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10. Urtheil vom 29. März 1878 in Sachen Lenz. A. Durch Urtheil des Bezirksgerichtes Frauenfeld vom 17. Juli 1877 wurde dem alt Vorsteher Lenz in einem Civilpro¬ zesse gegen Jakob und Barbara Wägelin von Buch der Schieds¬ eid für eine in dem Urtheil näher bezeichnete Thatsache über¬ bunden. Gegen dieses Urtheil ergriff Lenz die Berufung an das thur¬
gauische Obergericht, indem er namentlich geltend machte, daß er nach Art. 49 der Bundesverfassung zur Ableistung eines Eides nicht gezwungen werden könne. Das Obergericht bestätigte jedoch den erstinstanzlichen Entscheid in der Hauptsache und beschloß lediglich, es sei der religiöse Beisatz aus der Eidesformel zu eli¬ miniren, so daß im Eingange die Worte "bei Gott dem All¬ wissenden" und der Schlußsatz "so wahr ich bitte, daß mir Gott helfe" wegzufallen haben, im Uebrigen aber das Beweismittel in der Form: "Ich schwöre, daß etc." bleibe. In der Begründung des obergerichtlichen Urtheils ist diesfalls bemerkt: Allerdings derogire Art. 49 der Bundesverfassung den kantonalen Gesetzen und es müsse anerkannt werden, daß in der Anrufung Gottes als Zeugen ein religiöser Akt liege, so daß §. 221 der bürg. K. O., welcher den Schiedseid formulire, in¬ sofern im Widerspruch mit Art 49 der Bundesverfassung stehe. Neben dieser religiösen Seite habe der Schiedseid aber auch eine rein bürgerliche Seite, nämlich eine Bestätigung oder Vernei¬ nung einer vom Gericht gestellten Frage, diesem gegenüber mit der Bedeutung, daß die abgegebene Erklärung, wenn sie sich als unwahr herausstelle, unter den Begriff des §. 182 des St. G.-B. falle. In dieser letztern Beziehung sei der Eid durch die Bun¬ desverfassung nicht aufgehoben. B. Ueber dieses Urtheil beschwerte sich Lenz beim Bundesge¬ richte. Er stellte das Begehren, daß dasselbe, sowie implicite auch das erstinstanzliche Urtheil des Bezirksgerichtes Frauenfeld aufgehoben werde, und führte zur Begründung an:
1. Der Eid sei seinem Wesen und seiner historischen Entwick¬ lung nach lediglich eine religiöse Handlung und auf diesem Bo¬ den stehe auch §. 212 der thurg. P. O. Die Ausscheidung einer religiösen und einer bürgerlichen Seite sei mit dem Wesen des Eides ganz unverträglich und verletze daher das angefochtene Urtheil den Art. 49 der Bundesverfassung.
2. Die Trennung des Eides in ein religiöses und ein welt¬ liches Element verstoße aber auch gegen die verfassungsmäßigen Kompetenzen des Obergerichtes. Die Bestimmungen der thurg. Prozeßordnung kennen den Eid nur als religiöse Handlung und als solche bilden sie den Bestandtheil eines Gesetzes. Die Bun¬ desverfassung habe nun den Eid nicht überhaupt aufgehoben, son¬ dern nur die Erzwingbarkeit desselben. Wer schwören wolle, könne jetzt noch schwören. Indem das Obergericht eine Trennung des Eides einführe, hebe es faktisch und rechtlich zwei wichtige Be¬ standtheile des Prozeßgesetzes auf und setze an die Stelle des Eides, wie der Gesetzgeber denselben gewollt, eine von ihm selbst erfundene Formel. Diese Operation sei aber entschieden gesetz¬ geberischer, nicht richterlicher Natur (§. 36 der thurg. Verfassung) und enthalte daher das Verfahren des thurgauischen Obergerich¬ tes einen Eingriff in die gesetzgebende Gewalt. C. Barbara und Jakob Wägelin trugen auf Abweisung des Rekurses an. Sie machten in erster Linie geltend, daß der Eid nicht im Widerspruche stehe mit dem Sinne der Bundesverfas¬ sung, und erklärten sich, von dieser Ansicht ausgehend, mit dem Rekurrenten einverstanden, daß das thurg. Obergericht zu einer Abänderung der Eidesformel weder gezwungen noch berechtigt ge¬ wesen sei. Eventuell beriefen sich die Rekursbeklagten auf die Begründung des angefochtenen Urtheils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach der Begründung der Beschwerde scheint Rekurrent in erster Linie die Behauptung aufzustellen, daß trotz des Wegfalles des religiösen Zusatzes der Eid auch in der durch das angefoch¬ tene obergerichtliche Urtheil festgesetzten Form dennoch seinen re¬ ligiösen Charakter nicht abgestreift habe und daher er, Rekurrent, zur Ableistung dieses Eides, gestützt auf Art. 49 der Bundes¬ verfassung, nicht gezwungen werden könne.
2. Nun gehören aber Streitigkeiten, welche sich auf Art. 49 der Bundesverfassung betreffend Glaubens- und Gewissensfrei¬ heit beziehen, mit einziger Ausnahme der Steueranstände, gemäß Art. 59 lemma 2 Ziffer 6 des Bundesgesetzes über Organisa¬ tion der Bundesrechtspflege zu den Streitigkeiten, deren Erledi¬ gung dem Bundesrathe, beziehungsweise der Bundesversammlung zusteht. Rekurrent hat sich daher mit seiner Beschwerde zunächst an den Bundesrath zu wenden.
3. Dagegen fällt die Beurtheilung des eventuellen Beschwerde¬ grundes, daß das Obergericht in die gesetzgebende Gewalt ein¬ gegriffen habe, in die Kompetenz des Bundesgerichtes. Zur Be¬
handlung desselben ist aber so lange keine Veranlaßung vorhan¬ den, als nicht über die prinzipale Beschwerde vor den nach Er¬ wägung 2 zuständigen Behörden entschieden ist, indem je nach dem Ausfalle dieses Entscheides die eventuelle Beschwerde unter Umständen gegenstandslos werden kann. Es ist daher, bevor hier¬ orts auf den Rekurs eingetreten wird, jener Entscheid abzuwar¬ ten, wobei sich das Bundesgericht für den Fall, als die Be¬ schwerde nicht dahinfallen sollte, vorbehält, s. Z. noch den thur¬ gauischen Großen Rath zur Aeußerung seiner Ansicht zu veran¬ laßen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die vorliegende Beschwerde wird zur Zeit nicht eingetre¬ ten, sondern dem Rekurrenten überlassen, sich vorerst an den Bundesrath und beziehungsweise an die Bundesversammlung zu wenden.