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64_II_415

BGE 64 II 415

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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Sachenrecht. N° 7:l.

Frage nichts. Was für Befugnisse ein durch Rechtsge-

schäft nicht näher umgrenztes Fuss- und Fahrwegrecht

umfasse, wird :n:ach Art. 740 ZGB durch das kantonale

Recht und den· Ortsgebrauch bestimmt. Auch daraus

lässt sich indessen hier nichts Entscheidendes herleiten

(vgl. die §§ 184 und 186 des zürcherischen EG zum ZGB).

Weder der allgemeine noch der örtliche Begriff des Fuss-

und Fahrwegrechtes gibt eine Grundlage dafür ab, dass

dieses Recht noch weitere Befugnisse umfasse, als wie sie

bis 1933 tatsächlich ausgeübt wurden. Was die Beklagte

für sich und ihren Mieter in Anspruch nimmt, stellt daher

eine Erweiterung der Dienstbarkeitsrechte dar. Deren

Zulässigkeit ist nach dem Gesagten auf Grund des ZGB zu

beurteilen. Es ist der gute Sinn der erwähnten Bestim-

mungen von Art. 17 Aba.. 2 und Art. 18 Abs. 3 SchlT, dass

dingliche Verhältnisse unter Vorbehalt dessen, was durch

Wortlaut und Auslegung der rechtsgeschäftlichen Um-

schreibungen und Anordnungen festgelegt ist, den Wandel

der Rechtsordnung mitmachen sollen, auch insoweit, als

diese nicht in zwingenden Bestimmungen ihren Ausdruck

gefunden hat. Diese Lösung entspricht auch der inter-

temporalen Ordnung des Nachbarrechtes. Dessen Inhalt

bestimmt sich, was ebenfalls aus Art. 17 SchlT folgt, seit

1912 nach dem neuen Recht, obwohl es ja, als Inbegriff

der Eigentumsbeschränkungen privatrechtlicher Natur,

nachgiebiges Recht darstellt ~ und denn auch rechtsge-

schäftliche Abweichungen ausdrücklich vorgesehen sind

(Art. 680 Abs. 2 ZGB). Soweit mit Bezug auf Dienstbar-

keiten in frühem Entscheidungen eine andere Auffassung

bekundet wurde (vgl. BGE 52 II 349, 53 II 109, 384), kann

daran nicht festgehalten werden.

2. -

Art. 739 ZGB mutet dem Eigentümer des bela-

steten Grundstückes gewisse .Änderungen der Ausübung

der Dienstbarkeit gegenüber deren bisherigem Inhalte

(vgl. Art. 738) zu, nicht aber eine Mehrbelastung. Die

kantonalen Gerichte haben nun mit Recht entschieden,

dass das Befahren des Weges mit Motorfahrzeugen an und

Sachenrecht. No 73.

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'für sich zugelassen werden müsse, da der Entwicklung der

Technik und des Verkehrswesens. Rechnung zu tragen sei.

Ebenso zutreffend haben sie anderseits eine unzumutbare

Mehrbelastung darin gesehen, dass Kunden der Beklagten

oder ihres 'Mieters den Weg mit solchen Fahrzeugen

gerade dazu benutzen, um diese oder dazu gehörende

Einrichtungen ausbessern zu lassen oder für sie Treibstoff

zu fassen. Eine derartige Benutzung der Dienstbarkeit

nicht nur mit Motorfahrzeugen, sondern für sie,

zufolge eines darauf umgestellten Werkstättebetriebes,

braucht sich der Kläger nicht gefallen zu lassen. Er ist

sofort dagegen aufgetreten, sodass sich die Beklagte auch

nicht etwa auf eine durch gutgläubige Ausübung erwirkte

Erweiterung ihrer Rechte (Art. 738 Abs. 2 ZGB) berufen

kann.

Von der Einsprache des Klägers unberührt bleibt die

Benutzung des Weges insoweit, als dafür sein Grund und

Boden mit dem dazu gehörenden Luftraume gar nicht in

Anspruch genommen wird; es wäre denn, dass ein solcher

Gebrauch des Weges ihn seinerseits in der Ausübung des

ja auch ihm zustehenden Dienstbarkeitsrechtes beein-

trächtigte.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Zürich vom 21. Oktober 1937 im

Sinne der Erwägungen bestätigt.

73. Urteil d.er Ir. Zivilabteilung vom 1. Dezember 1938

i. S. Gertsch gegen Kinoretti.

P fan d r e c h t.

Verhältnis des Faustpfandgläubigers zum

Schuldner des Faustpfandtitels; ZGB Art. 891, 906 :

-

der Faustpfandgläubiger eines EigentÜInerpfandtitels des

Schuldners kann nicht die Kündigung der Schuldbriefforderung

gemäss Art. 906 Abs. I verlangen;

-

von Gesetzes wegen ist der Faustplandgläubiger nicht befugt,

die ihm verpfändete Grundplandforderung gegenüber dem

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Sachenrecht. N0 73.

Grundpfandscl;mldner direkt zu kündigen und in eigenem

Xamen einzuziehen; er kann hiezu aber durch den Faust-

pfandvertrag ~rmächtigt werden.

.Mit Vertrag vom 30. Mai 1936 verkaufte Louis Gertsch

sein Lebensmittelgeschäft in Zürich an Frau Maria l\'Iino-

retti-Lorenzini zum Preise von Fr. 6000.-, über dessen

Tilgung folgendes festgelegt wurde : der Verkäufer erhalte

« als Zahlung» einen auf der Liegenschaft Kanonengasse ·15

lastenden Schuldbrief von Fr. 5000.- und Fr. 1000.'- in

Form von Wechseln; am Schuldbrief seien ab Oktober

1936 jeden Monat Fr. 100.- abzubezahlen; bei Verzug

der Zahlungen sei der Verkäufer berechtigt, den Schuld-

brief auf drei Monate zur Zahlung des ganzen Betrages

zu kündigen, und unter bestimmten Bedingungen werde

der ganze Schuldbriefbetrag zur Zahlung fällig; nach

Abzahlung des schuldigen Betrages sei der Schuldbrief

an die Käuferin zurückzugeben.

Schuldner des erwähnten, auf den Inhaber lautenden

Schuldbriefes und Eigentümer der Pfandliegenschaft ist

der Ehemann der Käuferin, Giovanni Minoretti. Er . hatte

den Titel seiner Frau zur Ermöglichung des Kaufgeschäftes

zur Verfügung gestellt.

Der Schuldbrief enthält ein

tägliches, sechsmonatlich.es Kündigungsrecht des Gläu-

bigers.

.

Am 30. September 1936 schrieb Gertsch der Käuferin

Frau Minoretti, er kündige d~n Inhaberschuldbrlef wegen

Zahlungsverzuges auf drei Monate. Im September 1937

leitete er für den dem Kaufpreisrest entsprechenden Betrag

gegen l\'Iinoretti gestützt auf den Schuldbrief die Grund-

pfandbetreibung ein, in welcher er provisorische Rechts-

öffnung erwirkte. Gegen diese richtet sich die vorliegende

Aberkennungsklage.

Sie ist von beiden kantonalen Instanzen, vom Oberge-

richt mit Urteil vom 5. Juli 1938, gutgeheissen worden.

Das Obergericht nimmt als Ausgangspunkt die Behauptung

beider Parteien, der Schuldbrief habe einen Eigentümer-

pfandtitel des Klägers dargestellt und sei von der Ehefrau

Sachenrecht. N0 73.

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des Klägers zur Sicherung ihrer Kaufpreisschuld dem

Beklagten lediglich zu Faustpfand übergeben worden.

Hieraus folgert. es, der Beklagte sei nicht Gläubiger des

Klägers geworden und demgemäss nicht zur Grundpfand-

betreibung legitimiert.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende, den

Antrag auf Abweisung der Aberkennungsklage wieder-

holende Berufung des Beklagten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Mit der von heiden Parteien und ihnen folgend auch von

derVorinstanz zum Ausgangspunkt gewählten Annahme

eines Faustpfandrechtes des Beklagten an dem auf den

Kläger lautenden Inhaberschuldbrief zwecks Sicherung

seiner Kaufpreisforderung gegen die Ehefrau des ~ägers

ist das Rechtsverhältnis der Parteien zutreffend beurteilt.

Ob hiehei als Verpfänder des Titels die Ehefrau des Klägers

betrachtet wird, wie letzterer es in seiner Berufungsant-

wort tut in der Meinung, dass seine Frau aus Schenkung

oder einem andern Rechtsgrund Gläubigerin des Titels

geworden sei, oder ob mit der Vorinstanz angenommen

wird, der Kläger habe lediglich durch Vermittlung seiner

Ehefrau den als Eigentümerpfandtitel ihm selbst gehö:.

renden Schuldbrief für die Schuld seiner Frau zu Pfand

gegeben, ist ohne Einfluss auf die aus diesem Faustpfand-

verhältnis zu entscheidenden Fragen.

Im einen wie im andern Falle steht dem Faustpfand-

gläubiger kein aus dem Pfandtitel fliessendes Gläubiger-

recht gegen den Schuldner des Titels, vorliegend somit

keine Grundpfandforderung gegen den Aberkennungsklä-

ger zu. Sein Recht beschränkt sich von Gesetzes wegen

darauf, sich aus dem Erlös des Pfandes bezahlt zu machen

(ZGB Art. 891). Sowenig wie er vom Pfandschuldner

ohne Einwilligung des Verpfanders Zahlungen einziehen

darf (ZGB Art. 906 Abs. 2), sowenig ist er auch zu irgend

einem andern eigenmächtigen Vorgehen gegen den Pfand-

schuldner befugt. Zu einer Kündigung der Forderung auS

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Sachenrecht. N° 73.

dem Pfandtitel gegenüber dem Schuldner ist er selbst

dann nicht ermächtigt, wenn die sorgfältige Verwaltung

des Titels diese als geboten erscheinen lässt. Art. 906

Abs. I gibt ihm nur das Recht, vom Verpfander zu ver-

langen, dass dieser die Kündigung vornehme, und ihn

nötigenfalls durch den Richter hiezu zu zwingen. Diese

Kündigungsmöglichkeit entfällt, wenn kein vom Schuldner

verschiedener Verpfander vorhanden,. sondern ein .Eigen-

tümerpfandtitel des Schuldners zu Pfand gegeben . worden

ist. In diesem Falle dem Faustpfandgläubiger gleich einem

Grundpfandgläribiger das Recht· zur Kündigung und Ein-

ziehung der im Pfandtitel verkörperten und umschrie-

benen Forderung einzuräumen, ist nicht angängig; denn

gerade dadurch, dass er sich den dem Schuldner gehörenden

Titel nicht an Zahlungsstatt, sondern nur zu Faustpfand

hat übertragen lassen, bekundet er, dass er nicht Grund-

pfandgläubiger werden und seine Beziehungen zum Schuld-

ner nicht durch den Inhalt des Grundpfandtitels, sondern

durch den ursprünglichen Schuldvertrag und den Faust-

pfandvertrag geregelt wissen will.

Die gesetzliche Umschreibung der Stellung des Faust-

pfandgläubigers ist indessen nicht zwingenden Rechtes.

Mit Ausnahme der VeIfallklausel,die Art. 894 ZGB als

unzulässig erklärt, kann der Faustpfandvertrag die Rechte

des Faustpfandgläubigers ausdehnen und insbesondere

festlegen, aufweiche Art der Erlös des Pfandes zu gewinnen

iSt, aus dem er sich bezahlt machen darf. Wie er nach

ständiger Praxis berechtigt erklärt werden kann, den

Pfandtitel ohne Beschreitung des Zwangsvollstreckungs.

verfahrens selbst zu verwerten, kann ihm auch die· gemäss

Art. 906 Abs. 2 sonst fehlende Befugnis eingeräumt werden;

die im Pfandtitel verkörperte Forderung bei ihrer Fällig-

keit, wenn auch nicht aus eigenem Recht, .so doch in

eigenem Namen geltend zu machen und die Fälligkeit

durch direkte Kündigung an den Schuldner herbeizuführen.

Eine Abmachung dieSes Inhaltes bietet, weil sie zur Rea ...

lisierung des vollen Pfandwertes führt, für den Verpfänder

Sachenrecht. Xo 73.

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weniger Gefahren als der Auftrag an den Pfandgläubiger

zur freihändigen Verwertung der Pfandsache; der Ver-

fallklausel ist sie nicht gleichzustellen, da sie die Verpflich-

tung des Pfandgläubigers in sich schliesst, den überschuss

über die Befriedigung seiner Forderung hinaus dem Ver-

pfänder auszuliefern .

. Ein solcher Auftrag an den Faustpfandgläubiger zur

direkten Geltendmachung der verpfändeten Forderung

liegt im vorliegenden Falle in der Vertragsbestimmung,

durch welche der Beklagte als berechtigt erklärt wird, bei

Verzug der Käuferin mit ihren Kaufpreisraten den Schuld-

brief zur Zahlung des ganzen Betrages auf drei Monate zu

kündigen. Die Ermächtigung der Käuferin zur Festlegung

dieser Vertragsbestimmung folgt aus ihrer Verfügungs-

macht über den zu Pfand gegebenen Titel; der Kläger,

der den Titel nach eigener Erklärung gerade zum Zwecke

dieser Verpfändung zur Verfügung gestellt hat, bestreitet

dies denn auch nicht. Ob er vom Inhalt des Verplandungs-

vertrages Kenntnis hatte und es billigte, dass die im

Schuldbrief auf sechs Monate bemessene Kündigungsfrist

auf drei Monate verkürzt werde, steht nicht fest. Sollte

es nicht zutreffen, so wäre deswegen die Vereinbarung

nicht als ungültig zu betrachten, sondern als eine auf die

zulässige Frist gerichtete Abmachung umzudeuten. Das

gleiche gilt für die vom Beklagten auf Grund der Vere~­

barung vollzogene, zu kurz befristete Kündigung; dIe

Frist von sechs Monaten, auf die sie wirkte, war im Zeit-

punkt der Einleitung der Betreibung verstrichen ...

Das Kündigungsschreiben hat der Beklagte freIhch an

seine Kaufvertragsgegnerin, die Ehefrau des Klägers, und

nicht an diesen selbst gerichtet. Durch sein Verhalten

vor dem Rechtsöffnungsrichter, wo er nur die Missachtung

der Kündigungsfrist rügte, und durch seine Stellungnahme

zu den Zahlungsbegehren des Beklagten zeigte der Kläger

aber, dass auch er die Kündigung zur Kenntnis genommen

und sie als eine gegen ihn als Grundpfandschuldner per-

sönlich gerichtete betrachtet hat.

420

Obligationellr<>cht.. N0 i!.

Deninach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufurig wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Zürich vom 5. Juli 1938 aufgehoben

und die Aberkennungsklage abgewiesen.

V. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

74. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom aa. November 1938 i. S. « Zürich», Allgemeine Unfall-

und Haftpflichtversicherungs A.-G. gegen S'OVAL.

S t r.a s s e ~ s i g na 1 isa ti 0 n: Rechtslage bei Anbringung

emer S 1 g n a It. a f e 1 für Hau p t s t ras semit. Vor-

trittsrecht an einer Strasse, die nie h tal s Hau pt-

s t ras s e vor g e s ehe n ist (Erw. 2).

Ver s 0 r ger s c h ade n, Art. 45 OR; Anrechmmg des Ertrags

ererbten Vermögens (Erw.4).

Sub r 0 g a t ion der S U VAL, Art. 100 KUVG; der Subro-

g~tion unterlie~en. nur die identischen Schadensposten, und

~ese nur, soweIt SIe versichert sind (Erw. 5 a).

Z e 1 t P unk t der Sub r 0 g a t ion: diese tritt ein mit der

ver bin d I ich e n A n e r k e n nun g der Leistungspflicht

durch die SUV AL (Erw. 5 b).

Aus dem Tatbestand:

Der Radfahrer Mock stiess auf der Kreuzung der über-

landstrasse St. Gallen-Winterthur mit der Strasse Ober-

winterthur-Seen mit dem Auto der Frau Weiss zusammen

und wurde getötet. Die SUV AL, bei der er obligatorisch

versichert war und die seiner Witwe eine Rente ausrichtet

nahm auf Grund von Art. 100 KUVG Regress auf di~

Haftpflichtversicherung des Autohalters. Diese bestritt

jede Ersatzpf!icht, weil den Radfahrer das alleinige Ver-

schulden am Unfall treffe.

Oblig>tt;uuenr('cht. Xo 74.

Das Obergericht Zürich nahm an, dass den Radfahrer

und die Autofahrerin ein gleichwertiges Verschulden

treffe, ermässigte daher die Ersatzpflicht des Halters um

50 % und gewährte der SUVAL Regress für 50 % des

Versorgerschadens der Witwe Mock.

Das Bundesgericht hat auf Berufung der Versicherungs~

gesellschaft hin entschieden, dass das Verschulden am

Unfall zu 2/3 den Radfahrer und nur zu 1/3 die Auto-

fahrerin treffe, und sodann den Regress in einer von der

Vorinstanz abweichenden Weise geregelt.

Aus den Erwägungen :

2. -

Nach der Ansicht der Beklagten liegt das allei-

nige Verschulden deshalb beim Verunfallten, weil er das

Vortrittsrecht des auf der Hauptstrasse fahrenden Autos

nicht respektiert habe.

Die Vorinstanz hat ein Verschulden des Mock unter

diesem Gesichtspunkt verneint; sie stellt in tatsächlicher

Hinsicht fest, dass damals sowohl· die Strasse St. Gallen-

Winterthur, wie die vom Radfahrer benützte Strasse

Oberwinterthur-Tösstal auf dem an der Kreuzungsstelle

befindlichen Wegweiser nrit der zur Bezeichnung von

Hauptstrassen nrit Vortrittsrecht dienenden blauen, weiss-

beschrifteten Tafel angeschrieben waren, und dass keine

der beiden Strassen ein das Vortrittsrecht aufhebendes

Signal aufwies. Daraus zieht die Vorinstanz den Schluss,

dass sowohl die Automobilistin wie der Radfahrer sich für

vortrittsberechtigt halten durften. Dass die Strasse Ober-

winterthur-Tösstal in dem vom Bundesrat herausgegebenen

Verzeichnis der Strassen mit Vortrittsrecht vom 26. März

1934 nicht enthalten ist, und dass die blaue Wegweisertafel

lediglich zufolge eines Versehens angebracht worden war,

ist nach der Ansicht der Vorinstanz unerheblich, da die an

Ort und Stelle angebrachte K e n n z e ich nun g einer

Strasse massgebend sei; denn dem Strassenbenützer könne

nicht zugemutet werden, das Strassenverzeichnis auswen-

dig zu lernen, er müsse sich vielmehr auf die Strassensig-