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44_II_444

BGE 44 II 444

Bundesgericht (BGE) · 1904-07-14 · Deutsch CH
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444

Prozessrecht. N° 78.

indeterminee, robjet d'un recours en reforme a l'issue

d'un proces auquel ils ne SOllt plus partie et dans lequel

'leur situation pourra avoir ete compromise par Bocquin

sans qu'ils aient eu les moyens de se defendre contre ce

risque. I1 y a donc in interet certain a ce que le Tribunal

fooeral tranche en retat actuel de la procedure la question

de la responsabilite de Lugrin & Oe. Du reste, dans l'arret

du 14 juillet 1904, rendu en la cause Rosenbaum c. Fischer

et consorls (RO 30 II p. 433 et suiv.) semblable a la pre-

sente espece, le Tribunal federal a deja considere comme

constituant un jugement au fond, susceptible de faire

l'objet d'un recours en reforme, une decision cantonale,

en tant qu'elle avait vide definitivement le litige en ce qui

concernait run des codefendeurs. Cette jurisprudence

doit etre confinnee.

.

Par tous ces motifs il y a lieu d'elltrer eIl matiere SUt'

le recours .....

78. Auszug aus dem 'OrteU der 11. ZivilabteUung

vom SO. Oktober 1918 i. S. Eirseck'sche Produktions- und

Xonsumgenossenscha.ft gegen Korporation ~er Lehen-

und Gewerbsinteressenten am St. Albanteich.

Art. 57 OG. Liegt eine Verletzung von Bundeszivilrecht vor,

wenn in einer nach kantonalem Recht zu beurteilendeR

Streitigkeit eine Verletzung von Art. 2 ZGB geltend ge-

macht wird?

Die vorliegende Korporationsstreitigkeit war nach

kantonalem Recht zu beurteilen (Art. 59 ZGB) und di~ Vor-

instanz hat. gestützt auf dieses, die Klage zugesprochen.

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil rechtzeitig und

forrnrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen

mit dem Antrag auf Abweisung der Klage; sie macht

eine Verletzung von Art. 2 ZGB geltend.

Das Bundesgericht ist auf die Berufung nicht einge-

treten,

Prozessreeht. N° 78.

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in Erwägung:

Die BerufungskJägerin kann die Zuständigkeit des

Bundesgerichts auch nicht dadurch begründen, dass sie

behauptet, das angefochtene Urteil verletzte Art. 2 ZGB,

also eine Vorschrift des Bundeszivilrechts. Art. 2 ZGB ist

nicht ein selbständiger Rechtssatz, der ein bestimmtes

Rechtsverhältnis regelt, sondern bloss eine Rechtsan-

wendungsnorm, die bei allen Rechtsverhältnissen zu

beachten ist, die sich nach eidgenössischem Privatrecht

richten. Somit kann aber eine Verlet,zung der Qundes-

rechtlichen Vorschrift von Art. 2 ZGB uur geltend ge-

macht werden, wenn auch das streitige Rechtsverhältnis

selbst nach eidgenössischem Recht zu beurteilen ist. Wolltt:

das Bundesgericht auf Berufungen eintreten, die nur eine

unrichtige Anwendung von Art. 2 ZGB rügen, so wäre die

Folge davon die, dass die Streitigkeiten kantonalen

Rechtes, hinsichtlich deren die übrigen Berufungsvoraus-

setzungen vorhanden sind, an das Bundesgellcht weiter-

gezogen werden könnten, was aber offenbar vom Gesetze

nicht gewollt ist. Das bundesgerichtliehe Urteil wäre in.

solchen Fällen übrigens auch ohne Sanktion; denn das

Bundesgericht dür::tte, wenn es eine Verletzung von Art. 2

ZGB als gegeben erachtet. nicht selbst entscheiden,

sondern es müsste die Sache an die Vorinstanz zurück-

weisen, damit sie -

wiederum nach kantonalem Recht -

neu entscheide. Es stünde aber nichts entgegen, dass die

kantonale Instanz ihr früheres Urteil bestätigen würde

mit der Begründung, dass nach dem massgebenden kanto-

nalen Recht nicht anders entschieden werden könne, als

sie es getan. Das Bundesgericht seinerseits wäre nicht in

der Lage, auf eine neue Berufung hin, hiegegen einzu-

schreiten, weil es die Anwendung des kantonalen Rechtes

durch das lcintonale Gericht nicht zu überprüfen hat.