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212 Obligationenrecht. N" 34. abkommen unterzogen haben, wirklioh wirtsohaftlich sohleohter stellen, als diejenigen, die es nioht taten oder sonst von ihm nioht umfasst werden und die auf andere W ~ise zu einer Befriedigung für ihre Ansprüohe zu kommen versuohen. Es ist also auoh keineswegs dargetan, dass die eine Gruppe im Endergebnis wirtsohaftlioh ungünstiger dastehe als die andere. Da in allen zur Entscheidung stehenden Fragen aus- schliesslich fremdes Reoht zur Anwendung gelangt, na- mentlioh auoh hinsiohtlioh der Frage, ob der Anerkennung der deutsohen Devisenvorschriften der ordre publio des betreffenden Landes entgegenstehe, kann auoh von einem Missbrauch des sohweizerischen ordre publio zu Spekula- tionszwecken, wie die Beklagte dies behauptet, nicht die Rede sein. Hat somit die Vorinstanz auf der ganzen Linie zutref- fenderweise amerikanisohes Reoht zur Anwendung ge- bracht, ohne dabei gegen eine um der öffentlichen Ordnung willen aufgestellte Bestimmung des schweizerischen Rech- tes zu verstossen, so kann auf die Berufung nicht einge- treten werden. Demnach e:rkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nioht eingetreten.
34. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. November 1942
i. S. Pfister gegen Schweiz. Eidgenossenschaft. Für durch Aktivdienst (Interniertenbewachungsdienst) entstan- dene Schäden haftet der Bund nur, wenn das öffentliche Recht eine Haftung ausdrücklich vorsieht. Keine subsidiäre Anwen- dung zivilen Haftpßichtrechtes. Analoge Anwendung von Art. 27/28 MO und Haftung nach Billigkeit in casu verneint. La. Confederation ne repond des dommages causes par le service actif (garde des internes) que lorsque Ie droit public institue expressement cette responsabiliM. Les reg1es du droit civil Sur la responsabiliM ne sont pas applicables a titre suppletif. Pas d'application ana,logique des art. 27 et 280M et pas de responsa.bilite par motif d'equite en l'espece. Obligationenrecht. N° 34. 213 La. Confederazione risponde deI danno causato. dal. ~rvizio attiyo (sorveglianza degli internati) soitanto se Il dmtto pubbhco prevede espressamente una Biffatta responsabilitä.. LI? n~x:ne deI diritto civile sulla responsabilita no~ Bono 8;pphcabdl a titolo Buppletorio. Applicazione analogetloo degh art. 27 .e 280M e responsabilita per motivi di equita escluse nel fattl- specie. A U8 dem Tatbestand : A. - Der Kläger Pfister ist Landwirt in Ke1'Zers. Im Jahre 1941 waren dort französisohe Spahis mit ihren Pferden interniert. Sie wurden von einer Dragoner-Einheit bewaoht. Ein Teil der Pferde befand sioh in der Stallung der Wirt- sohaft zur « Krone». Am Vormittag des 29. Januar 1941 sollten die Spahis samt den Pferden naoh Frankreioh zu- rüokkehren. Die Bewachungstruppe hatte deshalb am Vor-. tag eine Revision der Pferde vorgenommen und besorgte am andern Morgen den Verlad auf dem Bahnhof Kerzers. In der Nacht vom 28. auf den 29. Januar begab sioh Luginbühl, der Knecht des Klägers, heimlioh in die Stal- lung der « Krone », nahm dort ein Interniertenpferd, einen SohimmelwalJ.ach, heraus und führte das Tier in den Stall seines Meisters. Hier nahm er die trächtige Schimmelstute des Klägers weg und verbrachte sie in den Stall der « Krone )} an den Platz des Interniertenpferdes. Er weoh- seIte auoh beiden Tieren die Halftern aus. Die Bewaohungstruppe bemerkte den Tausch nioht, sodass die Stute des Klägers am 29. Januar mit den Inter- niertenpferden nach Frankreich geschafft wurde. Der Kläger meldete die Verwechslung am 30. Januar dem Oberamt Murten. Luginbühl will den Tausoh vorgenommen haben, weil er die Schimmelstute des Meisters nicht leiden konnte und er zudem an jenem Abend angeheitert war. Er wurde am
24. Mai 1941 vom Territorialgerioht 2 A wegen Diebstahls des Interniertenpferdes zum Vorteil seines Meisters zu 14 Tagen Gef"angnis verurteilt. Der Kläger überliess das in seinen Stall gestellte, für seine Zweoke nicht brauchbare Spahlpferd dem Internier- 214 Obligationenrecht. N° 3i. tenkommando. Der Bb.nd verkaufte es am ll. März 1941 für Fr. 680.-. B. - Eine Zurückbringung des nach Frankreich ge- schafften Pferdes des Klägers kam nicht in Frage ... O. - Pfister hat die Eidgenossenschaft beim Bundes- gericht eingeklagt auf Zahlung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 4100.-nebst Zins zu 5 % ab 1. Juni 1942 eventuell auf Stellung eines Ersatzpferdes gleichen Wertes und Alters zuzüglich Ersatz des entgangenen Mietgeldes für das Pferd von monatlich Fr. 150.-, subeventuell auf Zahlung des von der Beklagten für das umgetauschte Inter- niertenpferd erzielten Erlöses von Fr. 680.- nebst Zins zu 5 % ab 1. Juni 1942. Die Beklagte hat beantragt, es sei auf die Klage nicht einzutreten, eventuell sei die 'Klage wegen Eintrittes der Verjährung für die den Betrag von Fr. 3500.- überstei- gende Summe abzuweisen, subeventuell sei die Klage. falls auf sie eingetreten und die Verjährungseinrede abge- wiesen werde, als unbegründet abzuweisen. A U8 den E1'wägungen : I. - Streitigkeiten über Sohadenersatzansprüche gegen den Bund wegen unerlaubten Handlungen von Bundes- organen gelten nach der Rechtsprechung des Bundesge- richtes als zivilrechtliohe im Sinne von Art. 48 OG, auch wenn auf sie nicht Zivilrecht anwendbar ist (BGE 49 II 414, 58 II 472 ff., 62 II 296, 63 II 49 f.). Für die Beurteilung des eingeklagten Anspruches ist daher das Bundesgericht zu- ständig, sofern der in Art. 48 Ziff. 2 OG verlangte Streit- wert von Fr. 4000.- gegeben ist. Da der Kläger Fr. 4100.- fordert, trifft dies entgegen der Auffassung der Beklagten zu. Der Streitwert richtet sich gemij.ss Art. 53 OG nach dem klägerischen Reohtsbegehren, sodass die Verjährungsein- rede der Beklagten für den Fr. 3500.- übersteigenden Betrag am Streitwert nichts ändert ...
2. - Der Kläger führt den Verlust seines Pferdes auf die behauptete mangelhafte Kontrolle der Spahipferde ObligRtionenrecht. N0 34. 215 durch die Bewachungstruppe zurück. Diese Kontrolle bil- dete eine Teilaufgabe der Interniertenbewachung, die der Bund als völkerrechtliche Pflicht übernehmen musste und wegen ihres unmittelbaren Zusammenhanges mit der Lan- desverteidigung und der Wahrung der Neutralität von der Armee durohführen liess. Wenn bei der ~rfüllung einer solchen hoheitliohen Zwecken dienenden Aufgabe des Bun- des ein Schaden entsteht, so beurteilt sich die Frage der Ersatzpflicht des Bundes gemäss feststehender Rechtsan- schauung ausschliesslich nach öffentlichem Recht (Art. 59 ZGB ;BGE 47 II 179,502 ff.). Die unmittelbare Anwendung der zivilrechtlichen Haftungsgrundsätze, insbesondere von Art. 41 und 55 OR, auf die sich der Kläger beruft, ist aus- geschlossen. Art. 55 OR fällt auoh schon deshalb ausser Betracht, weil die Interniertenbewachung nicht gewerb- lichen Zwecken dient und der Bund nicht als « Geschäfts- herr » von im Aktivdienst stehenden Truppenteilen aufge- fasst werden kann. Das öffentliche Recht kennt keinen allgemeinen Grund- satz, wonach der Staat für jeden bei Ausübung der Staats- gewalt entstandenen Schaden unmittelbar haftet. Nach ständiger Rechtsprechung und behördlicher Praxis Ver- steht sich eine solche Haftung nicht von selbst, sondern besteht nur insoweit, als das positive Recht sie ausdrück- lich vorsieht (BGE 3 157, 12 230, 18393, 47 II 505, 49 II 298, BURCKHARDT, Bundesrecht, NI'. 553 I, FLEINER, Bundesstaatsrecht 1923, S. 236, 266 ff.). Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht insbesondere festgehalten gegenüber Schadenersatzansprüchen, die an den Bund wegen dienst- lichen Handlungen von Militärpersonen gestellt wurden (BGE 47 II 71, 504 ff., insbesondere 511, 522 ff., 554 ff.). Bei diesen zum Teil den Aktivdienst HH4/18 betreffenden Fällen leisteten die Angehörigen der Armee, für deren Handlungen der Bund verantwortlich gemacht werden wollte, nicht eigentliohen Grenzbesetzungsdienst, sondern Polizeidienst zur Unterstützung von Zollorganen oder Ordnungsdienst im Landesinnern oder freiwilligen Be- 216 Obligationenrecht. N° 34. wachungsdienst. Die 'Interniertenbewachung ist diesen Dienstarten ähnlich, s~dass auf sie der erwähnte Grundsatz ebenfalls anwendbar ist. Die dargestellte Rechtslage wurde entgegen der Auf- fassung des Klägers durch das eidgenössische Beamten- gesetz vom 30. Juni 1927 nicht geändert. Selbst wenn dieses Gesetz unmittelbar oder analog auf Militärpersonen an- wendbar sein sollte, wäre ihm für den vorliegenden Fall keine Regel zu entnehmen, weil es nicht die Haftung des Bundes nach aussen, sondern nur die H!1ftung des Beamten gegenüber dem Bund ordnet. Das Gesetz sieht übrigens ein Rückgriffsrecht des Bundes ausdrücklich nur dann vor, wenn der Bund nach den besondem bundesrechtlichen Bestimmungen gegenüber Dritten haftet. Damit bestätigt es den in der Rechtsanschauung gebildeten Grundsatz, wonach die Haftung des Bundes nach aussen nur auf einer positiven bundesrechtlichen Norm beruhen kann. Solche Haftungsbestimmungen des öffentlichen Rechtes, die für den vorliegenden Fall in Betracht kommen, sind in der Militärorganisation (Art. 33/203 Abs. 2 und Art. 27/28) und im Bundesratsbeschluss vom 29. März 1940 über die Erledigung von Forderungen für Unfallschäden während des Aktivdienstes enthalten. Allein diese Bestimmungen sehen eine Haftung des Bundes nur vor für besondere, ein- deutig umschriebene Tatbestände, nämlich für Unfall- schäden an Zivilpersonen und Sachtm während des Aktiv- dienstes und für Sachschäden, die infolge Inanspruchnahme von privatem Eigentum durch die Truppenführung oder die Militärbehörden für Armeezwecke entstanden sind. Ein solcher Schaden liegt beim Kläger nicht vor ; namentlich kann nicht von einer Requisition seines Pferdes gesprochen werden. Denn das Pferd wurde weder zu militärischen Zwecken in den Gewahrsam der Armee gebracht, noch wurde es überhaupt von der Truppe angefordert ; auch die formellen Voraussetzungen der Requisition wurden nicht erfüllt. Es fehlt auoh jeder Anlass dafür, die erwähnten Haf- Obligationenrooht. No 34. 217 tungsbestimmungen auf den vorliegenden Fall analog anzu- wenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes begründen nämlich selbst Art. 27/28 MO eine Haftung des Bundes für Unfallschäden nur dann, wenn der Unfall auf eine wegen militärischen Vorkehren erhöhte Gefährdung zurückzuführen ist (BGE .68 I 37 ff. und dort angeführte Entscheide). Diese Bestimmungen liessen sich daher höch- stens dann auf den vorliegenden Fall analog anwenden, wenn der behauptete Schaden wegen einer infolge· des Interniertenbewachungsdienstes erhöhten Gefahr einge- treten wäre. Davon kann aber nicht die Rede sein. Die Unterbringung von Interniertenpferden am Wohnort des Klägers und ihre Rückführung nach Frankreich hat an sich den Kläger im Besitze seines Pferdes nicht im gering- sten gefährdet.
3. - Da im öffentlichen Recht kein Haftungsgrund zu finden ist, ist schon die Ansicht vertreten worden, das öffentliche Recht regle Schadensfälle von der Art des vor- liegenden gar nicht und es seien daher die Haftungsbestim- mungen des. Zivilrechtes subsidiär anzuwenden. Allein ganz abgesehen davon, dass die Verhältnisse im Aktiv- dienst ganz andere sind als im bürgerlichen Verkehr und die zivilrechtlichen Grundsätze ilmen nicht gerecht würden, muss angenommen werden, das öffentliche Recht des Bun- des schliesse die subsidiäre Geltung des Zivilrechtes für die Frage der Haftung des Bundes bei Handlungen von Militär- personen aus. Dies ergibt sich aus dem Verantwortlich- keitsgesetz vom 9. Dezember 1850, das die Haftung der eidgenössischen Beamten und Behörden unter Ausschluss des Zivilrechtes regelt. Wie das Bundesgericht festgestellt hat, treffen die Gründe, die zu dieser öffentlichrechtlichen Sonderregelung geführt haben, in verstärktem Masse für das Inilitärische Dienstverhältnis zu. Deshalb kann die Haftung der Militärpersonen und des Bundes jedenfalls keine weitergehende sein als diejenige aus den Amtsver- richtungen der Beamten und Angestellten (BGE 47 II 504). Nun sieht aber das Verantwortlichkeitsgesetz eine unmittel- 218 Obligationenrooht. N° 34. bare Haftung des Buntles nur in einem bestimmten Aus- nahmefall vor, der von der Bundesversammlung gewählte Bebörden und Beamte betrifft. Dagegen kennt es keine Haftung des Bundes für andere Beamte oder Angestellte. Diese muss als bewusst ausgeschlossen gelten. Umsoweniger kann sie nach dem Gesagten bei l\filitärpersonen bejaht werden, sofern eben nicht eine positive Reohtsnorm die Entschädigungspfiicht des Bundes ausdrücklich anordnet und regelt.
4. - Es liesse sich weiter fragen, ob der Bund trotz dem Fehlen eines gesetzlichen Haftungsgrundes nicht aus Gründen der Billigkeit für den eingeklagten Schaden haft- bar erklärt werden sollte. Allein das Bundesgericht hat es bis jetzt abgelehnt, eine Entschädigungspflicht des Staates einzig gestützt auf die allgemeinen Gesichtspunkte der Billigkeit und Rechtsgleichheit anzuerkennen (BGE 31 II 543 ff., 47 II 81 ff., 516). Eine derartige Begründung der Staatshaftung ist jedenfalls nur dann ernsthaft zu erwägen, wenn ein Bürger duroh die Ausübung der Staatsgewalt einen unverhältnismässig grössern Naohteil erlitten hat als die andern Bürger. Diese Voraussetzung fehlt aber beim Kläger vollständig. Hätte nicht der Knecht des Klägers von sich aus ein für die Bewachungstruppe nicht voraussehbares Vergehen begangen, so wäre dem Kläger aus dem Interniertendienst kein Nachteil entstanden. Der ganz überwiegende Anteil des Knechtes Luginbühl an der Verursachung des Schadens ist offensichtlich. Er war es, der dem Kläger· das Pferd aus dem Stall führte und in den Stall der Interniertenpferde verbrachte. Als das Pferd in den Gewahrsam der Truppe kam, war der Schaden für den Kläger schon eingetreten. Die Truppe hätte höchstens zu verantworten, dass der Schaden nicht früher entdeckt wurde und deshalb nicht wieder rückgängig gemacht wer- den konnte. Allein die rechtzeitige Entdeckung des Soha- dens hat ebenfalls der Knecht des Klägers absichtlich er- sohwert, wenn nicht verunmöglicht, indem er den Tausoh in der Nacht nach der Revision der Pferde vornahm und ObligationenrE'cht. No 34. 219 den Tieren ausserdem die Halftern vertauschte. Wenn der Sohaden in so ausschlaggebender Weise duroh das Verhal- ten eines unabhängig von der Truppe und reohtswidrig handelnden Dritten herbeigeführt wird, so ist jedenfalls kein Platz mehr für die Auffassung, der Gesohädigte sei im besonderen Masse das Opfer militärisoher Vorkehren ge- worden. Damit fällt auoh jeder Grund dahin, den Bund aus Billigkeitsrücksichten haftbar zu erklären. Vielmehr er- scheint es als billig, dass derjenige den Schaden trägt, der den Schadensstifter eingestellt und das Opfer seiner Unzu- verlässigkeit geworden ist. Es rechtfertigt sich überdies umso weniger, dem Kläger wegen der behaupteten Unacht- samkeit der Truppe eine Entschädigung zuzusprechen, als ihm selbst die gleiche Unaufmerksamkeit unterlief und er weder die Entführung seines Pferdes bemerkte noch recht- zeitig auf den vollzogenen Tausch aufmerksam wurde.
5. - Aus den angeführten Gründen sind das Haupt- und das erste Eventualbegehren abzuweisen, ohne dass das Verschulden der Truppe, das Mitverschulden des Klägers und die klägerische Schadensberechnung näher geprüft zu werden brauchen. Seinen Anspruch aus ungerechtfer- tigter Bereicherung, der Gegenstand des zweiten Eventual- begehrens bildet, hat der Kläger rechtlich nicht begründet, die Beklagte aber auch nicht mit Rechtsgründen bestrit- ten. Die Beklagte hat im Gegenteil dem Kläger den von ihr für das vertauschte Spahipferd gelösten Betrag von Fr. 680.- angeboten unter Abzug des von ihr ausgelegten Pfiegegeldes von Fr. 195.-. Der Anspruch des Klägers kann somit im Betrag von Fr. 485.- als anerkannt gelten. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger Fr. 485.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 1942 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.