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47_II_160

BGE 47 II 160

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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160

. 'Obligationem-eebL N· 29-

müsste bewiesen sein, dass der Beklagte als Gesellschafter

auf etreten sei und als solcher gezeichnet hätte. Dafür

im besondern, dass er dem Kläger gegenüber seinen

Eintritt in die Firma Rathgeb & Mayer kundgegeben

habe, oder dass der Kläger sonst in den Glauben ~er­

setzt worden sei, die Kollektivgesellschaft bestehe mcht

mehr bloss aus Rathgeb und Mayer, liegt nichts vor.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. September

1920 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

29. Urteil der l Zivilabteilung vom 19. Apri119al

i. S. Epstein gegen Goetschel.

Rechtliche Natur der Handelsusancen. Verhältnis zu den

Vorschriften des OR über die Mängelrüge.

A. -

Einer vom Kläger beim Handelsgericht des

Kantons Zürich eingereichten Klage auf Bezahlung

einer an sich nicht bestrittenen Forderung von 2020 Fr.

45 Cts. gegenüber nebst 6 % Zins seit 15. November

1919 machte der Beklagte teils kompensations-, teils

widerklagsweise zwei Gegenforderungen aus Mangel-

gewähr geltend, nämlich :

a) Einen Preisminderungsanspruch im Betrage von

3192 Fr. 25 Cts. auf einer ihm vom Kläger am 30. Mai

1919 mit 24,524 Fr. 40 Cts. fakturierten Partie Seiden-

waren (polonaise), ausgehend von einem Minderwert

von 1 Fr. per Meter der gelieferten Ware (1597,95 m +

1594,3 m). Zur Begründung führte er aus, er habe die

Ware am 2. Juni 1919 erhalten und am 6. Juni 1919

dem Kläger geschrieben, dass er deren Prüfung der

Feiertage wegen «frühestens Ende nächster Woche».

ObHgatloDeDrecld. N- 29.

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vornehmen könne. Die Untersuchung habe dann eine

zu starke Appretur und zu geringe Haltbarkeit gegen-

über dem Bestellmuster ergeben, was er mit Schreiben

vom 19. Juni 1919 dem Kläger mitgeteilt habe. Dieses

Ergebnis sei auch vom Fabrikanten der Ware, dem

das Bestellmuster auf Reklamation hin vom Kläger

vorgelegt wurde, bestätigt worden; auf dessen Aner-

bieten der nochmaligen Behandlung der Ware habe er,

der Beklagte, nicht eingehen können, da die Ware

bereits nach Deutschland weiterverkauft gewesen sei,

und sich der Abnehmer bereit erklärt habe, dieselbe

trptz ihrer Minderwertigkeit gegen angemessene Ver-

gütung zu behalten.

Demgegenüber bestritt der Kläger und Widerbe-

klagte in erster Linie die Zulässigkeit der Mängelrüge

unter Berufung auf § 12 der Zürcher-Platzusancen für

den Handel mit Seidenstoffen, demzufolge die Bean-

standung der Lieferungsware bei Verlust des Rekla-

mationsrechtes spätestens innerhalb sechs Tagen nach

Empfang der Ware erfolgen müsse. Dass der Beklagte

den Brief vom 6. Juni geschrieben habe, bestritt er mit

Nichtwissen. Es sei wahrscheinlich, dass erst die Zu-

. schrift des Beklagten vom 19. Juni 1919 eine Bean-

standung der Ware enthalten habe. Die Rüge sei aber

jedenfalls verspätet, da der Beklagte die Frist nicht

einseitig von sich aus erstrecken könne. Der Grund

der Verspätung sei unerheblich. Im übrigen bestritt der

Kläger und Widerbeklagte auch die materielle Begrün-

detheit der Rüge.

b) Einen Preisminderungsanspruch von 435 Fr. 90 Cts.

d. h. ebenfalls von 1 Fr. per Meter auf zwei am 17. Juli und

10. August 1918 fakturierten Lieferungen Crepe de Chine.

da sich diese Ware im Verlaufe der Lagerung als nicht

haltbar erwiesen habe.

Der Kläger bestritt auch inbezug auf diesen Wider-

klageposten sowohl die Zulässigkeit. als auch die Be-

gründetheit der Mängelrüge.

162

ObUptJoaeancllt. N~ 29.

B. -

Durch Urteil vom 28. Oktober 1920 hat das

Handelsgericht des Kantons Zürich in Gutheissung

der Klage den Beklagten pflichtig erklärt. dem Kläger

2020 Fr. 45 Cts. nebst 6 % Zins seit dem 15. November

1919 zu bezahlen. Die Widerklage wurde abgewiesen,

und zwar hinsichtlich der ersten Gegenforderung mit

der Begründung, dass gemäss den vom Kläger und

Widerbeklagten angerufenen Zürcher-Platzusancen für

den Handel mit Seidenstoffen Beanstandungen von Lie-

ferungsware spätestens innerhalb sechs Tagen (Feiertage

nicht inbegriffen) nach Empfang derselben dem Ver-

käufer mitgeteilt werden müssen, widrigenfalls das

Reklamationsrecht dahinfalle. In Anbetracht, dass auf

den 8. und 9. Juni die Pfingstfeiertage" fielen, wäre der

Beklagte, nachdem er die Ware am 2. Juni empfangen

habe, gehalten gewesen, die Mängelrüge spätestens am

10. Juni anzubringen. Angenommen aber auch. dass

die Frist durch den bestrittenen Brief vom 6. Juni zu-

folge stillschweigender Genehmigung seitens des Klägers

inhaltsgemäss erstreckt worden wäre, hätte der Beklagte

innert dieser erstreckten Frist, d. h. bis zum 16. Juni

spätestens und nicht erst am 19. Juni reklamieren sollen.

Die Mängelrüge sei also in jedem Falle verspätet, und

es brauche daher nicht untersucht zu werden, ob der

Brief vom 6. Juni wirklich geschrieben und abgesandt

worden sei. Der Einwand des Beklagten, dass er die

Prüfung wegen Arbeitsübernäufung damals nicht habe

vornehmen können, wurde als unbegründet zurück-

gewiesen.

Auch hinsichtlich des zweiten Widerklagebegehrens

trat die Vorinstanz dem formellen Standpunkt des Klä-

gers bei, dass die erst am 9. Juli 1919 erhobene Mängel-

rüge verspätet sei.

C. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte und Wider-

kläger rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht

erklärt mit dem Antrag:

1. «Es sei das Urteil des Handelsgerichts vom

Obligationenrecht. N° 29

163

28. Oktober 1920 in vone~ Umfange aufzuheben, die

Hauptklage abzuweisen und die Widerklage gutzu-

heissen, alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolge

zu Lasten des Klägers und Widerbeklagten.

2. Eventuell seien die Akten an das Handelsgericht

Zürich, Abteilung B, zurückzuweisen, zur Abnahme

des anerbotenen Beweises dafür:

a) dass die laut Faktura vom 30. Mai 1919 gelieferte

Polonaise gegenüber dem Bestellmuster viel härter, zu

stark appretiert, viel weniger haltbar sei und daher einen

Minderwert von 1 Fr. per Meter aufweise;

b) dass die laut Faktura vom 17. Juli und 10. August

1918 gelieferte Crepe de Chine wegen zu geringer Halt-

barkeit gegenüber dem Fakturapreis von 11. Fr. per

Meter einen Minderwert von 1 Fr. per Meter aufweise;

c) dass der Brief des Beklagten an den Kläger vom

6. Juni 1919 (act. 17) tatsächlich geschrieben und

dem Kläger zugekommen ist. »

Der Kläger und Widerbeklagte hat auf Abweisung

der Berufung und vollinhaltliche Bestätigung des vor-

instanzlichen Urteils angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Kompetenz des Bundesgerichts ist sowohl

hinSichtlich des anzuwendenden Rechts als in Anbe-

tracht des Streitwertes gegeben. Hieran ändert der

Umstand nichts, dass die erste Gegenforderung des

Beklagten für Gewährsmängel vorinstanzlich auf Grund

der Zürcher-Platzusancen für den Handel mit Seiden-

stoffen beurteilt wurde und auch zu beurteilen ist (Erw.

2 und 3). Bundesrecht kommt insoweit in Betracht,

als es sich frägt, welche rechtliche Bedeut.ung den

Handelsusancen im Verhältnis zu den den nämlichen

~enstand regelnden Vorschriften des OR beizumessen

ist. In dieser Hinsicht ist davon auszugehen, dass es sich

bei solchen Usancen nicht etwa um lokales Gewohn-

heitsrecht mit derogatorischer Wirkung auf das ge-

AS ~'1 n -

t9!t

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164

ObllgaUoDemecht. N· 29.

sehriebene Recht handelt, wie denn auch überhaupt

sowohl ungesetztes als gesetztes partikuläres Recht

innerhalb des Gebietes des Bundeszivilrechts nur inso-

weit Geltung besitzt, als es in diesem ausdrücklich vor-

behalten ist (ZGB Art. 5 und SchlT Art. 51). Die Geltung

von Handelsusancen, wie z. B. der hier in Frage kom-

menden Zürcher-Platzusancen für den Handel mit Sei-

denstoffen, beruht nicht auf deren Anerkennung .als

Gewohnheitsrecht, sondern auf der Annahme, dass sICh

die Parteien ihnen, sei es ausdrücklich oder stillschwei-

gend, unterworfen haben. Sie gelten nicht als obj.ektive,

Bestandteil der. allgemeinen Rechtsordnung bildende

Normen, sondern als wirkliche oder doch nach den Grund-

sätzen über Treu und Glauben im Rechtsverkehr vor-

ausgesetzte leges contraclus (LABAND, Handelsusancen

in Goldschmidt-Labands Zeitschrift für das gesamte

Handelsrecht, Bd. 17 S. 486 ff.)

2. -

Was nun zunächst die erst in der Berufungs-

instanz erhobene Einwendung des Beklagten anbetrifft,

dass die Zürcher-Platzusancen vorliegend deswegen keine

Anwendung finden, weil nach Art. 74, Abs. 2, Ziff. 3

OR der Erfüllungsort für den Kläger als Verkäufer der

streitigen Ware an seinem Wohnsitz in Basel u~d nicht

in Zürich gelegen sei, so ist es auf Grund der vorliegenden

Akten mangels jeglicher näherer Angaben über die von

den Parteien getroffenen Vertragsbedingungen nicht mög-

lich nachzuprüfen, ob wirklich Basel oder nicht vielmehr

Zürich als Erfüllungsort zu gelten habe. Entscheidend

ist aber, ob die Zürcher-Platzusancen ihre Geltung auch

für solche Lieferungsgeschäfte beanspruchen, bei wel-

chen die Ware an den in Zürich domizilierten Empfänger

übersandt worden ist, und danach die Prüfung der Ware

und die Mängelrüge hier stattzufinden hatten. Es wäre

Sache des Beklagten gewesen, hierüber die nötigen An-

gaben zu machen. Da er jegliche nähere Substa~zierung

b.nterlassen hat, kann die Annahme der Vonnstanz.

dass sich die Zürcher-Platzusancen für den Handel mit

ObligaUODenreeht. N° 29.

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Seidenstoffen auf die Frage der Rechtzeitigkeit der

Mängelrüge bei einem Geschäft, wie dem vorliegenden,

erstrecken, nicht als rechtsirrtümlich bezeichnet werden.

3. -

Gegenüber der Behauptung des Beklagten, die

in den Zürcher-Platzusancen festgelegte Rügefrist sei

mit Art. 201 OR nicht vereinbar und widerspreche

Treu und Glauben im Verkehr, ist darauf zu verweisen,

dass die Vorschriften des OR bezüglich der Unter-

suchungs- und Rügefrist dispositiver Natur sind, mithin

nur soweit Geltung haben wollen, als es an einer Willens-

erklärung der Parteien fehlt. Wie diese Bestimmungen

durch besondere Vereinbarung der Parteien abgeändert

werden können, so kann dies auch geschehen durch

beidseitige Unterwerfung unter abweichende Verkehrs-

sitten oder Usancen. Eine kurze Frist, wie sie in den

Zürcher-Platzusancen festgelegt ist, entspricht zweifellos

einem Bedürfnis des Handels in der in Frage stehenden

Branche, und es ist nicht einzusehen, in welcher Bezie-

hung diese Frist die Grundsätze von Treu und Glauben

im rechtsgeschäftlichen Verkehr verletzen sollte. Die

Entscheidung der Vorinstanz betreffend die Gegenforde-

rung des Beklagten von 3192 Fr. 25 Cts. ist daher aus

diesen Gründen zu bestätigen.

4. -

Was den zweiten widerklagsweise geltend gemach-

ten Preisminderungsanspruch von 435 Fr. 90 Cts. betrifft,

fällt für die Beurteilung entscheidend in Betracht, ob

es sich bei dem gerügten Mangel um einen verborgenen

gehandelt hal?e. Dies erscheint ausgeschlossen, wenn mit

der Vorinstanz anzunehmen ist, dass von einem Morsch-

oder Schwachwerden der Seide infolge der Lagerung nicht

gesprochen werden kann. Denn alsdann ist davon aus-

zugehen, dass diese Mängel nicht auf die Lagerung zu-

rückzuführen sind, also bereits bei der Lieferung vor-

handen und als solche auch erkennbar waren. Da die

auf sachverständiger Würdigung beruhende tatsächliche

Feststellung der Vorinstanz mit den Akten nicht in

Widerspruch steht und ihr ein Rechtsirrtum nicht zu-

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Obligationenrecht. N° 30.

grunde liegt, ist das Bundesgericht an dieselbe gebunden,

und es muss daher mit dem angefochtenen Urteil die

erst am 9. Juli 1919 erhobene Mängelrüge als verspätet

betrachtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober

1920 bestätigt.

30. Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. April 1991

i. S. Markwald gegen Vogel-Miiller.

Auftrag: Für die Frage der Unsittlichkeit eines in Prozenten

des Vermögens gemachten Honorarversprechens ist der

Inhalt der übertragenen Geschäfte von Bedeutung. An-

waltliche oder ausseranwaltliche Tätigkeit. Unentgeltliche

Zwendung. Uebervorteilung '1

A. -

Im April 1910 kam die am 26. Oktober 1834

in Crossa a/O. geborne Witwe Therese Meyerhof auf

der Rückreise von San Remo nach Luzern, wo sie ihres

Gesundheitszustandes wegen in der Folge Wohnsitz

nahm. Bald zog sie den Kläger als Berater in Rechts-

sachen bei und übertrug uirn. zunächst die Ausrichtung

einer Schenkung an ihre Pflegerin Fr. M. Kleymeyer.

Anfangs Juni machte sie ihn mit ihrer Absicht, ein

Testament zu errichten, vertraut und übertrug ihm die

nötigen Vorarbeiten, die insbesondere im Rückzug und

in der Vernichtung einer beim Amtsgericht Hamburg

hinterlegten letztwilligen Verfügung vom 12. November

1903 und in der Aufnahme eines Vermögensetats be-

standen. Mit beglaubigter Vollmachtsurkunde vom

14. Juni 1910 ermächtigte sie ihn daher generell ({ alle

bisher errichteten Letztwillensverordnungen, mögen die-

Obllgationenrecht. N° 30.

167

selben lauten wie sie wollen und deponiert sein wo sie

wollen, von den bezüglichen amtlichen oder privaten

DepotsteIlen herauszuverlangen und zu vernichten»,

und mit Urkunde vom gleichen Tage erteilte sie ihm

unbeschränkte Vollmacht zur Vornahme aller zur ge-

nauen Feststellung ihres Vermögens erforderlichen Er-

hebungen bei den DepotsteIlen. Gleichzeitig mit dieser

Vollmachtserteilung ordnete Frau Meyerhof auch die

Honorarfrage und zwar in einem Nachtrag vom 15. Juni

1910 folgenden Inhalts :

«Unter Bezugnahme auf die Herrn Dr. Vogel-Müller,

Rechtsanwalt in Luzern unterm 14. Juni 1910 ausge-

stellten Generalvollmachten

betreffend

Feststellung

meines Vermögensbestandes und Rückzug der errichteten

Testamente und Legate verpflichtet sich die unter-

zeichnete Frau Therese Meyerhof, ihrem Bevollmächtig-

ten für die demselben aus der Betätigung der erteilten

und noch weiter zu erteilenden Vollmachten erwach-

senden Mühewalt, Reisespesen und sonstigen Auslagen

als Honorar 5 % % meines Bruttovermögens zu be-

zahlen. Sollte ich inzwischen mit Tod abgehen, so ist

das Honorar nach dem Brutto-Nachlass zu berechnen

und aus demselben zu bezahlen. l)

Am 25. Juni 1910 errichtete Frau Meyerhof das

Tt!stament, in welchem sie ihre frühem letztwilligen

Verfügungen widerrief und ihre Geschwisterkinder,

bezw. Nachkommen von" solchen, zu Erben einsetzte,

worunter auch den Beklagten. Als Testamentsvollstre-

cker bestellte' sie den Kläger und Bankdirektor W. Pen-

zenburg in Königsberg, welchen sie als Honorar je 2 %

ihres Brutto-Nachlasses aussetzte. Im Anschlusse an

diese Testamentserrichtung ermächtigte Frau Meyerhof

am 4. Juli 1910 in Abänderung der Vollmacht zur Ver-

mögensermittlnng vom 14. Juni den Kläger, ihr Ver-

mögen nach Luzern, ihrem Domizil, zu verbringen. Die

Vermögensverwaltung wurde der Bank in Luzern über-

tragen.