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Proiessrecht. N° 79.
79. Beschluss des Bundesgerichtes 'Vom SO. November 1918
über das l3erufungsverfahren
wä.hrend der Dauer des reduzierten Fahrplans.
Mit Rücksicht auf die durch den reduzierten Fahrplan
bedingte Erschwerung des persönlichen Erscheinens dec'
Parteien und ihrer Vertreter zur mündlichen Verhand-
lung bei Berufungen hat das Bundesgericht beschlossen:
1. -
Wenn der Streitwert den Betrag von 4000 Fr.
erreicht oder der Streitgegenstand keiner Schätzung
unterliegt, so k a n n der Berufungskläger innert der Be-
rufungsfrist die Berufung schriftlich begründen, wenn er
zugleich auf die mündliche Verhandlung verzichtet.
2. -
Der Präsident teilt diese Rechtsschrift dem Be-
rufungsbeklagten mit und wartet mit der Vorladung zur
mündlichen Verhandlung während 10, im beschleunigten
Verfahren während 5 Tagen zu. Reicht der Berufungs-
beklagte innert dieser Frist eine schriftliche Antwort
ein, in welcher er auf die mündliche Verhandlu?g ver-
zichtet, so unterbleibt diese Verhandlung. Unterlässt er
dies, so werden beide Parteien zur mündlichen Verhand-
lung vorgeladen. Die Rechtsschrift des Berufungsklägers
bleibt bei den Akteil.
.
3. -
I n den s c h 0 n bei m -B und e s ger ich t
a n h ä n gig e n B e.r u fun gen können die Parteien
auf die mündliche Verhandlung. verzichten und ausser-
gerichtlich schriftliche Berufungsbegrifndungen
au~tau
schen. Das Bundesgericht wird diese Rechtsschnften
berücksichtigen, wenn sie 14 Tage vor der angesetzten
mündlichen Verhandlung eingereicht werden und der
Berufungsbeklagte anerkennt, dass ihm die Berufungs-
schrift des Berufungsklägers zur Kenntnis gebracht
worden ist.
4. -
Dieser Beschluss ist im Bundesblatt und sonst in
geeigneter Weise bekannt zu machen.
Derselbe gilt für so lange, als-uer reduzierte Fahrplan
in Kraft bestehen wird.
1. PERSONENRECHT
DRO IT DES PERSONNES
80. Urteil d.er L Zivilabtellung vom 28. Dezember 1918
i. S. W'lrZ' Erben gege~ l3asella.ndscha.ft1iche Xantonalbank.
U r t eil s u n f ä h i g k e i t: Ungültigkeit einer von einem
Geisteskranken abgegebenen Bürgschaftserklärung, trotz-
dem der Bürge bisher sein Vermögen ordentlich verwaltet
hat.
A. -
Albert Wirz-Ehrsam, Förster in Sissach, der
Ehemann bezw. Vater der Kläger, verbürgte sich im
Jahre 1913 für drei Forderungen derBeklagtengegen einen
E. Buser-Gass. Diese Forderungen, von denen di~ ersten
zwei hypothekarisch sichergestellt waren, beliefen sich
auf 5600 Fr., 30,000 Fr. und 2000 Fr. Nach dem Tode des
Bürgen Wirz betrieb die Beklagte den Hauptschuldner
und griff sodann fur die Beträge, in denen sie nicht gedeckt
wurde, auf die Kläger als Erben des Bürgen, bezw. auf die
. Mitbürgen. Die erstgenannte Hypothekarforderung war
ganz zu Verlust gekommen, die zweite mit 12,086 Fr.
90 Cts. und die Chirographarforderung mit 847 Fr.
Hinsichtlich der letzteren, bezw. des auf sie entfallen-
den Halbteils (der andere ging zu Lasten eines Mitbürgen),
erhoben die Kläger Aberkennungsklage, die jedoch,
nachdem sie das Bezirksgericht gutgeheissen, vom Ober-
gericht Baselland abgewiesen wurde. Die Hypothekar-
forderung von 5600 Fr., für die sich ausser 'Virz noch zwei
Mitbürgen verpflichtet hatten, bildet ebenfalls Gegen-
stand eines Aberkennungsprozesses, der aber von der
.ersten Instanz sistiert wurde. Gegenstand des vorlie-
AS "
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Personenrecht. N° 8r.
genden Prozesses ist das Begehren der Erben Wirz um Ab-
erkennung der aus der 30,000 Fr.-Bürgschaft gegen sie
'erhobenen Forderung von 6043 Fr. 45 Cts. (Für weitere
6043 Fr. 54 Cts. hat ein Mitbürge Barth aufzukommen.)
B. -
Das Begehren der Kläger stützt sich auf die
Behauptung, der Erblasser Wirz sei zur Zeit der Einge-
hung der Bürgschaftsverpflichtung, zufolge Geisteskrank-
heit, seiner Urteilsfähigkeit beraubt gewesen. Die Beklagte
hat das bestritten und gestützt hierauf Abweisung der
Aberkennungsklage beantragt.
C. -
Die erste Instanz stimmte der Auffassung der
Kläger bei, das Obergericht dagegen "i es die Aberken-
nungsklage wiederum ab, indem sie unter Verweisung
auf die Feststellungen der Vorinstanz in diesem und dem
ersten Prozesse zwar wie diese annalm1, \Virz sei geistes-
krank gewesen, im weiteren dann aber davon ausging,
die Krankheit habe das Gebiet des rechtsgeschäftlichell
Verkehrs nicht berührt und in dieser Hinsicht die Urteils-
fähigkeit des Bürgen nieh taufgehoben. \Virz habe sich
im Gegenteil als sorgfältiger Vermögensyerwalter ausge-
wiesen, der sparsam gelebt und sich ein kleines Vermögen
erworben. Es müsse daher angenofIlmen ·werden, - und
das Beweisverfahren, speziell das Privatgutachten Gelpke
(das als solches, und weil nichf eingehend begründet,
nicht berücksichtigt werden könne) und ferner das
Gutachten Pfarrer Senn, habell'diese Folgerung nicht zu
entkräften vermocht -'-, dass Wirz bei Abgabe der Bürg-
schaftserklärung urteilsfähig gewesen sei, wie das auch
vom Urkundsbeamten bestätigt werde.
D. -
Dieses Urteil haben die Kläger an das Bundes-
gericht weitergezogen mit dem Antrag auf Gutheissung
der Klage. Die Beklagte ihrerseits hat an ihren vor den
kantonalen Instanzen eingenommenen Standpunkten
festgehalten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Entscheidung des Prozesses hängt davon ab,
Personenrecht. N° 80.
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ob Vater Wirz anlässlich der Eingehung der fraglichen
Bürgschaftsverpflichtung urteilsfähig gewesen ist oder
nicht.
Die Kläger bestreiten das, indem sie behaupten, Wirz
sei damals zufolge Geisteskrankheit nicht im stande
gewesen, vernunftgemäss (Art. 16 ZGB) zu handeln. Für
diese Behauptung sind sie beweispflichtig, und zwar
handelt es sich um den Nachweis der Unfähigkeit, die
k 0 n k r e t e Handlung vernunftgemäss vorzunehmen.
Der Begriff der Urteilsfähigkeit ist nach der Doktri'n und
schon gemäss der Judikatur zum altenHFG ein relativer
(vergl. für das alte Recht AS 32 II 749). Insbesondere ist
auch ein Geisteskranker nicht schlechthin urteilsunfähig,
sondern nur dann, wenn die Krankheit eine gewisse
Intensität und speziell auch das in Frage stehende Tätig-
keitsgebiet erreicht hat.
Als Indiz, dass diese letztere Voraussetzung zutreffe,
wurde stets der Nachweis abnormaler Handlungen in
dem betreffenden Tätigkeitsbereich angesehen, und um-
gekehrt nahm die bisherige Rechtsprechung beim Fehlen
eines solchen Nachweises in der Regel die Unberührtheit
des betreffenden Gebietes des Handeins an (AS 38 I I 417).
An diesen Grund~ätzen ist festzuhalten. -
Sie verlieren
aber ihre Schlüssigkeit, wenn in anderer, vom in Frage
stehenden Tätigkeitsgebiet abweichender Richtung der-
artig abnormale \Villens-
und Vorstellungsbildungell
nachgewiesen sind, dass eine Beeinflussung der im Streite
liegenden Art von Handlungen sehr nahe liegt. Es ist
allerdings möglich, dass eine Geisteskrankheit sich nur
in einer bestimmten Richtung äussert, während sie
vielleicht die Vermögensverwaltung gar nicht berührt.
Nimmt aber die Erkrankung einen gewissen Umfang, eine
gewisse Intensität an, erstreckt sie sich über wichtige
Gebiete des Denkens, so ist die Wahrscheinlichkeit
ungleich grösser, dass auch die übrigen Denkgebiete und
nicht nur die offensichtlich beeinflussten beeinträchtigt
sind. Das Fehlen abnormaler Handlungen ~auf denselben
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PerSQnenrecht. N° 80.
schliesst das nicht aus, denn möglicherweise ist dieses
Fehlen einer guten Beeinflussung von dritter Seite zuzu-
schreiben, vielleicht aber auch haben die irregeleiteten
• Vorstellungen tatsächlich noch nicht auf dieses Gebiet
hinübergespielt, ohne dass dasselbe, wenn dies später
eintritt, grössere Widerstandskraft, eine gesundere ~e
aktion zeigt, als die offensichtlich erkrankten. Ob eme
derartige Beeinflussung eines anscheinend gesunden
Denkgebietes vorliegt, wird zumeist nur schwer strik~e
nachweisbar sein. Es muss in diesem Falle, und wenn Wie
hier ein massgebliches ärztliches Gutachten fehlt, die
Feststellung genügen, dass die übrigen Vorstellungs- und
Willensbildungen in einem hohen Grade beeintrachtigt,
und der Zusammenhang zwischen krankem und gesundem
Handlungsbereich nicht ein zu entfernter ist. Eventuell
kann sodann, wenn diese Voraussetzungen zutreffen,
auch die Unsinnigkeit der konkreten Handlung ein Indiz
in diesem Sinne abgeben.
2. -
Diesen Grundsätzen ist die Vorinstanz insoweit
gefolgt, als sie trotz Nachweises der geistigen Erkrankung
des Bürgen die Frage aufwarl, ob er nicht hinsichtlich der
konkreten Handlung urteilsfähig gewesen sei. Im ferneren
ist das Bundesgericht an die Feststellung, es seien ab-
normale Handlungen Wirz's auf rechtsgeschäftlichem
Gebiet nicht nachge'wiesen, gebunden. Zu untersuchen
bleibt daher nur, ob nicht der hieraus gezogene Schluss,
Wirz sei also in dieser Hinsicht urteilsfähig gewesen, nach
dem oben unter 1 gesagten und gestützt auf die wiederum
verbindlichen Feststellungen des Obergerichtes über
Umfang und Intensität der bei. Wirz aufgetretenen Stö-
rungen, fehl geht~
In dieser Hinsicht ist einmal darauf zu verweisen, dass
die Krankheit des Erblassers 'Wirz sich nicht nur in
Schrullen und Sonderlichkeiten geäussert hat, wie die
Beklagte behauptet. Ein Mann, der sich ein Billet kauft,
nm mit einer Axt nach Bern zu reisen und dort· dem
Bundesrat das « Zit zu putzen I), der einen in Marseille
Personenrecht. N° 80.
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sich aufhaltenden Bruder, ohne Barmittel mit sich zu
nehmen, im Elsass suchen geht, der nach dem Pfarrer
die Kanzel besteigt, um die Predigt zu kritisieren, der an
einer öffentlichen Versammlung konfuse Reden gegen die
Wiedervereinigung Basels hält und bei anderer Gelegen-
heit nur mit Mühe vom selben Vorhaben abgehalten
werden kann, der in politischer und religiöser Hinsicht
sich zum Höchsten berufen glaubt, dabei aber in einem
konfusen Gedankenwirrwar stecken bleibt, der die eigene
Tochter in unangebrachtester Weise vor deren Schüler
blamiert, der sich endlich den Tod dieser Tochter das
einem al ßchwer zu Herzen nimmt, das andere Mal aber
sich völlig gleichgültig dazu verhält, der ist in seiner
Vorstellungs- unn Willensbildung nicht nur schrullenhaft,
sondern schwer krank.
Diese Krankheit bestand festgestelltermassen schon
in des Bürgen Jugend und bis zu seinem Tod, also auch
bei der Verbürgung. Die im vorgehenden aufgeführten
abnormalen Handlungen verteilen sich auf diese ganze
Zeit, und der Tod durch Selbstentleibung im Pfarrhaus
zeigt, dass bis zuletzt eine Besserung nicht eingetreten
ist. Uebrigen~ wurde Wirz auch wiederholt wegen Geistes-
krankheit interniert und jeweils als ungeheilt entlassen.
Sodann ist zu berücksichtigen, dass sich die Krankheit
nicht nur auf einem Gebiet gezeigt hat, sondern sowohl
in den politischen und religiösen Ideen des Erblassers
als auch in seinem Verhältnis zu seiner Familie, speziell
zu seiner erwähnten Tochter. Wirz hat sich also nicht nur
in einer Richtung, sondern hinsichtlich der wichtigsten
Denkgebieie eines Mannes seines Standes als schwer krank
erwiesen.
Angesichts dieser Umstände ist es durchans unwahr-
sc~einlich, und zwar trotzdem anormale Handlungen in
dieser Hinsicht nicht nachgewiesen wurden, dass gerade
das Gebiet des rechtsgeschäftlichen Verkehrs von der
Krankheit gänzlic.h verschont geblieben sein soll. Viel
näher liegt das Hinüberspielen der krankhaften Vor-
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Personeurecht. N° 80.
stellungen auch auf diesen Denkbereich . \Ver in politischer
und religiöser Hinsicht an Grössenwahnvorstellungen
leidet, ist natürlich leicht geneigt, als Helfer aufzutreten,
wenn das in seine Gedankenkomplexe passt, oder wenn
ihm die Hülfe entsprecheIid zurechtgelegt wird.
Dass ein solches Hinüberspielen kranker Vorstellungen
auf die' fragliche Bürgschaftsverpflichtung vorgelegen
hat, ergibt sich übrigens aus einer Anzahl besonderer
Anhaltspunkte. Vor allem ist bezeichnend. dass \Virz den
Hauptschuldner einmal gezwungen hat, mit ihm in ein
anderes Dorf in die Kirche zu gehen,unter der Androhung,
dass er ihm sonst die Bürgschaft kündige. Sodann ist in
diesem Zusammenhang yon Bedeutung, dass die Ver-
bürgung an sich sich als ein unsinniges Geschäft erwiesen
hat. Ein Mann mit 1000-1500 Fr. Einkommen und einem
Vermögen von 20,000 Fr. verbürgt sich nicht für so hohe
Summen, auch wenn sie teilweise noch anderweitig
sichergestellt sind. Er verbürgt sich aber vor allem nicht
einem ökonomisch und moralisch (nach Feststellung der
ersten Instanz) zweifelhaften Hauptschuldner.
Diese Argumente vermögen durch die Tatsache. dass
Wirz im übrigen seine ökonomischen Beziehungen in
Ordnung zu halten vermochte, nicht entkräftet zu werden.
, t'ebrigens ist bezeichnend, dass er nach der Annahme der
ersten Instanz, deren Feststellungen das Obergericht ja
im allgemeinen anerkannt hat, früher zwar schon wieder-
holt Bürgschaften aber mit. Wissen und Willen seiner
Familie eingegangen hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird begründet erklärt und die beklag-
tische Forderung unter Aufhebung des Urteils des Ober-
gl>richtsBaselland vom 10. Mai 1918 aberkannt.
Siehe auch Nr. 87 -
Voir aussi N° 87
Familienrecht. N° 1<1.
II. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
81. Arret de 1a 2me seetion civUe du 27 novembre .1918
dans la cause da.me de t1ribarren contrc de Uri.barren.
Droit applicable ä la liquidation des biens d'epoux Hrangers
eu cas de separation de corps prononcce par les tribullaux
suisses.
De Uribarren, sujet espagnoI, a contracte mariage a
Paris le 17 decembre 1913 avec Renee Henneberg, de
nationalite suisse. II n'y a pas eu de contrat de mariage.
Le 7 aol1t 1915 de Uribarren a intente devant les tri-
bunaux genevois uue action en separation de corps. Par
jugement du 19 juin 19171e tribunal de premiere instance
a prononce Ia separation de corps aux torts des deux
epoux, tout en reservant a une instance speciale la ques-
tion de la liquidation du regime matrimonial.
Dans le present proces, dame de Uribarren a cOl1clu
a ce qu'il plaise au tribunal prononcer (, que les epoux de
Uribarren sont maries sous le regime legal franc;ais et que
Ia liquidation de Ieurs biens doit etre faite sur la base de
Ia communaute fran<;aise et non en conformite de rart. 189
CCS. »
Le defendeur a soutenu qu'au contraire le regime
applicable est le regime espagl101 de la communaute
d'acqueis et que la liquidation doit avoir lieu suivant
les principes poses par rart. 189 CCS.
Le tribunal de premiere il1stance a deboute dame de
Uribarren de sa demande et a commis Me Gampert
notaire aux fins de liquider les biens des epoux de Uri-
barren en conformite de I'art. 189 CCS. Par arret du 21