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47_II_144

BGE 47 II 144

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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144

Obligationenrecht. N° 27.

mandeur a, en fait,

per~u 43 004 fr. sur sa creance

contre la sodete A et 30459 fr. sur sa creance contre

la sodete B, sommes qui correspondent au 47 %, d'une

part, au 69 %, d'autre part, de cette meme plus-value.

Il est ainsi manifeste qu'il a touche sur l'un et I'autre

immeuble une somme superieure ä. celle que la defende-

resse a retiree de la plus-value due ä. ses travaux. La

responsabilite de la defenderesse se trouve donc ample-

ment ä. couvert.

Le Tribunal fMeral prononce:

Le recours est rejete et l'arret attaque est confirme.

III. OBLIGATIONENRECHT

DROITS DES OBLIGATIONS

27. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 21. Februar 19m

i. S. Bernha.rd gegen Eidgenossenschaft.

Grundsätzliche Haftung der Eidgenossenschaft für den Ver~

lust eines der Schweizerischen Gesandtschaft in Petrograd

zum Transport nach der Schweiz per Kurier übergebenen

Wertplis. Anwendbares Recht. Ablehnung eines öffentlich-

rechtlichen Verhältnisses. Annahme einer Verantwortlich-

keit aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, jedoch

bloss für rechtswidrige Abskht und grobe Fahrlässigkeit

der Organe der Beklagten, unter Berücksichtigung der

Eigenart des Rechtsverhältnisses. Abweisung der Klage

mangels einer groben Fahrlässigkeit.

A. -

Der Schweizerbürger Alexander Bernhard

übergab am 31. Juli 1918 in Petrograd der Schweize-

rischen Gesandtschaft einen 50,000 Mark enthaltenden

(I Wertpli » zur Uebersendung durch einen Kurier in

die Schweiz an die Adresse: Gotthard Bernhard in

Obligationenrecht. N° 27.

145

Uzwil (Kanton St. Gallen). Es wurde ihm hiefür folgende

Quittung ausgestellt :

« Re~u de Monsieur Al. Bernhard la somme de

Cl 50,000 Mrs. all. (cinquante mille) pour ~tre remise

« par courrier en Suisse.

« Petrograd, le 31 juillet 1918.

(! Pour le Chef du Service Financier:

« sig. A. ZIMMERMANN. »

(Stempel)

Cl Legation de Suisse en Russie. »

Am 9. August 1918 wurde dem Kurier Albert Staerkle

der Kuriersack Nr.27, welcher ausser diesem Pli eine

Reihe anderer, nach der Schweiz bestimmter Geldsen-

dungen und Wertsachen enthielt, in verschlossenem

Zustande übergeben, mit dem Auftrag, ihn nach Berlin

zu bringen und auf der Schweizerischen Gesandtschaft

daselbst abzugeben. Laut dem beigelegten, an die Ab-

teilung für Auswärtiges des Politischen Departements

in Bern gerichteten Begleitbrief mit einlässlichem In-

haltsverzeichnis überstieg der Gesamtwert der Sendun-

gen eine halbe Million Rubel, was Staerkle bekannt war.

Am 10. August reiste Staerkle (welcher schon drei

• Kurierreisen Petrograd-Berlin und zurück ausgeführt

hatte) von Petrograd ab; nachdem er von Helsingfors

bis Reval ein deutsches Kriegsschiff benutzt hatte, setzte

er seine Reise über Dorpat, Riga, Mitau und Tilsit

nach Berlin fort, woselbst er Mittwoch, den 14. August

1918, Vormittags 7 Uhr, eintraf. Er fuhr sofort per

Droschke zu Frau Albrecht, Nürnbergerstrasse 18.

wo er während seiner Berliner Aufenthalte Wohnung

zu nehmen pflegte; da die Wohnung jedoch geschlossen

war, bestieg er die Droschke, in der er nach seiner Aus-

sage den Kuriersack. mit einer Decke bedeckt, gelassen

hatte, wieder und fuhr auf die Schweizerische Gesandt-

schaft, Friedrich Wilhelmstrasse 11.

Staerkle traf daselbst den Diener Haberland an.

Dieser stellte den Kuriersack in das sogenannte Em-

146

ObligatIonenrecht. No 27.

pfangszimmer. einen jedennann auf der Gesandtschaft

zugänglichen Raum, in dem sich tagsüber immer der

Diener befand, in die Ofenecke. Eine fönnliche Ueber-

gabe und Uebernahme fand nicht statt, ebensowenig

wurde der Inhalt des Sackes festgestellt. Haberland

überzeugte sich nur oberflächlich von der Unversehrt-

heit der Siegel. Da der Sack nicht sofort per Kurier

nach der Schweiz weiter befördert wurde, legte man

ihn in eine im Empfangszimmer stehende, unverschlos-

sene Kiste, in die er knapp hineinpasste.

Freitags, den 16. August, Vormittags 10 Uhr, mel-

dete nun Staerkle, welcher sich inzwischen wiederholt

auf die Gesandtschaft begeben hatte. dem Gesandt-

schaftsattache Dr. Hofmann, er habe soeben den vor

zwei Tagen mitgebrachten Kuriersack besichtigt und eine

wesentliche Veränderung der Verknotung festgestellt;

er vermute, der Sack sei geöffnet worden. Dr. Hofmann

begab sich sofort in das Empfangszimmer und hob

den Sack aus der Kiste heraus, um Siegel und Ver-

schluss zu prüfen. An dem Verschluss, der aus einer

durch die an der Sacköffnung angebrachten Oesen

durchgezogenen fortlaufenden Schnur besteht, deren En-

den auf einer Kartonplakette mit dem Gesandtschafts-

siegel festgelegt sind, bemerkte er nichts Auffälliges;

erst bei ganz genaiIer Prüfung der Schnur ergab sich,

dass ein Knoten vorhand.en war, welcher sich ohne

mechanische Hilfe lösen liess, woraus zu schliessen war,

dass die Verschlussschnur entzwei geschnitten und der

Sack geöffnet worden war. Dr. Hofmann berichtete

hierüber unverzüglich dem damaligen Geschäftsträger,

Legationsrat Dr. Egger, welcher verfügte, dass der

Sack im Bureau von Dr. Hofmann geöffnet und . der

Inhalt festgestellt werde. Es stellte sich dabei heraus,

dass der Sack kein Inhaltsverzeichnis mehr enthielt

und der Gesamtwert der Plis die dem Kurier Staerkle

auf der Gesandtschaft in Petrograd angegebene Summe

bei weitem nicht erreichte, sondern ungefähr 100,000

Rubel weniger betrug.

Obligationenrecht. No 27.

147

Angesichts dieser auf einen Diebstahl deutenden

Feststellungen ordnete Legationsrat Dr. Egger eine

sofortige Untersuchung durch einen Berliner Kriminal-

beamten an; bis zu dessen Erscheinen durfte das ge-

samte Gesandtschaftspersonal die Gesandtschaft nicht

verlassen. Inzwischen wurde Staerkle von Dr. Hofmann

einer genauen Leibesuntersuchung unterworfen, die

aber nichts zu Tage förderte. Um 1 Uhr Nachmittags

traf Kriminalkommissar Gennat ein, welcher Staerkle,

sowie das ganze Kanzleipersonal einvernahm. Das

Verhör, das bis 7 % Uhr Abends dauerte, ergab keinen

Anhaltspunkt über die Täterschaft, noch darüber,

ob der Diebstahl überhaupt auf der. Gesandtschaft

verübt worden sei. Der Kommissar hielt die Einver-

nahme des diplomatischen Personals für überflüssig.

Dagegen wurde noch die Wohnung Staerkles, gegen

den anfänglich Verdachtsmomente vorlagen, durch-

sucht, jedoch ohne Erfolg. Auch wurde Staerkle in Haft

genommen, da der Kommissar ihn am folgenden Tage

nochmals eingehend einvernehmen wollte. Da aber

auch das neue Verhör nichts zeitigte, wurde er wieder

in Freiheit gesetzt. Aus dem auf telegraphisches Gesuch

von der Gesandtschaft in Petrograd erhaltenen Doppel

des genauen Inhaltsverzeichnisses des Kurieisackes

ergab sich dann, dass ausser dem streitigen Pli noch

vier andere aus dem Sack verschwunden waren.

B. -

Der Adressat des Plis, Gotthard Bernhard in

Uzwil, erkuQdigte sieh wiederholt beim Politischen

Departement in Bern nach dessen Verbleib, und ersuchte

um Aushingabe des Markbetrages. Am 10. Dezember

1918 teilte ihm das Rechtsbureau der Abteilung für

Auswärtiges mit, der Pli sei abhanden gekommen, der

betreffende Kuriersack sei offenbar beraubt worden,

die Untersuchung habe bisher keine bestimmten Indi-

zien über die Täterschaft, Ort und Zeit der Begehung

ergeben.

Der mittlerweile aus Russland zurückgekehrte Ab-

sender, Alexander Bernhard, verlangte vom Politischen

AS "

11 -

1911

11

148

ObUgiltionenreeht. N- 27.

Departement Ersatz des Schadens, der ihm durch' den

Verlust der 50,000 Mark erwachsen sei. Das Rechts-

bureau der Abteilung für Auswärtiges antwortete jedoch

am 8. Februar und 17.' März 1919, dass der Bundesrat

die Frage, ob eine Haftung des Bundes für die zum

Transport mit dem Kurier angenommenen Werte in

Betracht kommen könne, eingehend geprüft und nach

Einholung der Ansicht des Justiz- und Polizeideparte-

ments verneint habe. Ueber die Täterschaft habe bis-

her nichts Gewisses festgestellt werden können; es

fehle deshalb der Nachweis, dass der Kurier Staerkle

oder ein anderer im Dienste des Bundes stehender

Beamter den Diebstahl begangen habe. Aber selbst

wenn ein Verschulden einer solchen Person vorhanden

wäre, würde der Bund für den daraus entstandenen

Schaden nicht haften. Die Spedition mit dem Kurier ~

die einzig im Interesse der betreffenden Privaten er-

folgt sei, um ihr llisiko gegenüber dem· Belassen der

Vermögenswerte in Russland zu vermindern, beruhe

nicht auf zivilrechtlichem Auftrag, sondern auf einem

öffentlich-rechtlichen Verhältnis prekaristischer Natur;

die Gefahren des ausserordentlichen Transportes mit

dem Kuriersack gehen zu Lasten des Privaten, nicht

des Bundes. Dabei mache es keinen Unterschied, ob

die Haftung vom Bunde noch ausdrücklich abgelehnt

worden sei oder nicht. Das Departement bedaure

daher, auf das gestellte Gesuch nicht eintreten zu

können.

C. -

Mit der vorliegenden, am 11. u. 12. Dezember

1919 beim Bundesgericht eingereichten Klage hat

Alexander Bernhard folgendes Rechtsbegehren gestellt:

« Es sei gerichtlich zu erkennen, die Schweizerische

Eidgenossenschaft habe an den Kläger 34.000 Fr .• nebst

Zins zu 5 % seit 31. August 1918, zu bezahlen. »

Der Kläger berechnet hiebei die Mark zu dem Kurse,

den sie bei Ankunft des Kuriersackes in Bern. Ende

August 1918, hatte, nämlich zu 68 Rp. Er fordert den

I

i,.

Obligaticmenrecht. N· 27.

149

Betrag von 34,000 Fr. in erster Linie als Erfüllung des

von' der Beklagten bei Entgegennahme des Plis in Petro-

grad übernommenen Auftrages; in zweiter Linie wird

die Klage als Schadenersatzforderung wegen schuld-

hafter Nichterfüllung des abgeschlossenen Vertrages,

eventuell wegen unerlaubter Handlung

begründet.

Nach der Auffassung des Klägers kommen die Grund-

sätze über den Frachtvertrag oder den Auftrag, in

Verbindung mit denjenigen über den Hinterlegungs-

vertrag, zur Anwendung; ausserdem beruft sich der

Kläger auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

9. Dezember 1850 über die Verantwortlichkeit der

eidgenössischen Behörden und Beamten.

D. -

Die Beklagte hält der Klage vorerst eine Ver-

jährungseinrede entgegen, insoweit der Kläger einen

Anspruch geltend mache, der mit Ablauf eines Jahres

oder innert kürzerer Frist verjähre, und beantragt

demgemäss, sie sei von dem klägerischen Anspruche

ohne Rücksicht auf dessen ursprüngliche Begründet-

heit definitiv zu befreien, eventuell sei das Klagebe-

gehren aus diesem Grunde abzuweisen. In zweiter

Linie beantragt die Beklagte, die Klage sei als materiell

unbegründet abzuweisen. Die Begründung des Abwei-

sungsschlusses ist in der Hauptsache aus den oben

'wiedergegebenen Zuschriften des Politischen J?epa:te-

ments vom 8. Februar und 17. März 1919 ersIChtlich.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach Art. 48 Ziff. 2 OG ist das Bundesgericht

zur Beurteilung der Streitsache als einzige Instanz

zuständig, da der Streitwert den Mindestbetrag von

3000 Fr. weit'übersteigt.

2. -

In der Sache selbst fragt es sich, ob eine Rechts-

grundlage bestehe, um die Beklagte für den Verlust

der vom Kläger der Schweizerischen Gesandtschaft

in Petrograd behufs Beförderung mit dem Kurier

übergebenen, unterwegs abhanden gekommenen Wert-

150

Obligationenrecbt. Ne 27.

sendung haftbar zu machen. Dieser Untersuchung ist,

da ein Rechtsgeschäft zwischen der Eidgenossenschaft

und einem Schweizerbürger in Frage kommt, das von

den Parteien angerufene schweizerische

Recht zu

Grunde zu legen.

3. -

Während der Kläger dafür hält, dass durch

die Uebergabe des Plis an die Gesandtschaft und des-

sen Entgegennahme zum TI."ansport nach der Schweiz

ein zivilrechtliches Verhältnis mit der Beklagten be-

gründet worden sei, geht diese von der Auffassung aus,

dass ein öffentlich-rechtliches Verhältnis vorliege, und

zwar ein solches prekaristischer Natur, aus welchem

eine Haftung der Eidgenossenschaft sich nicht herleittm

lasse. Dass das öffentliche Recht in Betracht käme,

wenn es sich um die -Ausübung rein dienstlicher Pflich-

ten durch die Gesandtschaftsorgane handeln würde,

ist klar. Allein den schweizerischen Ge.sandtschaften

und Konsulaten ist ordentlicherweise . ausdrücklich

untersagt, ohne eine besondere Ermächtigung seitens

des Bundesrates in ihrer amtlichen Eigenschaft Geld-

hinterlagen, Titel oder Wertstücke von privater Seite

zur Aufbewahrung, Verwaltung oder Uebermittlung

entgegenzunehmen, wie auch' nach allgemeinen völker-

rechtlichen Grundsätzen Kuriere nicht für private

Aufträge verwendet werden dürfen. Dieses Verbot,

welches in Art. 35 des Rßglementes für die Schweize-

rischen Konsularbeamten von 1875 enthalten ist und

durch ein Kreisschreiben des Politischen Departements

vom 22. Februar 1900 den Konsuln zu genauer Beach-

tung dringend empfohlen worden ist (vgl. VON SALIS,

Bundesrecht I NI'. 199), wird in Ermangelung einer

gesetzlichen Regelung der Vertretung der Schweiz

im Auslande auch auf die Gesandtschaften angewendet

und von diesen gehandhabt. Als deshalb die Schwei-

zerische Gesandtschaft in Petrograd mit Rücksicht

auf die eingetretene namhafte Gefährdung des Privat-

vermögens durch das bolschewistische Gebaren sich.

O~ö.tloDenrecht. N- 27.

151

auf Drängen der Schweizer Kolonie, am 1. und 12.

Juni 1918 vom Bundesrat ermächtigen liess, ausnahms-

weise Privatdepots entgegenzunehmen und den diplo-

matischen Kurier zu deren Uebermittlung nach der

Schweiz zu benutzen, so tat sie dies nicht in Ausübung

einer ihr obliegenden dienstlichen Pflicht. Infolgedessen

beurteilt sich die Uebernahme des Transportes, der nicht

nur nicht in ihren Geschäftskreis fiel, sondern ihr unter

normalen Umständen geradezu verboten war, und zu

dessen Vornahme sie auch nicht etwa durch den Bun-

desrat verpflichtet wurde, nicht nach öffentlichem

R~cht, sondern diese Leistung, bei der die obrigkeitliche

Stellung der Gesandtschaft in den Hintergrund tritt

und deren Organe in privatrechtliehe Verhältnisse

eingreifen, hat die Beklagte in privatrechtliche Bezie-

hungen zu den Interessenten, insbesondere zu dem

Kläger, gebracht. Aus dieser Erwägung kann auch

von einer Anwendung des Verantwortlichkeitsgesetzes

von vorneherein . nicht die Rede sein, und es braucht

nicht untersucht zu werden, ob danach die Beklagte

vom öffentlich - rechtlichen Standpunkt aus für den

. eingetretenen Schaden haftbar gemacht werden könnte.

4. -

Da der- Kläger in erster Linie eine Erfüllungs-

klage stellt, fragt es sich, ob eine solche hier überhaupt

• erhoben werden könne, oder ob nicht vielmehr die

Schadenersatzklage einzig in Betracht komme. Eine

Erfüllungsklage wäre nur denkbar, wenn man bei der

von der Beklagten übernommenen Verpflichtung von

einer Genusschuld sprechen könnte; der Auffassung

des Klägers, dass eine solche Schuld vorliege, kann

jedoch nicht beigepflichtet werden. Aus dem Umstand.

dass der Kläger der Gesandtschaft nicht beliebige

50,000 Mark. sondern einen « Pli 11 übergeben hat (über

dessen . Beschaffenheit allerdings nichts feststeht, als

dau er einen Wert von 50,000 Mark darstellte), ergibt

sieh, dass man eS mit einer Speziesschuld zu tun hat.

Ein~ Erfüllungsklage ist übrigens auch nach dem Wesen

152

ObHgatlonenreehto N-"27;

der von der Gesandtschaft übernommenen Rechts-

pflicht ausgeschlossen.

Das Rechtsgeschäft, das am 31. Juli 1918 zwischen der

Schweizerischen Gesandtschaft in Petrograd als Organ

der Beklagten und dem Kläger zustande gekommen

ist, ist in mehrfacher Hinsicht ein eigenartiges. Das

Hauptmerkmal ist darin zu erblicken, dass es im

ausschliesslichen Interesse des Klägers' abgeschlossen

worden ist : als eine durch die damals in Russland be-

stehenden, ausserordentlichen Verhältnisse veranlasste

Art Wohltätigkeitsleistung. Diesem Wesen des Ge-

schäftes entspricht es, dass die Leistung der Beklagten

eine unentgeltliche war. Der Kläger hat nicht dargetan,

dass er eine Gebühr bezahlt habe; selbst wenn dies aber

zutreffen sollte, so hätte es sich nach den Aussagen

der einvernommenen Zeugen höchstens um einen in sehr

bescheidenen Grenzen gehaltenen Beitrag an die der

Gesandtschaft durch die Annahme von Vermögenswer-

ten verursachten Mehrauslagen, nicht um ein eigentliches

Entgelt oder einen Lohn handeln können, weshalb

die Bestimmungen über den Frachtvertrag von vorn-

herein ausser Betracht fallen, und auch die von der

Beklagten unter Bernfung auf Art. 454 OR erhobene

Verjährungseinrede entfällt. Angesichts der herrschen-

den Unsicherheit konnte sich die Gesandtschaft nur

verp~chten, das Möglichste zu tun, um die Beförderung

der Ihr anvertrauten Werte nach der· Schweiz zu be-

werkstelligen; . dagegen konnte sie in' Anbetracht der

ausserordentlichen Gefahren selbstverständlich eine Ga-

rlmtie dafür nicht übernehmen, dass die Werte unver-

sehrt in der Schweiz ankommen werden. Aus dieser

Eigenart des Abschlusses darf aber nicht etwa auf den

Mangel jeder Bindung auf Seiten der Beklagten ge-

schlossen werden, in dem Sinne, dass sie aus reiner

Gefälligkeit, ohne Begründung einer Rechtspflicht, 'die

Sendung entgegengenommen hätte. Dagegen folgt aus

dem Gesagten: einerseits; dass' von einer Uaftung

O~Usatlonenrecht. N- 27.

153

-der Beklagten als ·Geschäftsherrin im Sinne von Art. 55

in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 OR nicht die Rede

sein ka~m, weil kein gewerbsmässiger Transport vorlieg.;~

.da~s Vle~m.ehr nur eine Verantwortlichkeit aus allge.;-

memen zlVllrechtlichen Grundsätzen in Betracht kommt,

und zwar am ehesten nach den Bestimmungen über.

den Auftrag (Art. 397 ff:OR); .andrerseits, dass auch

-die ~aftung der Beklagten für. getreue und sorgfältige

Ausfuhrung des Auftrages mIlder zu beurteilen ist

-als diejenige anderer Beauftragter, nämlich in der Weise~

dass die Beklagte nur für rechtswidrige Absicht und

gr.obe Fahrlässigkeit ihrer Organe einzustehen hat.

Bei dieser Sachlage kommt darauf, ·ob die Beklagte

den Nachweis der Wegbedingung jeglicher Haftung

gegenüber dem Kläger erbracht habe, nichts an. Eine

solche Wegbedingung ergibt sich jedenfalls aus der

-ausgestellten Quittung nicht. Selbst wenn aber die wie-

derholte, allgemeine Ablehnung der Haftung für Ab-

handenkommen deponierter oder mit dem Kurier spe.,.

dierter Werte seitens der Gesandtschaft schon vor dem

.31. Juli 1918 erfolgt wäre, und deshalb angenommen

werden könnte, dass sie dem Kläger bekannt gewesen

sei, wäre eine Wegbedingung der Haftung für grobe

Fahrlässigkeit nach Art. 100 OR nichtig.

'5. -

Das Schicksal der Klage hängt also davon ab

ob die Beklagte den Beweis geleistet hat, dass ihre~

Organen keine grobe Fahrlässigkeit an der

Nicht~

erfüllung des übernommenen Auftrags zur Last falle.

. Der Vorwurf, Staerkle hätte, weil

unzuverlässig~

mcht als Kurier angestellt werden sollen, scheitert

daran, dass sein früherer Vorgesetzter Ramseyer, Di,..

rektor der Diskontobank in Petrograd, dem Gesandten

Odier vorzügliche Auskünfte über ihn verschafft hatte,

und Staerkle auch auf der Gesandtschaft volles Zutrauen

genoss. Konsul Mantel in Riga, welcher allerdings

vor seiner Anstellung gewarnt hatte, war nicht in der

Lage, etwas Ernsthaftes gegen ihn. vorzubringen. Zu-

154

Oblllatloneuncbt. N° 27.

dem hatte Staerlde, als er die fragliche Reise . antrat.

schon drei Kurierreisen nach Berlin und zurück ausge-

• führt. Eine culpa in eligendo liegt daher nicht vor.

Die Behauptung, es sei. unterlassen worden, dem

Kuriersack ein Inhaltsverzeichnis beizulegen, hat sich

als unrichtig herausgestellt; ebenso geht der Vorwurf

fehl, der Sack sei nicht sorgfältig genug verschlossen

gewesen.

Richtig ist dagegen, dass Staerkle nach seiner eigenen

Aussage genötigt war, den Sack in Reval über Nacht

dem Bahnhofkommando zur· Verwahrung zu übergeben.

Allein da er versichert, dass der Sack in seiner Gegen-

wart verschl()ssen und tagsdarauf ebenfalls in seiner

Gegenwart dem Gewahrsam des Kommandos ent-

nommen worden sei, ferner dass er den Sack sofort

eingehend b€1sichtigt und festgestellt habe, dass er

vollständig in Ordnung sei, kann in diesem Vorkommnis

bei den damaligen Zuständen eine grobe Fahrlässigkeit

nicht erblickt werden.

Der Kläger beanstandet sodann insbesondere die

Art und Weise. wie der Kuriersack auf der Gesandt-

schaft in Berlin behandelt worden ist. Das Beweis-

verfahren hat in der Tat ergeben, dass der Sack dort .

nicht mit der nötigen Sorgfalt verwahrt worden ist:

er wurde lediglich durch den Diener Haberland abge-

nommen und nicht auf sein.en Inhalt geprüft; da er

nicht sofort per Kurier nach der Schweiz weitergesandt

wurde. legte man ihn in eine unverschlossene Kiste,

wo er in dem jedermann zugänglichen sogenannten

Empfangszimmer zwei Tage lang liegen blieb. Dieser

offenbare Mangel an Sorgfalt ist nach den Aussagen

des. Attacbes Dr. Hofmann in der Hauptsache auf die

drunalige mangelhafte räumliche Einrichtung auf der

Gaandtschaft zurückzuführen, und wohl auch darallf.

dass das Gesandtschaftspersonal vom Inhalt des Sackes

nicht oder doch in ganz ungenügender Weise durch

Staerkle unterrichtet worden war. Es fällt freilich

155

auf, dass Staerkle bei seiner Ankunft hierüber nicht

befragt wurde, wie es überhaupt nicht abgeklärt ge-

wesen zu sein scheint, welcher Beamte die Pflicht hatte,

die Kuriersäckeentgegenzunehmen. Doch fällt in Be-

tracht, dass der diplomatische Kurier damals erst

seit ganz kurzer Zeit zum Transport von Vermögens-

werten von Landsleuten aus Russland na«;h der Schweiz

benutzt wurde, und die Gesandtschaft in Berlin offen-

bar noch nicht gehörig als Zwischenstation organisiert

war. Auch ist zu berücksichtigen, dass sich im frag-

lichen Empfangszimmer tagsüber immer der Diener

CMJer sonst jemand vom Gesandtschaftspersonal befand,

und dass dieser Raum, vermöge seiner Lage, auch stets

der Beobachtung durch die Angestellten ausgesetzt

war. Da es ferner nach den Umständen durchaus nicht

als ausgeschlossen "erscheint, dass der Diebstahl an einem

andern Orte begangen worden ist, und der Kuriersack

nicht etwa ans den Räumen der Gesandtschaft ver-

schwunden ist, so kann trotz der angeführten Nach-

lässigkeiten, zumal bei den damals herrschenden ausser-

ordentlichen Verhältnissen, Richt angenommen werden,

. dass der Beklagten eine für den eingetretenen Schaden

kausale, grobe Fahrlässigkeit zur Last falle.

6. -

Aus diesen Gründen muss die Klage gänzlich

:wgewiesen werden, ohne dass auf den vom Kläger

eventuell eingenommenen Standpunkt der Haftung aus

unerlaubter Handlung einzutreten ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird abgewiesen.