opencaselaw.ch

79_II_401

BGE 79 II 401

Bundesgericht (BGE) · 1953-11-19 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

401

I. SACHENRECHT

DROITS REELS

69. AnsZllg ans dem Urteil der 11. Zivilabteilnng

vom 19. November 1953 i. S. \Veinhandlnng Widmer A.-G.

gegen Gloor.

Vertraglicher Inhalt (zeitliche Begrenzung) eines vor dem Inkraft-

treten des ZGB errichteten Fahrwegrechtes. Anwendbarkeit des

alten kantonalen Rechtes für die Auslegung dieser Klausel

auch nach Einführung des Grundbuches, und zwar auch hin-

sichtlich der Frage, ob eine neue Tatsache den vertraglichen

Beendigungsgrund ausmache. Art. I, 3 und 17 SchlT des ZGB

(Erw. 1-3).

Ist Art. 2 ZGB auf altrechtliche Verhältnisse anwendbar ? Art. 2

SchlT des ZGB (Erw. 5).

Droit de passage a char etabli avant l'entree en vigueur du CC.

Contenu du contrat constitutif (limitation clans le temps).

L'ancien droit cantonal est applicable a l'interpretation de cette

clause meme apres l'introduction du registre foncier. TI l'est

aussi lorsqu'il s'agit de savoir si un fait nouveau constitue le

motif qui, d'apres le contrat, devait mettre fin a la servitude.

Art. I, 3 et 17 Tit. fin. CC (consid. 1-3).

L'art. 2 CC est-il applicable aux rapports juridiques soumis a

l'ancien droit ? Art. 2 Tit. fin. CC (consid. 5).

Diritto di passo con carro, costituito prima dell'entrata in vigore

deI CC. Contenuto dei contratto costitutivo (limitazione nel

tempo). TI vecchio diritto cantonale e applicabile aU'interpre-

tazione di questa clausola anche dopo l'introduzione deI registro

fondiario. in particolare quando si tratta di sapere se un fatto

nuovo costituisca il caso di estinzione deUa servitu previsto

dal contratto. Art. 1, 3 e 17 tit. fin. CC (consid. 1-3).

L'art. 2 CC e applicabile ai rapporti giuridici soggetti al vecchio

diritto ? Art. 2 tit. fin. CC (consid. 5).

A U8 dem Tatbestand :

A. -

Zugunsten der nordwärts an den Stadtbach von

Aarau grenzenden Fabrik-Liegenschaft Nr. 1017 besteht

seit 1886 ein Fahrwegrecht zur Benutzung eines Strässchens

zu Lasten der südlich, gegen die Laurenzenvorstadt hin,

26

AS 79 II -

1953

402

Sachenrecht. N° 69.

gelegenen Parzelle Nr. 1019. Der Dienstb~keitsvertrag

enthält folgende Bestimmung:

« Sobald eine andere Zu- und Vonfahrt für die Fabriken

und deren Umgelände erstellt ist, darf das Strässchen von

den Eigentümern, Angestellten und Arbeitern der Fabrik

nicht mehr betreten und befahren werden.»

B. -

Diese Dienstbarkeit wurde bei der Grundbuch-

bereinigung eingetragen. Max Gloor ersteigerte das berech-

tigte Grundstück im Jahre 1924. Er erwarb von der

Stadtgemeinde Aarau eine Grunddienstbarkeit für eine

nördliche Zufahrt von der neu errichteten Mühlematt-

strasse über den Stadtbach. Ferner gestattete ihm die

Stadtgemeinde (gegen Beseitigungsrevers) die Errichtung

einer 5 m breiten Betonbrücke über den Stadtbach, die

1944 zur Ausführung kam.

G. -

Infolge dieser nördlichen Zufahrt zu den Fabriken

hielt die Weinhandlung Widmer A.-G., die im Jahre 1946

das belastete Grundstück kaufte, das Fahrwegrecht nach

der alten Dienstbarkeitsklausel als hinHillig. Sie erhob

Klage auf Löschung der Dienstbarkeit. Der Beklagte

wendete ein, die Zufahrt von Norden sei weder tatsächlich

noch rechtlich gleichwertig. Nach dem übrigen Inhalt des

Dienstbarkeitsvertrages könne man gar nicht eine Zufahrt

von Norden im Auge gehabt haben. Die Dienstbarkeit

zur Benutzung des südlichen Strässchens bestehe daher

weiterhin zu Recht.

D. -

In beiden kantonalen Instanzen abgewiesen, hat

die Klägerin gegen das Urteil des Obergerichtes des

Kantons Aargau vom 10. April 1953 Berufung eingelegt.

Sie hält am erwähnten Begehren fest und trägt eventuell

auf Rückweisung der Sache zu neuer Beurteilung an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Dienstbarkeit, deren Hinfall die Klägerin

geltend macht, wurde unter dem alten aargauischen

Rechte begründet, und der Hinfall wird in erster Linie

aus einer Klausel der Begründungsakte von 1886 und

Sachenrecht. N° 69.

403

1890 hergeleitet. Deshalb erhebt sich vorweg die Frage

nach dem anwendbaren Recht, die auch mit dem Even-

tualbegehren der Berufung aufgeworfen wird. Nun hat

allerdings die Klägenn das belastete Grundstück Nr. 1019

erst 1946 gekauft, also seit Inkrafttreten des ZGB und

nach der auf den 1. Oktober 1939 erfolgten Einführung

des eidgenössischen Grundbuches in der Stadtgemeinde

Aarau (gemäss Grossratsbeschluss vom 6. März 1939 und

Regierungsbeschluss vom 21. Juli 1939). Sie kann sich

daher auf den öffentlichen Glauben des Grundbuches nach

Art. 973 ZGB berufen (vgl. Art. 44 und 48 Abs. 3 des

Schlusstitels des ZGB). Allein die streitige Dienstbarkeit

war ja bei der Grundbuchbereinigung eingetragen worden,

und es liegt auf der Hand (und ist unbestritten), dass der

nähere Inhalt den Belegen entnommen werden muss, auf

deren Klauseln sich denn auch die Klägerin selber beruft.

Der Streit dreht sich eben um Sinn und Tragweite der

die zeitliche Begrenzung umschreibenden Hinfallklausel.

Grundlage der Klage ist somit eine auf dem alten aargaui-

schen Recht beruhende Vertragsbestimmung, die den

Inhalt (die Dauer) einer altrechtlichen Dienstbarkeit zum

Gegenstande hat. Das schweizerische ZGB lässt diese

Rechtsgrundlage unberührt, wie es denn in Art. 17 Abs. 1

SchlT die unter dem alten Rechte begründeten dinglichen

Rechte weiterhin anerkennt. Wenn Aha. 2 daselbst

bestimmt, dass diese Rechte ((in bezug auf ihren lnhalt »

nach dem Inkrafttreten des ZGB, soweit dieses eine Aus-

nahme nicht vorsieht, unter dem neuen Rechte stehen,

so ist damit (entsprechend Art. 3 SchlT) nur der gesetz-

liche, nicht auch ein rechtsgeschäftlicher Rechtsinhalt

gemeint. Dieser untersteht vielmehr nach der Grundregel

des Art. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 und 3 SchlT

nach wie vor dem alten Recht (vgl. z. B. BGE 38 II 750,

39 II 203, 52 II 349; MUTZNER, Nr. 75 zu Art. 17 SchlT).

Der abweichenden Ansicht von A. SCHNEIDER (SJZ 24

S. 33 ff) hält LEEMANN (in der redaktionellen Anmerkung

dazu) mit Recht entgegen, eine altrechtliche Dienstbarkeit

404

Sachenrecht. N° 69.

werde durch die Einführung des Grundbuches nicht zur

neurechtlichen; die alte Rechtsgrundlage bleibe bestehen.

Übereinstimmend mit BGE 73 II 33 E. 1 ist daher an

der erwähnten Rechtsprechung festzuhalten.

2. -

Der gesetzliche Inhalt eines « Fahrwegrechtes »

ist im vorliegenden Falle nicht streitig. Er wäre übrigens

gleichfalls nicht nach Bundesrecht, sondern (kraft der in

Art. 740 ZGB vorgesehenen Ausnahme von Art. 17 Abs.

2 SchlT) nach dem -

jetzt geltenden -

kantonalen

Recht und dem Ortsgebrauch zu bestimmen. Sodann ist

dem Beklagten darin nicht beizustimmen, dass nach Art.

1 Abs. 3 SchlT neues Recht anzuwenden sei, weil sich

die Klägerin auf die 1944 eingetretene Tatsache der

Brückenerstellung berufe. Es geht ja um den in den alten

Verträgen vorgesehenen Untergangsgrund einer « andern

Zu- und Vonfahrt für die Fabriken)), und nicht darum,

ob die Brücke über den Stadtbach nach ZGB einen gesetz-

lichen Grund für den Hinfall der streitigen Dienstbarkeit

bilde.

3. -

Indem das angefochtene Urteil von Art. 738 ZGB

ausgeht, statt sich auf das alte kantonale Recht zu stützen,

verkennt es anscheinend die oben dargelegte Rechtsgrund-

lage. Allein, vom unrichtigen Ausgangspunkt des ZGB

aus gelangt es dann gleichwohl zutreffenderweise zur

Kernfrage der Auslegung der altrechtlichen Dienstbar-

keitsklauseln nach Massgabe der damaligen Verhältnisse.

Damit war die Entscheidung auf den ihr zukommenden

altrechtlichen Boden gestellt, wenn auch ohne Beiziehung

gesetzlicher Bestimmungen des damaligen Rechtes. Da

eben gar nicht der gesetzliche Dienstbarkeitsinhalt, sondern

einzig und allein Sinn und Tragweite rechtsgeschäftlicher

Bestimmungen über die zeitliche Begrenzung der Dienst-

barkeit zu beurteilen waren, brauchte das Obergericht

keine gesetzlichen Vorschriften zu erörtern. Die Gültigkeit

der Dienstbarkeit samt jener Begrenzungsklausel stand

ja ausser Streit. Allerdings weist die Klägerin auf § 523

des Aargauischen Bürgerlichen Gesetzbuches hin, der

Sachenrecht. N° 69.

405

bestimmte, die Vermutung streite für die Freiheit des

Eigentums und gegen die Dienstbarkeit. Damit war aber

die Klägerin nicht von der Beweislast für den Hinfall der

Dienstbarkeit entbunden. Hat das Obergericht, wie dar-

getan, richtigerweise auf die Auslegung der alten Vertrags-

klausel gemäss den Verhältnissen zur Zeit ihrer Verein-

barung abgestellt und sie dementsprechend auf die neuen

Tatsachen angewendet, so ist (wie in BGE 38 II 750)

auf die Berufung nicht einzutreten, da Bundesrecht nicht

verletzt ist (Art. 43 Abs. lOG).

Dasselbe gilt hinsichtlich der vom Obergericht verneinten

Frage, ob der Beklagte kraft der erwähnten Hinfallklausel

verpflichtet gewesen wäre, sich selber um eine (ta~sächlich

und rechtlich gleichwertige) « andere Zu- und Vonfahrt»

zu bemühen.

4. -

...

5. -

Neu ist die (auf S. 6 und 7 der Berufungsschrift

erhobene) Rüge, das Verhalten des Beklagten sei offen-

sichtlich rechtsmissbräuchlich, verstosse also gegen Art. 2

ZGB, was das obergerichtliche Urteil sanktioniere. In

dieser Hinsicht kann der Klägerin nicht verspätetes

Vorbringen vorgehalten werden; denn der Grundsatz des

Art. 2 ZGB ist um der öffentlichen Ordnung willen

aufgestellt und daher in jeder Instanz von Amtes

wegen zu beachten (BGE 38 II 463, 40 II 344, 69 II 103).

Die allgemeinen Bestimmungen der Einleitung des ZGB

sind jedoch an und für sich nur auf Rechtsverhältnisse,

die dem Bundesrecht unterstehen, anwendbar, was sowohl

hinsichtlich des Art. 2 wie auch des Art. 8 ZGB entschieden

worden ist (BGE 44 II 444/5; Urteil vom 28. Februar

1951 i. S. Elsener gegen Einwohnergemeinde Neuheim,

S. 9). Beachtlich wäre freilich eine Rüge, die dahin ginge,

das vom angefochtenen Urteil angewendete alte kantonale

Recht selber verstosse (etwa gerade aus dem Gesichts-

punkte des Art. 2 ZGB) gegen die heutige öffentliche

Ordnung der Eidgenossenschaft und sei daher nicht

anwendbar (was zugleich auf die Rüge einer Verletzung

406

Obligationenreoht.

von Art. 2 SchlT hinausliefe.} Davon ist jedoch nicht

die Rede; vielmehr beruft sich die Klägerin auch ihrer-

seits auf das alte Recht, nämlich auf die erwähnte Vertrags-

klausel, indem sie dem Beklagten vorwirft, sich nicht so

verhalten zu haben, wie es die Klausel nach der ihr nach

ihrer Ansicht zuzuschreibenden ausdehnenden Bedeutung

erfordere. Ist aber die von der Klägerin verfochtene

Auslegung gemäss der insoweit vom Bundesgericht nicht

nachzuprüfenden angefochtenen Entscheidung unrichtig,

so kann von Rechtsmissbrauch nicht gesprochen werden,

zumal ein fortdauerndes Interesse des Beklagten an der

südlichen Zu- und Vonfahrt festgestellt ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Soweit auf die Berufung eingetreten werden kann, wird

sie abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des

Kantons Aargau vom 10. April 1953 bestätigt.

Vgl. auch Nr. 72. -

Voir aussi n° 72.

11. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

Vgl. Nr. 70, 71, 72. -

Voir n OS 70, 71, 72.

1

Versicherungsvertrag. N° 70.

111. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

407

70. Extrait de l'arr~t de la Ire Cour eivile du 10 novembre 1953

dans la cause Helvetia, Societt'l suisse d 'assuranee contre les

accidents et la responsabilite civile contre Oppliger.

Art. 72 LOA, 50 et 51 00.

Du droit de rooours de l'assureur de 10. responsabilite civile contre

les tiers qui, comme l'assure, sont responsables du dommage.

Art. 72 VVG, 50 und 51 OR.

Über das Rückgriffsrecht des Haftpflichtversicherers gege~ Dritte,

die gleich dem Versicherten für den Schaden haftbar smd.

Art. 72 LOA, 50 e 51 00.

. .

.,

DeI diritto di regresso dell'assi~ur~tore della responsabihtil: ~lvile

contro i terzi che, come I asslcurato, sono responsabih deI

danno.

Resume de l'etat de lait :

En 1947, les Entreprises electriques fribourgeoises

chargerent Oppliger d'impregner les poteaux de leur ligne

du col de Lys, qui traverse des alpages. Oppliger fit

executer cette tache par une equipe de ses ouvriers. Les

travaux coinciderent avec l'inalpe. Plusieurs pieces de

betail absorberent, en Iechant les poteaux, le produit

toxique qui servait a l'impregnation. Elles perirent ou

durent etre abattues. Assurant les Entreprises electriques

fribourgeoises contre la responsabilite civile, l'Helvetia

admit que ces dernieres etaient tenues du dommage en

vertu de l'art. 58 CO et elle repara le prejudice subi par

les proprietaires du betail. Puis, estimant qu'Oppliger

repondait egalement du dommage, notamment en vertu

des art. 41 et 55 CO, elle l'actionna en paiement du mon-

tant qu'elle avait verse. Deboutee par les juridictions

cantonales fribourgeoises, elle recourut en reforme au

Tribunal federal.