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Verfahren. N° 28.
28. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. April
1950 i. S. Althaus_ gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
Art. 14 BZP, Art. 16, 17 ZGB. Prozessunfähigkeit eines psycho-
pathischen Querulanten.
Art. 14 LPO, 16 et 17 00. Incapacite d'ester en justice d'une per-
sonne atteinte de psychose processive.
Art. 14 PCF, 16 e 17 CO. Incapacita di stare in giudizio di un
querulomane psicopatico.
A. -
Althaus wurde am 25. August 1943 von der
II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern wegen
betrügerischen Konkurses, vollendeten Versuches des be-
trügerischen Konkurses, leichtsinnigen Konkurses und
Unterlassung der Buchführung verurteilt. In dem vom
erstinstanzlichen Richter eingeholten Gutachten war der
Psychiater zum Schlusse gekommen, Althaus sei ein Que-
rulant auf psychopathischer Grundlage, seine Fähigkeit~
nach der (vorhandenen) Einsicht in das Unrecht der Tat
zu handeln, sei infolgedessen leicht herabgesetzt gewesen;
da seine Psychopathie in den Auswirkungen einer Geistes-
krankheit gleichkomme, wären die Voraussetzungen für die
Entmündigung nach Art. 369 gegeben, doch empfehle es
sich, Althaus in seinem Interesse nur nach Art. 370 ZGB
(wegen Misswirtschaft) zu entmündigen.
Althaus reichte am 28. Mai 1945, 1. März 1946 und
8. April 1947 beim Kassationshof des Kantons Bern drei
Revisionsgesuche ein, die alle abgewiesen wurden, das
dritte am 26. April 194 7. Ausserdem wendete er sich
erfolglos mit einer Petition an die Bundesversammlung und
mit zwei Beschwerden vom 25. Januar 1946 und 9. Januar
1948 an den Grossen Rat des Kantons Bern.
B. -Auf ein viertes Revisionsgesuch vom 28. November
1949 trat der Kassationshof des Kantons Bern mit Ent-
scheid vom 13. Januar 1950 nicht ein, weil der Gesuch-
steller inbezug auf die Tatsachen, die mit seinen Prozessen
zusammenhängen, als urteilsunfähig und daher prozess-
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Verfahren. N° 28.
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unfähig anzusehen sei. Der Kassationshof fügte bei, das
Gesuch hätte übrigens auch materiell abgewiesen werden
müssen, weil es gegenüber den früheren abgewiesenen Ge-
suchen keine wesentlichen neuen Anbringen enthalte.
0. -
Althaus hat gegen diesen Entscheid Nichtigkeits-
beschwerde erhoben.
Aus den Erwägungen :
Die Prozessfähigkeit ist eine Wirkung der vom Bundes-
recht geordneten Handlungsfähigkeit. Wer nach den Vor-
schriften des Bundeszivilrechts handlungsfähig ist, ist
auch prozessfähig. Umgekehrt fehlt die Prozessfähigkeit
dem zivilrechtlich Handlungsunfähigen (BGE 42 II 555).
Der im Sinne der Art. 16 und 18 ZGB Urteilsunfähige kann
demnach nicht selbst wirksam prozessual handeln, auch
nicht in Verhältnissen, in denen diese Befugnis ausnahms-
weise dem urteilsfähigen Entmündigten oder Unmündigen
zusteht (Art. 19 ZGB). Die Urteilsunfähigkeit braucht
dabei keine allgemeine zu sein, sie kann auch nur auf
einem bestimmten Gebiete bestehen, so z. B. beim psycho-
pathischen Querulanten für einen gewissen Komplex von
Rechtsstreitigkeiten, in die er verwickelt ist. Rechts-
frage ist nur der Schluss, der aus einem bestimmten geisti-
gen Zustand auf das Vorhandensein oder Fehlen der Ur-
teilsfähigkeit gezogen wird, während die Feststellung jenes
Zustandes selbst, wie bei der zivilrechtlichen Berufung an
das Bundesgericht, eine der Überprüfung durch den Kas-
sationshof entzogene Tatfrage ist {BGE 44 II 118, 184;
47 II 170; 50 II 92; Art. 277bis Abs. 1, Art. 273 Abs. 1
lit. b BStP).
Schon im Strafverfahren, das zum Urteil vom 25. August
1943 geführt hat, ist durch psychiatrisches Gutachten
beim Beschwerdeführer eine psychopathische Querulanz so
hohen Grades festgestellt worden, dass sie in den Auswir-
kungen einer Geisteskrankheit (Art. 16 ZGB) gleichkomme.
Wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt hier-
auf und auf sein seitheriges prozessuales Verhalten die
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Verfahren. No 28.
Urteilsfähigkeit in Fragen, die mit seiner Verurteilung vom
25. August 1943 zusammenhängen, abgesprochen hat, ist
das bundesrechtlich nicht anfechtbar. Die Tatsache, dass
ihn drei frühere- abgewiesene Revisionsgesuche und die
Belehrung, die er durch die darüber ergangenen Entscheide
erhalten hat, nicht davon abgehalten haben, die Revision
ein viertes Mal mit den schon früher schlüssig als unwesent-
lich zurückgewiesenen Gründen anzustreben, lässt in der
Tat nur den Schluss zu, dass ihm zum mindesten auf die-
sem Gebiete der Verfechtung seiner rechtlichen Interessen
die Fähigkeit zu noch irgendwie vernunftgemässem Han-
deln abhandengekommen ist.
Das hat zur Folge, dass nicht nur die Anfechtung des
Nichteintretensentscheides des kantonalen Kassationshofes
vom 13. Januar 1950 unbegründet, sondern auch auf die
vorliegende Beschwerde gegen diesen Entscheid aus dem
gleichen Grunde nicht einzutreten ist. Auch die Erhebung
bundesrechtlicher Rechtsmittel setzt die Prozessfähigkeit
(Urteilsfähigkeit) des Beschwerdeführers voraus (Art. 40
OG, Art. 14 BZP).
Vgl. auch Nr. 15, 20, 22, 26.
Voir aussi nos 15, 20, 22, 26.
IM.PRIMERIES RE.UNIES S~ A., LAUSANNE
I. STRAFGESETZBUCH
CODE PENAL
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29. Urteil des Kassationshofes vom 30. Juni 1950 i. S. Lanz
gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
Art. 44 StGB. Einweisung in eine Trinkerheilanstalt unter Auf-
schiebung des Strafvollzuges bewirkt nicht, dass auch die Strafe
itir Taten, die der Verurteilte zwischen der Verurteilung und
dem Vollzug der Massnahme begeht, nach Art. 44 Ziff. 1 Satz 2
und Ziff. 3 Abs. 2 StGB aufgeschoben werden müsste.
Art. 44 OP. Lorsque, l'execution de la peine etant suspendue, le
condamne est renvoye dans un asile pour buveurs, il ne s'ensuit
pas que la peine prononcee pour des actes commis entre la con-
damnation et l'execution de la mesure doive aussi etre suspendue
en vertu de l'art. 44 eh. 1, 2° phrase, et eh. 3 al. 2 CP.
Art. 44 OP. Il fatto ehe l'esecuzione della pena sia stata sospesa
e il condannato collocato in un asilo per bevitori non implica
ehe anehe la pena pronuneiata per degli atti eommessi tra la
eondanna e l'esecuzione della misura debba essere sospesa in
virtu dell'art. 44 eifra 1, 2. frase e eifra 3 ep. 2 CP.
A. -
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte
Lanz am 6. Dezember 1948 wegen Diebstahls, Betruges
und Betrugsversuchs zu zwölf Monaten Gefängnis, schob
gestützt auf Art. 44 Ziff. 1 Satz 2 StGB den Vollzug der
Strafe auf und wies den Verurteilten in eine Trinkerheil-
anstalt ein. Der Vollzug dieser Massnahme begann am
22. Januar 1949.
Am 11. oder 14. Dezember 1948 betrog Lanz den Fried-
rich Meinen um Fr. 780.-, und am 20. Dezember 1948
veruntreute er vier Füllfederhalter im Werte von Fr. 150.-.
B. -
Wegen der im Dezember 1948 begangenen Hand-
lungen verurteilte das Amtsgericht von Bern Lanz am
21. Juli 1949 zu einem Jahr Gefängnis.
Lanz appellierte mit dem Antrag, die Strafe sei aufzu-
schieben und er sei in eine Trinkerheilanstalt einzuweisen.
Das Obergericht bestätigte am 26. Januar 1950 das erst-
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AS 76 IV -
1950