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42_II_611

BGE 42 II 611

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 95.

vorgenommen. Rechte des Absenders oder des Empfän-

gers des Gutes aber werden durch diese interne Verwal-

• tungsanweisung nicht begründet, namentlich nicht, was

den. Inhalt des abgeschlossenen Frachtvertrages an-

betrifft.

Wenn angesichts dieser letztem Tatumständeund trotz

der vorher erörterten, die für das Gegenteil sprechen, die

Vorinstanz den Beweis nicht als erbracht erachtet hat,

dass den streitigen Sendungen der Tarif N° 55 zu Grunde

. gelegt wurde, und wenn sie demnach auch den Vermerk

« Tariffa speciale}} in den Frachtbriefen nicht im letztem

Sinne auslegt und darin kein (! ausdrückliches Verlangen}}

um dessen Anwendung nach Vorschrüt der erwähnten

Tarifbestimmung erblickt, so lässt sich gegen diese Wür-

digung vom bundesrechtlichen Standpunkte aus umso-

weniger etwas einwenden, als sie zudem durch die Mehr-

zahl der über die Frage um ihre Ansicht ersuchten

Sachverständigen gestützt wird. Damit erweist sich der

Hauptgrund als hinfällig, aus dem sich die Beklagte der

Zusprechung der Klage widersetzt und Gutheissung ihrer

Widerklage verlangt.

3. -

E v e n tue 11 begründet die Beklagte ihren An-

trag auf Abweisung der Klage' und Zusprechung der

Widerklage damit, dass ihr eine -

mit der Klageforde-

rung zu verrechnende und für den Mehrbetrag selb-

ständig erhohene -

Entschädigungsforderung zustehe,

deshalb nämlich, weil der Angestellte TorgIer der Klä-

gerin durch A~rechnung der niedrigern Transportgebühren

bei Auslieferung der Sendungen die Beklagte davon ab-

gehalten habe, beim Verkäufer darauf zu dringen, dass

für künftige Sendungen deutlicher die Anwendung' des

Tarües N° 55 verlangt werde. In dieser Beziehung hält

die Vorinstanz dafür, es sei der aktenmässige Beweis

nicht erbracht, dass eine der erwähnten Voraussetzungen

für die Anwendung des Tarües N° 55, nämlich die ita-

lienische Provenienz der Ware, gegeben gewesen sei und

dass damit die Anwendung dieses Tarifes hätte verlangt

ObHgaUonenrecht. No 96.

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werden können. Diese prozessuale Feststellung untersteht

der überprüfung des Bundesgerichts nicht. Dass dabei

die Beweislast für die Herkunft der Ware, weil Voraus-

setzung der Anwendbarkeit des Spezialtarifes, der Be-

klagten obliegt, ist bereits oben bemerkt worden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Aargau vom 1O.Juni 1916 bestätigt .

'96. Urteil der sta.atarechtlichenAbteilungvom 23.N'ovember 1916

i. S. Weibel, Kläger, gegen Staa.t Aargau, Beklagten.

Das Erfordernis der « zivilrechtlichen Streitigkeit ~ im Sinne

des Art. 48 Z i ff e r 4 0 G ist erfüllt bei Belangung eines

Kantons auf Schadenersatz wegen pflichtwidrigen Ver-

haltens eines kantonalen Beamten. -

Die H a f t bar k ei t

des K an ton s für den durch seine Beamten (ausser bei ge-

werblichen Verrichtungen) verursachten Schaden beurteilt

sich nach dem k a n ton ale n Recht. -

Auslegung der ein-

schlägigen aar gau i sc he n Bestimmungen.

A. -

Der Kläger Weibel hatte bis gegen Ende der

1890er Jahre in Gesellschaft mit einem gewissen Wey

ein Baugeschäft betrieben. Dessen Auflösung führte zu

einem Zivilprozesse der beiden Gesellschafter, der durch

Endurteil des aargauischen Obergerichts vom 29. Mai 1903

zu Gunsten Weibels ausging. In der Folge konnte sich je-

doch Weibel für die ihm zugesprochene Forderung nicht

bezahlt machen. Dies veranlasste ihn, gegen Wey und des-

sen Familie eine ganze Reihe von Strafklagen anzuheben:

Im Laufe dieser Prozesswirren sind eine Anzahl von Weibel

vorgelegter Akten -

insbesondere Geschäftsbücher der

früheren Gesellschaft Wey & Weibel -

al1fnicht abge-

klärte Weise verschwunden, nach Annahme Weibels auf

der Kanzlei des aargauischen Obergerichts und ((durch

AS 4! Il -

1916

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Obligationenrecht. N° 96.

verbrecherische Hand». Deshalb wandte Weibel sich zu-

nächst zweimal mit Entschädigungsbegehren an den

• Grossen Rat des Kantonb Aargau. Dieser lehnte jedoch

die Begehren -

entgegen einem Antrag, aus Billigkeits-

rücksichten eine Entschädigung von 1000 Fr., mit wel-

cher der Gesuchsteller sich zufrieden geben wollte, zu

gewähren - wegen Unzuständigkeit ab, wobei die bericht-

erstattende Geschäftsprüfungskommission bei Behand-

lung der zweiten Eingabe, in der Grossratssitzung vom

30. März 1915, überdies feststellte, dabs \Veibel offenbar

keinerlei Schaden eI wachsen sei, indem die verlorenen

Akten lediglich über die Verhältnisse der früheren Ge~ell­

bchaft Wev & Weibel Ausku'nft geben könnten, die durch

das Obergerichtsurteil vom 29. Mai 1903 bereits rechts-

kräftig abgeklärt seien. .

B. -

Hierauf hat \Veibel mit Klage vom 29. Februar I

9. März 1916 beim Bundesgericht das Begehren gestellt:

(, Es sei der Staat Aargau zu verhalten, mir für die

» durch seine Organe (Behörden) verschwundenen Bücher

» und Schriften eine Entschädigung von 30,000 Fr. nebst

» Kostenersatz zu bezahlen.»

Er verweist in rechtlicher Beziehung lediglich darauf,

dass die Vorschrift in § 142 aarg. ZPO, laut welcher nach

rechtskräftiger Erledigung einer Streitsache der Gerichts-

bchreiber jeder Partei auf Verlangen die von ihr ver-

urkundeten Beweisschriften gegen Empfangschein zurück-

zusenden hat, ihm gegenüber nicht erfüllt worden sei.

C. -

Namens des Beklagten hat die Justizdirektion

des Kantons Aargau in der Rechtsantwort beantragen

lassen, die Klage sei wegen Unzuständigkeit des Bundes-

gerichts, weil keine Zivilstreitsache im Sinne des Art. 48

OG vorliege, von der Hand zu weisen, eventuell als un-

begründet abzuweisen, und zwar in erster Linie wegen

mangelnden Passivlegitimation des Staates, der nach den

Grundsätzen des in Betracht fallenden Rechts für den

eingeklagten angeblichen Schaden überhaupt nicht haft-

bar fei.

ObHgaUonenreeht. N° 96.

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D. -

Nach Eingang der Rechtsanwort hat das Bundes-

gericht mit Beschluss vom 11. Mai 1916 das Armenrechts-

gesuch des Klägers wegen offenbarer Aussichtslosigkeit

der Klage abgewiesen.

.

E. -

Da der Kläger trotzdem auf der Durchführung

des Prozesses beharrt hat, sind Replik und Duplik er-

stattet worden, in denen die Parteien an ihren Begehren

festgehalten haben. Vor Durchführung des Beweisver-

fahrens hat jedoch der Instruktionsrichter verfügt, es sei

zunächst über die erwähnten Einreden des Beklagten zu

entscheiden.

F. -

In der hierauf angesetzten heutigen Verhandlung

hat der Kläger persönlich um rechtlichen Schutz im

Sinne seiner Klage ersucht, während der Vertreter des

BeI?agten die Begehren erneuert hat, auf die Klage sei

wegen Unzuständigkeit des Gerichts nicht einzutreten,

eventuell sei sie wegen mangelnder Passivlegitimation

des Beklagten abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. - Der Kläger belangt den beklagten Staat (Kanton)

auf Ersatz eines ihm angeblich durch pflichtwidriges

Verhalten von Staatsbeamten verursachten Schadens.

Differenzen über solche Schadenersatzansprüche sind

von jeher als «zivilrechtliche Streitigkeiten» im Sinne

des Art. 48 OG aufgefasst worden. Hiezu hat die Aus-

legung dieser Kompetenznorm namentlich aus dem Ge-

sichtspunkte des ihr zu Grunde liegenden pra:ktischen

Rechtsschutzbedürfnisses geführt. das gegenüber der

heutigen abweichenden Doktrin entscheidend in Betracht

gezogen worden ist (vgl. aus neuerer Zeit insbesondere

das Urteil der H. Abteilung des Bundesgerichts vom

10. Mai 1905 i. S. Rieser gegen Staat Bern, Erw. 1, so-

wie den entsprechenden Vorbehalt in AS 40 II N° 16

Erw. 3 S. 86). Auf die vorliegende Klage ist somit, da

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Obtigationenrecht. N° 96.

die übrigen Voraussetzungen des Art. 48 Ziff. 4 OG un-

zweifelhaft erfüllt sind, einzutreten.

2. -

Dagegen erscheint in der Sache selbst die Ein-

rede des Beklagten, dass ihm die Passivlegitimation ab-

gehe, als begründet. Es fehlt nämlich in der Tat an einem

Rechtssatz, aus dem sich die vom Kläger geltend ge-

machte unmittelbare Haftbarkeit des aargauischen Staates

ergäbe. Auf das eidgenössische Recht kann hiefür VOll

vornherein nicht abgestellt werden. Denn Art. 59 Abs. 1

ZGB behält für die Kantone als öffentlichrechtliche Kor-

porationen allgemein das kantonale Recht vor, so dass

insbesondere Art. 55 Abs. 2 ZGB, der die rechtliche Ver-

pflichtung der juristischen Personen als Körperschaften

des Privatrechts durch das Verhalten ihrer Organe sta-

tuiert, für sie nicht gilt -(vgl. über die entsprechende, bis

zum Inkrafttretell des ZGB massgebellde Bestimmung

des Art. 76 aOR: AS 35 11 N° 45 S. 366 f.). Nur soweit

der Staat als Inhaber eines gewerblichen Betriebes in

Betracht kommt, haftet er gemäss Art. 61 Abs. 2 OR

für die Tätigkeit seiner Beamten unmittelbar im Sinne

des Art. 55 Abs. 1 OR; doch liegt ein solcher Fall hier

nicht vor. Eine die fragliche Haftbarkeit begründende

Norm des kantonalen aargauischen Rechts aber hat der

Kläger, dem gemäss Art. 3 der Bundeszivilprozessordnung

vom 22. November 1850 die Pflicht hiezu obgelegen hätte,

nicht namhaft gemacht. Diese. Haftbarkeit ist keineswegs

selbstverständlich und in der aargauischen Rechtsordnung

offenbar auch nicht positiv vorgesehen. Denn wie der

Beklagte einwendet, stellt Art. 8 aarg. Sts V den durch

ein -

noch nicht erlassenes -

Gesetz näher zu umschrei-

benden Grundsatz der Verantwortlichkeit der Beamten

für ihre Verrichtungen nicht nur dem Staate und den

Gemeinden, sondern auch den Privaten gegenüber auf,

während Art. 19 Abs. 2 Sts V bestimmt, dass ungesetzlich

oder unbegründet Verhafteten « dur c h den S ta a t »

eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu

leisten sei. Hieraus darf unbedenklich geschlossen werden,

Obllgatlonenreeht. No 97.

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dass das aargauische Recht eine unmittelbare Haftung

des Staates für die amtliche Tatigkeit seiner Organe, ab-

gesehen von der zuletzt erwähnten ausdrücklichen Sonder-

vorschrift, die hier ausser Frage steht, nicht kennt, son-

dern im übrigen nur die unmittelbare Haftbarkeit der

Beamten selbst gewährt. Speziell für die Kanzlei des

Obergerichts, der nach Behauptung des Klägers der Ver-

lust . seiner Akten zur Last fällt, ist laut Vorschrift in

§ 43 des Gesetzes vom 22. Christmonat 1852 über die

Organisation des Obergerichts der Obergerichtsschreiber

in seiner Eigenschaft als Vorsteher der Kanzlei verant-

wortlich. An ihn hätte sich daher der Kläger zu wenden,

falls er seinen vermeintlichen Schadenersatzanspruch

trotz den Feststellungen der gro5srätlichen Ge5chäfts-

prüfungskommission in ihrem oben erwähnten Bericht,

wonach die näheren Umstände des Verschwindens der

Akten nicht abgeklärt sind, insbesondere die Behörde,

bei der sie verschwunden sind, sich nicht hat ermitteln

lassen, und ferner namentlich dem Kläger daraus ein

Schaden offenbar nicht erwachsen ist, im bisherigen Sinne

weiter verfolgen wollte.

3. -

..... (Nachträgliche Bewilligung des Armenrechts.)

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

97. AlTat de 180 Ire seotion civUe du a5 novembre 1916

dans la cause Ducra.ux contre Boulenu.

En l'absence de faute personnelle, l'entrepreneur general ne

repond pas des accidents survenant aux ouvriers de son

sous-traitant.

Le 13 juin

r 1914 Ducraux etait au service de A. Premat

auquel l'entrepreneur Boulenaz, charge de la reparation