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44_II_447

BGE 44 II 447

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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44ti

Proiessrecht. N° 79.

79. Beschluss des Bundesgerichtes 'Vom SO. November 1918

über das l3erufungsverfahren

wä.hrend der Dauer des reduzierten Fahrplans.

Mit Rücksicht auf die durch den reduzierten Fahrplan

bedingte Erschwerung des persönlichen Erscheinens dec'

Parteien und ihrer Vertreter zur mündlichen Verhand-

lung bei Berufungen hat das Bundesgericht beschlossen:

1. -

Wenn der Streitwert den Betrag von 4000 Fr.

erreicht oder der Streitgegenstand keiner Schätzung

unterliegt, so k a n n der Berufungskläger innert der Be-

rufungsfrist die Berufung schriftlich begründen, wenn er

zugleich auf die mündliche Verhandlung verzichtet.

2. -

Der Präsident teilt diese Rechtsschrift dem Be-

rufungsbeklagten mit und wartet mit der Vorladung zur

mündlichen Verhandlung während 10, im beschleunigten

Verfahren während 5 Tagen zu. Reicht der Berufungs-

beklagte innert dieser Frist eine schriftliche Antwort

ein, in welcher er auf die mündliche Verhandlu?g ver-

zichtet, so unterbleibt diese Verhandlung. Unterlässt er

dies, so werden beide Parteien zur mündlichen Verhand-

lung vorgeladen. Die Rechtsschrift des Berufungsklägers

bleibt bei den Akteil.

.

3. -

I n den s c h 0 n bei m -B und e s ger ich t

a n h ä n gig e n B e.r u fun gen können die Parteien

auf die mündliche Verhandlung. verzichten und ausser-

gerichtlich schriftliche Berufungsbegrifndungen

au~tau­

schen. Das Bundesgericht wird diese Rechtsschnften

berücksichtigen, wenn sie 14 Tage vor der angesetzten

mündlichen Verhandlung eingereicht werden und der

Berufungsbeklagte anerkennt, dass ihm die Berufungs-

schrift des Berufungsklägers zur Kenntnis gebracht

worden ist.

4. -

Dieser Beschluss ist im Bundesblatt und sonst in

geeigneter Weise bekannt zu machen.

Derselbe gilt für so lange, als-uer reduzierte Fahrplan

in Kraft bestehen wird.

1. PERSONENRECHT

DRO IT DES PERSONNES

80. Urteil d.er L Zivilabtellung vom 28. Dezember 1918

i. S. W'lrZ' Erben gege~ l3asella.ndscha.ft1iche Xantonalbank.

U r t eil s u n f ä h i g k e i t: Ungültigkeit einer von einem

Geisteskranken abgegebenen Bürgschaftserklärung, trotz-

dem der Bürge bisher sein Vermögen ordentlich verwaltet

hat.

A. -

Albert Wirz-Ehrsam, Förster in Sissach, der

Ehemann bezw. Vater der Kläger, verbürgte sich im

Jahre 1913 für drei Forderungen derBeklagtengegen einen

E. Buser-Gass. Diese Forderungen, von denen di~ ersten

zwei hypothekarisch sichergestellt waren, beliefen sich

auf 5600 Fr., 30,000 Fr. und 2000 Fr. Nach dem Tode des

Bürgen Wirz betrieb die Beklagte den Hauptschuldner

und griff sodann fur die Beträge, in denen sie nicht gedeckt

wurde, auf die Kläger als Erben des Bürgen, bezw. auf die

. Mitbürgen. Die erstgenannte Hypothekarforderung war

ganz zu Verlust gekommen, die zweite mit 12,086 Fr.

90 Cts. und die Chirographarforderung mit 847 Fr.

Hinsichtlich der letzteren, bezw. des auf sie entfallen-

den Halbteils (der andere ging zu Lasten eines Mitbürgen),

erhoben die Kläger Aberkennungsklage, die jedoch,

nachdem sie das Bezirksgericht gutgeheissen, vom Ober-

gericht Baselland abgewiesen wurde. Die Hypothekar-

forderung von 5600 Fr., für die sich ausser 'Virz noch zwei

Mitbürgen verpflichtet hatten, bildet ebenfalls Gegen-

stand eines Aberkennungsprozesses, der aber von der

.ersten Instanz sistiert wurde. Gegenstand des vorlie-

AS "

11 -

t918

30

448

Personenrecht. N° 8r.

genden Prozesses ist das Begehren der Erben Wirz um Ab-

erkennung der aus der 30,000 Fr.-Bürgschaft gegen sie

'erhobenen Forderung von 6043 Fr. 45 Cts. (Für weitere

6043 Fr. 54 Cts. hat ein Mitbürge Barth aufzukommen.)

B. -

Das Begehren der Kläger stützt sich auf die

Behauptung, der Erblasser Wirz sei zur Zeit der Einge-

hung der Bürgschaftsverpflichtung, zufolge Geisteskrank-

heit, seiner Urteilsfähigkeit beraubt gewesen. Die Beklagte

hat das bestritten und gestützt hierauf Abweisung der

Aberkennungsklage beantragt.

C. -

Die erste Instanz stimmte der Auffassung der

Kläger bei, das Obergericht dagegen "i es die Aberken-

nungsklage wiederum ab, indem sie unter Verweisung

auf die Feststellungen der Vorinstanz in diesem und dem

ersten Prozesse zwar wie diese annalm1, \Virz sei geistes-

krank gewesen, im weiteren dann aber davon ausging,

die Krankheit habe das Gebiet des rechtsgeschäftlichell

Verkehrs nicht berührt und in dieser Hinsicht die Urteils-

fähigkeit des Bürgen nieh taufgehoben. \Virz habe sich

im Gegenteil als sorgfältiger Vermögensyerwalter ausge-

wiesen, der sparsam gelebt und sich ein kleines Vermögen

erworben. Es müsse daher angenofIlmen ·werden, - und

das Beweisverfahren, speziell das Privatgutachten Gelpke

(das als solches, und weil nichf eingehend begründet,

nicht berücksichtigt werden könne) und ferner das

Gutachten Pfarrer Senn, habell'diese Folgerung nicht zu

entkräften vermocht -'-, dass Wirz bei Abgabe der Bürg-

schaftserklärung urteilsfähig gewesen sei, wie das auch

vom Urkundsbeamten bestätigt werde.

D. -

Dieses Urteil haben die Kläger an das Bundes-

gericht weitergezogen mit dem Antrag auf Gutheissung

der Klage. Die Beklagte ihrerseits hat an ihren vor den

kantonalen Instanzen eingenommenen Standpunkten

festgehalten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Entscheidung des Prozesses hängt davon ab,

Personenrecht. N° 80.

449

ob Vater Wirz anlässlich der Eingehung der fraglichen

Bürgschaftsverpflichtung urteilsfähig gewesen ist oder

nicht.

Die Kläger bestreiten das, indem sie behaupten, Wirz

sei damals zufolge Geisteskrankheit nicht im stande

gewesen, vernunftgemäss (Art. 16 ZGB) zu handeln. Für

diese Behauptung sind sie beweispflichtig, und zwar

handelt es sich um den Nachweis der Unfähigkeit, die

k 0 n k r e t e Handlung vernunftgemäss vorzunehmen.

Der Begriff der Urteilsfähigkeit ist nach der Doktri'n und

schon gemäss der Judikatur zum altenHFG ein relativer

(vergl. für das alte Recht AS 32 II 749). Insbesondere ist

auch ein Geisteskranker nicht schlechthin urteilsunfähig,

sondern nur dann, wenn die Krankheit eine gewisse

Intensität und speziell auch das in Frage stehende Tätig-

keitsgebiet erreicht hat.

Als Indiz, dass diese letztere Voraussetzung zutreffe,

wurde stets der Nachweis abnormaler Handlungen in

dem betreffenden Tätigkeitsbereich angesehen, und um-

gekehrt nahm die bisherige Rechtsprechung beim Fehlen

eines solchen Nachweises in der Regel die Unberührtheit

des betreffenden Gebietes des Handeins an (AS 38 I I 417).

An diesen Grund~ätzen ist festzuhalten. -

Sie verlieren

aber ihre Schlüssigkeit, wenn in anderer, vom in Frage

stehenden Tätigkeitsgebiet abweichender Richtung der-

artig abnormale \Villens-

und Vorstellungsbildungell

nachgewiesen sind, dass eine Beeinflussung der im Streite

liegenden Art von Handlungen sehr nahe liegt. Es ist

allerdings möglich, dass eine Geisteskrankheit sich nur

in einer bestimmten Richtung äussert, während sie

vielleicht die Vermögensverwaltung gar nicht berührt.

Nimmt aber die Erkrankung einen gewissen Umfang, eine

gewisse Intensität an, erstreckt sie sich über wichtige

Gebiete des Denkens, so ist die Wahrscheinlichkeit

ungleich grösser, dass auch die übrigen Denkgebiete und

nicht nur die offensichtlich beeinflussten beeinträchtigt

sind. Das Fehlen abnormaler Handlungen ~auf denselben

450

PerSQnenrecht. N° 80.

schliesst das nicht aus, denn möglicherweise ist dieses

Fehlen einer guten Beeinflussung von dritter Seite zuzu-

schreiben, vielleicht aber auch haben die irregeleiteten

• Vorstellungen tatsächlich noch nicht auf dieses Gebiet

hinübergespielt, ohne dass dasselbe, wenn dies später

eintritt, grössere Widerstandskraft, eine gesundere ~e­

aktion zeigt, als die offensichtlich erkrankten. Ob eme

derartige Beeinflussung eines anscheinend gesunden

Denkgebietes vorliegt, wird zumeist nur schwer strik~e

nachweisbar sein. Es muss in diesem Falle, und wenn Wie

hier ein massgebliches ärztliches Gutachten fehlt, die

Feststellung genügen, dass die übrigen Vorstellungs- und

Willensbildungen in einem hohen Grade beeintrachtigt,

und der Zusammenhang zwischen krankem und gesundem

Handlungsbereich nicht ein zu entfernter ist. Eventuell

kann sodann, wenn diese Voraussetzungen zutreffen,

auch die Unsinnigkeit der konkreten Handlung ein Indiz

in diesem Sinne abgeben.

2. -

Diesen Grundsätzen ist die Vorinstanz insoweit

gefolgt, als sie trotz Nachweises der geistigen Erkrankung

des Bürgen die Frage aufwarl, ob er nicht hinsichtlich der

konkreten Handlung urteilsfähig gewesen sei. Im ferneren

ist das Bundesgericht an die Feststellung, es seien ab-

normale Handlungen Wirz's auf rechtsgeschäftlichem

Gebiet nicht nachge'wiesen, gebunden. Zu untersuchen

bleibt daher nur, ob nicht der hieraus gezogene Schluss,

Wirz sei also in dieser Hinsicht urteilsfähig gewesen, nach

dem oben unter 1 gesagten und gestützt auf die wiederum

verbindlichen Feststellungen des Obergerichtes über

Umfang und Intensität der bei. Wirz aufgetretenen Stö-

rungen, fehl geht~

In dieser Hinsicht ist einmal darauf zu verweisen, dass

die Krankheit des Erblassers 'Wirz sich nicht nur in

Schrullen und Sonderlichkeiten geäussert hat, wie die

Beklagte behauptet. Ein Mann, der sich ein Billet kauft,

nm mit einer Axt nach Bern zu reisen und dort· dem

Bundesrat das « Zit zu putzen I), der einen in Marseille

Personenrecht. N° 80.

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sich aufhaltenden Bruder, ohne Barmittel mit sich zu

nehmen, im Elsass suchen geht, der nach dem Pfarrer

die Kanzel besteigt, um die Predigt zu kritisieren, der an

einer öffentlichen Versammlung konfuse Reden gegen die

Wiedervereinigung Basels hält und bei anderer Gelegen-

heit nur mit Mühe vom selben Vorhaben abgehalten

werden kann, der in politischer und religiöser Hinsicht

sich zum Höchsten berufen glaubt, dabei aber in einem

konfusen Gedankenwirrwar stecken bleibt, der die eigene

Tochter in unangebrachtester Weise vor deren Schüler

blamiert, der sich endlich den Tod dieser Tochter das

einem al ßchwer zu Herzen nimmt, das andere Mal aber

sich völlig gleichgültig dazu verhält, der ist in seiner

Vorstellungs- unn Willensbildung nicht nur schrullenhaft,

sondern schwer krank.

Diese Krankheit bestand festgestelltermassen schon

in des Bürgen Jugend und bis zu seinem Tod, also auch

bei der Verbürgung. Die im vorgehenden aufgeführten

abnormalen Handlungen verteilen sich auf diese ganze

Zeit, und der Tod durch Selbstentleibung im Pfarrhaus

zeigt, dass bis zuletzt eine Besserung nicht eingetreten

ist. Uebrigen~ wurde Wirz auch wiederholt wegen Geistes-

krankheit interniert und jeweils als ungeheilt entlassen.

Sodann ist zu berücksichtigen, dass sich die Krankheit

nicht nur auf einem Gebiet gezeigt hat, sondern sowohl

in den politischen und religiösen Ideen des Erblassers

als auch in seinem Verhältnis zu seiner Familie, speziell

zu seiner erwähnten Tochter. Wirz hat sich also nicht nur

in einer Richtung, sondern hinsichtlich der wichtigsten

Denkgebieie eines Mannes seines Standes als schwer krank

erwiesen.

Angesichts dieser Umstände ist es durchans unwahr-

sc~einlich, und zwar trotzdem anormale Handlungen in

dieser Hinsicht nicht nachgewiesen wurden, dass gerade

das Gebiet des rechtsgeschäftlichen Verkehrs von der

Krankheit gänzlic.h verschont geblieben sein soll. Viel

näher liegt das Hinüberspielen der krankhaften Vor-

452

Personeurecht. N° 80.

stellungen auch auf diesen Denkbereich . \Ver in politischer

und religiöser Hinsicht an Grössenwahnvorstellungen

leidet, ist natürlich leicht geneigt, als Helfer aufzutreten,

wenn das in seine Gedankenkomplexe passt, oder wenn

ihm die Hülfe entsprecheIid zurechtgelegt wird.

Dass ein solches Hinüberspielen kranker Vorstellungen

auf die' fragliche Bürgschaftsverpflichtung vorgelegen

hat, ergibt sich übrigens aus einer Anzahl besonderer

Anhaltspunkte. Vor allem ist bezeichnend. dass \Virz den

Hauptschuldner einmal gezwungen hat, mit ihm in ein

anderes Dorf in die Kirche zu gehen,unter der Androhung,

dass er ihm sonst die Bürgschaft kündige. Sodann ist in

diesem Zusammenhang yon Bedeutung, dass die Ver-

bürgung an sich sich als ein unsinniges Geschäft erwiesen

hat. Ein Mann mit 1000-1500 Fr. Einkommen und einem

Vermögen von 20,000 Fr. verbürgt sich nicht für so hohe

Summen, auch wenn sie teilweise noch anderweitig

sichergestellt sind. Er verbürgt sich aber vor allem nicht

einem ökonomisch und moralisch (nach Feststellung der

ersten Instanz) zweifelhaften Hauptschuldner.

Diese Argumente vermögen durch die Tatsache. dass

Wirz im übrigen seine ökonomischen Beziehungen in

Ordnung zu halten vermochte, nicht entkräftet zu werden.

, t'ebrigens ist bezeichnend, dass er nach der Annahme der

ersten Instanz, deren Feststellungen das Obergericht ja

im allgemeinen anerkannt hat, früher zwar schon wieder-

holt Bürgschaften aber mit. Wissen und Willen seiner

Familie eingegangen hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird begründet erklärt und die beklag-

tische Forderung unter Aufhebung des Urteils des Ober-

gl>richtsBaselland vom 10. Mai 1918 aberkannt.

Siehe auch Nr. 87 -

Voir aussi N° 87

Familienrecht. N° 1<1.

II. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

81. Arret de 1a 2me seetion civUe du 27 novembre .1918

dans la cause da.me de t1ribarren contrc de Uri.barren.

Droit applicable ä la liquidation des biens d'epoux Hrangers

eu cas de separation de corps prononcce par les tribullaux

suisses.

De Uribarren, sujet espagnoI, a contracte mariage a

Paris le 17 decembre 1913 avec Renee Henneberg, de

nationalite suisse. II n'y a pas eu de contrat de mariage.

Le 7 aol1t 1915 de Uribarren a intente devant les tri-

bunaux genevois uue action en separation de corps. Par

jugement du 19 juin 19171e tribunal de premiere instance

a prononce Ia separation de corps aux torts des deux

epoux, tout en reservant a une instance speciale la ques-

tion de la liquidation du regime matrimonial.

Dans le present proces, dame de Uribarren a cOl1clu

a ce qu'il plaise au tribunal prononcer (, que les epoux de

Uribarren sont maries sous le regime legal franc;ais et que

Ia liquidation de Ieurs biens doit etre faite sur la base de

Ia communaute fran<;aise et non en conformite de rart. 189

CCS. »

Le defendeur a soutenu qu'au contraire le regime

applicable est le regime espagl101 de la communaute

d'acqueis et que la liquidation doit avoir lieu suivant

les principes poses par rart. 189 CCS.

Le tribunal de premiere il1stance a deboute dame de

Uribarren de sa demande et a commis Me Gampert

notaire aux fins de liquider les biens des epoux de Uri-

barren en conformite de I'art. 189 CCS. Par arret du 21