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Obligationenrecbt. N° 28.
28. Urteil aar I. Zi"ilabtellung vom 14. Kirz 1921
i. S. Kanzone gegen Fröhlich.
K 0 11 e k t i v g e seil s c h a f t. Der Beitritt eines neuen
Gesellschafters muss, um die solidarische Haftbarkeit des-
selben für sämtliche Gesellschaftsschulden zu begründen"
nach aussen wirksam gewesen sein. Kriterien für die Er-
füllung dieses Erfordernisses.
A. -
Der Kläger Fröhlich gab am 4. Juli 1917 der,
Kollektivgesellschaft Rathgeb & Mayer in' Zürich, die.
damals ein Installationsgeschäft für sanitäre Anlagen,
Zentralheizungen u. s. w. betrieb und sich später mit
Fabrikation von Werkzeugen befasste, ein zu 5 % ver-
zinsliches und auf Ende September 1917 rückzahlbares
Darlehen von 5000 Fr.
Am 9. Oktober 1917 schloss der Beklagte Manzone
mit Rathgeb & Mayer einen Vertrag ab, in welchem
die Kontrahenten erklärten, er trete als stiller Teil ...
haber mit einer Einlage von-50,000 Fr., 'Vert 15. Oktober
1917. in die bisherige Kollektivgesellschaft ein. Artikel 3
des Vertrages bestimmt, der Beklagte leihe diesen Be-
trag bis zum 1. Januar 1920 fest, an welchem Tage
er ohne besondere Kündigung zurückzuzahlen sei, so-
fern der Beklagte ihn nicht länger im Geschäft lassen
wolle; Artikel 4: das Kapital sei vor Abschluss der
Gewinn- und Verlustrechnung zu 6 % zu verzinsen;
Artikel 8: Rathgeb, Mayer und Manzone seien am
Gewinn je zu einem Drittel beteiligt. Lau,t Art, . 11
wurde die Kontrolle über die Buchführung an Albert
Keller, Buchhalter der Guyerzeller-Bank in Zürich
übertragen, welcher dem Beklagten über die Bilanz
Bericht erstatten sollte. Ferner verpflichteten sich
Rathgeb & Mayer in Art. 14 des Vertrages, den An-
kauf und Verkauf von Maschinen ({ der Genehmigung
durch den Beklagten vorzubehalten, » und diesen über-
ObHgationenrecbt. N° 28;
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haupt über den Geschäftsgang auf dem Laufenden
zu halten.
Am 10. November 1917 vereinbarten sodann Rath-
geb & Mayer mit dem Beklagten folgenden Nachtrag
zu diesem Vertrage':
'
({ 1. Herr Manzone, der bisher als stiller Teilhaber
)} der Firma Rathgeb & Mayer angehörte, tritt aktiv
» in die Firma ein.
» 2.
Herr Manzone übernimmt die kaufmännische
» Direktion des Unternehmens, während sich die Herren,
) Rathgeb und Mayer für die technische Leitung ver-
» pflichten.
» 3.
Herr Manzone erhält Berechtigung und Voll-
}) macht, die Firma Rathgeb & Mayer nach aussen hin
» zu verkörpern und im gleichen Sinne, wie die Herren
» Rathgeb und Mayer, zu zeichnen, jedoch wird vor der
» Hand von einer entsprechenden Eintragung im Han-
)} deIsregister, soweit angängig, Abstand genommen.
» Eventuelle diesbezügliche Schritte bei der Bank etc.
» sind zu unternehmen zwecks Anerkennung der U nter-
» schrift des Herrn Manzone.
»4. (Bureauzeit).
» 5. (Verzinsung der Saldi des Kapitalkontos).
» 6. (Sa1är).»
• Auf den 31. Dezember 1917 erstellte der Buchhalter
Keller eine Bilanz mit Debitoren- und Kreditorenliste;
der Kläger ist hiebei unter den Kreditoren nicht auf-
geführt.
Am 23. Februar 1918 eröffnete der Beklagte seinen
Mitgesellschaftern Rathgeb und Mayer in einer längeren
Zuschrift, dass er von dem Vertrag zurücktreten 'und
sein Guthaben von im Ganzen 94,307 Fr. 55 Cts. geltend
machen müsse, wenn. es ihnen nicht gelinge, im Laufe
des Monats neues Betriebskapital aufzubringen.
Am 4. März 1919 wurde dann über die Kollektiv-
gesellschaft Rathgeb & Mayer der Konkurs eröffnet.
B. ~ Mit der vorliegenden Klage fordert der Kli,iger
HiS
Obligationenreclll. N- 28.
vom Beklagten zufolge der durch seinen {(Aktivbeitritt »
zu der Kollektivgesellschaft Rathgeb &; Mayer begrün-
deten, solidarischen Haftbarkeit für alle Gesellschafts-
• schulden Bezahlung des Darlehens im Betrage von
5059 Fr. 70 Cts. nebst 6 % Zins seit 1. Oktober 1917.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
C. -
Während das Bezirksgericht Zürich die Klage
abgewiesen hatte, hat das Obergericht des Kantons
Zürich sie durch Urteil vom 25. September 1920 gut-
geheissen, und demgemäss den Beklagten verpflichtet~
an den Kläger 5059 Fr. 70 Cts. nebst 5 % Zins seit
dem 1. Oktober 1917 zu bezahlen.
D. -
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Be-
rufung an das Bundesgericht erklärt. mit dem Antrag
auf Aufhebung und auf Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Aus dem ersten Vertrag vom 9. Oktober 1917
lässt sich eine Haftung des Beklagten für das klägerische
Darlehen nicht herleiten. Die Vorinstanz hat zu Unrecht
Art. 606 OR herangezogen; denn der Beklagte ist durch
diesen Vertrag der Kollektivgesellschaft Rathgeb &;
Mayer nicht als Kommanditär, sondern lediglich als
stiller Gesellschafter beigetreten. Selbst wenn aber Art.
606 OR zuträfe, so könnte die Klage aus diesem Gesichts-
punkt nicht gutgeheissen werden, weil die Haftung
des Kommanditärs sich ordentlicherweise in der Ver-
pflichtung zur Einzahlung der Kommanditsumme er-
schöpft, und diese im Konkurs der Firma Rathgeb &;
Mayer hätte eingezogen werden müssen.
2.- -
Es fragt sich sodann hauptsächlich. ob der
Beklagte infolge des durch den Nachtrag vom 10. No-
vember 1917 erfolgten Beitrittes als Kollektivgesell-
schafter für die Darlehensschuld der Gesellschaft gegen-
über dem Kläger aufzukommen habe. Dass der Beitritt
im internen VerhäItnis stattgefunden ha~ ist ausser
Frage. Nach der herrschenden Lehre muss aber der
ObJlptieaeanclaL N- 28.
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Beitritt des neuen Gesellschafters auch nach aussen
wirksam geworden sein, um die solidarische Haftbarkeit
desselben für sämtliche Gesellschaftsschulden zu be-
gründen (vergl STAUB, Anm. 4-
zu § 130 DHGB;
DÜRINGER, Bd. 4-
S. 514- Anm. 9). Kann also als
Beitritt im Sinne von Art. 565· OR und mit den dort
vorgesehenen WIrkungen nur der nach aussen wirksame
Beitritt betrachtet werden, so gienge es indesse n zu
weit. wenn man annehmen würde, dass hiezu unter
allen Umständen die Eintragung im Handelsregister
erforderlich sei. Die Unterlassung der Eintragung kann
dann nicht entscheidend ins Gewicht fallen, wenn sich
aus anderen Momenten, insbesondere daraus, dass die
Kollektivgesellschaft den Geschäftsbetrieb unter gemein-
samer, d. h. dem nunmehrigen Gesellschaftsverhältnis
adäquater Firma mit dem neuen Gesellschafter fort-
gesetzt hat, zur Genüge ergibt, dass der Beitritt nach
aussen hin wirksam stattgefunden habe.
Im vorliegenden Falle ist nun aber die alte Frima
.« Rathgeb &; Mayer» nach dem Beitritt des Beklagten
ohne jede Aendernng weitergeführt worden, obschon sie
. nur auf eine aus zwei Mitgliedern bestehende Kollektiv-
gesellschaft deutet, und nach der Vorschrift des Art. 869
pR nicht der Name einer Kollektivgesellschaft sein kann,
die neben Rathgeb und Mayer noch aus einem dritten
Gesellschafter besteht. Da diese Firma also den Schluss,
dass der nach dem internen Verhältnis neu hinzugekom-
mene Dritte sich am Geschäft aktiv beteilige, nicht zu-
lässt, und die Gesellschafter auch davon Umgang ge-
nommen haben, den Beitritt des Beklagten im Handels-
register eintragen zu lassen, muss angenommen werden,
dass sie äusserlich den Beitritt nicht in genügender
Weise zum Ausdruck gebracht haben. Die blosse interne
Ermächtigung, die dem Beklagten erteilt wurde, die
Firma Rathgeb &; Mayer «nach aussen hin zu ver-
körpern und im gleichen Sinne, wie Rathgeh und Mayer,
zu: zeichnen », genügt natürlich nicht; zum mindesten
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'ObligatloDeDrec.ht. ND 29.
müsste bewiesen sein, dass der Beklagte als Gesellschafter
auf etreten sei und als solcher gezeichnet hätte. Dafür
im besondern, dass er dem Kläger gegenüber seinen
Eintritt in die Firma Rathgeb & Mayer kundgegeben
habe, oder dass der Kläger sonst in den Glauben ver-
setzt worden sei, die Kollektivgesellschaft bestehe nicht
mehr bloss aus Rathgeb und Mayer, liegt nichts vor.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. September
1920 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
29. Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Apri119a1
i. S. Epsteln gegen Gostschel.
Rechtliche Natur der Handelsusancen. Verhältnis zu den
Vorschriften des OR über die Mängelrüge.
A. -
Einer vom Kläger beim Handelsgericht des.
Kantons Zürich eingereichten Klage . auf Bezahlung
einer an sich nicht bestrittenen Forderung von 2020 Fr.
45 Cts. gegenüber nebst 6 % Zins seit 15. November
1919 machte der Beklagte teils kompensations-, teils.
widerklagsweise zwei Gegenforderungen aus Mangel-
gewähr geltend, nämlich:
a) Einen Preisminderungsanspruch im Betrage von
3192 Fr. 25 Cts. auf einer ihm vom Kläger am 30. Mai
1919 mit 24,524 Fr. 40 Cts. fakturierten Partie Seiden-
waren (polonaise), ausgehend von einem Minderwerl
von 1 Fr. per Meter der gelieferten Ware (1597,95 m +
1594,3 m). Zur Begründung führte er aus, er habe die
Ware am 2. Juni 1919 erhalten und am 6. Juni 1919
dem Kläger geschrieben, dass er deren Prüfung der
Feiertage wegen
(! frühestens Ende nächster Woche»
ObDptlonenrecllt. N.29.
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vornehmen könne. Die Untersuchung habe dann eine
zu starke Appretur und zu geringe Haltbarkeit gegen-
über dem Bestellmuster ergeben, was er mit Schreiben
vom 19. Juni 1919 dem Kläger mitgeteilt habe. Dieses
Ergebnis sei auch vom Fabrikanten der Ware, dem
das Bestellmuster auf Reklamation hin vom Kläger
vorgelegt wurde, bestätigt worden; auf dessen Aner-
bieten der nochmaligen Behandlung der Ware habe er,
der Beklagte, nicht eingehen können, da die Ware
bereits nach Deutschland weiterverkauft gewesen sei,
und sich der Abnehmer bereit erklärt habe, dieselbe
trptz ihrer Minderwertigkeit gegen angemessene Ver-
gütung zu behalten.
Demgegenüber bestritt der Kläger und Widerbe-
klagte in erster Linie die Zulässigkeit der Mängelrüge
unter Berufung auf § 12 der Zürcher-Platzusancen für
den Handel mit Seidenstoffen, demzufolge die Bean-
standung der Lieferungsware bei Verlust des Rekla-
mationsrechtes spätestens innerhalb sechs Tagen nach
Empfang der Ware erfolgen müsse. Dass der Beklagte
den Brief vom 6. Juni geschrieben habe, bestritt er mit
Nichtwissen. Es sei wahrscheinlich, dass erst die Zu-
schrift des Beklagten vom 19. Juni 1919 eine Bean-
standung der Ware enthalten habe. Die Rüge sei aber
jedenfalls verspätet, da der Beklagte die Frist nicht
einseitig von sich aus erstrecken könne. Der Grund
der Verspätung sei unerheblich. Im übrigen bestritt der
Kläger und Widerbeklagte auch die materielle Begrün-
detheit der Rüge.
b) Einen Preisminderungsansprucb von 435 Fr. 90 Cts.
d. h. ebenfalls von 1 Fr. per Meter auf zwei am 17. Juli und
10. August 1918 fakturierten Lieferungen Crepe de Chine~
da sich diese Ware im Verlaufe der Lagerung als nicht
haltbar erwiesen habe.
Der Kläger bestritt auch inbezug auf diesen Wider-
klageposten sowohl die Zulässigkeit, als auch die Be-
gründetheit der Mängelrüge.