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Proiessrceht. N° 79.
79. Beschluss des :Bundesgerichtes 'Vom 30. November 1918
über das :Berufungs'Verfahren
wä.hrend der Dauer des reduzierten Fahrplans.
Mit Rücksicht auf die durch den reduzierten Fahrplan
bedingte Erschwerung des persönlichen Erscheinens de,-'
Parteien und ihrer Vertreter zur mündlichen Verhand-
lung bei Berufungen hat das BundesgE'richt beschlossen:
1. -
Wenn der Streitwert den Betrag von 4000 Fr.
~rreicht oder der Streitgegenstand keiner Schätzung
unterliegt, so k a n n der Berufungskläger innert der Be-
rufungsfrist die Berufung schriftlich begründen, wenn er
zugleich auf die mündliche Verhandlung verzichtet.
2. -
Der Präsident teilt diese Rechtsschrift dem Be-
rufungsbeklagten mit und wartet mit der Vorladun? zur
mündlichen Verhandlung während 10, im beschleumgten
Verfahren während 5 Tagen zu. Reicht der Berufungs-
beklagte innert dieser Frist eine schriftliche Antwort
ein in welcher er auf die mündliche Verhandlung ver-
zichtet, so unterbleibt diese Verhandlung. Unterlässt er
dies, so werden beide Parteien zur mündlichen Verhand-
lung vorgeladen. Die Rechtsschrift des Berufungsklägers
bleibt bei den Akten.
.
3. -
I n den s c h 0 n bei m'B und e s ger ich t
a n h ä n gig e n B e.r u fun gen können die Parteien
auf die mündliche Verhandlung verzichten und ausser-
gerichtlich schriftliche Berufungsbegrtrndungen
au~tau
sehen. Das Bundesgericht wird diese Rechtssclmften
berücksichtigen, wenn sie 14 Tage vor der angesetzten
mündlichen Verhandlung eingereicht werden und der
Berufungsbeklagte anerkennt, dass ihm die Berufungs-
schrift des Berufungsklägers zur Kenntnis gebracht
worden ist.
4. -
Dieser Beschluss ist TIn Bundesblatt und sonst in
geeigneter Weise bekannt zu machen.
Derselbe gilt für so lange, als -der reduzierte Fahrplan
in Kraft bestehen wird.
I. PERSONENRECHT
DRO IT DES PERSONNES
80. 'Urteil ~er L Zivil abteilung vom 28. Dezember 1918
j. S. Wirz' Erben gege~ :Basellandsch&ft1iche ltantonalbank.
U r t eil s u n f ä h i g k e i t: Ungültigkeit einer von einem
Geisteskranken abgegebenen Bfugschaftserklärung, trotz-
dem der Bürge bisher sein Vermögen ordentlich verwaltet
hat.
A. -
Albert 'Wirz-Ehrsam, Förster in Sissach, der
Ehemann bezw. Vater der Kläger, verbürgte sich im
Jahre 1913 für drei Forderungen derBeklagtengegen einen
E. Buser-Gass. Diese Forderungen, von denen di~ ersten
zwei hypothekarisch sichergestellt waren, beliefen sich
auf 5600 Fr., 30,000 Fr. und 2000 Fr. Nach dem Tode des
Bürgen 'Wirz betrieb die Beklagte den Hauptschuldner
und griff sodann fur die Beträge, in denen sie nicht gedeckt
wurde, auf die Kläger als Erben des Bürgen, bezw. auf die
. Mitbürgen. Die erstgenannte Hypothekarforderung war
ganz zu Verlust gekommen, die zweite mit 12,086 Fr.
90 Cts. und die Chirographarforderung mit 847 Fr.
Hinsichtlich der letzteren, bezw. des auf sie entfallen-
den Halbteils (der andere ging zu Lasten eines Mitbürgen),
erhoben die Kläger Aberkennungsklage, die jedoch,
nachdem sie das Bezirksgericht gutgeheissen, vom Ober-
gericht Baselland abgewiesen wurde. Die Hypothekar-
forderung von 5600 Fr., für die sich ausser Wirz noch zwei
Mitbürgen verpflichtet hatten, bildet ebenfalls Gegen-
stand eines Aberkennungsprozesses, der aber von der
.ersten Instanz sistiert wurde. Gegenstand des vorlie-
AS .u Il -
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