Volltext (verifizierbarer Originaltext)
144
Obligationenrecht. N° 27.
mandeur a, en fait,
per~u 43 004 fr. sur sa creance
contre la sodete A et 30459 fr. sur sa creance contre
la sodete B, sommes qui correspondent au 47 %, d'une
part, au 69 %, d'autre part, de cette meme plus-value.
Il est ainsi manifeste qu'il a touche sur l'un et I'autre
immeuble une somme superieure ä. celle que la defende-
resse a retiree de la plus-value due ä. ses travaux. La
responsabilite de la defenderesse se trouve donc ample-
ment ä. couvert.
Le Tribunal fMeral prononce:
Le recours est rejete et l'arret attaque est confirme.
III. OBLIGATIONENRECHT
DROITS DES OBLIGATIONS
27. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 21. Februar 19m
i. S. Bernha.rd gegen Eidgenossenschaft.
Grundsätzliche Haftung der Eidgenossenschaft für den Ver~
lust eines der Schweizerischen Gesandtschaft in Petrograd
zum Transport nach der Schweiz per Kurier übergebenen
Wertplis. Anwendbares Recht. Ablehnung eines öffentlich-
rechtlichen Verhältnisses. Annahme einer Verantwortlich-
keit aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, jedoch
bloss für rechtswidrige Abskht und grobe Fahrlässigkeit
der Organe der Beklagten, unter Berücksichtigung der
Eigenart des Rechtsverhältnisses. Abweisung der Klage
mangels einer groben Fahrlässigkeit.
A. -
Der Schweizerbürger Alexander Bernhard
übergab am 31. Juli 1918 in Petrograd der Schweize-
rischen Gesandtschaft einen 50,000 Mark enthaltenden
(I Wertpli » zur Uebersendung durch einen Kurier in
die Schweiz an die Adresse: Gotthard Bernhard in
Obligationenrecht. N° 27.
145
Uzwil (Kanton St. Gallen). Es wurde ihm hiefür folgende
Quittung ausgestellt :
« Re~u de Monsieur Al. Bernhard la somme de
Cl 50,000 Mrs. all. (cinquante mille) pour ~tre remise
« par courrier en Suisse.
« Petrograd, le 31 juillet 1918.
(! Pour le Chef du Service Financier:
« sig. A. ZIMMERMANN. »
(Stempel)
Cl Legation de Suisse en Russie. »
Am 9. August 1918 wurde dem Kurier Albert Staerkle
der Kuriersack Nr.27, welcher ausser diesem Pli eine
Reihe anderer, nach der Schweiz bestimmter Geldsen-
dungen und Wertsachen enthielt, in verschlossenem
Zustande übergeben, mit dem Auftrag, ihn nach Berlin
zu bringen und auf der Schweizerischen Gesandtschaft
daselbst abzugeben. Laut dem beigelegten, an die Ab-
teilung für Auswärtiges des Politischen Departements
in Bern gerichteten Begleitbrief mit einlässlichem In-
haltsverzeichnis überstieg der Gesamtwert der Sendun-
gen eine halbe Million Rubel, was Staerkle bekannt war.
Am 10. August reiste Staerkle (welcher schon drei
• Kurierreisen Petrograd-Berlin und zurück ausgeführt
hatte) von Petrograd ab; nachdem er von Helsingfors
bis Reval ein deutsches Kriegsschiff benutzt hatte, setzte
er seine Reise über Dorpat, Riga, Mitau und Tilsit
nach Berlin fort, woselbst er Mittwoch, den 14. August
1918, Vormittags 7 Uhr, eintraf. Er fuhr sofort per
Droschke zu Frau Albrecht, Nürnbergerstrasse 18.
wo er während seiner Berliner Aufenthalte Wohnung
zu nehmen pflegte; da die Wohnung jedoch geschlossen
war, bestieg er die Droschke, in der er nach seiner Aus-
sage den Kuriersack. mit einer Decke bedeckt, gelassen
hatte, wieder und fuhr auf die Schweizerische Gesandt-
schaft, Friedrich Wilhelmstrasse 11.
Staerkle traf daselbst den Diener Haberland an.
Dieser stellte den Kuriersack in das sogenannte Em-
146
ObligatIonenrecht. No 27.
pfangszimmer. einen jedennann auf der Gesandtschaft
zugänglichen Raum, in dem sich tagsüber immer der
Diener befand, in die Ofenecke. Eine fönnliche Ueber-
gabe und Uebernahme fand nicht statt, ebensowenig
wurde der Inhalt des Sackes festgestellt. Haberland
überzeugte sich nur oberflächlich von der Unversehrt-
heit der Siegel. Da der Sack nicht sofort per Kurier
nach der Schweiz weiter befördert wurde, legte man
ihn in eine im Empfangszimmer stehende, unverschlos-
sene Kiste, in die er knapp hineinpasste.
Freitags, den 16. August, Vormittags 10 Uhr, mel-
dete nun Staerkle, welcher sich inzwischen wiederholt
auf die Gesandtschaft begeben hatte. dem Gesandt-
schaftsattache Dr. Hofmann, er habe soeben den vor
zwei Tagen mitgebrachten Kuriersack besichtigt und eine
wesentliche Veränderung der Verknotung festgestellt;
er vermute, der Sack sei geöffnet worden. Dr. Hofmann
begab sich sofort in das Empfangszimmer und hob
den Sack aus der Kiste heraus, um Siegel und Ver-
schluss zu prüfen. An dem Verschluss, der aus einer
durch die an der Sacköffnung angebrachten Oesen
durchgezogenen fortlaufenden Schnur besteht, deren En-
den auf einer Kartonplakette mit dem Gesandtschafts-
siegel festgelegt sind, bemerkte er nichts Auffälliges;
erst bei ganz genaiIer Prüfung der Schnur ergab sich,
dass ein Knoten vorhand.en war, welcher sich ohne
mechanische Hilfe lösen liess, woraus zu schliessen war,
dass die Verschlussschnur entzwei geschnitten und der
Sack geöffnet worden war. Dr. Hofmann berichtete
hierüber unverzüglich dem damaligen Geschäftsträger,
Legationsrat Dr. Egger, welcher verfügte, dass der
Sack im Bureau von Dr. Hofmann geöffnet und . der
Inhalt festgestellt werde. Es stellte sich dabei heraus,
dass der Sack kein Inhaltsverzeichnis mehr enthielt
und der Gesamtwert der Plis die dem Kurier Staerkle
auf der Gesandtschaft in Petrograd angegebene Summe
bei weitem nicht erreichte, sondern ungefähr 100,000
Rubel weniger betrug.
Obligationenrecht. No 27.
147
Angesichts dieser auf einen Diebstahl deutenden
Feststellungen ordnete Legationsrat Dr. Egger eine
sofortige Untersuchung durch einen Berliner Kriminal-
beamten an; bis zu dessen Erscheinen durfte das ge-
samte Gesandtschaftspersonal die Gesandtschaft nicht
verlassen. Inzwischen wurde Staerkle von Dr. Hofmann
einer genauen Leibesuntersuchung unterworfen, die
aber nichts zu Tage förderte. Um 1 Uhr Nachmittags
traf Kriminalkommissar Gennat ein, welcher Staerkle,
sowie das ganze Kanzleipersonal einvernahm. Das
Verhör, das bis 7 % Uhr Abends dauerte, ergab keinen
Anhaltspunkt über die Täterschaft, noch darüber,
ob der Diebstahl überhaupt auf der. Gesandtschaft
verübt worden sei. Der Kommissar hielt die Einver-
nahme des diplomatischen Personals für überflüssig.
Dagegen wurde noch die Wohnung Staerkles, gegen
den anfänglich Verdachtsmomente vorlagen, durch-
sucht, jedoch ohne Erfolg. Auch wurde Staerkle in Haft
genommen, da der Kommissar ihn am folgenden Tage
nochmals eingehend einvernehmen wollte. Da aber
auch das neue Verhör nichts zeitigte, wurde er wieder
in Freiheit gesetzt. Aus dem auf telegraphisches Gesuch
von der Gesandtschaft in Petrograd erhaltenen Doppel
des genauen Inhaltsverzeichnisses des Kurieisackes
ergab sich dann, dass ausser dem streitigen Pli noch
vier andere aus dem Sack verschwunden waren.
B. -
Der Adressat des Plis, Gotthard Bernhard in
Uzwil, erkuQdigte sieh wiederholt beim Politischen
Departement in Bern nach dessen Verbleib, und ersuchte
um Aushingabe des Markbetrages. Am 10. Dezember
1918 teilte ihm das Rechtsbureau der Abteilung für
Auswärtiges mit, der Pli sei abhanden gekommen, der
betreffende Kuriersack sei offenbar beraubt worden,
die Untersuchung habe bisher keine bestimmten Indi-
zien über die Täterschaft, Ort und Zeit der Begehung
ergeben.
Der mittlerweile aus Russland zurückgekehrte Ab-
sender, Alexander Bernhard, verlangte vom Politischen
AS "
11 -
1911
11
148
ObUgiltionenreeht. N- 27.
Departement Ersatz des Schadens, der ihm durch' den
Verlust der 50,000 Mark erwachsen sei. Das Rechts-
bureau der Abteilung für Auswärtiges antwortete jedoch
am 8. Februar und 17.' März 1919, dass der Bundesrat
die Frage, ob eine Haftung des Bundes für die zum
Transport mit dem Kurier angenommenen Werte in
Betracht kommen könne, eingehend geprüft und nach
Einholung der Ansicht des Justiz- und Polizeideparte-
ments verneint habe. Ueber die Täterschaft habe bis-
her nichts Gewisses festgestellt werden können; es
fehle deshalb der Nachweis, dass der Kurier Staerkle
oder ein anderer im Dienste des Bundes stehender
Beamter den Diebstahl begangen habe. Aber selbst
wenn ein Verschulden einer solchen Person vorhanden
wäre, würde der Bund für den daraus entstandenen
Schaden nicht haften. Die Spedition mit dem Kurier ~
die einzig im Interesse der betreffenden Privaten er-
folgt sei, um ihr llisiko gegenüber dem· Belassen der
Vermögenswerte in Russland zu vermindern, beruhe
nicht auf zivilrechtlichem Auftrag, sondern auf einem
öffentlich-rechtlichen Verhältnis prekaristischer Natur;
die Gefahren des ausserordentlichen Transportes mit
dem Kuriersack gehen zu Lasten des Privaten, nicht
des Bundes. Dabei mache es keinen Unterschied, ob
die Haftung vom Bunde noch ausdrücklich abgelehnt
worden sei oder nicht. Das Departement bedaure
daher, auf das gestellte Gesuch nicht eintreten zu
können.
C. -
Mit der vorliegenden, am 11. u. 12. Dezember
1919 beim Bundesgericht eingereichten Klage hat
Alexander Bernhard folgendes Rechtsbegehren gestellt:
« Es sei gerichtlich zu erkennen, die Schweizerische
Eidgenossenschaft habe an den Kläger 34.000 Fr .• nebst
Zins zu 5 % seit 31. August 1918, zu bezahlen. »
Der Kläger berechnet hiebei die Mark zu dem Kurse,
den sie bei Ankunft des Kuriersackes in Bern. Ende
August 1918, hatte, nämlich zu 68 Rp. Er fordert den
I
i,.
Obligaticmenrecht. N· 27.
149
Betrag von 34,000 Fr. in erster Linie als Erfüllung des
von' der Beklagten bei Entgegennahme des Plis in Petro-
grad übernommenen Auftrages; in zweiter Linie wird
die Klage als Schadenersatzforderung wegen schuld-
hafter Nichterfüllung des abgeschlossenen Vertrages,
eventuell wegen unerlaubter Handlung
begründet.
Nach der Auffassung des Klägers kommen die Grund-
sätze über den Frachtvertrag oder den Auftrag, in
Verbindung mit denjenigen über den Hinterlegungs-
vertrag, zur Anwendung; ausserdem beruft sich der
Kläger auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
9. Dezember 1850 über die Verantwortlichkeit der
eidgenössischen Behörden und Beamten.
D. -
Die Beklagte hält der Klage vorerst eine Ver-
jährungseinrede entgegen, insoweit der Kläger einen
Anspruch geltend mache, der mit Ablauf eines Jahres
oder innert kürzerer Frist verjähre, und beantragt
demgemäss, sie sei von dem klägerischen Anspruche
ohne Rücksicht auf dessen ursprüngliche Begründet-
heit definitiv zu befreien, eventuell sei das Klagebe-
gehren aus diesem Grunde abzuweisen. In zweiter
Linie beantragt die Beklagte, die Klage sei als materiell
unbegründet abzuweisen. Die Begründung des Abwei-
sungsschlusses ist in der Hauptsache aus den oben
'wiedergegebenen Zuschriften des Politischen J?epa:te-
ments vom 8. Februar und 17. März 1919 ersIChtlich.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Nach Art. 48 Ziff. 2 OG ist das Bundesgericht
zur Beurteilung der Streitsache als einzige Instanz
zuständig, da der Streitwert den Mindestbetrag von
3000 Fr. weit'übersteigt.
2. -
In der Sache selbst fragt es sich, ob eine Rechts-
grundlage bestehe, um die Beklagte für den Verlust
der vom Kläger der Schweizerischen Gesandtschaft
in Petrograd behufs Beförderung mit dem Kurier
übergebenen, unterwegs abhanden gekommenen Wert-
150
Obligationenrecbt. Ne 27.
sendung haftbar zu machen. Dieser Untersuchung ist,
da ein Rechtsgeschäft zwischen der Eidgenossenschaft
und einem Schweizerbürger in Frage kommt, das von
den Parteien angerufene schweizerische
Recht zu
Grunde zu legen.
3. -
Während der Kläger dafür hält, dass durch
die Uebergabe des Plis an die Gesandtschaft und des-
sen Entgegennahme zum TI."ansport nach der Schweiz
ein zivilrechtliches Verhältnis mit der Beklagten be-
gründet worden sei, geht diese von der Auffassung aus,
dass ein öffentlich-rechtliches Verhältnis vorliege, und
zwar ein solches prekaristischer Natur, aus welchem
eine Haftung der Eidgenossenschaft sich nicht herleittm
lasse. Dass das öffentliche Recht in Betracht käme,
wenn es sich um die -Ausübung rein dienstlicher Pflich-
ten durch die Gesandtschaftsorgane handeln würde,
ist klar. Allein den schweizerischen Ge.sandtschaften
und Konsulaten ist ordentlicherweise . ausdrücklich
untersagt, ohne eine besondere Ermächtigung seitens
des Bundesrates in ihrer amtlichen Eigenschaft Geld-
hinterlagen, Titel oder Wertstücke von privater Seite
zur Aufbewahrung, Verwaltung oder Uebermittlung
entgegenzunehmen, wie auch' nach allgemeinen völker-
rechtlichen Grundsätzen Kuriere nicht für private
Aufträge verwendet werden dürfen. Dieses Verbot,
welches in Art. 35 des Rßglementes für die Schweize-
rischen Konsularbeamten von 1875 enthalten ist und
durch ein Kreisschreiben des Politischen Departements
vom 22. Februar 1900 den Konsuln zu genauer Beach-
tung dringend empfohlen worden ist (vgl. VON SALIS,
Bundesrecht I NI'. 199), wird in Ermangelung einer
gesetzlichen Regelung der Vertretung der Schweiz
im Auslande auch auf die Gesandtschaften angewendet
und von diesen gehandhabt. Als deshalb die Schwei-
zerische Gesandtschaft in Petrograd mit Rücksicht
auf die eingetretene namhafte Gefährdung des Privat-
vermögens durch das bolschewistische Gebaren sich.
O~ö.tloDenrecht. N- 27.
151
auf Drängen der Schweizer Kolonie, am 1. und 12.
Juni 1918 vom Bundesrat ermächtigen liess, ausnahms-
weise Privatdepots entgegenzunehmen und den diplo-
matischen Kurier zu deren Uebermittlung nach der
Schweiz zu benutzen, so tat sie dies nicht in Ausübung
einer ihr obliegenden dienstlichen Pflicht. Infolgedessen
beurteilt sich die Uebernahme des Transportes, der nicht
nur nicht in ihren Geschäftskreis fiel, sondern ihr unter
normalen Umständen geradezu verboten war, und zu
dessen Vornahme sie auch nicht etwa durch den Bun-
desrat verpflichtet wurde, nicht nach öffentlichem
R~cht, sondern diese Leistung, bei der die obrigkeitliche
Stellung der Gesandtschaft in den Hintergrund tritt
und deren Organe in privatrechtliehe Verhältnisse
eingreifen, hat die Beklagte in privatrechtliche Bezie-
hungen zu den Interessenten, insbesondere zu dem
Kläger, gebracht. Aus dieser Erwägung kann auch
von einer Anwendung des Verantwortlichkeitsgesetzes
von vorneherein . nicht die Rede sein, und es braucht
nicht untersucht zu werden, ob danach die Beklagte
vom öffentlich - rechtlichen Standpunkt aus für den
. eingetretenen Schaden haftbar gemacht werden könnte.
4. -
Da der- Kläger in erster Linie eine Erfüllungs-
klage stellt, fragt es sich, ob eine solche hier überhaupt
• erhoben werden könne, oder ob nicht vielmehr die
Schadenersatzklage einzig in Betracht komme. Eine
Erfüllungsklage wäre nur denkbar, wenn man bei der
von der Beklagten übernommenen Verpflichtung von
einer Genusschuld sprechen könnte; der Auffassung
des Klägers, dass eine solche Schuld vorliege, kann
jedoch nicht beigepflichtet werden. Aus dem Umstand.
dass der Kläger der Gesandtschaft nicht beliebige
50,000 Mark. sondern einen « Pli 11 übergeben hat (über
dessen . Beschaffenheit allerdings nichts feststeht, als
dau er einen Wert von 50,000 Mark darstellte), ergibt
sieh, dass man eS mit einer Speziesschuld zu tun hat.
Ein~ Erfüllungsklage ist übrigens auch nach dem Wesen
152
ObHgatlonenreehto N-"27;
der von der Gesandtschaft übernommenen Rechts-
pflicht ausgeschlossen.
Das Rechtsgeschäft, das am 31. Juli 1918 zwischen der
Schweizerischen Gesandtschaft in Petrograd als Organ
der Beklagten und dem Kläger zustande gekommen
ist, ist in mehrfacher Hinsicht ein eigenartiges. Das
Hauptmerkmal ist darin zu erblicken, dass es im
ausschliesslichen Interesse des Klägers' abgeschlossen
worden ist : als eine durch die damals in Russland be-
stehenden, ausserordentlichen Verhältnisse veranlasste
Art Wohltätigkeitsleistung. Diesem Wesen des Ge-
schäftes entspricht es, dass die Leistung der Beklagten
eine unentgeltliche war. Der Kläger hat nicht dargetan,
dass er eine Gebühr bezahlt habe; selbst wenn dies aber
zutreffen sollte, so hätte es sich nach den Aussagen
der einvernommenen Zeugen höchstens um einen in sehr
bescheidenen Grenzen gehaltenen Beitrag an die der
Gesandtschaft durch die Annahme von Vermögenswer-
ten verursachten Mehrauslagen, nicht um ein eigentliches
Entgelt oder einen Lohn handeln können, weshalb
die Bestimmungen über den Frachtvertrag von vorn-
herein ausser Betracht fallen, und auch die von der
Beklagten unter Bernfung auf Art. 454 OR erhobene
Verjährungseinrede entfällt. Angesichts der herrschen-
den Unsicherheit konnte sich die Gesandtschaft nur
verp~chten, das Möglichste zu tun, um die Beförderung
der Ihr anvertrauten Werte nach der· Schweiz zu be-
werkstelligen; . dagegen konnte sie in' Anbetracht der
ausserordentlichen Gefahren selbstverständlich eine Ga-
rlmtie dafür nicht übernehmen, dass die Werte unver-
sehrt in der Schweiz ankommen werden. Aus dieser
Eigenart des Abschlusses darf aber nicht etwa auf den
Mangel jeder Bindung auf Seiten der Beklagten ge-
schlossen werden, in dem Sinne, dass sie aus reiner
Gefälligkeit, ohne Begründung einer Rechtspflicht, 'die
Sendung entgegengenommen hätte. Dagegen folgt aus
dem Gesagten: einerseits; dass' von einer Uaftung
O~Usatlonenrecht. N- 27.
153
-der Beklagten als ·Geschäftsherrin im Sinne von Art. 55
in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 OR nicht die Rede
sein ka~m, weil kein gewerbsmässiger Transport vorlieg.;~
.da~s Vle~m.ehr nur eine Verantwortlichkeit aus allge.;-
memen zlVllrechtlichen Grundsätzen in Betracht kommt,
und zwar am ehesten nach den Bestimmungen über.
den Auftrag (Art. 397 ff:OR); .andrerseits, dass auch
-die ~aftung der Beklagten für. getreue und sorgfältige
Ausfuhrung des Auftrages mIlder zu beurteilen ist
-als diejenige anderer Beauftragter, nämlich in der Weise~
dass die Beklagte nur für rechtswidrige Absicht und
gr.obe Fahrlässigkeit ihrer Organe einzustehen hat.
Bei dieser Sachlage kommt darauf, ·ob die Beklagte
den Nachweis der Wegbedingung jeglicher Haftung
gegenüber dem Kläger erbracht habe, nichts an. Eine
solche Wegbedingung ergibt sich jedenfalls aus der
-ausgestellten Quittung nicht. Selbst wenn aber die wie-
derholte, allgemeine Ablehnung der Haftung für Ab-
handenkommen deponierter oder mit dem Kurier spe.,.
dierter Werte seitens der Gesandtschaft schon vor dem
.31. Juli 1918 erfolgt wäre, und deshalb angenommen
werden könnte, dass sie dem Kläger bekannt gewesen
sei, wäre eine Wegbedingung der Haftung für grobe
Fahrlässigkeit nach Art. 100 OR nichtig.
'5. -
Das Schicksal der Klage hängt also davon ab
ob die Beklagte den Beweis geleistet hat, dass ihre~
Organen keine grobe Fahrlässigkeit an der
Nicht~
erfüllung des übernommenen Auftrags zur Last falle.
. Der Vorwurf, Staerkle hätte, weil
unzuverlässig~
mcht als Kurier angestellt werden sollen, scheitert
daran, dass sein früherer Vorgesetzter Ramseyer, Di,..
rektor der Diskontobank in Petrograd, dem Gesandten
Odier vorzügliche Auskünfte über ihn verschafft hatte,
und Staerkle auch auf der Gesandtschaft volles Zutrauen
genoss. Konsul Mantel in Riga, welcher allerdings
vor seiner Anstellung gewarnt hatte, war nicht in der
Lage, etwas Ernsthaftes gegen ihn. vorzubringen. Zu-
154
Oblllatloneuncbt. N° 27.
dem hatte Staerlde, als er die fragliche Reise . antrat.
schon drei Kurierreisen nach Berlin und zurück ausge-
• führt. Eine culpa in eligendo liegt daher nicht vor.
Die Behauptung, es sei. unterlassen worden, dem
Kuriersack ein Inhaltsverzeichnis beizulegen, hat sich
als unrichtig herausgestellt; ebenso geht der Vorwurf
fehl, der Sack sei nicht sorgfältig genug verschlossen
gewesen.
Richtig ist dagegen, dass Staerkle nach seiner eigenen
Aussage genötigt war, den Sack in Reval über Nacht
dem Bahnhofkommando zur· Verwahrung zu übergeben.
Allein da er versichert, dass der Sack in seiner Gegen-
wart verschl()ssen und tagsdarauf ebenfalls in seiner
Gegenwart dem Gewahrsam des Kommandos ent-
nommen worden sei, ferner dass er den Sack sofort
eingehend b€1sichtigt und festgestellt habe, dass er
vollständig in Ordnung sei, kann in diesem Vorkommnis
bei den damaligen Zuständen eine grobe Fahrlässigkeit
nicht erblickt werden.
Der Kläger beanstandet sodann insbesondere die
Art und Weise. wie der Kuriersack auf der Gesandt-
schaft in Berlin behandelt worden ist. Das Beweis-
verfahren hat in der Tat ergeben, dass der Sack dort .
nicht mit der nötigen Sorgfalt verwahrt worden ist:
er wurde lediglich durch den Diener Haberland abge-
nommen und nicht auf sein.en Inhalt geprüft; da er
nicht sofort per Kurier nach der Schweiz weitergesandt
wurde. legte man ihn in eine unverschlossene Kiste,
wo er in dem jedermann zugänglichen sogenannten
Empfangszimmer zwei Tage lang liegen blieb. Dieser
offenbare Mangel an Sorgfalt ist nach den Aussagen
des. Attacbes Dr. Hofmann in der Hauptsache auf die
drunalige mangelhafte räumliche Einrichtung auf der
Gaandtschaft zurückzuführen, und wohl auch darallf.
dass das Gesandtschaftspersonal vom Inhalt des Sackes
nicht oder doch in ganz ungenügender Weise durch
Staerkle unterrichtet worden war. Es fällt freilich
155
auf, dass Staerkle bei seiner Ankunft hierüber nicht
befragt wurde, wie es überhaupt nicht abgeklärt ge-
wesen zu sein scheint, welcher Beamte die Pflicht hatte,
die Kuriersäckeentgegenzunehmen. Doch fällt in Be-
tracht, dass der diplomatische Kurier damals erst
seit ganz kurzer Zeit zum Transport von Vermögens-
werten von Landsleuten aus Russland na«;h der Schweiz
benutzt wurde, und die Gesandtschaft in Berlin offen-
bar noch nicht gehörig als Zwischenstation organisiert
war. Auch ist zu berücksichtigen, dass sich im frag-
lichen Empfangszimmer tagsüber immer der Diener
CMJer sonst jemand vom Gesandtschaftspersonal befand,
und dass dieser Raum, vermöge seiner Lage, auch stets
der Beobachtung durch die Angestellten ausgesetzt
war. Da es ferner nach den Umständen durchaus nicht
als ausgeschlossen "erscheint, dass der Diebstahl an einem
andern Orte begangen worden ist, und der Kuriersack
nicht etwa ans den Räumen der Gesandtschaft ver-
schwunden ist, so kann trotz der angeführten Nach-
lässigkeiten, zumal bei den damals herrschenden ausser-
ordentlichen Verhältnissen, Richt angenommen werden,
. dass der Beklagten eine für den eingetretenen Schaden
kausale, grobe Fahrlässigkeit zur Last falle.
6. -
Aus diesen Gründen muss die Klage gänzlich
:wgewiesen werden, ohne dass auf den vom Kläger
eventuell eingenommenen Standpunkt der Haftung aus
unerlaubter Handlung einzutreten ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird abgewiesen.