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52_II_349

BGE 52 II 349

Bundesgericht (BGE) · 1922-12-05 · Deutsch CH
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Sachenrecht. N° 56.

auf die Pfandhaft für 10,000 Fr. über die gesetzlichen

Bestimmungen des Art. 889 ZGB hinausgehende An-

sprüche geltend zu machen; denn dass er infolge dieser

Unterlassung eine Nichtschuld im Sinne des Art. 86

SchKG bezahlt haben sollte, davon kann keine Rede

sein.

Der Klägerin ist übrigens aus dem ganzen Verhältnis

kein ungerechtfertigter Vorteil erwachsen. Der Schuld-

brief hat in der zwangsrechtlichen Verwertung vom

5. Dezember 1922 nur einen Erlös von 13,000 Fr. abge-

worfen, sodass die Klägerin einen Pfandausfallschein für

19,396 Fr. 60 Cts. erhielt und von einem Überschuss

an Pfanderlös, der ihr über ihre pfandversicherte For-

lierung hinaus zugefallen wäre, nicht gesprochen werden

kann. Wenn dann in der Folge auch das Grundpfand

verwertet, und in dessen Steigerung vom 15. Januar

1924 der in Frage stehende Schuldbrief bis zu 38,000 Fr.

gedeckt worden ist, so ist der Gewinn am Titel nicht der

Klägerin, sondern dem Ersteigerer des Titels zugefallen;

selbst wenn übrigens der Titel von der Klägerin ersteigert

worden wäre, könnte der Beklagte nach der bestehen~

den gesetzlichen Regelung der Zwangsverwertung seine

Schuld wohl kaum mit diesem Gewinne zur Verrechnung

bringen.

Auch ist der Beklagte durch die Abtretung der zweimal

5000 Fr. von der Gesamtschuld und deren selbständige

Geltendmachung auf dem Wege der ordentlichen Be-

treibung nicht benachteiligt worden. Denn, wären die

10,000 Fr. bei der pfandversicherten Gesamtforderung

verblieben, so würde der Pfandausfallschein einfach um

diesen Betrag höher geworden sein, und die 10,000 Fr.

hätten auf Grund dieses Pfandausfallscheins ebenfalls

auf dem Wege der ordentlichen Betreibung geltend

gemacht werden können, wodurch dann die Fahrnisse

des Schlosses Schwandegg doch zur Deckung der im

Streite liegenden Forderung herangezogen worden wären.

Schlusstitel zum ZGB. N° 57.

IV. SCHLUSSTITEL ZGB

TITRE FINAL DU C c

57. Urteil d9l' TI. Zivilabteilung vom 3. NovEmber 1926

i. S. Pfaft' gegen W a.lder.

34lJ

I n t e r t e m p 0 r ale s S ach e n r e c h t, ZGB Schluss-

titel Art. 3, 17 Abs. 2 :

Aus] e gun g der vor dem Inkrafttreten des ZGB be-

gründeten Die n s t bar k e i t e n nach altem kanto-

nalem Liegenschaftsrecht. Bedeutung der seit dem Inkraft-

treten des ZGB erfolgten Handänderung der Grundstücke.

Die seit 1921 dem Kläger gehörende Liegenschaft ist

zum Vorteil der seit 1920 dem Beklagten gehörenden

Liegenschaft durch folgende im Jahre 1901 vertraglich

;t>egründete Dienstbarkeit belastet : « Ad. Meier » (Rechts-

vorgänger des Klägers) « •••••• ist nicht berechtigt, auf dem

Hofraum zwischen obigem Grundstück Nr. 2 des Er-

~erbers. dem Ökonomiegebäude Nr. 661 des Adolf

Meier, auch nicht der Strasse entlang, Zierbäume und

Sträucher zu pflanzen. Adolf Meier ist nur berechtigt,

auf genanntem Hofraum der Strasse entlang ein nicht

über 120 cm hohes Geländer zu erstellen.»

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger ge-

richtliche Feststellung, dass diese Dienstbarkeit kein

Verbot der Errichtung von Bauten auf dem Hofraum

in sich schliesse.

Durch Urteil vom 17. Februar 1926 hat das Oberge-

richt des Kantons Zürich die Klage zugesprochen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf

Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Die Berufung des Beklagten ist nach ständiger Recht-

sprechung (BGE 45 11 S. 391 f. und den dort zitierten

350

Schlusstitel zum ZGB. N° 57.

früheren Urteilen, u. a. 39 II S. 152 statt 52) nicht zu-

lässig, weil die vorliegende Zivilstreitigkeit nicht nach

eidgenössischen Gesetzen, speziell dem ZGB, zu ent-

scheiden (und von der Vorinstanz auch nicht unter An-

wendung des eidgenössischen ZGB entschieden worden)

ist. Was der Beklagte gegen diese Rechtsprechung vor-

bringt, ist nicht geeignet, das Bundesgericht zu veran-

lassen, sie aufzugeben. Art. 3 des Schlusstitels des ZGB

enthält die « allgemeine Bestimmung » (vgl. das Marginale

zu Art. 1 ff.): « Rechtsverhältnisse, deren Inhalt unab-

hängig vom Willen der Beteiligten durch das Gesetz

umschrieben wird, sind nach dem Inkrafttreten dieses

Gesetzes nach dem neuen Rechte zu beurteilen, auch

wenn sie vor diesem Zeitpunkte begründet worden sind. »

Die Geltung dieser allgemeinen Bestimmung für das

Sachenrecht könnte nur dann verneint werden, wenn

sie ausdrücklich ausgeschlossen worden wäre. Indessen

lässt sich dem Art. 17 Abs. 2 des Schlusstitels hiefÜf

kein Anhaltspunkt entnehmen, und er ist daher, dem

Art. 3 entsprechend, durch Gegenschluss dahin auszu-

legen, dass die dinglichen Rechtsverhältnisse, deren

Inhalt durch den Willen der Beteiligten umschrieben

wird, also namentlich die Dienstbarl{eiten, auch nach

dem Inkrafttreten des ZGB nach dem bisherigen kant~

nalen Liegenschaftsrechte zu beurteilen sind, wenn sie

vor diesem Zeitpunkt begr~indet worden sind (unter

Vorbehalt der Rückwirkung der um der öffentlichen

Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellten Bestim:-

mungen des ZGB). Der Umstand, dass die Parteien,

speziell der Beklagte, erst nach dem Inkrafttreten des

ZGB die von der streitigen Dienstbarkeit berührten

Liegenschaften erworben haben, ist nicht von Belang,

weil der Eigentumsübergang als solcher keinerlei Wir-

kung auf die Lasten auszuüben vermochte. Insbesondere

ruft der Beklagte in diesem Zusammenhang zu Unrecht

den Art. 973 ZGB an; denn da laut dem vorgelegten sog.

Grundbuchauszug das eidgenössische Grundbuch im

ObligationenrechL N° 58.

351

Jahre 1921 im Grundbuchkreis Wetzikon noch nicht

eingeführt und ihm das zürcherische Grundprotokoll

auch nicht etwa gleichgestellt worden war, galt die ange-

führte Vorschrift damals dort noch gar nicht (ZGB

Schlusstitel Art. 48 Abs. 3, EG zum ZGB für den Kanton

Zürich § .274; BGE 52 II S. 20 f. Erw. 3).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

V. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

58. Auszug,aus dem Urteil der I. ZivilabteUung

vom 10. September 1926 i. S. von Roll'sche EiSEnwerke A.-G.

gegen Gebr. 'I'üscher /I, Oie.

Art. 2 8 Z G B und 4 8 0 R : Katalog für schmiedeiserne In.

stallatlonsartikel für elektrische Fernleitungen. Verwendung

der darin enthaltenen Serien-, Gewichts- und Massangaben

im Katalog einer Konkurrenzfirma. Abweisung der Unter-

lassungsklage.

Individualrecht verneint, weil die nach-

geahmte Normalisierung Gemeingut der Branche geworden

ist. Kein unlauterer Wettbewerb mit Rücksicht auf die

übrigen Unterschiede der beiden Kataloge und die besondere

Art des in Betracht kommenden Kundenkreises.

A. -

Die Klägerin, Gesellschaft der L. von RoUschen

Eisenwerke A.-G., Gerlafingen, stellt seit 1891 schmied-

eiserne Installationsartikel für elektrische Fernleitungen

her und gab erstmals im Jahre 1895 einen Katalog

für Isolatorenträger heraus, der in den spätem Neu-

auflag~n durch Anführung auch anderer Artikel inhaltlich

erweitert wurde. Für den Grossteil der Gegenstände sind

darin Serienbezeichnungen gewählt, d. h. ein bestimm-

ter Typus der nämlichen Ausführungsform wird unter