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6_I_56

BGE 6 I 56

Bundesgericht (BGE) · 1880-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

12. Urtheil vom 14. Februar 1880 in Sachen Gredig gegen Graubünden. A. Die graubündnerische Kantonalbank erhob gegen die Kon¬ kursmasse des Hans Gredig in Serneus beim Bezirksgerichte Oberlandquart eine Klage, in welcher sie das Rechtsbegehren stellte: Beklagte sei gehalten, an Klägerin 40000 Fr. sammt stipulirten Zinsen laut Pfandbrief, sowie auch alle ergangenen Spesen zu bezahlen, unter Kostenfolge. Durch Eingabe an das Bezirksgericht Oberlandquart erklärte indeß die Kuratel der Masse Gredig, sie stelle das Begehren, der vorliegende Prozeß sei vom hohen schweizerischen Bundesgerichte zu behandeln. Dieses ihr Begehren finde seine Begründung in Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege. Durch Zuschrift an das Bezirksgericht Oberlandquart vom 3. Juli 1879 erklärte dagegen die graubündnerische Kantonalbank, sie habe ihre Klage bei dem gesetzlichen Gerichtsstande der Beklag¬ ten angebracht; wenn letztere die Zuständigkeit des Gerichtes anzufechten gedenke, so möge sie es auf gesetzlichem Wege thun. B. Durch Memorial vom 8. Juli 1879 wandte sich nun die Konkursmasse Gredig an das Bundesgericht und stellte bei dem¬ selben den Hauptantrag: Das schweizerische Bundesgericht wolle erkennen, dasselbe und nicht das von der graubündner Kantonalbank angerufene Forum sei kompetent, den obschweben¬ den Prozeß zu entscheiden, alles unter Kostenfolge für die re¬ kurrirte Partei. Sie begründete dieses Begehren damit: Nach cit. § 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege sei unzweifelhaft das Bundesgericht, da die Ueberweisung der Sache an dasselbe von einer Partei ver¬ langt worden sei und der Streitwerth 3000 Fr. übersteige, in vorliegendem Rechtsstreite kompetent, sofern es feststehe, daß die eine der betheiligten Parteien der Kanton Graubünden sei. Nun sei aber die graubündnerische Kantonalbank ein integriren¬ der Bestandtheil des graubündnerischen Fiskus. Dies ergebe sich aus den Erklärungen der Kantonalbank selbst und der Re¬ gierung des Kantons Graubünden in dem gegenwärtig vor Bundesgericht anhängigen Prozesse der Stadt Chur gegen den Kanton Graubünden betreffend Besteuerung der Kantonalbank in Kommunalsachen, auf dessen Akten einfach Bezug genommen werde; die Konkursmasse Gredig behalte sich übrigens vor, ihr Petitum zurückzuziehen, wenn das Bundesgericht in Sachen der Stadt Chur gegen den Kanton Graubünden ihre Ansicht von der Identität des graubündnerischen Fiskus und der Kantonal¬ bank nicht theilen sollte. C. In ihrer Antwort auf diese Eingabe stellte die graubünd¬ nerische Kantonalbank die Rechtsbitte um Abweisung des Be¬ gehrens der Masseverwaltung Gredig a) aus dem Grunde der Inkompetenz des Bundesgerichtes, b) eventuell wegen Unter¬ lassung rechtzeitiger Ablehnung des gesetzlichen kantonalen Ge¬ richtsstandes unter Kostenfolge. Sie rügt in erster Linie, daß die Impetrantin es unterlassen habe, den Entscheid der zustän¬ digen kantonalen Instanz über ihr Begehren anzurufen, ohne indeß einen Antrag in dieser Beziehung zu stellen. Sodann führt sie aus: die graubündnerische Kantonalbank sei keines¬ wegs mit dem Staate identisch, sondern sei eine selbständige Anstalt mit besonderer juristischer Persönlichkeit. Es sei nämlich zwar allerdings richtig, daß der Staat den Jahresnutzen soweit er nicht in den Reservefonds falle, beziehe und für die Schul¬ den der Bank Garant sei. Allein dies sei für die Frage, ob

die Bank ein selbständiges Rechtssubjekt sei, nicht entscheidend. Die Bank erfülle alle Voraussetzungen, unter denen nach grau¬ bündnerischem Privatrecht eine Anstalt als Stiftung anerkannt werde. (§ 87 u. 94 des bündnerischen Civilgesetzbuches.) Sie habe ihren besondern Sitz, ihren besondern von dem der staat¬ lichen Finanzverwaltung gänzlich getrennten Geschäftskreis, ihre von der kantonalen Verwaltung völlig abgetrennte und unab¬ hängige Administration; sie schließe alle ihre Verträge auf ih¬ ren eigenen Namen und habe auch bisher stets vor den ver¬ schiedensten Gerichtsständen im Kanton unbeanstandet Recht gegeben und genommen. Wenn in dem Prozesse zwischen der Regierung von Graubünden und der Stadt Chur vom Vertre¬ ter der erstern Erklärungen abgegeben worden seien, welche mit dem Gesagten in Widerspruch ständen, so berühre dies die Rechtsstellung der Kantonalbank, welche dem fraglichen Pro¬ zesse fremd geblieben sei, in keiner Weise. Zur Begründung der eventuell erhobenen Einrede der Verwirkung wird bemerkt: Beim Vortritte vor dem Vermittleramt Klosters habe die Im¬ petrantin gegen die Kompetenz der graubündnerischen Gerichte nicht die mindeste Einwendung erhoben; darauf hin sei durch Einlegung des Leitscheines sammt der Vertröstung und der Prozeßeingabe bei der ersten Instanz seitens der Kantonal¬ bank die Sache nach Art. 59 und 60 der bündnerischen Pro¬ zeßordnung rechtshängig geworden. Nach diesem Zeitpunkte aber könne die Kompetenz der kantonalen Gerichte nicht mehr in Frage gestellt werden. In ihrer Replik hält die Impetrantin, indem sie nochmals auf die Akten in Sachen der Stadt Chur gegen den Kanton Graubünden verweist und die Ausführungen der Antwort zu widerlegen sucht, ihren frühern Hauptantrag aufrecht und stellt überdem das Begehren, daß der Entscheid in Sachen der Stadt Chur gegen den Kanton Graubünden ihrem Prozesse voranzu¬ gehen habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Dem Begehren der Impetrantin um Verschiebung des Ent¬ scheides in der gegenwärtigen Rekurssache bis nach Beurtheilung des Civilprozesses der Stadt Chur gegen den Kanton Grau¬ bünden betreffend Besteuerung der Kantonalbank, kann nicht entsprochen werden, denn das Gericht kann unmöglich, auf ein¬ seitiges Nachsuchen einer Partei, die Erledigung spruchreifer Streitsachen hinausschieben, sofern nicht zwingende, sachliche Gründe dafür sprechen, was hier nicht der Fall ist.

2. Die Lösung der zwischen den Parteien bestrittenen Frage, ob das Bundesgericht zur Entscheidung des in Frage stehenden Prozesses kompetent sei, hängt nach der übereinstimmenden Auf¬ fassung der Parteien und der unzweideutigen Vorschrift des § 27 Ziffer 4 des Gesetzes über die Organisation der Bundesrechts¬ pflege davon ab, ob die graubündnerische Kantonalbank ein bloßer Zweig der Staatsverwaltung, eine statio fisci, oder aber eine selbständige Anstalt mit besonderer Rechtssubjektivität, ein selbständiges Rechtssubjekt ist. Diese Frage ist nun, wie in den vom Bundesgerichte bereits beurtheilten analogen Fällen, Ro¬ mont gegen Kanton Freiburg, betreffend die kantonale Schul¬ dentilgungskasse (Entscheidungen Bd. IV S. 290), und A. Mül¬ ler gegen Kanton Uri, betreffend urnersche Kantonalersparnißkasse (Urtheil vom 19. Dezember 1879), im Sinne der letztern Al¬ ternative zu beantworten, denn

a. das wesentliche Merkmal der juristischen Persönlichkeit einer Anstalt ist, nach allgemein anerkannten Grundsätzen (bünd¬ nerisches Civilgesetzbuch § 87) ihre Ausstattung mit selbständi¬ ger Rechts- beziehungsweise Vermögensfähigkeit. Die graubünd¬ nerische Kantonalbank besitzt nun eigenes, vom Staatsvermögen nicht nur der Verwaltung sondern auch dem Eigenthum nach ausgeschiedenes Vermögen. Der Kanton hat zwar die Bank, in Erweiterung der früher bestehenden kantonalen Spar- und Hy¬ pothekenkasse durch Großrathsbeschluß und Volksabstimmung er¬ richtet; er haftet für alle Verbindlichkeiten der Anstalt (§ 1 der durch Großrathsbeschluß vom 3. Dezember 1874 angenomme¬ nen Statuten) und ist nach § 51 der Statuten zum Bezuge des Reingewinnes derselben, soweit dieser nicht zur Vertheilung von Tantiemen und zur Speisung des Reservefonds verwendet wird, berechtigt. Allein nichtsdestoweniger ist der Staat nicht Subjekt des der Anstalt gehörigen Vermögens, sondern vielmehr die Bank selbst als selbständige Anstalt oder Stiftung (§ 84

und 97 des bündnerischen Civilgesetzbuches), wie sich aus fol¬ genden Momenten ergiebt: In der kantonalen Staatsrechnung erscheint das Vermögen der Kantonalbank nicht in seiner Tota¬ lität als Vermögen des Staates unter den Aktiven und Passi¬ ven desselben, sondern es ist nur der Gewinnfonds, in der Ge¬ winn- und Verlustrechnung als Vermögensvermehrung, im Ver¬ mögensbestande unter der Rubrik "Kontokurrente" als Aktivum aufgeführt. (Vergl. Staatsrechnung für das Jahr 1878.) Die¬ ser Gewinnfonds wird von der Bank verzinst; dieselbe zahlt auch dem Staate für ihre Notenkommission die gesetzliche Bank¬ notensteuer. (Vergl. achter Jahresbericht der Bank S. 20.) Die für ihren Betrieb erforderlichen Mittel verschafft sich die Bank nach § 29 der Statuten: durch Ausgabe von Obligationen mit Zinskoupons, Annahme von Sparkassegeldern und anderweitigen Geldeinlagen in verzinslicher Rechnung, durch Ausgabe von Depositenscheinen, Kassascheinen, Ausstellung von Eigenwechseln und durch Ausgabe von Banknoten. Bei allen diesen Geschäf¬ ten handelt die Bank in ihrem eigenen Namen und nicht im Namen des Kantons; auf den Namen der Bank und nicht auf den Namen des Kantons sind die ausgegebenen Werthpapiere die Banknoten u. s. w. gestellt. Der Geschäftskreis der Bank ist in § 2 der Statuten genau abgegrenzt und ist von demje¬ nigen der kantonalen Finanzverwaltung völlig getrennt. Die Bank macht, und zwar in ihrem eigenen Namen, nicht in dem¬ jenigen des Kantons, Hypothekardarlehen, Darlehen gegen Hin¬ terlage, Vorschüsse gegen Bürg- und Zahlerschaft, eröffnet Kre¬ dite in laufender Rechnung, kauft und verkauft Wechsel und übernimmt endlich auch Anleihen des Kantons selbst und der Gemeinden, sowie die Vermittelung von Anleihen von indu¬ striellen Unternehmungen und Eisenbahnen Graubündens. Dem¬ nach tritt die Bank im Verkehr als selbständiges vom kantona¬ len Fiskus verschiedenes Rechtssubjekt auf; sie wird auf ihren eigenen Namen Gläubigerin und Schuldnerin, sie wird vom Staate besteuert, zahlt an ihn Zinsen und kann mit ihm wie mit irgend einem andern Dritten Rechtsgeschäfte abschließen, indem sie seine Anleihen übernimmt. Diese Momente deuten darauf hin, daß die Bank nicht eine bloße statio fisci, sondern ein selbständiges Rechtssubjekt ist. Dafür spricht auch, daß der Staat nach § 1 der Statuten die Haftung für alle Verbind¬ lichkeiten der Anstalt übernimmt; denn die ausdrückliche Ueber¬ nahme dieser Garantie hat nur dann eine Bedeutung, wenn die Bank ein vom Staate verschiedenes Rechtssubjekt ist, wäh¬ rend, wenn der Staat selbst das Bankgeschäft betriebe, die Er¬ klärung, daß er für die aus demselben entstehenden Verbind¬ lichkeiten hafte, eine völlig überflüssige wäre. Der Umstand endlich, daß der Staat den Reingewinn der Bank zum größten Theile bezieht, schließt die selbständige Rechtssubjektivität der Bank keineswegs aus. Denn das Recht auf Bezug des Rein¬ gewinnes einer Unternehmung kann keineswegs nur dem Eigen¬ thümer derselben zustehen, sondern es kann auch, wie z. B. das Recht des Aktionärs auf Dividende, ein bloßes Forderungsrecht sein.

b. Die Bank hat eine eigene, von den politischen Staatsbe¬ hörden in ihren Funktionen völlig unabhängige Verwaltung. Der Bankrath, die oberste Verwaltungsbehörde der Bank, wählt das mit der unmittelbaren Leitung der Geschäfte betraute Bank¬ direktorium, sowie sämmtliche Beamten und Agenten. (§ 54 der Statuten.) Die sämmtlichen Bankbeamten werden von der Bank und nicht vom Staate besoldet; ihre Amtsdauer ist durch das Bankstatut, nicht durch die allgemeinen Landesgesetze bestimmt. (§ 60 der Statuten.) Dem Staate ist lediglich die Oberaufsicht über die Verwaltung (§ 62 u. ff. der Statuten) sowie die Wahl des Bankrathes vorbehalten. (§ 53 der Statuten.) Die Ver¬ waltung selbst dagegen steht ausschließlich den Bankbehörden zu mit der einzigen Ausnahme, daß zur Erweiterung der Bank durch Gründung neuer Agenturen und Filialen die Einwilli¬ gung der Staatsbehörden einzuholen ist. (§ 61 der Statuten.) Die Bank ist also zwar, als öffentliche und vom Staate im allgemeinen Interesse gegründete und garantirte Anstalt, der staatlichen Oberaufsicht unterworfen, allein ihr Verwaltungsorga¬ nismus ist ein ganz selbständiger, von der staatlichen Finanz¬ verwaltung vollständig ausgeschiedener und getrennter.

c. Nach Art. 34 der Verfassung des Kantons Graubünden, sind Rechtsansprachen gegen den Kanton, insoweit dieselben

nicht vor das Bundesgericht gehören, nicht von den ordentlichen Gerichten, sondern von Schiedsgerichten zu beurtheilen. Wie sich nun aber aus den Akten ergiebt, hat die Kantonalbank bisher mehrfach unbeanstandet vor den ordentlichen Gerichten geklagt, was zeigt, daß sie nicht als mit dem Kanton identisch betrachtet wurde.

3. Da sich aus den in Erwägung 2 hervorgehobenen Grün¬ den ergiebt, daß die Kantonalbank als eine mit selbständigem Vermögen und selbständiger Verwaltung ausgestattete öffentliche Anstalt oder Stiftung neben dem kantonalen Fiskus betrachtet werden muß und demnach die Hauptfrage zu Gunsten der Im¬ petrantin zu beantworten ist, so wird die Prüfung der vom Vertreter der letztern eventuell aufgeworfenen Verwirkungsein¬ rede überflüssig. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Begehren der Impetrantin wird abgewiesen, beziehungs¬ weise das Bundesgericht erklärt sich inkompetent, den in Frage liegenden Prozeß in die Hand zu nehmen.