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50_II_79

BGE 50 II 79

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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78 Markenschutz. N0 16. e~ hi~r in erster Linie auf den Wortklang ankommt, als rIchtIg erscheinen. Denn wenn der Käufer die Wortbe- deutung nicht kennt, so ist er in noch höherem Masse der V~rwechslung.sgefahr ausgesetzt, welche die Gleichartig- keIt der Geslchts- und Gehörseindrucke in sich birgt (vgl. BGE 36 II 429). Dabei braucht man nicht auf die a:abische~ .Transkriptionen abzustellen: es genügt, dass die ~ranzos~schen Benennungen nicht hinlänglich unter- scheIdbar SInd. Das sind sie aber nach den schlüssigen Darlegungen des Experten für den Fellachen vollends nicht, namentlich bei dem im Orient üblichen Verkauf durch Ausruf auf offener Strasse. Auch wenn man jedoch das Hauptgewicht auf das Gesamtbild, d. h. auf die Kombination der beiderseitigen Wort- und Bildmerk- male le~, ergib~ sich kein wesentlicher bildmässiger Unterschied, da dIe Marken in der Anordnung der Haupt- merkmale übereinstimmen, und man nach dem Befund des Experten für die kleinen Verschiedenheiten bei einem ungebildeten Orientalen kein Verständnis voraussetzen darf.

4. - Da somit der Beklagte die Marke « Genie» der Klägerin in einer das Publikum irreführenden Art und Weise nachgeahmt hat, ist der, Tatbestand des Art. 24 litt. a. MSchG gegeben, und die Unterlassungsklage jeden- falls In Bezug auf die Bezeichnung « Genes» aber auch hinsichtlich der Übertragung derselben in; Arabische begründet. Denn wenn aueh die arabischen Zeichen nic~t sp~ziell d~rch Eintragung markenrechtlich ge- schutzt smd, so SInd sie doch als Markenbestandteil ge- brauc~t, und zwar ~uerst von der Klägerin; deshalb steht Ihrem Schutz In Verbindung mit dem eingetra- genen Zeichen in französischer Sprache nichts entgegen. und das Verbot der Anbringung einer das Wort Genes « lautlich wiedergebenden arabischen Aufschrift» recht- fertigt sich aus der Erwägung, dass die Verwechslungs- gefahr durch eine solche Aufschrift noch erhöht wird.

5. - Ferner bestreitet der Beklagte zu Unrecht, dass Markenschutz. N0 17. 79 er das Markenrecht der Klägerin schuldhaft verletzt habe. Der Umstand, dass er sich bei der Bestellung der Uhren durch Zelnick nicht um die Marke « Genie » ge- kümmert hat, trotzdem er hiezu alle Ursache hatte, und bei Anwendung der pflichtgemässen Aufmerksam- keit die Rechtswidrigkeit seines Vorgehens hätte er- kennen können, ist ihm als Fahrlässigkeit anzurechnen, und diese macht ihn nach Art. 25 Abs. 3 MSchG der Klägerin gegenüber schadenersatzpflichtig. Auch die Einwendung, die Schadensersatzforderung sei schon im Strafprozess rechtskräftig abgewiesen· worden, hält nicht stich, da ja im Dispositiv des Straf- urteils über die Zivilentschädigung nichts gesagt ist.

6. - Der der Klägerin aus der Nachahmung ihrer Marke entstandene Schaden ist nicht ziffermässig nach- weisbar; wenn die Vorinstanz, in Würdigung der Um- stände. die Schadenersatzsumme auf 450 Fr. festgesetzt hat, so lässt sich hiegegen vom bundesrechtlichen Stand- punkt aus nichts einwenden, und es liegt zu einer Er- höhung kein Grund vor. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Hauptberufung und die Anschlussberufung werden abgewiesen, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Baselland vom 21. Dezember 1923 wird bestätigt.

17. Urteil der I. Zivila.bteUung vom a4. Kärz 1924

i. S. SeHenfabrik Lenzburg A.-G. gegen K. Schenkel-Wyss. Art. 11 MSchG: Die Einräumung von Fabrikatio~- und Vertriebsrechten an einer markenrechtlich geschutzten Ware mit gleichzeitiger Gestattung des Gebrauches der Marke ist zulässig. A. - Die Klägerin, Frau M. Schenkel-Wyss in Zürich, ist Inhaberin der beim eidg. Amt für geistiges Eigentum hinterlegten Marken « Frima » u. « Manipur » fü~ WäSc?e- reinigungsmittel. Am 29. April 1916 kam ZWIschen l~r und der Beklagten ein « Lizenzvertrag » zustande, mIt

80 Markenschutz. N0 17. folgenden für den vorliegenden Streitfall wesentlichen Bestimmungen: « § 1. Frau M. Schenkel-Wyss tritt mit Rechtswirkung ab 1. April 1916 der Seifenfabrik Lenzburg das Recht zur alleinigen Fabrikation und zum alleinigen Vertrieb der von ihr bisher unter der Firma « Frima-Fabrikation M. Schenkel» in Zürich-Wollishofen hergestellten und vertriebenen Reinigungsmittel 'Frima und Manipur ab. Die bei den Schutzmarken, welche bei dem eidg. Amt für geistiges Eigentum in Bern auf den Namen der Frau -M. Schenkel-Wyss eingetragen sind, verbleiben aus- schliessliches Eigentum der Frau M. Schenkel-Wyss, werden aber während der Vertragsdauer mit allen Rechten an die Seifenfabrik Lenzburg übergeben. § 2. Die Seifenfabrik Lenzburg verpflichtet sich, an Frau M. Schenkel-Wyss, bezw. Rechtsnachfolger, fol- gende Lizenzgebühren zu entrichten :

1. Für Frima :

a) ............................................ .

b) ............................................. .

c) das Minimum der zu bezahlenden Lizenzgebühr beträgt 5000 Fr. für das erste Vertragsjahr und 6000 Fr. für das zweite und die folgenden Vertragsjahre. Dieses Minimum ist auch dann zu zahlen. wenn die vorstehend stipulierten Lizenzgebühren diese Summe nicht erreichen sollten ...

2. Für Manipur : 15 Rappen per Kilogramm Verkauf im In- oder Aus- lande. kleinere oder grössere Büchsen im Verhältnis zu ihrem Bruttogewicht. § 4. Die Seifenfabrik Lenzburg nimmt per 1. April 1916 der Frau Schenkel-Wyss die sämtlichen Vorräte an fertiger Ware, an Büchsen und Rohmaterialien zum Selbstkostenpreis ab. Ferner übernimmt· die Seifenfabrik die mit der Firma E. J. Hoffmann und Söhne in Thun getätigten Abschlüsse für Lieferung von Frima- und Manipurbüchsen und die noch bestehenden Reklame- abschlüsse, ebenso das vorhandene, soweit brauch- Markenschutz. N° 17. 81 bare Reklamematerial, letzteres zum Selbstkostenpreis. Die Lizenznehmerin tritt ferner mit Wirkung ab

1. April 1916 ohne besondere Entschäd~gun~ ein in ~e bestehenden Verträge mit Otto Busch In WIen und ~t Philipp Sieber in Wiesloch, und hat das Recht, die event. bestehenden Verträge aufzuheben. § 5. Die Liquidation der Aktiven und Passiven der bisherigen Firma {(Frima-Fabrikation M. Schenkel» übernimmt Frau Schenkel-Wyss. Dagegen wird si~ d~r Seifenfabrik Lenzburg A.-G. ein genaues Verzelchms aller Kunden und ihrer Bezüge übergeben. § 8. Die Dauer dieses Vertrages wird auf zehn Jahre festgesetzt. § 10. Beide Teile verpflichten sich zur ~en~uen und pünktlichen Einhaltung dieses Vertrages bel eIner Kon- ventionalstrafe von 10,000 Fr. § 11. Frau Schenkel-Wyss . oder ~eren .. Ehemann, resp. auch deren Kinder, verpflichten SIch, wahrend der Vertragsdauer weder Frima, noch ein verw~nd~es Pro- dukt zu fabrizieren, oder sich direkt oder l~dlrekt an einer ähnlichen Sache zu beteiligen, ansonst die Konven- tionalstrafe laut § 10 ebenfalls in Anwendun~~~. Der Gerichtsstand für vorliegenden Vertrag 1St Zunch.)) Die Beklagte erfüllte den Vertrag währe?d. der erste~ 6 Jahre anstandslos. Für das 7. VertragsJahr (1. Ap~ 1922 bis 31. März 1923) stellte sie der Klägerin bloss bIS Ende Dezember 1922 Abrechnung und entrichtete für die Marke « Frima» bis zu diesem Zeitpunkt nur den Betrag von 1378 Fr. 50 Cts. an Gebühren. Weitere Zah- lungen verweigerte sie. . .. . B _ Mit der vorliegenden Klage fordert die Klagenn gestützt auf den Vertrag Bezahlung von 4621 Fr. 50 Cts. nebst 5 0/0 Zins seit 15. April 1923, als Restbetra~ der für das streitige Vertragsjahr auf die Marke « Frima Il entfallenden Mindestgebühr von 6000 Fr. . Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, Indem sie sich auf den Standpunkt stellte, der a~geschlossene AS 50 11 - 1924 6

82 Markenschutz. No 17. Vertrag sei, weil gesetzwidrig, nichtig, da nach Art. 11 MSchG eine Marke nur zu Eigentum abgetreten werden könne, und zwar nur in Verbindung mit der gleichzei- tigen Übertragung des Geschäftes des Markeninhabers, welche Voraussetzungen· hier nicht erfüllt seien. Die Klägerin habe sich im Vertrage ausdrücklich das Eigen- tumsrecht an den Marken vorbehalten und auch das Ge- schäft nicht auf die Beklagte übertragen. Die Übertra- gung einer Marke zum biossen Gebrauche, wie es hier geschehen sei, gestatte das MSchG nicht. Die Lizenz- erteilung sei nur bei Patenten zulässig. C. - Mit Urteil vom 18. September 1923 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage geschützt. D. - Hiegegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Begehren um Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Die Beklagte leitet die Rechtsunwirksamkeit des am 29. April 1916 mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrages aus Art. 11 MSchG her, indem sie geltend macht, dass die für die Übertragung der Marke im Sinne dieser Gesetzesbestimmung erforderlichen Voraussetzun_ gen, nämlich die ÜbertragunR des Zeichens gemeinsam mit de~ Geschäftsbetrieb zu Eigentum auf sie, nicht erfüllt seien. Diese Anfechtung hält nicht Stich .. . Gemäss § 1 des Vertrages verpflichtete sich die Kläge- nn, der Beklagten das Recht zur alleinigen Fabrikation und zum alleinigen Vertrieb der von ihr bisher unter der Finna « Frima-Fabrikation M. Schenkel» in Zürich- Wollishofen hergestellten und vertriebenen Reinigungs_ mittel Frima und Manipur abzutreten, und ihr gleich- zeitig auch die zum Schutze dieser Erzeugnisse einge- tragenen Marken für die Vertragsdauer « mit allen Rech- ten zu übergeben)j. Daraus geht hervor, .dass der Wille der Parteien jedenfalls nicht darauf gerichtet war, die Marken, losgelöst vom Geschäftsbetriebe ihres Inhabers . ., auf dIe Beklagte zu übertragen, oder ihr im Sinne einer Lizenzerteilung für einen gewissen Zeitraum bloss das Markenschutz. N0 17. 83 Recht einzuräumen, die Zeichen zu gebrauchen. Hieran g der Umstand nichts zu ändern, dass der Ver- venna. . trag die rechtsirrtümliche Bezeichnung « Liz~nzvertr~g)) t " gt und im Kontext von einer Lizenz dIe Rede 1st. I: Vordergrunde des Interesses stand vielmehr ~e dc:n Hauptbestandteil der Vertragsleistung ~er Kläge~n bildende Übertragung des Geschäftsbetnebes a~ dIe Beklagte in seiner Gesamtheit ~r eine besch~e Zeitdauer. Dies ergibt sich namentlich aus den weItem Bestimmungen in § 4 und 5 des Vertra~es. Danach gingen die sämtlichen Vorräte anfe~ger Wa~, Büchsen, Rohmaterial und Rekl~e~ate?al auf, die Beklagte über; ferner übernahm SIe dIe mIt der Fll:na E. J. Hoffmann & Söhne in Thun bestehend~n V:rtrage über die Lieferung von Frima- und Mampurbuchsen und die Reklameabschlüsse, und trat ohne. besondere Entschädigung in die bestehenden Vert~äge mIt,O~ Busch in Wien und Ph. Sieber in Wiesloch em,;"Obel Ih~, das Recht zustand, solche Vertragsverhält~sse. zu losen. Endlich verpflichtete sich die Klägeri~: Ihr e~n genaues Verzeichnis aller Kunden und ihrer Bezuge zu uberg~ben. Damit sind alle diejenigen Bestandteile des Betnebes, auf denen seine Fortführung im wesentlichen. beruhte, auf sie übergegangen. Dass dieser Übergang auch tat- sächlich vollzogen wurde, bestreitet die Beklagte .selb~t nicht. Mit dieser zeitlich beschränkten Nachfolg,~ m die wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin war gemass aus,. drncklicher Willenserklärung der Parteien auch ~ine solc~e in die Inhaberschaft der zum Geschäftsbetnebe geho- renden Marken in dem Sinne verbunden, dass der Be- klagten die ausschliessliche Befugnis eingeräum~ wurde, di lbe Während der Vertrags'dauer für die belden von ese n, . 'ttel ihr hergestellten und vertriebenen Rmmgungsml zu verwenden. .,,

2. - Diese Übertragung erfolgte nun freilich mc~t zu dinglichem Recht. Nach der beschränkendenParte~­ abrede war das Rechtsgeschäft vielmehr bloss auf die Überlassung des Geschäftsunternehmens und der dazu

84 Markenschutz. N0 17. gehörenden Marken zur Nutzung an die Beklagte, also auf Begründung eines Pachtverhältnisses gerichtet, und e~zeugte . ~aher auch nur obligatorische Wirkungen für dIe BeteIlIgten; insbesondere hat die Beklagte nicht etwa die Befugnis erlangt, die durch die Eintragung der Marken begründeten Rechte und die daraus sich er- gebenden Ansprüche Dritten gegenüber geltend zu machen. Dagegen hat sie gegenüber der Klägerin, als ~er an den Zeichen dinglich Berechtigten, einen persön- bch~n ~s~ruch da.rauf erworben, dass sie ihr gegen BeemtraChtIgungen In der Führung der Marken seitens Dritter Schutz gewähre. Die ~chtliche Zulässigkeit einer solchen Übertragung des ZeIchenrechts zugleich mit der nutzweisen Über- tragung des Geschäftsbetriebes wird in der Doktrin all- gemein anerkannt (vgl. KOHLER, Recht des Marken- schutzes, S. 234; SELIGSOHN, Komm. zum Gesetz betr. Schutz der Warenbezeichnungen, S. 80; BECKER, Komm. N. 2 zu Art. 275 OR). Sie unterliegt auch in Hinsicht auf Art. ! 1 MSchG keinen Bedenken. Diese Bestimmung statmert den Grundsatz der Unlösbarkeit der Marke von dem Geschäfte, dessen Erzeugnissen sie zur Unter- scheidung dient. Sie erklärt sich aus dem Zweck der Marke, der darin besteht, eine- Ware als aus einem be- stimmten Geschäft, von einem bestimmten Produzenten herrührend, zu bezeichnen .und dadurch von Waren Anderer zu unterscheiden. Da das Zeichen nur in dieser B.eziehu~g zur Ware den markenrechtlichen Schutz ge- messt, bildet es in gewissem Sinne eine Pertinenz zum Geschäftsbetriebe. Dem entspricht, dass das MSchG den Übe~gang der Marke an die gleichzeitige Übertragung des ~tnebes knüpft, um dadurch eine Täuschung des Pub- lIkums über die Herkunft der mit der Marke versehenen Waren zu verhindern, wie sie die Loslösung des Zeichens vom Geschäftsbetriebe und die selbständige ÜbertragmIg d~sselben naturgemäss zur Folge haben würde. Aus dlese~ Grunde muss denn auch eine Lizenzerteilung,

d. h. em Vertrag, durch welchen der Zeicheninhabereinem Markenschutz. No 17. 85 andern, ohne Übertragung des Geschäftsbetriebes, den biossen Gebrauch des Zeichens gestattet, als unzulässig erscheinen. Der mit Art. 11 MSchG bezweckte Schutz des Publikums bleibt dagegen in gleicher Weise, wie bei einer Übertragung des Unternehmens und der dazu gehörenden Marke zu Eigentum auf den Erwerber, was wohl die Regel ist, auch bei einer Geschäftsübertragung, deren Rechtsgrund ein Pachtverhältnis bildet, gewahrt, indem das für die Vertragsdauer auf den Pächter mit- übergehende Zeichen seine bestimmungsgemässe Ver- wendung in dem durch die Eintragung bezeichneten Geschäftsbetriebe beibehält, und somit die Sicherheit, welche es für den Ursprung der Ware bietet, nicht ver- loren geht. Die Gefahr einer Beeinträchtigung dieses Schutzzweckes besteht vorliegend übrigens umsoweniger, als die Unterbrechung des Geschäftsbetriebes seitens der Klägerin, wie dargetan, eine vollständige war, und die Klägerin sich bei einer Konventionalstrafe von 10,000 Fr. verpflichtet hat, die durch die Marke geschützte Ware ((Frima)) oder ein verwandtes Produkt während der Vertragsdauer nicht mehr herzustellen.

3. - Handelt es sich danach aber um eine re~htswirk­ same Übertragung des l(Geschäfts», wie sie Art. 11 MSchG für den Übergang des Markenrechtes erfordert, so muss die auf teilweise Erfüllung des Vertrages ge- richtete Klage in Übereinstimmung mit der Vorinstanz geschützt werden, zumal die Beklagte zureichende Gründe, aus denen sie von ihrer Leistungspflicht nach- träglich befreit worden wäre, nicht dargetan hat. Aus dem Umstand allein, dass sich die Ausführung des Ver- trages nicht mehr lohnend gestaltet, kann sie jedenfalls nichts zu ihren Gunsten herleiten. Die Berufung ist somit als unbegründet abzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 1923 bestätigt.

86 Anhang. ANHANG - APPENDICE Tarif für die Entschädigungen der Parteianwälte gemäss Art. 222, Ziffern 2-4 OG. Infolge der auf den 1. Januar 1924 in Kraft getretenen Errnässigung der Fahrpreise der Bundesbahnen und der dadurch in der Rubrik « Billet 2. Klasse mit Zuschlag ») des seit dem 1. November 1921 geltenden Tarifs * sich ergebenden Änderungen ist der letztere mit Wirkung ab 20. März 1924 wie folgt revidiert worden. N. B. Bei den mit * versehenen Ortschaften muss für den Fall, dass der Anwalt in Lausanne erst gegen 6 Uhr verreisen kann, für Zeit- versäumnis und Reiseauslagen 45 Fr. mehr berechnet werden. r-- Zeitvenäumnis Reise8uslagln Zn- Total- Ortsehaften '11 Tag= fr. 26 Billet 2.[1.11/1 Tag 1'/0 Tag sammen 811tsehldigung 'li I Fr. 0081 eder Iatlt I. Zuscblag BaeU 11 Fr. 10 Fr. Fr. Aarau. 2 50 35.75 4 40 126 326 Airolo 3 75 51.85 6 60 187 387 I Altdorf 3 75 44.55 6 60 180 380 I Altstätten 4 100 52.65 7 70 223 423 Andelfingen '. 3 75 44.45 6 60 179 379 Appenzell. 4 100 51.05 7 70 221 421 Avenches 2 50 11.80 4 40 102 302 Arbon . 3 75 48.50 6 60 183 383 Aigle 2 50 8.25 4 40 98 298 *Baar . 2 50 42.10 4 40 132 332 Baden: 2 50 40.30 4 40 130 330 *BaIsthal 2 50 30.15 4 40 120 320 Basel. 2 50 40.10 4 40 130 330 Bellinzona 4 100 83.70 7 70 254 454; Bern . 2 50 19.50 4 40 109 309 Bex 2 50 9.60 4 40 100 300 Biasc~ : 4 100 60.- 7 70 230 430 Biel . 2 50 22.- 4 40 112 312 *Bremgart~n 2 50 40.10 4 40 130 330 Brlg ... 2 50 29.05 4 40 119 319 Brugg . 2 50 38.80 4 40 129 329 *Bülach. 2 50 43.40 4 40 133 333 Bulle 2 50 11.10 4 40 101 301 Burgdorf . 2 50 24.70 4 40 115 315 *Cham .. 2 50 42.55 4 40 133 333 Chäteau-d'O~x 2 50 23.10 4 40 113 313 Chätel-St-Denis . 2 50 6.65 4 40 97 297 I Chaux-de-Fonds. 2 50 22.15 4 40 112 312 Chiasso 4 100 70.05 7 70 240 440 Chur 3 75 52.10 6 60 187 387

* Siehe AS 47 II S. 366. Anhang. 87 Zeil'laraäumnis Reiaeauslag8D Zn- Tetal- Ortseillilten 1/.Tag=fr.2li I Ulet Uil/l Tag! 1/. Tag sammen ntscbi.digung oder eder Jlukl 1/0 I Fr. I. Zuleklag Kac.! JIl 'r. iO Fr. Fr. 4 100 86.35 7 70 256 456 Davos . 50 29.70 4 40 120 320 Delemont 2 Dielsdorf . 3 75 43.20 6 60 178 378 Diessenhofen . . 3 75 45.45 6 60 180 380 Dornach(b.Basel) 2 50 37.25 4 40 127 327 2 50 2.80 4 40 93 293 Echallens 75 51.40 6 60 186 386 Einsiedeln 3 *Entlebuch 2 50 30.75 4 40 121 321 *Eseholzmatt 2 50 28.20 4 40 118 318 50 11.60 4 40 102 302 Estavayer 2 135 335 2 50 44.65 4 40 *Frauenfeld 50 14.10 4 40 104 304 Freiburg 2 70 222 422 4 100 52.40 7 Gais 50 13.25 4 40 103 303 Genf. 2 75 46.10 6 60 181 381 Glarus • 3 136 336 "'Gossau . 2 50 46.20 4 40 50 24.15 4 40 114 314 Grenchel1 2 100 53.15 7 70 223 423 Heiden 4 40 140 340 "'Herisau 2 50 49.55 4 Herzogenbuchsee. 2 50 29.05 4 40 119 319 3 75 44.- 6 60 179 379 Hinwil .. 377 Hochdorf 3 75 42.10 6 60 177 75 43.20 6 60 178 378 Horgen 3 234 434 4 100 64.- 7 70 llanz 40 125 325 2 50 34.60 4

* Interlaken 48.90 7 70 219 419 KreuzUngen. 4 100 3 75 44.45 6 60 179 379 Lachen 50 29.70 4 40 120 320 LangenthaI . 2 2 50 25.85 4 40 116 316 *Langnau . 4 100 42.30 7 70 212 412 Laufenburg . 1 25 - - - 25 225 Lausanne 50 37.60 4 40 128 328 "'Lenzburg . 2 181 381 Lichtensteig 3 75 46.15 6 60 2 50 37.75 4 40 128 328 Liestal . 100 65.40 7 70 235 435 Locarno 4 114 314 Le Locle 2 50 23.85 4 40 437 4 100 66.60 7 70 237 Lugano. 2 50 41.50 4 40 131 331 Luzern. 50 14.25 4 40 104 304 2 Martigny. 2 50 39.80 4 40 130 330 *Meiringen. 4 100 48.35 7 70 218 418 Mels. 70 239 439 Mendrisio 4 100 69.- 7 303 2 50 12.75 4 40 103 Monthey . 2 50 5.70 4 40 96 296 Montreux 50 6.40 4 40 96 296 Moudon 2 40 118 318 2 50 27.55 4 Moutier 40 130 330 *Muri (Aargau) 2 50 40.45 4 303 2 50 12.95 4 40 103 Murten 50 15.60 4 40 106 306 Neuenburg . 2 40 108 308 Neuenstadt . 2 50 17.95 4 298 50 8.05 4 40 98 Nyon 2 40 124 324 2 50 33.55 4 Olten 2 50 9.95 4 40 100 300 Payerne ... 60 179 379 Pfäffikon (Zeh) 3 75 43.85 6 372 75 36.75 6 60 172 Porrentruy . 3 100 394 594 Poschiavo 6 150 143.60 10

88 Anhang. 11 r'~- I Reiaeauslag •• I Ortsehaften '/,Tag=Pr.1 5 Billel%.ll. I/t Tag '{, Tag '/t I Fr. !lag oder .der laß! I. Imhl Naßt ID Fr. 10 Rapperswil 3 75 44.10 6 I 60 "'RheinfeIden 2 50 40.45 4 I 40 "'Romanshorn 2 50 47.40 4 40 Romont 2 50 8.40 4 40 *Rorschacl; 3 75 49.30 6 60 SaigneIegier 3 75 30.05 6 60 *Schüpfheim 2 50 32.55 4 40 *St. Gallen 2 50 47.70 4 40 St.-Maurice : 2 50 11.75 4 40 St.Moritz. 5 125 96.- 8 80 Stein a. Rh. : 3 75 46.- 6 60 Steckborn 3 75 46.75 6 60 Sargans 3 75 48.65 6 60 Sarnen. 3 75 41.50 6 60

* Schaffhau~e~ 2 50 45.45 4 40 Schwyz. 3 75 43.75 6 60 Sitten . 2 50 18.65 4 40 SoIothurn: 2 50 24.70 4 40 Stans 3 75 50.75 6 60 *Sumisw~Id 2 50 27.85 4 40 *Sursee . 2 50 38.25 4 40 Sierre 2 50 22.85 4 40 Tenfen: 4 100 49.70 7 70 Tltun 2 50 26.20 4 40 Thusis : 4 100 63.30 7 70 *Trogen. 3 75 50.10 6 60 *Uster . 2 50 43.40 4 40 Uznach. 3 75 45.20 6 60 Vevey . : : 2 50 4.70 4 40 Wädenswil . 3 75 43.40 6 60 Wallenstadt. 3 75 46.90 . 6 60 \Vangen a. A. 2 50 27.70 4 40 *Weinfelden . 2 50 45.55 4 40 *WH 2 50 44.65 4 40 Willis'a~ 3 75 37.45 6 60 *Winterthu"r : 2 50 43.20 4 40 *Wohlen (Aarg.) 2 50 38.95 4 40 Yverdon ... 2 50 8.05 4 40 Zofingen . 2 50 33.75 4 40 *Zug ... 2 50 43.85 4 40 Zürich .. 2 50 42.30 4 40 *Zweisimmen 2 50 35.20 4 40 Zu- Total- umen enlschUigung Fr. Fr. 179 379 130 330 137 337 98 298 184 384 165 365 123 323 138 338 102 302 301 501 181 381 182 382 184 384 176 376 135 335 179 379 109 309 115 315 186 386 118 318 128 328 113 313 220 420 116 316 233 433 185 385 133 333 180 380 95 295 178 378 182 382 118 318 136 336 135 335 172 372 133 333 129 329 98 298 I 124 324 134 334 132 332 I 125 325 I I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES

18. trrteU der 11. ZivUabteilung vom 4. Juni 1924

i. S. Karkwalder gegen Scnweiz. Lebensversicherungs- und Bentenanstalt. Ver sie her u n g s ver t rag: Befreiung des Versiche- rers bei absichtlicher Herbeiführung des befürchteten Er- eignisses durch den Begünstigten. Absicht setzt Urteilsfähig- keit voraus. Beurteilung der Frage der U r t eil s u n f ä h i g k e i t weg enG eis t e s k r a n k h ei t: Inwiefern ist psy- chiatrische Begutachtung erforderlich '1 Stellung des kan- tonalen Richters zum Gutachten. Stellung des Bundesge- richts im Berufungsverfahren. Tat- und Rechtsfrage. A. - Mit der vorliegenden Klage verlangt die verwit- wete Klägerin Bezahlung der Summe von 10,000 Fr., für welche ihre Tochter Emmy zu Gunsten der Eltern bei der Beklagten versichert war. Die Beklagte verwei- gert die Zahlung mit der Begründung, die Klägerln selbst habe ihre Tochter absichtlich getötet. Die Klägerin hat eingestanden, ihre Tochter erschossen zu haben, wendet aber ein, dabei wegen Geisteskrankheit urteilsunfähig gewesen zu sein. Die gegen sie erhobene Anklage wegen Mordes hat die Staatsanwaltschaft auf ein psychiatri- sches Gutachten des Dr. Ris, Direktors der Pflegeanstalt Rheinau, hin zurückgezogen, nachdem ein zuvor bei der Heilanstalt Burghölzli eingeholtes psychiatrisches Gut- achten (Bleuler-Bänziger) die Anklageerhebung nicht zu verhindern vermocht hatte. Das Gutachten Bleuler-Bänziger schliesst wie folgt : « 1. Frau Markwalder ist geisteskrank. Ihre Krank- heit stellt einen Mischtypus von Manisch-Depressiven Irreseins und Schizophrenie dar. AS 50 II - 1924 7