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Obligationenrecht. N· 30.
grunde liegt, ist das Bundesgericht an dieselbe gebunden,
und es muss daher mit dem angefochtenen Urteil die
erst am 9. Juli 1919 erhobene Mängelrüge als verspätet
betrachtet werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober
1920. bestätigt.
30.. t1rteil der I. Zivilabteilung vom 19. April 19m.
i. S. Karkwald gegen Vogel-Killer.
Auftrag : Für die Frage der Unsittlichkeit eines in Prozenten
des Vermögens gemachten HonorarverspreChens ist der
Inhalt der übertragenen Geschäfte von Bedentung. An-
waltliche oder ausseranwaltliche Tätigkeit. Unentgeltliche
Zwendung. Uebervorteilung '1
A. -
Im April 1910. kam die am 26. Oktober 1834
in Crossa alOe geborne Witwe Therese Meyerhof auf
der Rückreise von San Remo nach Luzern, wo sie ihres
Gesundheitszustandes wegen in der Folge Wohnsitz
nahm. Bald zog sie den Kläger als Berater in Rechts-
sachen bei und übertrug Him zunächst die Ausrichtung
einer Schenkung an ihre Pflegerin Fr. M. Kleymeyer.
Anfangs Juni machte sie ihn mit ihrer Absicht, ein
Testament zu errichten, vertraut und übertrug ihm die
nötigen Vorarbeiten, die insbesondere im Rückzug und
in der Vernichtung einer beim Amtsgericht Hamburg
hinterlegten letztwilligen Verfügung vom 12. November
1903 und in der Aufnahme eines Vermöge~tats be-
standen. Mit beglaubigter Vollmachtsurkunde vom
14. Juni 1910. ermächtigte sie ihn daher generell «alle
bisher errichteten Letztwillensverordnungen, mögen die-
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selben lauten wie sie wollen und deponiert sein wo sie
wollen, von den bezüglichen amtlichen oder privaten
DepotsteIlen herauszuverlangen und zu vernichten »,
und mit Urkunde vom gleichen Tage erteilte sie ihm
unbeschränkte Vollmacht zur Vornahme aller zur ge-
nauen Feststellung ihres Vermögens erforderlichen Er-
hebungen bei den Depotstellel1. Gleichzeitig mit dieser
Vollmachtserteilung ordnete Frau Meyerhof auch die
Honorarfrage und zwar in einem Nachtrag vom 15. Juni
1910. folgenden Inhalts :
({ Unter Bezugnahme auf die Herrn Dr. Vogel-Müller,
Rechtsanwalt in Luzern unterm 14. Juni 1910 ausge-
stellten Generalvollmachten
betreffend
Feststellung
meines Vermögensbestandes und Rückzug der errichteten
Testamente und Legate verpflichtet sich die unter-
zeichnete Frau Therese Meyerhof, ihrem Bevollmächtig-
ten für die demselben aus der Betätigung der erteilten
und noch weiter zu erteilenden Vollmachten erwach-
senden Mühewalt, Reisespesen und sonstigen Auslagen
als Honorar 5 % % meines Bruttovermögens zu be-
zahlen. Sollte ich inzwischen mit Tod abgehen, so ist
das Honorar nach dem Brutto-Nachlass zu berechnen
und aus demselben zu bezahlen. »
Am 25. Juni 1910. errichtete Frau Meyerhof das
T$tament, in welchem sie ihre frühern letztwilligen
Verfügungen widerrief und ihre Geschwisterkinder.
bezw. Nachkommen von" solchen. zu Erben einsetzte,
worunter auch den Beklagten. Als Testamentsvollstre-
cker bestellte' sie den Kläger und Bankdirektor W. Pen-
zenburg in Königsberg. welchen sie als Honorar je 2 %
ihres Brutto-Nachlasses aussetzte. Im Anschlusse an
diese Testamentserrichtung ermächtigte Frau Meyerhof
am 4. Juli 1910 in Abänderung der Vollmacht zur Ver-
mögensermittlung vom 14. Juni den Kläger, ihr Ver-
mögen nach Luzern, ihrem Domizil, zu verbringen. Die
Vermögensverwaltung wurde der Bank in Luzern über-
tragen.
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Obligationenrecht. Ne 30.
Am 25. August 1910 starb sodann Frau Meyerhof
unter
Hinterlassung
eines
Bruttovermögens
von
3,227,939 Fr. 60 Cts. Von diesem Nachlass beanspruchte
der Kläger 5% % als Honorar = 177,536 Fr. 15 Cts.
und belangte für diesen Betrag jeden einzelnen Erben
im Verhältnis seines Erbanteils. Auf den Beklagten,
der Erbe zu
12/128 war, entfiel eine Honorarquote
177,536 x 12
von
128
= Fr. 16,644 Als der Beklagte in
der Folge die Anerkennung dieser Forderung verwei-
gerte, erwirkte der Kläger einen Arrest auf dessen in
Luzern liegendes Guthaben und reichte Klage ein mit
dem Rechtsbegehren, der Beklagte habe dem Kläger
Fr. 16,644 nebst 5 % .Zins seit 25. August 1913 zu be-
zahlen, und es sei der Kläger berechtigt zu erklären,
sich für diese Forderung-aus dem bei der Schweizerischen
Kreditanstalt in Luzern liegenden Erbbetreffnis des
Beklagten aus dem Nachlasse der Frau Therese Meverhof
bezahlt zu machen. Der Beklagte bestritt die Klage-
forderung grundsätzlich und vorsorglich dem Masse
nach. Er erhob zunächst die Einrede der mangelnden
Passivlegitimation mit der Begründung, die Klage
hätte gegen die Erbmasse gerichtet werden müssen,
da eine noch unverteilte Verlassenschaft vorliege. In
der Hauptsache stellte er sich aber auf den Standpunkt,
dass Frau Meyerhof die Vollmachten nicht in handlungs-
fähigem Zustande ausgestellt· habe, und daher insbeson-
dere der Verpflichtungsakt vom 15. Juni 1910 nichtig
sei. Selbst aber wenn ein rechtsgültiger Auftrag zustande
gekommen wäre, so würde er mit dem Tode der Voll-
machtgeberin erloschen sein. Für die auf die Vollmachten
sich stützenden Arbeiten sei der Kläger angemessen
entschädigt worden. Im weitern machte der Beklagte
geltend, dass das Honorarversprechen nach Art und
Umfang unsittlich sei und auch gegen Art. 21 OR ver-
stosse. Endlich erhob er noch vorsorglich die Einrede
des nichterfüllten Vertrages. Widerklageweise machte er
ObligatIonenrecht • .No 30.
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sodann unter Anrufung des richterlichen Ermessens eine
Schadenersatzforderung von 5000 Fr. nebst 5 % Zins
seit 1. August 1914 geltend. Zur Begründung führte er
an, der Kläger habe, obwohl er nach eigener Angabe
an den Erben der Frau Meyerhof nur noch 70,737 Fr.
zu gute hatte, im September 1913 drei Arreste von je
70,737 Fr. erwirkt, die er in der Folge aber habe dahin-
fallen lassen. Im Oktober 1913 habe er drei neue Arreste
in der Höhe von je 37,449 Fr. erwirkt, gleichfalls aber
nicht prosequiert. Am 23. Mai 1914 endlich habe er
einen dritten Arrest von 33,288 Fr. genommen. Diese
Arreste seien grundsätzlich ungerechtfertigt gewesen,
da der Kläger wegen Ungültigkeit des Verpflichtungs-
aktes vom 15. Juni 1910 gar keine Forderungen gehabt
habe, auf alle Fälle aber wegen ihrer Höhe. Dem Be-
klagten als Grosskaufmann sei durch diese Arrestle-
gungen ein erheblicher Vermögensschaden entstanden,
indem er das Geld nutzbringender hätte verwenden
können als bloss am Zinse liegtn zu lassen; zudem seien
die Titel während der Arrestlegung im Werte gesunken.
Der Kläger beantragte Abweisung der Widerklage.
B. -
Durch Urteil vom 4. Dezember 1920 hat das
Obergericht des Kantons Luzern in Bestätigung des
,Urteils der ersten Instanz die Klage in vollem Umfänge
geschützt und die Widerklage abgewiesen.
C. -
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Beru-
fung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf
kostenfällige Abweisung der Hauptklage und Gutheis-
sung der Widerklage.
D. -
In der heutigen Verhandlung hat der Kläger
auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des Urteils
der Vorinstanz angetragen. Der Beklagte war weder
anwesend noch vertreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die vom Beklagten erhobene Einrede der man-
gelnden Passivlegitimation ist von den kantonalen
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ObllpUonearecht. N- 30.
rnstanzen in Anwendung kantonalen (Erb-) Rechts
abgewiesen worden. Dieser Entscheid unterliegt der
Nachprüfung des Bundesgerichts nur insofern, als es
sich frägt, ob dieses Recht wirklich anwendbar war
oder nicht vielInehr Bundeszivilrecht hätte zur An-
wendung gebracht werden müssen; ob das luzemische
Recht als solches richtig ausgelegt worden sei, entzieht
sich dagegen der Nachprüfung des
Bun~esgerichts.
Jene Frage aber ist nach dem klaren Wortlaut von
Art. 15 SchlT ohne weiteres dahin zu entscheiden,.
dass in der Tat kantonales Recht anwendbar war.
2. -
In der· Sache selbst hat der Beklagte im wesent-
lichen den Standpunkt eingenommen, dass sich Frau
Meyerhof am 15. Juni 1910, d. h. bei Ausstellung des Nach-
trages zu den Generalvollmachten, nicht in handlungs-
fähigem Zustande befunden habe. Die Vorinstanz hat die-
sen Einwand auf Grund eines Gutachtens des Sanitäts-
rates des Kantons Luzern, vom 4. November 1919,
abgewiesen. Obschon dieser Entscheid für das Bundes-
gericht nicht ohne weiteres verbindlich ist, da es sich
nIcht um die Feststellung von Tatsachen handelt, ist
die Ueberprüfungsbefugnis der Natur der Sache nach
insofern eine beschränkte, als' sie sich gemäss Art. 57
und 81 OG nur auf die Frage erstreckt, ob die Annahme
des angefochtenen Urteils, Frau Meyerhof sei im Zeit-
punkte der Ausstellung des.erwähnten Nachtrages nicht
handlungsunfähig im Sinne von Art. 4 HfG gewesen~
auf Verletzung einer eidgenössischen Rechtsvorschrift
beruhe, während die Frage, welche Tatsachen vorgelegen,
aus denen Experten und Vorinstanz ihren Schluss auf
die Handlungsfähigkeit gezogen haben, soweit nicht
Aktenwidrigkeiten vorliegen, der Ueberprüfung des
Bundesgerichts nicht untersteht. Das Bundesgericht
hat danach nur zu untersuchen, ob der vom kantonalen
Richter in letzterer Beziehung festgestellte Tatbestand
den Schluss auf das Vorhandensein der Handlungs-
fähigkeit im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung
ObllgaUonenrecht. N. 30.
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begründe (vergI. AS 32 II 748 ff.; 39 II 196 ff.; WEISS,
Berufung an das Bundesgericht S. 179).
Zur Beurteilung der Gegenstand tatsächlicher Fest-
stellung bildenden Frage, welches der Geisteszustand
von Frau Meyerhof im kritischen Zeitpunkte war,
haben sich die kantonalen Instanzen, wie erwähnt,
der medizinischen Expertise bedient. Die dabei an die
Experten geriChtete Fragestellung entspricht genau
dem hier zur Anwendung kommenden Art. 4 des HfG
von 1881, und es deckt sich auch die Schlussantwort
• mit der Fragestellung. Das erstattete Gutachten, das
das sehr umfangreiche Beweismaterial erschöpfend be-
rücksichtigt und insbesondere auch die für die Rechte
des Beklagten sprechenden Aussagen und Privatgut-
achten kritisch gewürdigt hat, ist nach Anlage und
Darstellung durchaus überzeugend, soweit hierüber dem
Bundesgericht überhaupt ein Urteil zukommt. 'Wenn
dieVorinstanz dieser Expertise, die mit Bestimmtheit
und aus rein tatsächlichen medizinischen Gründen zum
Ergebnis gelangt, dass Frau Meyerhof am 15. Juni 1910
bei Ausstellung des Nachtrages zu den Generalvoll-
machten einen bewussten \Villen hatte und des Ver-
nunftgebrauches nicht beraubt war, gefolgt ist und in
rechtlicher Würdigung derselben auf das Vorhandensein
Her Handlungsfähigkeit der Genannten geschlossen hat,
so kann hielin eine das Bundesgesetz verletzende un-
richtige Auffassung des Rechtsbegriffs der Willens-
fähigkeit nic~t erblickt werden.
3. -
Ist demnach ohne Rechtsirrtum festgestellt,
dass Frau Meyerhof am· 15. Juni 1910 gemäss Art. 4
des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1881 handlungsfähig
war, so ist weiter zu prüfen, ob der eingegangene Ver-
pflichtungsakt nicht nach Inhalt und Zweck unsittlich
und daher nichtig sei. Hiebei fällt vorerst in Betracht,
ob der Kläger in anwaltlicher oder ausseranwaltlicher
Eigenschaft seine Dienste zu leisten hatte. In dieser
Hinsicht ergibt sich aus den Akten, dass er zwar seine
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ObUgationenrecht. N° 30.
Vollmachten anlässlich seines Beizuges als juristischer
Berater erhalten hat, dass sich aber der mit diesen
Vollmachten begründete Auftrag nicht auf Rechts-
sachen, insbesondere nicht auf die Geltendmachung
streitiger Ansprüche bezog.
Die spezielle Tätigkeit,
mit der er betraut wurde, bestand im wesentlichen
in der Ermittlung des Vermögens und dessen Verbrin-
gong nach Luzern, war mithin keine mit der Rechts-
pflege zusammenhängende und dem Anwaltsberufe zu-
kommende Aufgabe. Die Verrichtungen hätten ebenso
gut von einer nicht rechtskundigen, in Geschäften der •
Vermögensverwaltung erfahrenen Person besorgt werden
können. Es reclitfertigt sich daher nach den konkreten
Verhältnissen die Annahme, dass es sich um einen
ausserhalb der advokatorischen Tätigkeit des Klägers
liegenden entgeltlichen Auftrag gehandelt habe.
Von einer letztwilligen Verfügung kann schon des-
halb keine Rede sein, weil die Auftraggeberin in den
Vollmachten nicht über ihr Vermögen verfügte, und von
einer Schenkung von Todeswegen nicht, weil das Honorar
dem Kläger wesentlich für Arbeitsaufwendungen und
Auslagen zuerkannt war.
Ein Erlöschen des gedachten Auftrages durch den
Tod der Auftraggeberin, wie der Beklagte geltend macht,
war nach Sinn und Zweck des Mandats ausgeschlossen.
Dass der Kläger den ihm erteilten Auftrag richtig
erfüllt habe, wurde vor den' kantonalen. Instanzen vor-
sorglich bestritten. Ob diese Einrede auch vor Bundes-
gericht noch aufrechterhalten werden will, ergibt sich
aus der Aktenlage nicht klar; jedenfalls aber wäre sie
mit der Vorinstanz als nicht stichhaltig zurückzuweisen.
Im wesentlichen ficht der Beklagte den Auftrag an
mit der Begründung, dass die Honorierung nach Art
und Mass das Rechtsgeschäft zu einem unsittlichen
mache.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des
Obergerichts des Kantons Luzern hat in ihrem Rechts-
ObligatIonenrecht. N° 30.
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öffnungsent3cheid vom 23. April 1914 i. S. des Klägers
gegen Ehrlich & oe die Einrede der Unsittlichkeit
als hinlänglich glaubhaft gemacht angesehen und dem
Kläger die Rechtsöffnung verweigert in Erwägung,
dass es in einem offenbaren Widerspruche mit dem
allgemeinen SIttlichen Empfinden stehe, wenn ein An-
walt, wie vorliegend, nachdem ihm bereits im Testamente
ein Honorar von rund 65,000 Fr. (2 % des Bruttonach-
lasses) als Testamentsvollstrecker angesetzt war, kurz
nachher durch eine besondere Vollmacht ein weiteres
Honorar von 177,536 Fr. 15 Cts. (5 % % des Brutto-
nachlasses) sich zusichern lasse.
Betrachtet unter diesem Gesichtspunkte des Ver-
hältnisses von Leistung und Gegenleistung ist es aller-
dings auffällig, dass der Kläger zwar ein ungeheures
Aktenmaterial eingelegt und unverhältnismässig grosse
Rechtsschriften eingereicht, aber in keiner seriösen
Weise den Nachweis seiner Tätigkeit im einzelnen,
besonders für diesen Auftrag angetragen und erbracht
hat. Die meisten im Prozesse gegen Ehrlich & Oe ein-
gelegten und auch im vorliegenden Verfahren angeru-
fenen Aktenstücke beziehen sich auf die Testaments-
anfechtungsprozesse Reinach und Mitkläger und Rosen-
baum und Mitkläger gegen die Erbmasse der Frau Therese
Meyerhof, für welche Prozesse der Kläger, wie der· Be-
klagte zutreffend einwendet, als Testamentsexekutor
besonders entschädigt worden ist.
Die Vori~tanz hat über den Umfang der Arbeit
des Klägers keine genauen Feststellungen gemacht.
Sie spricht sich im Entscheide bloss dahin aus, dass
es sich bei den dem Kläger übertragenen Geschäften
um einen sehr wichtigen und verantwortungsvollen
Auftrag handelte, und die gegenwärtig geltende Kosten-
verordnung auch die prozentuale Honorierung der
Anwälte vorsehe. Die erste Erwägung rechtfertigt
aber eine Entschädigung in dieser Art und Weise offen-
sichtlich nicht, und das. zweite Argument ist abgesehen
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Obligatlonenrecht. N- 30.
davon, dass es sich bei. dem gedachten Auftrag nicht
um eine Tätigkeit spezifisch anwaltlicher Natur ge-
handelt hat, auch deshalb nicht schlüssig, weil das
Honorar vorliegend nicht als Quote eines bestimmten
Streitwertes, sondern als Quote des Vermögens berechnet
wurde. Es bedeutet eine Vermögensabgabe, die den
Vermögensertrag wenn nicht übersteigen,
so doch
jedenfalls erreichen dürfte. Ist auch bei Vermögens-
verwaltungen eine Kommission prozentual nach der
Höhe des Vermögens üblich (vergl. HUBER, Privatrecht I
S. 732; KAUFMANN, Kommentar ZGB Art. 416, Anm. &
und 9), so bleibt doch vorliegenq unter diesem Gesichts-
punkte die Tatsache einer dem Masse nach jedenfalls
als aussergewöhnlich erscheinenden Honorierung be-
stehen. Indessen genügt grundsätzlich die Uebermässig-
keit des Honorars im Sinne eines auffälligen Missver-
hältnisses von Leistung und Gegenleistung für sich
allein nicht, das Versprechen zu einem die guten Sitten
verletzenden und daher der Rechtswirkung entkleideten
Rechtsgeschäft zu stempeln; erforderlich ist vielmehr
das Hinzutreten weiterer Momente, die in Verbindung
hiermit den Vertrag nach Anlass, Inhalt und Zweck
in beinern Gesamtcharakter als gegen die guten Sitten
verstossend erscheinen lassen (vergl. AS 29 11 S. 126;
30 11 S. 77). Hiebei fällt nun als ausschlaggebend der
von der Vorinstanz als Hauptmotiv für ihren Entscheid
herangezogene weitere Umstand in Betracht, dass Frau
Meyerhof dem Kläger mit dem Honorar zugleich eine
unentgeltliche Zuwendung machen wollte. Die Frage.
ob auf die Rechtsgültigkeit dieser Schenkung, die im
Zeitpunkte der Ausstellung der Vollmachten dem kanto-
nalen Rechte unterstand, in zwischenzeitlicher Hinsicht
altes oder neues Recht anzuwenden sei, kann auf sich
beruhen bleiben, da materiell auf Grund der Akten in
jedem Falle in Uebereinstimmung mit dem angefochtenen
Urteil zu entscheiden ist. Beweggrund der Schenkung
auf Seite der Schenkgeberin war einerseits Dankbarkeit
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für geleistete gute Dienste, wobei genügt, dass nach
Ansicht der Schenkgeberin die Verrichtungen des Klägers
eine über das Mass der eigentlichen Gegenleistung in
Form des Entgeltes hinausgehende Belohnung ver-
dienten, anderseits eine gewisse Sympathie für den
Kläger, die die Schenkgeberin veranlasste, geradezu
einen Grundstock zu seinem Vermögen zu legen, was
mit aller Deutlichkeit aus den von der Vorinstanz als
glaubwürdig erachteten Aussagen der Krankenpflegerin,
Frau Berly, hervorgeht. Eine Verletzung des rechtlichen
Sittlichkeitsbegriffes liegt hierin offensichtlich nicht.
Aber auch das Verhalten des Beschenkten kann nicht
als sittenwidrig im Recht~sinne erscheinen, da Anhalts-
punkte dafür, dass Frau Meyerhof durch eine unzu-
lässige Beeinflussung ihres Willens seitens des Klägers
zu ihrem Versprechen bestimmt worden sei, in den
Akten nicht enthalten sind. Aus den Zeugenaussagen
von Fürsprech Hinnen und Frau Berly ergibt sich
gegenteils, dass die Genannte dem Kläger in freier Ent-
schliessung die 5 % % ihres Vermögens zugedacht hat.
Was den Inhalt der dem Kläger übertragenen Ver-
richtungen anbetrifft, verstösst er in keiner Weise gegen
die guten Sitten. Frau Meyerhof war vollständig frei,
ihr früheres Testament von 1903 zu vernichten, wie
a~ch ihr Vermögen nach Luzern verbringen zu lassen.
Angefochten werden könnten diese Vorkehren nur
unter dem Gesichtspunkte der Handlungsunfähigkeit,
der aber nach dem in Erwägung 2 Ausgeführten weg-
fällt. In der Annahme des Schenkungsversprechens
und der Art der Schenkung kann daher eine Verletzung
der guten Sitten in rechtlich relevantem Sinne nicht
erblickt werden, und es gelangt deshalb das Bundes-
gericht mit der Vorinstanz zur Abweisung der Einrede
der Unsittlichkeit.
4. -
Der vom Beklagten endlich angerufene Art. 21
OR, der, wie die Vorinstanz mit Recht annimmt, auf
die vorliegende Streitsache in zwischenzeitlieher Hin-
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Obligationenreeht. N° 31.
sicht grundsätzlich anwendbar wäre, trifft, abgesehen
von der objektiven Voraussetzung eines offenbaren
•
M~ssverhältnjsses zwischen der Leistung und der Gegen-
lelstung, die für sich allein die Rechtsbeständigkeit des
Versprechens nicht zu beeinträchtigen vermöchte (AS
43 II S. 806), jedenfalls schon deshalb nicht zu, weil die
in subjektiver Beziehung gesetzlich verlangten Tatbe-
standsmerkmale - Notlage. Unerfahrenheit oder Leicht-
sinn - nach dem was in den Akten liegt. insbesondere
nach dem Gutachten des Sanitätsrates des Kantons
Luzern bei Frau Meyerhof vollends fehlten.
5. -
Was die Widerklage anbetrifft, ist sie mit der
Vorinstanz als unbegründet abzuweisen, da ein durch
die Arrestnahme verursachter Vermögen~schaden in
keiner Weise nachgewiesen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Luzern vom 4. Dezember
1920 bestätigt.
31. Urteil eier II. ZivilabteUung vom 20. AprU 1921
i. S. Grtinzweig gegen HiirlimaDn.
Art. 41 OR: Haftung des M j li t ä r s für in Ausübung der
Dienstpflicht verursachten Schaden. -
Art. 27 MO.
A. -
Am 6. Juni 1917 übernahm die Dragonerschwa-
dron 18 unter dem Beklagten. Hauptmann Hürllmann.
den Grenzdienst bei der Ortschaft Benken und wurde hie-
für dem Kommandanten des Grenzdetachement Nordost-
schwe~ unterstellt. Die Aufgabe des Detachementes b},-
~tand III der Beobachtung der Vorgänge über der Grenze,
III der Unterstützung der Zollorgane und in der Kontrolle
des Grenzverkehres.
OblIgationenrecht. Ne 31.
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Auf Grund von Meldungen über starken nächtlichen
offenbar dem Schmuggel dienenden Automobilverkeh;
aus der Gegend von Marthalen und Laufen bis nach Elli-
kon gegen den Rhein hin, erhielt die Schwadron 18 den
Befehl, diesen Verkehr zu überwachen. Hauptmann Hür-
limann ordnete darauf am 2. Juli 1917 die Aufstellung
eines Unteroffizierspostens bei der Kreuzung der Straseen
Benken-Uhwiesen und Benken-Dachsen an. Dieser Posten
erhielt den Befehl, sich in drei Staffeln von ca. 50 m ib-
stand aufzustellen und allfällig vorbeifahrende Automo-
bile aufzuhalten, und zwar sollten die erste Staffel durch
la.utes Rufen, durch Zeichen und eventuell durch Schreck-
schüsse, die zweite Staffel ebenfalls durchRufen und even-
tuell durch Schüsse auf Räder und Motor versuchen, die
Fahrzeuge zum Stehen zu bringen. Die dritte Staffel so-
dann hatte den Befehl, durch Schüsse auf den untern Teil
der Fahrzeuge und nötigenfalls auf die Insassen die Wagen
unbedingt anzuhalten. Die Organisation des Postens wur-
de dem Feldweibel Tanner, das Kommando dem Korporal
Bühler übertragen.
Am gleichen Nachmittage war dem Beklagten Hürli-
. mann der Befehl des GeneraJstabschefs über den Waffen-
gebrauch im Grenzdienst, vom 30. Juni 1917, zugegangen.
Hürlimann übergab ihn dem Feldweibel Tanner, der ihn
seinerseits dem Korporal Bühler teilweise vorlas und so-
dann aushändigte. Der Befehl hält in Ziff. 1 die Art. 202
ff. des Dienstreglementes für die schweiz. Armee aufrecht
und gestattet in allen Fällen von Notwehr, tätlichem An-
griff, Bedrohung· der Bewegungsfreiheit und Widerstand
bei Ausführung von Befehlen den Waffengebrauch. Ziff 2
sieht vor, dass Grenzposten und Patrouillen allgemein bei
Nacht, sofern ihnen sich nähernde Personen nicht erkenn-
bar seien und dem Rufe ((Halt I » nicht Folge leisten, von
der Schusswaffe Gebrauch zu machen haben. Dagegen
sollen nach Ziff. 3 die im Polizei- und Zollwachtdienst tä-
tigen Posten gegenüber als solchen erkennbaren Zivilper-
sonen von der Schusswaffe nicht Gebrauch machen. son-