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76_IV_150

BGE 76 IV 150

Bundesgericht (BGE) · 1950-06-30 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

150 Strafgesetzbuch. No 30.

30. Urteil des Kassationshofes vom 30. Juni 1950 i. S. Bode~ gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothum.

l. Art.110 Ziff. 4 StGB. Der Vormund ist nicht Beamter.

2. Art.110 Ziff. 5 Abs. 2 StGB. Öffentliche Urkunde.

1. Art.110 eh. 4 OP. La tuteur n'est pas fonctionnaire.

2. Art. 110 eh. 5 al. 2 OP. Titre authentique.

1. Art. 110 cifra 4 OP. Il tutore non e funzionario.

2. Art. 110 cifra 5 cp. 2 OP. Documento pubblico. A. - Boder veruntreute zum Nachteil der in der Heil- und Pflegeanstalt Rosegg untergebrachten geisteskranken Marie Vögtli, deren Vormund er war, Fr. 3419.40. Um einen Teil der Veruntreuungen zu verschleiern, verwandelte er ein Mahnschreiben, das ihm die Verwaltung der Anstalt am 12. November 1948 für ausstehendes Kostgeld von Fr. 1592.40 zugeschickt hatte, in eine Quittung, indem er die gedruckte Zahlungsaufforderung durchstrich und einen den Empfang des Geldes bestätigenden Satz darüber schrieb. In die Vormundschaftsrechnung trug er den nicht bezahlten Betrag als bezahlt ein. Er legte der Vormund- schaftsbehörde die gefälschte Quittung als Beleg vor, worauf die Rechnung genehmigt wurde. B. - Das Obergericht des Kantons Solothurn verur- teilte Boder am 25. November 1949 wegen Veruntreuung nach Art. 140 Ziff. 2 und Urkundenfälschung nach Art. 317 Ziff. l StGB zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von acht Monaten. C. - Boder führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem An- trag, das Urteil sei aufzuheben, soweit es auf die Urkunden- fälschung Art. 317 Ziff. 1 statt Art. 251 Ziff. 1 StGB an- wende. Er bestreitet, dass er als Vormund Beamter im Sinne der Art. 110 Ziff. 4 und Art. 317 sei. D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothum hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Der Kassationshof zieht in. Erwägung :

1. - Unter Beamten versteht das Strafgesetzbuch die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung ' > bezeichnet) nicht als besondere Nebenstrafe erwähnen und in Art. 53 der Entziehung der elterlichen Gewalt gleich- setzen, sondern es ginge davon aus, dass sie als Amtsent- setzung schon in Art. 51 geregelt sei. Den Vormund strafrechtlich nicht als Beamten zu be- handeln, lässt sich sachlich rechtfertigen. Seine Stellung hat abgesehen davon, dass er von der Behörde ernannt und überwacht wird, mit der eines Beamten nur we:qig gemein. 152 Strafgesetzbuch. N° 30. Seine Tätigkeit erschöpft sich in der Betreuung des Mün- dels, wie sie sonst vom Familienoberhaupt oder andern Angehörigen ausgeübt wird. Das Gesetz beruft dazu denn auch vorzugsweise nahe Verwandte oder den Ehegatten, und besondere Wünsche des zu Bevormundenden und sei- ner Eltern müssen berücksichtigt werden, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen (Art. 380, 381 ZGB). Im Volke wird der Vormund nicht als Beamter betrachtet. In den meisten Fällen besteht seine Hauptaufgabe in der Verwaltung des Mündelvermögens. Den verstärkten straf- rechtlichen Schutz, den dieses nötig hat, gibt Art. 140 Ziff.2. Den Vormund auch für andere strafbare Handlungen dem Beamten gleichzustellen, drängt sich praktisch nicht auf. Auf die Urkundenfälschung des Beschwerdeführers ist somit Art. 317 StGB schon aus diesem Grunde zu Unrecht angewendet worden.

2. - Der Beschwerdeführer beantragt, Art. 251 Ziff. 1 StGB sei anzuwenden. Das Obergericht wird jedoch, wenn das nach dem kantonalen Prozessrecht noch zulässig ist, zu prüfen haben, ob er durch Herstellung einer Quittung der Heil- und Pflegeanstalt Rosegg nicht eine öffentliche Urkunde im Sinne des Art. 251 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 110 Ziff. 5 Abs. 2 StGB gefälscht hat. Das ist dann der Fall, wenn die Rosegg eine selbständige öffentlich- rechtliche Anstalt ist oder dem Staat oder einer anderen öffentlichrechtlichen Körperschaft gehört, und wenn sie zudem nicht als wirtschaftliches Unternehmen, sondern als Fürsorgeeinrichtung angesprochen werden muss. Trifft das zu, so ist die Quittung selbst dann nicht in einem « zivil- rechtlichen Geschäft» (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 2) ausgestellt, wenn Marie Vögtli nicht zwangsweise, sondern auf Grund einer Vereinbarung in die Anstalt aufgenommen worden ist. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 25. No- Strafgesetzbuch. N° 31. 153 vember 1949 aufgehoben und die Sache zur neuen Beur- teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen.

31. Urteil des Kassationshofes vom 15. September 1950 i. S. Bruderer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen.

1. Art. 23, 118 StGB. Die Nichtschwangere, die an sich auf Abtrei- bung gerichtete Handlungen vornimmt oder vo~ehmen lässt, ist wegen untauglichen Versuchs strafbar (Anderung der Rechtsprechung). ..

2. Art. 269 Abs. 1, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP. Uber die Entschä- digungspflicht und die Kostentragung für das kantonale Ver- fahren hat der Kassationshof nicht zu urteilen.

1. Art. 23 et 118 OP. La femme non enceinte qui pratique ou fait pratiquer des manreuvres abortives sur sa personne se rend coupable de delit impossible ( changement de jurisprudence).

2. Art. 269 al.1 et 273 al. 1 litt. b PPF. Pour l'instance cantonale, la Cour de cassation n'a pas a statuer sur l'octroi d'une indern- nite ni sur la repartition des frais.

1. Art. 23 e 118 OP. La donna non incinta ehe pratica o fa prati- care degli atti abortivi sulla sua persona e punibile a titolO di delitto impossibile (cambiamento della giurisprudenza).

2. Art. 269 cp.1 e 273 cp.1 lett. b PPF. La Corte di cassazione non statuisce sul diritto ad un'indennita e sull'onere delle spese in sede cantonale. A. - Erika Bruderer liess sich im Jahre 1947 durch Maria Rutishauser fünf Spülungen vornehmen in der Ab- sicht, die Leibesfrucht abzutreiben. Das Kantonsgericht von St. Gallen, vor dem sie sich zu verantworten hatte, sah nicht als bewiesen an, dass sie wirklich schwanger gewesen war. Es verurteilte sie am 30. Juni 1950 in Anwendung von Art. 118 und 23 StGB wegen wiederholten Abtreibungsver- suches zu einer bedingt vollziehbaren Strafe von drei Wo- chen Haft. B. - Erika Bruderer führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei wegen Verletzung von Art. 23 und 118 StGB aufzuheben und die Beschwerdeführerin freizusprechen. Sie macht unter Berufung auf die Recht- sprechung des Bundesgerichts geltend, dass die Frauens- person, die es unternimmt, sich eine nicht vorhandene