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47_II_156

BGE 47 II 156

Bundesgericht (BGE) · 1917-07-04 · Deutsch CH
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Obligationenrecbt. N° 28.

28. Urteil aar I. Zi"ilabtellung vom 14. Kirz 1921

i. S. Kanzone gegen Fröhlich.

K 0 11 e k t i v g e seil s c h a f t. Der Beitritt eines neuen

Gesellschafters muss, um die solidarische Haftbarkeit des-

selben für sämtliche Gesellschaftsschulden zu begründen"

nach aussen wirksam gewesen sein. Kriterien für die Er-

füllung dieses Erfordernisses.

A. -

Der Kläger Fröhlich gab am 4. Juli 1917 der,

Kollektivgesellschaft Rathgeb & Mayer in' Zürich, die.

damals ein Installationsgeschäft für sanitäre Anlagen,

Zentralheizungen u. s. w. betrieb und sich später mit

Fabrikation von Werkzeugen befasste, ein zu 5 % ver-

zinsliches und auf Ende September 1917 rückzahlbares

Darlehen von 5000 Fr.

Am 9. Oktober 1917 schloss der Beklagte Manzone

mit Rathgeb & Mayer einen Vertrag ab, in welchem

die Kontrahenten erklärten, er trete als stiller Teil ...

haber mit einer Einlage von-50,000 Fr., 'Vert 15. Oktober

1917. in die bisherige Kollektivgesellschaft ein. Artikel 3

des Vertrages bestimmt, der Beklagte leihe diesen Be-

trag bis zum 1. Januar 1920 fest, an welchem Tage

er ohne besondere Kündigung zurückzuzahlen sei, so-

fern der Beklagte ihn nicht länger im Geschäft lassen

wolle; Artikel 4: das Kapital sei vor Abschluss der

Gewinn- und Verlustrechnung zu 6 % zu verzinsen;

Artikel 8: Rathgeb, Mayer und Manzone seien am

Gewinn je zu einem Drittel beteiligt. Lau,t Art, . 11

wurde die Kontrolle über die Buchführung an Albert

Keller, Buchhalter der Guyerzeller-Bank in Zürich

übertragen, welcher dem Beklagten über die Bilanz

Bericht erstatten sollte. Ferner verpflichteten sich

Rathgeb & Mayer in Art. 14 des Vertrages, den An-

kauf und Verkauf von Maschinen ({ der Genehmigung

durch den Beklagten vorzubehalten, » und diesen über-

ObHgationenrecbt. N° 28;

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haupt über den Geschäftsgang auf dem Laufenden

zu halten.

Am 10. November 1917 vereinbarten sodann Rath-

geb & Mayer mit dem Beklagten folgenden Nachtrag

zu diesem Vertrage':

'

({ 1. Herr Manzone, der bisher als stiller Teilhaber

)} der Firma Rathgeb & Mayer angehörte, tritt aktiv

» in die Firma ein.

» 2.

Herr Manzone übernimmt die kaufmännische

» Direktion des Unternehmens, während sich die Herren,

) Rathgeb und Mayer für die technische Leitung ver-

» pflichten.

» 3.

Herr Manzone erhält Berechtigung und Voll-

}) macht, die Firma Rathgeb & Mayer nach aussen hin

» zu verkörpern und im gleichen Sinne, wie die Herren

» Rathgeb und Mayer, zu zeichnen, jedoch wird vor der

» Hand von einer entsprechenden Eintragung im Han-

)} deIsregister, soweit angängig, Abstand genommen.

» Eventuelle diesbezügliche Schritte bei der Bank etc.

» sind zu unternehmen zwecks Anerkennung der U nter-

» schrift des Herrn Manzone.

»4. (Bureauzeit).

» 5. (Verzinsung der Saldi des Kapitalkontos).

» 6. (Sa1är).»

• Auf den 31. Dezember 1917 erstellte der Buchhalter

Keller eine Bilanz mit Debitoren- und Kreditorenliste;

der Kläger ist hiebei unter den Kreditoren nicht auf-

geführt.

Am 23. Februar 1918 eröffnete der Beklagte seinen

Mitgesellschaftern Rathgeb und Mayer in einer längeren

Zuschrift, dass er von dem Vertrag zurücktreten 'und

sein Guthaben von im Ganzen 94,307 Fr. 55 Cts. geltend

machen müsse, wenn. es ihnen nicht gelinge, im Laufe

des Monats neues Betriebskapital aufzubringen.

Am 4. März 1919 wurde dann über die Kollektiv-

gesellschaft Rathgeb & Mayer der Konkurs eröffnet.

B. ~ Mit der vorliegenden Klage fordert der Kli,iger

HiS

Obligationenreclll. N- 28.

vom Beklagten zufolge der durch seinen {(Aktivbeitritt »

zu der Kollektivgesellschaft Rathgeb &; Mayer begrün-

deten, solidarischen Haftbarkeit für alle Gesellschafts-

• schulden Bezahlung des Darlehens im Betrage von

5059 Fr. 70 Cts. nebst 6 % Zins seit 1. Oktober 1917.

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.

C. -

Während das Bezirksgericht Zürich die Klage

abgewiesen hatte, hat das Obergericht des Kantons

Zürich sie durch Urteil vom 25. September 1920 gut-

geheissen, und demgemäss den Beklagten verpflichtet~

an den Kläger 5059 Fr. 70 Cts. nebst 5 % Zins seit

dem 1. Oktober 1917 zu bezahlen.

D. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Be-

rufung an das Bundesgericht erklärt. mit dem Antrag

auf Aufhebung und auf Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Aus dem ersten Vertrag vom 9. Oktober 1917

lässt sich eine Haftung des Beklagten für das klägerische

Darlehen nicht herleiten. Die Vorinstanz hat zu Unrecht

Art. 606 OR herangezogen; denn der Beklagte ist durch

diesen Vertrag der Kollektivgesellschaft Rathgeb &;

Mayer nicht als Kommanditär, sondern lediglich als

stiller Gesellschafter beigetreten. Selbst wenn aber Art.

606 OR zuträfe, so könnte die Klage aus diesem Gesichts-

punkt nicht gutgeheissen werden, weil die Haftung

des Kommanditärs sich ordentlicherweise in der Ver-

pflichtung zur Einzahlung der Kommanditsumme er-

schöpft, und diese im Konkurs der Firma Rathgeb &;

Mayer hätte eingezogen werden müssen.

2.- -

Es fragt sich sodann hauptsächlich. ob der

Beklagte infolge des durch den Nachtrag vom 10. No-

vember 1917 erfolgten Beitrittes als Kollektivgesell-

schafter für die Darlehensschuld der Gesellschaft gegen-

über dem Kläger aufzukommen habe. Dass der Beitritt

im internen VerhäItnis stattgefunden ha~ ist ausser

Frage. Nach der herrschenden Lehre muss aber der

ObJlptieaeanclaL N- 28.

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Beitritt des neuen Gesellschafters auch nach aussen

wirksam geworden sein, um die solidarische Haftbarkeit

desselben für sämtliche Gesellschaftsschulden zu be-

gründen (vergl STAUB, Anm. 4-

zu § 130 DHGB;

DÜRINGER, Bd. 4-

S. 514- Anm. 9). Kann also als

Beitritt im Sinne von Art. 565· OR und mit den dort

vorgesehenen WIrkungen nur der nach aussen wirksame

Beitritt betrachtet werden, so gienge es indesse n zu

weit. wenn man annehmen würde, dass hiezu unter

allen Umständen die Eintragung im Handelsregister

erforderlich sei. Die Unterlassung der Eintragung kann

dann nicht entscheidend ins Gewicht fallen, wenn sich

aus anderen Momenten, insbesondere daraus, dass die

Kollektivgesellschaft den Geschäftsbetrieb unter gemein-

samer, d. h. dem nunmehrigen Gesellschaftsverhältnis

adäquater Firma mit dem neuen Gesellschafter fort-

gesetzt hat, zur Genüge ergibt, dass der Beitritt nach

aussen hin wirksam stattgefunden habe.

Im vorliegenden Falle ist nun aber die alte Frima

.« Rathgeb &; Mayer» nach dem Beitritt des Beklagten

ohne jede Aendernng weitergeführt worden, obschon sie

. nur auf eine aus zwei Mitgliedern bestehende Kollektiv-

gesellschaft deutet, und nach der Vorschrift des Art. 869

pR nicht der Name einer Kollektivgesellschaft sein kann,

die neben Rathgeb und Mayer noch aus einem dritten

Gesellschafter besteht. Da diese Firma also den Schluss,

dass der nach dem internen Verhältnis neu hinzugekom-

mene Dritte sich am Geschäft aktiv beteilige, nicht zu-

lässt, und die Gesellschafter auch davon Umgang ge-

nommen haben, den Beitritt des Beklagten im Handels-

register eintragen zu lassen, muss angenommen werden,

dass sie äusserlich den Beitritt nicht in genügender

Weise zum Ausdruck gebracht haben. Die blosse interne

Ermächtigung, die dem Beklagten erteilt wurde, die

Firma Rathgeb &; Mayer «nach aussen hin zu ver-

körpern und im gleichen Sinne, wie Rathgeh und Mayer,

zu: zeichnen », genügt natürlich nicht; zum mindesten

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'ObligatloDeDrec.ht. ND 29.

müsste bewiesen sein, dass der Beklagte als Gesellschafter

auf etreten sei und als solcher gezeichnet hätte. Dafür

im besondern, dass er dem Kläger gegenüber seinen

Eintritt in die Firma Rathgeb & Mayer kundgegeben

habe, oder dass der Kläger sonst in den Glauben ver-

setzt worden sei, die Kollektivgesellschaft bestehe nicht

mehr bloss aus Rathgeb und Mayer, liegt nichts vor.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. September

1920 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

29. Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Apri119a1

i. S. Epsteln gegen Gostschel.

Rechtliche Natur der Handelsusancen. Verhältnis zu den

Vorschriften des OR über die Mängelrüge.

A. -

Einer vom Kläger beim Handelsgericht des.

Kantons Zürich eingereichten Klage . auf Bezahlung

einer an sich nicht bestrittenen Forderung von 2020 Fr.

45 Cts. gegenüber nebst 6 % Zins seit 15. November

1919 machte der Beklagte teils kompensations-, teils.

widerklagsweise zwei Gegenforderungen aus Mangel-

gewähr geltend, nämlich:

a) Einen Preisminderungsanspruch im Betrage von

3192 Fr. 25 Cts. auf einer ihm vom Kläger am 30. Mai

1919 mit 24,524 Fr. 40 Cts. fakturierten Partie Seiden-

waren (polonaise), ausgehend von einem Minderwerl

von 1 Fr. per Meter der gelieferten Ware (1597,95 m +

1594,3 m). Zur Begründung führte er aus, er habe die

Ware am 2. Juni 1919 erhalten und am 6. Juni 1919

dem Kläger geschrieben, dass er deren Prüfung der

Feiertage wegen

(! frühestens Ende nächster Woche»

ObDptlonenrecllt. N.29.

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vornehmen könne. Die Untersuchung habe dann eine

zu starke Appretur und zu geringe Haltbarkeit gegen-

über dem Bestellmuster ergeben, was er mit Schreiben

vom 19. Juni 1919 dem Kläger mitgeteilt habe. Dieses

Ergebnis sei auch vom Fabrikanten der Ware, dem

das Bestellmuster auf Reklamation hin vom Kläger

vorgelegt wurde, bestätigt worden; auf dessen Aner-

bieten der nochmaligen Behandlung der Ware habe er,

der Beklagte, nicht eingehen können, da die Ware

bereits nach Deutschland weiterverkauft gewesen sei,

und sich der Abnehmer bereit erklärt habe, dieselbe

trptz ihrer Minderwertigkeit gegen angemessene Ver-

gütung zu behalten.

Demgegenüber bestritt der Kläger und Widerbe-

klagte in erster Linie die Zulässigkeit der Mängelrüge

unter Berufung auf § 12 der Zürcher-Platzusancen für

den Handel mit Seidenstoffen, demzufolge die Bean-

standung der Lieferungsware bei Verlust des Rekla-

mationsrechtes spätestens innerhalb sechs Tagen nach

Empfang der Ware erfolgen müsse. Dass der Beklagte

den Brief vom 6. Juni geschrieben habe, bestritt er mit

Nichtwissen. Es sei wahrscheinlich, dass erst die Zu-

schrift des Beklagten vom 19. Juni 1919 eine Bean-

standung der Ware enthalten habe. Die Rüge sei aber

jedenfalls verspätet, da der Beklagte die Frist nicht

einseitig von sich aus erstrecken könne. Der Grund

der Verspätung sei unerheblich. Im übrigen bestritt der

Kläger und Widerbeklagte auch die materielle Begrün-

detheit der Rüge.

b) Einen Preisminderungsansprucb von 435 Fr. 90 Cts.

d. h. ebenfalls von 1 Fr. per Meter auf zwei am 17. Juli und

10. August 1918 fakturierten Lieferungen Crepe de Chine~

da sich diese Ware im Verlaufe der Lagerung als nicht

haltbar erwiesen habe.

Der Kläger bestritt auch inbezug auf diesen Wider-

klageposten sowohl die Zulässigkeit, als auch die Be-

gründetheit der Mängelrüge.