Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 (Prozessuales).
E. 2 Das Recht, beim Zutreffen der gesetzlichen Vor- aussetzungen die Scheidung zu verlangen, steht den Ehe- gatten um ihrer Persönlichkeit willen zu. Ein entmündig- ter Ehegatte, der urteilsfähig ist, kann daher gemäss Art. Familienrecht. N° 18. 101 19 Abs. 2 ZGB ohne Zustimmung des Vormunds auf Scheidung klagen. Ein urteilsunfähiger Ehegatte kann dagegen gemäss Art. 18 ZGB die Scheidung nicht wirksam verlangen. Der Vormund ist angesichts der höchstpersön- lichen Natur des in Frage stehenden Rechts nicht befugt, anstelle seines Mündels die Scheidung zu betreiben, ob dieser urteilsfähig sei oder nicht. Die Scheidungsklage eines Urteilsunfähigen ist demnach sowohl im Falle, dass er selber klagt, als auch im Falle, dass sein Vormund es für ihn tut, als unwirksam zu betrachten (vgl. BGE 68 II 145 ff., 77 II 9 ff.). Die vorliegende Scheidungsklage ist deshalb nur dann materiell zu beurteilen, wenn der Kläger im Sinne von Art. 16 ZGB als urteilsfähig gelten kann, d. h. wenn ihm nicht aus einem der in Art. 16 an- gegebenen Gründe, namentlich etwa infolge von Geistes- krankheit, die Fähigkeit mangelt, mit Bezug auf diese Angelegenheit (vgl. BGE 44 II 449) vernunftgemäss zu handeln.
E. 3 In BGE 77 II 7 ff. ist entschieden worden, der Scheidungsbeklagte könne unter Umständen selbständig Abweisung der Klage beantragen und gegebenenfalls ein sie gutheissendes Urteil weiterziehen, auch wenn er in dieser Sache nur in beschränktem Masse urteilsfähig sei (S. 12/13). Die Frage, wie es sich verhalte, wenn ein nicht voll urteilsfähiger Gatte die Klage nicht bestreiten, das sie gutheissende Urteil nicht anfechten oder gar selber klagen will, wurde in jenem Entscheide offen gelassen, da sie sich damals nicht stellte. Es ist jedoch klar, dass die Anforderungen an die Urteilsfähigkeit beim Ehegatten, der die Scheidung verlangen will, nicht in gleicher Weise gemildert werden dürfen wie bei demjenigen, der sich der vom andern Teils verlangten Scheidung widersetzen will. Während der Entschluss, an der Ehe festzuhalten, schon dann Berücksichtigung verdient, wenn der Beklagte ihn wegen seines nicht normalen Geisteszustandes nur man- gelhaft zu motivieren vermag, darf der Entschluss, die Scheidung zu verlangen und damit den bestehenden Zu-
102 Familienrecht. N° 18. stand zu ändern und eine grundsätzlich auf Lebenszeit eingegangene Gemeinschaft aufzuheben, schon im Interesse des Klägers selber nur dann beachtet werden, wenn dieser die volle Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZGB besitzt.
E. 4 Aus der Feststellung des Experten, dass der
Kläger in der Lage sei, die Bedeutung der Scheidung einer
Ehe (also die Bedeutung der Ehescheidung im allgemei-
nen) zu erkennen und zu beurteilen, ergibt sich entgegen
der Auffassung der Vorinstanz noch keineswegs, dass er
die zur Führung des vorliegenden Prozesses nötige Urteils-
fahigkeit besitze und daher in dieser Beziehung trotz seiner
Entmündigung prozessfähig sei. Hiezu wäre vielmehr
erforderlich, dass er imstande wäre, über die Frage der
Scheidung seiner eigenen Ehe, insbesondere auch über das
Vorhandensein von Tatsachen, die sie zu rechtfertigen
vermögen, ein vernünftiges Urteil zu bilden und entspre-
chend dieser Einsicht zu handeln. Diese Fähigkeit geht
ihm nach dem vorliegenden Gutachten (das entgegen der
Darstellung der Vorinstanz nicht sagt, dem Kläger sei die
Prozessfahigkeit zuzuerkennen) unzweifelhaft ab. Wenn
der Experte feststellt, dass die Gründe, aus denen der
Kläger die Scheidung verlangt, wahnhafter Art seien, so
heisst das nichts anderes, als dass er eben infolge seiner
Geisteskrankheit sich von seiner eigenen Ehe kein richtiges
Bild machen und nicht vernünftig darüber zu urteilen
vermag, ob Gründe für eine Scheidung vorhanden seien
oder nicht. Ausführungen, die die Vorinstanz in anderm
Zusammenhang gemacht hat, lassen deutlich erkennen,
dass sie das Gutachten auch insoweit für schlüssig hält,
als es die Vorstellungen des Klägers über das Verhalten
der Beklagten, die ihn zur Scheidungsklage bestimmten,
als wahnhaft bezeichnet. Die Vorinstanz hat sich also die
Schlussfolgerungen des Experten auch in diesem Punkte
zu eigen gemacht. Wenn sie die Zeugen nicht verhört hat,
die der Kläger angerufen hatte, um nachzuweisen, dass
seine Beschuldigungen gegen die Beklagte nicht auf Wahn-
J
I
•
I
Familienrecht. N° 19.
103
ideen, sondern auf Tatsachen beruhen, so ohne Zweifel
deswegen, weil sie annahm, dass die Aussagen dieser
Zeugen an den aus den übrigen Akten sich ergebenden
Schlüssen nichts ändern könnten. Darin liegt eine vorweg-
genommene Beweiswfudigung, gegen die von Bundes-
rechts wegen nichts einzuwenden ist (vgl. BGE 77 II 223).
Dem Antrag auf Rückweisung zur Einvernahme jener
Zeugen ist daher nicht stattzugeben. Vielmehr ist als
verbindlich festgestellt zu betrachten, dass dem Schei-
dungsbegehren des Klägers Wahnideen zugrunde liegen.
Deswegen ist nach dem Gesagten seine Prozessfähigkeit
zu verneinen.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Zürich vom 13. Februar 1952 auf-
gehoben und auf die Klage nicht eingetreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
18. Urteil der H. Zivilabteilung vom 20. Mai 1952
i. S. Eheleute Keller. lfJhescheidung, Proze8sjähigkeit. Die Scheidungsklage eines Urteilsunf"ahigen ist unwirks~. Anfor- derungen an die Urteilslahigkeit. Wer durch Wahnideen zur Klage bestimmt wird, ist urteilsunfähig, auch wenn er die Be- deutung einer Scheidung im allgemeinen zu erkennen vermag. DivO'I'ce. Oapacite d'ester en iustice. . ' L'action en divorce intentee par une personne mcapable de discer- nement est sans effet. Exigences relatives a la capacite de dis- cernement. Celui qui s'est decide a intenter une action sous l'empire d'idees delirantes est incapable de discernement meme s'il est en mesure de se rendre compte d'une fS90n generale de la signification d'un divorce. DiVO'l'Zio, capacitd di stare inlite.. ", • L'azione di divorzio promossa da un, mcapac,e dl ?iscernlIDen~o, e senz'effetto. Requisiti dena capaClta dl dlscermmento. 9h1, m preda di idee deliranti, si e deciso a promuovere un'azlOne e incapace di discernimento, anche se e in grado di comprendere in generale il significato d'un divorzio. Nachdem eine erste Scheidungsklage des wegen Geistes- krankheit entmündigten Klägers am 23. Oktober '1940/
15. Januar 1941 abgewiesen und eine zweite Scheidungs-
100 Familienrecht. N° 18. klage am 18. Dezember 1947 mangels Prozessfähigkeit des Klägers von der Hand gewiesen worden war, klagte dieser Ende 1950 neuerdings auf Scheidung. Sein Vormund nahm am Prozesse teil: Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage ab. Die Frage der Prozessfähigkeit des Klägers liess es dabei offen. Das Obergericht des Kantons Zürich, an das der Kläger appellierte, liess ihn durch Prof. Wyrsch psychiatrisch begutachten. Zur Abklärung der Frage, ob er prozessfähig sei, stellte es dem Experten die Frage, ob jener in seinem gegenwärtigen Geisteszustand in der Lage sei, die Bedeutung der Scheidung der Ehe zu erkennen und zu beurteilen. Der Experte, der feststellte, dass der Kläger einen schizophrenen Prozess mit Bildung von Wahnideen durchgemacht habe und gegenwärtig zwar beruhigt, aber nicht geheilt sei, beantwortete diese Frage wie folgt: « Der Kläger ist in seinem gegenwärligen Geisteszustand in der Lage, die Bedeutung auch der Scheidung einer Ehe zu erkennen und zu beurteilen. Nur muss gesagt werden, dass die Gründe, wes- wegen er eine Scheidung verlangt, wahnhafter Art sind, und dass es von seinem Standpunkt aus bedeutet, diese Gründe seien zutreffend gewesen, wenn eine Scheidung ausgesprochen wird.)) Das Obergericht schloss aus dem Gutachten, der Kläger sei prozessfähig, sprach am 13. Februar 1952 auf Grund von Art. 142 ZGB die Scheidung aus und ordnete die Nebenfolgen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage ... In der Berufungsantwort wird Abweisung der Berufung, eventuell Rückweisung an die Vorinstanz be- antragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - (Prozessuales).
2. - Das Recht, beim Zutreffen der gesetzlichen Vor- aussetzungen die Scheidung zu verlangen, steht den Ehe- gatten um ihrer Persönlichkeit willen zu. Ein entmündig- ter Ehegatte, der urteilsfähig ist, kann daher gemäss Art. Familienrecht. N° 18. 101 19 Abs. 2 ZGB ohne Zustimmung des Vormunds auf Scheidung klagen. Ein urteilsunfähiger Ehegatte kann dagegen gemäss Art. 18 ZGB die Scheidung nicht wirksam verlangen. Der Vormund ist angesichts der höchstpersön- lichen Natur des in Frage stehenden Rechts nicht befugt, anstelle seines Mündels die Scheidung zu betreiben, ob dieser urteilsfähig sei oder nicht. Die Scheidungsklage eines Urteilsunfähigen ist demnach sowohl im Falle, dass er selber klagt, als auch im Falle, dass sein Vormund es für ihn tut, als unwirksam zu betrachten (vgl. BGE 68 II 145 ff., 77 II 9 ff.). Die vorliegende Scheidungsklage ist deshalb nur dann materiell zu beurteilen, wenn der Kläger im Sinne von Art. 16 ZGB als urteilsfähig gelten kann, d. h. wenn ihm nicht aus einem der in Art. 16 an- gegebenen Gründe, namentlich etwa infolge von Geistes- krankheit, die Fähigkeit mangelt, mit Bezug auf diese Angelegenheit (vgl. BGE 44 II 449) vernunftgemäss zu handeln.
3. - In BGE 77 II 7 ff. ist entschieden worden, der Scheidungsbeklagte könne unter Umständen selbständig Abweisung der Klage beantragen und gegebenenfalls ein sie gutheissendes Urteil weiterziehen, auch wenn er in dieser Sache nur in beschränktem Masse urteilsfähig sei (S. 12/13). Die Frage, wie es sich verhalte, wenn ein nicht voll urteilsfähiger Gatte die Klage nicht bestreiten, das sie gutheissende Urteil nicht anfechten oder gar selber klagen will, wurde in jenem Entscheide offen gelassen, da sie sich damals nicht stellte. Es ist jedoch klar, dass die Anforderungen an die Urteilsfähigkeit beim Ehegatten, der die Scheidung verlangen will, nicht in gleicher Weise gemildert werden dürfen wie bei demjenigen, der sich der vom andern Teils verlangten Scheidung widersetzen will. Während der Entschluss, an der Ehe festzuhalten, schon dann Berücksichtigung verdient, wenn der Beklagte ihn wegen seines nicht normalen Geisteszustandes nur man- gelhaft zu motivieren vermag, darf der Entschluss, die Scheidung zu verlangen und damit den bestehenden Zu-
102 Familienrecht. N° 18. stand zu ändern und eine grundsätzlich auf Lebenszeit eingegangene Gemeinschaft aufzuheben, schon im Interesse des Klägers selber nur dann beachtet werden, wenn dieser die volle Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZGB besitzt.
4. - Aus der Feststellung des Experten, dass der Kläger in der Lage sei, die Bedeutung der Scheidung einer Ehe (also die Bedeutung der Ehescheidung im allgemei- nen) zu erkennen und zu beurteilen, ergibt sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz noch keineswegs, dass er die zur Führung des vorliegenden Prozesses nötige Urteils- fahigkeit besitze und daher in dieser Beziehung trotz seiner Entmündigung prozessfähig sei. Hiezu wäre vielmehr erforderlich, dass er imstande wäre, über die Frage der Scheidung seiner eigenen Ehe, insbesondere auch über das Vorhandensein von Tatsachen, die sie zu rechtfertigen vermögen, ein vernünftiges Urteil zu bilden und entspre- chend dieser Einsicht zu handeln. Diese Fähigkeit geht ihm nach dem vorliegenden Gutachten (das entgegen der Darstellung der Vorinstanz nicht sagt, dem Kläger sei die Prozessfahigkeit zuzuerkennen) unzweifelhaft ab. Wenn der Experte feststellt, dass die Gründe, aus denen der Kläger die Scheidung verlangt, wahnhafter Art seien, so heisst das nichts anderes, als dass er eben infolge seiner Geisteskrankheit sich von seiner eigenen Ehe kein richtiges Bild machen und nicht vernünftig darüber zu urteilen vermag, ob Gründe für eine Scheidung vorhanden seien oder nicht. Ausführungen, die die Vorinstanz in anderm Zusammenhang gemacht hat, lassen deutlich erkennen, dass sie das Gutachten auch insoweit für schlüssig hält, als es die Vorstellungen des Klägers über das Verhalten der Beklagten, die ihn zur Scheidungsklage bestimmten, als wahnhaft bezeichnet. Die Vorinstanz hat sich also die Schlussfolgerungen des Experten auch in diesem Punkte zu eigen gemacht. Wenn sie die Zeugen nicht verhört hat, die der Kläger angerufen hatte, um nachzuweisen, dass seine Beschuldigungen gegen die Beklagte nicht auf Wahn- J I • I Familienrecht. N° 19. 103 ideen, sondern auf Tatsachen beruhen, so ohne Zweifel deswegen, weil sie annahm, dass die Aussagen dieser Zeugen an den aus den übrigen Akten sich ergebenden Schlüssen nichts ändern könnten. Darin liegt eine vorweg- genommene Beweiswfudigung, gegen die von Bundes- rechts wegen nichts einzuwenden ist (vgl. BGE 77 II 223). Dem Antrag auf Rückweisung zur Einvernahme jener Zeugen ist daher nicht stattzugeben. Vielmehr ist als verbindlich festgestellt zu betrachten, dass dem Schei- dungsbegehren des Klägers Wahnideen zugrunde liegen. Deswegen ist nach dem Gesagten seine Prozessfähigkeit zu verneinen. Demnach erkennt da8 Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Zürich vom 13. Februar 1952 auf- gehoben und auf die Klage nicht eingetreten.