Volltext (verifizierbarer Originaltext)
11. Urtheil vom 12. Jänner 1878 in Sachen der Regierung des Kantons Aargau und Konsorten. A. In den Jahren 1868 und 1869 suchten Jakob und An¬ dreas Biedermann in Winterthur, als Besitzer der Spinnerei in Zwillikon, um die Bewilligung nach, oberhalb ihres Etablisse¬ ments einen Weier anlegen und das noch unbenutzte Gefäll des Jonabaches nutzbar machen zu dürfen. Gegen dieses Projekt erhoben M. Huber und L. Füglistaller in Jonen und B. Huber in Obschlagen, als Besitzer unterhalb gelegener Mühlenwerke, Einsprache, welche durch rechtskräftiges Urtheil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 2. September 1871 begründet erklärt wurde, weil sich aus einer angeordneten Ex¬ pertise ergab, daß durch die Anlage, resp. Benutzung des von J. und A. Biedermann bereits angelegten Weiers den Einsprechern Schaden entstehe. Durch diese Expertise wurde nämlich konsta¬ tirt, daß wenn bei trockenem Bachbett aus den Weiern in Zwillikon 7—8 Kubikfuß Wasser, ein Quantum, das zur Betrei¬ bung der Mühlen in Jonen und Obschlagen erforderlich sei, ab¬ gelassen werden, dasselbe erst in 3.—3½ Stunden in der Ob¬ schlagenmühle anlange. Da nun J. und A. Biedermann beab¬ sichtigten, das Wasser von Abends 8 Uhr bis Morgens 4 Uhr zu schwellen, so hätten die mehrerwähnten Mühlenwerke frühe¬ stens Morgens 7½ Uhr in Betrieb gesetzt werden können, und das Gericht fand, daß hierin, auch abgesehen davon, daß die Nacht¬ müllerei unmöglich gemacht werde, eine erhebliche Beschädigung der Einsprecher erblickt werden müsse. B. Nachdem mit 1. Mai 1872 das neue Gesetz betreffend das Wasserbauwesen im Kanton Zürich in Kraft getreten war, wel¬ ches u. A. in §. 6 folgende Bestimmung enthält: "Einsprachen der Besitzer schon vorhandener Wasserwerke gegen "die Anschwellung des Wassers zur Verwendung desselben in der "gewöhnlichen Arbeitszeit sind vom Regierungsrathe zu erledigen "und nur insofern zu berücksichtigen, als für einen Berechtigten "die Benutzung während der gewöhnlichen Arbeitszeit geschmä¬ "lert würde. "Die gewöhnliche Arbeitszeit muß auf die Stunden zwischen "Morgens 4 Uhr und Abends 8 Uhr verlegt werden. "Insofern jedoch eine solche Schmälerung durch anderweitige "Vorkehrungen, z. B. Herstellung eines Aushilfsreservoirs ge¬ "hoben werden kann, soll die Einsprache als beseitigt erklärt wer¬ "den, sobald der Gesuchsteller diese Vorkehrungen nach Anwei¬ "sung der Direktion der öffentlichen Arbeiten ausgeführt und "dem Einsprecher zu unbelasteter Verfügung gestellt hat," erneuerten J. und A. Biedermann ihr Begehren beim zürche¬ rischen Regierungsrathe, wobei sie jedoch anerkannten, für die Anlage eines Regulirweiers für die Müller in Jonen und Ob¬ schlagen, gemäß einem vom Ingenieur O. Zschokke in Aarau für die Erstellung eines solchen Weiers in Obschlagen von 301,440
Kubikfuß Inhalt aufgestellten Voranschlag, die Summe von 6700 sigen Besitzers dieses Wasserrechtes weitere sichernde Anordnun¬ Fr. an dieselben zu bezahlen. gen zu treffen. Nachdem der zürcherische Kreisingenieur den Sachverhalt ge¬ C. Mit Schreiben vom 20. Juli 1874 gab der Regierungs¬ prüft und ohne Erfolg eine gütliche Verständigung zwischen J. rath des Kantons Aargau demjenigen des Kantons Zürich von und A. Biedermann und den Müllern versucht hatte, weil letz¬ der Einsprache der Müller in Obschlagen und Jonen gegen obige tere sich zu einer solchen nicht herbeiließen, ertheilte der zürche¬ Konzession Kenntniß und schlug gleichzeitig folgende Abänderun¬ rische Regierungsrath am 16. November 1872 an J. und A. gen derselben vor: Biedermann, unter Vorbehalt des §. 6 des Gesetzes über Be¬
1. daß die Firma J. und A. Biedermann zur Erstellung der nutzung der Gewässer, die Bewilligung: Weieranlage zu Gunsten der Müller verhalten werde;
a. die oberhalb ihrer Fabrik bereits erstellten Weier nicht nur
2. daß die Weieranlage gemäß einem Gutachten der aargaui¬ fortbestehen zu lassen, sondern auch bis auf 152,000 Kubikfuß schen Baudirektion vorgenommen werde;
3. daß der Plan dazu der aargauischen Regierung vorzulegen Inhalt zu erweitern, und
b. das zwischen ihrem Auffangswuhr und dem Auslaufkanal und auch nach Erstellung der Baute die Weieranlage von der¬ zur Loomühle im Jonenbach vorhandene ca. 2 Fuß betragende selben zu genehmigen sei, und
4. daß für den Unterhalt der letztern den Müllern in Jonen Gefäll auf ihre Fabrik zu benutzen, eine entsprechende von J. und A. Biedermann zu leistende jähr¬ unter folgenden Bedingungen:
1. J. und A. Biedermann haben zu Handen der Müller in liche Entschädigung festzusetzen sei. Obschlagen und Jonen als Entschädigung für die Anlage eines Allein die zürcherische Regierung trat auf diese Begehren nicht Regulirweiers gemäß ihrem freiwilligen Anerbieten in der Kan¬ ein, sondern bemerkte dem aargauischen Regierungsrathe mit Ant¬ tonalbank die Summe von 6700 Fr. zu deponiren in der Mei¬ wort vom 29. August 1874: Nach seiner Ansicht erstrecken sich nung, daß bei Verweigerung der Annahme dieser Entschädigung Wasserrechte, die im Kanton Aargau erworben worden, nicht auf von Seite der Müller dem Regierungsrathe nach Art. 6 des Ge¬ den Kanton Zürich, sondern nur auf das Wasser, welches in setzes betreffend die Benutzung der öffentlichen Gewässer die Ent¬ den Kanton Aargau einfließe. Dem Kanton Zürich stehe das scheidung über die Entschädigungsfrage vorbehalten bleibe. Recht der freien Verfügung über die Gewässer innerhalb seines
2. Das Wasser dürfe in den Weiern nur an Sonn- und Fest¬ Gebietes zu und für eine allfällig gleiche Behandlung von Was¬ tagen und während der übrigen Zeit nur von Abends 8 Uhr serrechtsbesitzern in beiden Kantonen sollten wenigstens beidseitig bis Morgens 4 Uhr geschwellt werden, während der gesetzlichen gleiche Wasserrechtsgesetze gültig sein. Obschon nun letzteres nicht Arbeitszeit, d. h. von Morgens 4 Uhr bis Abends 8 Uhr, sollen der Fall sei, habe die zürcherische Regierung bei Ertheilung der ununterbrochen mindestens 7,9 Kubikfuß Wasser per Sekunde, Konzession auf die Einsprache im Kanton Aargau alle diejenige sofern nämlich dieses Quantum vorhanden ist, den unterhalb lie¬ Rücksicht genommen, die sie habe nehmen können, um dieselben in ihren Interessen nicht zu beeinträchtigen und möglichst gleich¬ genden Wasserwerken zufließen.
3. Die jeweiligen Besitzer haben für allen Schaden und Nach¬ mäßig wie die Wasserrechtsbesitzer im eigenen Kanton zu behan¬ theil, der von den Anlagen und der Benutzung der Weier her¬ deln. Der von O. Zschokke vorgeschlagene Regulirweier reiche aus, rührend an fremdem Eigenthum entstehen sollte, zu haften. während 10 Stunden 36 Minuten für die aargauischen Werke
4. Sollten die vorgeschriebenen Bedingungen und Verpflichtun¬ vollkommen genug Wasser zu liefern. gen nicht vollständig erfüllt werden, so ist der Direktion der öf¬ D. Darauf verlangten die Müller in Obschlagen und Jonen fentlichen Arbeiten das Recht vorbehalten, auf Kosten des jewei¬ Exekution des Urtheils des Bezirksgerichtes Affoltern vom 2. Sep¬
tember 1871 bei den zürcherischen Gerichten. Allein sie wurden erst- und zweitinstanzlich abgewiesen, weil J. und A. Biedermann die betreffenden Weieranlagen gestützt auf eine regierungsräth¬ liche Konzession vom 16. November 1872 benutzen und der Re¬ gierungsrath bei Ertheilung dieser Konzession innerhalb seiner Kompetenz gehandelt habe. E. Mit Eingabe vom 10. Juli 1876 stellte nun Fürsprech Suter in Horben sowohl Namens des Kantons Aargau als Na¬ mens der Müller in Jonen und Obschlagen beim Bundesgerichte das Begehren, daß die am 16. November 1872 J. und A. Bie¬ dermann ertheilte Konzession aufgehoben und das Urtheil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 2. September 1871 exekutions¬ fähig erklärt werde. Rekurrenten behaupteten, jene Konzession sei verfassungs- und gesetzwidrig und enthalte eine schwere Verletzung der Hoheitsrechte des Kantons Aargau. Zur Begründung führten sie an:
1. Nach §. 61 der Bundesverfassung sollen alle rechtskräftigen Civilurtheile, die in einem Kanton gefällt seien, in der ganzen Schweiz vollzogen werden können. Hienach sei es ungerechtfer¬ tigt, daß die zürcherischen Gerichte dem Urtheile vom 2. Sep¬ tember 1871, welches einen interkantonalen Charakter habe, den Vollzug verweigert haben. Die Berufung des Art. 6 des Wasser¬ baugesetzes sei unbegründet, indem kein Kanton das Recht habe, ein rechtskräftiges Civilurtheil durch seine Gesetzgebung aufzu¬ heben. Uebrigens stelle auch jener Art. 6 ein solches Recht gar nicht auf und treffen dessen Voraussetzungen im vorliegenden Falle gar nicht zu. Denn die Müller in Jonen werden während der Arbeitszeit von 4 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends in der Benutzung des Wassers nicht nur geschmälert, sondern dieselbe werde ihnen gänzlich entzogen. Ein Aushilfsreservoir oder sog. Regulirweier sei gar nicht ausgeführt, geschweige denn zur Ver¬ fügung gestellt.
2. Dazu komme noch der entscheidende Umstand, daß die Stelle, wo der Regulirweier gemacht werden solle, gar nicht im Kanton Zürich, sondern im Kanton Aargau liege und daher zur Erstellung eines solchen Weiers die Konzession der aargauischen Regierung erforderlich sei. Eine solche Konzession werde aber nicht einmal zu erhalten sein, weil in dem eigenmächtigen Vorgehen der Regierung des Kantons Zürich eine vollständige Vernichtung der Hoheitsrechte des Kantons Aargau auf den Jonenbach liege und nach den Terrainverhältnissen die Erstellung eines Weiers geradezu unmöglich erscheinen dürfte. Eine Zustimmung der aar¬ gauischen Regierung zu der Anlegung des beabsichtigten Regulir¬ weiers sei bis jetzt weder eingeholt, noch ertheilt worden; man habe sogar das neue Konzessionsgesuch von J. und A. Bieder¬ mann nicht einmal publizirt, wie §. 3 des Wasserbaugesetzes vor¬ schreibe. Gegenüber einem solchen Vorgehen müsse die aargauische Regierung um so mehr ihre Stellung wahren, als die in der Zuschrift des zürcherischen Regierungsrathes vom 29. August 1874 enthaltenen Prätensionen den ganzen gegenwärtigen und inter¬ kantonalen Rechtszustand aufhebe.
3. Durch die Konzession vom 16. November 1872 werde in einer Weise über den Jonabach verfügt, welche einer Ableitung desselben fast gleichkomme, indem der ganze Werth und die we¬ sentliche Bedeutung eines solchen Wassers in dem ununterbroche¬ nen und unbehinderten Laufe desselben bestehe. Die Konzession verletze aber auch ebensosehr das Staatshoheitsrecht des Kantons Aargau über den Jonabach in seinem Gebiete. Auf diesen Bach habe der Kanton Aargau, soweit derselbe durch sein Gebiet fließe ganz das gleiche Verfügungsrecht, wie der Kanton Zürich auf seinem Gebiete, d. h. er könne denselben zum Betrieb von Was¬ serwerken selbst benutzen oder durch Verleihung von Konzessionen Andern zur Benutzung überlassen. Dagegen dürfe er den natür¬ lichen und herkömmlichen Lauf des Baches nicht in der Weise verändern oder aufschwellen, daß dadurch die allgemeine Benutzung beeinträchtigt werde. Ganz das gleiche Recht, nicht mehr und nicht weniger, stehe nun auch dem Kanton Zürich zu und ganz in Uebereinstimmung mit diesem Grundsatze sage §. 1 des zür¬ cherischen Wasserbaugesetzes: "Die Beschaffenheit des Wassers darf "nicht so verändert werden, daß dadurch Schaden für das öffent¬ "liche Wohl entsteht oder die allgemeine Benutzung in erheblicher "Weise beeinträchtigt wird." Im Widerspruche mit dieser Bestimmung stehe aber die an¬ gefochtene Konzession, durch welche das rechtskräftige Urtheil des
Bezirksgerichtes Affoltern vom 2. September 1871 und die wohl¬ erworbenen Rechte der drei Mühlenbesitzer in Jonen einfach auf¬ gehoben und annullirt werden. F. Die Regierung des Kantons Zürich erwiderte in ihrer Ver¬ nehmlassung:
1. Soweit es sich um die Exekution des Urtheils vom 2. Sep¬ tember 1871 handle, seien nur die Müller in Jonen zur Be¬ schwerde legitimirt. Nun datire der Entscheid der Rekurskammer des zürcherischen Obergerichtes, durch welchen die Vollziehung je¬ nes Urtheils verweigert worden, vom 9. April 1876, während die vorliegende Beschwerde erst am 14. August 1876 eingereicht worden, und sei dieselbe daher offenbar verspätet. Auch soweit darüber Streit walte, ob die Müller sich mit den in der Konzession ausgeworfenen 6700 Fr. Entschädigung zu be¬ gnügen haben, seien wiederum nur sie, nicht der Kanton Aar¬ gau, legitimirt und haben sie nach §. 6 des mehrfach citirten Ge¬ setzes und gemäß Konzession zuerst den Entscheid des zürcherischen Regierungsrathes anzurufen. Ueberdies wäre dies ein Streit zwi¬ schen den Müllern und Biedermann, in welchem das Bundes¬ gericht überall nicht kompetent wäre. Die Konzessionsertheilung enthalte keine Verletzung des Art. 61 der Bundesverfassung und zudem sei eine Beschwerde über dieselbe längst verspätet. Es bleibe somit nur die Streitigkeit staatsrechtlicher Natur zwischen Kantonen. In dieser seien die Müller absolut nicht le¬ gitimirt und dürfe daher gar nichts zur Sprache kommen, was auf Privatrechte Bezug habe.
2. In materieller Hinsicht sei vorauszuschicken, daß in vorwür¬ figer Angelegenheit die Müller in Jonen gerade so behandelt worden seien, wie wenn sie zürcherische Angehörige wären, und sei also jedenfalls den Anforderungen des Art. 60 der Bundes¬ verfassung vollständig Genüge geleistet. Zu den Ausführungen des Rekurses sei zu bemerken: Ad 1. Art. 61 der Bundesverfassung sorge lediglich dafür, daß die in einem bestimmten Kanton ausgefällten Civilurtheile in der ganzen Eidsgenossenschaft vollzogen werden können. Mit der Frage, ob und wie lange ein Urtheil in dem Kanton selbst, in dem es ausgefällt worden, exekutionsfähig sei, ob die Gesetzge¬ bung eines Kantons so gestaltet werden dürfe, daß früher aus¬ gefällte Urtheile als materiell hinfällig erscheinen, habe der Ar¬ tikel absolut nichts zu thun und sei also keine Rede davon, daß durch Erlaß des zürcherischen Wasserbaugesetzes von 1872 der Art. 61 der Bundesverfassung gegen irgend wen habe verletzt werden können. Ad 2. Allerdings beanspruche die zürcherische Regierung das Recht freier Verfügung über die Gewässer innerhalb des Gebie¬ tes des Kantons Zürich. In der Bundesverfassung sei nichts zu finden, was die Hoheit der Kantone, ihre Souveränität in Sa¬ chen der Wasserpolizei beschränken würde. Das zürcherische Was¬ serpolizeigesetz gebe der Regierung das beanspruchte Recht und in Anwendung dieses Gesetzes sei die Konzession ertheilt worden. Ueber Beeinträchtigung ihrer hoheitlichen Rechte könnte die aar¬ gauische Regierung sich nur dann beklagen, wenn von den zür¬ cherischen Behörden die Anlegung eines Regulirweiers auf aar¬ gauischem Boden erzwungen werden wollte. Das geschehe aber nicht, sondern man gebe den Müllern das Aequivalent, um die Erstellung selbst vorzunehmen. Können oder wollen dieselben diese Erstellung nicht vornehmen, könne oder wolle die aargauische Re¬ gierung ihre hoheitliche Hülfe nicht gewähren, so möge man sich über die Mangelhaftigkeit der aargauischen Gesetzgebung beklagen. Nicht in der Sprache der zürcherischen Behörden liege ein Ein¬ griff in die aargauische Staatshoheit, sondern in dem Gebahren der aargauischen Regierung ein Eingriff in die zürcherische Ho¬ heit, wenn verlangt werde, daß man den zürcherischen Indu¬ striellen der Wohlthat des zürcherischen Wasserbaugesetzes de߬ halb nicht theilhaftig werden lasse, weil eine Einsprache, die, von einem Zürcher erhoben, in gesetzlich normirter Weise zu beseiti¬ gen sei, vom Aargauer jenseits erhoben werde. Ad 3. Der wahre Sinn und die wahre Meinung der gegne¬ rischen Ausführungen sei: Der Kanton Zürich habe kein Gesetz erlassen dürfen, durch welches ein in den Kanton Aargau hin¬ überfließendes Gewässer in seinem ununterbrochenen und unge¬ hinderten Laufe gehemmt werden könne, und nun sei das zür¬ cherische Gesetz ein solches. Diese Frage habe ihre staatsrechtliche Seite, greife aber so sehr in die Fiskalrechte des Kantons Zürich
ein, daß sie nur auf dem Wege des regelrechten Prozesses aus¬ getragen werden könne. Aus diesem Grunde werde beantragt, auf die Beschwerde nicht weiter einzutreten, sondern dem Kan¬ ton Aargau anheimzustellen, den Weg des Civilprozesses zu be¬ treten. Eventuell werde bemerkt: Mit dem aus der Natur der Dinge folgenden Satze interkantonalen Rechtes, daß die Gewässer ihren ungehinderten Lauf haben müssen, stehe keineswegs im Wider¬ spruche die unbeschränkte Herrschaft des einzelnen Staates über dieselben innerhalb seines Gebietes, soweit sie wiederum mit der Natur der Gewässer vereinbar sei. Die Bundesverfassung be¬ schränke in dieser Hinsicht die Souveränität der Kantone nicht; nur Verträge können dieselbe beschränken. Soweit die Bundes¬ behörden berufen seien, Konflikte zwischen Kantonen zu lösen, werden sie dieselben im Sinne der Förderung einer gesunden Entwicklung der kantonalen Gesetzgebung zu entscheiden haben. Das zürcherische Wasserbaugesetz von 1872 sei ein anerkannt eminenter Fortschritt im Wasserbauwesen und wenn die Anwen¬ dung desselben den Kanton Aargau genire, so sei es bloß de߬ halb, weil derselbe ein mangelhaftes Gesetz habe, dem gegenüber das zürcherische zu schützen sein werde. Die zürcherische Regierung stellte demnach den Antrag: Das Bundesgericht wolle, soweit die Beschwerdeführer als legitimirt erscheinen, die Beschwerde sich nicht als verspätet darstelle und es seine Kompetenz begründet erachte, nicht weiter auf den Re¬ kurs eintreten, resp. denselben als unbegründet abweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Legitimation des Standes Aarau zur Beschwerdefüh¬ rung könnte im vorliegenden Falle nur insofern in Zweifel ge¬ zogen werden, als bloß reine Privatinteressen aargauischer Ange¬ höriger in Frage stünden. Dieß ist nun aber keineswegs der Fall. Neben den Privatinteressen der Müller in Jonen und Obschla¬ gen kommt unbestreitbar auch ein öffentliches Interesse des Kan¬ tons Aargau in Frage und unter solchen Verhältnissen hat die Regierung das Recht, ihre Angehörigen gegen Beeinträchtigung seitens eines andern Kantons zu schützen. Es kann demnach, da es sich um eine staatsrechtliche Streitigkeit im Sinne des Art. 57 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts¬ pflege handelt, der Beschwerde die Einrede der Verspätung nicht entgegengestellt werden, ganz abgesehen davon, daß nichts dafür vorliegt, daß der Beschluß des zürcherischen Obergerichtes vom
9. April 1876 den Rekurrenten vor dem 15. Brachmonat gl. J. mitgetheilt worden sei.
2. Was nun in der Hauptsache vorerst die Frage betrifft, ob durch die Beschlüsse der zürcherischen Gerichte, durch welche die¬ selben die Exekution des Urtheils des Bezirksgerichtes Affoltern vom 2. September 1871 verweigert haben, der Art. 61 der Bun¬ desverfassung verletzt sei, so muß diese Frage aus zwei Gründen verneint werden, einmal, weil jene Verfassungsbestimmung nur interkantonales Recht schafft, während es sich hier um die Voll¬ ziehung eines im Kanton Zürich selbst erlassenen Urtheils han¬ delt, und anderseits, weil dieses Urtheil gegenüber dem Art. 6 des zürcherischen Wasserbaugesetzes, beziehungsweise der auf dieser Gesetzesbestimmung beruhenden Konzession vom 16. November 1872 keine Rechtskraft beanspruchen kann.
3. Der Art. 61 der Bundesverfassung sagt: "Die rechtskräf¬ tigen Civilurtheile, die in einem Kanton gefällt sind, sollen in der ganzen Schweiz vollzogen werden können." Bekanntlich ist dieser Artikel nicht neu, sondern wörtlich der frühern Bundes¬ verfassung, Art. 49, entnommen, ein Umstand, welcher für die Frage, ob derselbe nur interkantonale Rechtspflichten begründe oder nicht, von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist, indem gerade die frühere Bundesverfassung von 1848 den Bundesbe¬ hörden in keiner Weise das Recht zugestand, sich in die Rechts¬ pflege im Innern der Kantone einzumischen. Aber auch nach der gegenwärtigen Bundesverfassung ist die Gesetzgebung über das Civilprozeßrecht nicht Sache des Bundes, sondern der Kantone, und da nun die Exekution rechtskräftiger Civilurtheile dem Ci¬ vilprozeßrechte angehört, so müßte sich entweder aus dem Wort¬ laute oder aus der Entstehungsgeschichte des Art. 61 klar und unzweideutig ergeben, daß derselbe nicht bloß interkantonale Pflich¬ ten aufstellen, sondern überhaupt die Vollziehung der von schwei¬ zerischen Gerichten erlassenen Civilurtheile garantiren wolle, um die letztere Auslegung als die richtige anzuerkennen. Nun ist aber
jedenfalls davon keine Rede, daß der Wortlaut des Art. 61 zu dieser Auffassung zwinge, sondern es spricht derselbe mindestens ebensosehr dafür, daß derselbe die Vollziehbarkeit der in einem Kantone gefällten rechtskräftigen Urtheile nur über das Gebiet dieses Kantons hinaus auf die ganze Schweiz aus¬ dehnen wolle; und was die Entstehungsgeschichte des Artikels betrifft, so geht aus derselben, wie sie aus Blumer's Handbuch des Bundesstaatsrechtes, II. Aufl. Band I S. 275 f. zu ent¬ nehmen ist, klar hervor, daß der Artikel keinen andern Satz aus¬ sprechen soll, als den, daß die rechtskräftigen Urtheile eines Kan¬ tons auch in jedem andern Kantone Vollziehung finden müssen. Insoweit, als es sich um die Ordnung interkantonaler Bezie¬ hung handelte, war es allerdings Aufgabe des Bundes, dem of¬ fenbaren Bedürfnisse nach einer solchen Bestimmung Genüge zu leisten, während dagegen eine weitere bundesmäßige Garantie der Vollziehung rechtskräftiger Civilurtheile nicht nur im Wider¬ spruche mit dem übrigen Inhalte der Bundesverfassung stünde, sondern auch zu einer solchen das Bedürfniß mangelte, wie am besten daraus hervorgeht, daß aus der ganzen Zeit feit 1848 nicht ein einziger Fall bekannt ist, in welchem darüber, daß ein Civilurtheil im gleichen Kantone, wo es ausgefällt worden, nicht vollzogen werde, bei den Bundesbehörden Beschwerde geführt wor¬ den wäre. Sollte übrigens eine solche willkürliche Verweigerung der Exekution einmal vorkommen, so würde sich die Intervention des Bundesgerichtes aus dem Gesichtspunkte der Rechtsverwei¬ gerung rechtfertigen.
4. Allein auch abgesehen hievon wäre die Berufung der Re¬ kurrenten auf Art. 61 der Bundesverfassung nicht begründet, weil, wie bereits bemerkt, aus dem Urtheile vom 2. September 1871 gegenüber der Konzession die Einrede der abgeurtheilten Sache nicht hergeleitet werden kann. Jenes Urtheil ist erlassen worden vor Inkrafttreten des neuen zürcherischen Wasserbaugesetzes, ge¬ stützt auf die damals geltende Gesetzgebung, welche den in §. 6 lemma 3 des jetzigen Wasserbaugesetzes vorgesehenen Weg zur Beseitigung von Einsprachen gegen Anschwellung des Wassers nicht kannte und daher die Gerichte auch nicht berechtigte, auf Erstellung solcher sichernder Vorkehrungen zu erkennen. Nun rich¬ ten sich die Befugnisse und Wirkungen, welche mit dem Eigen¬ thum, dinglichen Rechten u. s. w. verbunden sind, nach dem weilen geltenden Gesetze, und wenn daher das neue Wasserrechts¬ gesetz des Kantons Zürich den Inhalt und die Wirkungen der unter einer frühern Gesetzgebung erworbenen Wasserrechte anders normirt hat, als es früher der Fall war, und insbesondere unter bestimmten, andere Berechtigte schützenden Voraussetzungen die Anschwellung des Wassers zur Verwendung für industrielle Zwecke gestattet, so kann gegen die Anwendung dieser Bestimmungen des neuen Gesetzes weder das frühere, nunmehr aufgehobene Gesetz, noch ein früher erlassenes Urtheil angerufen werden, durch wel¬ ches die Anschwellung des Wassers gestützt auf jenes frühere Ge¬ setz untersagt worden ist. Denn wie solche bloß gesetzliche Ein¬ spruchsrechte mit der Aenderung oder Aufhebung des Gesetzes, aus welchem sie herfließen, modifizirt werden, beziehungsweise untergehen, so verlieren auch gleichzeitig die gerichtlichen Urtheile, durch welche gewisse dinglich Berechtigte nur bei dem gesetz¬ lichen Inhalte ihrer Rechte geschützt worden sind, mit jenem Momente ganz oder theilweise ihre Bedeutung, je nachdem der Inhalt der Rechte anders normirt worden ist. Es liegt auch auf der Hand, daß die Tendenz des zürcherischen Wasserbaugesetzes und insbesondere des §. 6 desselben gar nicht erreicht würde, wenn man demselben nur die beschränkte Geltung zuerkennen würde, welche die Rekurrenten behaupten.
5. Frägt es sich nun weiter, ob die Beschwerdeführer gegen die von der zürcherischen Regierung am 16. November 1872 er¬ theilte Konzession, abgesehen von jenem Urtheile des Bezirksge¬ richtes Affoltern, Einsprache erheben können, so hat der Staat Zürich zwar die formelle Kompetenz des Bundesgerichtes zur Be¬ handlung dieser Streitigkeit anerkannt, dagegen bestritten, daß demselben das Recht zustehe, einen materiellen Entscheid zu geben, weil nach Art. 24 der Bundesverfassung nur die Oberaufsicht über die Wasserbaupolizei im Hochgebirge Sache des Bundes sei, im Uebrigen aber die Wasserbaugesetzgebung vollständig den Kan¬ tonen zukomme und letztere daher in dieser Materie souverän seien. Diese letztere Behauptung ist zwar richtig, dagegen der aus der¬ selben gezogene Schluß nicht begründet. Denn die Frage, welche
dem Entscheide des Bundesgerichtes vorliegt, ist gerade die, ob selbe die Ausübung der Wasserhoheitsrechte seinen Wünschen und besondern Bedürfnissen anpasse, so wünschbar und zweckmäßig auch der Kanton Zürich durch Ertheilung der erwähnten Konzession die Aufstellung einheitlicher Grundsätze in solchen Fällen wäre. in die Souveränität des Kantons Aargau eingegriffen habe, und
7. Das zürcherische Wasserbaugesetz bezweckt nun offenbar na¬ nun kann gestützt auf Art. 2, 3, 5 und 14 der Bundesverfas¬ mentlich auch in seinem mehrerwähnten §. 6 nur eine möglichst sung darüber ein begründeter Zweifel nicht obwalten, daß intensive und rationelle naturgemäße Ausbeutung und Nutzbar¬ Bundesbehörden dazu berufen sind, über solche Kollisionen zwi¬ machung der Wasserkräfte, und es kann wohl keinem begründeten schen Kantonen zu entscheiden, und zwar die Erledigung von Zweifel unterliegen, daß dasselbe zur Erreichung dieses Zweckes Streitigkeiten vorliegender Natur gemäß Art. 113 Ziffer 2 der geeignet ist. Die Wirkungen, welche dessen Anwendung und Bundesverfassung und Art. 57 des Bundesgesetzes über die Or¬ zwar speziell des citirten §. 6 auf die Benutzung des Jonabaches ganisation der Bundesrechtspflege dem Bundesgerichte zukommt. zu gewerblichen Zwecken ausübt, sind für den Kanton Aargau Wenn Rekursbeklagter behauptet, ein Rechtsprinzip sei nicht zu ganz die gleichen, wie für den Kanton Zürich, und bestehen da¬ finden, so ist diese Ansicht irrig. Das Rechtsprinzip, von welchem rin, daß zu gewissen Zeiten, bei einem Wasserstande, der für beim Entscheide solcher Streitigkeiten ausgegangen werden muß, die Betreibung der Spinnerei in Zwillikon nicht ausreicht, in ist das der Gleichberechtigung der Kantone, vermöge welcher kein der Benutzung der unterhalb an der Jona gelegenen Wasser¬ Kanton seine Hoheitsrechte in einer solchen Weise ausüben darf, werke, und zwar sowohl der bereits bestehenden als der allfäl¬ daß dadurch mittelbar oder unmittelbar in die Hoheitsrechte eines lig noch zu errichtenden, eine Schmälerung eintreten kann, zu andern Kantons derart eingewirkt wird, daß die letztern daneben deren Beseitigung die Herstellung besonderer Vorrichtungen er¬ nicht bestehen können. Es ist demnach im vorliegenden Falle zu untersuchen, ob in forderlich ist.
8. Was nun diese Wirkung betrifft, so ist im Allgemeinen zu der Art, wie der Kanton Zürich durch Ertheilung der Konzes¬ sion vom 16. November 1872 von seiner Wasserhoheit Gebrauch bemerken, daß ein Recht des Kantons Aargau auf ununterbro¬ chene Zuleitung des ganzen in der Jona vorhandenen Wassers gemacht hat, ein solcher Eingriff in die Hoheitsrechte des Kan¬ überall nicht besteht. An öffentlichen Gewässern kommt den Kan¬ tons Aargau liege, durch welchen die Ausübung der letztern ver¬ unmöglicht wird.
6. An sich ist nun jeder Kanton kraft seiner Gebietshoheit be¬ fugt, über sein Territorium und somit auch über die auf dem¬ selben befindlichen öffentlichen Gewässer frei zu verfügen. Bei solchen öffentlichen Gewässern, welche sich auf mehrere Kantone erstrecken und daher mehreren Kantonen angehören, folgt aber aus der Gleichberechtigung der Kantone, daß nicht Einer zum Nachtheil der Andern auf seinem Gebiete solche Vorkehren, wie Ableitung des Flusses oder Baches, Erstellung von Stauvorrich¬ tungen u. s. w., treffen darf, welche den andern Kantonen die Ausübung der in der Wasserhoheit liegenden Befugnisse verun¬ möglichen, die Gemeinschaft des Gebrauches ausschließen oder eine Gebietsverletzung enthalten. Abgesehen hievon hat dagegen kein Kanton gegenüber dem Andern Anspruch darauf, daß der¬ tonen kein Privateigenthum, sondern nur die Wasserhoheit zu und aus dieser fließt ein solches Recht, durch welches ja unter Um¬ ständen der oberhalb liegende Kanton in der Benutzung eines Gewässers überhaupt oder doch bezüglich einer gewissen Art der Benutzung völlig verhindert werden könnte, durchaus nicht. Viel¬ mehr steht jedem Kantone kraft seiner Souveränität die Berech¬ tigung zu, die zu einer rationellen und seinen Bedürfnissen ent¬ sprechenden Nutzbarmachung der öffentlichen Gewässer nothwen¬ digen Maßnahmen zu treffen, sofern nur, wie bereits oben be¬ merkt, dadurch der Gemeingebrauch des Gewässers nicht ausge¬ schlossen, sondern den übrigen Kantonen in gleicher Weise belas¬ sen wird. Dies ist nun in concreto unzweifelhaft der Fall. Die Wirkungen des Gesetzes, beziehungsweise der Konzession vom 16. November 1872 sind an sich für den Kanton Aargau keine an¬
dern, als für den Kanton Zürich; ja es ist sogar nicht einmal dargethan, daß durch die Beschränkung in der Benutzung des Wassers die Interessen der Rekurrenten verletzt werden, sondern dürfte die Sache wohl so liegen, daß die allfälligen Nachtheile durch die Vortheile aufgewogen werden, sofern nämlich die Vor¬ richtung, welche der citirte §. 6 lemma 2 vorsteht, wirklich er¬ stellt wird.
9. In dieser Hinsicht, nämlich bezüglich der Pflicht zur Er¬ stellung einer solchen Vorrichtung ist nun zu unterscheiden zwi¬ schen den an der Jona bereits als wohlerworbene Privatrechte bestehenden Wasserrechten und den bisher noch nicht benutzten Wasserkräften. Während nämlich das zürcherische Wasserbau¬ gesetz und die Konzession vom 16. November 1872, wie weiter unten noch zu erörtern ist, den Inhaber eines schon vorhandenen Wasserwerkes, welcher das Wasser anschwellen will, dazu ver¬ hält, diejenigen Vorkehrungen selbst und auf seine Kosten zu tref¬ fen, welche nöthig sind, um andern Berechtigten die bisherige Be¬ nutzung des Wassers während der gewöhnlichen Arbeitszeit von Morgens 4 Uhr bis Abends 8 Uhr zu sichern, spricht weder das Gesetz noch die Konzession eine solche Verpflichtung bezüglich der noch freien unbenutzten Wasserkräfte aus, so daß unter Umstän¬ den allerdings der Erwerber dieser Wasserkräfte genöthigt ist, zur gehörigen Nutzbarmachung derselben gewisse Vorrichtungen erstellen, welche beim bisherigen Zustande entbehrlich gewesen wären. Allein angenommen, es wäre dies wirklich der Fall (was keineswegs wahrscheinlich ist, indem zur rationellen Ausbeutung der dem Kanton Aargau zwischen Obschlagen und der Kantons¬ grenze zustehenden Wasserkräfte wohl ohnehin die Anlegung eines Reservoirs erforderlich gewesen wäre), so läge darin offenbar noch kein das Prinzip der Gleichberechtigung verletzender Eingriff in die Hoheitsrechte des Kantons Aargau. Denn der Erwerber jener Wasserkräfte (welche übrigens schon längst zur Verfügung stehen und deren Nutzbarmachung gänzlich ungewiß ist) käme dadurch lediglich in die gleiche Lage, in welcher sich die zürcherischen Kon¬ zessionsinhaber J. und A. Biedermann bezüglich ihres Etablisse¬ ments befinden, und nun kann doch gewiß der Kanton Aargau, ohne selbst das Prinzip der Gleichberechtigung zu verletzen, nicht verlangen, daß der Kanton Zürich die Benutzung der in seinem Ge¬ biete vorhandenen Wasserkräfte ausnahmsweisen Beschränkun¬ gen unterwerfe, damit er, der Kanton Aargau, die seinigen um so unbeschränkter verwenden könne. Vielmehr gilt auch hier das bereits in der vorigen Erwägung Gesagte. Ein Recht des Kan¬ tons Aargau gegenüber dem Kanton Zürich auf Erhaltung des bisherigen Zustandes des ununterbrochenen Wasserlaufes besteht überall nicht. Sein Recht geht nur auf die Gemeinschaftlichkeit des Gebrauches und diese ist nun nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern nach wie vor, wenn auch mit einigen Modifikationen, in gleicher Weise wie im Kanton Zürich möglich. Mit dieser Auf¬ fassung steht übrigens auch das bisherige Benehmen der aargaui¬ schen Behörden im vollen Einklange. Denn weder haben diesel¬ ben s. Z. in den Jahren 1868 und 1869 bei der amtlichen Aus¬ kündigung der Konzessionsgesuche von J. und A. Biedermann wegen der noch zur Benutzung stehenden Wasserkräfte Einsprache gegen die Erstellung des projektirten Weiers erhoben, sondern auch damals nur die Rechte der Müller in Jonen und Obschlagen gewahrt, noch haben sie später, nach Ertheilung der Konzession vom 16. November 1872, ein Begehren um Sicherung jener Wasserkräfte gestellt. Im Gegentheil ist auch in der Zuschrift des aargauischen Regierungsrathes an denjenigen des Kantons Zü¬ rich vom 20. Juli 1874 wiederum nichts weiter verlangt wor¬ den, als daß J. und A. Biedermann zur Erstellung einer Was¬ seranlage zu Gunsten der Müller verhalten werden, und heute hat der Vertreter der Rekurrenten wiederholt ausdrücklich erklärt, daß er das zürcherische Wasserbaugesetz durchaus nicht angreife, sondern dessen Gültigkeit und Wirksamkeit auch bezüg¬ lich des Jonabaches unbedingt anerkenne.
10. Soweit dagegen an der Jona bereits wohlerworbene Was¬ errechte, wie die Mühlen in Jonen und Obschlagen, bestehen, an¬ erkennt die zürcherische Regierung selbst, daß deren Inhaber nach Art. 6 des Gesetzes zur Einsprache gegen Anschwellung des Was¬ sers berechtigt seien, wenn ihnen die Benutzung während der ge¬ wöhnlichen Arbeitszeit geschmälert würde; immerhin jedoch in der Meinung, daß gemäß der gleichen Gesetzesbestimmung diese Einsprachen dahin fallen müssen, insofern jene Schmälerung durch
anderweitige Vorkehren, z. B. Herstellung eines Aushilfsreser¬ voirs, gehoben werden können. Nun sagt zwar das Gesetz, daß solche Einsprachen erst dann als beseitigt erklärt werden dürfen, wenn der Gesuchsteller jene Vorkehren nach Anweisung der Di¬ rektion der öffentlichen Arbeiten ausgeführt und dem Einsprecher zu unbelasteter Verfügung gestellt habe; allein es ist klar, daß die Regierung des Kantons Zürich, ohne in die Souveränität des Kantons Aargau einzugreifen, nicht die Erstellung eines Aus¬ hilfs- oder Regulirweiers auf aargauischem Gebiete in Obschla¬ gen anordnen konnte. Es hat dieselbe deßhalb der Vorschrift des mehrcitirten §. 6 und den Rechten der Müller in der Weise Genüge zu leisten versucht, daß sie J. und A. Biedermann ver¬ pflichtete, zu Handen der bezeichneten Müller eine gewisse Summe zu deponiren, aus welcher dieselben auf dem Gebiete des Kan¬ tons Aargau selbst einen Weier erstellen können. Indessen ist der Entscheid des zürcherischen Regierungsrathes in dieser Hinsicht kein definitiver, sondern es hat sich diese Behörde ausdrücklich für den Fall, als die Müller die Annahme jener Summe ver¬ weigern sollten, die Entscheidung über die Entschädigungsfrage vorbehalten, so daß gegenwärtig gar nicht gesagt werden kann, ob Rekurrenten Grund haben, sich in dieser Richtung über den Kanton Zürich, resp. dessen Behörden zu beschweren. Die Be¬ schwerde erscheint daher verfrüht und zwar insbesondere auch be¬ züglich der heute aufgeworfenen Frage, ob nicht die Konzession vom 16. November 1872 eine Verletzung des in Art. 60 der Bundesverfassung aufgestellten Grundsatzes der Gleichstellung der Schweizerbürger mit den Kantonsbürgern enthalte. Rekurrenten mögen sich vorerst mit ihren Wünschen und Begehren an den zürcherischen Regierungsrath wenden und einen definitiven Ent¬ scheid dieser Behörde provoziren. Daß dabei die im Kanton Aar¬ gau erworbenen Wasserrechte im Gebiete des Kantons Zürich Wirkungen nur nach Maßgabe der zürcherischen Gesetzgebung üben und daher keinen größern Schutz ansprechen können, als die im Kanton Zürich selbst erworbenen gleichartigen Rechte, bedarf keiner weitern Ausführung und scheint auch von den Rekurren¬ ten anerkannt zu werden.
11. Wenn schließlich noch behauptet worden ist, daß von dem Meier der J. und A. Biedermann Gefahr wegen Ueberschwem¬ mung drohe und durch die zeitweise Anschwellung der Jona Feuer¬ ausbrüche in Jonen gefährlicher werden könnten, so findet die erstere Behauptung ihre Widerlegung in dem Expertenberichte und den lokalen Verhältnissen und braucht daher nicht untersucht zu werden, ob und inwiefern in dieser Richtung allfällig von einem Eingriff in die Souveränität des Kantons Aargau über¬ haupt gesprochen werden könnte. Und was die Benutzung des Jonawassers bei Feuersgefahr betrifft, so würde dieses Interesse des Kantons Aargau durch Erstellung des in der Konzession in Aussicht genommenen Regulirweiers für die Müller in Jonen und Abschlagen befriedigt, so daß dasselbe schon aus diesem Grunde nicht zur Gutheißung des Rekurses führen kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Soweit die Beschwerde auf Art. 61 der Bundesverfassung ge¬ stützt wird, ist dieselbe definitiv, im Uebrigen im Sinne der Er¬ wägungen zur Zeit abgewiesen.