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50_II_95

BGE 50 II 95

Bundesgericht (BGE) · 1923-02-28 · Deutsch CH
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94 Personenrecht. N0 18.

28. Februar 1923i. S. Jeanjaquet), noch dass der Richter gestützt auf ein in gewisser Beziehung mangelhaftes Gutachten darüber entscheiden, noch dass er bei seiner Entscheidung Umstände nicht in Betracht ziehen dürfe, die nicht Gegenstand der Begutachtung gebildet haben. Eine Verletzung der erwähnten, von der Rechtsprechung aufgestellten Beweisnorm kann somit nicht darin ge- funden werden, dass die Vorinstanz weder eine Ver- besserung noch eine Ergänzung der psychiatrischen Gutachten anordnete, obwohl die Experten auf Zeug- nisse abgestellt hatten, von denen die Vorinstanz ein- zelne als unzuverlässig erachtete, und das Zeugnis der Gefängnisaufseherin auch vom zweiten Experten nicht gewürdigt worden zu sein scheint. Auch lässt sich gegen die Verwendung der im Strafprozess erstatteten Gut- achten unter dem Gesichtspunkt jener Beweisnorm nichts einwenden, da die Fragestellung jedenfalls mit Bezug auf die Geisteskrankheit dort keine wesentlich andere als die für den vorliegenden .Zivilprozess zutref- fende war. Endlich beruht die Entscheidung der Vor- instanz, dass die Klägerin zur Zeit der Tötung ihrer Tochter nicht geisteskrank gewesen sei, auch nicht etwa auf einer unrichtigen Verteilung der Beweislast. Die Frage der Beweislastverteilung ~ar nicht von ausschlag- gebender Bedeutung, weil die' Vorinstanz nicht einfach « im Zweifel» gegen die beweisbelastete Klägerin ent- schieden, sondern das Beweisergebnis explizite dahin gewürdigt hat, sie sei nicht geisteskrank gewesen. Übri- gens ist der Belastung der Klägerin mit dem Beweis der Geisteskrankheit zuzustimmen, da es sich dabei um einen Ausnahmezustand handelt. Die Würdigung des Zeugnisses der Gefängnisaufseherin lässt auch erkennen, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer Geisteskrankheit, bei der Klägerin nicht etwa bloss deswegen verneinte weil sie davon ausging, es sei mit dem Beweis derselben streng zu nehmen, weshalb dahingestellt bleiben kann, ob dies richtig war (vgl. das eingangs Ge sagte). Famiüenrecht. N° 19. 95 Muss es somit bei der Verneinung einer Geisteskrank- heit der Klägerin durch die Vorinstanz sein Bewenden haben, so braucht nicht Stellung genommen zu werden zur Frage, ob das Bundesgericht befugt wäre, die Ver- besserung und Ergänzung einer mangel- oder lücken- haften psychiatrischen Expertise insoweit anzuordnen, als es derselben als Hülfsmittel bedarf, um in zutref- fender Weise die rechtlichen Schlussfolgerungen aus einer festgestellten Geisteskrankheit auf die Urteilsfähigkeit der kranken Person ziehen zu können ..... . Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der

1. Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom

15. September 1923 bestätigt. H. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE

19. tl'rteil der II. Zivilabteilung vom 9. AprillS94

i. S. Besirksrat Zürioh gegen G. Art. 8 6 Z i f f e r 3 OG. Die den Entmündigungsproze~s führende Behörde ist zur zivilrechtlichen Beschwerde legl- timiert. Art. 3 7 6 ZGB. Die Zuständigkeit zur Entmündigung richtet sich nach dem Wohnsitz des zu Entmündigenden zur Zeit der Einleitung des Entmündigungsverfahrens. Begriff der fEinleitung & des Verfahrens. Die Auswei~u.ng des zu Entmündigenden während des Verfahrens beseitigt . die Zuständigkeit nicht. A. - Margaretha G., wegen Diebstahls und gewerbs- mässiger Unzucht vorbestraft, wurde am 20. Dezember 1921 in Zürich, wo sie damals wohnhaft war, als gemein- gefährliche Geschlechtskranke in die dermatologische

96 Famillenrecht. No 19. Klinik versetzt.· Am 23. Dezember 1921 ersuchte der PoIize~nspektor der Stadt Zürich das dortige Waisen- amt, Ihre Bevormundung in die Wege zu leiten. Am 3? Januar 1922 wurde die G. erstmals waisenamtlich emvernommen, wobei sie laut dem von ihr unterzeich- n~ten Protokoll erklärte, von einem Vormunde nichts ":Issen zu wollen. Am 2. März 1922, nachdem inzwischen dIe Akten durch das Waisenamt ergänzt worden waren s~llte sie· dieser Behörde zur Schlusseinvernahmei~ Smne v~n Art. 374 Abs. 1 ZGB vorgeführt werden, sie entfloh Jedoch am gleichen Tage aus dem Gewahrsam und begab sich nach Mailand. Am 9. März 1922beschloss ~er Regierungsrat des Kantons Zürich aus armenpoIizei- lichen Gründen ihre Ausweisung aus dem Kanton und verbot ihr unter Androhung strafrechtlicher Folgen das Betreten des Kantonsgebietes. Am 30. Juni 1922 stellte

• das .. ~ ais~namt Zürich das Entmündigungsverfahren vorlauflg em. Im Juli gleichen Jahres kehrte die G. nach Zü~ch zurück. Sie wurde polizeilich angehalten und dem ~ aIsenamte vorgeführt, das sie am 3. August 1922 im ~mne von Art. 374 Abs. 1 ZGB einvernahm und darauf Ihre Verbringung in die Heimatgemeinde zum Zwecke ~er ~wangsversorgung veranlasste. In der Folge begab SIe sIch nochmals nach Zürich, wurde aber Ende August 1922 polizeilich weggewiesen. Am 4./8. August 1922 stellte das Waisenamt der Stadt Z~rich beim Bezirksrat Zü~ch den Antrag, die G. im Smne von Art. 370 ZGB wegen lasterhaften Lebenswandels zu entmündigen. Der Bezirksrat sprach am 17. August 1922 antragsgemäss die Entmündigung aus und erhob sodann, d~ die G. sich der Massregel widersetzte, gemäss den Bestimmungen des zürcherischen Einführungsge- setzes zum ZGB gerichtliche Klage auf Bestätigung der Entmündigung. ~. - Das Bezirksgericht Zürich hat die Klage gutge- helssen, das Obergericht des Kantons Zürich dagegen hat sie auf Appellation der G. durch Urteil vom 15. Fe- Familienrecht. No 19. 97 bruar 1923 von der Hand gewiesen, weil die zürcherischen Behörden zur Entmündigung nicht zuständig seien, da das Entmündigungsverfahren erst mit der am 3. August 1922 erfolgten Anhörung der G. im Sinne von Art. 374 Abs. 1 ZGB als eingeleitet gelten könne, die Genannte in diesem Zeitpunkte aber keinen Wohnsitz mehr in Zürich gehabt habe. C. - Gegen dieses Urteil hat der Bezirksrat Zürich rechtzeitig sowohl den staatsrechtlichen Rekurs als auch die zivilrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht er- hoben OOt dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung der Ent- mündigungsfrage. Die staatsrechtliche Abteilung ist auf den Rekurs wegen fehlender Legitimation des Re- kurrenten zur Ergreifung dieses RechtsOOttels nicht ein- getreten. Die Beschwerdebeklagte, die sich inzwischen verhei- ratet hat und mit ihrem Manne in Basel wohnt, hat auf Abweisung der Beschwerde antragen hissen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. . .............................. " ........ .

2. - Durch die Verneinung der Legitimation des Bezirksrates zum staatsrechtlichen. Rekurs ist über seine Legitimation zur zivilrechtlichen Beschwerde nicht ent- schieden, da die Voraussetzungen der bei den Rechts- mittel nicht die nämlichen sind. Nach Art. 86 Ziffer 3 OG ist die zivilrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Bundesrecht zulässig gegen letztinstanzliche kanto- nale Entscheide über Entmündigung. Ein solcher Ent- scheid liegt hier vor. Dass er nur die Zuständigkeit zur Entmündigung und nicht diese selbst zum Gegenstand hat, ist unerheblich, weil die zivilrechtliehe Beschwerde kein kantonales Haupturteil voraussetzt, und dass das Rechtsmittel etwa nur dann gegeben sei, wenn die Ent- mündigung ausgesprochen, nicht' aber, wenn sie abge- lehnt wurde, ist dem Gesetze nicht zu entnehmen. Legi-

98 Famllienrecht. N° 19. timiert zur Beschwerde sind im letztem Falle nach der nunmehrigen bundesgerichtlichen Praxis (AS 41 Il S.

641) die vor den kantonalen Instanzen als Partei aner- kannten Drittinteressenten. Um so mehr muss das Beschwerderecht der Behörde zustehen, die von Amtes wegen das Entmündigungsverfahren vor der erkennenden kantonalen Instanz als Partei durchzuführen hatte, wie dies für den Bezirksrat zutrifft (vgl. AS 46 11 S. 3).

3. - Nach Art. 376 ZGB erfolgt die Bevormundung am Wohnsitz der zu bevormundenden Person, worunter zu verstehen ist der Wohnsitz bei Einleitung des Ent- mündigungsverfahrens, weil die zu bevormundende Per- son, nachdem einmal am richtigen Ort das Verfahren eingeleitet ist, sich nicht durch Wohnsitzwechsel der Entmündigung soll entziehen können. Hiernach fragt es sich, wann das Verfahren als eingeleitet zu gelten hat, und zunächst, nach welchem Recht sich dies bestimmt. Nach Art. 373 Abs. 1 ZGB untersteht das Entmündi- gungsverfahren dem kantonalen Recht. Hier handelt es sich aber nicht darum, wie zu verfahren ist, sondern um die Frage, durch welche dem kantonalen Recht unter- stehende Massnahme die bundesrechtlich geregelte ört- liche Zuständigkeit festgelegt wird, und diese Frage er- heischt eine bundesrechtliche Lösung. Das Bundesgericht hat schon früher (AS 33 11 S. 455, 42 11 S. 102 und 332 ; 46 11 S. 88 ; 47 11 S. 108) mit Bezug auf gewisse bundes- rechtliche Klagefristen die Klageanhebung als bundes- rechtlichen Begriff erklärt, obwohl das Prozessverfahren dem kantonalen Rechte untersteht, von der Erwägung ausgehend, dass da, wo das Bundesrecht an die Klage- anhebung bestimmte Rechtswirkungen knüpft, auch einheitlich für das ganze schweizerische Rechtsgebiet entschieden werden müsse, was unter der Klageanhebung zu verstehen sei. Die gleiche Erwägung rechtfertigt es, auch die Einleitung des Entmündigungsverfahrens mit Bezug auf die Frage der Zuständigkeit als einen bundes- rechtlichen Begriff aufzufassen, der als solcher in die Kognition des Bundesgerichts fällt. FamlHenrecht. N° 19. 99 Was die Frage selbst anlangt, so wird zwar im allge- einen das Entmündigungsverfahren erst dann a~s ~ geleitet gelten können, wenn es bei der Behörde, dIe eIn h" 'g ge über die Entmündigung zu erkennen hat, an angI - macht ist, also da, wo ein gerichtliches Verfahren statt- findet, wenn der Entmündigungsprozess an~ehoben: d da wo eine Administrativbehörde entscheIdet, seI un , . . . htl' h es abschliessend, sei es mit der MöglichkeIt ge~c . IC e: Nachprüfung, wenn der Antrag auf En:~ündI~ung bel dieser Behörde gestellt ist. Anders verhalt es SIch aber da, wo nach Gesetz oder Herkommen eine formell ~loss antragstellende Behörde gewissermassen als vorberel:en- des Organ der ihr vorgesetzten erkennen.~en Behorde faktisch das eigentliche Verfahren durchfuhrt,. den zu Entmündigenden einvernimmt und alle notwendIgen ~r­ hebungen veranstaltet, überhaupt das ganze M~tenal sammelt und sichtet, dergestalt, dass die TätigkeIt der erkennenden Behörde sich auf die blosse Beschlussfas- sung an Hand der spruchreifen Akten besch~n~t. Das ist aber die Stellung, welche im Kanton Zunch das Waisenamt als beantragende und der Bezirks~at als er- kennende Behörde in Entmündigungssachen emneh~en. Hier würde es den tatsächlichen Verhältnissen WIder- sprechen, wollte man das Entmündigungsverf~hren erst mit der Überweisung der Akten an den B~.Zl.rksr~t als eingeleitet und die ganze vorangehen~~ TatIgkeIt ~es Waisenamtes, welche die Grundlagen fur den Entmun- digungsbeschluss schafft, als ausserhalb des Verfahrens liegend betrachten. Die Folge wäre, dass der zu .Ent- mündigende sich mit Leichtigkeit der Massre.gel ent~Ieh.el1 könnte, was durch die Verlegung des über dl: Zustandlg- keit entscheidenden Zeitpunktes an den Begmn. des V~r­ fahrens gerade verhindert werden sol~. Auch dIe Vorm- stanz geht nicht so weit, so~de~ lll~mt an, dass das Verfahren schon eingeleitet seI mIt der m Art. 374 Abs. 1 ZGB vorgeschriebenen Anhörung des zu Entmündigend:n. die durch das Waisen amt vor der Antragstellung beIm Bezirksrat geschieht. Es ist aber nicht richtig, das ({ Ver-

100 Familienrecht. N0 19. fahren » erst damit beginnen zu lassen, weil diese An- hörung, die dem zu Entmündigenden Gelegenheit geben soll, sich über das gegen ihn vorliegende Tatsachenmate- rial auszusprechen, die auch zum Verfahren gehörende Sammlung dieses Materials bereits voraussetzt. Das Verfahren nimmt zum mindesten seinen Anfang, wenn dem zu Entmündigenden vom Waisenamt eröffnet wird, dass über seine Entmündigung entschieden werden soll. Eine solche Eröffnung hat hier anlässlich der Ein- vernahme vom 30. Januar 1922 stattgefunden, wie aus der protokollierten Erklärung der G. , dass sie von einem Vormund nichts wissen wolle, geschlossen werden muss. Damit war das Entmündigungsverfahren gegen die G. an ihrem damaligen Wohnsitz Zürich eingeleitet und die Zuständigkeit der zürcherischen Behörden zur voll- , ständigen Durchführung desselben begründet. Durch den Einstellungsbeschluss des Waisenamtes vom 30. Juni 1922 wurde es nicht geschlossen, sondern bloss einst- weilen sistiert; die spätere Wiederaufnahme bedeutete nicht die Einleitung eines neuen Verfahrens.

4. - Schliesslich steht auch die Ausweisung der G. aus dem Kanton Zürich der Durchführung des schon vorher dort eingeleiteten Verfahrens nicht entgegen. Allerdings bekundet diese Massregel, dass die zürcheri- schen Behörden die vormundschaftliche Fürsorge über die zu Entmündigende nicht ausüben wollen. Allein die Entmündigung und die Führung der Vormundschaft müssen nicht notwendig örtlich zusammenfallen. Die Entmündigung ist auch ausserhalb des Kantons, in welchem sie ausgesprochen wird, wirksam. Wenn der Bevormundete mit Zustimmung der Vormundschafts- behörde seinen Wohnsitz wechselt, so geht die Vormund- schaft auf die Behörde des neuen Wohnsitzes über (Art. 377 Abs. 2 ZGB), und dasselbe muss gelten, wenn er durch Ausweisung zum Verlassen des bisherigen Wohnsitzes gezwungen wird. Der während des Ent- mündigungsverfahrens erfolgenden Ausweisung kann Familienrecht. N0 20. 101 keine weitergehende Bedeutung zu kommen. Die aus- weisende Behörde wird lediglich dafür zu sorgen haben, dass der zu Entmündigende in den Rechten, die ihm im Entmündigungsverfahren zustehen, durch die Auswei- sung nicht verkürzt wird. . Nach dem Gesagten muss über die EntmündIgungs- klage des Bezirksrates materiell. entschieden werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird begründet erklärt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Fe~ruar 1923 aufgehoben und die Sache zu neuer EntscheIdung an das Obergericht zurückgewiesen.

20. Arret de la IIe Seetion civile du 18 juin lSa4 dans la cause Chappuis contre Commune de Fore!. Action en contestation rl'etat: l'exercice d'une teIle action est-il soumis a un delai ue prescription et auquel '1 Le 12 mars 1914 a He inscrit sur le registre des nais- sance de la Commune de Geneve. sur . :declaration de Louis-Emile Chappuis, l'enfant Chappuis Emile-Gaston- Roland comme ne ce jour-bi a Geneve, fils h~gitime de Chappuis Louis-Emile, de Savigny et Forel, domicilie a Savigny. et de Julie-Elise nee Cordey sa femme. Apres enqu~te, les Autorites de la Commune de Fore) sont arrivees a la conviction que la mere de l'enfant etait. non dame Chappuis, mais sa filIe d'un premier mariage, Claire Diserens, et que l' enfant. ainsi fausseme?t inscrit a Geneve comme fHs legitime des epoux Chappms, etait le m~me que celui qui, en date du 4 mars 1914, a ete inscrit a Annemasse sous le nom de Roland Cordet comme ne dans cette localite le l er mars 1914 de pere et mere inconnus. Le 30 juillet 1914 la Commune de Forel a ouvert action