens von 190 Fr. 65 Cts. -
hat die Klägerin die Einrede der Verjährung erhoben.
Im übrigen stellt sie sich sachlich, hinsichtlich der Klage
und der Widerklage, auf den Standpunkt, Voraussetzung
der Anwendung des Spezialtarifs N° 55 sei, dass sie be-
sonders verlangt werde und die Sendung franko erfolge,
was beides nicht geschehen sei.
D. -
Das Bezirksgericht Lenzburg hat über die Frage,
ob der Vermerk «Tariffa speciale) einen genügenden
Hinweis auf die Anwendung des Spezialtarifes N° 55 ent-
halte, eine Expertise erhoben. Die Frage wurde vom
Experten Zbinden bejaht, vom Experten Lindberg ver-
Obligationenrecl1t. N. 95.
neint, die zwei Oberexperten, Werzinger und Würmli,
haben sich der Auffassung Lindbergs angeschlossen.
E. -
Die beiden kantonalen Instanzen haben auf Gut-
heissung der Klage und Abweisung der Widerklage er-
kannt. Das am 10. Juni 1916 ausgefällte Urteil des
:aargauischen Obergerichts geht davon aus, dass der
Spezialtarif N° 55 mangels der erforderlichen Voraus-
setzungen nicht anwendbar gewesen sei und auch eine
Schadenersatzpflicht der Klägerin nicht bestehe, weil der
fragliche Spezialtarif nur gelte für Lebensmittel italieni-
:sehen Ursprungs und der Beweis fehle, dass es sich um
solche gehandelt habe.
F. -
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Beru-
fung an das Bundesgericht ergriffen mit den Begehren.
in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Klage ab-
zuweisen und die Widerklage zuzusprechen, eventuell sei
die Sache an die kantonale Instanz zurückzuweisen zur
Erhebung der vor ihr von der Beklagten beantragten
Beweise.
Der Instruktionsrichter hat durch Schreiben vom
12. Oktober die Generaldirektion der Schweizerischen
Bundesbahnen um Auskunft darüber ersucht, von wem
die bei den· Akten befindlichen Tarifbestimmungell er-
lassen und veröffentlicht worden seien. Die General-
direktion hat mit dem unten zu erwähnenden Schreiben
vom 17. Oktober hierüber berichtet.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der
Beklagten die gestellten Berufullgsanträge erneuert. Der
Vertreter der Klägerin hat auf kostenfällige Abweisung
der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils
angetragen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. - Die bundesgerichtliche Zuständigkeit kann zweifel-
haft erscheinen, soweit es sich um das Erfordernis der
Anwendbarkeit eidgenössischen Rechtes handelt.
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ObUgationenrecbt. N0 95.
Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist das des
Frachtvertrages und beurteilt· sich, da man es mit einem
Transport _ vom Auslande her zu tun hat, im allgemeinen
nach den Bestimmungen des internationalen Überein-
kommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Ok-
tober 1890. Nun steht aber keine dieser Bestimmungen
unmittelbar in Frage. Die Entscheidung sowohl über die-
Klage- als über die Widerklageforderung hängt im wesent-
lichen (- vorbehältlich namentlich auch des Eventual-
standpunkts der Beklagten, der eine nach allgemeinen
obligationenrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Ent-
schädigungsforderung betrifft -) von der Auslegung ab,.
die den Vorschriften des {(Spezialtarifes N° 55 für die-
beschleunigte Beförderung von Lebensmitteln italienischen
Ursprunges in Wagenladungen aus Italien» in Anwendung
auf den vorliegenden Fall zu geben ist, namentlich s0-
weit es sich um die Würdigung des in die Frachtbriefe
für die streitigen Sendungen aufgenommenen VeImerkes
{(Tariffa speciale) handelt. Der Spezialtarif N° 55 bildet
einen Bestandteil der schweizerisch-italienischen Güter-
tarife, wie sie unter den Überschriften« Allgemeine Tarif-
vorschriften I) und {(Tarif tabellen) bei den Akten liegen~
Welches ihre rechtliche Grundlage sei, ist daraus nicht
ersichtlich. Würde es sich um .Normativbestimmungen
des italienischen Staates handeln, so wäre italienisches·
Recht anwendbar und die buqdesgerichtliche Zuständig-
keit also nicht gegeben. Anders wenn man den Tarif N°5&
als von den italienischen Staatsbahnen ausgegangen an-
sieht, in welchem Falle er Bestandteil des von ihnen mit
dem Absender auf Grund des internationalen Überein-
kommens abgeschlossenen Frachtvertrages bildet, oder
wenn er als eine Vereinbarung zwischen den beteiligten
Eisenbahnverwaltungen betrachtet wird, die auf Grund
und zur Ausführung des internationalen Übereinkommens ..
im Sinne von dessen Art. 1 Abs. 2 abgeschlossen wurde. Von
diesen Möglichkeiten trifft nun, wie sich aus dem oben
erwähnten Auskunftsschreiben der Generaldirektion der-
ObUgatlonenrecht. N0 95.'
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"Schweizerischen Bundesbahnen ergibt, die letztere· zu :
Danach,sind die fraglichen- Tarifbestimmungen zwischen
-den schweizerischen und den italienischen Bahnen als
Ausführungsvorschriften für den internationalen Trans-
portverkehr vereinbart worden und diese Vereinbarungen
haben unter den beteiligten Eisenbahnverwaltungen ver-
bands-(sozietäts-)mässige Verpflichtungen
begründet.
Zugleich aber sind sie für die Parteien beim Frachtver-
trage' infolge ihrer behördlichen Genehmigung und Ver-
öffentlichung und dadurch, dass beim Abschluss des
Transportgeschäftes auf sie Bezug genommen wird, Ver-
tragsnormen. Nach dem allem ist also das Bundesgericht
in vollem Umfang zur Beurteilung des Streitverhältnisses
.zuständig.
2. ~ Auszulegen sind hiernach die verschiedenen, aber,
-soweit es sich um die zu entscheidende Rechtsfrage
handelt, gleichlautenden Frachtverträge, welche die
Parteien auf Grund des internationalen Übereinkommens
.abgeschlossen haben, und zwar fragt es sich, ob die Aus-
führungsvorschriften des Spezialtarifes N° 55 durch
Willenseinigung der Parteien Ver t rag s b e s t a n d te i I
.geworden seien.
Die {(Anwendungsbedingungen)) dieses Spezialtarifes
bestimmen nun unter Ziffer 3, dass «(im Frachtbrief die
Anwendung des Spezialtarifes für die beschleunigte Be-
förderung auf den italienischen Strecken aus d r ü c k 1 ich
verlangt» werden müsse. Damit will gesagt werden,
-die Anwendung dieses Tarifes werde nicht vermutet und
-es sei daher der normale Tarif anwendbar, sofern nicht
der Absender seinen Willen, das Frachtgut nach dem
'Tarif N° 55 befördern zu lassen, klar zum Ausdruck ge-
·bracht habe. Eine solche Vermutung entspricht denn
auch der Natur der Sache .. Denn wer die Anwendung
eines besondern Tarifes behauptet, ist für diese Behaup-
tung einer Abweichung von den ordentlichen Tarif-
bestimmungen beweispflichtig. Die Bahnverwaltung hat
in der Tat ein Interesse_ daran. dass beim Frachtvertrag
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Obligationenreellt. Ne 95.
Zweifel darüber möglichst ausgeschlossen seien. welcher
Tarif zur Anwendung komme. Regelmässig beeinflusst
eben die Wahl des Tarifs auch die Art der Leistung des.
• Frachtführers. besonders in Hinblick auf die Transport-
fristen und die Haftung wegen Verspätung und wegen
Verlustes. Nach vollzogener Leistung aber, wo nament-
lich das Verlustrisiko nicht mehr in Betracht kommt.
wird natürlich. wenn über die Art des vereinbarten
Tarifes Unsicherheit herrscht, der Frachtführer auf dem
höhern. der Absender und der Empfänger auf dem nie--
drigern bestehen. Hieraus erklärt es sich, dass durch be-
!>ondere Vorschrift für die Anwendbarkeit des fraglichen
Spezialtarifes tin «ausdrückliches Verlangen » des Ab--
senders gefordert wird.
Prüft man nun auf Grund dessen. ob beim Abschluss
der streitigen Frachtverträge die Willensmein ung der
Parteien auf Anwendung des Tarifes N° 55 gegangen sei,
so lassen sich für die Bejahung folgende Momente an-
führen : Zunächst vor allem die Bezeichnung «Tariffa
speciale » in den Frachtbriefen; so dann der Umstand,
dass der Rechnungsführer der Station Lenzburg, bei dem
eine gewisse Sachkenntnis in diesen Dingen vorausgesetzt
werden darf, im Sinne der Anwendbarkeit des Tarifes-
N0 55 verfahren ist; der weitere-Umstand, dass es sich
um ein Frachtgut handelt, bei dem dieser Tarif jeden-
falls in Frage kommen konnt~ (mochte er auch unter
den gegebenen Verhältnissen unanwendbar gewesen sein,
s. unten), und endlich der Umstand, dass er der billigste
war (und zwar ohne dass, soweit aus den Akten ersicht-
lich, mit seiner Wahl Unannehmlichkeiten hätten in den
Kauf genommen werden müssen), und dass also der Ab-
sender als Partei beim Frachtvertrage an seiner Wahl
ein Interesse hatte.
Allen diesen Momenten stehen aber andere Tatum-
stände von wesentlicher Bedeutung gegenüber, die gegen
die Annahme einer vertraglichen Einigung auf Anwen-
dung des Spezialtarifes sprechen. Als erheblich muss zu-
Obligationenre(:ht. N0 95.
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nächst gelten, dass die italienischen Staatsbahnen den
Transport tatsächlich nicht nach Massgabe des Tarifes
N° 55 übernommen und ihn -
wie auch die Bundes-
bahnen für die nachherige Strecke -
nicht _ in diesem
Sinne ausgeführt haben. Dies lässt wenigstens bei einer
Partei des Frachtvertrages einen andern Vertragswillen
annehmen, als er von der Beklagten behauptet wird und
nach dem Gesagten nachzuweisen ist. Sodann aber fällt
vor allem ins Gewicht, dass die beiden Voraussetzungen.
von denen die Zulässigkeit der Anwendung des Tarifes
N° 55 abhängt, nicht ausgewiesen sind. Einmal muss es
sich nämlich um Lebensmittel italienischen Ursprunges
handeln. Eine Untersuchung hierüber hat nach den Akten
nicht stattgefunden und die Vorinstanz hält (laut ihren
Urteilserwägungen über den Eventualstandpunkt der
Beklagten) den Beweis dafür nicht als erbracht. Sodann
fehlt es auch an der zweiten jener Voraussetzungen, wo-
nach Sendungen auf Grund des Tarifes N° 55 (andere
Vereinbarungen zwischen dem Absender und der Versand-
bahn vorbehalten), nur in frankierter Fracht zur Beför-
derung übernommen werden. Dieser Vorschrift (Ziffer 9
der Anwendungsbedingungen des Tarifes N° 55) ist tat-
sächlich nicht nachgelebt worden. Denn eine Nachnahme
wurde nicht erhoben und eine die Pflicht zur Erhebung
ausschliessende Vereinbarung laut den Akten und wie
unbestritten, nicht getroffen. Mit Unrecht wendet die
Beklagte unter Berufung auf ein Zirkular der Gotthard-
bahn vom 25. September 1906 ein, die genannte Vor-
schrift gelte nicht mehr. Dieses Zirkular entbindet die
Empfangsstationen von der Untersuchung, ob die Nicht-
frankatur begründet gewesen sei oder nicht. Damit wird
lediglich bestimmt, dass, wenn nach Ausweis des Fracht-
briefs die Versendung gemäss Tarif N° 55 erfolgt ist, die
schweizerische Empfangsstation voraussetzen darf, die
Versendungsstation habe ihrerseits die Kontrolle darüber,
ob eine Beförderung des Gutes in der vorgenommenen
Weise, ohne Frankatur der Fracht, zulässig gewesen sei~
I{Jl0
Obligationenrecht. N° 95.
"Vorgenommen. Rechte des Absenders oder des Empfän-
gers des Gutes aber werden durch diese interne Verwal-
• tungsanweisung nicht begründet, namentlich nicht, was
den Inhalt des ahgeschlossenen Frachtvertrages an-
betrifft.
Wenn angesichts dieser letztem Tatumstände und trotz
der vorher erörterten. die für das Gegenteil sprechen, die
Vorinstanz den Beweis nicht als erbracht erachtet hat,
dass den streitigen Sendungen der Tarif N° 55 zu Grunde
,.gelegt wurde, und wenn sie demnach auch den Vermerk
« TarifIa speciale» in den Frachtbriefen nicht im letztem
Sinne auslegt und darin kein «ausdrückliches Verlangen»
um dessen Anwendung nach Vorschrift der erwähnten
Tarübestimmung erblickt, so lässt sich gegen diese Wür-
-digung vom bundesreclitlichen Standpunkte aus umso-
weniger etwas einwenden, als sie zudem durch die Mehr-
zahl der über die Frage um ihre Ansicht ersuchten
Sachverständigen gestützt wird. Damit erweist sich der
Haupt.grund als hinfällig, aus dem sich die Beklagte der
Zusprechung der Klage widersetzt und Gutheissung ihrer
Widerklage verlangt.
3. -
Eventuell begründet die Beklagte ihren An-
trag auf Abweisung der Klage' und Zusprechung der
Widerklage damit, dass ihr ehre -
mit der Klageforde-
rung zu verrechnende und für den Mehrbetrag selb-
-ständig erhobene -
Entschädigungsforderung zustehe,
deshalb nämlich, weil der Angestellte Torgier der Klä-
gerin durch A~rechnung der niedrigem Transportgebühren
bei Auslieferung der Sendungen die Beklagte davon ab-
gehalten habe, beim Verkäufer darauf zu dringen, dass
für künftige Sendungen deutlicher die Anwendung' des
Tarifes N° 55 verlangt werde. In dieser Beziehung hält
-die Vorinstanz dafür, es sei der aktenmässige Beweis
nicht erbracht, dass eine der erwähnten Voraussetzungen
für die Anwendung des Tarües N° 55, nämlich die ita-
lienische Provenienz der Ware, gegeben gewesen sei und
-dass damit die Anwendung dieses Tarifes hätte verlangt
ObllgaUonenrecht. N° 96.
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werden können. Diese prozessuale Feststellung untersteht
der Überprüfung des Bundesgerichts nicht. Dass dabei
die Beweislast für die Herkunft der Ware, weil Voraus-
setzung der Anwendbarkeit des Spezialtarifes, der Be-
klagten obliegt, ist bereits oben bemerkt worden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Aargau vom 10.Juni 1916 bestätigt.
'96. Urteil der staatarechtlichenA.bteilungvom 23. November 1916
i. S. Weibel, Kläger, gegen Sta.a.t A.a.rgau, Beklagten.
Das Erfordernis der « zivilrechtlichen Streitigkeit» im Sinne
des Art. 48 Z if f e r 4 0 G ist erfüllt bei Belangung eines
Kantons auf Schadenersatz wegen pflichtwidrigen Ver-
haltens eines kantonalen Beamten. -
Die H a f t bar k e i t
des K a n ton s für den durch seine Beamten (ausser bei ge-
werblichen Verrichtungen) verursachten Schaden beurteilt
sich nach dem k an ton ale n Recht. -
Auslegung der ein-
schlägigen aar gau i sc h e n Bestimmungen.
A. -
Der Kläger Weibel hatte bis gegen Ende der
1890er Jahre in Gesellschaft mit einem gewissen Wey
ein Baugeschäft betrieben. Dessen Auflösung führte zu
einern Zivilprozesse der beiden Gesellschafter, der durch
Endurteil des aargauischen Obergerichts vom 29. Mai 1903
zu Gunsten Weibels ausging. In der Folge konnte sich je-
doch Weibel für die ihm zugebprochene Forderung nicht
bezahlt machen. Dies veranlasste ihn, gegen Wey und des-
sen Familie eine ganze Reihe von Strafklagen anzuheben.
Im Laufe dieser Prozesswirren sind eine Anzahl von Weibel
vorgelegter Akten -
insbesondere Geschäftsbücher der
früheren Gesellschaft Wey & Weibel -
auf nicht abge-
klärte Weise verschwunden, nach Annahme Weibels auf
der Kanzlei des aargauischen Obergerichts und «(durch
AS 4! Il -
1916
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