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68_II_212

BGE 68 II 212

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Deutsch CH
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212

Obligationenrecht. N" 34.

abkommen unterzogen haben, wirklioh wirtsohaftlich

sohleohter stellen, als diejenigen, die es nioht taten oder

sonst von ihm nioht umfasst werden und die auf andere

W ~ise zu einer Befriedigung für ihre Ansprüohe zu kommen

versuohen. Es ist also auoh keineswegs dargetan, dass die

eine Gruppe im Endergebnis wirtsohaftlioh ungünstiger

dastehe als die andere.

Da in allen zur Entscheidung stehenden Fragen aus-

schliesslich fremdes Reoht zur Anwendung gelangt, na-

mentlioh auoh hinsiohtlioh der Frage, ob der Anerkennung

der deutsohen Devisenvorschriften der ordre publio des

betreffenden Landes entgegenstehe, kann auoh von einem

Missbrauch des sohweizerischen ordre publio zu Spekula-

tionszwecken, wie die Beklagte dies behauptet, nicht die

Rede sein.

Hat somit die Vorinstanz auf der ganzen Linie zutref-

fenderweise amerikanisohes Reoht zur Anwendung ge-

bracht, ohne dabei gegen eine um der öffentlichen Ordnung

willen aufgestellte Bestimmung des schweizerischen Rech-

tes zu verstossen, so kann auf die Berufung nicht einge-

treten werden.

Demnach e:rkennt das Bundesgericht :

Auf die Berufung wird nioht eingetreten.

34. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom 10. November 1942

i. S. Pfister gegen Schweiz. Eidgenossenschaft.

Für durch Aktivdienst (Interniertenbewachungsdienst) entstan-

dene Schäden haftet der Bund nur, wenn das öffentliche Recht

eine Haftung ausdrücklich vorsieht. Keine subsidiäre Anwen-

dung zivilen Haftpßichtrechtes. Analoge Anwendung von

Art. 27/28 MO und Haftung nach Billigkeit in casu verneint.

La. Confederation ne repond des dommages causes par le service

actif (garde des internes) que lorsque Ie droit public institue

expressement cette responsabiliM. Les reg1es du droit civil

Sur la responsabiliM ne sont pas applicables a titre suppletif.

Pas d'application ana,logique des art. 27 et 280M et pas de

responsa.bilite par motif d'equite en l'espece.

Obligationenrecht. N° 34.

213

La. Confederazione risponde deI danno causato. dal. ~rvizio attiyo

(sorveglianza degli internati) soitanto se Il dmtto pubbhco

prevede espressamente una Biffatta responsabilitä.. LI? n~x:ne

deI diritto civile sulla responsabilita no~ Bono 8;pphcabdl a

titolo Buppletorio. Applicazione analogetloo degh art. 27 .e

280M e responsabilita per motivi di equita escluse nel fattl-

specie.

A U8 dem Tatbestand :

A. -

Der Kläger Pfister ist Landwirt in Ke1'Zers. Im

Jahre 1941 waren dort französisohe Spahis mit ihren Pferden

interniert. Sie wurden von einer Dragoner-Einheit bewaoht.

Ein Teil der Pferde befand sioh in der Stallung der Wirt-

sohaft zur « Krone». Am Vormittag des 29. Januar 1941

sollten die Spahis samt den Pferden naoh Frankreioh zu-

rüokkehren. Die Bewachungstruppe hatte deshalb am Vor-.

tag eine Revision der Pferde vorgenommen und besorgte

am andern Morgen den Verlad auf dem Bahnhof Kerzers.

In der Nacht vom 28. auf den 29. Januar begab sioh

Luginbühl, der Knecht des Klägers, heimlioh in die Stal-

lung der « Krone », nahm dort ein Interniertenpferd, einen

SohimmelwalJ.ach, heraus und führte das Tier in den Stall

seines Meisters. Hier nahm er die trächtige Schimmelstute

des Klägers weg und verbrachte sie in den Stall der

« Krone)} an den Platz des Interniertenpferdes. Er weoh-

seIte auoh beiden Tieren die Halftern aus.

Die Bewaohungstruppe bemerkte den Tausch nioht,

sodass die Stute des Klägers am 29. Januar mit den Inter-

niertenpferden nach Frankreich geschafft wurde.

Der Kläger meldete die Verwechslung am 30. Januar

dem Oberamt Murten.

Luginbühl will den Tausoh vorgenommen haben, weil

er die Schimmelstute des Meisters nicht leiden konnte und

er zudem an jenem Abend angeheitert war. Er wurde am

24. Mai 1941 vom Territorialgerioht 2 A wegen Diebstahls

des Interniertenpferdes zum Vorteil seines Meisters zu

14 Tagen Gef"angnis verurteilt.

Der Kläger überliess das in seinen Stall gestellte, für

seine Zweoke nicht brauchbare Spahlpferd dem Internier-

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Obligationenrecht. N° 3i.

tenkommando. Der Bb.nd verkaufte es am ll. März 1941

für Fr. 680.-.

B. -

Eine Zurückbringung des nach Frankreich ge-

schafften Pferdes des Klägers kam nicht in Frage ...

O. -

Pfister hat die Eidgenossenschaft beim Bundes-

gericht eingeklagt auf Zahlung von Schadenersatz im

Betrag von Fr. 4100.-nebst Zins zu 5 % ab 1. Juni 1942

eventuell auf Stellung eines Ersatzpferdes gleichen Wertes

und Alters zuzüglich Ersatz des entgangenen Mietgeldes

für das Pferd von monatlich Fr. 150.-, subeventuell auf

Zahlung des von der Beklagten für das umgetauschte Inter-

niertenpferd erzielten Erlöses von Fr. 680.- nebst Zins

zu 5 % ab 1. Juni 1942.

Die Beklagte hat beantragt, es sei auf die Klage nicht

einzutreten, eventuell sei die 'Klage wegen Eintrittes der

Verjährung für die den Betrag von Fr. 3500.- überstei-

gende Summe abzuweisen, subeventuell sei die Klage.

falls auf sie eingetreten und die Verjährungseinrede abge-

wiesen werde, als unbegründet abzuweisen.

A U8 den E1'wägungen :

I. -

Streitigkeiten über Sohadenersatzansprüche gegen

den Bund wegen unerlaubten Handlungen von Bundes-

organen gelten nach der Rechtsprechung des Bundesge-

richtes als zivilrechtliohe im Sinne von Art. 48 OG, auch

wenn auf sie nicht Zivilrecht anwendbar ist (BGE 49 II 414,

58 II 472 ff., 62 II 296, 63 II 49 f.). Für die Beurteilung des

eingeklagten Anspruches ist daher das Bundesgericht zu-

ständig, sofern der in Art. 48 Ziff. 2 OG verlangte Streit-

wert von Fr. 4000.- gegeben ist. Da der Kläger Fr. 4100.-

fordert, trifft dies entgegen der Auffassung der Beklagten

zu. Der Streitwert richtet sich gemij.ss Art. 53 OG nach dem

klägerischen Reohtsbegehren, sodass die Verjährungsein-

rede der Beklagten für den Fr. 3500.- übersteigenden

Betrag am Streitwert nichts ändert ...

2. -

Der Kläger führt den Verlust seines Pferdes auf

die behauptete mangelhafte Kontrolle der Spahipferde

ObligRtionenrecht. N0 34.

215

durch die Bewachungstruppe zurück. Diese Kontrolle bil-

dete eine Teilaufgabe der Interniertenbewachung, die der

Bund als völkerrechtliche Pflicht übernehmen musste und

wegen ihres unmittelbaren Zusammenhanges mit der Lan-

desverteidigung und der Wahrung der Neutralität von der

Armee durohführen liess. Wenn bei der ~rfüllung einer

solchen hoheitliohen Zwecken dienenden Aufgabe des Bun-

des ein Schaden entsteht, so beurteilt sich die Frage der

Ersatzpflicht des Bundes gemäss feststehender Rechtsan-

schauung ausschliesslich nach öffentlichem Recht (Art. 59

ZGB;BGE 47 II 179,502 ff.). Die unmittelbare Anwendung

der zivilrechtlichen Haftungsgrundsätze, insbesondere von

Art. 41 und 55 OR, auf die sich der Kläger beruft, ist aus-

geschlossen. Art. 55 OR fällt auoh schon deshalb ausser

Betracht, weil die Interniertenbewachung nicht gewerb-

lichen Zwecken dient und der Bund nicht als « Geschäfts-

herr » von im Aktivdienst stehenden Truppenteilen aufge-

fasst werden kann.

Das öffentliche Recht kennt keinen allgemeinen Grund-

satz, wonach der Staat für jeden bei Ausübung der Staats-

gewalt entstandenen Schaden unmittelbar haftet. Nach

ständiger Rechtsprechung und behördlicher Praxis Ver-

steht sich eine solche Haftung nicht von selbst, sondern

besteht nur insoweit, als das positive Recht sie ausdrück-

lich vorsieht (BGE 3 157, 12 230, 18393, 47 II 505, 49 II

298, BURCKHARDT, Bundesrecht, NI'. 553 I, FLEINER,

Bundesstaatsrecht 1923, S. 236, 266 ff.). Diesen Grundsatz

hat das Bundesgericht insbesondere festgehalten gegenüber

Schadenersatzansprüchen, die an den Bund wegen dienst-

lichen Handlungen von Militärpersonen gestellt wurden

(BGE 47 II 71, 504 ff., insbesondere 511, 522 ff., 554 ff.).

Bei diesen zum Teil den Aktivdienst HH4/18 betreffenden

Fällen leisteten die Angehörigen der Armee, für deren

Handlungen der Bund verantwortlich gemacht werden

wollte, nicht eigentliohen Grenzbesetzungsdienst, sondern

Polizeidienst zur Unterstützung von Zollorganen oder

Ordnungsdienst im Landesinnern oder freiwilligen Be-

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Obligationenrecht. N° 34.

wachungsdienst. Die 'Interniertenbewachung ist diesen

Dienstarten ähnlich, s~dass auf sie der erwähnte Grundsatz

ebenfalls anwendbar ist.

Die dargestellte Rechtslage wurde entgegen der Auf-

fassung des Klägers durch das eidgenössische Beamten-

gesetz vom 30. Juni 1927 nicht geändert. Selbst wenn dieses

Gesetz unmittelbar oder analog auf Militärpersonen an-

wendbar sein sollte, wäre ihm für den vorliegenden Fall

keine Regel zu entnehmen, weil es nicht die Haftung des

Bundes nach aussen, sondern nur die H!1ftung des Beamten

gegenüber dem Bund ordnet. Das Gesetz sieht übrigens ein

Rückgriffsrecht des Bundes ausdrücklich nur dann vor,

wenn der Bund nach den besondem bundesrechtlichen

Bestimmungen gegenüber Dritten haftet. Damit bestätigt

es den in der Rechtsanschauung gebildeten Grundsatz,

wonach die Haftung des Bundes nach aussen nur auf einer

positiven bundesrechtlichen Norm beruhen kann.

Solche Haftungsbestimmungen des öffentlichen Rechtes,

die für den vorliegenden Fall in Betracht kommen, sind in

der Militärorganisation (Art. 33/203 Abs. 2 und Art. 27/28)

und im Bundesratsbeschluss vom 29. März 1940 über die

Erledigung von Forderungen für Unfallschäden während

des Aktivdienstes enthalten. Allein diese Bestimmungen

sehen eine Haftung des Bundes nur vor für besondere, ein-

deutig umschriebene Tatbestände, nämlich für Unfall-

schäden an Zivilpersonen und Sachtm während des Aktiv-

dienstes und für Sachschäden, die infolge Inanspruchnahme

von privatem Eigentum durch die Truppenführung oder

die Militärbehörden für Armeezwecke entstanden sind. Ein

solcher Schaden liegt beim Kläger nicht vor; namentlich

kann nicht von einer Requisition seines Pferdes gesprochen

werden. Denn das Pferd wurde weder zu militärischen

Zwecken in den Gewahrsam der Armee gebracht, noch

wurde es überhaupt von der Truppe angefordert; auch die

formellen Voraussetzungen der Requisition wurden nicht

erfüllt.

Es fehlt auoh jeder Anlass dafür, die erwähnten Haf-

Obligationenrooht. No 34.

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tungsbestimmungen auf den vorliegenden Fall analog anzu-

wenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes

begründen nämlich selbst Art. 27/28 MO eine Haftung des

Bundes für Unfallschäden nur dann, wenn der Unfall auf

eine wegen militärischen Vorkehren erhöhte Gefährdung

zurückzuführen ist (BGE .68 I 37 ff. und dort angeführte

Entscheide). Diese Bestimmungen liessen sich daher höch-

stens dann auf den vorliegenden Fall analog anwenden,

wenn der behauptete Schaden wegen einer infolge· des

Interniertenbewachungsdienstes erhöhten Gefahr einge-

treten wäre. Davon kann aber nicht die Rede sein. Die

Unterbringung von Interniertenpferden am Wohnort des

Klägers und ihre Rückführung nach Frankreich hat an

sich den Kläger im Besitze seines Pferdes nicht im gering-

sten gefährdet.

3. -

Da im öffentlichen Recht kein Haftungsgrund zu

finden ist, ist schon die Ansicht vertreten worden, das

öffentliche Recht regle Schadensfälle von der Art des vor-

liegenden gar nicht und es seien daher die Haftungsbestim-

mungen des. Zivilrechtes subsidiär anzuwenden. Allein

ganz abgesehen davon, dass die Verhältnisse im Aktiv-

dienst ganz andere sind als im bürgerlichen Verkehr und

die zivilrechtlichen Grundsätze ilmen nicht gerecht würden,

muss angenommen werden, das öffentliche Recht des Bun-

des schliesse die subsidiäre Geltung des Zivilrechtes für die

Frage der Haftung des Bundes bei Handlungen von Militär-

personen aus. Dies ergibt sich aus dem Verantwortlich-

keitsgesetz vom 9. Dezember 1850, das die Haftung der

eidgenössischen Beamten und Behörden unter Ausschluss

des Zivilrechtes regelt. Wie das Bundesgericht festgestellt

hat, treffen die Gründe, die zu dieser öffentlichrechtlichen

Sonderregelung geführt haben, in verstärktem Masse für

das Inilitärische Dienstverhältnis zu. Deshalb kann die

Haftung der Militärpersonen und des Bundes jedenfalls

keine weitergehende sein als diejenige aus den Amtsver-

richtungen der Beamten und Angestellten (BGE 47 II 504).

Nun sieht aber das Verantwortlichkeitsgesetz eine unmittel-

218

Obligationenrooht. N° 34.

bare Haftung des Buntles nur in einem bestimmten Aus-

nahmefall vor, der von der Bundesversammlung gewählte

Bebörden und Beamte betrifft. Dagegen kennt es keine

Haftung des Bundes für andere Beamte oder Angestellte.

Diese muss als bewusst ausgeschlossen gelten. Umsoweniger

kann sie nach dem Gesagten bei l\filitärpersonen bejaht

werden, sofern eben nicht eine positive Reohtsnorm die

Entschädigungspfiicht des Bundes ausdrücklich anordnet

und regelt.

4. -

Es liesse sich weiter fragen, ob der Bund trotz dem

Fehlen eines gesetzlichen Haftungsgrundes nicht aus

Gründen der Billigkeit für den eingeklagten Schaden haft-

bar erklärt werden sollte. Allein das Bundesgericht hat es

bis jetzt abgelehnt, eine Entschädigungspflicht des Staates

einzig gestützt auf die allgemeinen Gesichtspunkte der

Billigkeit und Rechtsgleichheit anzuerkennen (BGE 31 II

543 ff., 47 II 81 ff., 516). Eine derartige Begründung der

Staatshaftung ist jedenfalls nur dann ernsthaft zu erwägen,

wenn ein Bürger duroh die Ausübung der Staatsgewalt

einen unverhältnismässig grössern Naohteil erlitten hat

als die andern Bürger. Diese Voraussetzung fehlt aber

beim Kläger vollständig. Hätte nicht der Knecht des

Klägers von sich aus ein für die Bewachungstruppe nicht

voraussehbares Vergehen begangen, so wäre dem Kläger

aus dem Interniertendienst kein Nachteil entstanden. Der

ganz überwiegende Anteil des Knechtes Luginbühl an der

Verursachung des Schadens ist offensichtlich. Er war es,

der dem Kläger· das Pferd aus dem Stall führte und in den

Stall der Interniertenpferde verbrachte. Als das Pferd in

den Gewahrsam der Truppe kam, war der Schaden für den

Kläger schon eingetreten. Die Truppe hätte höchstens zu

verantworten, dass der Schaden nicht früher entdeckt

wurde und deshalb nicht wieder rückgängig gemacht wer-

den konnte. Allein die rechtzeitige Entdeckung des Soha-

dens hat ebenfalls der Knecht des Klägers absichtlich er-

sohwert, wenn nicht verunmöglicht, indem er den Tausoh

in der Nacht nach der Revision der Pferde vornahm und

ObligationenrE'cht. No 34.

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den Tieren ausserdem die Halftern vertauschte. Wenn der

Sohaden in so ausschlaggebender Weise duroh das Verhal-

ten eines unabhängig von der Truppe und reohtswidrig

handelnden Dritten herbeigeführt wird, so ist jedenfalls

kein Platz mehr für die Auffassung, der Gesohädigte sei im

besonderen Masse das Opfer militärisoher Vorkehren ge-

worden. Damit fällt auoh jeder Grund dahin, den Bund aus

Billigkeitsrücksichten haftbar zu erklären. Vielmehr er-

scheint es als billig, dass derjenige den Schaden trägt, der

den Schadensstifter eingestellt und das Opfer seiner Unzu-

verlässigkeit geworden ist. Es rechtfertigt sich überdies

umso weniger, dem Kläger wegen der behaupteten Unacht-

samkeit der Truppe eine Entschädigung zuzusprechen, als

ihm selbst die gleiche Unaufmerksamkeit unterlief und er

weder die Entführung seines Pferdes bemerkte noch recht-

zeitig auf den vollzogenen Tausch aufmerksam wurde.

5. -

Aus den angeführten Gründen sind das Haupt-

und das erste Eventualbegehren abzuweisen, ohne dass das

Verschulden der Truppe, das Mitverschulden des Klägers

und die klägerische Schadensberechnung näher geprüft

zu werden brauchen. Seinen Anspruch aus ungerechtfer-

tigter Bereicherung, der Gegenstand des zweiten Eventual-

begehrens bildet, hat der Kläger rechtlich nicht begründet,

die Beklagte aber auch nicht mit Rechtsgründen bestrit-

ten. Die Beklagte hat im Gegenteil dem Kläger den von

ihr für das vertauschte Spahipferd gelösten Betrag von

Fr. 680.- angeboten unter Abzug des von ihr ausgelegten

Pfiegegeldes von Fr. 195.-. Der Anspruch des Klägers

kann somit im Betrag von Fr. 485.- als anerkannt gelten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger Fr. 485.- nebst

Zins zu 5 % seit 1. Juni 1942 zu bezahlen. Im übrigen wird

die Klage abgewiesen.