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77_II_102

BGE 77 II 102

Bundesgericht (BGE) · 1950-10-03 · Deutsch CH
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102 Familienrecht. N0 21. Aus diesen Gründen muss angenommen werden, dass er mit Bezug auf die streitige Anerkennung nicht urteilsfähig war. Sie ist daher nichtig. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Zug vom 3. Oktober 1950 bestätigt. Vgl. auch Nr. 21. - Voir aussi n° 21. H. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE

21. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 25. Mai 1951

i. S. Ehelente X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt. Nichtigkeit der Ehe. Art. 120 Ziff. 2 ZGB setzt eine Urteilsunfähig- keit voraus, die sich nicht bloas auf die Ehe mit einem bestimm- ten Partner, sondern auf das Wesen und die wesentlichen Wir- kungen der Ehe im allgemeinen bezieht. NulliM du mariage. Pour que l'incapacite de discemement soit une cause de nullite absolue du mariage, il faut qu'elle se rapporte a la nature et aux effets essentiels du mariage en general et non pas seulement au mariage avec telle ou teIle personne en particulier. Nullitd del matrimonio. AffincM l'incapacita di d;scerrumento costituisca una causa di nullita deI matrimonio (art. 120, cifra 2 . CC), occorre ch'essa si r:ferisca in generale alla natura e agli effetti easenziali deI matrimonio e non solamente al matri- monio con una determinata persona. A. - Der 1905 geborene X., der unter Verwaltungs- beiratschaft steht, heiratete im April 1948 eine 1924 geborene deutsche Staatsangehörige. Die Eheleute X. wählten den Güterstan~ der Gütertrennung. Frau X. trat FamiIienrecht. N0 21. 103 in Basel eine Berufslehre an. Am 14. Juli 1948 errichtete X. eine Schenkungsurkunde, wonach seine Frau seinen gesamten Hausrat als Ehegeschenk erhalten sollte und X. sich verpflichtete, « jede Verpflichtung, welche Frau X. eingegangen ist, auf ihr Ansuchen durch Sonderunter- schrift ... zu übernehmen ». Am 16. August 1948 liessen die Eheleute einen Verpfründungsvertrag beurkunden, wonach der Ehemann sein ganzes Vermögen seiner Frau übertrug und diese sich verpflichtete, ihm Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit zu gewähren, « wobei sie aber nicht verpflichtet ist, hiefür mehr aufzuwenden als den Betrag des ihr übergebenen Vermögens samt dessen Ertrag ». Die Zustimmung des Beirates zu diesen Verträgen fehlt. Ein bei den Akten liegender Testamentsentwurf besagt

u. a., dass X. seine Ehefrau zur Vorerbin einsetze, von der Sicherstellungspflicht befreie und ermächtige, soweit für ihren Unterhalt nötig das Kapital anzugreifen. Polizeiliche Erhebungen, die die Staatsanwaltschaft im Januar 1949 durchführen liess, ergaben, dass Frau X., die sogar zur Trauung in Herrenkleidern erschienen war, mit mehrern Mädchen homosexuelle Beziehungen unter- hielt, besondern mit der Y., die sie im ehelichen Schlaf- zimmer nächtigen liess, während der Ehemann im Wohn- zimmer schlafen musste. Ferner stellte sich heraus, dass X. die Haushaltarbeiten verrichten musste, und dass er seiner Frau ein täglich~s Taschengeld von Fr. 5.- über- liess, während er selber nicht genug zu essen hatte. Die Staatsanwaltschaft holte hierauf ein Gutachten über die Frage ein, ob X. bei Eingehung der Ehe geisteskrank oder aus einem dauernden Grunde nicht urteilsfähig gewesen sei. Der Experte kam zum Schlusse, X., der an sich nicht schwachsinnig und durchaus imstande sei, ein genügendes Verständnis für das Wesen der Ehe im allge- meinen aufzubringen, und dessen Verhältnisschwachsinn ihn bei geeigneter Führung auch nicht unfähig mache, in der Ehe die einfachsten Pflichten eines Ehegatten zu erfüllen, sei nicht generell eheunfähig ; sofern man aller- 104 Familienrecht. N0 21. dings die Aufgabe, das Haupt der Gemeinschaft zu sein, namentlich aber die Kindererziehung zu den einfachsten Aufgaben eines Ehemannes zähle, erscheine die generelle Ehefähigkeit des X. als zweifelhaft ; wie es sich damit verhalte, brauche jedoch nicht entschieden zu werden, denn für die in concreto vorliegende Eheschliessung sei X. zweifellos urteilsunfähig gewesen, weil er infolge seiner psychischen Defekte (submanisches Temperament, neu- rotisch bedingte Geltungssucht und psychopathisohe Oha- rakterschwäche) kein genügendes Verständnis für die Wahl des Ehepartners besessen habe und ausserstande gew~en sei, die Persönlichkeit seiner Braut und ihre wahren Eheschliessungsmotive richtig zu beurteilen, und weil seine krankhafte Geltungssucht bei ihm selber ein abnormes Eheschliessungsmotiv hervorgerufen habe; die erwähnten psychischen Defekte seien ihrer Natur nach dauernde, sodass X. bei seiner Heirat aus einem dauernden Grunde nicht urteilsfähig gewesen sei. B. - Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft mit Klage vom 5. April 1949, die Ehe X. sei naoh Art. 120 Ziff. 2 ZGB ungültig zu erklären. Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt hiess die Klage gut, weil der Ehe- mann, wie aus der Wahl der Partnerin und den Ereignissen seit der Heirat hervorgehe, nicht bloss hinsiohtlich der geschlossenen Ehe urteilsunfähig, sondern überhaupt aus- serstande sei, die mit einer Ehe verbundenen Aufgaben und Pflichten zu erkennen und sein Handeln entsprechend zu bestimmen. Das Appellationsgericht nahm mit dem Experten an, X. sei zwar nicht generell eheunf-ähig, habe aber die für die konkrete Ehesohliessung und die Führung dieser Ehe erforderliche Urteilsfähigkeit nicht besessen, was sich, abgesehen von seinem Verhalten in der Ehe, daraus ergebe, dass er diese Heirat nicht vernünftig zu motivieren vermöge. Mit dieser Begründung hat es am

24. November 1950 das erstinstanzliche Urteil im Haupt- punkte bestätigt. Ferner hat es der Ehefrau den guten Glauben im Sinne von Art. 134 ZGB zugebilligt und die Familienreoht. NQ 21. 105 Beurteilung der finanziellen Nebenfolgen der Ungültiger- klärung in ein besonders Verfahren verwiesen. O. ~ Mit ihren Berufungen an das Bundesgericht bean- tragen die Beklagten wie im kantonalen Verfahren Abwei- sung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Nach Art. 120 Ziff. 2 ZGB ist eine Ehe nichtig, wenn zur Zeit der Ehesohliessung einer der Ehegatten geistes- krank oder aus einem dauernden Grunde nicht urteilsfähig ist. Geisteskrankheit oder Urteilsunfähigkeit der Ehefrau wird im vorliegenden Falle nicht behauptet. Es wird aber auch nicht geltend gemacht, dass der Ehemann zur Zeit der Heirat im Sinne von Art. 120 Ziff. 2 geisteskrank gewesen sei. Die tatsächlichen Feststellungen, die die Vorinstanz auf Grund des Gutachtens über seinen Geistes- zustand getroffen hat, lassen denn auch eine solche An- nahme nicht zu. Das Schicksal der Klage hängt daher einzig davon ab, ob der Ehemann zur Zeit der Heirat aus einem dauernden Grunde nicht urteilsfähig gewesen sei. Unter Urteilsunfähigkeit ist grundsätzlich die Unfjihig- keit zu verstehen, im konkreten Falle vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB, BGE 44 II 449). Daraus schliesst die Vorinstanz, dass bei einem Ehegatten Urteilsuillähig- keit im Sinne von Art. 120 Ziff. 2 nicht nur dann vorliege, wenn er schlechthin unfähig ist, das Wesen der Ehe und die den Ehegatten daraus erwachsenden Rechte und Pflichten zu erkennen und sich dieser Einsicht gemäss zu verhalten, sondern auch dann, wenn ihm zwar die Fähig- keit hiezu nicht allgemein abgesprochen werden kann, er aber ausserstande ist, hinsichtlich des Abschlusses und der Führung der Ehe mit dem gerade in Frage stehenden Partner vernünftig zu handeln. In diesem letzten Punkte kann der Vorinstanz nicht beigestimmt werden. Art. 120 ZGB nennt die Fälle, wo die Ungültigerklärung der Ehe im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich 106 Familienrecht. N0 21. ist und daher von Amtes wegen betrieben werden muss. Der Fall der Urteilsunfähigkeit wird von dieser Bestim- mung nur unter der Voraussetzung erfasst, dass diese Unfähigkeit auf einem dauernden Grunde beruht. War der betreffende Gatte bei der Heirat nicht aus -einem dauernden, sondern nur aus einem vorübergehenden Grunde urteilsunfahig, so liegt kein Nichtigkeits-, sondern nur ein Anfechtungsgrund vor (Art. 123 ZGB), d. h. es wird nicht von Amtes wegen geklagt, sondern das Klage- recht steht nur dem betreffenden Gatten zu. Er soll, nachdem er die Urteilsfähigkeit wieder erlangt hat, selber entscheiden, ob er die Ehe aufrecht erhalten will oder nicht. Dieser Regelung liegt die Auffassung zu Grunde, dass die Behörden nur dann berechtigt und verpflichtet sein sollen, wegen Urteilsunfähigkeit eines Ehegatten zur Zeit der Heirat auf Ungültigerklärung der Ehe zu klagen, wenn dieser Gatte auch nach der Eheschliessung zu diesem Akte nicht vernünftig Stellung zu nehmen vermag, und wenn das öffentliche Interesse ein solches Einschreiten gebieterisch fordert. Diese Erwägung des Gesetzgebers spricht dafür, dass die Klage auf Nichtigerklärung nicht bloss dann unterbleiben soll, wenn die Urteilsunfähigkeit bloss auf einem vorübergehenden Grunde beruht, sondern auch dann, wenn sie sich nicht auf das Wesen der Ehe und die daraus sich ergebenden Rechte und Pflichten im allgemeinen bezieht, sondern nur auf die Ehe mit einem bestimmten Partner. Dem Gatten, der nur insofern urteils- unfähig war, als er seinen Ehepartner und die besondern Probleme einer Ehe mit ihm nicht richtig zu beurteilen vermochte, darf es ähnlich wie dem bloss vorübergehend urteilsunfähig gewesenen Gatten überlassen werden, selber zu entscheiden, ob er an der Ehe festhalten will oder nicht, sobald er sieht, wie sie sich gestaltet. Die Art. 124 Ziff. 2, 125 und 126 ZGB ermöglichen ihm in den dort vorge- sehenen Fällen die Anfechtung. Unter Umständen kommt auch eine Scheidungsklage in Frage. Es besteht kein genügendes öffentliches Interesse daran, die Ehe in einem Familienrecht. N0 21. 107 solchen Falle geradezu als nichtig anzusehen und von Amtes wegen ihre Ungültigerklärung zu erwirken, selbst wenn der betreffende Gatte die Ehe gar nicht aufgeben, sondern die aus der unrichtigen Partnerwahl entstandenen Schwierigkeiten ertragen will. In derartigen Fällen die Nichtigkeitsklage auszuschliessen, ist umso eher geboten, als es sich bei der Wahl eines Ehepartners und der Ge- staltung des ehelichen Verhältnisses mit ihm um höchst- persönliche, in besonders weitem Masse von subjektiven Auffassungen beherrschte Angelegenheiten handelt. Wenn ein Gatte, der seinen Partner und die Besonderheiten einer Ehe mit ihm vor der Heirat nicht hinlänglich zu beurteilen vermochte, deswegen in eine unwürdige Lage gerät, aus der er sich nicht selber zu befreien vermag, so können ihm die Behörden nötigenfalls mit andern Mitteln als mit der Nichtigkeitsklage helfen. Aus diesen Gründen ist anzu- nehmen, dass Art. 120 Ziff. 2 eine Urteilsunfähigkeit voraussetzt, die sich auf das Wesen und die wesentlichen Wirkungen der Ehe im allgemeinen bezieht. Dass X. in diesem Sinne urteilsunfähig sei, lässt sich aus den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz über seinen Geisteszustand und dem ihnen zugrunde liegenden Gutachten nicht ableiten. Wie die Vorinstanz und der Experte mit Recht angenommen haben, dürfen an die generelle Urteilsfähigkeit zur Ehe nicht zu strenge Anfor- derungen gestellt werden, weil das Recht zur Ehe nicht über Gebühr eingeschränkt werden darf. Die Nichtig- keitsklage ist daher nicht begründet. Demnach erkennt das' Bundesgericht : Die Berufungen werden gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.