Volltext (verifizierbarer Originaltext)
406
Erbrecht. No 71.
Behauptung,:,der Arzt habe ihm die Übersiedlung auf das
Land angeraten, vermag den bestimmten Eindruck der
Wahl eines blossen Prozessdomizils in Herzogenbuchsee
nicht zu ··ve:tw:isohen. Hiefm hätten. zentraler gelegene
Orte in Betracht gezogen werden können. Übrigens hat
der Kläger in Olten naoh wie vor ein Postfach verkehrt
er dort auch in Geschäften und im. Kreise von Freunden
so. dass dahinsteht, ob er überhaupt endgültig Olten ha~
verlassen wollen. Jedenfalls ist nicht dargetan, dass ersieh
nach Herzogeribuchsee begab, um sich dort dauerhaft fest-
zusetzen.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Zuständigkeit
des Amtsgerichtes von Wangen verneint.
Vgl. auch Nr. 71. -
Voir aussi n° 71.
In. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
71. Urteil der 11. ZivllabteUung vom ao. Dezember 1938
i. S. Liebermaun gegen Lieberma,11B und Locher.
Vor m und s c h a f t s r e c h t. Vertretungsbefugnis des Vor-
mundes. Die zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte sind
in Art. 421 und 422 ZGB abschliessend aufgezählt. Zu diesen
gehört die Anerkennung eines die Erbrechte des Mündels
beeinflussenden Testamentes durch den Vormund nur unter
bestimmten Voraussetzungen.
Erb re c h t. ZGB Art. 505. Die Unrichtigkeit einer Angabe
in d6l' Datierung der eigenhändigen letztwilligen Verfügung
hat (abgesehen von den übrigen Voraussetzungen) die Ungül-
Erbrecht. N° 71.
407
tigkeit der Verfügung nur zur Folge, wenn sie den gesetzlich
notwendigen Inhalt der Datierung berührt;
-
für die Angabe des Ortes der Testamentsniederschrift genügt
die Bezeichnung der politischen Gemeinde;
-
die unrichtige Quartierangabe schadet der Gültigkeit des
Testamentes selbst dann nicht, wenn sie die einzige Ortsangabe
darstellt, in sich aber den Hinweis auf den richtigen Ort im
Sinne der politischen Gemeinde enthält.
A. -
Frau Witwe Martha Liebermann-Jucker, die sich
im Krankenhaus Neumünster in Zollikerberg, einem Quar-
tier der Gemeinde Zollikon, aufhielt, verbrachte am
3. Dezember 1936 einige Stunden bei lhrer im Dorf Zollikon
wohnenden Schwester Frau Ottilie Locher und errichtete
dort eine eigenhändige letztwillige Verfügung. In dieser
beschränkte sie ihren unter Vormundschaft stehenden
Sohn Emil Otto Liebermann zugunsten seines Bruders
Ernst Liebermann auf den Pflichtteil und ordnete an, dass
er bestimmte Vorbezüge auszugleiohen habe, setzte ihrer
Schwester Frau Locher ein Vermächtnis aus und ernannte
einen Willensvollatre.cker. Dieses:lTestament datierte sie
mit: Zollikerberg, den 3. Dezember 1936. Am 18. Januar
1937 starb sie.
Am 6. November 1937 fand im Beisein eines Mitgliedes
der . Zürcher Vormundschaftsbehörde eine Besprechung
zwischen dem Willensvollatrecker, dem· Erben Ernst Lie-
bermann und dem Vormund· des Erben Emil Liebermann
statt, wobei. über verschiedene Punkte eine Einigung
erzielt wurde. U. a. erklä.rte der Vormund des Emil
Liebermann, er anerkenne die Gültigkeit des Testamentes
und verzichte auf Anfechtung desselben. Bezüglich der
auszugleichenden Vorbezüge dieses Erben wurde festge-
stellt, es kä.me höchstens ein Betrag von Fr. 20,700.- in
Frage, wovon Fr. 16,000.---'- durch Belege ausgewiesen
werden könnten; um einen Prozess zu vermeiden, werde
aber nur ein Vorbezug von Fr. 12,000.- in Rechnung
gesetzt.
B. -
Nachträglich klagte der Vormund des Emil Lie-
bermann im Namen .seines Mündels und mit Vollmacht
408
Erbreeht,. Ne 71.
der Vormundschaftsbehörde auf Nichtigerklärung des
Testamentes., Er hält sich nicht an den Verzicht auf An-
fechtung desselben gebunden, weil hiefür die Zustimmung
der Vormundschaftsbehörde fehle. Die Nichtigkeit des
Testamentes leitet er daraus ab, dass als Ort der Errichtung
das Dorfquartier Zollikerberg angegeben, die Urkunde in
\Virklichkeit aber in einem andern Dorf teil von Zollikon
niedergeschrieben worden sei.
Das Bezirksgericht Zürich hat die Klage gutgeheissen, das
Obergericht des Kantons Zürich sie hingegen mit Urteil
vom 7. Oktober 1938 abgewiesen. Es betrachtet die Ver-
zichtserklärurrg des Vormundes nicht als zustimmungs-
bedürftige Rechtshandlung und lehnt zudem den Einwand
der Nichtigkeit des Testamentes als sachlich unbegründet
ab. Gegen dieses Urteil hat der Anfechtungskläger die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen.
Das Bundesgericht ziikt in Erwägung :
1. -
Art. 421 und 422 ZGB enthalten eine abschlies-
sende Aufzählung der Rechtsgeschäfte des Mündels, die
zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der vormundschaft-
lichen Behörden bedürfen. Die für den Geschäftsverkehr
unerlässliche RechtBsicherheit schliesst es aus, diese, die
allgemeine Vertretungsbefugnis des Vormundes einschrän-
kenden Vorschriften auf dem Wege der Analogie auf Fälle
auszudehnen, die von gleiclIer wirtschaftlicher Tragweite
wie die in der Aufzählung enthaltenen oder ihnen sonstwie
ähnlich sind. Daher kann die Anerkennung eines die Erb-
rechte des Mündels beeinträchtigenden Testamentes durch
den Vormund entgegen der Auffassung des Klägers der
Zustimmungspflicht nicht allein deshalb schon unterstellt
werden, weil sie für das Mündel ebenso einschneidende
Wirkungen haben könnte wie der Verkauf, Kauf oder die
Verpfändung von Vermögenswerten im Sinne von Ziff. 2
von Art. 421, der Erbteilungsvertrag gemäss Ziff. 9 und
die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft gemäss
Art. 422 Ziff. 5. Notwendig ist vielmehr, dass der Verzicht
"!
Erbrecht. Ne 71.
409
auf die Anfechtung des Testamentes in Anbetracht der
Umstände, unter denen er erklärt wird, eindeutig die
Merkmale eines der in den Art. 421 und 422 aufgezählten
Rechtsgeschäfte erfülle. Im vorliegenden Falle könnte er
ein Zugeständnis im Rahmen eines Vergleichsabschlusses
darstellen. Doch abgesehen davon, dass Ziff. 8 von Art. 421
sich nur auf den gerichtlichen Vergleich beziehen will,
fehlen nach den Feststellungen der kantonalen Richter
auch genügende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die
Parteien beim Abschluss der Vereinbarung vom 6. No-
vember 19'37 ernstlich mit der Anfechtbarkeit des Testa-
mentes gerechnet und einen Verzicht des Klägers auf die
Anfechtungsklage als geeignetes Mittel zum Eintausch von
Zugeständnissen der andern Erben betrachtet haben.
Ebensogut kann die Anerkennung des Testamentes unter
den gegebenen Umständen, wie die Vorinstanz richtig
ausführt, bedingungslos und lediglich zur formellen Fest-
legung der Grundlage für die Erbteilung erklärt worden
sein. Daher kann die Abmachung an sich auch nicht als
Erbteilungsvertrag im Sinne des Art. 421 Ziff. 9 in Betracht
kommen. Die Erklärung des Vormundes ist somit ver-
bindlich; sie ist aber auch sachlich gerechtfertigt.
2. '- Eine der Formvorschrift des Art. 505 ZGB
äusserlich genügende, aber mirichtige Datierung des
Testamentes hat, abgesehen von dem Falle, in welchem
sich der Mangel durch den Inhalt der Urkunde beheben
lässt, gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes die
Ungültigkeit der Verfügung zur Folge (BGE 50 11 7;
54 11 358; 57 11 153). Dies gilt jedoch nur, wenn die
Unstimmigkeit in einer der vom Gesetz verlangten Min-
destangaben über den Ort und die Zeit der Niederschrift
des Testamentes liegt. Diese Mindestanforderungen stellt
das Gesetz nur hinsichtlich des Zeitpunktes der Testa-
mentserrichtung ausdrücklich fest, indem es die Nennung
des Jahres, Monates und Tages verlangt, während es die
Frage offen lässt, mit welcher Genauigkeit der Ort der
Niederschrift der Urkunde zu bezeichnen sei. Die Anfor-
41O
Erbrecht. N° 71.
derungen hiefür:,richten sich nach dem Zweck der Orlsan-
gabe. Das Gesetz verlangt diese, weil sie die Zeitangabe,
der im Hinblickt auf ZGB Art. 467 und 511 die überwie.-
gende Bedeutung zukommt, vervollständigt, Anhalts-
punkte für die Ermittlung der Echtheit der Urkunde zu
bieten vermag und für die örtliche Rechtsanwendung von
Bedeutung sein kann. Die Frage, welches die am weitesten
gefasste Ortsbezeichnung ist, die diesen Anforderungen
noch genügt, obz. B.die Angabe einer Landesgegendoder
einer Reisestrecke hinreichend wäre, ist hier nicht zu ent-
scheiden, sondern jene, welchen engsten geographischen
Raum das Gesetz unter dem Begrifi des Ortes höchstens
verstanden haben wilL Nach dem Zweckgedanken ist
dies der Ort im Sinne der politischen Gemeinde. Nähere
Ortsbezeichnungen innerhalb der Gemeinde, wie z. B.
des Quartiers, der Strasse, Hausnummer usw., sind vom
Standpunkt des Gesetzes aus überflüssig. Sind sie unrich-
tig, so kann dies die Formgültigkeit des TeStamentes
sowenig beeinflussen, wie es der Fall wäre bei einer über
die gesetzlichen Anforderungen. hinausgehenden Angabe
der Tageszeit der Testamentserrichtung. Die Ortsangabe
{(Zollikerberg)) auf dem streitigen Testament ist unrichtig;
Sie enthält in sich aber den Hinweis auf die Gemeinde Zolli-
kon, zu der das Quartier des Zollikerberges gehört, und
da diese Ortsbezeichnung richtig ist, genügt die Datierung
des Testamentes den gesetzlic~en Anforderungen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Zürich vom 7. Oktober 1938 be-
stätigt.
I I
Sachenrecht. No 72.
IV. SACHENRECHT
DROITS REELS
411
72. Urteil der II. Zivilabteilung TOm 11. November 1988
i. S. Nörr gegen Weber.
Intertemporales Sachenrecht (Art. 1,3, 17 und 18 des Schlusstitels
des ZGB):
Soweit der Inhalt einer unter altem Recht errichteten· Dienst-
barkeit nicht durch Rechtsgeschäft festgelegt ist, bestimmt
er sich nach neuem Recht.
Veränderte Ausübung einer Wegdienstbarkeit (gegenüber dem
Inhalt, wie er durch Rechtsgeschäft, kantonales Reeht und
Ortsgebrauch, Art. 740 ZGB, umschrieben und allenfalls
durch die bisherige Ausübung, Art. 738 ZGB, näher bestimmt
ist) :
Eine. unzumutbare Mehrbelastung (Art. 739 ZGB) liegt nicht
schon an und für sich in der Benutzung mit Motorfahrzeugen
statt . der frühem Verkehrsmittel, wohl aber in solcher Be-
nutzung durch Kunden eines nun gerade auf Reparaturen
an Motorfahrzeugen umgestellten Betriebes.
Die Parteien sind. Grundnachbarn inUnterwetzikon.
Die beiden Häuser sind durch einen 3 Meter breiten Weg
getrennt, der zum grössern TeÜe zur Liegenschaft der
Beklagten gehört. Zur Benutzung dieses Weges von der
Morgenstrasse in den rückseitigen Hof der heiden Häuser
ist jede der heiden Liegenschaften zu Gunsten der andern
seit mehr als 50 Jahren mit einem {(beständigen Fuss-
und Fahrwegrecht)) belastet, das im Grundprotokoll ein-
getragen ist. In beiden Häusern wurde schon früher auf
der Hofseite eine Werkstätte betrieben. Der Vater des
Klägers hatte dort eine Schlosserei, die der Sohn weiter-
führt; der Vater der Beklagten betrieb eine Spengierei.
Der Weg diente diesen Betrieben, indem deren Belieferung
mit Material wie auch das Bringen und Abholen von
Arbeitsstücken mit vierrädrigen Handwagen und gelegent-
lich mit einem Tiergespann bewerkstelligt wurde.
Seit
AB 64 II -
1938
27