Volltext (verifizierbarer Originaltext)
102
Familienrecht. N0 21.
Aus diesen Gründen muss angenommen werden, dass er
mit Bezug auf die streitige Anerkennung nicht urteilsfähig
war. Sie ist daher nichtig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Zug vom 3. Oktober 1950 bestätigt.
Vgl. auch Nr. 21. -
Voir aussi n° 21.
H. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
21. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 25. Mai 1951
i. S. Ehelente X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-
Stadt.
Nichtigkeit der Ehe. Art. 120 Ziff. 2 ZGB setzt eine Urteilsunfähig-
keit voraus, die sich nicht bloas auf die Ehe mit einem bestimm-
ten Partner, sondern auf das Wesen und die wesentlichen Wir-
kungen der Ehe im allgemeinen bezieht.
NulliM du mariage. Pour que l'incapacite de discemement soit
une cause de nullite absolue du mariage, il faut qu'elle se
rapporte a la nature et aux effets essentiels du mariage en general
et non pas seulement au mariage avec telle ou teIle personne
en particulier.
Nullitd del matrimonio. AffincM l'incapacita di d;scerrumento
costituisca una causa di nullita deI matrimonio (art. 120, cifra 2
. CC), occorre ch'essa si r:ferisca in generale alla natura e agli
effetti easenziali deI matrimonio e non solamente al matri-
monio con una determinata persona.
A. -
Der 1905 geborene X., der unter Verwaltungs-
beiratschaft steht, heiratete im April 1948 eine 1924
geborene deutsche Staatsangehörige. Die Eheleute X.
wählten den Güterstan~ der Gütertrennung. Frau X. trat
FamiIienrecht. N0 21.
103
in Basel eine Berufslehre an. Am 14. Juli 1948 errichtete
X. eine Schenkungsurkunde, wonach seine Frau seinen
gesamten Hausrat als Ehegeschenk erhalten sollte und X.
sich verpflichtete, « jede Verpflichtung, welche Frau X.
eingegangen ist, auf ihr Ansuchen durch Sonderunter-
schrift ... zu übernehmen ». Am 16. August 1948 liessen
die Eheleute einen Verpfründungsvertrag beurkunden,
wonach der Ehemann sein ganzes Vermögen seiner Frau
übertrug und diese sich verpflichtete, ihm Unterhalt und
Pflege auf Lebenszeit zu gewähren, « wobei sie aber nicht
verpflichtet ist, hiefür mehr aufzuwenden als den Betrag
des ihr übergebenen Vermögens samt dessen Ertrag ».
Die Zustimmung des Beirates zu diesen Verträgen fehlt.
Ein bei den Akten liegender Testamentsentwurf besagt
u. a., dass X. seine Ehefrau zur Vorerbin einsetze, von
der Sicherstellungspflicht befreie und ermächtige, soweit
für ihren Unterhalt nötig das Kapital anzugreifen.
Polizeiliche Erhebungen, die die Staatsanwaltschaft im
Januar 1949 durchführen liess, ergaben, dass Frau X.,
die sogar zur Trauung in Herrenkleidern erschienen war,
mit mehrern Mädchen homosexuelle Beziehungen unter-
hielt, besondern mit der Y., die sie im ehelichen Schlaf-
zimmer nächtigen liess, während der Ehemann im Wohn-
zimmer schlafen musste. Ferner stellte sich heraus, dass
X. die Haushaltarbeiten verrichten musste, und dass er
seiner Frau ein täglich~s Taschengeld von Fr. 5.- über-
liess, während er selber nicht genug zu essen hatte. Die
Staatsanwaltschaft holte hierauf ein Gutachten über die
Frage ein, ob X. bei Eingehung der Ehe geisteskrank
oder aus einem dauernden Grunde nicht urteilsfähig
gewesen sei. Der Experte kam zum Schlusse, X., der an
sich nicht schwachsinnig und durchaus imstande sei, ein
genügendes Verständnis für das Wesen der Ehe im allge-
meinen aufzubringen, und dessen Verhältnisschwachsinn
ihn bei geeigneter Führung auch nicht unfähig mache, in
der Ehe die einfachsten Pflichten eines Ehegatten zu
erfüllen, sei nicht generell eheunfähig; sofern man aller-
104
Familienrecht. N0 21.
dings die Aufgabe, das Haupt der Gemeinschaft zu sein,
namentlich aber die Kindererziehung zu den einfachsten
Aufgaben eines Ehemannes zähle, erscheine die generelle
Ehefähigkeit des X. als zweifelhaft; wie es sich damit
verhalte, brauche jedoch nicht entschieden zu werden,
denn für die in concreto vorliegende Eheschliessung sei
X. zweifellos urteilsunfähig gewesen, weil er infolge seiner
psychischen Defekte (submanisches Temperament, neu-
rotisch bedingte Geltungssucht und psychopathisohe Oha-
rakterschwäche) kein genügendes Verständnis für die
Wahl des Ehepartners besessen habe und ausserstande
gew~en sei, die Persönlichkeit seiner Braut und ihre
wahren Eheschliessungsmotive richtig zu beurteilen, und
weil seine krankhafte Geltungssucht bei ihm selber ein
abnormes Eheschliessungsmotiv hervorgerufen habe; die
erwähnten psychischen Defekte seien ihrer Natur nach
dauernde, sodass X. bei seiner Heirat aus einem dauernden
Grunde nicht urteilsfähig gewesen sei.
B. -
Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft mit
Klage vom 5. April 1949, die Ehe X. sei naoh Art. 120
Ziff. 2 ZGB ungültig zu erklären. Das Zivilgericht des
Kantons Basel-Stadt hiess die Klage gut, weil der Ehe-
mann, wie aus der Wahl der Partnerin und den Ereignissen
seit der Heirat hervorgehe, nicht bloss hinsiohtlich der
geschlossenen Ehe urteilsunfähig, sondern überhaupt aus-
serstande sei, die mit einer Ehe verbundenen Aufgaben
und Pflichten zu erkennen und sein Handeln entsprechend
zu bestimmen. Das Appellationsgericht nahm mit dem
Experten an, X. sei zwar nicht generell eheunf-ähig, habe
aber die für die konkrete Ehesohliessung und die Führung
dieser Ehe erforderliche Urteilsfähigkeit nicht besessen,
was sich, abgesehen von seinem Verhalten in der Ehe,
daraus ergebe, dass er diese Heirat nicht vernünftig zu
motivieren vermöge. Mit dieser Begründung hat es am
24. November 1950 das erstinstanzliche Urteil im Haupt-
punkte bestätigt. Ferner hat es der Ehefrau den guten
Glauben im Sinne von Art. 134 ZGB zugebilligt und die
Familienreoht. NQ 21.
105
Beurteilung der finanziellen Nebenfolgen der Ungültiger-
klärung in ein besonders Verfahren verwiesen.
O. ~ Mit ihren Berufungen an das Bundesgericht bean-
tragen die Beklagten wie im kantonalen Verfahren Abwei-
sung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Nach Art. 120 Ziff. 2 ZGB ist eine Ehe nichtig, wenn
zur Zeit der Ehesohliessung einer der Ehegatten geistes-
krank oder aus einem dauernden Grunde nicht urteilsfähig
ist. Geisteskrankheit oder Urteilsunfähigkeit der Ehefrau
wird im vorliegenden Falle nicht behauptet. Es wird aber
auch nicht geltend gemacht, dass der Ehemann zur Zeit
der Heirat im Sinne von Art. 120 Ziff. 2 geisteskrank
gewesen sei. Die tatsächlichen Feststellungen, die die
Vorinstanz auf Grund des Gutachtens über seinen Geistes-
zustand getroffen hat, lassen denn auch eine solche An-
nahme nicht zu. Das Schicksal der Klage hängt daher
einzig davon ab, ob der Ehemann zur Zeit der Heirat
aus einem dauernden Grunde nicht urteilsfähig gewesen
sei.
Unter Urteilsunfähigkeit ist grundsätzlich die Unfjihig-
keit zu verstehen, im konkreten Falle vernunftgemäss
zu handeln (Art. 16 ZGB, BGE 44 II 449). Daraus schliesst
die Vorinstanz, dass bei einem Ehegatten Urteilsuillähig-
keit im Sinne von Art. 120 Ziff. 2 nicht nur dann vorliege,
wenn er schlechthin unfähig ist, das Wesen der Ehe und
die den Ehegatten daraus erwachsenden Rechte und
Pflichten zu erkennen und sich dieser Einsicht gemäss zu
verhalten, sondern auch dann, wenn ihm zwar die Fähig-
keit hiezu nicht allgemein abgesprochen werden kann, er
aber ausserstande ist, hinsichtlich des Abschlusses und
der Führung der Ehe mit dem gerade in Frage stehenden
Partner vernünftig zu handeln. In diesem letzten Punkte
kann der Vorinstanz nicht beigestimmt werden.
Art. 120 ZGB nennt die Fälle, wo die Ungültigerklärung
der Ehe im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich
106
Familienrecht. N0 21.
ist und daher von Amtes wegen betrieben werden muss.
Der Fall der Urteilsunfähigkeit wird von dieser Bestim-
mung nur unter der Voraussetzung erfasst, dass diese
Unfähigkeit auf einem dauernden Grunde beruht. War
der betreffende Gatte bei der Heirat nicht aus -einem
dauernden, sondern nur aus einem vorübergehenden
Grunde urteilsunfahig, so liegt kein Nichtigkeits-, sondern
nur ein Anfechtungsgrund vor (Art. 123 ZGB), d. h. es
wird nicht von Amtes wegen geklagt, sondern das Klage-
recht steht nur dem betreffenden Gatten zu. Er soll,
nachdem er die Urteilsfähigkeit wieder erlangt hat, selber
entscheiden, ob er die Ehe aufrecht erhalten will oder
nicht. Dieser Regelung liegt die Auffassung zu Grunde,
dass die Behörden nur dann berechtigt und verpflichtet
sein sollen, wegen Urteilsunfähigkeit eines Ehegatten zur
Zeit der Heirat auf Ungültigerklärung der Ehe zu klagen,
wenn dieser Gatte auch nach der Eheschliessung zu diesem
Akte nicht vernünftig Stellung zu nehmen vermag, und
wenn das öffentliche Interesse ein solches Einschreiten
gebieterisch fordert. Diese Erwägung des Gesetzgebers
spricht dafür, dass die Klage auf Nichtigerklärung nicht
bloss dann unterbleiben soll, wenn die Urteilsunfähigkeit
bloss auf einem vorübergehenden Grunde beruht, sondern
auch dann, wenn sie sich nicht auf das Wesen der Ehe und
die daraus sich ergebenden Rechte und Pflichten im
allgemeinen bezieht, sondern nur auf die Ehe mit einem
bestimmten Partner. Dem Gatten, der nur insofern urteils-
unfähig war, als er seinen Ehepartner und die besondern
Probleme einer Ehe mit ihm nicht richtig zu beurteilen
vermochte, darf es ähnlich wie dem bloss vorübergehend
urteilsunfähig gewesenen Gatten überlassen werden, selber
zu entscheiden, ob er an der Ehe festhalten will oder nicht,
sobald er sieht, wie sie sich gestaltet. Die Art. 124 Ziff.
2, 125 und 126 ZGB ermöglichen ihm in den dort vorge-
sehenen Fällen die Anfechtung. Unter Umständen kommt
auch eine Scheidungsklage in Frage. Es besteht kein
genügendes öffentliches Interesse daran, die Ehe in einem
Familienrecht. N0 21.
107
solchen Falle geradezu als nichtig anzusehen und von
Amtes wegen ihre Ungültigerklärung zu erwirken, selbst
wenn der betreffende Gatte die Ehe gar nicht aufgeben,
sondern die aus der unrichtigen Partnerwahl entstandenen
Schwierigkeiten ertragen will. In derartigen Fällen die
Nichtigkeitsklage auszuschliessen, ist umso eher geboten,
als es sich bei der Wahl eines Ehepartners und der Ge-
staltung des ehelichen Verhältnisses mit ihm um höchst-
persönliche, in besonders weitem Masse von subjektiven
Auffassungen beherrschte Angelegenheiten handelt. Wenn
ein Gatte, der seinen Partner und die Besonderheiten einer
Ehe mit ihm vor der Heirat nicht hinlänglich zu beurteilen
vermochte, deswegen in eine unwürdige Lage gerät, aus
der er sich nicht selber zu befreien vermag, so können ihm
die Behörden nötigenfalls mit andern Mitteln als mit der
Nichtigkeitsklage helfen. Aus diesen Gründen ist anzu-
nehmen, dass Art. 120 Ziff. 2 eine Urteilsunfähigkeit
voraussetzt, die sich auf das Wesen und die wesentlichen
Wirkungen der Ehe im allgemeinen bezieht.
Dass X. in diesem Sinne urteilsunfähig sei, lässt sich
aus den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz über
seinen Geisteszustand und dem ihnen zugrunde liegenden
Gutachten nicht ableiten. Wie die Vorinstanz und der
Experte mit Recht angenommen haben, dürfen an die
generelle Urteilsfähigkeit zur Ehe nicht zu strenge Anfor-
derungen gestellt werden, weil das Recht zur Ehe nicht
über Gebühr eingeschränkt werden darf. Die Nichtig-
keitsklage ist daher nicht begründet.
Demnach erkennt das' Bundesgericht :
Die Berufungen werden gutgeheissen, das angefochtene
Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.