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76_IV_145

BGE 76 IV 145

Bundesgericht (BGE) · 1943-08-25 · Deutsch CH
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Verfahren. No 28.

Urteilsfähigkeit in Fragen, die mit seiner Verurteilung vom

25. August 1943 zusammenhängen, abgesprochen hat, ist

das bundesrechtlich nicht anfechtbar. Die Tatsache, dass

ihn drei frühere abgewiesene Revisionsgesuche und die

Belehrung, die er durch die darüber ergangenen Entscheide

erhalten hat, nicht davon abgehalten haben, die Revision

ein viertes Mal mit den schon früher schlüssig als unwesent-

lich zurückgewiesenen Gründen anzustreben, lässt in der

Tat nur den Schluss zu, dass ihm zum mindesten auf die-

sem Gebiete der Verfechtung seiner rechtlichen Interessen

die Fähigkeit zu noch irgendwie vernunftgemässem Han-

dein abhandengekommen ist.

Das hat zur Folge, dass nicht nur die Anfechtung des

Nichteintretensentscheides des kantonalen Kassationshofes

vom 13. Januar 1950 unbegründet, sondern auch auf die

vorliegende Beschwerde gegen diesen Entscheid aus dem

gleichen Grunde nicht einzutreten ist. Auch die Erhebung

bundesrechtlicher Rechtsmittel setzt die Prozessfähigkeit

(Urteilsfähigkeit) des Beschwerdeführers voraus (Art. 40

OG, Art. 14 BZP).

Vgl. auch Nr. 15, 20, 22, 26.

Voir aussi n°s 15, 20, 22, 26.

I.MPRIMERIES RECNIES S. A„, LAUSANNE

I. STRAFGESETZBUCH

CODE PENAL

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29. Urteil des Kassationshofes vom 30. Juni 1950 i. S. Lanz

gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

Art. 44 StGB. Einweisung in eine Trinkerheilanstalt unter Auf-

schiebung des Strafvollzuges bewirkt nicht, dass auch die Strafe

ltlr Taten, die der Verurteilte zwischen der Verurteilung und

dem Vollzug der Massnahme begeht, nach Art. 44 Ziff. 1 Satz 2

und Ziff. 3 Abs. 2 StGB aufgeschoben werden müsste.

Art. 44 OP. Lorsque, l'execution de la peine etant suspendue, le

condamne est renvoye dans un asile pour buveurs, il ne s'ensuit

pas que la peine prononcee pour des actes commis entre la con-

damnation et l'execution de la mesure doive aussi etre suspendue

en vertu de l'art. 44 eh. 1, 2e phrase, et eh. 3 al. 2 CP.

Art. 44 OP. Il fatto ehe l'esecuzione della pena sia stata sospesa

e il condannato eollocato in un asilo per bevitori non implica

ehe anche la pena pronunciata per degli atti commessi tra 1a

condanna e l'esecuzione della misura debba essere sospesa in

virtu dell'art. 44 cifra 1, 2. frase e cifra 3 cp. 2 CP.

A. -

Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte

Lanz am 6. Dezember 1948 wegen Diebstahls, Betruges

und Betrugsversuchs zu zwölf Monaten Gefängnis, schob

gestützt auf Art. 44 Ziff. 1 Satz 2 StGB den Vollzug der

Strafe auf und wies den Verurteilten in eine Trinkerheil-

anstalt ein. Der Vollzug dieser Massnahme begann am

22. Januar 1949.

Am 11. oder 14. Dezember 1948 betrog Lanz den Fried-

rich Meinen um Fr. 780.-, und am 20. Dezember 1948

veruntreute er vier Füllfederhalter im Werte von Fr. 150.-.

B. -

Wegen der im Dezember 1948 begangenen Hand-

lungen verurteilte das Amtsgericht von Bern Lanz am

21. Juli 1949 zu einem Jahr Gefängnis.

Lanz appellierte mit dem Antrag, die Strafe sei aufzu-

schieben und er sei in eine Trinkerheilanstalt einzuweisen.

Das Obergericht bestätigte am 26. Januar 1950 das erst-

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AS 76 IV -

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Strafgesetzbuch. N• 29.

instanzliche Urteil. Zur Begründung führte es aus, da Lanz

sich seit 22. Januar 1949 in der Trinkerheilanstalt befinde,

bestehe kein Zustand, der die sofortige Einweisung nach

Art. 44 Ziff. 1 StGB verlange, sodass selbst dann die Strafe

vorerst zu verbüssen wäre, wenn überhaupt eine Einwei-

sung in die Trinkerheilanstalt als nötig erachtet würde.

Dies sei jedoch nicht der Fall. Lanz habe nun geraume

Zeit in der Trinkerheilanstalt zugebracht und die Kur

habe offenbar Erfolg. Ein Anlass, sie zu verlängern, be-

stehe nicht. Schliesslich könne auch nicht mit Recht gel -

tend gemacht werden, dass der Strafvollzug, während

dessen Lanz abstinent zu leben gezwungen sei, den Erfolg

der Trinkerheilbehandlung durchkreuzen würde. Eine

Kollision zwischen Strafe und Massnahme bestehe in

keiner Weise.

0. -

Lanz führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den An-

trägen, das Urteil des Obergerichts vom 26. Januar 1950

in bezug auf den Strafpunkt sei aufzuheben und die Sache

an die kantonale Behörde zurückzuweisen zur neuen Ent-

scheidung unter Anwendung von Art. 44 Zi:ff. 1 Satz 2 StGB

und Zusammenlegung der Strafe mit der am 6. Dezember

1948 ausgesprochenen.

D. -

Der Generalprokurator des Kantons Bern bean-

tragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 44 Ziff. 1 StGB ist vor der Einweisung

in eine Trinkerheilanstalt grundsätzlich die Strafe zu voll-

ziehen (Satz 1). Nur wenn >, kann der Strafvollzug aufge-

schoben und der Verurteilte zuerst in die Trinkerheilan-

stalt eingewiesen werden (Satz 2). Ob diese Voraussetzung

erfüllt ist, hängt vom Zustand des Verurteilten zur Zeit

des Urteils ab. Der Aufschub des Strafvollzuges ist nicht

Vergünstigung dafür, dass der Täter sich zur Zeit der Tat

in einem bestimmten Zustande befunden hat, sondern wird

angeordnet, wenn und weil sein Zustand zur Zeit der Ver-

Strafgesetzbuch. N• 29.

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urteilung den sofortigen Vollzug der Strafe unter Auf-

schiebung der Heilbehandlung verbietet. Vom Zustand zur

Zeit der Verurteilung hängt auch ab, ob überhaupt Ein-

weisung in eine Trinkerheilanstalt zu verhängen ist. Diese

Massnahme ist sinnlos, wenn der Täter in diesem Zeitpunkt

von seiner Trunksucht schon geheilt oder wenn seine Hei-

lung anderweitig gewährleistet ist, z.B. weil er sich auf

Grund eines früheren Urteils in einer Trinkerheilanstalt

befindet.

Die Vorinstanz hat daher mit Recht davon abgesehen,

erneut die Einweisung in eine Trinkerheilanstalt zu ver-

hängen und den Vollzug der Strafe aufzuschieben. Der Be-

schwerdeführer befindet sich seit 22. Januar 1949 in einer

solchen Anstalt, und das Obergericht stellt fest, dass die

Kur offenbar von Erfolg gekrönt sei. Tatsächlich hat die

Anstaltsdirektion mit Bericht vom 23. Dezember 1949 an

die Polizeidirektion des Kantons Bern die Führung des

Beschwerdeführers als gut beurteilt und seine bedingte

Entlassung beantragt. Der Beschwerdeführer selber be-

hauptet nicht, dass sein Zustand einen weiteren Aufent-

halt in der Anstalt erfordere oder auch nur wünschbar

mache, wie es ihm denn überhaupt heute nicht darum zu

tun ist, erneut eingewiesen zu werden mit der Wirkung,

dass die zweijährige Frist des Art. 44 Ziff. 3 Abs. 1 StGB,

während der er längstens in der Anstalt zu bleiben hätte,

erneut zu laufen beginnen würde.

2. -

Der Beschwerdeführer geht lediglich darauf aus,

die Aufschiebung des Vollzuges der neuen Strafe zu erwir-

ken mit der Folge, dass der Richter, der gemäss Art. 44

Ziff. 3 Abs. 2 StGB nach der Entlassung des Beschwerde-

führers aus der Heilanstalt über Vollzug oder Erlass der

am 6. Dezember 1948 verhängten Strafe zu befinden haben

wird, zugleich über Vollzug oder Erlass der neuen Strafe

zu entscheiden hätte. Der Beschwerdeführer glaubt, wenn

unter Aufschiebung des Strafvollzuges Behandlung in einer

Trinkerheilanstalt angeordnet werde, müsse diese Mass-

nahme auf alle vom Verurteilten vor der Einweisung in die

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Anstalt begangenen und mit Gefängnis bestraften Hand-

lungen angewendet werden; das gebiete der Grundge-

danke des Art. 44 Ziff. l Satz 2, der dem wegen Trunken-

heit Fehlbaren in erster Linie Heilung verschaffen wolle.

Allein die Heilbehandlung wird dem Beschwerdeführer

auf Grund des Urteils vom 6. Dezember 1948 seit 22. Ja-

nuar 1949 zuteil, und die Verurteilung vom 26. Januar

1950 zu einer nicht aufgeschobenen Gefängnisstrafe von

einem Jahr beeinträchtigt sie in keiner Weise~ Die Ent-

wöhnungskur ist soweit fortgeschritten, dass schon am

23. Dezember 1949 beantragt worden ist, der Beschwerde-

führer sei bedingt zu entlassen, sobald ihm ein günstiger

Arbeitsplatz gefunden sein werde. Wie unter solchen Um-

ständen der Zustand des Beschwerdeführers den Strafvoll-

zug verbieten oder den Erfolg der Heilbehandlung gefähr-

den könnte, ist nicht zu sehen. Der Beschwerdeführer wird

im Gefängnis wie bisher zu arbeiten haben (Art. 37 Abs. 3

StGB), und dass ihm dort weiterhin keine Gelegenheit zum

Genuss von Alkohol gegeben wird, versteht sich. Übrigens

bedeutet die Verurteilung vom 26. Januar 1950 nicht, dass

der Beschwerdeführer nun sofort von der Trinkerheilan-

stalt in das Gefängnis überzuführen sei. Nichts hindert die

Vollzugsbehörde, die Heilbehandlung fortzusetzen und die

Gefängnisstrafe vom 26. Januar 1950 erst später zu voll-

ziehen. Dass sie auf alle Fälle vollzogen werden muss,

nicht wie jene vom 6. Dezember 1948 vom Richter erlassen

werden kann, widerspricht dem Grundgedanken des Art. 44

StGB nicht. Der Beschwerdeführer meint, durch den Voll-

zug der neuen Strafe werde den Behörden die Möglichkeit

genommen, ihn als entlassenen Trinker nach Art. 44 Ziff. 4

und 5 zu behandeln, der c< Belohnungs- und Präventivge-

danke » werde missachtet. Das stimmt nicht. Die zustän-

dige Behörde kann trotz der zu vollziehenden Strafe den

Beschwerdeführer, wenn er für die spätere Freiheit noch

nicht als standfest genug erscheint, bedingt aus der Heil-

anstalt entlassen. Schutzaufsicht und Weisungen werden

dann erst nach der Strafverbüssung wirksam, und die Be-

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lohnung für gute Führung wird dem Beschwerdeführer

allenfalls durch Erlass der Strafe vom 6. Dezember 1948

zuteil. Die Verbüssung der Strafe vom 26. Januar 1950

während der bedingten Entlassung aus der Heilanstalt tut

dem Besserungsgedanken nicht Eintrag, und einen An-

spruch darauf, für gute Führung allenfalls auch noch durch

Erlass dieser Strafe belohnt zu werden, gibt das Gesetz

dem Beschwerdeführer nicht. Wäre der Standpunkt des

Beschwerdeführers richtig, dass der Präventivgedanke den

Aufschub aller Strafen erfordere, die für vor der Einwei-

sung in die Heilanstalt begangene Handlungen ausgespro-

chen werden, so müssten aus dem gleichen Grunde auch

die Strafen für Handlungen, die der Eingewiesene in der

Anstalt oder nach der bedingten Entlassung bis zum Ab-

]auf der Probezeit begeht, aufgeschoben werden, um die

Heilbehandlung nicht zu durchkreuzen. Dass das richtig

wäre, behauptet der Beschwerdeführer mit Recht selber

- nicht; für ein solches Vorgehen fehlt jede gesetzliche

Grundlage.

Der Beschwerdeführer beruft sich zur Stützung seines

Antrages auch auf den Entscheid des Bundesrates vom

17. Januar 1947 i.S. Gattiker (ZStrR 62 334). AHein wenn

dort der Bundesrat als obere Aufsichtsbehörde über den

Strafvollzug eine von einem Militärgericht ausgesprochene

Gefängnisstrafe glaubte aufschieben zu können mit der

Wirkung, dass sie dem Verurteilten allenfalls später er-

lassen werde, wenn er sich in der Arbeitserziehungsanstalt,

in die ihn ein bürgerliches Gericht eingewiesen hatte, und

nach der bedingten Entlassung aus derselben bewähren

würde, so kann dies den Richter nicht hindern, das Gesetz

im vorliegenden FaHe so anzuwenden, wie es lautet und

seinem Sinne entspricht.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.