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47_II_166

BGE 47 II 166

Bundesgericht (BGE) · 1903-11-12 · Deutsch CH
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166

Obligationenrecht. N· 30.

grunde liegt, ist das Bundesgericht an dieselbe gebunden,

und es muss daher mit dem angefochtenen Urteil die

erst am 9. Juli 1919 erhobene Mängelrüge als verspätet

betrachtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober

1920. bestätigt.

30.. t1rteil der I. Zivilabteilung vom 19. April 19m.

i. S. Karkwald gegen Vogel-Killer.

Auftrag : Für die Frage der Unsittlichkeit eines in Prozenten

des Vermögens gemachten HonorarverspreChens ist der

Inhalt der übertragenen Geschäfte von Bedentung. An-

waltliche oder ausseranwaltliche Tätigkeit. Unentgeltliche

Zwendung. Uebervorteilung '1

A. -

Im April 1910. kam die am 26. Oktober 1834

in Crossa alOe geborne Witwe Therese Meyerhof auf

der Rückreise von San Remo nach Luzern, wo sie ihres

Gesundheitszustandes wegen in der Folge Wohnsitz

nahm. Bald zog sie den Kläger als Berater in Rechts-

sachen bei und übertrug Him zunächst die Ausrichtung

einer Schenkung an ihre Pflegerin Fr. M. Kleymeyer.

Anfangs Juni machte sie ihn mit ihrer Absicht, ein

Testament zu errichten, vertraut und übertrug ihm die

nötigen Vorarbeiten, die insbesondere im Rückzug und

in der Vernichtung einer beim Amtsgericht Hamburg

hinterlegten letztwilligen Verfügung vom 12. November

1903 und in der Aufnahme eines Vermöge~tats be-

standen. Mit beglaubigter Vollmachtsurkunde vom

14. Juni 1910. ermächtigte sie ihn daher generell «alle

bisher errichteten Letztwillensverordnungen, mögen die-

Obligationenrecht. N° 30.

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selben lauten wie sie wollen und deponiert sein wo sie

wollen, von den bezüglichen amtlichen oder privaten

DepotsteIlen herauszuverlangen und zu vernichten »,

und mit Urkunde vom gleichen Tage erteilte sie ihm

unbeschränkte Vollmacht zur Vornahme aller zur ge-

nauen Feststellung ihres Vermögens erforderlichen Er-

hebungen bei den Depotstellel1. Gleichzeitig mit dieser

Vollmachtserteilung ordnete Frau Meyerhof auch die

Honorarfrage und zwar in einem Nachtrag vom 15. Juni

1910. folgenden Inhalts :

({ Unter Bezugnahme auf die Herrn Dr. Vogel-Müller,

Rechtsanwalt in Luzern unterm 14. Juni 1910 ausge-

stellten Generalvollmachten

betreffend

Feststellung

meines Vermögensbestandes und Rückzug der errichteten

Testamente und Legate verpflichtet sich die unter-

zeichnete Frau Therese Meyerhof, ihrem Bevollmächtig-

ten für die demselben aus der Betätigung der erteilten

und noch weiter zu erteilenden Vollmachten erwach-

senden Mühewalt, Reisespesen und sonstigen Auslagen

als Honorar 5 % % meines Bruttovermögens zu be-

zahlen. Sollte ich inzwischen mit Tod abgehen, so ist

das Honorar nach dem Brutto-Nachlass zu berechnen

und aus demselben zu bezahlen. »

Am 25. Juni 1910. errichtete Frau Meyerhof das

T$tament, in welchem sie ihre frühern letztwilligen

Verfügungen widerrief und ihre Geschwisterkinder.

bezw. Nachkommen von" solchen. zu Erben einsetzte,

worunter auch den Beklagten. Als Testamentsvollstre-

cker bestellte' sie den Kläger und Bankdirektor W. Pen-

zenburg in Königsberg. welchen sie als Honorar je 2 %

ihres Brutto-Nachlasses aussetzte. Im Anschlusse an

diese Testamentserrichtung ermächtigte Frau Meyerhof

am 4. Juli 1910 in Abänderung der Vollmacht zur Ver-

mögensermittlung vom 14. Juni den Kläger, ihr Ver-

mögen nach Luzern, ihrem Domizil, zu verbringen. Die

Vermögensverwaltung wurde der Bank in Luzern über-

tragen.

168

Obligationenrecht. Ne 30.

Am 25. August 1910 starb sodann Frau Meyerhof

unter

Hinterlassung

eines

Bruttovermögens

von

3,227,939 Fr. 60 Cts. Von diesem Nachlass beanspruchte

der Kläger 5% % als Honorar = 177,536 Fr. 15 Cts.

und belangte für diesen Betrag jeden einzelnen Erben

im Verhältnis seines Erbanteils. Auf den Beklagten,

der Erbe zu

12/128 war, entfiel eine Honorarquote

177,536 x 12

von

128

= Fr. 16,644 Als der Beklagte in

der Folge die Anerkennung dieser Forderung verwei-

gerte, erwirkte der Kläger einen Arrest auf dessen in

Luzern liegendes Guthaben und reichte Klage ein mit

dem Rechtsbegehren, der Beklagte habe dem Kläger

Fr. 16,644 nebst 5 % .Zins seit 25. August 1913 zu be-

zahlen, und es sei der Kläger berechtigt zu erklären,

sich für diese Forderung-aus dem bei der Schweizerischen

Kreditanstalt in Luzern liegenden Erbbetreffnis des

Beklagten aus dem Nachlasse der Frau Therese Meverhof

bezahlt zu machen. Der Beklagte bestritt die Klage-

forderung grundsätzlich und vorsorglich dem Masse

nach. Er erhob zunächst die Einrede der mangelnden

Passivlegitimation mit der Begründung, die Klage

hätte gegen die Erbmasse gerichtet werden müssen,

da eine noch unverteilte Verlassenschaft vorliege. In

der Hauptsache stellte er sich aber auf den Standpunkt,

dass Frau Meyerhof die Vollmachten nicht in handlungs-

fähigem Zustande ausgestellt· habe, und daher insbeson-

dere der Verpflichtungsakt vom 15. Juni 1910 nichtig

sei. Selbst aber wenn ein rechtsgültiger Auftrag zustande

gekommen wäre, so würde er mit dem Tode der Voll-

machtgeberin erloschen sein. Für die auf die Vollmachten

sich stützenden Arbeiten sei der Kläger angemessen

entschädigt worden. Im weitern machte der Beklagte

geltend, dass das Honorarversprechen nach Art und

Umfang unsittlich sei und auch gegen Art. 21 OR ver-

stosse. Endlich erhob er noch vorsorglich die Einrede

des nichterfüllten Vertrages. Widerklageweise machte er

ObligatIonenrecht • .No 30.

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sodann unter Anrufung des richterlichen Ermessens eine

Schadenersatzforderung von 5000 Fr. nebst 5 % Zins

seit 1. August 1914 geltend. Zur Begründung führte er

an, der Kläger habe, obwohl er nach eigener Angabe

an den Erben der Frau Meyerhof nur noch 70,737 Fr.

zu gute hatte, im September 1913 drei Arreste von je

70,737 Fr. erwirkt, die er in der Folge aber habe dahin-

fallen lassen. Im Oktober 1913 habe er drei neue Arreste

in der Höhe von je 37,449 Fr. erwirkt, gleichfalls aber

nicht prosequiert. Am 23. Mai 1914 endlich habe er

einen dritten Arrest von 33,288 Fr. genommen. Diese

Arreste seien grundsätzlich ungerechtfertigt gewesen,

da der Kläger wegen Ungültigkeit des Verpflichtungs-

aktes vom 15. Juni 1910 gar keine Forderungen gehabt

habe, auf alle Fälle aber wegen ihrer Höhe. Dem Be-

klagten als Grosskaufmann sei durch diese Arrestle-

gungen ein erheblicher Vermögensschaden entstanden,

indem er das Geld nutzbringender hätte verwenden

können als bloss am Zinse liegtn zu lassen; zudem seien

die Titel während der Arrestlegung im Werte gesunken.

Der Kläger beantragte Abweisung der Widerklage.

B. -

Durch Urteil vom 4. Dezember 1920 hat das

Obergericht des Kantons Luzern in Bestätigung des

,Urteils der ersten Instanz die Klage in vollem Umfänge

geschützt und die Widerklage abgewiesen.

C. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Beru-

fung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf

kostenfällige Abweisung der Hauptklage und Gutheis-

sung der Widerklage.

D. -

In der heutigen Verhandlung hat der Kläger

auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des Urteils

der Vorinstanz angetragen. Der Beklagte war weder

anwesend noch vertreten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die vom Beklagten erhobene Einrede der man-

gelnden Passivlegitimation ist von den kantonalen

170

ObllpUonearecht. N- 30.

rnstanzen in Anwendung kantonalen (Erb-) Rechts

abgewiesen worden. Dieser Entscheid unterliegt der

Nachprüfung des Bundesgerichts nur insofern, als es

sich frägt, ob dieses Recht wirklich anwendbar war

oder nicht vielInehr Bundeszivilrecht hätte zur An-

wendung gebracht werden müssen; ob das luzemische

Recht als solches richtig ausgelegt worden sei, entzieht

sich dagegen der Nachprüfung des

Bun~esgerichts.

Jene Frage aber ist nach dem klaren Wortlaut von

Art. 15 SchlT ohne weiteres dahin zu entscheiden,.

dass in der Tat kantonales Recht anwendbar war.

2. -

In der· Sache selbst hat der Beklagte im wesent-

lichen den Standpunkt eingenommen, dass sich Frau

Meyerhof am 15. Juni 1910, d. h. bei Ausstellung des Nach-

trages zu den Generalvollmachten, nicht in handlungs-

fähigem Zustande befunden habe. Die Vorinstanz hat die-

sen Einwand auf Grund eines Gutachtens des Sanitäts-

rates des Kantons Luzern, vom 4. November 1919,

abgewiesen. Obschon dieser Entscheid für das Bundes-

gericht nicht ohne weiteres verbindlich ist, da es sich

nIcht um die Feststellung von Tatsachen handelt, ist

die Ueberprüfungsbefugnis der Natur der Sache nach

insofern eine beschränkte, als' sie sich gemäss Art. 57

und 81 OG nur auf die Frage erstreckt, ob die Annahme

des angefochtenen Urteils, Frau Meyerhof sei im Zeit-

punkte der Ausstellung des.erwähnten Nachtrages nicht

handlungsunfähig im Sinne von Art. 4 HfG gewesen~

auf Verletzung einer eidgenössischen Rechtsvorschrift

beruhe, während die Frage, welche Tatsachen vorgelegen,

aus denen Experten und Vorinstanz ihren Schluss auf

die Handlungsfähigkeit gezogen haben, soweit nicht

Aktenwidrigkeiten vorliegen, der Ueberprüfung des

Bundesgerichts nicht untersteht. Das Bundesgericht

hat danach nur zu untersuchen, ob der vom kantonalen

Richter in letzterer Beziehung festgestellte Tatbestand

den Schluss auf das Vorhandensein der Handlungs-

fähigkeit im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung

ObllgaUonenrecht. N. 30.

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begründe (vergI. AS 32 II 748 ff.; 39 II 196 ff.; WEISS,

Berufung an das Bundesgericht S. 179).

Zur Beurteilung der Gegenstand tatsächlicher Fest-

stellung bildenden Frage, welches der Geisteszustand

von Frau Meyerhof im kritischen Zeitpunkte war,

haben sich die kantonalen Instanzen, wie erwähnt,

der medizinischen Expertise bedient. Die dabei an die

Experten geriChtete Fragestellung entspricht genau

dem hier zur Anwendung kommenden Art. 4 des HfG

von 1881, und es deckt sich auch die Schlussantwort

• mit der Fragestellung. Das erstattete Gutachten, das

das sehr umfangreiche Beweismaterial erschöpfend be-

rücksichtigt und insbesondere auch die für die Rechte

des Beklagten sprechenden Aussagen und Privatgut-

achten kritisch gewürdigt hat, ist nach Anlage und

Darstellung durchaus überzeugend, soweit hierüber dem

Bundesgericht überhaupt ein Urteil zukommt. 'Wenn

dieVorinstanz dieser Expertise, die mit Bestimmtheit

und aus rein tatsächlichen medizinischen Gründen zum

Ergebnis gelangt, dass Frau Meyerhof am 15. Juni 1910

bei Ausstellung des Nachtrages zu den Generalvoll-

machten einen bewussten \Villen hatte und des Ver-

nunftgebrauches nicht beraubt war, gefolgt ist und in

rechtlicher Würdigung derselben auf das Vorhandensein

Her Handlungsfähigkeit der Genannten geschlossen hat,

so kann hielin eine das Bundesgesetz verletzende un-

richtige Auffassung des Rechtsbegriffs der Willens-

fähigkeit nic~t erblickt werden.

3. -

Ist demnach ohne Rechtsirrtum festgestellt,

dass Frau Meyerhof am· 15. Juni 1910 gemäss Art. 4

des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1881 handlungsfähig

war, so ist weiter zu prüfen, ob der eingegangene Ver-

pflichtungsakt nicht nach Inhalt und Zweck unsittlich

und daher nichtig sei. Hiebei fällt vorerst in Betracht,

ob der Kläger in anwaltlicher oder ausseranwaltlicher

Eigenschaft seine Dienste zu leisten hatte. In dieser

Hinsicht ergibt sich aus den Akten, dass er zwar seine

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ObUgationenrecht. N° 30.

Vollmachten anlässlich seines Beizuges als juristischer

Berater erhalten hat, dass sich aber der mit diesen

Vollmachten begründete Auftrag nicht auf Rechts-

sachen, insbesondere nicht auf die Geltendmachung

streitiger Ansprüche bezog.

Die spezielle Tätigkeit,

mit der er betraut wurde, bestand im wesentlichen

in der Ermittlung des Vermögens und dessen Verbrin-

gong nach Luzern, war mithin keine mit der Rechts-

pflege zusammenhängende und dem Anwaltsberufe zu-

kommende Aufgabe. Die Verrichtungen hätten ebenso

gut von einer nicht rechtskundigen, in Geschäften der •

Vermögensverwaltung erfahrenen Person besorgt werden

können. Es reclitfertigt sich daher nach den konkreten

Verhältnissen die Annahme, dass es sich um einen

ausserhalb der advokatorischen Tätigkeit des Klägers

liegenden entgeltlichen Auftrag gehandelt habe.

Von einer letztwilligen Verfügung kann schon des-

halb keine Rede sein, weil die Auftraggeberin in den

Vollmachten nicht über ihr Vermögen verfügte, und von

einer Schenkung von Todeswegen nicht, weil das Honorar

dem Kläger wesentlich für Arbeitsaufwendungen und

Auslagen zuerkannt war.

Ein Erlöschen des gedachten Auftrages durch den

Tod der Auftraggeberin, wie der Beklagte geltend macht,

war nach Sinn und Zweck des Mandats ausgeschlossen.

Dass der Kläger den ihm erteilten Auftrag richtig

erfüllt habe, wurde vor den' kantonalen. Instanzen vor-

sorglich bestritten. Ob diese Einrede auch vor Bundes-

gericht noch aufrechterhalten werden will, ergibt sich

aus der Aktenlage nicht klar; jedenfalls aber wäre sie

mit der Vorinstanz als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

Im wesentlichen ficht der Beklagte den Auftrag an

mit der Begründung, dass die Honorierung nach Art

und Mass das Rechtsgeschäft zu einem unsittlichen

mache.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des

Obergerichts des Kantons Luzern hat in ihrem Rechts-

ObligatIonenrecht. N° 30.

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öffnungsent3cheid vom 23. April 1914 i. S. des Klägers

gegen Ehrlich & oe die Einrede der Unsittlichkeit

als hinlänglich glaubhaft gemacht angesehen und dem

Kläger die Rechtsöffnung verweigert in Erwägung,

dass es in einem offenbaren Widerspruche mit dem

allgemeinen SIttlichen Empfinden stehe, wenn ein An-

walt, wie vorliegend, nachdem ihm bereits im Testamente

ein Honorar von rund 65,000 Fr. (2 % des Bruttonach-

lasses) als Testamentsvollstrecker angesetzt war, kurz

nachher durch eine besondere Vollmacht ein weiteres

Honorar von 177,536 Fr. 15 Cts. (5 % % des Brutto-

nachlasses) sich zusichern lasse.

Betrachtet unter diesem Gesichtspunkte des Ver-

hältnisses von Leistung und Gegenleistung ist es aller-

dings auffällig, dass der Kläger zwar ein ungeheures

Aktenmaterial eingelegt und unverhältnismässig grosse

Rechtsschriften eingereicht, aber in keiner seriösen

Weise den Nachweis seiner Tätigkeit im einzelnen,

besonders für diesen Auftrag angetragen und erbracht

hat. Die meisten im Prozesse gegen Ehrlich & Oe ein-

gelegten und auch im vorliegenden Verfahren angeru-

fenen Aktenstücke beziehen sich auf die Testaments-

anfechtungsprozesse Reinach und Mitkläger und Rosen-

baum und Mitkläger gegen die Erbmasse der Frau Therese

Meyerhof, für welche Prozesse der Kläger, wie der· Be-

klagte zutreffend einwendet, als Testamentsexekutor

besonders entschädigt worden ist.

Die Vori~tanz hat über den Umfang der Arbeit

des Klägers keine genauen Feststellungen gemacht.

Sie spricht sich im Entscheide bloss dahin aus, dass

es sich bei den dem Kläger übertragenen Geschäften

um einen sehr wichtigen und verantwortungsvollen

Auftrag handelte, und die gegenwärtig geltende Kosten-

verordnung auch die prozentuale Honorierung der

Anwälte vorsehe. Die erste Erwägung rechtfertigt

aber eine Entschädigung in dieser Art und Weise offen-

sichtlich nicht, und das. zweite Argument ist abgesehen

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Obligatlonenrecht. N- 30.

davon, dass es sich bei. dem gedachten Auftrag nicht

um eine Tätigkeit spezifisch anwaltlicher Natur ge-

handelt hat, auch deshalb nicht schlüssig, weil das

Honorar vorliegend nicht als Quote eines bestimmten

Streitwertes, sondern als Quote des Vermögens berechnet

wurde. Es bedeutet eine Vermögensabgabe, die den

Vermögensertrag wenn nicht übersteigen,

so doch

jedenfalls erreichen dürfte. Ist auch bei Vermögens-

verwaltungen eine Kommission prozentual nach der

Höhe des Vermögens üblich (vergl. HUBER, Privatrecht I

S. 732; KAUFMANN, Kommentar ZGB Art. 416, Anm. &

und 9), so bleibt doch vorliegenq unter diesem Gesichts-

punkte die Tatsache einer dem Masse nach jedenfalls

als aussergewöhnlich erscheinenden Honorierung be-

stehen. Indessen genügt grundsätzlich die Uebermässig-

keit des Honorars im Sinne eines auffälligen Missver-

hältnisses von Leistung und Gegenleistung für sich

allein nicht, das Versprechen zu einem die guten Sitten

verletzenden und daher der Rechtswirkung entkleideten

Rechtsgeschäft zu stempeln; erforderlich ist vielmehr

das Hinzutreten weiterer Momente, die in Verbindung

hiermit den Vertrag nach Anlass, Inhalt und Zweck

in beinern Gesamtcharakter als gegen die guten Sitten

verstossend erscheinen lassen (vergl. AS 29 11 S. 126;

30 11 S. 77). Hiebei fällt nun als ausschlaggebend der

von der Vorinstanz als Hauptmotiv für ihren Entscheid

herangezogene weitere Umstand in Betracht, dass Frau

Meyerhof dem Kläger mit dem Honorar zugleich eine

unentgeltliche Zuwendung machen wollte. Die Frage.

ob auf die Rechtsgültigkeit dieser Schenkung, die im

Zeitpunkte der Ausstellung der Vollmachten dem kanto-

nalen Rechte unterstand, in zwischenzeitlicher Hinsicht

altes oder neues Recht anzuwenden sei, kann auf sich

beruhen bleiben, da materiell auf Grund der Akten in

jedem Falle in Uebereinstimmung mit dem angefochtenen

Urteil zu entscheiden ist. Beweggrund der Schenkung

auf Seite der Schenkgeberin war einerseits Dankbarkeit

Obligationenrecht. N° 30.

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für geleistete gute Dienste, wobei genügt, dass nach

Ansicht der Schenkgeberin die Verrichtungen des Klägers

eine über das Mass der eigentlichen Gegenleistung in

Form des Entgeltes hinausgehende Belohnung ver-

dienten, anderseits eine gewisse Sympathie für den

Kläger, die die Schenkgeberin veranlasste, geradezu

einen Grundstock zu seinem Vermögen zu legen, was

mit aller Deutlichkeit aus den von der Vorinstanz als

glaubwürdig erachteten Aussagen der Krankenpflegerin,

Frau Berly, hervorgeht. Eine Verletzung des rechtlichen

Sittlichkeitsbegriffes liegt hierin offensichtlich nicht.

Aber auch das Verhalten des Beschenkten kann nicht

als sittenwidrig im Recht~sinne erscheinen, da Anhalts-

punkte dafür, dass Frau Meyerhof durch eine unzu-

lässige Beeinflussung ihres Willens seitens des Klägers

zu ihrem Versprechen bestimmt worden sei, in den

Akten nicht enthalten sind. Aus den Zeugenaussagen

von Fürsprech Hinnen und Frau Berly ergibt sich

gegenteils, dass die Genannte dem Kläger in freier Ent-

schliessung die 5 % % ihres Vermögens zugedacht hat.

Was den Inhalt der dem Kläger übertragenen Ver-

richtungen anbetrifft, verstösst er in keiner Weise gegen

die guten Sitten. Frau Meyerhof war vollständig frei,

ihr früheres Testament von 1903 zu vernichten, wie

a~ch ihr Vermögen nach Luzern verbringen zu lassen.

Angefochten werden könnten diese Vorkehren nur

unter dem Gesichtspunkte der Handlungsunfähigkeit,

der aber nach dem in Erwägung 2 Ausgeführten weg-

fällt. In der Annahme des Schenkungsversprechens

und der Art der Schenkung kann daher eine Verletzung

der guten Sitten in rechtlich relevantem Sinne nicht

erblickt werden, und es gelangt deshalb das Bundes-

gericht mit der Vorinstanz zur Abweisung der Einrede

der Unsittlichkeit.

4. -

Der vom Beklagten endlich angerufene Art. 21

OR, der, wie die Vorinstanz mit Recht annimmt, auf

die vorliegende Streitsache in zwischenzeitlieher Hin-

176

Obligationenreeht. N° 31.

sicht grundsätzlich anwendbar wäre, trifft, abgesehen

von der objektiven Voraussetzung eines offenbaren

M~ssverhältnjsses zwischen der Leistung und der Gegen-

lelstung, die für sich allein die Rechtsbeständigkeit des

Versprechens nicht zu beeinträchtigen vermöchte (AS

43 II S. 806), jedenfalls schon deshalb nicht zu, weil die

in subjektiver Beziehung gesetzlich verlangten Tatbe-

standsmerkmale - Notlage. Unerfahrenheit oder Leicht-

sinn - nach dem was in den Akten liegt. insbesondere

nach dem Gutachten des Sanitätsrates des Kantons

Luzern bei Frau Meyerhof vollends fehlten.

5. -

Was die Widerklage anbetrifft, ist sie mit der

Vorinstanz als unbegründet abzuweisen, da ein durch

die Arrestnahme verursachter Vermögen~schaden in

keiner Weise nachgewiesen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Luzern vom 4. Dezember

1920 bestätigt.

31. Urteil eier II. ZivilabteUung vom 20. AprU 1921

i. S. Grtinzweig gegen HiirlimaDn.

Art. 41 OR: Haftung des M j li t ä r s für in Ausübung der

Dienstpflicht verursachten Schaden. -

Art. 27 MO.

A. -

Am 6. Juni 1917 übernahm die Dragonerschwa-

dron 18 unter dem Beklagten. Hauptmann Hürllmann.

den Grenzdienst bei der Ortschaft Benken und wurde hie-

für dem Kommandanten des Grenzdetachement Nordost-

schwe~ unterstellt. Die Aufgabe des Detachementes b},-

~tand III der Beobachtung der Vorgänge über der Grenze,

III der Unterstützung der Zollorgane und in der Kontrolle

des Grenzverkehres.

OblIgationenrecht. Ne 31.

177

Auf Grund von Meldungen über starken nächtlichen

offenbar dem Schmuggel dienenden Automobilverkeh;

aus der Gegend von Marthalen und Laufen bis nach Elli-

kon gegen den Rhein hin, erhielt die Schwadron 18 den

Befehl, diesen Verkehr zu überwachen. Hauptmann Hür-

limann ordnete darauf am 2. Juli 1917 die Aufstellung

eines Unteroffizierspostens bei der Kreuzung der Straseen

Benken-Uhwiesen und Benken-Dachsen an. Dieser Posten

erhielt den Befehl, sich in drei Staffeln von ca. 50 m ib-

stand aufzustellen und allfällig vorbeifahrende Automo-

bile aufzuhalten, und zwar sollten die erste Staffel durch

la.utes Rufen, durch Zeichen und eventuell durch Schreck-

schüsse, die zweite Staffel ebenfalls durchRufen und even-

tuell durch Schüsse auf Räder und Motor versuchen, die

Fahrzeuge zum Stehen zu bringen. Die dritte Staffel so-

dann hatte den Befehl, durch Schüsse auf den untern Teil

der Fahrzeuge und nötigenfalls auf die Insassen die Wagen

unbedingt anzuhalten. Die Organisation des Postens wur-

de dem Feldweibel Tanner, das Kommando dem Korporal

Bühler übertragen.

Am gleichen Nachmittage war dem Beklagten Hürli-

. mann der Befehl des GeneraJstabschefs über den Waffen-

gebrauch im Grenzdienst, vom 30. Juni 1917, zugegangen.

Hürlimann übergab ihn dem Feldweibel Tanner, der ihn

seinerseits dem Korporal Bühler teilweise vorlas und so-

dann aushändigte. Der Befehl hält in Ziff. 1 die Art. 202

ff. des Dienstreglementes für die schweiz. Armee aufrecht

und gestattet in allen Fällen von Notwehr, tätlichem An-

griff, Bedrohung· der Bewegungsfreiheit und Widerstand

bei Ausführung von Befehlen den Waffengebrauch. Ziff 2

sieht vor, dass Grenzposten und Patrouillen allgemein bei

Nacht, sofern ihnen sich nähernde Personen nicht erkenn-

bar seien und dem Rufe ((Halt I » nicht Folge leisten, von

der Schusswaffe Gebrauch zu machen haben. Dagegen

sollen nach Ziff. 3 die im Polizei- und Zollwachtdienst tä-

tigen Posten gegenüber als solchen erkennbaren Zivilper-

sonen von der Schusswaffe nicht Gebrauch machen. son-