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77_II_102

BGE 77 II 102

Bundesgericht (BGE) · 1950-10-03 · Deutsch CH
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Familienrecht. N0 21.

Aus diesen Gründen muss angenommen werden, dass er

mit Bezug auf die streitige Anerkennung nicht urteilsfähig

war. Sie ist daher nichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Zug vom 3. Oktober 1950 bestätigt.

Vgl. auch Nr. 21. -

Voir aussi n° 21.

H. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

21. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 25. Mai 1951

i. S. Ehelente X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-

Stadt.

Nichtigkeit der Ehe. Art. 120 Ziff. 2 ZGB setzt eine Urteilsunfähig-

keit voraus, die sich nicht bloas auf die Ehe mit einem bestimm-

ten Partner, sondern auf das Wesen und die wesentlichen Wir-

kungen der Ehe im allgemeinen bezieht.

NulliM du mariage. Pour que l'incapacite de discemement soit

une cause de nullite absolue du mariage, il faut qu'elle se

rapporte a la nature et aux effets essentiels du mariage en general

et non pas seulement au mariage avec telle ou teIle personne

en particulier.

Nullitd del matrimonio. AffincM l'incapacita di d;scerrumento

costituisca una causa di nullita deI matrimonio (art. 120, cifra 2

. CC), occorre ch'essa si r:ferisca in generale alla natura e agli

effetti easenziali deI matrimonio e non solamente al matri-

monio con una determinata persona.

A. -

Der 1905 geborene X., der unter Verwaltungs-

beiratschaft steht, heiratete im April 1948 eine 1924

geborene deutsche Staatsangehörige. Die Eheleute X.

wählten den Güterstan~ der Gütertrennung. Frau X. trat

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in Basel eine Berufslehre an. Am 14. Juli 1948 errichtete

X. eine Schenkungsurkunde, wonach seine Frau seinen

gesamten Hausrat als Ehegeschenk erhalten sollte und X.

sich verpflichtete, « jede Verpflichtung, welche Frau X.

eingegangen ist, auf ihr Ansuchen durch Sonderunter-

schrift ... zu übernehmen ». Am 16. August 1948 liessen

die Eheleute einen Verpfründungsvertrag beurkunden,

wonach der Ehemann sein ganzes Vermögen seiner Frau

übertrug und diese sich verpflichtete, ihm Unterhalt und

Pflege auf Lebenszeit zu gewähren, « wobei sie aber nicht

verpflichtet ist, hiefür mehr aufzuwenden als den Betrag

des ihr übergebenen Vermögens samt dessen Ertrag ».

Die Zustimmung des Beirates zu diesen Verträgen fehlt.

Ein bei den Akten liegender Testamentsentwurf besagt

u. a., dass X. seine Ehefrau zur Vorerbin einsetze, von

der Sicherstellungspflicht befreie und ermächtige, soweit

für ihren Unterhalt nötig das Kapital anzugreifen.

Polizeiliche Erhebungen, die die Staatsanwaltschaft im

Januar 1949 durchführen liess, ergaben, dass Frau X.,

die sogar zur Trauung in Herrenkleidern erschienen war,

mit mehrern Mädchen homosexuelle Beziehungen unter-

hielt, besondern mit der Y., die sie im ehelichen Schlaf-

zimmer nächtigen liess, während der Ehemann im Wohn-

zimmer schlafen musste. Ferner stellte sich heraus, dass

X. die Haushaltarbeiten verrichten musste, und dass er

seiner Frau ein täglich~s Taschengeld von Fr. 5.- über-

liess, während er selber nicht genug zu essen hatte. Die

Staatsanwaltschaft holte hierauf ein Gutachten über die

Frage ein, ob X. bei Eingehung der Ehe geisteskrank

oder aus einem dauernden Grunde nicht urteilsfähig

gewesen sei. Der Experte kam zum Schlusse, X., der an

sich nicht schwachsinnig und durchaus imstande sei, ein

genügendes Verständnis für das Wesen der Ehe im allge-

meinen aufzubringen, und dessen Verhältnisschwachsinn

ihn bei geeigneter Führung auch nicht unfähig mache, in

der Ehe die einfachsten Pflichten eines Ehegatten zu

erfüllen, sei nicht generell eheunfähig; sofern man aller-

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Familienrecht. N0 21.

dings die Aufgabe, das Haupt der Gemeinschaft zu sein,

namentlich aber die Kindererziehung zu den einfachsten

Aufgaben eines Ehemannes zähle, erscheine die generelle

Ehefähigkeit des X. als zweifelhaft; wie es sich damit

verhalte, brauche jedoch nicht entschieden zu werden,

denn für die in concreto vorliegende Eheschliessung sei

X. zweifellos urteilsunfähig gewesen, weil er infolge seiner

psychischen Defekte (submanisches Temperament, neu-

rotisch bedingte Geltungssucht und psychopathisohe Oha-

rakterschwäche) kein genügendes Verständnis für die

Wahl des Ehepartners besessen habe und ausserstande

gew~en sei, die Persönlichkeit seiner Braut und ihre

wahren Eheschliessungsmotive richtig zu beurteilen, und

weil seine krankhafte Geltungssucht bei ihm selber ein

abnormes Eheschliessungsmotiv hervorgerufen habe; die

erwähnten psychischen Defekte seien ihrer Natur nach

dauernde, sodass X. bei seiner Heirat aus einem dauernden

Grunde nicht urteilsfähig gewesen sei.

B. -

Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft mit

Klage vom 5. April 1949, die Ehe X. sei naoh Art. 120

Ziff. 2 ZGB ungültig zu erklären. Das Zivilgericht des

Kantons Basel-Stadt hiess die Klage gut, weil der Ehe-

mann, wie aus der Wahl der Partnerin und den Ereignissen

seit der Heirat hervorgehe, nicht bloss hinsiohtlich der

geschlossenen Ehe urteilsunfähig, sondern überhaupt aus-

serstande sei, die mit einer Ehe verbundenen Aufgaben

und Pflichten zu erkennen und sein Handeln entsprechend

zu bestimmen. Das Appellationsgericht nahm mit dem

Experten an, X. sei zwar nicht generell eheunf-ähig, habe

aber die für die konkrete Ehesohliessung und die Führung

dieser Ehe erforderliche Urteilsfähigkeit nicht besessen,

was sich, abgesehen von seinem Verhalten in der Ehe,

daraus ergebe, dass er diese Heirat nicht vernünftig zu

motivieren vermöge. Mit dieser Begründung hat es am

24. November 1950 das erstinstanzliche Urteil im Haupt-

punkte bestätigt. Ferner hat es der Ehefrau den guten

Glauben im Sinne von Art. 134 ZGB zugebilligt und die

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Beurteilung der finanziellen Nebenfolgen der Ungültiger-

klärung in ein besonders Verfahren verwiesen.

O. ~ Mit ihren Berufungen an das Bundesgericht bean-

tragen die Beklagten wie im kantonalen Verfahren Abwei-

sung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Nach Art. 120 Ziff. 2 ZGB ist eine Ehe nichtig, wenn

zur Zeit der Ehesohliessung einer der Ehegatten geistes-

krank oder aus einem dauernden Grunde nicht urteilsfähig

ist. Geisteskrankheit oder Urteilsunfähigkeit der Ehefrau

wird im vorliegenden Falle nicht behauptet. Es wird aber

auch nicht geltend gemacht, dass der Ehemann zur Zeit

der Heirat im Sinne von Art. 120 Ziff. 2 geisteskrank

gewesen sei. Die tatsächlichen Feststellungen, die die

Vorinstanz auf Grund des Gutachtens über seinen Geistes-

zustand getroffen hat, lassen denn auch eine solche An-

nahme nicht zu. Das Schicksal der Klage hängt daher

einzig davon ab, ob der Ehemann zur Zeit der Heirat

aus einem dauernden Grunde nicht urteilsfähig gewesen

sei.

Unter Urteilsunfähigkeit ist grundsätzlich die Unfjihig-

keit zu verstehen, im konkreten Falle vernunftgemäss

zu handeln (Art. 16 ZGB, BGE 44 II 449). Daraus schliesst

die Vorinstanz, dass bei einem Ehegatten Urteilsuillähig-

keit im Sinne von Art. 120 Ziff. 2 nicht nur dann vorliege,

wenn er schlechthin unfähig ist, das Wesen der Ehe und

die den Ehegatten daraus erwachsenden Rechte und

Pflichten zu erkennen und sich dieser Einsicht gemäss zu

verhalten, sondern auch dann, wenn ihm zwar die Fähig-

keit hiezu nicht allgemein abgesprochen werden kann, er

aber ausserstande ist, hinsichtlich des Abschlusses und

der Führung der Ehe mit dem gerade in Frage stehenden

Partner vernünftig zu handeln. In diesem letzten Punkte

kann der Vorinstanz nicht beigestimmt werden.

Art. 120 ZGB nennt die Fälle, wo die Ungültigerklärung

der Ehe im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich

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Familienrecht. N0 21.

ist und daher von Amtes wegen betrieben werden muss.

Der Fall der Urteilsunfähigkeit wird von dieser Bestim-

mung nur unter der Voraussetzung erfasst, dass diese

Unfähigkeit auf einem dauernden Grunde beruht. War

der betreffende Gatte bei der Heirat nicht aus -einem

dauernden, sondern nur aus einem vorübergehenden

Grunde urteilsunfahig, so liegt kein Nichtigkeits-, sondern

nur ein Anfechtungsgrund vor (Art. 123 ZGB), d. h. es

wird nicht von Amtes wegen geklagt, sondern das Klage-

recht steht nur dem betreffenden Gatten zu. Er soll,

nachdem er die Urteilsfähigkeit wieder erlangt hat, selber

entscheiden, ob er die Ehe aufrecht erhalten will oder

nicht. Dieser Regelung liegt die Auffassung zu Grunde,

dass die Behörden nur dann berechtigt und verpflichtet

sein sollen, wegen Urteilsunfähigkeit eines Ehegatten zur

Zeit der Heirat auf Ungültigerklärung der Ehe zu klagen,

wenn dieser Gatte auch nach der Eheschliessung zu diesem

Akte nicht vernünftig Stellung zu nehmen vermag, und

wenn das öffentliche Interesse ein solches Einschreiten

gebieterisch fordert. Diese Erwägung des Gesetzgebers

spricht dafür, dass die Klage auf Nichtigerklärung nicht

bloss dann unterbleiben soll, wenn die Urteilsunfähigkeit

bloss auf einem vorübergehenden Grunde beruht, sondern

auch dann, wenn sie sich nicht auf das Wesen der Ehe und

die daraus sich ergebenden Rechte und Pflichten im

allgemeinen bezieht, sondern nur auf die Ehe mit einem

bestimmten Partner. Dem Gatten, der nur insofern urteils-

unfähig war, als er seinen Ehepartner und die besondern

Probleme einer Ehe mit ihm nicht richtig zu beurteilen

vermochte, darf es ähnlich wie dem bloss vorübergehend

urteilsunfähig gewesenen Gatten überlassen werden, selber

zu entscheiden, ob er an der Ehe festhalten will oder nicht,

sobald er sieht, wie sie sich gestaltet. Die Art. 124 Ziff.

2, 125 und 126 ZGB ermöglichen ihm in den dort vorge-

sehenen Fällen die Anfechtung. Unter Umständen kommt

auch eine Scheidungsklage in Frage. Es besteht kein

genügendes öffentliches Interesse daran, die Ehe in einem

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solchen Falle geradezu als nichtig anzusehen und von

Amtes wegen ihre Ungültigerklärung zu erwirken, selbst

wenn der betreffende Gatte die Ehe gar nicht aufgeben,

sondern die aus der unrichtigen Partnerwahl entstandenen

Schwierigkeiten ertragen will. In derartigen Fällen die

Nichtigkeitsklage auszuschliessen, ist umso eher geboten,

als es sich bei der Wahl eines Ehepartners und der Ge-

staltung des ehelichen Verhältnisses mit ihm um höchst-

persönliche, in besonders weitem Masse von subjektiven

Auffassungen beherrschte Angelegenheiten handelt. Wenn

ein Gatte, der seinen Partner und die Besonderheiten einer

Ehe mit ihm vor der Heirat nicht hinlänglich zu beurteilen

vermochte, deswegen in eine unwürdige Lage gerät, aus

der er sich nicht selber zu befreien vermag, so können ihm

die Behörden nötigenfalls mit andern Mitteln als mit der

Nichtigkeitsklage helfen. Aus diesen Gründen ist anzu-

nehmen, dass Art. 120 Ziff. 2 eine Urteilsunfähigkeit

voraussetzt, die sich auf das Wesen und die wesentlichen

Wirkungen der Ehe im allgemeinen bezieht.

Dass X. in diesem Sinne urteilsunfähig sei, lässt sich

aus den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz über

seinen Geisteszustand und dem ihnen zugrunde liegenden

Gutachten nicht ableiten. Wie die Vorinstanz und der

Experte mit Recht angenommen haben, dürfen an die

generelle Urteilsfähigkeit zur Ehe nicht zu strenge Anfor-

derungen gestellt werden, weil das Recht zur Ehe nicht

über Gebühr eingeschränkt werden darf. Die Nichtig-

keitsklage ist daher nicht begründet.

Demnach erkennt das' Bundesgericht :

Die Berufungen werden gutgeheissen, das angefochtene

Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.