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58_II_463

BGE 58 II 463

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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462

Schuldbetreibungs- und KonkUl'Srecht.

einem Erzeugnis bekannt gemacht hat, braucht sich indes-

sen nicht gefallen zu lassen, dass seine Konkurrenten bei

der Anpreisung ihrer Waren beständig auf seinen Namen

bezw. sein Produkt hinweisen, um dergestalt seine mit

Mühe und Geld erzielten Erfolge kostenlos für sich auszu-

beuten. Es widerspricht daher ebenfalls unter den hier

obgewalteten Umständen den Regeln eines loyalen Kon-

kurrenzkampfes, wenn sich die Beklagte in ihren Zeitungs-

artikeln und Inseraten Ausdrücken wie

« Ersatz für

Persil», « Kein Persil aber gleich gut» und dergleichen

bediente (vgl. auch BGE 50 II 201 f. Erw. 4). Der kläge-

rische Feststellungs- und Unterlassungsanspruch ist daher

im Sinne der vorgehenden Ausführungen auch hinsichtlich

der in der Propaganda der Beklagten erfolgten Bezugnahme

auf die Klägerin und ihr Produkt, sofern diese den Rahmen

einer biossen objektiv gehaltenen Vergleichung über-

schritt, gutzuheissen.

VI. SCHULDBETREIBUNGS. UND

KONKURSRECHT

POURSUITE ET FAILLITE

Vgl. IH. Teil Nr. 43. -

Voir lIIe partie N° 43.

OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem

I. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

79. t1rt~U der staa.ts- und verwaltungsrachtlichen Abteilung

vom 14. Oktober lSSa i. S. GschwiIldgegenEidgenossensohaft.

Schädigung eines Schweizerbfugers durch Massnahmen eines

fremden Staates, die gegen das Völkerrecht verstossen sollen.

Rechtliche Bedeutung der von den Organen des politisch(m

Departements dem Bürger erteilten « Zusage », deshalb bei

dem fremden Staate intervenieren zu wollen.

Angebliche

Begründung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Geschä.

digten und dem Bund, wodurch dieser als Geschäftsführer

dem Geschädigten für Anwendung der in dessen Interesse gebo-

tenen Sorgfalt bei Durchführung der übernommenen Aufgabe

haftbar würde. Zuständigkeit des Bundesgerichts zur Beurtei-

lung einer Schadenersatzklage gegen den Bund, die auf die

Verletzung jener behaupteten Vertragspflicht gestützt wird.

Zivilrechtliche Streitigkeit nach Art. 48 Ziff. 2 OG oder «in

der Bundesgesetzgebung begründeter vermögensrechtlicher

Anspruch an den Bund aus öffentlichem Rechte » nach Art. 17

VDG;. Abweisung der Klage, weil höchstens eine Verantwort-

lichkeit aus pflichtwidriger Amtsführung von Bundesbeamten

in Betracht kommen kÖllllte, für die die beschränkenden

Voraussetzungen des Verantwortlichkeitsgesetzes von 1850

gelten würden.

A. -

Der Kläger Gschwind, Schweizerbii,rger, war seit

1899 Inhaber eines Exporthauses für Baumwollgame.

Baumwollgewebe und Textilmaschinen in Manchester, mit

Zweigniederlassung in St. Gallen. Während des Welt-

krieges hielten die englischen Behörden Waren, die der

Kläger ausführen wollte, zurück und trafen eiIie Reihe

anderer Massnahmen, durch die dieser in seiner Geschäfts-

tätigkeit gehemmt wurde. Zwei von ihm im Januar 1921

und Dezember 1920 eingeleitete (später abgeänderte und

ergänzte) Klagen, womit er von der englischen Regierung

Schadenersatz dafür verlangte, dass sie

AS 58 U -

1932

464

Obligationenreeht. N° 79.

a) in der Zeit zwischen dem 23. März und 5. Juni 1918

bei ihm Waren « requiriert» habe, ohne dafür eine genü-

gende Entschädigung zu entrichten,

b) in den Jahren 1914 und 1915 die Ausfuhr dazu bereit

liegender Waren des Klägers verhindert, bezw. die dafür

nachgesuchten Ausfuhrbewilligungen (Lizenzen) verwei-

gert habe,

sind

vom

englischen

Kriegskompensationsgerichtshof

(KKGH) am 27. Juli 1927 die erste (a) ganz und die

zweite (b) zum grösseren Teile abgewiesen worden.

Mit Eingaben vom 28. Februar 1927, 3. Oktober 1927

und 22. Februar 1928 gab der Kläger sowohl die beim

englischen KKGH hängig gemachten als weitere ihm

nach seiner Behauptung gegen den englischen Staat

zustehe~de Schadenersatzansprüche dem eidgenössischen

politischen Departement bekannt und ersuchte es um

deren Geltendmachung auf diplomatischem Wege. Ins-

besondere stellte er dieses Gesuch für folgende Schadens-

posten :

1. f 4113.10, weil ihm die englische. Regierung im

Oktober 1917 die Ausfuhrbewilligung für die Lieferung

von 55,000 Jard Flugzeugstoff an einen italienischen

Armeelieferanten plötzlich verweigert habe;

2. x 2999.11, weil sie vom Juli-Dezember 1918 nicht

gestattet habe, dass das Hauptgeschäft in Manchester

Muster an die St. Galler Zweigniederlassung sende;

3. f 5500, weil sie dieser Zweigniederlassung den Han-

deisverkehr mit Deutschland und Österreich gänzlich -

also auch für Gewebe schweizerischer Herkunft -

unter-

sagt habe;

4. x 8869,13, weil sie dem Kläger zwischen dem 23. März

und 5. Juni 1918 zu verschiedenen Malen auf dem Requi-

sitionswege 458,042 Jards Flugzeugstoffe abverlangt und

hiefür Preise festgesetzt habe, die nicht bloss bedeutend

unter dem Marktpreis, sondern auch unter den sonst für

requirierte Waren festgesetzten Preisen gestanden hätten;

5. f 19,169.6.6. weil sie ihm vom l. November 1914-

Obligationenreeht. N° 79.

465

Mitte 1917 die Ausfuhr nach den neutralen Staaten Euro-

pas verunmöglicht und der KKGH dafür nur teilweise

Ersatz zugesprochen habe;

6. f 11,422, weil der Kläger infolge verschiedener Ver-

folgungen und Belästigungen durch die englischen Behörden

seine Kundschaft verloren habe;

7. f 20,000, weil er durch diese Verfolgungen (insbeson-

dere die Einleitung eines unbegründeten Strafverfahrens

wegen Handels mit feindlichen Staaten) an seiner Gesund-

heit schweren Schaden gelitten habe.

Am 27. März 1928 übersandte das politische Departe-

ment die drei Eingaben des Klägers mit einem einläss-

lichen Bericht an die schweizerische Gesandtschaft in

London und wies sie an, die Angelegenheit mit den eng-

lischen Anwälten des Gesuchstellers -

den Herren Oppen-

heimer, Nathan und Vandyk in London -

zu besprechen

und über das Ergebnis zu berichten. Auf Grund der

Besprechungen mit der Gesandtschaft arbeitete Oppen-

heimer ein « Memorandum » aus, womit Entschädigungs-

ansprüche gegen den englischen Staat erhoben wurden :

A. Wegen ungesetzlicher Zurückhaltung zur Ausfuhr

bestimmter Waren des Klägers und widerrechtlicher Ver-

weigerUng von Ausfuhrlizenzen.

B. Wegen der beim Kläger vorgenommenen « Requisi-

tionen I).

Nach Genehmigung dieses Memorandums durch das

politische Departement unterbreitete die schweizerische

Gesandtschaft in London es am 1. März 1929 der englischen

Regierung « zu wohlwollender Berücksichtigung» und

bemerkte hiebei: « Aus den in der Beilage angeführten

Tatsachen wird ersichtlich sein, dass das Urteil, zu dem die

zuständige Behörde (KKGH) kam, den von W. Gschwind

erlittenen Verlusten nicht angemessen erscheint, und die

Schweizer Regierung ist daher der Ansicht, dass die

Intervention des Auswärtigen Amtes nachgesucht werden

muss, um eine befriedigende Lösung zu finden, wobei sie

die Meinung vertritt, dass insbesondere die Forderung, die

466

Obligationenrc>cht. N° 79.

SIch auf Requisitionen stützt, genaueBeachtung seitens

der Regierung verdient, insofern es scheint, dass diese

. mit Art. 5 des englisch-schweizerischen Vertrages von

1855 nicht vereinbar gewesen waren. »

Gegen Ende des Jahres 1929 teilte die britische Regie-

rung dem schweizerischen Gesandten in London mit, dass

sie nicht in der Lage sei, auf das Entschädigungsbegehren

einzutreten, da sie sich nach eingehender Prüfung über-

zeugt habe, dass eine Verletzung des schweizerisch -eng-

lischen Niederlassungsvertrages nicht in Betracht komme.

Art. 1 des letzteren sei nicht verletzt, weil die Ausfuhr-

verweigerungen sich auf ein im Oktober 1915 erlassenes

a 11 g e m ein e s Ausfuhrverbot für die betreffenden

Warengattungen gestützt hätten, das keinen Unterschied

zu Gnnsten von britischen Staatsangehörigen gemacht

habe. Und was die behaupteten Requisitionen (Art. 5

des Niederlassungsvertrages) betreffe, so habe schon der

KKGH festgestellt, dass solche in Wirklichkeit nicht

stattgefunden hätten, sondern der Kläger die fraglichen

Waren auf Grund freier Vereinbarung zu. den ihm gebo-

tenen Preisen an die Behörde verkauft habe.:Die englische

Regierung habe diese Frage nochmals genau untersucht

mit dem gleichen Ergebnis.

.

Auf die Mitteilung dieses Bescheides stellte der Kläger

am 24. März 1930 an das politische Departement das

Gesuch, es möchten seine Forderungen unter Beilegung

der Beweismittel nochmals der englischen Regierung

unterbreitet werden. Er hielt daranfest, dass man es in

den Fällen, auf die sein vierter Anspruch sich beziehe,

mit staatsvertragswidrigen Requisitionen zu tun habe,

indem die englische Regierung in der Korrespondenz

unzweideutig die Absicht kundgegeben habe, sich die

Waren nötigenfalls mit Gewalt anzueignen. Auf die

Erklärung dieser Absicht und nicht darauf, ob eine end-

liche Einigung über den Preis stattgefunden habe, komme

es aber bei der Entscheidung der Frage nach dem Vor-

liegen einer Requisition an.

Das Ausfuhrverbot vom

Obligationenrecht. N° 79.

467

Oktober 1915 für Baumwollgarne und -gewebe habe nur

zum Scheine, der Form nach, nicht auch in der praktischen

Anwendung allgemeine Geltung gehabt. Während alle

Ausfuhrgesuche des Klägers, weil man ihn grundlos für

verdächtig angesehen habe, von vorneherein abgewiesen

worden seien, habe seine Konkurrenz ungeheure Mengen

der gleichen Warengattungen ausführen können.

Der von der schweizerischen Gesandtschaft in London

um Äusserung zu dieser Eingabe ersuchte Rechtsanwalt

Oppenheimer kam zum Schlusse, dass dieselbe keine

Tatsachen und Dokumente anführe, die nicht bereits

einlässlich geprüft worden wären, und keine Aussicht

bestehe, durch weitere Mitteilungen an das britische

Auswärtige Amt etwas zu erreichen. Nachdem sich auch

die Gesandtschaft dieser Auffassung angeschlossen hatte,

teilte das eidgenössische politische Departement am

18. September 1931 dem Kläger mit, dass es in der Sache

keine diplomatischen Schritte mehr unternehmen werde.

B. -

Mit der vorliegenden, am 28. Mai 1931 beim

Bundesgericht als einziger Zivilgerichtsinstanz nach Art. 48

Ziff. 2 OG anhängig gemachten Klage stellt W. G. Gschwind

das Begehren, die Schweiz. Eidgenossenschaft sei zu

verurteilen dem Kläger einen gerichtlich zu bestimmenden

Betrag als Schadenersatz zu bezahlen, unter Kostenfolge.

Zur Begründung wird in der Klage- und Replikschrift

geltend gemacht: das eidgenössische politische Departe-

ment habe, nachdem seine Juristen die Angelegenheit mit

dem Kläger und dessen Anwalt gründlich besprochen

gehabt hätten, die. völkerrechtliche Begründetheit der

sieben Ansprüche des Klägers (s. oben unter A. S. 465)

im Betrage von x 72,094 bezw. Fr. 1,819,293.55 anerkannt

und deren diplomatische Geltendmachung zugesagt. Da-

durch sei zwischen dem schutzsuchenden Kläger und der

schutzgewährenden

Beklagten

ein

auftragsähnliches

Rechtsverhältnis begründet worden, das für die Beklagte

als « Beauftragte)) die Verpflichtung nach sich gezogen

habe bei Ausübung des diplomatischen Schutzes eine

468

ObligBtionenrecht. N° 79.

Sorgfalt anzuwenden, deren Mass sich beim Fehlen ein-

schlägiger öffentlichrechtlicher Vorschriften nach den

Art. 398, 328 OR bestimme. Diese Pflicht habe die

Beklagte verletzt. Entgegen der erteilten Zusicherung

seien der britischen Regierung nur die zwei Forderungen

bekanntgegeben worden, die schon Gegenstand des Ver-

fahrens vor dem KKGH gebildet gehabt hätten, während

die übrigen Anspruche von vorneherein fallen gelassen

worden seien, obwohl gerade bei einzelnen unter ihnen,

insbesondere bei dem ersten, die völkerrechtswidrige

Behandlung des Klägers besonders klar gewesen sei und

die englische Regierung sich hier auch nicht auf ein über

die Forderung schon ergangenes Urteil des dortigen

Richters hätte berufen können. Auch die bekanntgege-

benen Forderungen seien ungenügend und unter Ausser-

achtlassung entscheidender Argumente substantiiert wor-

den (was näher ausgeführt wird). Es sei zudem eine

Erfahrungstatsache, dass sich auf diplomatischem Wege

eine Forderung nur selten auf den ersten Anhieb durch-

setzen lasse. Im vorliegenden Falle habe. aber das poli-

tische Departement einen einzigen unzulänglichen Versuch

unternommen und nach dessen Scheitern seine Bemü-

hungen eingestellt, trotzdem der Kläger die nachträglich

gegen die Begrundetheit seiner Forderungen vom Departe-

ment erhobenen Bedenken sofort unter Berufung auf seine

frühern Ausführungen und Beweismittel habe entkräften

können. Wenn Oppenheimer aessen ungeachtet weitere

Schritte als aussichtslos bezeichnet habe, so ergebe sich

daraus nur die Unzulänglichkeit eines Londoner Geschäfts-

advokaten in völkerrechtlichen Fragen und ein Beweis

dafür, dass die Beklagte durch die Beiziehung dieses

Rechtskundigen eine culpa in eligendo begangen habe.

Man habe auch davon abgesehen der englischen Regierung

die schiedsgerichtliche Erledigung des Falles zu beantra-

gen, obwohl gerade Fragen des diplomatischen Schutzes

sich hiefür besonders eigneten. Da die Klage auf eine

namens des Staates selbst gegenüber dem Kläger einge-

Obligationenrecht. No 79.

469

gangene Bindung, ein dem privatrechtlichen Auftrag

verwandtes besonderes Rechtsverhältnis öffentlichrecht-

licher Natur gestützt werde, sei die Zuständigkeit des

Bundesgerichtes zu deren Beurteilung nach der dem

Begriffe der zivilrechtlichen Streitigkeit im Sinne von

Art. 48 OG in der Praxis gegebenen erweiterten Auslegung

vorhanden (BGE 55 II 107 und Urteil der 1. Zivilabteilung

des Bundesgerichtes in Sachen Bächli vom 1. März 1927).

Wem und wann der diplomatische Schutz gewährt werden

solle, sei allerdings eine im Ermessen des Bundesrates

stehende, der richterlichen Nachprüfung entzogene Ent-

scheidung. Gerade weil der Bundesrat dabei auch die

allgemeinen Staatsinteressen berücksichtigen und infolge-

dessen selbst das bestbegründete Schutzgesuch wegen

Inopportunität ablehnen könne (BGE 52 II 259 Erw. 4),

müsse aber andererseits dem Bürger ein Rechtsweg offen

stehen, auf dem er die Einhaltung einer ihm ausdrücklich

erteilten Zusage des diplomatischen Schutzes oder allfällige

aus der Nichteinhaltung dieser Zusage sich ergebende

Schadenersatzansprüche gegen den Bund gelten machen

könne. Es bestehe denn auch zwischen dem Falle einer

derartigen Zusicherung und dem anderen, für den das

Bundesgericht jene Haftung bereits anerkannt habe,

nämlich demjenigen, wo der Bund durch seine auswärtige

Vertretung Ve:r;mögensstücke eines Auslandsschweizers zur

Verwahrung entgegengenommen habe, in den massgeben-

den rechtlichen Tatbestandsmerkmalen kein Unterschied.

Das Verantwortlichkeitsgesetz von 1850 regle nur die

Verantwortlichkeit der Beamten und Angestellten und

schliesse, wie in BGE 55 II 107 ausgesprochen, eine

Haftung des Bundes selbst nach Vertragsgrundsätzen

beim Vorliegen gewisser besonderer Umstände nicht aus,

wobei es in Ermangelung ausdrücklicher Gesetzesvor-

schriften Sache des Richters sei die betreffenden Grund-

sätze zu finden.

Die Beklagte könne ferner nicht einwenden, dass sie

mit der Intervention bei der englischen Regierung eigene

470

UOllgationenrecht. N° 79.

Rechte und nicht solche des Klägers verfolgt habe und

deshalb die Annahme einer auftragsähnlichen Geschäfts-

führung für den letzteren ausgeschlossen sei. Einmal habe

dem Urteil Oswald (52 II 235), das sie für diese Behauptung

anrufe, ein vom vorliegenden verschiedener Tatbestand

zu Grunde gelegen. Sodann werde auch die Auffassung,

wonach im Gebiete des Völkerrechtes eine Privatperson

nicht ((berechtigtes und verantwortliches Rechtssubjekt»

sein könne, in der Literatur immer häufiger als veraltet

bezeichnet.

Werde der Fremde in seinen durch das

internationale Fremdenrecht (wie insbesondere den durch

einen Niederlassungsvertrag) gewährleisteten Grundrechten

verletzt, so sei er befugt dagegen die Rechtsschutzeinrich-

tungen des schädigenden Wohnsitzstaates anzurufen. Es

sei aber nicht einzusehen, wieso nach erfolgloser Anrufung

dieser Einrichtungen nun plötzlich der Heimatstaat

Titular der Rechte werden sollte, deren Träger bis dahin

eine Privatperson gewesen sei. Hier habe zudem das

politische Departement entgegen der offenbar ursprüng-

lich von ihm gehegten Absicht nicht E!ine eigentliche

diplomatische Note an die englische Regierung gerichtet,

sondern sich darauf beschränkt, ihr das vom Advokaten

Oppenheimer ausgearbeitete Memorandum mit· einem

empfehlenden (aide-memoire» zu unterbreiten. Es habe

also tatsächlich nicht einen eigenen Anspruch des Bundes

gelt~d gemacht, sondern sich begnügt, die Begehren des

Klägers zu vertreten. In einem solchen Falle liege aber

jedenfalls ein klares Mandatsverhältnis vor.

O. -

Namens der Eidgenossenschaft hat der Bundesrat

beantragt, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventuell

sei sie abzuweisen. Wenn der eingeklagte Anspruch, wie

nach der rechtlichen Begründung anzunehmen sei, nicht

aus dem Privat- sondern aus dem öffentlichen Recht her-

geleitet werde, so sei das Bundesgericht mangels V orliegens

einer zivilrechtlichen Streitigkeit zur Beurteilung der Sache

nicht zuständig.

Ebenso könne auf die Klage nicht

eingetreten werden, wenn man sie als Verantwortlichkeits-

Obligationenrecht. No 79.

471

klage wegen pflichtwidriger Amtsführung des Vorstehers

des politischen Departementes oder anderer Bundesbeam-

ter auffassen wollte, da dann die Vorschriften des IV erant-

wortlichkeitsgesetzes (Art. 32 ff., 43) zu beobachten gewe-

sen wären. Unter der Annahme aber, dass sich die

Forderung auf einen privatrechtlichen Titel stütze, müsse

sie schon deshalb abgewiesen werden, weil von einem

solchen Rechtsverhältnis, nämlich einer durch die Zusiche-

rung im Interesse des Klägers bei der englischen Regierung

intervenieren zu wollen, namens des Bundes eingegangenen

vertraglichen Bindung in dem von der Klage behaupteten

Sinne, nicht die Rede sein könne (was näher dargelegt

wird). Es sei zudem auch nicht wahr, dass dem Kläger

je die vorbehaltslose Zusicherung gegeben worden wäre,

die sieben in der Klage erwähnten Forderungsposten

geltend zu machen; der Kläger sei vielmehr keinen

Augenblick im Zweifel gelassen worden, dass die Beklagte

sich die Überprüfung des Falles vorbehalte und nach

freiem Ermessen darüber befinden werde, inwieweit und

in welcher Weise bei der englischen Regierung zu inter-

venieren sei. Selbst unter der Voraussetzung des behaup-

teten Geschäftsbesorgungsverhältnisses würde übrigens

der Beklagten irgendeine schuldhafte Pflichtversäumnis,

die ihre Schadenersatzpflicht zu begründen vermöchte,

nicht zur Last fallen. An die englische Regierung sei

freilich nur eine einzige Note gerichtet worden. Doch sei

diese aufs sorgfaItigste vorbereitet worden und habe alles

enthalten, was ernsthafterweise habe vorgebracht werden

dürfen. Die Antwort der englischen Regierung habe dann

so bestimmt ablehnend gelautet, dass jeder weitere Schritt

aussichtslos gewesen wäre und daher nach den Gepflogen-

heiten des internationalen Verkehrs habe unterbleiben

müssen, es wäre denn, dass die nochmalige Intervention

sich auf neue erhebliche Tatsachen hätte stützen können.

Auch letzteres sei eingehend geprüft worden, aber mit

negativem Ergebnis. Eine rechtliche Grundlage, um der

englischen Regierung die schiedsgerichtliche Erledigung

472

Obligationenrooht. N° 79.

des Falles zu beantragen, habe nicht bestanden. Der

behauptete Schade werde bestritten.

D. -

Durch Verfügung des Instruktionsrichters vom

21. April 1932 ist das Verfahren vorläufig auf die Fragen

des Eintretens und der grundsätzlichen Ersatzpflicht der

Beklagten beschränkt worden.

E. -

In der heutigen mündlichen Verhandlung hat der

Kläger beantragt, es sei die Unzuständigkeitseinrede der

Gegenpartei abzuweisen und die grundsätzliche Haftung

der Beklagten für den eingeklagten Schaden zu bejahen.

Die Beklagte hat den in der schriftlichen Klagebeant-

wortung gezogenen Antwortschluss erneuert.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach Art. 48 Ziff. 2 OG, auf den sich die Klage

für die Zuständigkeit des Bundesgerichtes stützt, beurteilt

dieses als einzige Instanz zivilrechtliehe Streitigkeiten

zwischen Korporationen oder Privaten als Klägern und

dem Bund als Beklagten, wenn der Streitgegenstand einen

Hauptwert von wenigstens 4000 Fr. hat. Die letztere

Voraussetzung ist hier zweifellos erfüllt: nachdem die

Klagebegründung den Schaden, für den die Eidgenossen-

schaft grundsätzlich ersatzpflichtig erklärt werden soll, auf

über 1 Million Fr. berechnet. Der Kreis der Zivilprozess-

sachen nach Art. 48 OG aber fällt, wie das Bundesgericht

schon wiederholt ausgesprochen hat, nicht zusammen mit

demjenigen der Streitigkeiten über privatrechtliche An-

sprüche im Sinne der modernen Lehre über die Abgrenzung

des Herrschaftsgebietes zwischen Privat- und öffentlichem

Recht. Er ist nach dem Zwecke zu umschreiben, den

der Gesetzgeber bei Einführung der Vorschrift -

durch

Art. llO der BV von 1874 und in dem hier massgebenden

Teile schon Art. 101 der Verfassung von 1848 -

mit ihr

verfolgt hat und der dahinging, für einen bestimmten

Komplex von Anständen, für den es damals als besonders

geboten erachtet wurde, den Rechtsweg oder doch die

Anrufung einer besondere Garantien der Unbefangenheit

Obligationenrecht. N0 79.

473

bietenden Instanz zu öffnen. Auf die damals geltenden

Anschauungen, die von den heute herrschenden wesentlich

abwichen, ist deshalb auch zurückzugehen, um die Rechts-

akte zu bestimmen, die geeignet sind zwischen Staat und

Bürger «zivilrechtliche » Beziehungen zur Entstehung zu

bringen, für deren Geltendmachung dem letzteren der

Rechtsweg nach der angerufenen Kompetenzvorschrift

offenstehen soll. Von diesem Gesichtspunkte aus müssen

aber dazu, neben Entschädigungsbegehren wegen schädi-

gender Eingriffe in die Individualsphäre des Bürgers durch

pflichtwidrige Handlungen von Staatsbeamten oder zwar

rechtmässige, aber angeblich Schadenersatzpflicht nach

sich ziehende Ausübung der Staatsgewalt (vgl. z. B. BGE

. 42 II 613; 47 II 73), allgemein auch solche Ansprüche auf

Geldleistungen gerechnet werden, die aus einem zwischen

dem Kläger und dem Staat bestehenden besonderen,

vertraglichen oder doch vertragsähnlichen Rechtsverhält-

nis hergeleitet werden, d. h. aus einem Verhältnis, das

zwischen den Parteien kraft freier Willensübereinstimmung

so geordnet worden ist, aber auch anders hätte geordnet

werden können oder bei \lem es doch (wie z. B. beim

Beamtenverhältnis oder beim Erwerbe einer Konzession)

dem Kläger freistand, ob er es eingehen wolle oder nicht

(ebenda 43 II 708; 44 II 312; 49 II 414; 50 II 297). Ob

das fragliche Verhältnis, wenn es mit dem geltend gemach-

ten Inhalt bestünde, nach heutiger Auffassung dem

Privat- oder öffentlichen Recht angehören würde und daher

materiell nach den Grundsätzen des einen oder anderen

zu beurteilen ist, spielt keine entscheidende Rolle (BGE 47

II 150 ff.; 55 II 556). Für die Begründung der Zustän-

digkeit des Bundesgerichtes muss es dabei genügen, dass

das Vorliegen einer derartigen rechtlichen Beziehung als

Fundament des eingeklagten Anspruches behauptet wird.

Stellt sich bei Beurteilung der Klagebegehren heraus,

dass sie in Wirklichkeit nicht besteht, so führt dies zur

Abweisung der Klage und nicht zur Ablehnung des Ein-

tretens auf dieselbe . wegen Unzuständigkeit (52 II 259).

474

Obligationenrecht. No 79.

Da der Kläger geltend macht, dass' zwischen ihm und

der Beklagten hier ein solches besonderes vertragliches

Rechtsverhältnis, nämlich ein öfientlichrechtliches Auf-

tragsverhältnis begründet worden sei und dass die Beklagte

ihm die Klagesumme schulde, weil sie die ihr aus diesem

Verhältnis erwachsenen Vertragspflichten verletzt habe,

ist demnach das Erfordernis einer zivilrechtlichen Streitig-

keit im Sinne von Art, 48 OG gegeben. Art. 17 VDG

erklärt zudem nunmehr das Bundesgericht als Verwaltungs-

gericht auch zuständig, für die erst- und letztinstanzliehe

Beurteilung « in der Bundesgesetzgebung begründeter ver-

mögensrechtlicher .t\nsprüche gegen den Bund aus

ö f f e n t li c h e m R e c h t e». Nimmt man an, dass

mit « Bundesgesetzgebung » dabei das Bundesrecht über-

haupt, also auch das ungeschriebene gemeint sei (KmOH-

HOFER Zschr. f. schw. R. N. F. Bd. 49 S. 81), so müsste

der auf den öffentlichrechtlichen Charakter des Anstandes

gestützte Nichteintretensschluss der Beklagten somit auch

verworfen werden, wenn die Voraussetzungen einer Zivil-

prozessache in jenem Sinne nicht vorlägen. Dass der

Kläger alsdann seine Klage irrtümlich aIa solche aus

Art. 48 Ziff. 2 OG bezeichnet hätte, könnte ihm nicht

schaden, sondern es wäre die Sache von Amtes wegen in

das richtige Verfahren zu weisen. Es braucht auch im

vorliegenden Falle zu der Frage 'mcht Stellung genommen

zu werden, welches das Verhältnis dieser neugeschaffenen

Verwaltungsgerichtsbarkeit des Bundesgerichtes zu der

ihm nach Art. 48 OG zustehenden Zivilgerichtsbarkeit sei,

ob der Begriff der « Ansprüche aus dem öffentlichen

Recht» alle Anstände umfasst, welche an sich heutiger

Anschauung gemäss das letztere Merkmal erfüllen, also

auch solche, für die bisher wegen der besonderen Beschaf-

fenheit der dabei in Betracht' fallenden rechtlichen Bezie-

hungen die Zivilklage nach Art. 48 OG möglich war oder

ob es sich nur um eine ergänzende Vorschrift für solche

Fälle handeln soll, in denen dieser Rechtsbehelf versagt

(so dazu KmoHHoFER a. a. O. S. 78 ff.). Einmal schliesst

Obligationenrecht. x" iil.

47;";

es Art. 16 OG auch bei der hier yorgesehenen Bildung

zweier Kammern innert der staats- und verwaltungsrecht-

lichen Abteilung, einer staatsrechtlichen und einer verwal-

tungsrechtlichen, nicht aus, dass die erstere neben den

ihr « hauptsächlich» zufallenden staatsrechtJjchen auch

verwaltungsrechtliche Streitigkeiten entscheidet. Sodann

besteht auch vom Standpunkt der internen GeschiiftH-

verteilung (OG Art. 21) kein Hindernis, dass die mit der

Klage unter der Voraussetzung ihrer Eigenschaft al;;

Zivilklage befasste Abteilung sie auch für den Fall beur-

teile, dass sie sich in Wirklichkeit als verwaltungsrechtliche

nach Art. 17 VDG darstellen sollte, nachdem die Behand-

lung unter der einen und anderen Voraussetzung in den

Geschäftskreis der staats-

und verwaltungsrechtlichen

Abteilung fallt (Reglement Art. 3 Ziff. 2 und 12 in Ver-

bindung mit Art. 4 Ziff. 5, Art. 5 Ziff. 4 und Art. H). Die

Verschiedenheiten im Verfahren, die sich je nachdem

ergeben können, spielen hier keine Rolle.

2. -

Den von den Parteien eingelegten Urkunden ist

nicht zu entnehmen, dass das politische Departement

dem Kläger den diplomatischen Schutz in einem weiteren

Umfange, d. h. für einen grössern Kreis VOll Ansprüchen

zugesagt gehabt hätte, als er mit der Note vom 1. :März

1929 dann tatsächlich gewährt worden ist. Aus der im

Schreiben des Departementes vom 27. März 1928 an die

schweizerische Gesandtschaft in London gemachten Fest-

stellung, dass der Kläger einzelne der von ihm vorerst

angemeldeten Ansprüche nachträglich selbst wieder habe

fallen lassen, ergibt sich entgegen der Behauptung der

Replik noch nicht die Zusicherung, alle nicht zurück-

gezogenen Ansprüche auf dem diplomatischen Wege

geltend zu machen, wie unzweideutig schon aus dem

übrigen Inhalt dieses Schriftstückes hervorgeht. Doch

kommt darauf nichts an. Denn selbst wenn die behaup-

tete weitergehende Zusage erteilt worden wäre, wofür

der Kläger sich 'eventuell auch auf seinen früheren Anwalt

Dr. K. in Bern als Zeugen berufen hat, so wäre dadurch

476

Ohligationenxecht. No 79.

zwischen ihm und der Beklagten, der Eidgenossenschaft

weder ein Auftrags- noch ein anderes Vertragsverhältnis

begründet worden, wie es vorliegen müsste, um daraus

eine Schadenersatzpflicht des Bundes selbst in dem geltend

gemachten Sinne wegen mangelhafter Besorgung des

übernommenen Geschäftes und nicht bloss eine allfällige

Haftung für pflichtwidrige Amt s führung seiner Organe

mit den dafür bestehenden beschränkenden Voraus-

setzungen herzuleiten.

Die Gewährung des diplomatischen Schutzes gegenüber

Schädigungen, die den eigenen Staatsangehörigen durch

Behörden oder Beamte eines fremden Staates in Miss-

achtung völkerrechtlicher Regeln zugefügt worden sind,

ist nicht bloss eine völkerrechtliche Befugnis des Heimat-

staates im Verhältnis zu dem anderen Staate. Sie stellt

zugleich auch vom Standpunkt des internen Staatsrechtes

eine Verwaltungsaufgabe dar, die dem mit der Besorgung

der auswärtigen Angelegenheiten des Landes betrauten

Organ, dem Bundesrat bezw. politischem Departement

mit Rücksicht auf das Interesse der Volksgesamtheit an

einer dem Völkerrecht entsprechenden Behandlung der

Volksgenossen durch das Ausland, im Rahmen des mit

den sonstigen Staatsinteressen Vereinbaren, gegenüber

den verletzten Bürgern allgemein obliegt. Als Teil der

staatlichen Verwaltungstätigkeit, öffentliche Fürsorge, die

unter gleichen Voraussetzungen allen Bürgern in gleicher

Weise zu gute zu kommen hat; muss aber auch das Han-

deln ier Behörde dabei durch allgemeingiltige, objektive

Normen beherrscht sein. Das Gesuch eines Schweizer-

bürgers, womit er den Bundesrat angeht, wegen einer vom

Gesuchsteller erlittenen angeblich völkerrechtswidrigen

Schädigung bei dem fremden Staate vorstellig zu werden

und deren Wiedergutmachung zu betreiben, kann deshalb

nur die Bedeutung haben, die Bundesbehörde auf den

Tatbestand aufmerksam zu machen und sie zu dessen

Prüfung zu veranlassen. Was weiter zu geschehen hat,

richtet sich nicht nach dem Begehren des Gesuchstellers,

Obligationenrecht. N0 79.

477

sondern nach dem objektiven Recht, das die Amtspflichten

der Behörde in solchen Angelegenheiten bestimmt. Ein

subjektives Recht darauf, dass der Bund sich seiner im

verlangten Sinne annehme, erwächst dem Bürger aus der

vorgekommenen Rechtsverletzung nicht. Es kann schon

deshalb nicht in Frage kommen, weil das zuständige

Organ der auswärtigen Verwaltung sich bei seinen Ent-

schlüssen nicht bloss von den an sich berechtigten Interes-

sen eines einzelnen Geschädigten leiten lassen kann,

sondern daneben und ihnen vorangehend auch das all-

gemeine Staatsinteresse, die möglichen Rückwirkungen

der verlangten Schritte auf die politischen oder sonstigen

Beziehungen zu dem fremden Staate ins Auge fassen muss.

Was für die Einleitung einer Intervention als solcher

zutrifft, gilt aber im gleichen Masse auch für den Umfang,

der ihr gegeben werden soll, und deren weitere Verfolgung

gegenüber einer ablehnenden Stellungnahme der fremden

Regierung. Auch hier machen sich die nämlichen Erwä-

gungen geltend und müssen, wenn sie einer weiteren

Ausdehnung der diplomatischen Aktion entgegenstehen,

für das Verhalten der angegangenen Behörde entscheidend

sein. Die Abschätzung dieser Momente muss aber schon

deshalb, weil sie die genauere Kenntnis der politischen

Lage und des gegenwärtigen Verhältnisses zu dem betref-

fenden auswärtigen Staate voraussetzt, in der freien und

abschliessenden Würdigung der politischen Landesbehörde

stehen, der die Wahrung der völkerrechtlichen Bezie-

hungen der Schweiz zukommt (Art. 102 Ziff. 8 BV). Wenn

der Kläger selbst aus solchen Gründen die Entschliessung

darüber, ob überhaupt bei dem auswärtigen Staate inter-

veniert werden soll, als eine der richterlichen Nachprüfung

entzogene Ermessensentscheidung betrachtet, so schliessen

deshalb dieselben Überlegungen es folgerichtig ebensogut

aus, einer allenfalls von der politischen Bundesbehörde

dem Gesuchsteller gemachten Eröffnung, dass· sie bereit

sei zu seinen Gunsten tätig zu werden, die rechtliche

Bedeutung beizulegen, welche der Kläger ihr geben

478

Obligationenrecht. No 79.

möchte. Auch eine solche ((Zusage» enthält nicht mehr

als die Erklärung, dass die Behörde dasjenige tun werde,

was nach dem massgebenden objektiven Recht ihre

. Amtspflicht ist, eine Mitteilung über in Aussicht genom-

mene Amt s handlungen. Die Eingehung eines Vertrags-

verhältnisses zum Gesuchsteller, womit der Bund es

übernehmen würde, als dessen Geschäftsführer zur Durch-

setzung seiner Ansprüche gegenüber dem fremden Staate

zu handeln, mit der Wirkung der Begründung der einem

solchen Geschäftsführungsverhältnis entsprechenden In-

reressenwahrungspflicht, kann darin nicht gesehen werden.

Abgesehen von den sachlichen Gründen, die einer solchen

Annahme entgegenstehen, würde sie übrigens auch prak-

tisch gesprochen nicht im Interesse der Schutzsuchenden

liegen. Denn sie müsste dazu führen, dass die politische

Bundesbehörde die nachgesuchten Vorstellungen bei einer

fremden Regierung selbst in Fällen ablehnen würde, wo

sie sonst dazu bereit gewesen wäre, um sich nicht durch

deren Zusicherung in eine Stellung drängen zu lassen, in

die sie sich schon wegen der Notwendigkeit neben den

Rücksichten auf den einzelnen Geschädigten auch die

wichtigeren allgemeinen Landesinteressen zu wahren, nicht

begeben kann.

Die Urteile der I. Zivilabteilung des Bundesgerichtes in

Sachen Bächli vom 1. März 1927 und in Sachen Wäffier

(55 II 107) beschlagen andere Tatbestände: die Aufnahme

von Vorschüssen bei Staatsangehörigen durch eine schwei-

zerische Gesandtschaft im Auslande, um daraus Unter-

stützungen an Landsleute leisten zu können, die infolge

revolutionärer Wirren in dem betreffenden Staate in Not

geraten waren, und die Entgegennahme von \Vertsachen

schweizerischer Staatsangehöriger zur Verwahrung durch

eine solche Auslandsvertretung während jener Wirren.

Wenn damals die Entstehung eines Vertragsverhältnisses

-

Darlehensvertrages bezw. öffentlichrechtlichen Hinter-

legungsvertrages -

zwischen dem Bund und dem Geld-

geber bezw. Hinterleger angenommen worden ist, so folgt

Obligationen:recht. N° 79.

daraus noch nicht, dass ein solches Verhältnis auch schon

durch die blosse « Zusicherung» im Interesse des Bürgers

bei einer auswärtigen Regierung wegen einer vorgekom- .

menen Rechtsverletzung intervenieren zu wollen, wie sie

hier als Grundlage der Klage geltend gemacht wird,

begründet zu werden vermöchte. Die Erwägungen bei der

Urteile enthalten denn auch nichts, was zu diesem Schlusse

führen würde. Wenn Burckhardt in dem vom Kläger

angeführten Gutachten (Zschr. d. b. J. 66 S. 306) den Fall

einer solchen Intervention und den im Urteil Wäffier

behandelten (Annahme von Depositen) auf die gleiche

Linie stellt, so geschieht dies von dem Gesichtspunkte

aus, dass auch beim letzteren Tatbestande so gut wie beim

ersteren von der Eingehung einer vertraglichen oder doch

vertragsähnlichen Bindung namens des Bundes nicht

gesprochen werden könne. Es lässt sich daraus nicht

zugleich umgekehrt als Meinung des Gutachters entneh-

men, dass die Erwägungen, die im Urteil Wäffier die erste

Zivilabteilung des Bundesgerichtes zu einer von dem

Gutachten abweichenden Lösung bestimmt haben, alsdann

notwendig auch für das heute streitige Verhältnis gelten

müssten.

Die Konstruktion eines Auftrags- oder auftragsähnlichen

Verhältnisses scheitert hier übrigens, unabhängig von dem

Vorstehenden, auch schon an dem Inhalt des Begehrens,

das die Eidgenossenschaft mit ihrer Intervention bei dem

fremden Staate geltend macht. Mit den Eingaben vom

28. Februar 1927, 3. Oktober 1927 und 22. Februar 1928

verlangte der Kläger vom politischen Departement, dass

es bei der englischen Regierung vorstellig werde, weil

englische Behörden und Beamte Bestimmungen des

schweizerisch -englischen Niederlassungsvertrages gegen-

über dem Kläger missachtet und so den völkerrechtlichen

Grundsatz ((pacta sunt servanda» verletzt hätten. Nur

auf einen solchen völkerrechtlichen Grund konnte sich

auch die nachgesuchte Intervention stützen. Die Ver-

letzung privater Rechtsgüter allein hätte dafür keinen

AB 58 II -

1932

33

480

Obligationenrecht. N° 79.

zureichenden Grund abgeben können. Der Staat, der bei

einem anderen Staate wegen einer derartigen Völkerrechts-

verletzung, -

sei es nun Missachtung von Staatsverträgen

oder von anerkannten Sätzen des völkerrechtlichen

Gewohnheitsrechtes -

interveniert und dafür Reparation

verlangt, macht aber damit, wie schon in BGE 52 TI 235 ff.

insbesondere 259 Erw. 4 für den Fall einer Intervention

wegen Grenzverletzung ausgesprochen worden ist, einen

eigenen Anspruch aus der Nichterfüllung des mit ihm

abgeschlossenen Vertrages bezw. der Nichtbeachtung der

ihm kraft jenes anerkannten Gewohnheitsrechtes im

internationalen Verkehr geschuldeten Rücksicht geltend.

Dass er damit, wenn die fragliche Rechtsverletzung zu

einer Schädigung des Vermögens einzelner seiner Bürger

geführt hat, im Erfolg zugleich deren Interessen wahr-

nimmt, ändert hieran nichts. In einem Falle der letzteren

Art wird der geschädigte Private unter Umständen den

fremden Staat vor dessen Gerichten belangen können,

soweit die Landesgesetzgebung des letzteren dafür eine

Grundlage bietet, wie es der Kläger hier für einen Teil

seiner Ansprüche bei dem englischen KKGH getan hat.

Die zugleich vorliegende Völkerrechtsverletzung vermag

grundsätzlich Ansprüche nicht in der Person des unmittel-

bar geschädigten Privaten, sondern nur des Staates zu

begründen, dem er als Bürger angehört.' Im Gegensatz

zu der früher allgemein anerkannten und wohl heute noch

herrschenden Völkerrechtslehre wird neuerdings freilich

von manchen Schriftstellern nicht bloss den Staaten son-

dern auch Einzelpersonen die Fähigkeit zuerkannt Subjekte

des Völkerrechtes zu sein (vgl. POLITIS, Les nouvelles

tendances du droit international S. 55 ff.; KNUBBEN in

Stier-Somlo, Handbuch des Völkerrechtes 1928 S. 487 ff.).

Auch die Vertreter dieser Ansicht geben indessen zu,

dass man es dabei mit Ausnahmeerscheinungen zu tun hat

und dass es einer besondern staatsvertraglichen Verein-

barung (s. z. B. Art. 297 ff. des Versailler Friedensvertrages

betreffend das Auftreten der Staatsangehörigen der Rati-

Obligationenrecht. Xo 79.

481

filmtionsmächte vor den gemischten Schiedsgerichten)

bedürfe, um den einzelnen Staatsangehörigen eigene

völkerrechtliche Ansprüche gegen einen fremden Staat zu

geben (s. vor allem KNuBBEN a. a. O. S. 496). Dass aber

eine solche Vereinbarung hier bestehen würde, behauptet

der Kläger nicht. Er hat es denn auch gar nicht versucht,

einen ihm zustehenden völkerrechtlichen Anspruch gegen

England (etwa durch Anrufung einer internationalen

Schiedsgerichtes) zu erheben. Macht. der Staat, wenn er

bei einer fremden Regierung wegen einer Völkerrechts-

verletzung vorstellig wird, damit seinen eigenen Anspruch

geltend, so ist es aber schon deshalb ausgeschlossen, dass

em Auftragsverhältnis zur Entstehung käme, wenn er

diese Intervention beschliesst und davon dem verletzten

Bürger Kenntnis gibt, und es muss die zuständige Staats-

behörde auch aus diesem Grunde unabhängig vom Willen

des verletzten Bürgers entscheiden können, nicht nur ob

sie überhaupt vorgehen, sondern auch, wie weit sie die

Intervention erstrecken und fortführen will (also insbe-

son(!ere, ob sie gegenüber einem ablehnenden Bescheide

die schiedsgerichtliche Erledigung beantragen will). Dass

da, wo die Wirkungen der vorgekommenen Völkerrechts-

verletzung sich in einer finanziellen Schädigung eines

Staatsangehörigen erschöpfen, die Intervention regel-

mässig nicht mehr weiter verfolgt werden wird, wenn der

Geschädigte sich mit dem fremden Staate verständigt oder

sonst auf eine Schadloshaltung verzichtet oder durch

Wechsel der Staatsangehörigkeit zu erkennen gibt, dass

er auf den Schutz seines bisherigen Heimatstaates kein

Gewicht mehr legt, ändert an der Natur des mit der

Intervention geltend gemachten Anspruches selbst als

eines solchen des Heimatstaates und nicht des geschä-

digten Bürgers nichts.

Es ist ferner nicht zutreffend, wenn der Kläger aus der

Fassung der Note der schweizerischen Gesandtschaft in

London vom 1. März 1929 herleiten will, dass dieselbe

damit tatsächlich nicht einen völkerrechtlichen Anspruch

482

Obligationenrooht. No 79.

erhoben, sondern der englischen Regierung lediglich eine

private Entschädigungsforderung des Klägers Zllr Beach-

tung empfohlen habe. Die Note muss im Zusammenhang

. mit dem von dem Advokaten Oppenheimer verfassten

Memorandum gelesen werden; denn die im letzteren

erhobenen Ansprüche waren es, die damit der wohlwollen-

den Berücksichtigung empfohlen wurden. Im Memoran-

dum wird aber nachzuweisen versucht, dass die von den

englischen Behörden gegen den Kläger getroffenen Mass-

nahmen (Requisitionen, Ausfuhrlizenzverweigerungen usw.)

zwar, wie der KKGH entschieden habe, nicht gegen das

englische Landesrecht verstossen hätten, wohl aber gegen

Bestimmungen des schweizerisch-englischen Niederlas-

sungssungsvertrages, was auf die Geltendmachung einer

Völkerrechtsverletzung und damit eines Anspruches des

Heimatstaates, nicht des Klägers hinausläuft. Übrigens

würde ein die vertragliche Haftung der Beklagten begrün-

dender Tatbestand auch dann nicht in Betracht kommen,

wenn die vom Kläger der Note vom 1. März 1929 gegebene

Deutung zuträfe. Denn mit der Klage verlangt der

Kläger nicht und kann vernünftigerweise nicht verlangen,

dass die Beklagte deshalb zu einer Entschädigung verur-

teilt werde, weil sie sich bei der englischen Regierung für

seine Forderung verwendet hat. Vielmehr stützt er das

Klagebegehren darauf, dass der aus dem Völkerrecht

folgende, also der staatliche Entschädigungsanspruch ent-

gegen der angeblich erteilten Zusicherung nicht oder doch

nur zum Teil und nicht mit der gebotenen Sorgfalt und

Energie geltend gemacht und verfolgt worden sei. Eine

derartige Klage ist aber nicht eine solche aus einem

Auftragsverhältnis, sondern aus pflichtwidriger Amtsfüh-

rung.

Auf diesem Boden steht denn auch der vom Kläger zu

Unrecht angerufene Entscheid des französischen Conseil

d'Etat: Er lässt nicht den französischen Staat, wenn er

zugunsten eines Bürgers bei einer fremden Regierung

interveniert, diesen Bürger nach Mandatsgrundsätzen haf-

Obligationenrocht. N° 79.

483

ten, sondern spricht lediglich aus, dass die Haftung des

Staates für pflichtwidrige Amtsführung seiner Organe sich

auch auf Handlungen oder Unterlassungen der Angestellten

des auswärtigen Amtes erstrecke. Für den Bund ist aber

diese Verantwortlichkeit, die hier allein in Betracht

kommen könnte, durch:das Verantwortlichkeitsgesetz von

1850 geregelt und zwar in dem Sinne, dass eine Ersatz-

pflicht des Bundes aus diesem Grunde nur für die von der

Bundesversammlung gewählten Behörden und Beamten

und auch für sie nur dann besteht, wenn die Bundes-

versammlung die Zulassung einer Zivilklage gegen den

betreffenden Beamten selbst ablehnt (Art. 32-35). Sonst

bewendet es bei der persönlichen Haftung des Beamten

(Art. 43). Wollte man die Klage eventuell auch als eine

solche wegen amtspflichtwidrigen Verhaltens von Organen

des Bundes auffassen, worauf ge",isse Stellen der Klage-

begründung und Replik hinzuweisen scheinen, so könnte

deshalb darauf, soweit Handlungen oder Unterlassungen

des Vorstehers des politischen Departementes in I!'rage

stünden, nicht eingetreten werden, weil das Verfahren

gemäss Art. 32. ff. des Verantwortlichkeitsgesetzes nicht

durchgeführt wurde. Im übrigen aber, soweit das Ver-

halten des schweizerischen Gesandten in London oder

von Departementsangestellten in Betracht kommt, müsste

sie materiell an der Ablehnung einer derartigen Haftung

durch das genannte Gesetz scheitern.

Demnach erkennt das Bundesgericht "

Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten

werden kann.