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Schuldbetreibungs- und KonkUl'Srecht.
einem Erzeugnis bekannt gemacht hat, braucht sich indes-
sen nicht gefallen zu lassen, dass seine Konkurrenten bei
der Anpreisung ihrer Waren beständig auf seinen Namen
bezw. sein Produkt hinweisen, um dergestalt seine mit
Mühe und Geld erzielten Erfolge kostenlos für sich auszu-
beuten. Es widerspricht daher ebenfalls unter den hier
obgewalteten Umständen den Regeln eines loyalen Kon-
kurrenzkampfes, wenn sich die Beklagte in ihren Zeitungs-
artikeln und Inseraten Ausdrücken wie
« Ersatz für
Persil», « Kein Persil aber gleich gut» und dergleichen
bediente (vgl. auch BGE 50 II 201 f. Erw. 4). Der kläge-
rische Feststellungs- und Unterlassungsanspruch ist daher
im Sinne der vorgehenden Ausführungen auch hinsichtlich
der in der Propaganda der Beklagten erfolgten Bezugnahme
auf die Klägerin und ihr Produkt, sofern diese den Rahmen
einer biossen objektiv gehaltenen Vergleichung über-
schritt, gutzuheissen.
VI. SCHULDBETREIBUNGS. UND
KONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLITE
Vgl. IH. Teil Nr. 43. -
Voir lIIe partie N° 43.
OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem
I. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
79. t1rt~U der staa.ts- und verwaltungsrachtlichen Abteilung
vom 14. Oktober lSSa i. S. GschwiIldgegenEidgenossensohaft.
Schädigung eines Schweizerbfugers durch Massnahmen eines
fremden Staates, die gegen das Völkerrecht verstossen sollen.
Rechtliche Bedeutung der von den Organen des politisch(m
Departements dem Bürger erteilten « Zusage », deshalb bei
dem fremden Staate intervenieren zu wollen.
Angebliche
Begründung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Geschä.
digten und dem Bund, wodurch dieser als Geschäftsführer
dem Geschädigten für Anwendung der in dessen Interesse gebo-
tenen Sorgfalt bei Durchführung der übernommenen Aufgabe
haftbar würde. Zuständigkeit des Bundesgerichts zur Beurtei-
lung einer Schadenersatzklage gegen den Bund, die auf die
Verletzung jener behaupteten Vertragspflicht gestützt wird.
Zivilrechtliche Streitigkeit nach Art. 48 Ziff. 2 OG oder «in
der Bundesgesetzgebung begründeter vermögensrechtlicher
Anspruch an den Bund aus öffentlichem Rechte » nach Art. 17
VDG;. Abweisung der Klage, weil höchstens eine Verantwort-
lichkeit aus pflichtwidriger Amtsführung von Bundesbeamten
in Betracht kommen kÖllllte, für die die beschränkenden
Voraussetzungen des Verantwortlichkeitsgesetzes von 1850
gelten würden.
A. -
Der Kläger Gschwind, Schweizerbii,rger, war seit
1899 Inhaber eines Exporthauses für Baumwollgame.
Baumwollgewebe und Textilmaschinen in Manchester, mit
Zweigniederlassung in St. Gallen. Während des Welt-
krieges hielten die englischen Behörden Waren, die der
Kläger ausführen wollte, zurück und trafen eiIie Reihe
anderer Massnahmen, durch die dieser in seiner Geschäfts-
tätigkeit gehemmt wurde. Zwei von ihm im Januar 1921
und Dezember 1920 eingeleitete (später abgeänderte und
ergänzte) Klagen, womit er von der englischen Regierung
Schadenersatz dafür verlangte, dass sie
AS 58 U -
1932
464
Obligationenreeht. N° 79.
a) in der Zeit zwischen dem 23. März und 5. Juni 1918
bei ihm Waren « requiriert» habe, ohne dafür eine genü-
gende Entschädigung zu entrichten,
b) in den Jahren 1914 und 1915 die Ausfuhr dazu bereit
liegender Waren des Klägers verhindert, bezw. die dafür
nachgesuchten Ausfuhrbewilligungen (Lizenzen) verwei-
gert habe,
sind
vom
englischen
Kriegskompensationsgerichtshof
(KKGH) am 27. Juli 1927 die erste (a) ganz und die
zweite (b) zum grösseren Teile abgewiesen worden.
Mit Eingaben vom 28. Februar 1927, 3. Oktober 1927
und 22. Februar 1928 gab der Kläger sowohl die beim
englischen KKGH hängig gemachten als weitere ihm
nach seiner Behauptung gegen den englischen Staat
zustehe~de Schadenersatzansprüche dem eidgenössischen
politischen Departement bekannt und ersuchte es um
deren Geltendmachung auf diplomatischem Wege. Ins-
besondere stellte er dieses Gesuch für folgende Schadens-
posten :
1. f 4113.10, weil ihm die englische. Regierung im
Oktober 1917 die Ausfuhrbewilligung für die Lieferung
von 55,000 Jard Flugzeugstoff an einen italienischen
Armeelieferanten plötzlich verweigert habe;
2. x 2999.11, weil sie vom Juli-Dezember 1918 nicht
gestattet habe, dass das Hauptgeschäft in Manchester
Muster an die St. Galler Zweigniederlassung sende;
3. f 5500, weil sie dieser Zweigniederlassung den Han-
deisverkehr mit Deutschland und Österreich gänzlich -
also auch für Gewebe schweizerischer Herkunft -
unter-
sagt habe;
4. x 8869,13, weil sie dem Kläger zwischen dem 23. März
und 5. Juni 1918 zu verschiedenen Malen auf dem Requi-
sitionswege 458,042 Jards Flugzeugstoffe abverlangt und
hiefür Preise festgesetzt habe, die nicht bloss bedeutend
unter dem Marktpreis, sondern auch unter den sonst für
requirierte Waren festgesetzten Preisen gestanden hätten;
5. f 19,169.6.6. weil sie ihm vom l. November 1914-
Obligationenreeht. N° 79.
465
Mitte 1917 die Ausfuhr nach den neutralen Staaten Euro-
pas verunmöglicht und der KKGH dafür nur teilweise
Ersatz zugesprochen habe;
6. f 11,422, weil der Kläger infolge verschiedener Ver-
folgungen und Belästigungen durch die englischen Behörden
seine Kundschaft verloren habe;
7. f 20,000, weil er durch diese Verfolgungen (insbeson-
dere die Einleitung eines unbegründeten Strafverfahrens
wegen Handels mit feindlichen Staaten) an seiner Gesund-
heit schweren Schaden gelitten habe.
Am 27. März 1928 übersandte das politische Departe-
ment die drei Eingaben des Klägers mit einem einläss-
lichen Bericht an die schweizerische Gesandtschaft in
London und wies sie an, die Angelegenheit mit den eng-
lischen Anwälten des Gesuchstellers -
den Herren Oppen-
heimer, Nathan und Vandyk in London -
zu besprechen
und über das Ergebnis zu berichten. Auf Grund der
Besprechungen mit der Gesandtschaft arbeitete Oppen-
heimer ein « Memorandum » aus, womit Entschädigungs-
ansprüche gegen den englischen Staat erhoben wurden :
A. Wegen ungesetzlicher Zurückhaltung zur Ausfuhr
bestimmter Waren des Klägers und widerrechtlicher Ver-
weigerUng von Ausfuhrlizenzen.
B. Wegen der beim Kläger vorgenommenen « Requisi-
tionen I).
Nach Genehmigung dieses Memorandums durch das
politische Departement unterbreitete die schweizerische
Gesandtschaft in London es am 1. März 1929 der englischen
Regierung « zu wohlwollender Berücksichtigung» und
bemerkte hiebei: « Aus den in der Beilage angeführten
Tatsachen wird ersichtlich sein, dass das Urteil, zu dem die
zuständige Behörde (KKGH) kam, den von W. Gschwind
erlittenen Verlusten nicht angemessen erscheint, und die
Schweizer Regierung ist daher der Ansicht, dass die
Intervention des Auswärtigen Amtes nachgesucht werden
muss, um eine befriedigende Lösung zu finden, wobei sie
die Meinung vertritt, dass insbesondere die Forderung, die
466
Obligationenrc>cht. N° 79.
SIch auf Requisitionen stützt, genaueBeachtung seitens
der Regierung verdient, insofern es scheint, dass diese
. mit Art. 5 des englisch-schweizerischen Vertrages von
1855 nicht vereinbar gewesen waren. »
Gegen Ende des Jahres 1929 teilte die britische Regie-
rung dem schweizerischen Gesandten in London mit, dass
sie nicht in der Lage sei, auf das Entschädigungsbegehren
einzutreten, da sie sich nach eingehender Prüfung über-
zeugt habe, dass eine Verletzung des schweizerisch -eng-
lischen Niederlassungsvertrages nicht in Betracht komme.
Art. 1 des letzteren sei nicht verletzt, weil die Ausfuhr-
verweigerungen sich auf ein im Oktober 1915 erlassenes
a 11 g e m ein e s Ausfuhrverbot für die betreffenden
Warengattungen gestützt hätten, das keinen Unterschied
zu Gnnsten von britischen Staatsangehörigen gemacht
habe. Und was die behaupteten Requisitionen (Art. 5
des Niederlassungsvertrages) betreffe, so habe schon der
KKGH festgestellt, dass solche in Wirklichkeit nicht
stattgefunden hätten, sondern der Kläger die fraglichen
Waren auf Grund freier Vereinbarung zu. den ihm gebo-
tenen Preisen an die Behörde verkauft habe.:Die englische
Regierung habe diese Frage nochmals genau untersucht
mit dem gleichen Ergebnis.
.
Auf die Mitteilung dieses Bescheides stellte der Kläger
am 24. März 1930 an das politische Departement das
Gesuch, es möchten seine Forderungen unter Beilegung
der Beweismittel nochmals der englischen Regierung
unterbreitet werden. Er hielt daranfest, dass man es in
den Fällen, auf die sein vierter Anspruch sich beziehe,
mit staatsvertragswidrigen Requisitionen zu tun habe,
indem die englische Regierung in der Korrespondenz
unzweideutig die Absicht kundgegeben habe, sich die
Waren nötigenfalls mit Gewalt anzueignen. Auf die
Erklärung dieser Absicht und nicht darauf, ob eine end-
liche Einigung über den Preis stattgefunden habe, komme
es aber bei der Entscheidung der Frage nach dem Vor-
liegen einer Requisition an.
Das Ausfuhrverbot vom
Obligationenrecht. N° 79.
467
Oktober 1915 für Baumwollgarne und -gewebe habe nur
zum Scheine, der Form nach, nicht auch in der praktischen
Anwendung allgemeine Geltung gehabt. Während alle
Ausfuhrgesuche des Klägers, weil man ihn grundlos für
verdächtig angesehen habe, von vorneherein abgewiesen
worden seien, habe seine Konkurrenz ungeheure Mengen
der gleichen Warengattungen ausführen können.
Der von der schweizerischen Gesandtschaft in London
um Äusserung zu dieser Eingabe ersuchte Rechtsanwalt
Oppenheimer kam zum Schlusse, dass dieselbe keine
Tatsachen und Dokumente anführe, die nicht bereits
einlässlich geprüft worden wären, und keine Aussicht
bestehe, durch weitere Mitteilungen an das britische
Auswärtige Amt etwas zu erreichen. Nachdem sich auch
die Gesandtschaft dieser Auffassung angeschlossen hatte,
teilte das eidgenössische politische Departement am
18. September 1931 dem Kläger mit, dass es in der Sache
keine diplomatischen Schritte mehr unternehmen werde.
B. -
Mit der vorliegenden, am 28. Mai 1931 beim
Bundesgericht als einziger Zivilgerichtsinstanz nach Art. 48
Ziff. 2 OG anhängig gemachten Klage stellt W. G. Gschwind
das Begehren, die Schweiz. Eidgenossenschaft sei zu
verurteilen dem Kläger einen gerichtlich zu bestimmenden
Betrag als Schadenersatz zu bezahlen, unter Kostenfolge.
Zur Begründung wird in der Klage- und Replikschrift
geltend gemacht: das eidgenössische politische Departe-
ment habe, nachdem seine Juristen die Angelegenheit mit
dem Kläger und dessen Anwalt gründlich besprochen
gehabt hätten, die. völkerrechtliche Begründetheit der
sieben Ansprüche des Klägers (s. oben unter A. S. 465)
im Betrage von x 72,094 bezw. Fr. 1,819,293.55 anerkannt
und deren diplomatische Geltendmachung zugesagt. Da-
durch sei zwischen dem schutzsuchenden Kläger und der
schutzgewährenden
Beklagten
ein
auftragsähnliches
Rechtsverhältnis begründet worden, das für die Beklagte
als « Beauftragte)) die Verpflichtung nach sich gezogen
habe bei Ausübung des diplomatischen Schutzes eine
468
ObligBtionenrecht. N° 79.
Sorgfalt anzuwenden, deren Mass sich beim Fehlen ein-
schlägiger öffentlichrechtlicher Vorschriften nach den
Art. 398, 328 OR bestimme. Diese Pflicht habe die
Beklagte verletzt. Entgegen der erteilten Zusicherung
seien der britischen Regierung nur die zwei Forderungen
bekanntgegeben worden, die schon Gegenstand des Ver-
fahrens vor dem KKGH gebildet gehabt hätten, während
die übrigen Anspruche von vorneherein fallen gelassen
worden seien, obwohl gerade bei einzelnen unter ihnen,
insbesondere bei dem ersten, die völkerrechtswidrige
Behandlung des Klägers besonders klar gewesen sei und
die englische Regierung sich hier auch nicht auf ein über
die Forderung schon ergangenes Urteil des dortigen
Richters hätte berufen können. Auch die bekanntgege-
benen Forderungen seien ungenügend und unter Ausser-
achtlassung entscheidender Argumente substantiiert wor-
den (was näher ausgeführt wird). Es sei zudem eine
Erfahrungstatsache, dass sich auf diplomatischem Wege
eine Forderung nur selten auf den ersten Anhieb durch-
setzen lasse. Im vorliegenden Falle habe. aber das poli-
tische Departement einen einzigen unzulänglichen Versuch
unternommen und nach dessen Scheitern seine Bemü-
hungen eingestellt, trotzdem der Kläger die nachträglich
gegen die Begrundetheit seiner Forderungen vom Departe-
ment erhobenen Bedenken sofort unter Berufung auf seine
frühern Ausführungen und Beweismittel habe entkräften
können. Wenn Oppenheimer aessen ungeachtet weitere
Schritte als aussichtslos bezeichnet habe, so ergebe sich
daraus nur die Unzulänglichkeit eines Londoner Geschäfts-
advokaten in völkerrechtlichen Fragen und ein Beweis
dafür, dass die Beklagte durch die Beiziehung dieses
Rechtskundigen eine culpa in eligendo begangen habe.
Man habe auch davon abgesehen der englischen Regierung
die schiedsgerichtliche Erledigung des Falles zu beantra-
gen, obwohl gerade Fragen des diplomatischen Schutzes
sich hiefür besonders eigneten. Da die Klage auf eine
namens des Staates selbst gegenüber dem Kläger einge-
Obligationenrecht. No 79.
469
gangene Bindung, ein dem privatrechtlichen Auftrag
verwandtes besonderes Rechtsverhältnis öffentlichrecht-
licher Natur gestützt werde, sei die Zuständigkeit des
Bundesgerichtes zu deren Beurteilung nach der dem
Begriffe der zivilrechtlichen Streitigkeit im Sinne von
Art. 48 OG in der Praxis gegebenen erweiterten Auslegung
vorhanden (BGE 55 II 107 und Urteil der 1. Zivilabteilung
des Bundesgerichtes in Sachen Bächli vom 1. März 1927).
Wem und wann der diplomatische Schutz gewährt werden
solle, sei allerdings eine im Ermessen des Bundesrates
stehende, der richterlichen Nachprüfung entzogene Ent-
scheidung. Gerade weil der Bundesrat dabei auch die
allgemeinen Staatsinteressen berücksichtigen und infolge-
dessen selbst das bestbegründete Schutzgesuch wegen
Inopportunität ablehnen könne (BGE 52 II 259 Erw. 4),
müsse aber andererseits dem Bürger ein Rechtsweg offen
stehen, auf dem er die Einhaltung einer ihm ausdrücklich
erteilten Zusage des diplomatischen Schutzes oder allfällige
aus der Nichteinhaltung dieser Zusage sich ergebende
Schadenersatzansprüche gegen den Bund gelten machen
könne. Es bestehe denn auch zwischen dem Falle einer
derartigen Zusicherung und dem anderen, für den das
Bundesgericht jene Haftung bereits anerkannt habe,
nämlich demjenigen, wo der Bund durch seine auswärtige
Vertretung Ve:r;mögensstücke eines Auslandsschweizers zur
Verwahrung entgegengenommen habe, in den massgeben-
den rechtlichen Tatbestandsmerkmalen kein Unterschied.
Das Verantwortlichkeitsgesetz von 1850 regle nur die
Verantwortlichkeit der Beamten und Angestellten und
schliesse, wie in BGE 55 II 107 ausgesprochen, eine
Haftung des Bundes selbst nach Vertragsgrundsätzen
beim Vorliegen gewisser besonderer Umstände nicht aus,
wobei es in Ermangelung ausdrücklicher Gesetzesvor-
schriften Sache des Richters sei die betreffenden Grund-
sätze zu finden.
Die Beklagte könne ferner nicht einwenden, dass sie
mit der Intervention bei der englischen Regierung eigene
470
UOllgationenrecht. N° 79.
Rechte und nicht solche des Klägers verfolgt habe und
deshalb die Annahme einer auftragsähnlichen Geschäfts-
führung für den letzteren ausgeschlossen sei. Einmal habe
dem Urteil Oswald (52 II 235), das sie für diese Behauptung
anrufe, ein vom vorliegenden verschiedener Tatbestand
zu Grunde gelegen. Sodann werde auch die Auffassung,
wonach im Gebiete des Völkerrechtes eine Privatperson
nicht ((berechtigtes und verantwortliches Rechtssubjekt»
sein könne, in der Literatur immer häufiger als veraltet
bezeichnet.
Werde der Fremde in seinen durch das
internationale Fremdenrecht (wie insbesondere den durch
einen Niederlassungsvertrag) gewährleisteten Grundrechten
verletzt, so sei er befugt dagegen die Rechtsschutzeinrich-
tungen des schädigenden Wohnsitzstaates anzurufen. Es
sei aber nicht einzusehen, wieso nach erfolgloser Anrufung
dieser Einrichtungen nun plötzlich der Heimatstaat
Titular der Rechte werden sollte, deren Träger bis dahin
eine Privatperson gewesen sei. Hier habe zudem das
politische Departement entgegen der offenbar ursprüng-
lich von ihm gehegten Absicht nicht E!ine eigentliche
diplomatische Note an die englische Regierung gerichtet,
sondern sich darauf beschränkt, ihr das vom Advokaten
Oppenheimer ausgearbeitete Memorandum mit· einem
empfehlenden (aide-memoire» zu unterbreiten. Es habe
also tatsächlich nicht einen eigenen Anspruch des Bundes
gelt~d gemacht, sondern sich begnügt, die Begehren des
Klägers zu vertreten. In einem solchen Falle liege aber
jedenfalls ein klares Mandatsverhältnis vor.
O. -
Namens der Eidgenossenschaft hat der Bundesrat
beantragt, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventuell
sei sie abzuweisen. Wenn der eingeklagte Anspruch, wie
nach der rechtlichen Begründung anzunehmen sei, nicht
aus dem Privat- sondern aus dem öffentlichen Recht her-
geleitet werde, so sei das Bundesgericht mangels V orliegens
einer zivilrechtlichen Streitigkeit zur Beurteilung der Sache
nicht zuständig.
Ebenso könne auf die Klage nicht
eingetreten werden, wenn man sie als Verantwortlichkeits-
Obligationenrecht. No 79.
471
klage wegen pflichtwidriger Amtsführung des Vorstehers
des politischen Departementes oder anderer Bundesbeam-
ter auffassen wollte, da dann die Vorschriften des IV erant-
wortlichkeitsgesetzes (Art. 32 ff., 43) zu beobachten gewe-
sen wären. Unter der Annahme aber, dass sich die
Forderung auf einen privatrechtlichen Titel stütze, müsse
sie schon deshalb abgewiesen werden, weil von einem
solchen Rechtsverhältnis, nämlich einer durch die Zusiche-
rung im Interesse des Klägers bei der englischen Regierung
intervenieren zu wollen, namens des Bundes eingegangenen
vertraglichen Bindung in dem von der Klage behaupteten
Sinne, nicht die Rede sein könne (was näher dargelegt
wird). Es sei zudem auch nicht wahr, dass dem Kläger
je die vorbehaltslose Zusicherung gegeben worden wäre,
die sieben in der Klage erwähnten Forderungsposten
geltend zu machen; der Kläger sei vielmehr keinen
Augenblick im Zweifel gelassen worden, dass die Beklagte
sich die Überprüfung des Falles vorbehalte und nach
freiem Ermessen darüber befinden werde, inwieweit und
in welcher Weise bei der englischen Regierung zu inter-
venieren sei. Selbst unter der Voraussetzung des behaup-
teten Geschäftsbesorgungsverhältnisses würde übrigens
der Beklagten irgendeine schuldhafte Pflichtversäumnis,
die ihre Schadenersatzpflicht zu begründen vermöchte,
nicht zur Last fallen. An die englische Regierung sei
freilich nur eine einzige Note gerichtet worden. Doch sei
diese aufs sorgfaItigste vorbereitet worden und habe alles
enthalten, was ernsthafterweise habe vorgebracht werden
dürfen. Die Antwort der englischen Regierung habe dann
so bestimmt ablehnend gelautet, dass jeder weitere Schritt
aussichtslos gewesen wäre und daher nach den Gepflogen-
heiten des internationalen Verkehrs habe unterbleiben
müssen, es wäre denn, dass die nochmalige Intervention
sich auf neue erhebliche Tatsachen hätte stützen können.
Auch letzteres sei eingehend geprüft worden, aber mit
negativem Ergebnis. Eine rechtliche Grundlage, um der
englischen Regierung die schiedsgerichtliche Erledigung
472
Obligationenrooht. N° 79.
des Falles zu beantragen, habe nicht bestanden. Der
behauptete Schade werde bestritten.
D. -
Durch Verfügung des Instruktionsrichters vom
21. April 1932 ist das Verfahren vorläufig auf die Fragen
des Eintretens und der grundsätzlichen Ersatzpflicht der
Beklagten beschränkt worden.
E. -
In der heutigen mündlichen Verhandlung hat der
Kläger beantragt, es sei die Unzuständigkeitseinrede der
Gegenpartei abzuweisen und die grundsätzliche Haftung
der Beklagten für den eingeklagten Schaden zu bejahen.
Die Beklagte hat den in der schriftlichen Klagebeant-
wortung gezogenen Antwortschluss erneuert.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Nach Art. 48 Ziff. 2 OG, auf den sich die Klage
für die Zuständigkeit des Bundesgerichtes stützt, beurteilt
dieses als einzige Instanz zivilrechtliehe Streitigkeiten
zwischen Korporationen oder Privaten als Klägern und
dem Bund als Beklagten, wenn der Streitgegenstand einen
Hauptwert von wenigstens 4000 Fr. hat. Die letztere
Voraussetzung ist hier zweifellos erfüllt: nachdem die
Klagebegründung den Schaden, für den die Eidgenossen-
schaft grundsätzlich ersatzpflichtig erklärt werden soll, auf
über 1 Million Fr. berechnet. Der Kreis der Zivilprozess-
sachen nach Art. 48 OG aber fällt, wie das Bundesgericht
schon wiederholt ausgesprochen hat, nicht zusammen mit
demjenigen der Streitigkeiten über privatrechtliche An-
sprüche im Sinne der modernen Lehre über die Abgrenzung
des Herrschaftsgebietes zwischen Privat- und öffentlichem
Recht. Er ist nach dem Zwecke zu umschreiben, den
der Gesetzgeber bei Einführung der Vorschrift -
durch
Art. llO der BV von 1874 und in dem hier massgebenden
Teile schon Art. 101 der Verfassung von 1848 -
mit ihr
verfolgt hat und der dahinging, für einen bestimmten
Komplex von Anständen, für den es damals als besonders
geboten erachtet wurde, den Rechtsweg oder doch die
Anrufung einer besondere Garantien der Unbefangenheit
Obligationenrecht. N0 79.
473
bietenden Instanz zu öffnen. Auf die damals geltenden
Anschauungen, die von den heute herrschenden wesentlich
abwichen, ist deshalb auch zurückzugehen, um die Rechts-
akte zu bestimmen, die geeignet sind zwischen Staat und
Bürger «zivilrechtliche » Beziehungen zur Entstehung zu
bringen, für deren Geltendmachung dem letzteren der
Rechtsweg nach der angerufenen Kompetenzvorschrift
offenstehen soll. Von diesem Gesichtspunkte aus müssen
aber dazu, neben Entschädigungsbegehren wegen schädi-
gender Eingriffe in die Individualsphäre des Bürgers durch
pflichtwidrige Handlungen von Staatsbeamten oder zwar
rechtmässige, aber angeblich Schadenersatzpflicht nach
sich ziehende Ausübung der Staatsgewalt (vgl. z. B. BGE
. 42 II 613; 47 II 73), allgemein auch solche Ansprüche auf
Geldleistungen gerechnet werden, die aus einem zwischen
dem Kläger und dem Staat bestehenden besonderen,
vertraglichen oder doch vertragsähnlichen Rechtsverhält-
nis hergeleitet werden, d. h. aus einem Verhältnis, das
zwischen den Parteien kraft freier Willensübereinstimmung
so geordnet worden ist, aber auch anders hätte geordnet
werden können oder bei \lem es doch (wie z. B. beim
Beamtenverhältnis oder beim Erwerbe einer Konzession)
dem Kläger freistand, ob er es eingehen wolle oder nicht
(ebenda 43 II 708; 44 II 312; 49 II 414; 50 II 297). Ob
das fragliche Verhältnis, wenn es mit dem geltend gemach-
ten Inhalt bestünde, nach heutiger Auffassung dem
Privat- oder öffentlichen Recht angehören würde und daher
materiell nach den Grundsätzen des einen oder anderen
zu beurteilen ist, spielt keine entscheidende Rolle (BGE 47
II 150 ff.; 55 II 556). Für die Begründung der Zustän-
digkeit des Bundesgerichtes muss es dabei genügen, dass
das Vorliegen einer derartigen rechtlichen Beziehung als
Fundament des eingeklagten Anspruches behauptet wird.
Stellt sich bei Beurteilung der Klagebegehren heraus,
dass sie in Wirklichkeit nicht besteht, so führt dies zur
Abweisung der Klage und nicht zur Ablehnung des Ein-
tretens auf dieselbe . wegen Unzuständigkeit (52 II 259).
474
Obligationenrecht. No 79.
Da der Kläger geltend macht, dass' zwischen ihm und
der Beklagten hier ein solches besonderes vertragliches
Rechtsverhältnis, nämlich ein öfientlichrechtliches Auf-
tragsverhältnis begründet worden sei und dass die Beklagte
ihm die Klagesumme schulde, weil sie die ihr aus diesem
Verhältnis erwachsenen Vertragspflichten verletzt habe,
ist demnach das Erfordernis einer zivilrechtlichen Streitig-
keit im Sinne von Art, 48 OG gegeben. Art. 17 VDG
erklärt zudem nunmehr das Bundesgericht als Verwaltungs-
gericht auch zuständig, für die erst- und letztinstanzliehe
Beurteilung « in der Bundesgesetzgebung begründeter ver-
mögensrechtlicher .t\nsprüche gegen den Bund aus
ö f f e n t li c h e m R e c h t e». Nimmt man an, dass
mit « Bundesgesetzgebung » dabei das Bundesrecht über-
haupt, also auch das ungeschriebene gemeint sei (KmOH-
HOFER Zschr. f. schw. R. N. F. Bd. 49 S. 81), so müsste
der auf den öffentlichrechtlichen Charakter des Anstandes
gestützte Nichteintretensschluss der Beklagten somit auch
verworfen werden, wenn die Voraussetzungen einer Zivil-
prozessache in jenem Sinne nicht vorlägen. Dass der
Kläger alsdann seine Klage irrtümlich aIa solche aus
Art. 48 Ziff. 2 OG bezeichnet hätte, könnte ihm nicht
schaden, sondern es wäre die Sache von Amtes wegen in
das richtige Verfahren zu weisen. Es braucht auch im
vorliegenden Falle zu der Frage 'mcht Stellung genommen
zu werden, welches das Verhältnis dieser neugeschaffenen
Verwaltungsgerichtsbarkeit des Bundesgerichtes zu der
ihm nach Art. 48 OG zustehenden Zivilgerichtsbarkeit sei,
ob der Begriff der « Ansprüche aus dem öffentlichen
Recht» alle Anstände umfasst, welche an sich heutiger
Anschauung gemäss das letztere Merkmal erfüllen, also
auch solche, für die bisher wegen der besonderen Beschaf-
fenheit der dabei in Betracht' fallenden rechtlichen Bezie-
hungen die Zivilklage nach Art. 48 OG möglich war oder
ob es sich nur um eine ergänzende Vorschrift für solche
Fälle handeln soll, in denen dieser Rechtsbehelf versagt
(so dazu KmoHHoFER a. a. O. S. 78 ff.). Einmal schliesst
Obligationenrecht. x" iil.
47;";
es Art. 16 OG auch bei der hier yorgesehenen Bildung
zweier Kammern innert der staats- und verwaltungsrecht-
lichen Abteilung, einer staatsrechtlichen und einer verwal-
tungsrechtlichen, nicht aus, dass die erstere neben den
ihr « hauptsächlich» zufallenden staatsrechtJjchen auch
verwaltungsrechtliche Streitigkeiten entscheidet. Sodann
besteht auch vom Standpunkt der internen GeschiiftH-
verteilung (OG Art. 21) kein Hindernis, dass die mit der
Klage unter der Voraussetzung ihrer Eigenschaft al;;
Zivilklage befasste Abteilung sie auch für den Fall beur-
teile, dass sie sich in Wirklichkeit als verwaltungsrechtliche
nach Art. 17 VDG darstellen sollte, nachdem die Behand-
lung unter der einen und anderen Voraussetzung in den
Geschäftskreis der staats-
und verwaltungsrechtlichen
Abteilung fallt (Reglement Art. 3 Ziff. 2 und 12 in Ver-
bindung mit Art. 4 Ziff. 5, Art. 5 Ziff. 4 und Art. H). Die
Verschiedenheiten im Verfahren, die sich je nachdem
ergeben können, spielen hier keine Rolle.
2. -
Den von den Parteien eingelegten Urkunden ist
nicht zu entnehmen, dass das politische Departement
dem Kläger den diplomatischen Schutz in einem weiteren
Umfange, d. h. für einen grössern Kreis VOll Ansprüchen
zugesagt gehabt hätte, als er mit der Note vom 1. :März
1929 dann tatsächlich gewährt worden ist. Aus der im
Schreiben des Departementes vom 27. März 1928 an die
schweizerische Gesandtschaft in London gemachten Fest-
stellung, dass der Kläger einzelne der von ihm vorerst
angemeldeten Ansprüche nachträglich selbst wieder habe
fallen lassen, ergibt sich entgegen der Behauptung der
Replik noch nicht die Zusicherung, alle nicht zurück-
gezogenen Ansprüche auf dem diplomatischen Wege
geltend zu machen, wie unzweideutig schon aus dem
übrigen Inhalt dieses Schriftstückes hervorgeht. Doch
kommt darauf nichts an. Denn selbst wenn die behaup-
tete weitergehende Zusage erteilt worden wäre, wofür
der Kläger sich 'eventuell auch auf seinen früheren Anwalt
Dr. K. in Bern als Zeugen berufen hat, so wäre dadurch
476
Ohligationenxecht. No 79.
zwischen ihm und der Beklagten, der Eidgenossenschaft
weder ein Auftrags- noch ein anderes Vertragsverhältnis
begründet worden, wie es vorliegen müsste, um daraus
eine Schadenersatzpflicht des Bundes selbst in dem geltend
gemachten Sinne wegen mangelhafter Besorgung des
übernommenen Geschäftes und nicht bloss eine allfällige
Haftung für pflichtwidrige Amt s führung seiner Organe
mit den dafür bestehenden beschränkenden Voraus-
setzungen herzuleiten.
Die Gewährung des diplomatischen Schutzes gegenüber
Schädigungen, die den eigenen Staatsangehörigen durch
Behörden oder Beamte eines fremden Staates in Miss-
achtung völkerrechtlicher Regeln zugefügt worden sind,
ist nicht bloss eine völkerrechtliche Befugnis des Heimat-
staates im Verhältnis zu dem anderen Staate. Sie stellt
zugleich auch vom Standpunkt des internen Staatsrechtes
eine Verwaltungsaufgabe dar, die dem mit der Besorgung
der auswärtigen Angelegenheiten des Landes betrauten
Organ, dem Bundesrat bezw. politischem Departement
mit Rücksicht auf das Interesse der Volksgesamtheit an
einer dem Völkerrecht entsprechenden Behandlung der
Volksgenossen durch das Ausland, im Rahmen des mit
den sonstigen Staatsinteressen Vereinbaren, gegenüber
den verletzten Bürgern allgemein obliegt. Als Teil der
staatlichen Verwaltungstätigkeit, öffentliche Fürsorge, die
unter gleichen Voraussetzungen allen Bürgern in gleicher
Weise zu gute zu kommen hat; muss aber auch das Han-
deln ier Behörde dabei durch allgemeingiltige, objektive
Normen beherrscht sein. Das Gesuch eines Schweizer-
bürgers, womit er den Bundesrat angeht, wegen einer vom
Gesuchsteller erlittenen angeblich völkerrechtswidrigen
Schädigung bei dem fremden Staate vorstellig zu werden
und deren Wiedergutmachung zu betreiben, kann deshalb
nur die Bedeutung haben, die Bundesbehörde auf den
Tatbestand aufmerksam zu machen und sie zu dessen
Prüfung zu veranlassen. Was weiter zu geschehen hat,
richtet sich nicht nach dem Begehren des Gesuchstellers,
Obligationenrecht. N0 79.
477
sondern nach dem objektiven Recht, das die Amtspflichten
der Behörde in solchen Angelegenheiten bestimmt. Ein
subjektives Recht darauf, dass der Bund sich seiner im
verlangten Sinne annehme, erwächst dem Bürger aus der
vorgekommenen Rechtsverletzung nicht. Es kann schon
deshalb nicht in Frage kommen, weil das zuständige
Organ der auswärtigen Verwaltung sich bei seinen Ent-
schlüssen nicht bloss von den an sich berechtigten Interes-
sen eines einzelnen Geschädigten leiten lassen kann,
sondern daneben und ihnen vorangehend auch das all-
gemeine Staatsinteresse, die möglichen Rückwirkungen
der verlangten Schritte auf die politischen oder sonstigen
Beziehungen zu dem fremden Staate ins Auge fassen muss.
Was für die Einleitung einer Intervention als solcher
zutrifft, gilt aber im gleichen Masse auch für den Umfang,
der ihr gegeben werden soll, und deren weitere Verfolgung
gegenüber einer ablehnenden Stellungnahme der fremden
Regierung. Auch hier machen sich die nämlichen Erwä-
gungen geltend und müssen, wenn sie einer weiteren
Ausdehnung der diplomatischen Aktion entgegenstehen,
für das Verhalten der angegangenen Behörde entscheidend
sein. Die Abschätzung dieser Momente muss aber schon
deshalb, weil sie die genauere Kenntnis der politischen
Lage und des gegenwärtigen Verhältnisses zu dem betref-
fenden auswärtigen Staate voraussetzt, in der freien und
abschliessenden Würdigung der politischen Landesbehörde
stehen, der die Wahrung der völkerrechtlichen Bezie-
hungen der Schweiz zukommt (Art. 102 Ziff. 8 BV). Wenn
der Kläger selbst aus solchen Gründen die Entschliessung
darüber, ob überhaupt bei dem auswärtigen Staate inter-
veniert werden soll, als eine der richterlichen Nachprüfung
entzogene Ermessensentscheidung betrachtet, so schliessen
deshalb dieselben Überlegungen es folgerichtig ebensogut
aus, einer allenfalls von der politischen Bundesbehörde
dem Gesuchsteller gemachten Eröffnung, dass· sie bereit
sei zu seinen Gunsten tätig zu werden, die rechtliche
Bedeutung beizulegen, welche der Kläger ihr geben
478
Obligationenrecht. No 79.
möchte. Auch eine solche ((Zusage» enthält nicht mehr
als die Erklärung, dass die Behörde dasjenige tun werde,
was nach dem massgebenden objektiven Recht ihre
. Amtspflicht ist, eine Mitteilung über in Aussicht genom-
mene Amt s handlungen. Die Eingehung eines Vertrags-
verhältnisses zum Gesuchsteller, womit der Bund es
übernehmen würde, als dessen Geschäftsführer zur Durch-
setzung seiner Ansprüche gegenüber dem fremden Staate
zu handeln, mit der Wirkung der Begründung der einem
solchen Geschäftsführungsverhältnis entsprechenden In-
reressenwahrungspflicht, kann darin nicht gesehen werden.
Abgesehen von den sachlichen Gründen, die einer solchen
Annahme entgegenstehen, würde sie übrigens auch prak-
tisch gesprochen nicht im Interesse der Schutzsuchenden
liegen. Denn sie müsste dazu führen, dass die politische
Bundesbehörde die nachgesuchten Vorstellungen bei einer
fremden Regierung selbst in Fällen ablehnen würde, wo
sie sonst dazu bereit gewesen wäre, um sich nicht durch
deren Zusicherung in eine Stellung drängen zu lassen, in
die sie sich schon wegen der Notwendigkeit neben den
Rücksichten auf den einzelnen Geschädigten auch die
wichtigeren allgemeinen Landesinteressen zu wahren, nicht
begeben kann.
Die Urteile der I. Zivilabteilung des Bundesgerichtes in
Sachen Bächli vom 1. März 1927 und in Sachen Wäffier
(55 II 107) beschlagen andere Tatbestände: die Aufnahme
von Vorschüssen bei Staatsangehörigen durch eine schwei-
zerische Gesandtschaft im Auslande, um daraus Unter-
stützungen an Landsleute leisten zu können, die infolge
revolutionärer Wirren in dem betreffenden Staate in Not
geraten waren, und die Entgegennahme von \Vertsachen
schweizerischer Staatsangehöriger zur Verwahrung durch
eine solche Auslandsvertretung während jener Wirren.
Wenn damals die Entstehung eines Vertragsverhältnisses
-
Darlehensvertrages bezw. öffentlichrechtlichen Hinter-
legungsvertrages -
zwischen dem Bund und dem Geld-
geber bezw. Hinterleger angenommen worden ist, so folgt
Obligationen:recht. N° 79.
daraus noch nicht, dass ein solches Verhältnis auch schon
durch die blosse « Zusicherung» im Interesse des Bürgers
bei einer auswärtigen Regierung wegen einer vorgekom- .
menen Rechtsverletzung intervenieren zu wollen, wie sie
hier als Grundlage der Klage geltend gemacht wird,
begründet zu werden vermöchte. Die Erwägungen bei der
Urteile enthalten denn auch nichts, was zu diesem Schlusse
führen würde. Wenn Burckhardt in dem vom Kläger
angeführten Gutachten (Zschr. d. b. J. 66 S. 306) den Fall
einer solchen Intervention und den im Urteil Wäffier
behandelten (Annahme von Depositen) auf die gleiche
Linie stellt, so geschieht dies von dem Gesichtspunkte
aus, dass auch beim letzteren Tatbestande so gut wie beim
ersteren von der Eingehung einer vertraglichen oder doch
vertragsähnlichen Bindung namens des Bundes nicht
gesprochen werden könne. Es lässt sich daraus nicht
zugleich umgekehrt als Meinung des Gutachters entneh-
men, dass die Erwägungen, die im Urteil Wäffier die erste
Zivilabteilung des Bundesgerichtes zu einer von dem
Gutachten abweichenden Lösung bestimmt haben, alsdann
notwendig auch für das heute streitige Verhältnis gelten
müssten.
Die Konstruktion eines Auftrags- oder auftragsähnlichen
Verhältnisses scheitert hier übrigens, unabhängig von dem
Vorstehenden, auch schon an dem Inhalt des Begehrens,
das die Eidgenossenschaft mit ihrer Intervention bei dem
fremden Staate geltend macht. Mit den Eingaben vom
28. Februar 1927, 3. Oktober 1927 und 22. Februar 1928
verlangte der Kläger vom politischen Departement, dass
es bei der englischen Regierung vorstellig werde, weil
englische Behörden und Beamte Bestimmungen des
schweizerisch -englischen Niederlassungsvertrages gegen-
über dem Kläger missachtet und so den völkerrechtlichen
Grundsatz ((pacta sunt servanda» verletzt hätten. Nur
auf einen solchen völkerrechtlichen Grund konnte sich
auch die nachgesuchte Intervention stützen. Die Ver-
letzung privater Rechtsgüter allein hätte dafür keinen
AB 58 II -
1932
33
480
Obligationenrecht. N° 79.
zureichenden Grund abgeben können. Der Staat, der bei
einem anderen Staate wegen einer derartigen Völkerrechts-
verletzung, -
sei es nun Missachtung von Staatsverträgen
oder von anerkannten Sätzen des völkerrechtlichen
Gewohnheitsrechtes -
interveniert und dafür Reparation
verlangt, macht aber damit, wie schon in BGE 52 TI 235 ff.
insbesondere 259 Erw. 4 für den Fall einer Intervention
wegen Grenzverletzung ausgesprochen worden ist, einen
eigenen Anspruch aus der Nichterfüllung des mit ihm
abgeschlossenen Vertrages bezw. der Nichtbeachtung der
ihm kraft jenes anerkannten Gewohnheitsrechtes im
internationalen Verkehr geschuldeten Rücksicht geltend.
Dass er damit, wenn die fragliche Rechtsverletzung zu
einer Schädigung des Vermögens einzelner seiner Bürger
geführt hat, im Erfolg zugleich deren Interessen wahr-
nimmt, ändert hieran nichts. In einem Falle der letzteren
Art wird der geschädigte Private unter Umständen den
fremden Staat vor dessen Gerichten belangen können,
soweit die Landesgesetzgebung des letzteren dafür eine
Grundlage bietet, wie es der Kläger hier für einen Teil
seiner Ansprüche bei dem englischen KKGH getan hat.
Die zugleich vorliegende Völkerrechtsverletzung vermag
grundsätzlich Ansprüche nicht in der Person des unmittel-
bar geschädigten Privaten, sondern nur des Staates zu
begründen, dem er als Bürger angehört.' Im Gegensatz
zu der früher allgemein anerkannten und wohl heute noch
herrschenden Völkerrechtslehre wird neuerdings freilich
von manchen Schriftstellern nicht bloss den Staaten son-
dern auch Einzelpersonen die Fähigkeit zuerkannt Subjekte
des Völkerrechtes zu sein (vgl. POLITIS, Les nouvelles
tendances du droit international S. 55 ff.; KNUBBEN in
Stier-Somlo, Handbuch des Völkerrechtes 1928 S. 487 ff.).
Auch die Vertreter dieser Ansicht geben indessen zu,
dass man es dabei mit Ausnahmeerscheinungen zu tun hat
und dass es einer besondern staatsvertraglichen Verein-
barung (s. z. B. Art. 297 ff. des Versailler Friedensvertrages
betreffend das Auftreten der Staatsangehörigen der Rati-
Obligationenrecht. Xo 79.
481
filmtionsmächte vor den gemischten Schiedsgerichten)
bedürfe, um den einzelnen Staatsangehörigen eigene
völkerrechtliche Ansprüche gegen einen fremden Staat zu
geben (s. vor allem KNuBBEN a. a. O. S. 496). Dass aber
eine solche Vereinbarung hier bestehen würde, behauptet
der Kläger nicht. Er hat es denn auch gar nicht versucht,
einen ihm zustehenden völkerrechtlichen Anspruch gegen
England (etwa durch Anrufung einer internationalen
Schiedsgerichtes) zu erheben. Macht. der Staat, wenn er
bei einer fremden Regierung wegen einer Völkerrechts-
verletzung vorstellig wird, damit seinen eigenen Anspruch
geltend, so ist es aber schon deshalb ausgeschlossen, dass
em Auftragsverhältnis zur Entstehung käme, wenn er
diese Intervention beschliesst und davon dem verletzten
Bürger Kenntnis gibt, und es muss die zuständige Staats-
behörde auch aus diesem Grunde unabhängig vom Willen
des verletzten Bürgers entscheiden können, nicht nur ob
sie überhaupt vorgehen, sondern auch, wie weit sie die
Intervention erstrecken und fortführen will (also insbe-
son(!ere, ob sie gegenüber einem ablehnenden Bescheide
die schiedsgerichtliche Erledigung beantragen will). Dass
da, wo die Wirkungen der vorgekommenen Völkerrechts-
verletzung sich in einer finanziellen Schädigung eines
Staatsangehörigen erschöpfen, die Intervention regel-
mässig nicht mehr weiter verfolgt werden wird, wenn der
Geschädigte sich mit dem fremden Staate verständigt oder
sonst auf eine Schadloshaltung verzichtet oder durch
Wechsel der Staatsangehörigkeit zu erkennen gibt, dass
er auf den Schutz seines bisherigen Heimatstaates kein
Gewicht mehr legt, ändert an der Natur des mit der
Intervention geltend gemachten Anspruches selbst als
eines solchen des Heimatstaates und nicht des geschä-
digten Bürgers nichts.
Es ist ferner nicht zutreffend, wenn der Kläger aus der
Fassung der Note der schweizerischen Gesandtschaft in
London vom 1. März 1929 herleiten will, dass dieselbe
damit tatsächlich nicht einen völkerrechtlichen Anspruch
482
Obligationenrooht. No 79.
erhoben, sondern der englischen Regierung lediglich eine
private Entschädigungsforderung des Klägers Zllr Beach-
tung empfohlen habe. Die Note muss im Zusammenhang
. mit dem von dem Advokaten Oppenheimer verfassten
Memorandum gelesen werden; denn die im letzteren
erhobenen Ansprüche waren es, die damit der wohlwollen-
den Berücksichtigung empfohlen wurden. Im Memoran-
dum wird aber nachzuweisen versucht, dass die von den
englischen Behörden gegen den Kläger getroffenen Mass-
nahmen (Requisitionen, Ausfuhrlizenzverweigerungen usw.)
zwar, wie der KKGH entschieden habe, nicht gegen das
englische Landesrecht verstossen hätten, wohl aber gegen
Bestimmungen des schweizerisch-englischen Niederlas-
sungssungsvertrages, was auf die Geltendmachung einer
Völkerrechtsverletzung und damit eines Anspruches des
Heimatstaates, nicht des Klägers hinausläuft. Übrigens
würde ein die vertragliche Haftung der Beklagten begrün-
dender Tatbestand auch dann nicht in Betracht kommen,
wenn die vom Kläger der Note vom 1. März 1929 gegebene
Deutung zuträfe. Denn mit der Klage verlangt der
Kläger nicht und kann vernünftigerweise nicht verlangen,
dass die Beklagte deshalb zu einer Entschädigung verur-
teilt werde, weil sie sich bei der englischen Regierung für
seine Forderung verwendet hat. Vielmehr stützt er das
Klagebegehren darauf, dass der aus dem Völkerrecht
folgende, also der staatliche Entschädigungsanspruch ent-
gegen der angeblich erteilten Zusicherung nicht oder doch
nur zum Teil und nicht mit der gebotenen Sorgfalt und
Energie geltend gemacht und verfolgt worden sei. Eine
derartige Klage ist aber nicht eine solche aus einem
Auftragsverhältnis, sondern aus pflichtwidriger Amtsfüh-
rung.
Auf diesem Boden steht denn auch der vom Kläger zu
Unrecht angerufene Entscheid des französischen Conseil
d'Etat: Er lässt nicht den französischen Staat, wenn er
zugunsten eines Bürgers bei einer fremden Regierung
interveniert, diesen Bürger nach Mandatsgrundsätzen haf-
Obligationenrocht. N° 79.
483
ten, sondern spricht lediglich aus, dass die Haftung des
Staates für pflichtwidrige Amtsführung seiner Organe sich
auch auf Handlungen oder Unterlassungen der Angestellten
des auswärtigen Amtes erstrecke. Für den Bund ist aber
diese Verantwortlichkeit, die hier allein in Betracht
kommen könnte, durch:das Verantwortlichkeitsgesetz von
1850 geregelt und zwar in dem Sinne, dass eine Ersatz-
pflicht des Bundes aus diesem Grunde nur für die von der
Bundesversammlung gewählten Behörden und Beamten
und auch für sie nur dann besteht, wenn die Bundes-
versammlung die Zulassung einer Zivilklage gegen den
betreffenden Beamten selbst ablehnt (Art. 32-35). Sonst
bewendet es bei der persönlichen Haftung des Beamten
(Art. 43). Wollte man die Klage eventuell auch als eine
solche wegen amtspflichtwidrigen Verhaltens von Organen
des Bundes auffassen, worauf ge",isse Stellen der Klage-
begründung und Replik hinzuweisen scheinen, so könnte
deshalb darauf, soweit Handlungen oder Unterlassungen
des Vorstehers des politischen Departementes in I!'rage
stünden, nicht eingetreten werden, weil das Verfahren
gemäss Art. 32. ff. des Verantwortlichkeitsgesetzes nicht
durchgeführt wurde. Im übrigen aber, soweit das Ver-
halten des schweizerischen Gesandten in London oder
von Departementsangestellten in Betracht kommt, müsste
sie materiell an der Ablehnung einer derartigen Haftung
durch das genannte Gesetz scheitern.
Demnach erkennt das Bundesgericht "
Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden kann.