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64_II_406

BGE 64 II 406

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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406

Erbrecht. No 71.

Behauptung,:,der Arzt habe ihm die Übersiedlung auf das

Land angeraten, vermag den bestimmten Eindruck der

Wahl eines blossen Prozessdomizils in Herzogenbuchsee

nicht zu ··ve:tw:isohen. Hiefm hätten. zentraler gelegene

Orte in Betracht gezogen werden können. Übrigens hat

der Kläger in Olten naoh wie vor ein Postfach verkehrt

er dort auch in Geschäften und im. Kreise von Freunden

so. dass dahinsteht, ob er überhaupt endgültig Olten ha~

verlassen wollen. Jedenfalls ist nicht dargetan, dass ersieh

nach Herzogeribuchsee begab, um sich dort dauerhaft fest-

zusetzen.

Demnach erkennt da8 Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Zuständigkeit

des Amtsgerichtes von Wangen verneint.

Vgl. auch Nr. 71. -

Voir aussi n° 71.

In. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

71. Urteil der 11. ZivllabteUung vom ao. Dezember 1938

i. S. Liebermaun gegen Lieberma,11B und Locher.

Vor m und s c h a f t s r e c h t. Vertretungsbefugnis des Vor-

mundes. Die zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte sind

in Art. 421 und 422 ZGB abschliessend aufgezählt. Zu diesen

gehört die Anerkennung eines die Erbrechte des Mündels

beeinflussenden Testamentes durch den Vormund nur unter

bestimmten Voraussetzungen.

Erb re c h t. ZGB Art. 505. Die Unrichtigkeit einer Angabe

in d6l' Datierung der eigenhändigen letztwilligen Verfügung

hat (abgesehen von den übrigen Voraussetzungen) die Ungül-

Erbrecht. N° 71.

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tigkeit der Verfügung nur zur Folge, wenn sie den gesetzlich

notwendigen Inhalt der Datierung berührt;

-

für die Angabe des Ortes der Testamentsniederschrift genügt

die Bezeichnung der politischen Gemeinde;

-

die unrichtige Quartierangabe schadet der Gültigkeit des

Testamentes selbst dann nicht, wenn sie die einzige Ortsangabe

darstellt, in sich aber den Hinweis auf den richtigen Ort im

Sinne der politischen Gemeinde enthält.

A. -

Frau Witwe Martha Liebermann-Jucker, die sich

im Krankenhaus Neumünster in Zollikerberg, einem Quar-

tier der Gemeinde Zollikon, aufhielt, verbrachte am

3. Dezember 1936 einige Stunden bei lhrer im Dorf Zollikon

wohnenden Schwester Frau Ottilie Locher und errichtete

dort eine eigenhändige letztwillige Verfügung. In dieser

beschränkte sie ihren unter Vormundschaft stehenden

Sohn Emil Otto Liebermann zugunsten seines Bruders

Ernst Liebermann auf den Pflichtteil und ordnete an, dass

er bestimmte Vorbezüge auszugleiohen habe, setzte ihrer

Schwester Frau Locher ein Vermächtnis aus und ernannte

einen Willensvollatre.cker. Dieses:lTestament datierte sie

mit: Zollikerberg, den 3. Dezember 1936. Am 18. Januar

1937 starb sie.

Am 6. November 1937 fand im Beisein eines Mitgliedes

der . Zürcher Vormundschaftsbehörde eine Besprechung

zwischen dem Willensvollatrecker, dem· Erben Ernst Lie-

bermann und dem Vormund· des Erben Emil Liebermann

statt, wobei. über verschiedene Punkte eine Einigung

erzielt wurde. U. a. erklä.rte der Vormund des Emil

Liebermann, er anerkenne die Gültigkeit des Testamentes

und verzichte auf Anfechtung desselben. Bezüglich der

auszugleichenden Vorbezüge dieses Erben wurde festge-

stellt, es kä.me höchstens ein Betrag von Fr. 20,700.- in

Frage, wovon Fr. 16,000.---'- durch Belege ausgewiesen

werden könnten; um einen Prozess zu vermeiden, werde

aber nur ein Vorbezug von Fr. 12,000.- in Rechnung

gesetzt.

B. -

Nachträglich klagte der Vormund des Emil Lie-

bermann im Namen .seines Mündels und mit Vollmacht

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Erbreeht,. Ne 71.

der Vormundschaftsbehörde auf Nichtigerklärung des

Testamentes., Er hält sich nicht an den Verzicht auf An-

fechtung desselben gebunden, weil hiefür die Zustimmung

der Vormundschaftsbehörde fehle. Die Nichtigkeit des

Testamentes leitet er daraus ab, dass als Ort der Errichtung

das Dorfquartier Zollikerberg angegeben, die Urkunde in

\Virklichkeit aber in einem andern Dorf teil von Zollikon

niedergeschrieben worden sei.

Das Bezirksgericht Zürich hat die Klage gutgeheissen, das

Obergericht des Kantons Zürich sie hingegen mit Urteil

vom 7. Oktober 1938 abgewiesen. Es betrachtet die Ver-

zichtserklärurrg des Vormundes nicht als zustimmungs-

bedürftige Rechtshandlung und lehnt zudem den Einwand

der Nichtigkeit des Testamentes als sachlich unbegründet

ab. Gegen dieses Urteil hat der Anfechtungskläger die

Berufung an das Bundesgericht ergriffen.

Das Bundesgericht ziikt in Erwägung :

1. -

Art. 421 und 422 ZGB enthalten eine abschlies-

sende Aufzählung der Rechtsgeschäfte des Mündels, die

zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der vormundschaft-

lichen Behörden bedürfen. Die für den Geschäftsverkehr

unerlässliche RechtBsicherheit schliesst es aus, diese, die

allgemeine Vertretungsbefugnis des Vormundes einschrän-

kenden Vorschriften auf dem Wege der Analogie auf Fälle

auszudehnen, die von gleiclIer wirtschaftlicher Tragweite

wie die in der Aufzählung enthaltenen oder ihnen sonstwie

ähnlich sind. Daher kann die Anerkennung eines die Erb-

rechte des Mündels beeinträchtigenden Testamentes durch

den Vormund entgegen der Auffassung des Klägers der

Zustimmungspflicht nicht allein deshalb schon unterstellt

werden, weil sie für das Mündel ebenso einschneidende

Wirkungen haben könnte wie der Verkauf, Kauf oder die

Verpfändung von Vermögenswerten im Sinne von Ziff. 2

von Art. 421, der Erbteilungsvertrag gemäss Ziff. 9 und

die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft gemäss

Art. 422 Ziff. 5. Notwendig ist vielmehr, dass der Verzicht

"!

Erbrecht. Ne 71.

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auf die Anfechtung des Testamentes in Anbetracht der

Umstände, unter denen er erklärt wird, eindeutig die

Merkmale eines der in den Art. 421 und 422 aufgezählten

Rechtsgeschäfte erfülle. Im vorliegenden Falle könnte er

ein Zugeständnis im Rahmen eines Vergleichsabschlusses

darstellen. Doch abgesehen davon, dass Ziff. 8 von Art. 421

sich nur auf den gerichtlichen Vergleich beziehen will,

fehlen nach den Feststellungen der kantonalen Richter

auch genügende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die

Parteien beim Abschluss der Vereinbarung vom 6. No-

vember 19'37 ernstlich mit der Anfechtbarkeit des Testa-

mentes gerechnet und einen Verzicht des Klägers auf die

Anfechtungsklage als geeignetes Mittel zum Eintausch von

Zugeständnissen der andern Erben betrachtet haben.

Ebensogut kann die Anerkennung des Testamentes unter

den gegebenen Umständen, wie die Vorinstanz richtig

ausführt, bedingungslos und lediglich zur formellen Fest-

legung der Grundlage für die Erbteilung erklärt worden

sein. Daher kann die Abmachung an sich auch nicht als

Erbteilungsvertrag im Sinne des Art. 421 Ziff. 9 in Betracht

kommen. Die Erklärung des Vormundes ist somit ver-

bindlich; sie ist aber auch sachlich gerechtfertigt.

2. '- Eine der Formvorschrift des Art. 505 ZGB

äusserlich genügende, aber mirichtige Datierung des

Testamentes hat, abgesehen von dem Falle, in welchem

sich der Mangel durch den Inhalt der Urkunde beheben

lässt, gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes die

Ungültigkeit der Verfügung zur Folge (BGE 50 11 7;

54 11 358; 57 11 153). Dies gilt jedoch nur, wenn die

Unstimmigkeit in einer der vom Gesetz verlangten Min-

destangaben über den Ort und die Zeit der Niederschrift

des Testamentes liegt. Diese Mindestanforderungen stellt

das Gesetz nur hinsichtlich des Zeitpunktes der Testa-

mentserrichtung ausdrücklich fest, indem es die Nennung

des Jahres, Monates und Tages verlangt, während es die

Frage offen lässt, mit welcher Genauigkeit der Ort der

Niederschrift der Urkunde zu bezeichnen sei. Die Anfor-

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Erbrecht. N° 71.

derungen hiefür:,richten sich nach dem Zweck der Orlsan-

gabe. Das Gesetz verlangt diese, weil sie die Zeitangabe,

der im Hinblickt auf ZGB Art. 467 und 511 die überwie.-

gende Bedeutung zukommt, vervollständigt, Anhalts-

punkte für die Ermittlung der Echtheit der Urkunde zu

bieten vermag und für die örtliche Rechtsanwendung von

Bedeutung sein kann. Die Frage, welches die am weitesten

gefasste Ortsbezeichnung ist, die diesen Anforderungen

noch genügt, obz. B.die Angabe einer Landesgegendoder

einer Reisestrecke hinreichend wäre, ist hier nicht zu ent-

scheiden, sondern jene, welchen engsten geographischen

Raum das Gesetz unter dem Begrifi des Ortes höchstens

verstanden haben wilL Nach dem Zweckgedanken ist

dies der Ort im Sinne der politischen Gemeinde. Nähere

Ortsbezeichnungen innerhalb der Gemeinde, wie z. B.

des Quartiers, der Strasse, Hausnummer usw., sind vom

Standpunkt des Gesetzes aus überflüssig. Sind sie unrich-

tig, so kann dies die Formgültigkeit des TeStamentes

sowenig beeinflussen, wie es der Fall wäre bei einer über

die gesetzlichen Anforderungen. hinausgehenden Angabe

der Tageszeit der Testamentserrichtung. Die Ortsangabe

{(Zollikerberg)) auf dem streitigen Testament ist unrichtig;

Sie enthält in sich aber den Hinweis auf die Gemeinde Zolli-

kon, zu der das Quartier des Zollikerberges gehört, und

da diese Ortsbezeichnung richtig ist, genügt die Datierung

des Testamentes den gesetzlic~en Anforderungen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Zürich vom 7. Oktober 1938 be-

stätigt.

I I

Sachenrecht. No 72.

IV. SACHENRECHT

DROITS REELS

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72. Urteil der II. Zivilabteilung TOm 11. November 1988

i. S. Nörr gegen Weber.

Intertemporales Sachenrecht (Art. 1,3, 17 und 18 des Schlusstitels

des ZGB):

Soweit der Inhalt einer unter altem Recht errichteten· Dienst-

barkeit nicht durch Rechtsgeschäft festgelegt ist, bestimmt

er sich nach neuem Recht.

Veränderte Ausübung einer Wegdienstbarkeit (gegenüber dem

Inhalt, wie er durch Rechtsgeschäft, kantonales Reeht und

Ortsgebrauch, Art. 740 ZGB, umschrieben und allenfalls

durch die bisherige Ausübung, Art. 738 ZGB, näher bestimmt

ist) :

Eine. unzumutbare Mehrbelastung (Art. 739 ZGB) liegt nicht

schon an und für sich in der Benutzung mit Motorfahrzeugen

statt . der frühem Verkehrsmittel, wohl aber in solcher Be-

nutzung durch Kunden eines nun gerade auf Reparaturen

an Motorfahrzeugen umgestellten Betriebes.

Die Parteien sind. Grundnachbarn inUnterwetzikon.

Die beiden Häuser sind durch einen 3 Meter breiten Weg

getrennt, der zum grössern TeÜe zur Liegenschaft der

Beklagten gehört. Zur Benutzung dieses Weges von der

Morgenstrasse in den rückseitigen Hof der heiden Häuser

ist jede der heiden Liegenschaften zu Gunsten der andern

seit mehr als 50 Jahren mit einem {(beständigen Fuss-

und Fahrwegrecht)) belastet, das im Grundprotokoll ein-

getragen ist. In beiden Häusern wurde schon früher auf

der Hofseite eine Werkstätte betrieben. Der Vater des

Klägers hatte dort eine Schlosserei, die der Sohn weiter-

führt; der Vater der Beklagten betrieb eine Spengierei.

Der Weg diente diesen Betrieben, indem deren Belieferung

mit Material wie auch das Bringen und Abholen von

Arbeitsstücken mit vierrädrigen Handwagen und gelegent-

lich mit einem Tiergespann bewerkstelligt wurde.

Seit

AB 64 II -

1938

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