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Obligationenrecht. N° 95.
vorgenommen. Rechte des Absenders oder des Empfän-
gers des Gutes aber werden durch diese interne Verwal-
• tungsanweisung nicht begründet, namentlich nicht, was
den. Inhalt des abgeschlossenen Frachtvertrages an-
betrifft.
Wenn angesichts dieser letztem Tatumständeund trotz
der vorher erörterten, die für das Gegenteil sprechen, die
Vorinstanz den Beweis nicht als erbracht erachtet hat,
dass den streitigen Sendungen der Tarif N° 55 zu Grunde
. gelegt wurde, und wenn sie demnach auch den Vermerk
« Tariffa speciale}} in den Frachtbriefen nicht im letztem
Sinne auslegt und darin kein (! ausdrückliches Verlangen}}
um dessen Anwendung nach Vorschrüt der erwähnten
Tarifbestimmung erblickt, so lässt sich gegen diese Wür-
digung vom bundesrechtlichen Standpunkte aus umso-
weniger etwas einwenden, als sie zudem durch die Mehr-
zahl der über die Frage um ihre Ansicht ersuchten
Sachverständigen gestützt wird. Damit erweist sich der
Hauptgrund als hinfällig, aus dem sich die Beklagte der
Zusprechung der Klage widersetzt und Gutheissung ihrer
Widerklage verlangt.
3. -
E v e n tue 11 begründet die Beklagte ihren An-
trag auf Abweisung der Klage' und Zusprechung der
Widerklage damit, dass ihr eine -
mit der Klageforde-
rung zu verrechnende und für den Mehrbetrag selb-
ständig erhohene -
Entschädigungsforderung zustehe,
deshalb nämlich, weil der Angestellte TorgIer der Klä-
gerin durch A~rechnung der niedrigern Transportgebühren
bei Auslieferung der Sendungen die Beklagte davon ab-
gehalten habe, beim Verkäufer darauf zu dringen, dass
für künftige Sendungen deutlicher die Anwendung' des
Tarües N° 55 verlangt werde. In dieser Beziehung hält
die Vorinstanz dafür, es sei der aktenmässige Beweis
nicht erbracht, dass eine der erwähnten Voraussetzungen
für die Anwendung des Tarües N° 55, nämlich die ita-
lienische Provenienz der Ware, gegeben gewesen sei und
dass damit die Anwendung dieses Tarifes hätte verlangt
ObHgaUonenrecht. No 96.
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werden können. Diese prozessuale Feststellung untersteht
der überprüfung des Bundesgerichts nicht. Dass dabei
die Beweislast für die Herkunft der Ware, weil Voraus-
setzung der Anwendbarkeit des Spezialtarifes, der Be-
klagten obliegt, ist bereits oben bemerkt worden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Aargau vom 1O.Juni 1916 bestätigt .
'96. Urteil der sta.atarechtlichenAbteilungvom 23.N'ovember 1916
i. S. Weibel, Kläger, gegen Staa.t Aargau, Beklagten.
Das Erfordernis der « zivilrechtlichen Streitigkeit ~ im Sinne
des Art. 48 Z i ff e r 4 0 G ist erfüllt bei Belangung eines
Kantons auf Schadenersatz wegen pflichtwidrigen Ver-
haltens eines kantonalen Beamten. -
Die H a f t bar k ei t
des K an ton s für den durch seine Beamten (ausser bei ge-
werblichen Verrichtungen) verursachten Schaden beurteilt
sich nach dem k a n ton ale n Recht. -
Auslegung der ein-
schlägigen aar gau i sc he n Bestimmungen.
A. -
Der Kläger Weibel hatte bis gegen Ende der
1890er Jahre in Gesellschaft mit einem gewissen Wey
ein Baugeschäft betrieben. Dessen Auflösung führte zu
einem Zivilprozesse der beiden Gesellschafter, der durch
Endurteil des aargauischen Obergerichts vom 29. Mai 1903
zu Gunsten Weibels ausging. In der Folge konnte sich je-
doch Weibel für die ihm zugesprochene Forderung nicht
bezahlt machen. Dies veranlasste ihn, gegen Wey und des-
sen Familie eine ganze Reihe von Strafklagen anzuheben:
Im Laufe dieser Prozesswirren sind eine Anzahl von Weibel
vorgelegter Akten -
insbesondere Geschäftsbücher der
früheren Gesellschaft Wey & Weibel -
al1fnicht abge-
klärte Weise verschwunden, nach Annahme Weibels auf
der Kanzlei des aargauischen Obergerichts und ((durch
AS 4! Il -
1916
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Obligationenrecht. N° 96.
verbrecherische Hand». Deshalb wandte Weibel sich zu-
nächst zweimal mit Entschädigungsbegehren an den
• Grossen Rat des Kantonb Aargau. Dieser lehnte jedoch
die Begehren -
entgegen einem Antrag, aus Billigkeits-
rücksichten eine Entschädigung von 1000 Fr., mit wel-
cher der Gesuchsteller sich zufrieden geben wollte, zu
gewähren - wegen Unzuständigkeit ab, wobei die bericht-
erstattende Geschäftsprüfungskommission bei Behand-
lung der zweiten Eingabe, in der Grossratssitzung vom
30. März 1915, überdies feststellte, dabs \Veibel offenbar
keinerlei Schaden eI wachsen sei, indem die verlorenen
Akten lediglich über die Verhältnisse der früheren Ge~ell
bchaft Wev & Weibel Ausku'nft geben könnten, die durch
das Obergerichtsurteil vom 29. Mai 1903 bereits rechts-
kräftig abgeklärt seien. .
B. -
Hierauf hat \Veibel mit Klage vom 29. Februar I
9. März 1916 beim Bundesgericht das Begehren gestellt:
(, Es sei der Staat Aargau zu verhalten, mir für die
» durch seine Organe (Behörden) verschwundenen Bücher
» und Schriften eine Entschädigung von 30,000 Fr. nebst
» Kostenersatz zu bezahlen.»
Er verweist in rechtlicher Beziehung lediglich darauf,
dass die Vorschrift in § 142 aarg. ZPO, laut welcher nach
rechtskräftiger Erledigung einer Streitsache der Gerichts-
bchreiber jeder Partei auf Verlangen die von ihr ver-
urkundeten Beweisschriften gegen Empfangschein zurück-
zusenden hat, ihm gegenüber nicht erfüllt worden sei.
C. -
Namens des Beklagten hat die Justizdirektion
des Kantons Aargau in der Rechtsantwort beantragen
lassen, die Klage sei wegen Unzuständigkeit des Bundes-
gerichts, weil keine Zivilstreitsache im Sinne des Art. 48
OG vorliege, von der Hand zu weisen, eventuell als un-
begründet abzuweisen, und zwar in erster Linie wegen
mangelnden Passivlegitimation des Staates, der nach den
Grundsätzen des in Betracht fallenden Rechts für den
eingeklagten angeblichen Schaden überhaupt nicht haft-
bar fei.
ObHgaUonenreeht. N° 96.
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D. -
Nach Eingang der Rechtsanwort hat das Bundes-
gericht mit Beschluss vom 11. Mai 1916 das Armenrechts-
gesuch des Klägers wegen offenbarer Aussichtslosigkeit
der Klage abgewiesen.
.
E. -
Da der Kläger trotzdem auf der Durchführung
des Prozesses beharrt hat, sind Replik und Duplik er-
stattet worden, in denen die Parteien an ihren Begehren
festgehalten haben. Vor Durchführung des Beweisver-
fahrens hat jedoch der Instruktionsrichter verfügt, es sei
zunächst über die erwähnten Einreden des Beklagten zu
entscheiden.
F. -
In der hierauf angesetzten heutigen Verhandlung
hat der Kläger persönlich um rechtlichen Schutz im
Sinne seiner Klage ersucht, während der Vertreter des
BeI?agten die Begehren erneuert hat, auf die Klage sei
wegen Unzuständigkeit des Gerichts nicht einzutreten,
eventuell sei sie wegen mangelnder Passivlegitimation
des Beklagten abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. - Der Kläger belangt den beklagten Staat (Kanton)
auf Ersatz eines ihm angeblich durch pflichtwidriges
Verhalten von Staatsbeamten verursachten Schadens.
Differenzen über solche Schadenersatzansprüche sind
von jeher als «zivilrechtliche Streitigkeiten» im Sinne
des Art. 48 OG aufgefasst worden. Hiezu hat die Aus-
legung dieser Kompetenznorm namentlich aus dem Ge-
sichtspunkte des ihr zu Grunde liegenden pra:ktischen
Rechtsschutzbedürfnisses geführt. das gegenüber der
heutigen abweichenden Doktrin entscheidend in Betracht
gezogen worden ist (vgl. aus neuerer Zeit insbesondere
das Urteil der H. Abteilung des Bundesgerichts vom
10. Mai 1905 i. S. Rieser gegen Staat Bern, Erw. 1, so-
wie den entsprechenden Vorbehalt in AS 40 II N° 16
Erw. 3 S. 86). Auf die vorliegende Klage ist somit, da
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Obtigationenrecht. N° 96.
die übrigen Voraussetzungen des Art. 48 Ziff. 4 OG un-
zweifelhaft erfüllt sind, einzutreten.
2. -
Dagegen erscheint in der Sache selbst die Ein-
rede des Beklagten, dass ihm die Passivlegitimation ab-
gehe, als begründet. Es fehlt nämlich in der Tat an einem
Rechtssatz, aus dem sich die vom Kläger geltend ge-
machte unmittelbare Haftbarkeit des aargauischen Staates
ergäbe. Auf das eidgenössische Recht kann hiefür VOll
vornherein nicht abgestellt werden. Denn Art. 59 Abs. 1
ZGB behält für die Kantone als öffentlichrechtliche Kor-
porationen allgemein das kantonale Recht vor, so dass
insbesondere Art. 55 Abs. 2 ZGB, der die rechtliche Ver-
pflichtung der juristischen Personen als Körperschaften
des Privatrechts durch das Verhalten ihrer Organe sta-
tuiert, für sie nicht gilt -(vgl. über die entsprechende, bis
zum Inkrafttretell des ZGB massgebellde Bestimmung
des Art. 76 aOR: AS 35 11 N° 45 S. 366 f.). Nur soweit
der Staat als Inhaber eines gewerblichen Betriebes in
Betracht kommt, haftet er gemäss Art. 61 Abs. 2 OR
für die Tätigkeit seiner Beamten unmittelbar im Sinne
des Art. 55 Abs. 1 OR; doch liegt ein solcher Fall hier
nicht vor. Eine die fragliche Haftbarkeit begründende
Norm des kantonalen aargauischen Rechts aber hat der
Kläger, dem gemäss Art. 3 der Bundeszivilprozessordnung
vom 22. November 1850 die Pflicht hiezu obgelegen hätte,
nicht namhaft gemacht. Diese. Haftbarkeit ist keineswegs
selbstverständlich und in der aargauischen Rechtsordnung
offenbar auch nicht positiv vorgesehen. Denn wie der
Beklagte einwendet, stellt Art. 8 aarg. Sts V den durch
ein -
noch nicht erlassenes -
Gesetz näher zu umschrei-
benden Grundsatz der Verantwortlichkeit der Beamten
für ihre Verrichtungen nicht nur dem Staate und den
Gemeinden, sondern auch den Privaten gegenüber auf,
während Art. 19 Abs. 2 Sts V bestimmt, dass ungesetzlich
oder unbegründet Verhafteten « dur c h den S ta a t »
eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu
leisten sei. Hieraus darf unbedenklich geschlossen werden,
Obllgatlonenreeht. No 97.
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dass das aargauische Recht eine unmittelbare Haftung
des Staates für die amtliche Tatigkeit seiner Organe, ab-
gesehen von der zuletzt erwähnten ausdrücklichen Sonder-
vorschrift, die hier ausser Frage steht, nicht kennt, son-
dern im übrigen nur die unmittelbare Haftbarkeit der
Beamten selbst gewährt. Speziell für die Kanzlei des
Obergerichts, der nach Behauptung des Klägers der Ver-
lust . seiner Akten zur Last fällt, ist laut Vorschrift in
§ 43 des Gesetzes vom 22. Christmonat 1852 über die
Organisation des Obergerichts der Obergerichtsschreiber
in seiner Eigenschaft als Vorsteher der Kanzlei verant-
wortlich. An ihn hätte sich daher der Kläger zu wenden,
falls er seinen vermeintlichen Schadenersatzanspruch
trotz den Feststellungen der gro5srätlichen Ge5chäfts-
prüfungskommission in ihrem oben erwähnten Bericht,
wonach die näheren Umstände des Verschwindens der
Akten nicht abgeklärt sind, insbesondere die Behörde,
bei der sie verschwunden sind, sich nicht hat ermitteln
lassen, und ferner namentlich dem Kläger daraus ein
Schaden offenbar nicht erwachsen ist, im bisherigen Sinne
weiter verfolgen wollte.
3. -
..... (Nachträgliche Bewilligung des Armenrechts.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
97. AlTat de 180 Ire seotion civUe du a5 novembre 1916
dans la cause Ducra.ux contre Boulenu.
En l'absence de faute personnelle, l'entrepreneur general ne
repond pas des accidents survenant aux ouvriers de son
sous-traitant.
Le 13 juin
r 1914 Ducraux etait au service de A. Premat
auquel l'entrepreneur Boulenaz, charge de la reparation