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44_II_446

BGE 44 II 446

Bundesgericht (BGE) · 1918-11-30 · Deutsch CH
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446

Proiessrceht. N° 79.

79. Beschluss des :Bundesgerichtes 'Vom 30. November 1918

über das :Berufungs'Verfahren

wä.hrend der Dauer des reduzierten Fahrplans.

Mit Rücksicht auf die durch den reduzierten Fahrplan

bedingte Erschwerung des persönlichen Erscheinens de,-'

Parteien und ihrer Vertreter zur mündlichen Verhand-

lung bei Berufungen hat das BundesgE'richt beschlossen:

1. -

Wenn der Streitwert den Betrag von 4000 Fr.

~rreicht oder der Streitgegenstand keiner Schätzung

unterliegt, so k a n n der Berufungskläger innert der Be-

rufungsfrist die Berufung schriftlich begründen, wenn er

zugleich auf die mündliche Verhandlung verzichtet.

2. -

Der Präsident teilt diese Rechtsschrift dem Be-

rufungsbeklagten mit und wartet mit der Vorladun? zur

mündlichen Verhandlung während 10, im beschleumgten

Verfahren während 5 Tagen zu. Reicht der Berufungs-

beklagte innert dieser Frist eine schriftliche Antwort

ein in welcher er auf die mündliche Verhandlung ver-

zichtet, so unterbleibt diese Verhandlung. Unterlässt er

dies, so werden beide Parteien zur mündlichen Verhand-

lung vorgeladen. Die Rechtsschrift des Berufungsklägers

bleibt bei den Akten.

.

3. -

I n den s c h 0 n bei m'B und e s ger ich t

a n h ä n gig e n B e.r u fun gen können die Parteien

auf die mündliche Verhandlung verzichten und ausser-

gerichtlich schriftliche Berufungsbegrtrndungen

au~tau­

sehen. Das Bundesgericht wird diese Rechtssclmften

berücksichtigen, wenn sie 14 Tage vor der angesetzten

mündlichen Verhandlung eingereicht werden und der

Berufungsbeklagte anerkennt, dass ihm die Berufungs-

schrift des Berufungsklägers zur Kenntnis gebracht

worden ist.

4. -

Dieser Beschluss ist TIn Bundesblatt und sonst in

geeigneter Weise bekannt zu machen.

Derselbe gilt für so lange, als -der reduzierte Fahrplan

in Kraft bestehen wird.

I. PERSONENRECHT

DRO IT DES PERSONNES

80. 'Urteil ~er L Zivil abteilung vom 28. Dezember 1918

j. S. Wirz' Erben gege~ :Basellandsch&ft1iche ltantonalbank.

U r t eil s u n f ä h i g k e i t: Ungültigkeit einer von einem

Geisteskranken abgegebenen Bfugschaftserklärung, trotz-

dem der Bürge bisher sein Vermögen ordentlich verwaltet

hat.

A. -

Albert 'Wirz-Ehrsam, Förster in Sissach, der

Ehemann bezw. Vater der Kläger, verbürgte sich im

Jahre 1913 für drei Forderungen derBeklagtengegen einen

E. Buser-Gass. Diese Forderungen, von denen di~ ersten

zwei hypothekarisch sichergestellt waren, beliefen sich

auf 5600 Fr., 30,000 Fr. und 2000 Fr. Nach dem Tode des

Bürgen 'Wirz betrieb die Beklagte den Hauptschuldner

und griff sodann fur die Beträge, in denen sie nicht gedeckt

wurde, auf die Kläger als Erben des Bürgen, bezw. auf die

. Mitbürgen. Die erstgenannte Hypothekarforderung war

ganz zu Verlust gekommen, die zweite mit 12,086 Fr.

90 Cts. und die Chirographarforderung mit 847 Fr.

Hinsichtlich der letzteren, bezw. des auf sie entfallen-

den Halbteils (der andere ging zu Lasten eines Mitbürgen),

erhoben die Kläger Aberkennungsklage, die jedoch,

nachdem sie das Bezirksgericht gutgeheissen, vom Ober-

gericht Baselland abgewiesen wurde. Die Hypothekar-

forderung von 5600 Fr., für die sich ausser Wirz noch zwei

Mitbürgen verpflichtet hatten, bildet ebenfalls Gegen-

stand eines Aberkennungsprozesses, der aber von der

.ersten Instanz sistiert wurde. Gegenstand des vorlie-

AS .u Il -

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