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I. SACHENRECHT
DROITS REELS
69. AnsZllg ans dem Urteil der 11. Zivilabteilnng
vom 19. November 1953 i. S. \Veinhandlnng Widmer A.-G.
gegen Gloor.
Vertraglicher Inhalt (zeitliche Begrenzung) eines vor dem Inkraft-
treten des ZGB errichteten Fahrwegrechtes. Anwendbarkeit des
alten kantonalen Rechtes für die Auslegung dieser Klausel
auch nach Einführung des Grundbuches, und zwar auch hin-
sichtlich der Frage, ob eine neue Tatsache den vertraglichen
Beendigungsgrund ausmache. Art. I, 3 und 17 SchlT des ZGB
(Erw. 1-3).
Ist Art. 2 ZGB auf altrechtliche Verhältnisse anwendbar ? Art. 2
SchlT des ZGB (Erw. 5).
Droit de passage a char etabli avant l'entree en vigueur du CC.
Contenu du contrat constitutif (limitation clans le temps).
L'ancien droit cantonal est applicable a l'interpretation de cette
clause meme apres l'introduction du registre foncier. TI l'est
aussi lorsqu'il s'agit de savoir si un fait nouveau constitue le
motif qui, d'apres le contrat, devait mettre fin a la servitude.
Art. I, 3 et 17 Tit. fin. CC (consid. 1-3).
L'art. 2 CC est-il applicable aux rapports juridiques soumis a
l'ancien droit ? Art. 2 Tit. fin. CC (consid. 5).
Diritto di passo con carro, costituito prima dell'entrata in vigore
deI CC. Contenuto dei contratto costitutivo (limitazione nel
tempo). TI vecchio diritto cantonale e applicabile aU'interpre-
tazione di questa clausola anche dopo l'introduzione deI registro
fondiario. in particolare quando si tratta di sapere se un fatto
nuovo costituisca il caso di estinzione deUa servitu previsto
dal contratto. Art. 1, 3 e 17 tit. fin. CC (consid. 1-3).
L'art. 2 CC e applicabile ai rapporti giuridici soggetti al vecchio
diritto ? Art. 2 tit. fin. CC (consid. 5).
A U8 dem Tatbestand :
A. -
Zugunsten der nordwärts an den Stadtbach von
Aarau grenzenden Fabrik-Liegenschaft Nr. 1017 besteht
seit 1886 ein Fahrwegrecht zur Benutzung eines Strässchens
zu Lasten der südlich, gegen die Laurenzenvorstadt hin,
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AS 79 II -
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gelegenen Parzelle Nr. 1019. Der Dienstb~keitsvertrag
enthält folgende Bestimmung:
« Sobald eine andere Zu- und Vonfahrt für die Fabriken
und deren Umgelände erstellt ist, darf das Strässchen von
den Eigentümern, Angestellten und Arbeitern der Fabrik
nicht mehr betreten und befahren werden.»
B. -
Diese Dienstbarkeit wurde bei der Grundbuch-
bereinigung eingetragen. Max Gloor ersteigerte das berech-
tigte Grundstück im Jahre 1924. Er erwarb von der
Stadtgemeinde Aarau eine Grunddienstbarkeit für eine
nördliche Zufahrt von der neu errichteten Mühlematt-
strasse über den Stadtbach. Ferner gestattete ihm die
Stadtgemeinde (gegen Beseitigungsrevers) die Errichtung
einer 5 m breiten Betonbrücke über den Stadtbach, die
1944 zur Ausführung kam.
G. -
Infolge dieser nördlichen Zufahrt zu den Fabriken
hielt die Weinhandlung Widmer A.-G., die im Jahre 1946
das belastete Grundstück kaufte, das Fahrwegrecht nach
der alten Dienstbarkeitsklausel als hinHillig. Sie erhob
Klage auf Löschung der Dienstbarkeit. Der Beklagte
wendete ein, die Zufahrt von Norden sei weder tatsächlich
noch rechtlich gleichwertig. Nach dem übrigen Inhalt des
Dienstbarkeitsvertrages könne man gar nicht eine Zufahrt
von Norden im Auge gehabt haben. Die Dienstbarkeit
zur Benutzung des südlichen Strässchens bestehe daher
weiterhin zu Recht.
D. -
In beiden kantonalen Instanzen abgewiesen, hat
die Klägerin gegen das Urteil des Obergerichtes des
Kantons Aargau vom 10. April 1953 Berufung eingelegt.
Sie hält am erwähnten Begehren fest und trägt eventuell
auf Rückweisung der Sache zu neuer Beurteilung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Dienstbarkeit, deren Hinfall die Klägerin
geltend macht, wurde unter dem alten aargauischen
Rechte begründet, und der Hinfall wird in erster Linie
aus einer Klausel der Begründungsakte von 1886 und
Sachenrecht. N° 69.
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1890 hergeleitet. Deshalb erhebt sich vorweg die Frage
nach dem anwendbaren Recht, die auch mit dem Even-
tualbegehren der Berufung aufgeworfen wird. Nun hat
allerdings die Klägenn das belastete Grundstück Nr. 1019
erst 1946 gekauft, also seit Inkrafttreten des ZGB und
nach der auf den 1. Oktober 1939 erfolgten Einführung
des eidgenössischen Grundbuches in der Stadtgemeinde
Aarau (gemäss Grossratsbeschluss vom 6. März 1939 und
Regierungsbeschluss vom 21. Juli 1939). Sie kann sich
daher auf den öffentlichen Glauben des Grundbuches nach
Art. 973 ZGB berufen (vgl. Art. 44 und 48 Abs. 3 des
Schlusstitels des ZGB). Allein die streitige Dienstbarkeit
war ja bei der Grundbuchbereinigung eingetragen worden,
und es liegt auf der Hand (und ist unbestritten), dass der
nähere Inhalt den Belegen entnommen werden muss, auf
deren Klauseln sich denn auch die Klägerin selber beruft.
Der Streit dreht sich eben um Sinn und Tragweite der
die zeitliche Begrenzung umschreibenden Hinfallklausel.
Grundlage der Klage ist somit eine auf dem alten aargaui-
schen Recht beruhende Vertragsbestimmung, die den
Inhalt (die Dauer) einer altrechtlichen Dienstbarkeit zum
Gegenstande hat. Das schweizerische ZGB lässt diese
Rechtsgrundlage unberührt, wie es denn in Art. 17 Abs. 1
SchlT die unter dem alten Rechte begründeten dinglichen
Rechte weiterhin anerkennt. Wenn Aha. 2 daselbst
bestimmt, dass diese Rechte ((in bezug auf ihren lnhalt »
nach dem Inkrafttreten des ZGB, soweit dieses eine Aus-
nahme nicht vorsieht, unter dem neuen Rechte stehen,
so ist damit (entsprechend Art. 3 SchlT) nur der gesetz-
liche, nicht auch ein rechtsgeschäftlicher Rechtsinhalt
gemeint. Dieser untersteht vielmehr nach der Grundregel
des Art. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 und 3 SchlT
nach wie vor dem alten Recht (vgl. z. B. BGE 38 II 750,
39 II 203, 52 II 349; MUTZNER, Nr. 75 zu Art. 17 SchlT).
Der abweichenden Ansicht von A. SCHNEIDER (SJZ 24
S. 33 ff) hält LEEMANN (in der redaktionellen Anmerkung
dazu) mit Recht entgegen, eine altrechtliche Dienstbarkeit
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werde durch die Einführung des Grundbuches nicht zur
neurechtlichen; die alte Rechtsgrundlage bleibe bestehen.
Übereinstimmend mit BGE 73 II 33 E. 1 ist daher an
der erwähnten Rechtsprechung festzuhalten.
2. -
Der gesetzliche Inhalt eines « Fahrwegrechtes »
ist im vorliegenden Falle nicht streitig. Er wäre übrigens
gleichfalls nicht nach Bundesrecht, sondern (kraft der in
Art. 740 ZGB vorgesehenen Ausnahme von Art. 17 Abs.
2 SchlT) nach dem -
jetzt geltenden -
kantonalen
Recht und dem Ortsgebrauch zu bestimmen. Sodann ist
dem Beklagten darin nicht beizustimmen, dass nach Art.
1 Abs. 3 SchlT neues Recht anzuwenden sei, weil sich
die Klägerin auf die 1944 eingetretene Tatsache der
Brückenerstellung berufe. Es geht ja um den in den alten
Verträgen vorgesehenen Untergangsgrund einer « andern
Zu- und Vonfahrt für die Fabriken)), und nicht darum,
ob die Brücke über den Stadtbach nach ZGB einen gesetz-
lichen Grund für den Hinfall der streitigen Dienstbarkeit
bilde.
3. -
Indem das angefochtene Urteil von Art. 738 ZGB
ausgeht, statt sich auf das alte kantonale Recht zu stützen,
verkennt es anscheinend die oben dargelegte Rechtsgrund-
lage. Allein, vom unrichtigen Ausgangspunkt des ZGB
aus gelangt es dann gleichwohl zutreffenderweise zur
Kernfrage der Auslegung der altrechtlichen Dienstbar-
keitsklauseln nach Massgabe der damaligen Verhältnisse.
Damit war die Entscheidung auf den ihr zukommenden
altrechtlichen Boden gestellt, wenn auch ohne Beiziehung
gesetzlicher Bestimmungen des damaligen Rechtes. Da
eben gar nicht der gesetzliche Dienstbarkeitsinhalt, sondern
einzig und allein Sinn und Tragweite rechtsgeschäftlicher
Bestimmungen über die zeitliche Begrenzung der Dienst-
barkeit zu beurteilen waren, brauchte das Obergericht
keine gesetzlichen Vorschriften zu erörtern. Die Gültigkeit
der Dienstbarkeit samt jener Begrenzungsklausel stand
ja ausser Streit. Allerdings weist die Klägerin auf § 523
des Aargauischen Bürgerlichen Gesetzbuches hin, der
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bestimmte, die Vermutung streite für die Freiheit des
Eigentums und gegen die Dienstbarkeit. Damit war aber
die Klägerin nicht von der Beweislast für den Hinfall der
Dienstbarkeit entbunden. Hat das Obergericht, wie dar-
getan, richtigerweise auf die Auslegung der alten Vertrags-
klausel gemäss den Verhältnissen zur Zeit ihrer Verein-
barung abgestellt und sie dementsprechend auf die neuen
Tatsachen angewendet, so ist (wie in BGE 38 II 750)
auf die Berufung nicht einzutreten, da Bundesrecht nicht
verletzt ist (Art. 43 Abs. lOG).
Dasselbe gilt hinsichtlich der vom Obergericht verneinten
Frage, ob der Beklagte kraft der erwähnten Hinfallklausel
verpflichtet gewesen wäre, sich selber um eine (ta~sächlich
und rechtlich gleichwertige) « andere Zu- und Vonfahrt»
zu bemühen.
4. -
...
5. -
Neu ist die (auf S. 6 und 7 der Berufungsschrift
erhobene) Rüge, das Verhalten des Beklagten sei offen-
sichtlich rechtsmissbräuchlich, verstosse also gegen Art. 2
ZGB, was das obergerichtliche Urteil sanktioniere. In
dieser Hinsicht kann der Klägerin nicht verspätetes
Vorbringen vorgehalten werden; denn der Grundsatz des
Art. 2 ZGB ist um der öffentlichen Ordnung willen
aufgestellt und daher in jeder Instanz von Amtes
wegen zu beachten (BGE 38 II 463, 40 II 344, 69 II 103).
Die allgemeinen Bestimmungen der Einleitung des ZGB
sind jedoch an und für sich nur auf Rechtsverhältnisse,
die dem Bundesrecht unterstehen, anwendbar, was sowohl
hinsichtlich des Art. 2 wie auch des Art. 8 ZGB entschieden
worden ist (BGE 44 II 444/5; Urteil vom 28. Februar
1951 i. S. Elsener gegen Einwohnergemeinde Neuheim,
S. 9). Beachtlich wäre freilich eine Rüge, die dahin ginge,
das vom angefochtenen Urteil angewendete alte kantonale
Recht selber verstosse (etwa gerade aus dem Gesichts-
punkte des Art. 2 ZGB) gegen die heutige öffentliche
Ordnung der Eidgenossenschaft und sei daher nicht
anwendbar (was zugleich auf die Rüge einer Verletzung
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Obligationenreoht.
von Art. 2 SchlT hinausliefe.} Davon ist jedoch nicht
die Rede; vielmehr beruft sich die Klägerin auch ihrer-
seits auf das alte Recht, nämlich auf die erwähnte Vertrags-
klausel, indem sie dem Beklagten vorwirft, sich nicht so
verhalten zu haben, wie es die Klausel nach der ihr nach
ihrer Ansicht zuzuschreibenden ausdehnenden Bedeutung
erfordere. Ist aber die von der Klägerin verfochtene
Auslegung gemäss der insoweit vom Bundesgericht nicht
nachzuprüfenden angefochtenen Entscheidung unrichtig,
so kann von Rechtsmissbrauch nicht gesprochen werden,
zumal ein fortdauerndes Interesse des Beklagten an der
südlichen Zu- und Vonfahrt festgestellt ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Soweit auf die Berufung eingetreten werden kann, wird
sie abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des
Kantons Aargau vom 10. April 1953 bestätigt.
Vgl. auch Nr. 72. -
Voir aussi n° 72.
11. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
Vgl. Nr. 70, 71, 72. -
Voir n OS 70, 71, 72.
1
Versicherungsvertrag. N° 70.
111. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
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70. Extrait de l'arr~t de la Ire Cour eivile du 10 novembre 1953
dans la cause Helvetia, Societt'l suisse d 'assuranee contre les
accidents et la responsabilite civile contre Oppliger.
Art. 72 LOA, 50 et 51 00.
Du droit de rooours de l'assureur de 10. responsabilite civile contre
les tiers qui, comme l'assure, sont responsables du dommage.
Art. 72 VVG, 50 und 51 OR.
Über das Rückgriffsrecht des Haftpflichtversicherers gege~ Dritte,
die gleich dem Versicherten für den Schaden haftbar smd.
Art. 72 LOA, 50 e 51 00.
. .
.,
DeI diritto di regresso dell'assi~ur~tore della responsabihtil: ~lvile
contro i terzi che, come I asslcurato, sono responsabih deI
danno.
Resume de l'etat de lait :
En 1947, les Entreprises electriques fribourgeoises
chargerent Oppliger d'impregner les poteaux de leur ligne
du col de Lys, qui traverse des alpages. Oppliger fit
executer cette tache par une equipe de ses ouvriers. Les
travaux coinciderent avec l'inalpe. Plusieurs pieces de
betail absorberent, en Iechant les poteaux, le produit
toxique qui servait a l'impregnation. Elles perirent ou
durent etre abattues. Assurant les Entreprises electriques
fribourgeoises contre la responsabilite civile, l'Helvetia
admit que ces dernieres etaient tenues du dommage en
vertu de l'art. 58 CO et elle repara le prejudice subi par
les proprietaires du betail. Puis, estimant qu'Oppliger
repondait egalement du dommage, notamment en vertu
des art. 41 et 55 CO, elle l'actionna en paiement du mon-
tant qu'elle avait verse. Deboutee par les juridictions
cantonales fribourgeoises, elle recourut en reforme au
Tribunal federal.