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444 Prozessrecht. N° 78. indeterminee, robjet d'un recours en reforme a l'issue d'un proces auquel ils ne SOllt plus partie et dans lequel 'leur situation pourra avoir ete compromise par Bocquin sans qu'ils aient eu les moyens de se defendre contre ce risque. I1 y a donc in interet certain a ce que le Tribunal fooeral tranche en retat actuel de la procedure la question de la responsabilite de Lugrin & Oe. Du reste, dans l'arret du 14 juillet 1904, rendu en la cause Rosenbaum c. Fischer et consorls (RO 30 II p. 433 et suiv.) semblable a la pre- sente espece, le Tribunal federal a deja considere comme constituant un jugement au fond, susceptible de faire l'objet d'un recours en reforme, une decision cantonale, en tant qu'elle avait vide definitivement le litige en ce qui concernait run des codefendeurs. Cette jurisprudence doit etre confinnee. . Par tous ces motifs il y a lieu d'elltrer eIl matiere SUt' le recours .....
78. Auszug aus dem 'OrteU der 11. ZivilabteUung vom SO. Oktober 1918 i. S. Eirseck'sche Produktions- und Xonsumgenossenscha.ft gegen Korporation ~er Lehen- und Gewerbsinteressenten am St. Albanteich. Art. 57 OG. Liegt eine Verletzung von Bundeszivilrecht vor, wenn in einer nach kantonalem Recht zu beurteilendeR Streitigkeit eine Verletzung von Art. 2 ZGB geltend ge- macht wird? Die vorliegende Korporationsstreitigkeit war nach kantonalem Recht zu beurteilen (Art. 59 ZGB) und di~ Vor- instanz hat. gestützt auf dieses, die Klage zugesprochen. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil rechtzeitig und forrnrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Abweisung der Klage ; sie macht eine Verletzung von Art. 2 ZGB geltend. Das Bundesgericht ist auf die Berufung nicht einge- treten, Prozessreeht. N° 78. 445 in Erwägung: Die BerufungskJägerin kann die Zuständigkeit des Bundesgerichts auch nicht dadurch begründen, dass sie behauptet, das angefochtene Urteil verletzte Art. 2 ZGB, also eine Vorschrift des Bundeszivilrechts. Art. 2 ZGB ist nicht ein selbständiger Rechtssatz, der ein bestimmtes Rechtsverhältnis regelt, sondern bloss eine Rechtsan- wendungsnorm, die bei allen Rechtsverhältnissen zu beachten ist, die sich nach eidgenössischem Privatrecht richten. Somit kann aber eine Verlet,zung der Qundes- rechtlichen Vorschrift von Art. 2 ZGB uur geltend ge- macht werden, wenn auch das streitige Rechtsverhältnis selbst nach eidgenössischem Recht zu beurteilen ist. Wolltt: das Bundesgericht auf Berufungen eintreten, die nur eine unrichtige Anwendung von Art. 2 ZGB rügen, so wäre die Folge davon die, dass die Streitigkeiten kantonalen Rechtes, hinsichtlich deren die übrigen Berufungsvoraus- setzungen vorhanden sind, an das Bundesgellcht weiter- gezogen werden könnten, was aber offenbar vom Gesetze nicht gewollt ist. Das bundesgerichtliehe Urteil wäre in. solchen Fällen übrigens auch ohne Sanktion; denn das Bundesgericht dür::tte, wenn es eine Verletzung von Art. 2 ZGB als gegeben erachtet. nicht selbst entscheiden, sondern es müsste die Sache an die Vorinstanz zurück- weisen, damit sie - wiederum nach kantonalem Recht - neu entscheide. Es stünde aber nichts entgegen, dass die kantonale Instanz ihr früheres Urteil bestätigen würde mit der Begründung, dass nach dem massgebenden kanto- nalen Recht nicht anders entschieden werden könne, als sie es getan. Das Bundesgericht seinerseits wäre nicht in der Lage, auf eine neue Berufung hin, hiegegen einzu- schreiten, weil es die Anwendung des kantonalen Rechtes durch das lcintonale Gericht nicht zu überprüfen hat.