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88 Anhang. i Z.ilvel1iUIDDit Raislaullago ! Ortschaften,/.Tag=fr.1 5 BI,Il;!~h~ 'I. Ta g 'I. Tag 1/_1 Fr. Idel Hef lullt a. Nacbt ra 'r. U Rapperswil 3 75 44.10 6 60 *Rheinfelden 2 50 40.45 4 40 *Romanshorn 2 50 47.40 4 40 Romont 2 50 8.40 4 40 *Rorschacl; 3 75 49.30 6 60 Saignelegier . 3 75 30.05 6 60 *Schüpfheim 2 50 32.55 4 40 *St. Gallen . 2 50 47.70 4 40 St.-Maurice . 2 50 11.75 4 40 st. Moritz. 5 125 96.- 8 80 Stein a. Rh. : 3 75 46.- 6 60 Steckborn 3 75 46.75 6 60 Sargans 3 75 48.65 6 60 Sarnen. 3 75 41.50 6 60 *Schaffhau~e~ 2 50 45.45 4 40 Schwyz. 3 75 43.75 6 60 Sitten . 2 50 18.65 4 40 Solothurn: 2 51} 24.70 4 40 Stans 3 75 50.75 6 60 *Sumisw~ld 2 50 27.85 4 40 *Sursee . 2 50 38.25 4 40 Sierre 2 50 22.85 4 40 Teufen: 4 100 49.70 7 70 Thun 2 50 26.20 4 40 Thusis : 4 100 63.30 7 70 *Trogen. 3 75 50.10 6 60_ *Uster . 2 50 43.40 4 40 Uznach. 3 75 45.20 6 60 Vevey . : 2 50 4.70 4 40 Wädenswil . 3 75 43.40 6 60 Wallenstadt . 3 75 46.90 _6 60 \Vangen a. A. 2 50 27.70 4 40 *Weinfelden . 2 50 45.55 4 40 *WH 2 50 44.65 4 40 WilIis'a~ 3 75 37.45 6 60 *Winterthu"r : 2 50 43.20 4 40 *Wohlen (Aarg.) 2 50 38.1)5 4 40 Yverdon ... 2 50 8.05 4 40 Zofingen . 2 50 33.75 4 40 *Zug ... 2 50 43.85 4 ! 40 Zürich .. 2 50 42.30 4 40 *Zweisimmen 2 50 35.20 4 40 Zu- Tötal- sammen eutschiiigang Fr. Fr. 179 379 130 330 137 337 98 298 184 384 165 365 123 323 138 338 102 302 301 501 181 381 182 382 184 384 176 376 135 335 179 379 109 309 115 315 186 386 118 318 128 328 113 313 220 420 116 316 233 433 185 385 133 333 180 380 95 295 178 378 182 382 118 318 136 336 135 335 172 372 133 333 129 329 98 298 I 124 324 134 334 132 332 I 125 325 I I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES
18. t7rteU der 11. ZivUabteilung vom 4. Juni 19134
i. S. Xarkwalder gegen Sci1weiz. Lebensversicherungs- und Bentenanstalt. Ver sie her u n g s ver t rag: Befreiung des Versiche- rers bei absichtlicher Herbeiführung des befürchteten Er- eignisses durch den Begünstigten. Absicht setzt Urteilsfähig- keit voraus. Beurteilung der Frage der U r t eil s u n f ä h i g k e i t weg enG eis t e s k r a n k h ei t: Inwiefern ist psy- chiatrische Begutachtung erforderlich '} Stellung des kan- tonalen Richters zum Gutachten. Stellung des Bundesge- richts im Berufungsverfahren. Tat- und Rechtsfrage. A. - Mit der vorliegenden Klage verlangt die verwit- wete Klägerin Bezahlung der Summe von 10,000 Fr., für welche ihre Tochter Emmy zu Gunsten der Eltern bei der Beklagten versichert war. Die Beklagte verwei- gert die Zahlung mit der Begründung, die Klägerln selbst habe ihre Tochter absichtlich getötet. Die Klägerin hat eingestanden, ihre Tochter erschossen zu haben, wendet aber ein, dabei wegen Geisteskrankheit urteiJsunfähig gewesen zu sein. Die gegen sie erhobene Anklage wegen Mordes hat die Staatsanwaltschaft auf ein psychiatri- sches Gutachten des Dr. Ris, Direktors der Pflegeanstalt Rheinau, hin zurückgezogen, nachdem ein zuvor bei der Heilanstalt Burghölzli eingeholtes psychiatrisches Gut- achten (Bleuler-Bänziger) die Anklageerhebung nicht zu verhindern vermocht hatte. Das Gutachten Bleuler-Bänziger schliesst wie folgt : ({ 1. Frau Markwalder ist geisteskrank. Ihre Krank- heit stellt einen Mischtypus von Manisch-Depressiven Irreseins und Schizophrenie dar. AS 50 II - 1924 7
90 Personenrecht. Na 18.
2. Diese Geisteskrankheit hat zur Zeit der von der ExpL begangenen Straftat schon bestanden. Als Ursache kommen keine äussern Einwirkungen in Betracht, die Krankheit liegt vielmehr in den erheblich erworbenen Anlagen begründet.
3. Es ist sehr wahrscheinlich, dass diese Geistes- krankheit die Geistestätigkeit der Expl. zur Zeit der Begehung der Tat in dem Masse gestört hat, dass sie die Fähigkeit der Selbstbestimmung gar nicht oder nur in vermindertem Masse besessen hat, dagegen über die zur Erkenntnis der Strafbarkeit erforderliche Urteilskraft verfügte. Beide Fragen können aber bis jetzt nicht mit Sicherheit beantwortet werden. :: F~~~' M~;k~~id~; ~~; . ~~~ 'z~ii' d~; 'B~~~h~~~' d~~ Tat wenn nicht unzurechnungsfähig, sicher vermindert zurechnungsfähig.)} Das Gutachten Ris schliesst wie folgt : (1. !lie Angeklagte war zur Zeit der Begehung ihrer Tat geIsteskrank. Die Krankheit ist ein depressiver Zu- stand des Involutionsalters, welcher unserer Ansicht nach mit grosser Wahrscheinlichkeit zur Gruppe des manisch-depressiven Irreseins gehört.
2. Die Krankheit, als allein oder fast allein die Gemüts-. und Stimmungsseite betreffend, hebt die Er- kenntnis der Strafbarkeit der Tat nicht auf. Die Fähigkeit der Selbstbestimmung ist ~ber vollständig abzulehnen, dies um so mehr, als sowohl die kritische Lage, in welche Expl. geraten war, als insbesondere die gewaltsame Lösung dieser Lage durch die Tat aus den Bedingungen und Eigentümlichkeiten der Krankheit entsprungen ist. Daraus folgt volle UnzureChnungsfähigkeit. . 3. Die ~rankh~it besteht heute noch, wenn auch ge- WIsse AnzeIchen emer Abschwächung vorhanden sind ..... . 4 .............................................)} B. - Durch Urteil vom 15. September 1923 hat das Obergericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen. Personenrecht. N0 18. 91 C. - Gegen dieses am 1. Dezember 1923 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19. Dezember die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen auf Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung an die Vorinstanz zur Aktenvervollständigung, speziell zur Er- hebung eines psychiatrischen Gutachtens darüber, ob die Klägerin bei der Tötung ihrer Tochter absichtlich gehandelt habe, und zur Ausfällung eines neuen Ent- scheides. D. und E. " .................................. . Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Vorinstanz ist zunächst davon ausgegangen, es sei im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Beweis der Urteilsunfähigkeit streng zu nehmen; sie « hält den Beweis für die Urteilsunfähigkeit der Klägerin zur Zeit der Tat für nicht hinreichend dargetan», da schon nach dem Gutachten des Prof. Bleuler Zweifel nicht ausge- schlossen seien. Sodann hat die Vorinstanz angenommen, der Zustand der Klägerin sei zur Zeit der Tat kein an- derer gewesen als nach Abschluss der Strafuntersuchung; für den letzteren Zeitpunkt hat sie das dem ersten Ex- perten nicht bekannte, vom zweiten übersehene oder doch nicht erörterte Zeugnis der Gefängnisaufsichtsbe- amtin dahin gewürdigt, nichts darin deute auf irgend eine Anomalie, weder nach der Seite des Intellektes noch des Gemüts und damit der Willensmotivierung. Endlich hat die Vorinstanz' die (bezw. bestimmte einzelne) Zeu- genaussagen, auf welche die Gutachten sich stützen, nicht als zuverlässige Grundlage angesehen, weil die Zeugen durch die Tat der Klägerin beeinflusst worden seien . Der Vorinstanz ist ohne weiteres darin beizustimmen, dass die Klägerin durch die Tötung ihrer Tochter den streitigen Versicherungsanspruch nur dann verloren hat, wenn sie bei Begehung der Tat urteilsfähig war, weil nur urteilsfähige Personen das befürchtete Ereignis im Sinne des Art. 14 VVG schuldhaft, insbesondere absichtlich
92 Personenrecht. N0 18. herbeiführen können (vgl. Art. 54 OR). Die Entscheidung der Frage, ob eine Person in einem bestimmten Zeit- punkt urteilsfähig gewesen sei oder nicht, ist der freien Nachprüfung durch das Bundesgericht insoweit unter- worfen, als aus ihrem geistigen Zustand Schlussfolge- rungen auf das Vorliegen der Urteilsfähigkeit oder Ur- teilsunfähigkeit gezogen worden sind, weil es sich hiebei um aie Subsumtion des Tatbestandes unter einen Rechts- ?egri~f handelt (vgl. z. B. AS 44 II S. 118 f. Erw. 3). Somit 1st dIe Annahme der Vorinstanz, dass der « Beweis fär di~ u:rteilsunfähigkeit der Klägerin nicht dargetan)) seI, mcht etwa als tatsächliche Feststellung für das Bundesgericht im Rahmen des Art. 81 OG verbindlich. Insbesondere kann sich die Nachprüfung auch darauf beziehen, ob es zutreffend war, dass es die Vorinstanz im Interesse der Rechtssicherheit mit dem « Beweis für die Urteilsunfähigkeit der Klägerin» streng nahm, trotzdem die Urteilsfähigkeit nicht hinsichtlich eines Geschäftes des Rechtsverkehrs in Frage gezogen wird. Dagegen sind die Feststellungen der kantonalen Ge- richte über das geistige Befinden einer Person in einem bestimmten Zeitpunkt der Nachprüfung durch das Bundesgericht entzogen bezw:. nur im beschränkten Rahmen des Art. 81 OG unterworfen, weil man es bei dessen Ermittlung mit einer reinen Tatfrage zu tun hat (vgl. a. a. 0.), die allein Gegenstand des Beweises bilden kann. Einzig auf diesen Punkt bezieht sich die Annahme der Vorinstanz, der Zustand der Klägerin sei zur Zeit der Tat kein anderer gewesen als nach Abschluss der Straf- untersuchung, und die Würdigung des Zeugnisses der Gefängnisaufseherin dahin, weder nach der Seite des Intellekts noch des Gemüts und damit der Willensmoti- vierung lasse sich irgend eine Anomalie konstatieren. Es handelt sich hiebei also um Feststellungen über tat- sächliche Verhältnisse, welche für das Bundesgericht ver- bindlich sind, ausser wenn sie mit dem Inhalt der Akten im Widerspruch stehen oder auf der Verletzung einer Personenrecht. N0 18. 93 bundesrechtlichen Beweisregel beruhen. Die Klägerin erhebt nun die Rüge der Aktenwidrigkeit unter Hin- weis auf die psychiatrischen Gutachten, sowie darauf, dass das im Strafprozess abgelegte Zeugnis der Ge- fängnisaufseherin im Zivilprozess von keiner Partei als Beweismittel angerufen worden sei. Beide Angriffe gehen fehl. Die Frage, ob nur die psychiatrischen Gut- achten zum· Prozesstoff wurden, als die Klägerin wegen dieser Gutachten die Edition der Strafprozedur verlangte, oder aber sämtliche Strafuntersuchungsakten, wird vom kantonalen Zivilprozessrecht beherrscht und kann nicht auf dem Umweg über die Aktenwidrigkeitsrüge dem Bundesgericht zur Nachprüfung im Berufungsver- fahren unterbreitet werden. Ebenso bestimmt sich nach kantonalem Prozessrecht, ob und allfä1lig unter welchen Voraussetzungen die Gutachten Sachverständiger für den Richter verbindlich sind, mindestens insoweit, als sie die Feststellung tatsächlicher Verhältnisse zum Ge- genstand haben, was in diesem Zusammenhang einzig in Betracht fällt. Jedenfalls kann es nicht eine Akten- widrigkeit im Sinne des Art. 81 OG darstellen, wenn der kantonale Richter sich mit Gutachten Sachverständiger deswegen in Widerspruch setzt, weil sie ihn nicht zu überzeugen vermögen ..... Auch eine Verletzung bundes- rechtlicher Beweisregeln liegt nicht vor. Zwar hat das Bundesgericht in der neueren Rechtsprechung den Satz aufgestellt, dass, wo das Bundeszivilrecht gewisse Rechts- wirkungen an das Vorliegen von Geisteskrankheit knüpft, die Entscheidung darüber nur unter Zuhülfenahme eines medizinischen Gutachtens erfolgen darf, mindestens wenn sie zu ernstlichen Zweifeln Anlass gibt (AS 47 II S. 126; Urteil der 2. Zivilabteilung vom 16. Januar 1924
i. S. Stacher gegen Wiedenkeller und Kons.). Allein damit wollte nicht etwa auch ausgesprochen werden, weder dass sich der Richter die Feststellung des Psychiaters über das Vorliegen einer Geisteskrankheit zu eigen machen müsse (vgl. Urteil der 2. Zivilabteilung vom
94 Personenrecht. NO' 18.
28. Februar 1923i. S. Jeanjaquet), noch dass der Richter gestützt auf ein in gewisser Beziehung mangelhaftes Gutachten darüber entscheiden, noch dass er bei seiner Entscheidung Umstände nicht in Betracht ziehen dürfe, die nicht Gegenstand der Begutachtung gebildet haben. Eine Verletzung der erwähnten, von der Rechtsprechung aufgestellten Beweisnorm kann somit nicht darin ge- funden werden, dass die Vorinstanz weder eine Ver- besserung noch eine Ergänzung der psychiatrischen Gutachten anordnete, obwohl die Experten auf Zeug- nisse abgestellt hatten, von denen die Vorinstanz ein- zelne als unzuverlässig erachtete, und das Zeugnis der Gefängnisaufseherin auch vom zweiten Experten nicht gewürdigt worden zu sein scheint. Auch lässt sich gegen die Verwendung der im Strafprozess erstatteten Gut- achten unter dem Gesichtspunkt jener Beweisnorm nichts einwenden, da die Fragestellung jedenfalls mit Bezug auf die Geisteskrankheit dort keine wesentlich andere als die für den vorliegenden .Zivilprozess zutref- fende war. Endlich beruht die Entscheidung der Vor- instanz, dass die Klägerin zur Zeit der Tötung ihrer Tochter nicht geisteskrank gewesen sei, auch nicht etwa auf einer unrichtigen Verteilung der Beweislast. Die Frage der Beweislastverteilung war nicht von ausschlag- gebender Bedeutung, weil die Vorinstanz nicht einfach ({ im Zweifel» gegen die beweisbelastete Klägerin ent- schieden, sondern das Beweisergebnis explizite dahin gewürdigt hat, sie sei nicht geisteskrank gewesen. übri- gens ist der Belastung der Klägerin mit dem Beweis der Geisteskrankheit zuzustimmen, da es sich dabei um einen Ausnahmezustand handelt. Die Würdigung des Zeugnisses der Gefängnisaufseherin lässt auch erkennen, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer Geisteskrankheit, bei der Klägerin nicht etwa bloss deswegen verneinte weil sie davon ausging, es sei mit dem Beweis derselben streng zu nehmen, weshalb dahingestellt bleiben kann, ob dies richtig war (vgl. das eingangs Ge sagte). Familienrecht. N0 19. 95 Muss es somit bei der Verneinung einer Geisteskrank- heit der Klägerin durch die Vorinstanz sein Bewenden haben, so braucht nicht Stellung genommen zu werden zur Frage, ob das Bundesgericht befugt wäre, die Ver- besserung und Ergänzung einer mangel- oder lücken- haften psychiatrischen Expertise insoweit anzuordnen, als es derselben als Hülfsmittel bedarf, um in zutref- fender Weise die rechtlichen Schlussfolgerungen aus einer festgestellten Geisteskrankheit auf die Urteilsfähigkeit der kranken Person ziehen zu können ..... . Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das U rteH der I. Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
15. September 1923 bestätigt.
11. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE
19. Urteil der II. ZivilabteUung vom 9. AprU 1994
i. S. nezirksrat Zürioh gegen G. Art. 8 6 Z i f f e r 3 OG. Die den Entmündigungsproze~s führende Behörde ist zur zivilrechtlichen Beschwerde legl- timiert. Art. 3 7 6 ZGB. Die Zuständigkeit zur Entmündigung richtet sich nach dem Wohnsitz des zu Entmündigenden zur Zeit der Einleitung des Entmündigungsverfahrens. Begriff der • Einleitung. des Verfahrens. Die Auswe~u.ng des zu Entmündigenden während des Verfahrens beseItigt . die Zuständigkeit nicht. A. - Margaretha G., wegen Diebstahls und gewerbs- mässiger Unzucht vorbestraft, wurde am 20. Deze~er 1921 in Zürich, wo sie damals wohnhaft war, als gemem- gefährliche Geschlechtskranke in die dermatologische