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32_II_739

BGE 32 II 739

Bundesgericht (BGE) · 1906-06-23 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

99. Arteil vom 14. Dezember 1906 in Sachen Arfer. Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Rubin, Kl. u. Ber.=Bekl. Anfechtung eines Liegenschaftskaufes wegen gänzlicher Handlungs¬ unfähigkeit des Verkäufers, Art. 4 HfG. — Kompetenz des Bundes¬ gerichts. Ueberprüfungsbefugnis: Tat- und Rechtsfrage. Art. 81 0G. A. Durch Urteil vom 23. Juni 1906 hat der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern (I. Abteilung) über das Rechtsbegehren: „Es sei zu erkennen, der Kaufvertrag vom 7. Mai 1902, ge¬

„fertigt am 24. gleichen Monats (Thun, Grundbuch Nr. 59 „Fol. 574), zufolge welchem die Besitzung im Ried, Einwohner¬ „und Fertigungsbezirk Goldiwil, vom Kläger an den Beklagten „übergegangen, sei wegen damaliger Vertragsunfähigkeit des Ver¬ „käufers nicht zu Stande gekommen, und es habe deshalb die „Rückübertragung und Rückfertigung an den Kläger der in der „erwähnten Urkunde als Kaufsgegenstand bezeichneten Liegenschaften „stattzufinden“. erkannt Dem Kläger Robert Rubin ist das Rechtsbegehren seiner Klage zugesprochen B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Be¬ klagten diesen Berufungsantrag wiederholt. Der Vertreter des Klägers hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der im Jahre 1842 geborene Kläger, der von 1886—1897 Obergärtner auf der Schadau zu Thun war, hatte im Jahre 1891 die Riedbesitzung in der Gemeinde Goldiwil bei Thun, bestehend aus mehreren Gebäuden und zirka 6 Hektaren Land, zum Preise von 60,200 Fr. erworben. Seit 1897 bewohnte er diese Be¬ sitzung auch, nach Aufgabe seiner Stelle auf der Schadau, mit seiner Familie — Frau, Sohn und Tochter —; dabei war die auf der Besitzung befindliche Wirtschaft an eine Frau Weibel ver¬ pachtet. In der Folge entstanden zwischen dem Kläger einerseits und seinen Familienangehörigen anderseits Zerwürfnisse ernster Natur, auf Grund deren der Kläger sich im Hause nicht mehr wohl fühlte und zum Wirtshaus, insbesondere zum Wirtshause der Frau Weibel, seine Zuflucht nahm, wobei er anfing, seine Familie zu vernachlässigen. Im März 1901 erließ der Kläger in den Zeitungen eine „Bekanntmachung und Warnung“ des In¬ haltes, er leiste für Schulden seiner Familienangehörigen inskünftig keine Zahlung; im Juli 1901 widerrief er diese Anzeige. Der Kläger und seine Angehörigen reichten zu dieser Zeit auch gegen¬ seitig Strafanzeigen gegeneinander ein, und im Juni 1901/ Februar 1902 erhob der Kläger gegen seinen Sohn eine Klage auf Auflösung des zwischen ihnen (über einen Teil der Ried¬ besitzung) bestehenden Pachtvertrages, welche Klage vom Sohne Rubin mit einer Widerklage auf Rückerstattung von durch die Ehefrau des Klägers kontrahierten Haushaltungsschulden beant¬ wortet wurde (März 1902). Im September 1901 stellten die Angehörigen des Klägers beim Gemeinderat von Goldiwil das Begehren um Bevogtung des Klägers, das sie, wie es scheint, mit der Trunksucht und Verschwendungssucht des Klägers begrün¬ deten. Der Gemeinderat seinerseits beschloß, das Gesuch abzuweisen, da er die Anschuldigungen gegenüber dem Kläger übertrieben und die Beweismittel unzulänglich fand, und gab dem Regierungs¬ statthalteramt Thun in diesem Sinne Kenntnis von der Sache. Im Winter 1901/1902 wurden die Beziehungen zwischen dem Kläger und seinen Angehörigen immer unerträglicher: Der Kläger schloß sich vollständig ab und aß meistens allein; Frau und Tochter ihrerseits schlossen sich in ein Zimmer ein und mieden den Kläger, aus Furcht, er könnte sie beleidigen oder sich an ihnen vergreifen. Als die Frau des Klägers im Januar 1902 an Brustkatari erkrankte, ließ der Kläger sie Hunger leiden und duldete nicht, daß das Zimmer, in dem sie sich befand, geheizt wurde; den Sohn, welcher heimlicher Weise der Mutter Speise und Trank ins Haus brachte, zeigte er wegen Verbotsübertretung an. Dritten gegenüber beklagte sich der Kläger um diese Zeit häufig über seine Ange¬ hörigen; er war stets in gedrückter Stimmung, weinte öfters und wurde häusig betrunken gesehen; auch kehrte er mehr als einmal erst gegen Morgen von der Wirtschaft Weibel heim. Nach Neu¬ jahr 1902 gab der Kläger kurz nacheinander drei Agenten den Auftrag, ihm einen Käufer für seine Liegenschaft zu suchen; zu¬ dem bot er sie gelegentlich selber Bekannten an. Ein gewisser Knecht in Interlaken offerierte dem Kläger im April 1902 85,000 Fr., worauf jedoch der Kläger nicht einging. Kurze Zeit nachher führte der Agent Bühlmann dem Kläger den heutigen Beklagten Urfer als Kaufliebhaber zu, und mit diesem wurde nun am 6. Mai 1902 im „Simmenthalerhof“ in Thun der Kauf mündlich vereinbart um den Preis von 78,000 Fr., den der Be¬ klagte auf die Antwort des Klägers, er verlange 80,000 Fr., offeriert hatte. Diese Beredung fand nach dem Mittagessen statt,

bei welcher die Parteien sowie Agent Bühlmann anwesend waren, und wobei zwei Flaschen Wein getrunken wurden; der Kläger hatte auf die Offerte des Beklagten nach kurzer Überlegung er¬ klärt: „Meinetwegen, so kannst ihn haben“. Am 7. Mai 1902 wurde der Kauf notarialisch verschrieben. Am 14. gleichen Monats ließ die Ehefrau des Klägers dem Beklagten anzeigen, sie betrachte den Kauf gemäß Art. 6 HfG als ungültig; gleichwohl fand die Fertigung am 24. Mai 1902 statt. Nach Abschluß des Kaufes schlug die Stimmung des Klägers plötzlich in große Heiterkeit und Ausgelassenheit um: Er wurde mit seinen Kindern zärtlich und erklärte, er wolle sie gut verheiraten; er wolle bald Gro߬ vater werden und Großkinder wiegen und seinen Kindern liebe, gute und reiche Ehegatten suchen, die aber schwarze Haare und schöne Augen haben müssen. Die Tochter mußte häufig mit ihm spazieren gehen und hatte dabei allerlei Unannehmlichkeiten zu er¬ tragen, da der Kläger überall schöne Herren mit schwarzen Haaren sah, die sich für sie eignen würden. Während einer Vorstellung des Zirkus Lorch, die der Kläger mit seiner Tochter besuchte, trat der Kläger in die offene Arena und engagierte einen Zirkus¬ künstler für seine Tochter; er lud diesen und andere Zirkusange¬ stellte nach der Vorstellung in eine Wirtschaft ein, bestellte für sie zu essen und zu trinken, verweigerte dann aber die Bezahlung und beleidigte an dem Abend wie auch am folgenden Morgen die Kellnerin, was ihm eine gerichtliche Strafe eintrug. Gelegentlich behauptete der Kläger, er sei die Nachtigall vom Chartreusewäld¬ chen, er singe schön, er singe 20 % Tenor, und er forderte seinen Sohn auf, ihm singen zu helfen. Ferner fühlte er sich plötzlich als reichen, noblen Herrn, gab sich als Baron Nickel aus, rühmte, wie er Geld und Gülten besitze, steckte sich goldene Ringe an die Finger, fuhr öfters in Kutschen aus, häufig in Begleitung seiner Tochter und einer Frau Märki in Thun. Ebenfalls im Monat Mai 1902 zog der Kläger einmal maskiert in der Stadt Thun herum und ein andermal kaufte er für eine Wirtin und deren Kellnerin gelbe Schuhe, wobei er sich vollständig wie ein Narr benahm. Wahrscheinlich im Frühjahr 1902 bestellte der Kläger bei einem Schreiner einen schönen Sarg für sich selber mit dem Bemerken, er werde nicht mehr lange leben und seine Leute würden ihm, so wie die Dinge stehen, keinen rechten Sarg machen lassen. Er erklärte ferner, er wolle 1000 Fr. bei einem Notar in Thun deponieren; was davon nicht für die Bezahlung des Sarges nötig sei, solle für die „Gräbd“ verwendet werden, bei welcher es lustig zugehen müsse. Gestützt auf alle diese Vorfälle sah sich die Vor¬ mundschaftsbehörde von Goldiwil zum Einschreiten veranlaßt; sie stellte den Kläger unterm 11. Juni 1902 provisorisch in der Vermögensverwaltung ein und ließ ihn in der Anstalt Bellevue bei Neuenstadt unterbringen. Nach dem Zeugnis des Anstaltsvor¬ stehers Dr. Burger litt der Kläger an chronischem Alkoholismus, ausgesprochenem Größenwahn, seltener Starrköpfigkeit und einem Egoismus, der ihn zur äußersten Härte gegen seine Familien¬ angehörigen antrieb. Der Kläger war vom 1. Juli bis 11. Ok¬ tober 1902 in der Anstalt Bellevue interniert und wurde als¬ dann als gebessert entlassen. Auf das hin zog die Vormundschafts¬ behörde von Goldiwil den gegen den Kläger eingereichten Be¬ vogtungsantrag ohne weiteres zurück. Unterm 31. März 1903 kaufte der Kläger vom Beklagten einen Teil der Riedbesitzung zum Preise von Fr. 10,000.— zurück, nämlich die Gärtnerei mit dem dazu gehörenden Wohngebäude; er übt seither dort wiederum seinen Beruf aus. Der Beklagte seinerseits brachte auf der Ried¬ besitzung namhafte und kostspielige Umänderungen und Verbesse¬ rungen an; insbesondere richtete er eine große Wasserversorgung ein und baute die Wirtschaftsgebäude vollständig um. Der Wert der ursprünglichen Riedbesitzung, die der Beklagte nach der Instand¬ stellung zu einem großen Teile weiterveräußerte, erhöhte sich in¬ folgedessen ganz bedeutend und beträgt gegenwärtig zirka 139,000 Franken.

2. Die — im August 1904 eingereichte — Klage mit dem aus Fakt. A ersichtlichen Rechtsbegehren wird nun auf die Be¬ hauptung gestützt, der Kläger sei zur Zeit des Kaufsabschlusses handlungsunfähig im Sinne des Art. 4 HfG gewesen, wofür das ganze hievor geschilderte Verhalten des Klägers angerufen worden ist. Die Vorinstanz hat zwar auf Grund der technischen Expertise zunächst festgestellt, daß der Kaufpreis des angefochtenen Kaufes dem damaligen wirklichen Werte der Liegenschaft entsprach sie hat ferner, gestützt auf die Zeugenaussagen, festgestellt, sowohl,

6. Mai 1902 - daß der Kläger zur Zeit der Kaufberedung - AS 32 II — 1906

völlig normal und nicht betrunken war, als auch, daß das Be¬ nehmen des Klägers bei der Kaufverschreibung (7. Mai 1902) ruhig und nüchtern und nicht auffallend war. Dagegen ist sie nun doch zur Annahme der Handlungsunfähigkeit des Klägers zur Zeit des Kaufsabschlusses gelangt auf Grund des ärztlichen Gut¬ achtens von Dr. Glaser und Dr. Good, die den Kläger vom 11.—17. Mai 1905 in der Irrenanstalt Münsingen beobachtet hatten. Die Schlußfolgerungen dieses, von der Vorinstanz als „keineswegs ganz einwandfrei“ bezeichneten Gutachtens lauten: „Schon seit längerer Zeit, zirka ½ Jahr vor Verkauf war „Rubin in eine gedrückte, gereizte Stimmung geraten, zum Teil „wohl richtig begründet durch das Verhalten, die Vernachlässigung, „Mißachtung und schlechte Behandlung seiner Angehörigen ihm „gegenüber. Nach und nach entwickelte sich aus dieser Verstimmung „eine heftige Abneigung, ja ein Haß gegen die Angehörigen. „Dem Sohne hatte der Vater das Haus verboten, die Frau so „behandelt, daß sie sich zum Sohne (ins Chälli) geflüchtet hatte. „Unter dem Einfluß und während der Dauer dieser Verstimmung „fand der Verkauf des Riedhofes statt. Wie weit nun die Ab¬ „neigung Rubins gegen die Seinigen begründet, wie weit sich „seine Verstimmung durch den Alkoholismus verschlimmert, wie „weit sie also krankhaft bedingt war, in wie hohem Grade die „krankhaft bedingte Verstimmung in fraglichem Falle ausschlag¬ „gebend war, ist an Hand des vorhandenen Materials heute nicht „mehr mit Bestimmtheit festzustellen. Die Gedächtnislücken, die „Unverständigkeit des Verkaufs mit Rücksicht auf das frühere, „höhere Angebot, sinnlose Reden, die Rubin schon vor dem Ver¬ „kauf führte und zwar ohne betrunken zu sein, schließlich dann der „Ausbruch einer Tobsucht, als Schlußglied der Kette, lassen es „uns als zweifellos erscheinen, daß Rubin beim Abschluß des „Verkaufes an einer in hohem Grade krankhaften Verstimmung „litt und nur unter dem Einfluß derselben handeln konnte, wie es „geschah. Das zeitweilig und speziell beim Verkaufe ruhige Auf¬ „treten Rubins, sein geordnetes Verhalten, das Fehlen von Trunken¬ „heit, beweisen an sich noch gar nicht das Vorhandensein eines „normalen Bewußtseins. Auch wenn erwiesen wäre, daß Rubin „ganz wohl wußte, was er wollte, wenn er sich der Tragweite „und Folgen des Verkaufes seines Hofes bewußt war, so ist auch „damit noch die Willensfreiheit und der normale Vernunft¬ „gebrauch noch nicht erwiesen, beides könnte noch vollständig fehlen, „sofern es möglich wäre, zu beweisen, daß die Beweggründe, unter „deren Einfluß der Verkauf s. Z. abgeschlossen ward, ausschlie߬ „lich krankhaft waren. In diesem Falle wäre Rubin ganz in dem „Zustand eines besonnenen Verrückten, z. B. eines Quärulanten „gewesen, den krankhafte Motive zu irgend einem Verbrechen „führten, für welches er aber als der Willensfreiheit und des „Vernunftgebrauches beraubt, nicht verantwortlich gemacht werden „kann. Doch wir sind zu wenig orientiert, um einen solchen Zu¬ „stand annehmen, oder besser gesagt, beweisen zu können. Wir „können die an uns gestellte Frage nur dahin beantworten: Rubin „war zur Zeit des Kaufsabschlusses geistesgestört; sein Wille „war in hohem Maße beschränkt und er war nicht im vollen Ge¬ „nuß des Vernunftgebrauches.“ Und auf die vom Gerichte ex officio gestellten Erläuterungsfragen: „Aus den Aussagen der „beim Kaufsabschluß vom 7. Mai 1902 anwesenden Zeugen er¬ „gibt sich, daß Rubin hiebei vollständig nüchtern war und ihnen „allen an seinem Benehmen nichts aufgefallen ist; ebenso erklärt „der technische Experte, daß der im Kaufvertrage festgesetzte Kauf¬ „preis von 78,000 Fr. ungefähr dem damaligen Werte des Kauf¬ „gegenstandes entsprochen habe, so daß wenigstens objektiv der „Kaufsabschluß nicht als eine unvernünftige Handlung bezeichnet „werden kann. Halten Sie trotz dieser Indizien für die Handlungs¬ „fähigkeit des Rubin im Momente des Kaufsabschlusses angesichts „der übrigen aktenmäßigen Tatsachen für sicher: daß Rubin be¬ „reits damals infolge der von Ihnen konstatierten Geisteskrank¬ „heit nicht mehr im Stande war, die Beweggründe und die Folgen haben „seines Verhaltens richtig zu erkennen und abzuwägen?“ die Experten geantwortet: „Diese Tatsachen (daß der Kläger den „Wert seines Gutes vor dem Verkaufe an den Beklagten höher „angeschlagen und sogar ein höheres Kaufangebot zurückgewiesen „hatte) weisen darauf hin, daß Rubin zur Zeit des Verkaufs¬ „abschlusses die Beweggründe, aus denen er früher einen höheren „Preis verlangte und bessere Angebote zurückwies, nicht gegen¬ „wärtig waren; daß vielmehr ganz andere Gründe ihn zum raschen

„Verkaufe drängten, als der angemessene Kaufspreis; Gründe, die „wir allein in seiner krankhaften geistigen Verfassung finden „können, wie Überdruß an seinem Besitztum und Haß gegenüber „der eigenen Familie, wohl auch schon das maniakalische Gefühl, „ohnehin ein reicher Mann zu sein. Keinesfalls kann unseres „Erachtens die Tatsache, daß der Kaufpreis dem damaligen Werte „der Liegenschaft annähernd entsprach, als Grund gegen eine in „derselben Zeit bestehende geistige Störung Rubins angeführt „werden. Was die zweite Frage betrifft, so mag Rubin die Be¬ „weggründe seines Handelns wohl gekannt haben, aber diese Gründe „waren eben krankhafter Art, sie entsprangen einem durch Alkohol „und andere Schädlichkeiten schwer alterierten Gehirn, das bald „darauf völlig versagte und in Verwirrung geriet. Das durchaus „nicht auffällige Benehmen Rubins beim Kaufabschlusse vom „7. Mai 1902 und sein damals nüchterner Zustand beweisen, „wie wir dargetan, gar nicht die geistige Integrität des Rubin. „Gegen dieselbe aber haben wir schwerwiegende Gründe ange¬ „führt, das Untersuchungsergebnis von Hrn. Dr. Ris, Thun, „vom 21. Juni 1902, das bei den Akten befindliche Zeug¬ „nis von Dr. Burger, Neuenstadt, sprechen dafür, daß Rubin „schon vor dem Zeitpunkt des Kaufabschlusses geistig nicht mehr „normal war, ganz abgesehen von zahlreichen Vorkommnissen, die „wir im Gutachten angeführt und hier nicht repetieren wollen, „die aber auch ihrerseits nur den Schluß zulassen, daß Rubin „schon vor dem Liegenschaftsverkauf geistig gestört war. Nachdem „Rubin am 11. Juni 1902 wegen Geistesstörung bevogtet, kam „er am 1. Juli 1902 in delirantem Zustande in die Privatirren¬ „anstalt in Neuenstadt. Rubin litt damals an einer Krankheits¬ „form, die wir als Tobsucht auf alkoholischer Basis bezeichnen „können. Es liegt nun in der Natur dieser Krankheit, daß sie sich „allmälig, oft sehr lange dem Laien nicht als Krankheit impo¬ „nierend und verborgen bleibend, entwickelt infolge von immer „wiederkehrenden Schädigungen des Zentralnervensystems, nament¬ „lich durch Alkoholmißbrauch. Die Gesundheit wird durch dieses „Gift immer mehr untergraben; immer deutlicher zeigt sich im „Verlauf von Monaten oder Jahren das Krankhafte im Ver¬ „halten und Handeln der so Geschädigten, bis dann mehr oder „weniger katastrophenartig ein Delirium oder ein sich mehr oder „weniger in die Länge ziehender Tobsuchtsanfall eintritt und damit „die eigentliche Krankheit in ihrem Höhestadium manifest wird. „Es ist nicht möglich zu sagen, von welchem Tag an die Hand¬ „lungsfähigkeit in Fällen von schleichend verlaufenden Geistes¬ „störungen, Hirnerweichungen, Altersblödsinn, alkoholischen Stö¬ „rungen, aufhört und im speziellen ist uns dies an Hand des „uns zur Verfügung stehenden Materials auch bei Rubin nicht „möglich. Zweifellos aber erscheint uns, daß die Krankheit Rubins „am 5. Mai 1902 schon einen recht hohen Grad erreicht haben „mußte, um kurz darauf sich als ausgesprochenes Delirium äußern „zu können. In hohem Grade unwahrscheinlich ist auch, daß „Rubin die Folgen des Verkaufes seines Gutes richtig zu er¬ „kennen und abzuwägen im Stande war, sonst hätte er sich doch, „um nur ein Moment anzuführen, etwas davon reserviert, Land, „um seine Gärtnerei weiter betreiben zu können und seine dazu „passende Wohnung. Statt dessen verkaufte der sonst als vor= und „umsichtig geltende Mann sein ganzes Besitztum, um nachher ein „Stück davon wieder zurückkaufen zu müssen. Dies und die Er¬ „örterungen in unserem Gutachten, welche auf die gestellten Er¬ „läuterungsfragen Bezug haben und sie beantworten, lassen keine „andere Ansicht bei uns aufkommen, als die im Gutachten ver¬ „tretene, daß nämlich Rubin zur Zeit des Kaufsabschlusses geistes¬ „gestört war, von wesentlich geminderter Willensfreiheit und nicht „im vollen Genusse des Vernunftgebrauches stand.“ Die Vorinstanz erachtet auf Grund dieser psychiatrischen Expertise, in Verbindung namentlich mit der Tatsache, „daß das Benehmen des Klägers „im Winter 1901/1902 nachgewiesenermaßen ein anormales, ja „geradezu teilweise unbegreifliches war, indem der Kläger sich voll¬ „ständig der Trunksucht ergeben hatte, seine Angehörigen als seine „größten Feinde betrachtete und ihnen so viel als möglich zu „schaden suchte, jede Tatkraft und Arbeitslust verloren hatte und „in geradezu kopfloser Weise darauf ausging, seine Besitzung zu „veräußern, ohne sich darüber Rechenschaft zu geben, was er nach¬ „her beginnen wollte, daß unmittelbar nach dem Kaufabschlusse „der Kläger zugestandenermaßen „„überschnappte““ und seiner „närrischen Handlungen wegen unter Kuratel gestellt und in eine

als erwiesen, daß der „Irrenanstalt untergebracht wurde“ Kläger „am 7. Mai 1902 bereits geisteskrank war und zwar „derart, daß er den normalen Vernunftgebrauch, d. h. die Fähig¬ „keit, sich in seinen Handlungen von den Denkgesetzen bestimmen „zu lassen, schon damals nicht mehr besaß, bezw. wie Art. 10 „des Vorentwurfs zum schweiz. ZGB sich ausdrückt, außer Stande „war, die Beweggründe und die Folgen seines Verhaltens richtig „zu erkennen und einer richtigen Erkenntnis gemäß zu handeln.

3. Die Kompetenz des Bundesgerichts in dieser Streitsache, die zwar vom Kläger nicht bestritten, aber von Amtes wegen zu prüfen ist, ist gegeben. Allerdings ist das Rechtsgeschäft, dessen Ungültigerklärung mit der Klage verlangt wird, ein Liegenschaften¬ kauf, und wird daher gemäß Art. 231 OR in seinem ganzen Umfange vom kantonalen, nicht vom eidgenössischen Recht beherrscht. Allein der Kläger stützt seine Klage ausschließlich auf eine Be¬ stimmung des eidgenössischen Rechts, nämlich des Art. 4 HfG. Auf Grund dieser Bestimmung ist denn auch wirklich die Frage der Handlungsfähigkeit auch beim Liegenschaftenkaufe zu prüfen (s. BGE 12 S. 388 Erw. 3 und Revue 15 Nr. 30 Erw. 1), und einzig und allein davon, ob diese Bestimmung zutreffe, hängt die Entscheidung des Rechtsstreites ab. Damit ist aber das Bun¬ desgericht auch kompetent, über das Klagebegehren selber zu ent¬ scheiden.

4. Dabei ist nun allerdings die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts gemäß Art. 57 und 81 OG auf die Frage be¬ schränkt, ob die Annahme des angefochtenen Entscheides, der Kläger sei zur Zeit des Vertragsabschlusses gänzlich handlungsunfähig im Sinne des Art. 4 HfG gewesen, auf Verletzung einer eid¬ genössischen Rechtsvorschrift beruhe, während die Frage, welche Tatsachen vorgelegen haben, aus denen Experten und Vorinstan, ihren Schluß auf die Handlungsunfähigkeit gezogen haben, der Überprüfung des Bundesgerichts nicht untersteht. Das Bundes¬ gericht hat danach zu überprüfen, ob die Experten und mit ihnen die Vorinstanz vom richtigen Begriff der Handlungsunfähigkeit,

d. h. dem dem Art. 4 HfG zu Grunde liegenden Begriff, aus¬ gegangen seien; des weitern aber auch, ob die Tatsachen, die die Vorinstanz als festgestellt erachtet und die das Bundesgericht ohne weiteres als festgestellt hinzunehmen hat, den Schluß der Vor¬ instanz auf das Vorhandensein der Handlungsunfähigkeit im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung wirklich begründen. Auch diese letztgedachte Operation ist Rechtsanwendung und daher vom Bun¬ desgerichte frei und ohne Gebundensein an die Annahme der kan¬ tonalen Instanz vorzunehmen; rein tatsächlicher Natur und daher vom Bundesgericht nicht zu überprüfen sind, außer den nackten Tatsachen, auf die Experten und Vorinstanz abstellen, weiter nur noch die Schlüsse rein medizinischer Natur, welche die Experten aus den gegebenen Tatsachen ziehen; dagegen ist der weitere Schluß auf das Vorhandensein von Handlungsunfähigkeit ein Rechtsschluß und daher das Bundesgericht in dessen Vornahme, gemäß Art. 57 Abs. 3 und 81 Abs. 2 OG, frei. (Vgl. hiezu aus der bundes¬ gerichtlichen Praxis: BGE 12 S. 389 Erw. 4, wo aus den angenommenen medizinischen Schlüssen vom Bundesgericht selbst der Schluß auf Handlungsunfähigkeit gezogen wurde; 15 S. 450 f. Erw. 3; 18 S. 303 Erw. 2; Revue 15 Nr. 30 Erw. 2.)

5. Wird nun das Urteil der Vorinstanz und das ihm zu Grunde liegende Expertengutachten an Hand dieser Grundsätze nachgeprüft, so kann sich vorerst das Bundesgericht mit den Rügen des Beklagten nicht befassen, die dahin gehen, das Gutachten auf nicht einwandfreie Weise — durch private Erkundigungen der Experten oder eines derselben und nicht allein gestützt auf das Aktenmaterial — zustande gekommen. Denn welches Material die Experten ihrem Gutachten zu Grunde legen durften, ist eine Frage des kantonalen Prozeßrechts; die Vorinstanz hat denn auch selbst das Gutachten nur für insoweit als beweiskräftig anerkannt, „als es sich auf aktenkundige Tatsachen stützt oder doch mit ihnen nicht im Widerspruch steht“, und hieran ist das Bundesgericht gebunden. Ebensowenig untersteht die Frage des Beweiswertes des Gut¬ achtens gegenüber den Zeugenaussagen der Überprüfung des Bun¬ desgerichts, da es sich hiebei ausschließlich um eine Frage der Beweiswürdigung handelt. Wohl aber hat das Bundesgericht nach dem in Erwägung 4 ausgeführten zu prüfen, ob die Experten vom richtigen Begriff der Handlungsunfähigkeit ausgegangen sind und ob ihr Rechtsschluß auf das Vorhandensein von Handlungs¬ unfähigkeit aus den vorliegenden Tatsachen und medizinischen

Schlüssen begründet erscheint. Vorauszuschicken ist dabei als Grund¬ satz, daß es mit dem Nachweis der Handlungsunfähigkeii streng zu nehmen ist und daß der Nachweis für den kritischen Zeitpunkt — den 7. Mai 1902 — zu erbringen ist. Hiebei ergibt sich nun, daß die Experten zunächst nur aussagen, der Kläger habe zur Zeit des Verkaufsabschlusses an einer „krankhaften Verstimmung“ gelitten. Sie sagen weiter, das an sich ruhige und vernünftige Verhalten beim Kaufsabschlusse würde das Vorhandensein der Willensfreiheit und des normalen Vernunftsgebrauches noch nicht unbedingt erweisen. Endlich geht ihr Schluß dahin, der Kläger sei zur Zeit des Verkaufes „geistesgestört“, sein Wille „in hohem Grade beschränkt“ und er sei nicht „im vollen Genuß des Ver¬ nunftgebrauches“ gewesen; im Nachtragsgutachten bestätigen sie diesen Schluß unter weitern Ausführungen. An diesen Gutachten ist nun zunächst zu rügen, daß die Experten selbst nicht ausdrück¬ lich auf den in Art. 4 HfG normierten Begriff der Handlungs¬ unfähigkeit abstellen, was doch zu einem richtig begründeten Gut¬ achten gehört hätte. Indessen kann über diesen Mangel hinweg¬ gegangen werden; denn es erhellt aus dem Inhalte des Gutachtens an sich schon, daß die Experten von einem andern Begriff der Handlungsunfähigkeit ausgehen, als dem in Art. 4 HfG nor¬ mierten. Denn das HfG verlangt, im Interesse der Aufrecht¬ erhaltung des Rechtsgeschäftes und der Sicherheit des Rechts¬ verkehrs, zur Handlungsunfähigkeit etwas anderes und mehr als bloße „Geistesgestörtheit“, „verminderte Willensfreiheit“ und „Be¬ schränkung des Vernunftgebrauches“: es verlangt, daß der bewußte Wille oder der Vernunftgebrauch vollständig aufgehoben sei, wozu neben vorübergehenden Zuständen, wie z. B. völlige Betrunken¬ heit — irgend eine Art Geisteskrankheit als Voraussetzung gehört. Daß dieser enge Begriff der Handlungsunfähigkeit dem geltenden Rechte zu Grunde liegt, geht aus der ganzen gegen ihn anläßlich der Vereinheitlichung des Zivilrechts gerichteten Bewegung, nament¬ lich von pfychiatrischer Seite, und der Vergleichung des Art. 10 des Huberschen Vorentwurfs zum ZGB (bundesrätl. Entw. Art. 17) mit Art. 4 HfG hervor, sowie aus der Begründung der neuen Formulierung in Hubers Erläuterungen, Heft 1 S. 50 ff. Sind aber danach die Experten von einem unrichtigen Begriff der Handlungsunfähigkeit ausgegangen, so trifft das auch für das Urteil der Vorinstanz zu, die eben einfach die Schlüsse der Experten zu den ihrigen macht, und zudem auf den dem Entwurf eines schweizerischen ZGB zu Grunde liegenden Begriff der Handlungs¬ unfähigkeit, der sich mit dem Begriff des geltenden Rechtes, wie gesagt, nicht deckt, abzustellen scheint. Als erwiesen ist höchsten¬ falls eine verminderte Zurechnungsfähigkeit zu betrachten, aber diese entspricht dem Begriff der Handlungsunfähigkeit nach Art. 4 HfG nicht; ebensowenig der Zustand einer verminderten mora¬ lischen Einsicht, auf den einzelne Ausführungen der Experten schließen lassen. Anderseits spricht gegen die Annahme einer Auf¬ hebung des bewußten Willens oder des Vernunftgebrauches schon die Tatsache, daß der Kläger beim Vertragsabschlusse selber durch¬ aus ruhig und „normal“ war, und dann insbesondere die weitere, daß das Geschäft an sich als durchaus „vernünftig“ angesehen werden muß. Endlich lassen sich aber auch für den Verkauf der Riedbesitzung andere als krankhafte Motive oder jedenfalls Motive, die nicht auf Handlungsunfähigkeit schließen lassen, anführen, vor allem die Familienzwistigkeiten des Klägers. Das Gutachten er¬ scheint daher, wenn das Bundesgericht überhaupt in der Über¬ prüfung seiner Schlüssigkeit so weit gehen will, als nicht schlüssig. Jedenfalls läßt es nicht den Schluß auf Handlungsunfähigkeit m Sinne des Art. 4 HfG zu, da es diesen Begriff eben über¬ haupt nicht als Obersatz seinen Schlußfolgerungen zu Grunde legt, und da das Gutachten an diesem Kardinalfehler leidet, so ist der Beweis der Handlungsunfähigkeit im kritischen Zeitpunkte nicht erbracht; eine Rückweisung ist — abgesehen vom Mangel dahinzielender Parteianträge — ausgeschlossen, da der Nachweis der Handlungsunfähigkeit des Klägers endgültig als gescheitert zu betrachten ist. Die Klage muß somit abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird als begründet erklärt und damit, in Aufhebung des Urteils des Appellations= und Kassa¬ tionshofes des Kantons Bern (I. Abteilung) vom 23. Juni 1906, die Klage abgewiesen.