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64_II_411

BGE 64 II 411

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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Erbrecht. N0 71.

derungen hiefÜl":,richten sich nach dem Zweck der Ortsan-

gabe. Das Gesetz verlangt diese, weil sie die Zeitangabe,

der im Hinblick auf ZGB Art. 467 und511 die überwie.-

gende Bedeutung zukommt, vervollständigt, Anha.lts-

punkte für die Ermittlung der Echtheit der Urkunde zu

bieten vermag und für die örtliche Rechtsanwendung von

Bedeutung sein kann. Die Frage, welches die am weitesten

gefasste Ortsbezeichnung ist, die diesen Anforderungen

noch genügt, obz. B.· die Angabe einer Landesgegend oder

einer Reisestrecke hinreichend wäre, ist hier nicht zu ent-

scheiden, sondern jene, welchen engsten geographischen

Raum das Gesetz unter dem Begriff des Ortes höchstens

verstanden haben will. Nach dem Zweckgedanken ist

dies der Ort im Sinne der politischen Gemeinde. Nähere

Ortsbezeichnungen innerhalb der Gemeinde, wie z. B.

des Quartiers, der Strasse, Hausnummer usw., sind vom

Standpunkt des Gesetzes aus überflüssig. Sind sie unrich-

tig, so kann dies die Formgültigkeit des Testamentes

sowenig beeinflussen, wie es der Fall wäre bei einer über

die gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden Angabe

der Tageszeit der Testamentserrichtung. Die Ortsangabe

{(Zollikerberg » auf dem streitigen Testament ist unrichtig.

Sie enthält in sich aber den Hinweis auf die Gemeinde Zolli.:.

kon, zu der das Quartier des Zollikerberges gehört, und

da diese Ortsbezeichnung richtig ist, genügt die Datierung

des Testamentes· den gesetzli~hen Anforderungen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Zürich vom 7. Oktober 1938 be-

stätigt.

Sachenrecht •. N" 72.

IV. SACHENRECHT

DROITS REELS

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72. Urteil der II. Zi1'il&bteilung vom 11. November 1938

i. S. Nörr gegen Weber.

Intertemporales Sachenrecht (Art. 1,3, 17 und 18 des Schlusstitels

des ZGB):

Soweit der Inhalt einer unter· altem Recht erriohteten Dienst-

barkeit nioht durch Rechtsgeschäft festgelegt ist, bestimmt

er sich nach neuem Reoht.

Veränderte Ausübung einer Wegdienstbarkeit (gegenüber dem

Inhalt, wie er duroh Reohtsgeschäft, kantonales Recht und

Ortsgebrauch, Art. 740 ZGB, umschrieben und allenfalls

durch die bisherige Ausübung, Art: 738 ZGB, näher bestimmt

ist) :

Eine unzumutbare Mehrbelastung (Art. 739 ZGB) liegt nicht

sohon an und für sich in der Benutzung mit Motorfahrzeugen

statt der frühem Verke~ittel, wohl aber in solcher Be-

nutzung durch Kunden eines nun gerade auf Reparaturen

an Motorfahrzeugen umgestellten Betriebes.

Die Parteien sind Grundnachbarn in Untetwetzikon.

Die heiden Häuser sind durch einen 3 Meter breiten Weg

getrennt, der zum grössernTeiIe zur Liegenschaft der

Beklagten gehört. Zur Benutzung dieses Weges von der

Morgenstrasse in den rückseitigen Hof der beiden Häuser

ist jede der beiden Liegenschaften zu Gunsten der andern

8eit mehr als 50 Jahren mit einem «beständigen Fuss-

und Fahrwegrecht» belastet, das im Grundprotokoll ein-

getragen ist. In beiden Häusern wurde schon früher auf

der Hofseite eine Werkstätte betrieben. Der Vater des

Klägers hatte dort eine Schlosserei, die der Sohn weiter-

führt; der Vater der Beklagten betrieb eine Spenglerei.

Der Weg diente diesen Betrieben, indem deren Belieferung

mit Material wie auch das Bringen und Abholen von

Arbeitsstücken mit vierrädrigen Handwagen und gelegent-

lich mit einem Tiergespann bewerkstelligt wurde.

Seit

AS 64 II -

1938

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~('h"n .. "cht. N0 72.

dem November i933 wird nun auf der Liegenschaft der

Beklagten anstelle der frühem Spenglerei von einem Mieter

. eine Reparaturwerkstätte für Radio und für elektrische

Anlagen an Motorfahrzeugen betrieben. Dieser Mieter

hat hinter dem Hause ein 150 Liter fassendes Benzin-

Tankfass aufgestellt. Eine vor dem Hause angebrachte

Reklametafel mit einem Pfeil weist nach dem Hofe und

lädt zum Bezuge von Treibstoff ein. Der Kläger findet,

die durch diesen geänderten Betrieb bedingte Benutzung

des Weges durch Motorfahrzeuge überschreite das der

Beklagten zustehende Dienstbarkeitsrecht.

Die KI8.ge

geht auf Feststellung der Unzulässigkeit solcher Weg-

benutzung.

Die kantonalen Gerichte, das Obergericht des Kantons

Zürich mit Urteil vom -21. Oktober 1937, haben ausge-

sprochen, das Dienstbarkeitsrecht enthalte auch das Be-

fahren des Weges mit Motorfahrzeugen jeder Art; auszu-

schliessen sei jedoch das Befahren mit fremden Motorfahr-

zeugen zum Zwecke, daran Reparaturen vornehmen zu

lassen oder für sie zu tanken.

Eine gegen dieses Urteil gerichtete Kassationsbeschwerde

wurde am 19. September 1938 abgewiesen.

Mit der vorliegenden' Berufung hält die Beklagte am

Begehren um gänzliche Abweisung der Klage fest.

Das Bundesgericht z~ in Erwägung :

1. -

Die Beklagte hält statt des vom Obergericht ange-

wendeten Art. 739 ZGB Bestimmungen des alten kanto-

nalen Rechtes für anwendbar, unter dessen Herrschaft die

Dienstbarkeit errichtet worden ist. Mit Unrecht. Wohl

war die Errichtung eine vor 1912 eingetretene Tatsache

im Sinne von Art. 1 des Schlusstitels des ZGB. Die Dienst-

barkeit in ihrem dauernden Bestande lässt sich dagegen

nicht einfach als solche weit zurückliegende Tatsache

beurteilen. Anderseits ist auf die Anwendbarkeit des neuen

Rechtes nicht kurzerhand deshalb zu schliessen, weil die

veränderte Benutzung des Weges, die den Grund des

Sachenrecht. N° 72.

413

Streites bildet, erst 1933 begonnen hat. Der Streit dreht

sich darum, ob diese Benutzung nach Massgabe des

Dienstbarkeitsinhaltes geduldet werden müsse. Es ist

somit von diesem Inhalt auszugehen. Dafür fällt zunächst

Art. 3 SchlT in Betracht. Diese Bestimmung ist nicht ein-

deutig. Sie gibt der Auffassung Raum, die durch Rechts-

geschäft vor 1912 begründeten Verhältnisse seien, unter

Vorbehalt der um der öffentlichen Ordnung willen aufge-

stellten Bestimmungen des neuen Rechtes (wozu vgl. Art. 2

SchlT), nach wie vor nach dem alten Rechte zu beurteilen

gleichgültig wieweit ihr Inhalt tatsächlich durch Rechts:

geschäft umschrieben ist. Die Anwendung von Art. 3

SchlT braucht hier nicht allgemein geprüft zu werden.

Im Gebiete des Sachenrechtes gehen jedenfalls die beson-

dem Bestimmungen der Art. 17 ff. SchlT vor, auch soweit

sie mit Art. 3 nicht im Einklang stehen sollten. Nun unter-

stellt Art. 17 Abs. 2 SchlT wie das Eigentum so auch die

beschränkten dinglichen Rechte in Bezug auf den Inhalt

vom Inkrafttreten des ZGB an dem neuen Rechte, ohne

diese Rechtsanwendung aUf zwingende Normen zu be-

schränken. Eine Ausnahme gilt für Verhältnisse, die nach

dem neuen Rechte nicht mehr begründet werden können

und deren Inhalt demgemäss vom neuen Recht auch nicht

bestimmt wird (Art. 17 Abs. 3 SchlT). Das trifft für

Wegrechte nicht zu. Für sie ist freilich noch auf Art. 1'8

Abs. 3 SchlT hinzuweisen, wonach der unter der alten

Ordnung durch Rechtsgeschäft festgesetzte Inhalt ding-

licher Rechte anerkannt bleibt, soweit er mit dem neuen

Rechte nicht unverträglich ist. Durch Rechtsgeschäft

festgesetzt ist indessen_ nur der Inhalt, der sich wirklich

auf solche Weise geordnet findet, nicht auch, was bloss

hätte so geordnet werden können. Hier liegt als rechtsge-

schäftliche Verfügung nichts als die Umschreibung « be-

ständiges Fuss- und Fahrwegrecht » vor. Es ist unbestrit-

ten, dass als « beständig» ein Wegrecht bezeichnet wird,

das das ganze Jahr hindurch ausgeübt werden kann.

Daraus ergibt sich für die Entscheidung der streitigen

414

Sachenrecht. N° 7~.

Frage nichts. Was für Befugnisse ein durch Rechtsge-

schäft nicht näher umgrenztes Fuss- und Fahrwegrecht

umfasse, wird ~ch Art. 740 ZGB durch das kantonale

Recht und den Ortsgebrauch bestimmt. Auch daraus

lässt sich indessen hier nichts Entscheidendes herleiten

(vgl. die §§ 184 und 186 des zürcherischen EG zum ZGB).

Weder der allgemeine noch der örtliche Begriff des Fuss-

und Fahrwegrechtes gibt eine Grundlage dafür ab, dass

dieses Recht noch weitere Befugnisse umfasse, als wie sie

bis 1933 tatsächlich ausgeübt wurden. Was die Beklagte

für sich und ihren Mieter in Anspruch nimmt, stellt daher

eine Erweiterung der Dienstbarkeitsrechte dar. Deren

Zulässigkeit ist nach dem Gesagten auf Grund des ZGB zu

beurteilen. Es ist der gute Sinn der erwähnten Bestim-

mungen von Art. 17 Aba. 2 und Art. 18 Abs. 3 SchlT, dass

dingliche Verhältnisse unter Vorbehalt dessen, was durch

Wortlaut und Auslegung der rechtsgeschäftlichen Um-

schreibungen und Anordnungen festgelegt ist, den Wandel

der Rechtsordnung mitmachen sollen, auch insoweit, als

diese nicht in zwingenden Bestimmungen ihren Ausdruck

gefunden hat. Diese Lösung entspricht auch der inter-

temporalen Ordnung des Nachbarrechtes. Dessen Inhalt

bestimmt sich, was ebenfalls aus Art. 17 SchlT folgt, seit

1912 nach dem neuen Recht, obwohl es ja, als Inbegriff

der Eigentumsbeschränkungen privatrechtlicher Natur,

nachgiebiges Recht darstellt _ und denn auch rechtsge-

schäftliche Abweichungen ausdrücklich vorgesehen sind

(Art. 680 Abs. 2 ZGB). Soweit mit Bezug auf Dienstbar-

keiten in frühem Entscheidungen eine andere Auffassung

bekundet wurde (vgl. BGE 52 II 349, 53 II 109, 384), kann

daran nicht festgehalten werden.

2. -

Art. 739 ZGB mutet dem Eigentümer des bela-

steten Grundstückes gewisse .Änderungen der Ausübung

der Dienstbarkeit gegenüber deren bisherigem Inhalte

(vgl. Art. 738) zu, nicht aber eine Mehrbelastung. Die

kantonalen Gerichte haben nun mit Recht entschieden,

dass das Befahren des Weges mit Motorfahrzeugen an und

Sachenrecht. N0 73.

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'für sich zugelassen werden müsse, da der Entwicklung der

Technik und des Verkehrswesens. Rechnung zu tragen sei.

Ebenso zutreffend haben sie anderseits eine unzumutbare

Mehrbelastung darin gesehen, dass Kunden der Beklagten

oder ihres "Mieters den Weg mit solchen Fahrzeugen

gerade dazu benutzen, um diese· oder dazu gehörende

Einrichtungen ausbessern zu lassen oder für sie Treibstoff

zu fassen. Eine derartige Benutzung der Dienstbarkeit

nicht nur m it Motorfahrzeugen, sondern für sie,

zufolge eines darauf umgestellten Werkstättebetriebes,

braucht sich der Kläger nicht gefallen zu lassen. Er ist

sofort dagegen aufgetreten, sodass sich die Beklagte auch

nicht etwa auf eine durch gutgläubige Ausübung erwirkte

Erweiterung ihrer Rechte (Art. 738 Abs. 2 ZGB) berufen

kann.

Von der Einsprache des Klägers unberührt bleibt die

Benutzung des Weges insoweit, als dafür sein Grund und

Boden mit dem dazu gehörenden Luftraume gar nicht in

Anspruch genommen wird; es wäre denn, dass ein solcher

Gebrauch des Weges ihn seinerseits in der Ausübung des

ja auch ihm zustehenden Dienstbarkeitsrechtes beein-

trächtigte.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Zürich vom 21. Oktober 1937 im

Sinne der Erwägungen bestätigt.

73. Urteil aer II. ZivilabteUung vom 1. Dezember 1938

i. S. Gertseh gegen Minorett!.

P fan d re c h t.

Verhältnis des Faustpfandgläubigers zum

Schuldner des Faustpfandtitels; ZGB Art. 891, 906 :

-

der Faustpfandgläubiger eines Eigentfunerpfandtitels des

Schuldners kann nicht die Kündigung der SchuldbrieffQrderung

gemäss Art. 906 Abs. 1 verlangen;

-

von Gesetzes wegen ist der Faustpfandgläubiger nicht befugt,

die ihm verpfändete Grundpfandforderung gegenüber dem