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47_II_176

BGE 47 II 176

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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176

Obl1gationenrecht. N° 31.

sicht grundsätzlich anwendbar wäre, trifft, abgesehen

von der objektiven Voraussetzung eines offenbaren

M!ssverhältnisses zwischen der Leistung und der Gegen-

leIstung, die für sich allein die Rechtsbeständigkeit des

Versprechens nicht zu beeinträchtigen vermöchte (AS

43 11 S. 806), jedenfalls schon deshalb nicht zu, weil die

in subjektiver Beziehung gesetzlich verlangten Tatbe-

standsmerkmale - Notlage, Unerfahrenheit oder Leicht-

sinn - nach dem was in den Akten liegt, insbesondere

nach dem Gutachten des Sanitätsrates des Kantons

Luzern bei Frau Meyerhof vollends fehlten.

5. -

Was die Widerklage anbetrifft, ist sie mit der

Vorinstanz als unbegründet abzuweisen, da ein durch

die Arrestnahme verursachter Vermögen~schaden in

keiner Weise nachgewiesen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Luzern vom 4. Dezember

1920 bestätigt.

31. Urteil der II. Zivilabteilung vom 90. AprU 1921

i. S. Gr1inlweig gegen Hürlimann.

Art. 41 OR: Haftung des Mi 1 i t ä r s für in Ausübung der

Dienstpflicht verursachten Schaden. -

Art. 27 MO.

A. -

Am 6. Juni 1917 übernahm die Dragonerschwa-

dron 18 unter dem Beklagten, Hauptmann Hürlimann.

den Grenzdienst bei der Ortschaft Benken und wurde hie-

für dem Kommandanten des Grenzdetachement Nordost-

schwei.z unterstellt. Die Aufgabe des Detachementes b)'-

~tand In der Beobachtung der Vorgänge über der Grenze,

lD der Unterstützung der Zollorgane und in der Kontrolle

des Grenzverkehres.

Obligationenrecht. N° 31.

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Auf Grund von Meldungen über starken nächtlichen

offenbar dem Schmuggel dienenden Automobilverkeh;

aus der Gegend von Marthalen und Laufen bis nach Elli-

kon gegen den Rhein hin, erhielt die Schwadron 18 den

Befehl, diesen Verkehr zu überwachen. Hauptmann Hür-

limann ordnete darauf am 2. Juli 1917 die Aufstellung

eines Unteroffizierspostens bei der Kreuzung der Strasfen

Benken-Uhwiesen und Benken-Dachsen an .. Dieser Posten

erhielt den Befehl, sich in drei Staffeln von ca. 50 m 1b-

stand aufzustellen und allfällig vorbeifahrende Automo-

bile aufzuhalten, und zwar sollten die erste Staffel durch

la.utes Rufen, durch Zeichen und eventuell durch Schreck-

schüsse, die zweite Staffel ebenfalls durchRufen und even-

tuell durch Schüsse auf Räder und Motor versuchen, die

Fahrzeuge zum Stehen zu bringen. Die dritte Staffel so-

dann hatte den Befehl, durch Schüsse auf den untern Teil

der Fahrzeuge und nötigenfalls auf die Insassen die Wagen

unbedingt anzuhalten. Die Organisation des Postens wur-

de dem Feldweibel Tanner, das Kommando dem Korporal

Bühler übertragen.

Am gleichen Nachmittage war dem Beklagten Hürli-

. mann der Befehl des Generalstabschefs über den Waffen-

gebrauch im Grenzdienst, vom 30. Juni 1917, zugegangen.

Hürlimann übergab ihn dem Feldweibel Tanner, der ihn

seinerseits dem Korporal Bühler teilweise vorlas und so-

dann aushändigte. Der Befehl hält in Ziff. 1 die Art. 202

ff. des Dienstreglementes für die schweiz. Armee aufrecht

und gestattet in allen Fällen von Notwehr, tätlichem An-

griff, Bedrohung· der Bewegungsfreiheit und Widerstand

bei Ausführung von Befehlen den Waffengebrauch. Ziff 2

sieht vor, dass Grenzposten und Patrouillen allgemein bei

Nacht, sofern ihnen sich nähernde Personen nicht erkenn-

bar seien und dem Rufe {(Halt t » nicht Folge leisten, von

der Schusswaffe Gebrauch zu machen haben. Dagegen

sollen nach Zift. 3 die im Polizei- und Zollwachtdienst tä-

tigen Posten gegenüber als solchen erkennbaren Zivilper-

sonen von der Schusswaffe nicht Gebrauch machen, son-

178

ObliSatloneDrecht. N- 31.

dern die Anhaltung auf andere Weise zu erreichen suchen.

Ziff. 6 endlich bestimmt, es solle allgemein nur geschossen

werden, wenn die Anhaltung auf andere Weise nicht er-

reicht werden könne.

Statt in Abständen von 50 m stellte Korporal Bühler die

drei Staffeln seines Postens in Abständen von nur 25-30 m

auf. Um Mitternacht fuhr aus dem Dorfe Benken ein Au-

tomobil heran, worauf die drei Staffeln im wesentlichen

inStruktionsgernäss in Aktion traten. Die erste versuchte

durch Rufen und Schreckschüsse den Chauffeur zum An-

halten zu veranlassen, die zweite rief ebenfalls « Halt! »

und gab so dann Schreckschüsse und Schüsse in der Rich-

tung der Räder und des Motors ab, die dritte endlich gab

Schreckschüsse ab, schoss dann aber, als der Wagen mit

unvermindeter Geschwindigkeit weiterfuhr, auch in den

Wagen hinein. Das Fahrzeug fuhr noch einige Meter wei-

ter und hielt dann an. Der Chauffeur und der Insasse

Grünzweig waren durch Geschosse getötet worden.

Der fahrlässigen Tötung angeklagt wurde Hauptmann

Hürlimann vom Territorial-Gericht 5 freigesprochen. Eine

gegen die Dragoner des Unteroffizierspostens eingeleitete

Strafuntersuchung wurde sistiert.

E. -

Mit der vorliegenden Klage verlangten die Ehe-

frau des erschossenen Grünzweig und sein Sohn gestützt

auf Art. 41 ff OR von Hauptmann Hürlimann, Feldweibel

Tanner und Korporal Bühler :wegen Tötung ihres Versor-

gers 40,000 Fr. bezw. 15,000 Fr. Sc;hadenersatz. Die

Beklagten bestritten die Forderung grundsätzlich und

{lventuell im Quantitativ.

C. -

Beide kantonalen Instanzen haben die Klage ab-

gewiesen, das Bezirksgericht, weil Militärpersonen für

Schaden, der aus militärischen Handlungen entstehe,

überhaupt nicht belangt werden können, das Obergericht,

weil die Requi..:ite des Art. 41 OR, der im Gegensatz zur

Vorinstanz als auch auf Militärpersonen anwendbar er-

klärt werden müsse, nicht gegeben seien; insbesondere

fehle es an dem Requisit des Verschuldens.

ObUptlOJllllll'echt. Ne 31.

17g

D. -

Gegen das am 28. Juni 1920 erlassene Urteil des

Obergerichtes haben die-Kläger die Berufung an das Bun-

desgericht ergriffen mit dem Antrage, die Klage im Be-

trage von 12,000 Fr. bezw. 15,000 Fr. zuzusprechen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Ob die Schädigung, die die Kläger durch die Tö-

tung ihres Versorgers ·erfahren haben, unter den Begriff

der unerlaubten Handlungen fällt, ergibt sich nicht aus

Art. 41 ff. OR. Für die Feststellung der Widerrechtlich-

keit einer Handlung ist vielmehr. nach konstanter Praxis

d~ Bundesgerichts, massgebend, ob sie gegen positive

kantonale oder eidgenössische Schutznormen oder aber

gegen allgemeine Normen der Rechtsordnung ver_-tösst.

Solche besondere positive Bestimmungen oder Regeln der

allgemeinen Rechtsordnung können aber auch an sich

unzulässige Eingriffe in Rechte Dritter ihrer Widerrecht-

lichkeit entkleiden.

Die Befugnis öffentlicher Organe des Bundes, der Kan-

tone und der Gemeinden in ihrer Eigenschaft als Vertreter

der Staatsgewalt solche Eingriffe vorznnehmen, wird aus-

. schliesslich durch das öffentliche Recht geregelt (Becker

N. 1 zu Art. 61). Oeffentliches Bundesrecht muss daher

~uch darüber entscheiden, inwieweit l\.filitärpersonen in

ihrer Eigenschaft als solche ohne widerrechtlich zu han-

deln die Schutzsphäre des Zivilrechtes überschreIten

dürfen.

Eine ausdrückliche Norm, die die Widerrechtlichkeit

derartiger von Militärpersonen vorgenommenen Schädi-

gungen allgemein ausschJies.:.en würde, besteht nicht. Da~

gegen bestimmt Art. 27 Militärorganisation : ({ Wenn in-

folge militärischer Uebungen eine Zivilperson getötet oder

körperlich verletzt wird, so haftet der Bund für den daraus

entstandenen Schaden .... ». Für den Fall der Tötung und

der Körperverletzung anlässlich mi li t ä r i s ehe r U e ~

b u n gen wird damit die Haftung der einzelnen Militär-

person dem ~chädigten gegenüber aufgehoben. Art. 27

AS 47 11 -

19i1

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180

Obligationenrecht. N° 81.

sagt dies zwar nicht ausdrücklich, doch kann ein Zweifel

darüber, dass das die Auffassung des Gesetzes ist, nicht

bestehen. Zunächst spricht hiefür Art. 29 MO, wo der

Rückgriff des Bundes auf den Täter geregelt ist, sodann

aber ergibt siCh die Richtigkeit dieser Interpretation aus

Art. 28 MO, der den Grundsatz des Art. 27 auf Sachschä-

den ausdehnt, für die in den mehten Fällen eine Belan-

gung des einzelnen Soldaten schon der Natur der Sache

nach als ausgeschlossen erscheint. Was aber für den In-

struktionsdienst gilt, muss a fomori für den Aktiv- und

Kriegsdienst gelten, wo solche Eingriffe sich in der Regel

noch weniger leicht vermeiden lassen als bei zu Instruk-

tionszwecken angeordneten Uebungen. Art. 27 MO ist,

insoweit er die Haftung des einzelnen Täters aufhebt, der

Ausfluss eines für da~ gesamte militärische Dienstverhält-

nis selbstverständlichen Grundsatzes, -

dass der Soldat.

der im Rahmen beiner Dienstpflicht handelt, keine Wi-

derrechtlichkeit begeht. Die besondere Natur der mili-

tärischen Dienstverrichtungen und der damit verfolgten

Zwecke bringt es mit sich, dass der Dienstpflichtige, um

seine Dienstpflicht erfüllen zu können, oftmals in die Lage

kommt, die Rechtssphäre der Zivilbevölkerung überscbrei-

ten zu müssen. Diese Eingriffe können sich auf die blosse

Beeinträchtigung von Sachgütern beschränken, in vieJen

FäJlen ist aber auch die Beschränkung der persönlichen

Freiheit, und namentlich wenn der Ausführung militäri-

scher Aktionen Widerstand geleistet wird, selbst der Ein-

griff in die körperliche Integrität der Bürger nicht zu ver-

meiden (vgl. Art. 202 ff. Dienstreglement für die schweiz.

Truppen vom 23. Oktober 1908). Indem der Staat seine

Bürger zur Leistung von Militärdienst zwingt, ermächtigt

er sie daher implicite auch, in Erfüllung der Militärpflicht

solche Eingriffe vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichti-

gen, dass die Dienstpflicht sich nicht erschöpf tin der (ji-

rekten Befehlsausführung.

Soweit der Soldat lediglich

einen direkten Befehl ausführt, ist der Ausschluss der Wi-

derrechtlichkeit selbstverständlich, da ja' jeder Dienst-,

ObHgationenrec:hL N- 31,

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pflichtige unter Strafandrohung seinen Vorgesetzten zum

Gehorsam verpflichtet ist (vgl. M StrG Art. 61, und über

den Ausschluss der strafrechtlichen Widerrechtlichkeit

M Str GArt. 30). Das militärische Dienstverhältnis ver-

langt aber ausser der direkten Befehlsausführung rasches

Entschliessen und Handeln auch da, wo es an einem di-

r~kten und detaillierten Befehl, und sogar da, wo es an

el~e~ Befehl überhaupt fehlt. Für die Frage, ob ein Ein-

~f~ In Rechte Dritter gerechtfertigt ist oder nicht, wird

In dIesen Fällen der Soldat in weitestgehendem Masse auf

sein eigenes Ermessen verwiesen. Stellt aber die Rechts-

OJ;dnu~g ~ie Bürger zwangsweise vor solche Aufgaben, so

muss ~.le SIe auch so lange decken, al", sie im Rahmen die-

ser aUfgenö:tigten Stellung handeln. Es genügt daher, dass

der von dntter Seite belangte Soldat im Rahmen seiner

dienstlichen Verrichtungen gehandelt hat, um der Schä-

digung den Charakter der Widerrechtlichkeit zu nehmen

und die Haftung des Täters auszuschliessen. Ob den Be-

klagten ein gewisses Verschulden trifft, ob er bei etwas

grösserer Sorgfalt einen Eingriff hätte vermeiden können

ob er einen erhaltenen Befehl bei genauerer Ueberlegun~

anders hätte verstehen müssen, braucht in diesem Falle

nicht untersucht zu werden. Dagegen besteht immerhin

insofern eine gewisse Verquickung der Schuldfrage mit der

Frage nach der Widerrechtlichkeit, als der Nachweis eines

groben Verschuldens geeignet ist. Zweüel darüber ent-

stehen zu lassen, ob der Eingriff in Ausübung der Dienst-

pflicht erfolgt sei. Bedient sich der Soldat gänzlich unge-

eigneter oder verbotener Mittel zur Ausführung einer an-

geblich dienstlichen Massnahme, so kann das den Schluss

rechtfertigen. er habe in Wirklichkeit nicht dienstliche

sondern private Zwecke (z. B. Rachezwecke) verfolgt.

2. -

Im vorliegenden Falle kann ein Zweifel darüber

da~ sämtliche Beklagten in Ausübung ihrer Dienstpflicht

und daher nicht widerrechtlich handelten, nicht bestehen.

Hinsichtlich der Beklagten Tanner und Bühler stellte die

Vorinstanz fest. dass sie im wesentlichen den Befehlen des

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ObHgatloneurecht. N- 31.

Beklagten Hürlimann nachgelebt haben, und dass zudem,

wo sie von ihnen abwichen. ein Kausalzusammenhang

zwischen dieser Abweichung und dem Eintritt des Scha-

. dens nicht besteht. Was aber den Beklagten Hürlimann

anbelangt, so hatte er von seinen Vorgesetzten den Auf-

trag erhalten, den nächtlichen Automobilverkehr bei Ben-

ken zu überwachen. In Ausführung dieses Befehles, also

zweifellos in Ausübung seiner Dienstpflicht, hat er den

Unteroffizierspostens aufgestellt und ihm die Befehle ge-

geben, die zur Tötung Grunzweigs führten. Auch davon.

dass ein grobes Verschulden dargetan sei, das im Sinne der

obenstehenden Ausführungen auf die Verfolgnng privater

Zwecke schliessen "liesse, kann nicht die Re.de sein. Die

vom Beklagten ·Hürlimann befohlenen und von den übri-

gen Beklagten ausgeführten Massnahmen entsprachen

vielmehr, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat,

in allen Teilen den gegebenen Verhältnissen und waren

insbesondere auch nicht durch den oben zitierten Befehl

des Generalstabschefs über den Waffengebrauch verbo-

ten worden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 1920 bestätigt.

Obügationenredlt. N° 32.

32. Urteil 4er lL Sivilabtei1q von aa.,6,pl'il 19m.

i S. Naser gegen 1' __ •

183

Art. 171 OR: Gewährleistung für die Bo-

nität der abgetretenen Forderung. Ist

die Zusicherung, -der Titel sei gut, Haftungsübernahme?

Art.31 Abs. 3 OR: Schadenersatzanspruch

nach Genehmigung eines wegen Betrugs

u n ver bin d li c h e n

Ver t rag e s. Negatives Ver-

tragsinteresse.

A. -

Die K1ägerin. Witwe Elise Naser. fertigte unterm

16. Juni 1915 dem Notar Fatzer, dem Erblasser der

Beklagten, ihr in Romanshom gelegenes Wohnhaus

zum Preise von 37,000 Fr. zu. Laut Kaufvertrag sollte

dieser Betrag getilgt werden durch Uebernahme einer

auf der liegenschaft haftenden Hypothek von 26,000 Fr.,. .

durch Errichtung eines Schuldbriefes von 6000 Fr. im

11. Range und durch Abtretung eines Kaufschuldver-

sicherungsbriefes . per 5700 Fr., lastend auf einem einer

Martha Oberli in Goldach gehörenden Grundstück. Der

Käufer versicherte der Klägerin in Gegenwart des

. Grundbuchbeamten,

der Kaufschuldversicherungsbrief'·

sei gut. In Wirkliebkeit hatte die Schuldnerin Oberli

seit Jahren keine Zinsen mehr bezahlt und Fatzer selbst,

aer den Brief seinerzeit unter gleichzeitiger Verbürgung

an die Thurgauische Hypothekenbank abgetreten hatte,

war genötigt gewesen, der Bank die Zinsen zu entrichten,

weshalb er sich auch gegenüber den Eheleuten geäussert

hatte, der Brief sei nichts wert.

Am 5. Februar 1916 betrieb die Klägerin die Schuld-

nerin des abgetretenen Titels für Kapitalzinse. Ueber

die Eheleute Oberli wurde in der Folge der Konkurs

eröffnet, wobei die Klägerin mit i1lrem Brief (Zins· und

Kapital) zu Verlust kam. Nunmehr erhob Frau Naser

am 18. November 1916 gegen Fatzer ~

den thurgaui-

sehen Strafbehörden Strafklage un9 erklärte, als sie

auf Ersuchen des thurgauischen· Untersuchungsrich~rs