Volltext (verifizierbarer Originaltext)
144
Verfahren. No 28.
Urteilsfähigkeit in Fragen, die mit seiner Verurteilung vom
25. August 1943 zusammenhängen, abgesprochen hat, ist
das bundesrechtlich nicht anfechtbar. Die Tatsache, dass
ihn drei frühere abgewiesene Revisionsgesuche und die
Belehrung, die er durch die darüber ergangenen Entscheide
erhalten hat, nicht davon abgehalten haben, die Revision
ein viertes Mal mit den schon früher schlüssig als unwesent-
lich zurückgewiesenen Gründen anzustreben, lässt in der
Tat nur den Schluss zu, dass ihm zum mindesten auf die-
sem Gebiete der Verfechtung seiner rechtlichen Interessen
die Fähigkeit zu noch irgendwie vernunftgemässem Han-
dein abhandengekommen ist.
Das hat zur Folge, dass nicht nur die Anfechtung des
Nichteintretensentscheides des kantonalen Kassationshofes
vom 13. Januar 1950 unbegründet, sondern auch auf die
vorliegende Beschwerde gegen diesen Entscheid aus dem
gleichen Grunde nicht einzutreten ist. Auch die Erhebung
bundesrechtlicher Rechtsmittel setzt die Prozessfähigkeit
(Urteilsfähigkeit) des Beschwerdeführers voraus (Art. 40
OG, Art. 14 BZP).
Vgl. auch Nr. 15, 20, 22, 26.
Voir aussi n°s 15, 20, 22, 26.
I.MPRIMERIES RECNIES S. A„, LAUSANNE
I. STRAFGESETZBUCH
CODE PENAL
145
29. Urteil des Kassationshofes vom 30. Juni 1950 i. S. Lanz
gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
Art. 44 StGB. Einweisung in eine Trinkerheilanstalt unter Auf-
schiebung des Strafvollzuges bewirkt nicht, dass auch die Strafe
ltlr Taten, die der Verurteilte zwischen der Verurteilung und
dem Vollzug der Massnahme begeht, nach Art. 44 Ziff. 1 Satz 2
und Ziff. 3 Abs. 2 StGB aufgeschoben werden müsste.
Art. 44 OP. Lorsque, l'execution de la peine etant suspendue, le
condamne est renvoye dans un asile pour buveurs, il ne s'ensuit
pas que la peine prononcee pour des actes commis entre la con-
damnation et l'execution de la mesure doive aussi etre suspendue
en vertu de l'art. 44 eh. 1, 2e phrase, et eh. 3 al. 2 CP.
Art. 44 OP. Il fatto ehe l'esecuzione della pena sia stata sospesa
e il condannato eollocato in un asilo per bevitori non implica
ehe anche la pena pronunciata per degli atti commessi tra 1a
condanna e l'esecuzione della misura debba essere sospesa in
virtu dell'art. 44 cifra 1, 2. frase e cifra 3 cp. 2 CP.
A. -
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte
Lanz am 6. Dezember 1948 wegen Diebstahls, Betruges
und Betrugsversuchs zu zwölf Monaten Gefängnis, schob
gestützt auf Art. 44 Ziff. 1 Satz 2 StGB den Vollzug der
Strafe auf und wies den Verurteilten in eine Trinkerheil-
anstalt ein. Der Vollzug dieser Massnahme begann am
22. Januar 1949.
Am 11. oder 14. Dezember 1948 betrog Lanz den Fried-
rich Meinen um Fr. 780.-, und am 20. Dezember 1948
veruntreute er vier Füllfederhalter im Werte von Fr. 150.-.
B. -
Wegen der im Dezember 1948 begangenen Hand-
lungen verurteilte das Amtsgericht von Bern Lanz am
21. Juli 1949 zu einem Jahr Gefängnis.
Lanz appellierte mit dem Antrag, die Strafe sei aufzu-
schieben und er sei in eine Trinkerheilanstalt einzuweisen.
Das Obergericht bestätigte am 26. Januar 1950 das erst-
10
AS 76 IV -
1950
146
Strafgesetzbuch. N• 29.
instanzliche Urteil. Zur Begründung führte es aus, da Lanz
sich seit 22. Januar 1949 in der Trinkerheilanstalt befinde,
bestehe kein Zustand, der die sofortige Einweisung nach
Art. 44 Ziff. 1 StGB verlange, sodass selbst dann die Strafe
vorerst zu verbüssen wäre, wenn überhaupt eine Einwei-
sung in die Trinkerheilanstalt als nötig erachtet würde.
Dies sei jedoch nicht der Fall. Lanz habe nun geraume
Zeit in der Trinkerheilanstalt zugebracht und die Kur
habe offenbar Erfolg. Ein Anlass, sie zu verlängern, be-
stehe nicht. Schliesslich könne auch nicht mit Recht gel -
tend gemacht werden, dass der Strafvollzug, während
dessen Lanz abstinent zu leben gezwungen sei, den Erfolg
der Trinkerheilbehandlung durchkreuzen würde. Eine
Kollision zwischen Strafe und Massnahme bestehe in
keiner Weise.
0. -
Lanz führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den An-
trägen, das Urteil des Obergerichts vom 26. Januar 1950
in bezug auf den Strafpunkt sei aufzuheben und die Sache
an die kantonale Behörde zurückzuweisen zur neuen Ent-
scheidung unter Anwendung von Art. 44 Zi:ff. 1 Satz 2 StGB
und Zusammenlegung der Strafe mit der am 6. Dezember
1948 ausgesprochenen.
D. -
Der Generalprokurator des Kantons Bern bean-
tragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
Nach Art. 44 Ziff. 1 StGB ist vor der Einweisung
in eine Trinkerheilanstalt grundsätzlich die Strafe zu voll-
ziehen (Satz 1). Nur wenn >, kann der Strafvollzug aufge-
schoben und der Verurteilte zuerst in die Trinkerheilan-
stalt eingewiesen werden (Satz 2). Ob diese Voraussetzung
erfüllt ist, hängt vom Zustand des Verurteilten zur Zeit
des Urteils ab. Der Aufschub des Strafvollzuges ist nicht
Vergünstigung dafür, dass der Täter sich zur Zeit der Tat
in einem bestimmten Zustande befunden hat, sondern wird
angeordnet, wenn und weil sein Zustand zur Zeit der Ver-
Strafgesetzbuch. N• 29.
147
urteilung den sofortigen Vollzug der Strafe unter Auf-
schiebung der Heilbehandlung verbietet. Vom Zustand zur
Zeit der Verurteilung hängt auch ab, ob überhaupt Ein-
weisung in eine Trinkerheilanstalt zu verhängen ist. Diese
Massnahme ist sinnlos, wenn der Täter in diesem Zeitpunkt
von seiner Trunksucht schon geheilt oder wenn seine Hei-
lung anderweitig gewährleistet ist, z.B. weil er sich auf
Grund eines früheren Urteils in einer Trinkerheilanstalt
befindet.
Die Vorinstanz hat daher mit Recht davon abgesehen,
erneut die Einweisung in eine Trinkerheilanstalt zu ver-
hängen und den Vollzug der Strafe aufzuschieben. Der Be-
schwerdeführer befindet sich seit 22. Januar 1949 in einer
solchen Anstalt, und das Obergericht stellt fest, dass die
Kur offenbar von Erfolg gekrönt sei. Tatsächlich hat die
Anstaltsdirektion mit Bericht vom 23. Dezember 1949 an
die Polizeidirektion des Kantons Bern die Führung des
Beschwerdeführers als gut beurteilt und seine bedingte
Entlassung beantragt. Der Beschwerdeführer selber be-
hauptet nicht, dass sein Zustand einen weiteren Aufent-
halt in der Anstalt erfordere oder auch nur wünschbar
mache, wie es ihm denn überhaupt heute nicht darum zu
tun ist, erneut eingewiesen zu werden mit der Wirkung,
dass die zweijährige Frist des Art. 44 Ziff. 3 Abs. 1 StGB,
während der er längstens in der Anstalt zu bleiben hätte,
erneut zu laufen beginnen würde.
2. -
Der Beschwerdeführer geht lediglich darauf aus,
die Aufschiebung des Vollzuges der neuen Strafe zu erwir-
ken mit der Folge, dass der Richter, der gemäss Art. 44
Ziff. 3 Abs. 2 StGB nach der Entlassung des Beschwerde-
führers aus der Heilanstalt über Vollzug oder Erlass der
am 6. Dezember 1948 verhängten Strafe zu befinden haben
wird, zugleich über Vollzug oder Erlass der neuen Strafe
zu entscheiden hätte. Der Beschwerdeführer glaubt, wenn
unter Aufschiebung des Strafvollzuges Behandlung in einer
Trinkerheilanstalt angeordnet werde, müsse diese Mass-
nahme auf alle vom Verurteilten vor der Einweisung in die
148
Strafgesetzbuch. No 29.
Anstalt begangenen und mit Gefängnis bestraften Hand-
lungen angewendet werden; das gebiete der Grundge-
danke des Art. 44 Ziff. l Satz 2, der dem wegen Trunken-
heit Fehlbaren in erster Linie Heilung verschaffen wolle.
Allein die Heilbehandlung wird dem Beschwerdeführer
auf Grund des Urteils vom 6. Dezember 1948 seit 22. Ja-
nuar 1949 zuteil, und die Verurteilung vom 26. Januar
1950 zu einer nicht aufgeschobenen Gefängnisstrafe von
einem Jahr beeinträchtigt sie in keiner Weise~ Die Ent-
wöhnungskur ist soweit fortgeschritten, dass schon am
23. Dezember 1949 beantragt worden ist, der Beschwerde-
führer sei bedingt zu entlassen, sobald ihm ein günstiger
Arbeitsplatz gefunden sein werde. Wie unter solchen Um-
ständen der Zustand des Beschwerdeführers den Strafvoll-
zug verbieten oder den Erfolg der Heilbehandlung gefähr-
den könnte, ist nicht zu sehen. Der Beschwerdeführer wird
im Gefängnis wie bisher zu arbeiten haben (Art. 37 Abs. 3
StGB), und dass ihm dort weiterhin keine Gelegenheit zum
Genuss von Alkohol gegeben wird, versteht sich. Übrigens
bedeutet die Verurteilung vom 26. Januar 1950 nicht, dass
der Beschwerdeführer nun sofort von der Trinkerheilan-
stalt in das Gefängnis überzuführen sei. Nichts hindert die
Vollzugsbehörde, die Heilbehandlung fortzusetzen und die
Gefängnisstrafe vom 26. Januar 1950 erst später zu voll-
ziehen. Dass sie auf alle Fälle vollzogen werden muss,
nicht wie jene vom 6. Dezember 1948 vom Richter erlassen
werden kann, widerspricht dem Grundgedanken des Art. 44
StGB nicht. Der Beschwerdeführer meint, durch den Voll-
zug der neuen Strafe werde den Behörden die Möglichkeit
genommen, ihn als entlassenen Trinker nach Art. 44 Ziff. 4
und 5 zu behandeln, der c< Belohnungs- und Präventivge-
danke » werde missachtet. Das stimmt nicht. Die zustän-
dige Behörde kann trotz der zu vollziehenden Strafe den
Beschwerdeführer, wenn er für die spätere Freiheit noch
nicht als standfest genug erscheint, bedingt aus der Heil-
anstalt entlassen. Schutzaufsicht und Weisungen werden
dann erst nach der Strafverbüssung wirksam, und die Be-
1
1 •
Strafgesetzbuch. No 29.
149
lohnung für gute Führung wird dem Beschwerdeführer
allenfalls durch Erlass der Strafe vom 6. Dezember 1948
zuteil. Die Verbüssung der Strafe vom 26. Januar 1950
während der bedingten Entlassung aus der Heilanstalt tut
dem Besserungsgedanken nicht Eintrag, und einen An-
spruch darauf, für gute Führung allenfalls auch noch durch
Erlass dieser Strafe belohnt zu werden, gibt das Gesetz
dem Beschwerdeführer nicht. Wäre der Standpunkt des
Beschwerdeführers richtig, dass der Präventivgedanke den
Aufschub aller Strafen erfordere, die für vor der Einwei-
sung in die Heilanstalt begangene Handlungen ausgespro-
chen werden, so müssten aus dem gleichen Grunde auch
die Strafen für Handlungen, die der Eingewiesene in der
Anstalt oder nach der bedingten Entlassung bis zum Ab-
]auf der Probezeit begeht, aufgeschoben werden, um die
Heilbehandlung nicht zu durchkreuzen. Dass das richtig
wäre, behauptet der Beschwerdeführer mit Recht selber
- nicht; für ein solches Vorgehen fehlt jede gesetzliche
Grundlage.
Der Beschwerdeführer beruft sich zur Stützung seines
Antrages auch auf den Entscheid des Bundesrates vom
17. Januar 1947 i.S. Gattiker (ZStrR 62 334). AHein wenn
dort der Bundesrat als obere Aufsichtsbehörde über den
Strafvollzug eine von einem Militärgericht ausgesprochene
Gefängnisstrafe glaubte aufschieben zu können mit der
Wirkung, dass sie dem Verurteilten allenfalls später er-
lassen werde, wenn er sich in der Arbeitserziehungsanstalt,
in die ihn ein bürgerliches Gericht eingewiesen hatte, und
nach der bedingten Entlassung aus derselben bewähren
würde, so kann dies den Richter nicht hindern, das Gesetz
im vorliegenden FaHe so anzuwenden, wie es lautet und
seinem Sinne entspricht.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.