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Sachenrecht. N° 7:l.
Frage nichts. Was für Befugnisse ein durch Rechtsge-
schäft nicht näher umgrenztes Fuss- und Fahrwegrecht
umfasse, wird :n:ach Art. 740 ZGB durch das kantonale
Recht und den· Ortsgebrauch bestimmt. Auch daraus
lässt sich indessen hier nichts Entscheidendes herleiten
(vgl. die §§ 184 und 186 des zürcherischen EG zum ZGB).
Weder der allgemeine noch der örtliche Begriff des Fuss-
und Fahrwegrechtes gibt eine Grundlage dafür ab, dass
dieses Recht noch weitere Befugnisse umfasse, als wie sie
bis 1933 tatsächlich ausgeübt wurden. Was die Beklagte
für sich und ihren Mieter in Anspruch nimmt, stellt daher
eine Erweiterung der Dienstbarkeitsrechte dar. Deren
Zulässigkeit ist nach dem Gesagten auf Grund des ZGB zu
beurteilen. Es ist der gute Sinn der erwähnten Bestim-
mungen von Art. 17 Aba.. 2 und Art. 18 Abs. 3 SchlT, dass
dingliche Verhältnisse unter Vorbehalt dessen, was durch
Wortlaut und Auslegung der rechtsgeschäftlichen Um-
schreibungen und Anordnungen festgelegt ist, den Wandel
der Rechtsordnung mitmachen sollen, auch insoweit, als
diese nicht in zwingenden Bestimmungen ihren Ausdruck
gefunden hat. Diese Lösung entspricht auch der inter-
temporalen Ordnung des Nachbarrechtes. Dessen Inhalt
bestimmt sich, was ebenfalls aus Art. 17 SchlT folgt, seit
1912 nach dem neuen Recht, obwohl es ja, als Inbegriff
der Eigentumsbeschränkungen privatrechtlicher Natur,
nachgiebiges Recht darstellt ~ und denn auch rechtsge-
schäftliche Abweichungen ausdrücklich vorgesehen sind
(Art. 680 Abs. 2 ZGB). Soweit mit Bezug auf Dienstbar-
keiten in frühem Entscheidungen eine andere Auffassung
bekundet wurde (vgl. BGE 52 II 349, 53 II 109, 384), kann
daran nicht festgehalten werden.
2. -
Art. 739 ZGB mutet dem Eigentümer des bela-
steten Grundstückes gewisse .Änderungen der Ausübung
der Dienstbarkeit gegenüber deren bisherigem Inhalte
(vgl. Art. 738) zu, nicht aber eine Mehrbelastung. Die
kantonalen Gerichte haben nun mit Recht entschieden,
dass das Befahren des Weges mit Motorfahrzeugen an und
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'für sich zugelassen werden müsse, da der Entwicklung der
Technik und des Verkehrswesens. Rechnung zu tragen sei.
Ebenso zutreffend haben sie anderseits eine unzumutbare
Mehrbelastung darin gesehen, dass Kunden der Beklagten
oder ihres 'Mieters den Weg mit solchen Fahrzeugen
gerade dazu benutzen, um diese oder dazu gehörende
Einrichtungen ausbessern zu lassen oder für sie Treibstoff
zu fassen. Eine derartige Benutzung der Dienstbarkeit
nicht nur mit Motorfahrzeugen, sondern für sie,
zufolge eines darauf umgestellten Werkstättebetriebes,
braucht sich der Kläger nicht gefallen zu lassen. Er ist
sofort dagegen aufgetreten, sodass sich die Beklagte auch
nicht etwa auf eine durch gutgläubige Ausübung erwirkte
Erweiterung ihrer Rechte (Art. 738 Abs. 2 ZGB) berufen
kann.
Von der Einsprache des Klägers unberührt bleibt die
Benutzung des Weges insoweit, als dafür sein Grund und
Boden mit dem dazu gehörenden Luftraume gar nicht in
Anspruch genommen wird; es wäre denn, dass ein solcher
Gebrauch des Weges ihn seinerseits in der Ausübung des
ja auch ihm zustehenden Dienstbarkeitsrechtes beein-
trächtigte.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Zürich vom 21. Oktober 1937 im
Sinne der Erwägungen bestätigt.
73. Urteil d.er Ir. Zivilabteilung vom 1. Dezember 1938
i. S. Gertsch gegen Kinoretti.
P fan d r e c h t.
Verhältnis des Faustpfandgläubigers zum
Schuldner des Faustpfandtitels; ZGB Art. 891, 906 :
-
der Faustpfandgläubiger eines EigentÜInerpfandtitels des
Schuldners kann nicht die Kündigung der Schuldbriefforderung
gemäss Art. 906 Abs. I verlangen;
-
von Gesetzes wegen ist der Faustplandgläubiger nicht befugt,
die ihm verpfändete Grundplandforderung gegenüber dem
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Grundpfandscl;mldner direkt zu kündigen und in eigenem
Xamen einzuziehen; er kann hiezu aber durch den Faust-
pfandvertrag ~rmächtigt werden.
.Mit Vertrag vom 30. Mai 1936 verkaufte Louis Gertsch
sein Lebensmittelgeschäft in Zürich an Frau Maria l\'Iino-
retti-Lorenzini zum Preise von Fr. 6000.-, über dessen
Tilgung folgendes festgelegt wurde : der Verkäufer erhalte
« als Zahlung» einen auf der Liegenschaft Kanonengasse ·15
lastenden Schuldbrief von Fr. 5000.- und Fr. 1000.'- in
Form von Wechseln; am Schuldbrief seien ab Oktober
1936 jeden Monat Fr. 100.- abzubezahlen; bei Verzug
der Zahlungen sei der Verkäufer berechtigt, den Schuld-
brief auf drei Monate zur Zahlung des ganzen Betrages
zu kündigen, und unter bestimmten Bedingungen werde
der ganze Schuldbriefbetrag zur Zahlung fällig; nach
Abzahlung des schuldigen Betrages sei der Schuldbrief
an die Käuferin zurückzugeben.
Schuldner des erwähnten, auf den Inhaber lautenden
Schuldbriefes und Eigentümer der Pfandliegenschaft ist
der Ehemann der Käuferin, Giovanni Minoretti. Er . hatte
den Titel seiner Frau zur Ermöglichung des Kaufgeschäftes
zur Verfügung gestellt.
Der Schuldbrief enthält ein
tägliches, sechsmonatlich.es Kündigungsrecht des Gläu-
bigers.
.
Am 30. September 1936 schrieb Gertsch der Käuferin
Frau Minoretti, er kündige d~n Inhaberschuldbrlef wegen
Zahlungsverzuges auf drei Monate. Im September 1937
leitete er für den dem Kaufpreisrest entsprechenden Betrag
gegen l\'Iinoretti gestützt auf den Schuldbrief die Grund-
pfandbetreibung ein, in welcher er provisorische Rechts-
öffnung erwirkte. Gegen diese richtet sich die vorliegende
Aberkennungsklage.
Sie ist von beiden kantonalen Instanzen, vom Oberge-
richt mit Urteil vom 5. Juli 1938, gutgeheissen worden.
Das Obergericht nimmt als Ausgangspunkt die Behauptung
beider Parteien, der Schuldbrief habe einen Eigentümer-
pfandtitel des Klägers dargestellt und sei von der Ehefrau
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des Klägers zur Sicherung ihrer Kaufpreisschuld dem
Beklagten lediglich zu Faustpfand übergeben worden.
Hieraus folgert. es, der Beklagte sei nicht Gläubiger des
Klägers geworden und demgemäss nicht zur Grundpfand-
betreibung legitimiert.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende, den
Antrag auf Abweisung der Aberkennungsklage wieder-
holende Berufung des Beklagten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Mit der von heiden Parteien und ihnen folgend auch von
derVorinstanz zum Ausgangspunkt gewählten Annahme
eines Faustpfandrechtes des Beklagten an dem auf den
Kläger lautenden Inhaberschuldbrief zwecks Sicherung
seiner Kaufpreisforderung gegen die Ehefrau des ~ägers
ist das Rechtsverhältnis der Parteien zutreffend beurteilt.
Ob hiehei als Verpfänder des Titels die Ehefrau des Klägers
betrachtet wird, wie letzterer es in seiner Berufungsant-
wort tut in der Meinung, dass seine Frau aus Schenkung
oder einem andern Rechtsgrund Gläubigerin des Titels
geworden sei, oder ob mit der Vorinstanz angenommen
wird, der Kläger habe lediglich durch Vermittlung seiner
Ehefrau den als Eigentümerpfandtitel ihm selbst gehö:.
renden Schuldbrief für die Schuld seiner Frau zu Pfand
gegeben, ist ohne Einfluss auf die aus diesem Faustpfand-
verhältnis zu entscheidenden Fragen.
Im einen wie im andern Falle steht dem Faustpfand-
gläubiger kein aus dem Pfandtitel fliessendes Gläubiger-
recht gegen den Schuldner des Titels, vorliegend somit
keine Grundpfandforderung gegen den Aberkennungsklä-
ger zu. Sein Recht beschränkt sich von Gesetzes wegen
darauf, sich aus dem Erlös des Pfandes bezahlt zu machen
(ZGB Art. 891). Sowenig wie er vom Pfandschuldner
ohne Einwilligung des Verpfanders Zahlungen einziehen
darf (ZGB Art. 906 Abs. 2), sowenig ist er auch zu irgend
einem andern eigenmächtigen Vorgehen gegen den Pfand-
schuldner befugt. Zu einer Kündigung der Forderung auS
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dem Pfandtitel gegenüber dem Schuldner ist er selbst
dann nicht ermächtigt, wenn die sorgfältige Verwaltung
des Titels diese als geboten erscheinen lässt. Art. 906
Abs. I gibt ihm nur das Recht, vom Verpfander zu ver-
langen, dass dieser die Kündigung vornehme, und ihn
nötigenfalls durch den Richter hiezu zu zwingen. Diese
Kündigungsmöglichkeit entfällt, wenn kein vom Schuldner
verschiedener Verpfander vorhanden,. sondern ein .Eigen-
tümerpfandtitel des Schuldners zu Pfand gegeben . worden
ist. In diesem Falle dem Faustpfandgläubiger gleich einem
Grundpfandgläribiger das Recht· zur Kündigung und Ein-
ziehung der im Pfandtitel verkörperten und umschrie-
benen Forderung einzuräumen, ist nicht angängig; denn
gerade dadurch, dass er sich den dem Schuldner gehörenden
Titel nicht an Zahlungsstatt, sondern nur zu Faustpfand
hat übertragen lassen, bekundet er, dass er nicht Grund-
pfandgläubiger werden und seine Beziehungen zum Schuld-
ner nicht durch den Inhalt des Grundpfandtitels, sondern
durch den ursprünglichen Schuldvertrag und den Faust-
pfandvertrag geregelt wissen will.
Die gesetzliche Umschreibung der Stellung des Faust-
pfandgläubigers ist indessen nicht zwingenden Rechtes.
Mit Ausnahme der VeIfallklausel,die Art. 894 ZGB als
unzulässig erklärt, kann der Faustpfandvertrag die Rechte
des Faustpfandgläubigers ausdehnen und insbesondere
festlegen, aufweiche Art der Erlös des Pfandes zu gewinnen
iSt, aus dem er sich bezahlt machen darf. Wie er nach
ständiger Praxis berechtigt erklärt werden kann, den
Pfandtitel ohne Beschreitung des Zwangsvollstreckungs.
verfahrens selbst zu verwerten, kann ihm auch die· gemäss
Art. 906 Abs. 2 sonst fehlende Befugnis eingeräumt werden;
die im Pfandtitel verkörperte Forderung bei ihrer Fällig-
keit, wenn auch nicht aus eigenem Recht, .so doch in
eigenem Namen geltend zu machen und die Fälligkeit
durch direkte Kündigung an den Schuldner herbeizuführen.
Eine Abmachung dieSes Inhaltes bietet, weil sie zur Rea ...
lisierung des vollen Pfandwertes führt, für den Verpfänder
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weniger Gefahren als der Auftrag an den Pfandgläubiger
zur freihändigen Verwertung der Pfandsache; der Ver-
fallklausel ist sie nicht gleichzustellen, da sie die Verpflich-
tung des Pfandgläubigers in sich schliesst, den überschuss
über die Befriedigung seiner Forderung hinaus dem Ver-
pfänder auszuliefern .
. Ein solcher Auftrag an den Faustpfandgläubiger zur
direkten Geltendmachung der verpfändeten Forderung
liegt im vorliegenden Falle in der Vertragsbestimmung,
durch welche der Beklagte als berechtigt erklärt wird, bei
Verzug der Käuferin mit ihren Kaufpreisraten den Schuld-
brief zur Zahlung des ganzen Betrages auf drei Monate zu
kündigen. Die Ermächtigung der Käuferin zur Festlegung
dieser Vertragsbestimmung folgt aus ihrer Verfügungs-
macht über den zu Pfand gegebenen Titel; der Kläger,
der den Titel nach eigener Erklärung gerade zum Zwecke
dieser Verpfändung zur Verfügung gestellt hat, bestreitet
dies denn auch nicht. Ob er vom Inhalt des Verplandungs-
vertrages Kenntnis hatte und es billigte, dass die im
Schuldbrief auf sechs Monate bemessene Kündigungsfrist
auf drei Monate verkürzt werde, steht nicht fest. Sollte
es nicht zutreffen, so wäre deswegen die Vereinbarung
nicht als ungültig zu betrachten, sondern als eine auf die
zulässige Frist gerichtete Abmachung umzudeuten. Das
gleiche gilt für die vom Beklagten auf Grund der Vere~
barung vollzogene, zu kurz befristete Kündigung; dIe
Frist von sechs Monaten, auf die sie wirkte, war im Zeit-
punkt der Einleitung der Betreibung verstrichen ...
Das Kündigungsschreiben hat der Beklagte freIhch an
seine Kaufvertragsgegnerin, die Ehefrau des Klägers, und
nicht an diesen selbst gerichtet. Durch sein Verhalten
vor dem Rechtsöffnungsrichter, wo er nur die Missachtung
der Kündigungsfrist rügte, und durch seine Stellungnahme
zu den Zahlungsbegehren des Beklagten zeigte der Kläger
aber, dass auch er die Kündigung zur Kenntnis genommen
und sie als eine gegen ihn als Grundpfandschuldner per-
sönlich gerichtete betrachtet hat.
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Obligationellr<>cht.. N0 i!.
Deninach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufurig wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Zürich vom 5. Juli 1938 aufgehoben
und die Aberkennungsklage abgewiesen.
V. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
74. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom aa. November 1938 i. S. « Zürich», Allgemeine Unfall-
und Haftpflichtversicherungs A.-G. gegen S'OVAL.
S t r.a s s e ~ s i g na 1 isa ti 0 n: Rechtslage bei Anbringung
emer S 1 g n a It. a f e 1 für Hau p t s t ras semit. Vor-
trittsrecht an einer Strasse, die nie h tal s Hau pt-
s t ras s e vor g e s ehe n ist (Erw. 2).
Ver s 0 r ger s c h ade n, Art. 45 OR; Anrechmmg des Ertrags
ererbten Vermögens (Erw.4).
Sub r 0 g a t ion der S U VAL, Art. 100 KUVG; der Subro-
g~tion unterlie~en. nur die identischen Schadensposten, und
~ese nur, soweIt SIe versichert sind (Erw. 5 a).
Z e 1 t P unk t der Sub r 0 g a t ion: diese tritt ein mit der
ver bin d I ich e n A n e r k e n nun g der Leistungspflicht
durch die SUV AL (Erw. 5 b).
Aus dem Tatbestand:
Der Radfahrer Mock stiess auf der Kreuzung der über-
landstrasse St. Gallen-Winterthur mit der Strasse Ober-
winterthur-Seen mit dem Auto der Frau Weiss zusammen
und wurde getötet. Die SUV AL, bei der er obligatorisch
versichert war und die seiner Witwe eine Rente ausrichtet
nahm auf Grund von Art. 100 KUVG Regress auf di~
Haftpflichtversicherung des Autohalters. Diese bestritt
jede Ersatzpf!icht, weil den Radfahrer das alleinige Ver-
schulden am Unfall treffe.
Oblig>tt;uuenr('cht. Xo 74.
Das Obergericht Zürich nahm an, dass den Radfahrer
und die Autofahrerin ein gleichwertiges Verschulden
treffe, ermässigte daher die Ersatzpflicht des Halters um
50 % und gewährte der SUVAL Regress für 50 % des
Versorgerschadens der Witwe Mock.
Das Bundesgericht hat auf Berufung der Versicherungs~
gesellschaft hin entschieden, dass das Verschulden am
Unfall zu 2/3 den Radfahrer und nur zu 1/3 die Auto-
fahrerin treffe, und sodann den Regress in einer von der
Vorinstanz abweichenden Weise geregelt.
Aus den Erwägungen :
2. -
Nach der Ansicht der Beklagten liegt das allei-
nige Verschulden deshalb beim Verunfallten, weil er das
Vortrittsrecht des auf der Hauptstrasse fahrenden Autos
nicht respektiert habe.
Die Vorinstanz hat ein Verschulden des Mock unter
diesem Gesichtspunkt verneint; sie stellt in tatsächlicher
Hinsicht fest, dass damals sowohl· die Strasse St. Gallen-
Winterthur, wie die vom Radfahrer benützte Strasse
Oberwinterthur-Tösstal auf dem an der Kreuzungsstelle
befindlichen Wegweiser nrit der zur Bezeichnung von
Hauptstrassen nrit Vortrittsrecht dienenden blauen, weiss-
beschrifteten Tafel angeschrieben waren, und dass keine
der beiden Strassen ein das Vortrittsrecht aufhebendes
Signal aufwies. Daraus zieht die Vorinstanz den Schluss,
dass sowohl die Automobilistin wie der Radfahrer sich für
vortrittsberechtigt halten durften. Dass die Strasse Ober-
winterthur-Tösstal in dem vom Bundesrat herausgegebenen
Verzeichnis der Strassen mit Vortrittsrecht vom 26. März
1934 nicht enthalten ist, und dass die blaue Wegweisertafel
lediglich zufolge eines Versehens angebracht worden war,
ist nach der Ansicht der Vorinstanz unerheblich, da die an
Ort und Stelle angebrachte K e n n z e ich nun g einer
Strasse massgebend sei; denn dem Strassenbenützer könne
nicht zugemutet werden, das Strassenverzeichnis auswen-
dig zu lernen, er müsse sich vielmehr auf die Strassensig-