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76_IV_142

BGE 76 IV 142

Bundesgericht (BGE) · 1950-04-28 · Deutsch CH
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Verfahren. N° 28.

28. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. April

1950 i. S. Althaus_ gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

Art. 14 BZP, Art. 16, 17 ZGB. Prozessunfähigkeit eines psycho-

pathischen Querulanten.

Art. 14 LPO, 16 et 17 00. Incapacite d'ester en justice d'une per-

sonne atteinte de psychose processive.

Art. 14 PCF, 16 e 17 CO. Incapacita di stare in giudizio di un

querulomane psicopatico.

A. -

Althaus wurde am 25. August 1943 von der

II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern wegen

betrügerischen Konkurses, vollendeten Versuches des be-

trügerischen Konkurses, leichtsinnigen Konkurses und

Unterlassung der Buchführung verurteilt. In dem vom

erstinstanzlichen Richter eingeholten Gutachten war der

Psychiater zum Schlusse gekommen, Althaus sei ein Que-

rulant auf psychopathischer Grundlage, seine Fähigkeit~

nach der (vorhandenen) Einsicht in das Unrecht der Tat

zu handeln, sei infolgedessen leicht herabgesetzt gewesen;

da seine Psychopathie in den Auswirkungen einer Geistes-

krankheit gleichkomme, wären die Voraussetzungen für die

Entmündigung nach Art. 369 gegeben, doch empfehle es

sich, Althaus in seinem Interesse nur nach Art. 370 ZGB

(wegen Misswirtschaft) zu entmündigen.

Althaus reichte am 28. Mai 1945, 1. März 1946 und

8. April 1947 beim Kassationshof des Kantons Bern drei

Revisionsgesuche ein, die alle abgewiesen wurden, das

dritte am 26. April 194 7. Ausserdem wendete er sich

erfolglos mit einer Petition an die Bundesversammlung und

mit zwei Beschwerden vom 25. Januar 1946 und 9. Januar

1948 an den Grossen Rat des Kantons Bern.

B. -Auf ein viertes Revisionsgesuch vom 28. November

1949 trat der Kassationshof des Kantons Bern mit Ent-

scheid vom 13. Januar 1950 nicht ein, weil der Gesuch-

steller inbezug auf die Tatsachen, die mit seinen Prozessen

zusammenhängen, als urteilsunfähig und daher prozess-

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unfähig anzusehen sei. Der Kassationshof fügte bei, das

Gesuch hätte übrigens auch materiell abgewiesen werden

müssen, weil es gegenüber den früheren abgewiesenen Ge-

suchen keine wesentlichen neuen Anbringen enthalte.

0. -

Althaus hat gegen diesen Entscheid Nichtigkeits-

beschwerde erhoben.

Aus den Erwägungen :

Die Prozessfähigkeit ist eine Wirkung der vom Bundes-

recht geordneten Handlungsfähigkeit. Wer nach den Vor-

schriften des Bundeszivilrechts handlungsfähig ist, ist

auch prozessfähig. Umgekehrt fehlt die Prozessfähigkeit

dem zivilrechtlich Handlungsunfähigen (BGE 42 II 555).

Der im Sinne der Art. 16 und 18 ZGB Urteilsunfähige kann

demnach nicht selbst wirksam prozessual handeln, auch

nicht in Verhältnissen, in denen diese Befugnis ausnahms-

weise dem urteilsfähigen Entmündigten oder Unmündigen

zusteht (Art. 19 ZGB). Die Urteilsunfähigkeit braucht

dabei keine allgemeine zu sein, sie kann auch nur auf

einem bestimmten Gebiete bestehen, so z. B. beim psycho-

pathischen Querulanten für einen gewissen Komplex von

Rechtsstreitigkeiten, in die er verwickelt ist. Rechts-

frage ist nur der Schluss, der aus einem bestimmten geisti-

gen Zustand auf das Vorhandensein oder Fehlen der Ur-

teilsfähigkeit gezogen wird, während die Feststellung jenes

Zustandes selbst, wie bei der zivilrechtlichen Berufung an

das Bundesgericht, eine der Überprüfung durch den Kas-

sationshof entzogene Tatfrage ist {BGE 44 II 118, 184;

47 II 170; 50 II 92; Art. 277bis Abs. 1, Art. 273 Abs. 1

lit. b BStP).

Schon im Strafverfahren, das zum Urteil vom 25. August

1943 geführt hat, ist durch psychiatrisches Gutachten

beim Beschwerdeführer eine psychopathische Querulanz so

hohen Grades festgestellt worden, dass sie in den Auswir-

kungen einer Geisteskrankheit (Art. 16 ZGB) gleichkomme.

Wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt hier-

auf und auf sein seitheriges prozessuales Verhalten die

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Verfahren. No 28.

Urteilsfähigkeit in Fragen, die mit seiner Verurteilung vom

25. August 1943 zusammenhängen, abgesprochen hat, ist

das bundesrechtlich nicht anfechtbar. Die Tatsache, dass

ihn drei frühere- abgewiesene Revisionsgesuche und die

Belehrung, die er durch die darüber ergangenen Entscheide

erhalten hat, nicht davon abgehalten haben, die Revision

ein viertes Mal mit den schon früher schlüssig als unwesent-

lich zurückgewiesenen Gründen anzustreben, lässt in der

Tat nur den Schluss zu, dass ihm zum mindesten auf die-

sem Gebiete der Verfechtung seiner rechtlichen Interessen

die Fähigkeit zu noch irgendwie vernunftgemässem Han-

deln abhandengekommen ist.

Das hat zur Folge, dass nicht nur die Anfechtung des

Nichteintretensentscheides des kantonalen Kassationshofes

vom 13. Januar 1950 unbegründet, sondern auch auf die

vorliegende Beschwerde gegen diesen Entscheid aus dem

gleichen Grunde nicht einzutreten ist. Auch die Erhebung

bundesrechtlicher Rechtsmittel setzt die Prozessfähigkeit

(Urteilsfähigkeit) des Beschwerdeführers voraus (Art. 40

OG, Art. 14 BZP).

Vgl. auch Nr. 15, 20, 22, 26.

Voir aussi nos 15, 20, 22, 26.

IM.PRIMERIES RE.UNIES S~ A., LAUSANNE

I. STRAFGESETZBUCH

CODE PENAL

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29. Urteil des Kassationshofes vom 30. Juni 1950 i. S. Lanz

gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

Art. 44 StGB. Einweisung in eine Trinkerheilanstalt unter Auf-

schiebung des Strafvollzuges bewirkt nicht, dass auch die Strafe

itir Taten, die der Verurteilte zwischen der Verurteilung und

dem Vollzug der Massnahme begeht, nach Art. 44 Ziff. 1 Satz 2

und Ziff. 3 Abs. 2 StGB aufgeschoben werden müsste.

Art. 44 OP. Lorsque, l'execution de la peine etant suspendue, le

condamne est renvoye dans un asile pour buveurs, il ne s'ensuit

pas que la peine prononcee pour des actes commis entre la con-

damnation et l'execution de la mesure doive aussi etre suspendue

en vertu de l'art. 44 eh. 1, 2° phrase, et eh. 3 al. 2 CP.

Art. 44 OP. Il fatto ehe l'esecuzione della pena sia stata sospesa

e il condannato collocato in un asilo per bevitori non implica

ehe anehe la pena pronuneiata per degli atti eommessi tra la

eondanna e l'esecuzione della misura debba essere sospesa in

virtu dell'art. 44 eifra 1, 2. frase e eifra 3 ep. 2 CP.

A. -

Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte

Lanz am 6. Dezember 1948 wegen Diebstahls, Betruges

und Betrugsversuchs zu zwölf Monaten Gefängnis, schob

gestützt auf Art. 44 Ziff. 1 Satz 2 StGB den Vollzug der

Strafe auf und wies den Verurteilten in eine Trinkerheil-

anstalt ein. Der Vollzug dieser Massnahme begann am

22. Januar 1949.

Am 11. oder 14. Dezember 1948 betrog Lanz den Fried-

rich Meinen um Fr. 780.-, und am 20. Dezember 1948

veruntreute er vier Füllfederhalter im Werte von Fr. 150.-.

B. -

Wegen der im Dezember 1948 begangenen Hand-

lungen verurteilte das Amtsgericht von Bern Lanz am

21. Juli 1949 zu einem Jahr Gefängnis.

Lanz appellierte mit dem Antrag, die Strafe sei aufzu-

schieben und er sei in eine Trinkerheilanstalt einzuweisen.

Das Obergericht bestätigte am 26. Januar 1950 das erst-

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