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39_II_190

BGE 39 II 190

Bundesgericht (BGE) · 1913-09-17 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

38. Arteil der II. Zivilabteilung vom 17. September 1913 in Sachen Krummenacher, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Eiholzer, Kl. u. Ber.=Bekl. Testierfähigkeit. Anwendbarkeit des Handlungsfähigkeitsgesetzes vom Jahre 1881 auf letztwillige Verfügungen, die aus der Zeit vor dem

1. Januar 1912 stammen. Begriff der Handlungs-, bezw. Tes¬ tierfähigkeit: Sie setzt u. a. eine normale Widerstandsfähigkeit gegenüber Willensbeeinflussungen voraus. Auseinanderhaltung von Rechts- und Tatfrage. Bedeutung des Hilfsmittels der medizini¬ schen Expertise für die Beurteilung der Tatfrage. Bedeutung des Ver¬ hattens des Testators antässlich des im konkreten Falle angefochtenen Rechtsgeschäfts. Bedeutung der Erklärungen der Testamentszeugen und der zugezogenen Urkundsperson, dass der Testator sich « bei gesundem Verstande » befunden habe. A. — Der Beklagte ist der Neffe und einzige Erbe des, am

4. Juli 1910 in Großwangen (Luzern) im Alter von 78 Jahren unter Hinterlassung eines Vermögens von zirka 25,000 Fr. ver¬ storbenen, gewesenen Melkers Anton Lischer. Dieser, der immer sehr sparsam gelebt hatte, war am 16. Mai 1910 halb bewußtlos und in äußerst verwahrlostem Zustand in seiner Wohnung, auf dem Fußboden liegend, aufgefunden und darauf zu seiner Verpfle¬ gung in die Armenanstalt des Dorfes verbracht worden. In den folgenden Tagen, nachdem er sich etwas erholt hatte, wurde er von verschiedenen Personen besucht, die ihn mit mehr oder weniger Zu¬ dringlichkeit baten, ihnen (oder bestimmten gemeinnützigen Anstalten oder Vereinen) ein Vermächtnis auszusetzen. Nachdem er darauf tatsächlich zu gemeinnützigen Zwecken verschiedene Beträge von je einigen hundert Franken testiert hatte, errichtete er am 20. Mai zu Gunsten einer Frau Schürch, die in demselben Hause gewohnt hatte, wie er, eine „Letztwillensverordnung“ im Betrage von 5000 Fr. und sodann am 23. Mai zu Gunsten des heutigen Klägers, seines Hausherrn, eine solche im Betrage von 4000 Fr. In beiden letzt¬ genannten Fällen waren bei der Testamentserrichtung der Gemeinde¬ schreiber als Urkundsperson, zwei Bauernknechte als Testaments¬ zeugen, die Krankenschwester=Oberin, sowie der, bezw. die Bedachte selber, anwesend. Im ersten Falle unterzeichnete der Testator mit einem Kreuz, das er ohne fremde Hülfe auf die Urkunde zu setzen vermochte, nachdem er vorher noch versucht hatte, seinen Namen zu schreiben; im zweiten Falle mußte ihm sogar bei der Anferti¬ gung des Kreuzes geholfen werden. Wegen des zweiten Vermächt¬ nisses zeigte er sich in der Folge aufgeregt und unzufrieden. Bei einer am 3. Juli von einem Arzte (Dr. Lisibach, Direktor der Irrenanstalt St. Urban) vorgenommenen Untersuchung seines geistigen Zustandes erinuerte er sich noch des Betrages von 5000 Fr., den er der Frau Schürch vermacht hatte; dagegen glaubte er, zu Gunsten des Klägers nur 600 Fr. testiert zu haben. (Es ist dies derjenige Betrag, den der Testator bei der Testamentserrichtung zu¬ erst genannt hatte, als man ihn fragte, wieviel er dem Kläger vermachen wolle; als sich dieser darauf „unbefriedigt“ zeigte, war Lischer dann sofort auf 4000 Fr. hinaufgegangen. B. — Durch Urteil vom 29. März 1913 hat das Obergericht des Kantons Luzern über die Rechtsfrage: „Ob das von Anton Lischer sel. zu Gunsten des Klägers aus¬ „gesetzte Legat von 4000 Fr., soweit bestritten, gerichtlich zu be¬

„schützen, mithin der Beklagte mit seiner dagegen erhobenen Be¬ „streitung abzuweisen sei?" erkannt: „Das von Anton Lischer sel. zu Gunsten des Klägers ausge¬ „setzte Legat von 4000 Fr. sei gerichtlich beschützt, mithin der Be¬ „klagte mit seiner dagegen erhobenen Bestreitung abgewiesen.“ Dieses Urteil beruht, was den Geisteszustand des Anton Lischer zur Zeit der Testamentserrichtung betrifft, hauptsächlich auf einem schon von der 1. Instanz eingeholten „Obergutachten“ des luzer¬ nischen „Sanitätsrates“, von welchem gesagt wird, daß es „wegen seiner eingehenden und schlüssigen Begründung" „für den hierortigen Richter“ „in seinen Folgerungen entscheidend sei, während zu dem vom Bezirksgericht zuerst eingeholten Expertengutachten des Prof. Bleuler in Zürich und des Amtsarztes Koch in Ruswil nicht deutlich Stellung genommen, ein vom Beklagten produziertes Privat¬ gutachten des Dr. Lisibach, Direktors der Irrenanstalt St. Urban, dagegen als ganz unmaßgeblich erklärt wird. (Einzelne Feststellungen des Dr. Lisibach sind immerhin im sanitätsrätlichen Gutachten ver¬ wertet.) Die hauptsächlich in Betracht kommenden Stellen des sanitäts¬ rätlichen Gutachtens lauten: „Nicht weniger als 8 Zeugen, alles ehrenhafte und zum Teil „sehr intelligente Zeugen, bezeugen die Testierfähigkeit ..... Was „will man eigentlich noch mehr: hier manifestiert sich ein klar und „deutlich ausgesprochener Wille des Testators, der deutlich und viel¬ Die Hauptsache ist, daß alle Zeugen ein¬ „fach bezeugt ist.. „stimmig die Testierfähigkeit A. Lischers für den 20. Mai bezeugen. „Das sollte eigentlich für die Anerkennung des Testamentes voll¬ „ständig genügen. Tatsache ist, daß das Gesetz zur Feststellung der „Testierfähigkeit gar keinen Psychiater verlangt, sondern bloß Zeu¬ „gen, während es sich doch in den meisten Fällen um alte senile „Leute handelt. Listbach urteilt nur nach dem, was er am 3. Juli „1910 gesehen; das ist von seinem Standpunkte aus ganz recht; „deshalb diagnostiziert er Dementia senilis. Das ist als richtig „zuzugeben ..... Die amtlichen Hrn. Vorgutachter sagen: Die „Lähmungen sind einer allgemeinen Schädigung des Gehirns zu¬ „zuschreiben. Solche Störungen können sich wieder bessern, soweit „sie durch Anderungen der Druck= und Ernährungsverhältnisse im „Gehirn bewirkt sind. Das war auch hier der Fall, so daß der „Kranke nach wenigen Tagen wieder ganz beim Bewußtsein war. „Von seinem Anfalle erholte sich Lischer in wenigen Tagen so, daß „er orientiert war und mit seinen Pflegern ungefähr wie ein Ge¬ „sunder verkehrte. Es ist ziemlich ausgeschlossen, daß er in dieser „Zeit der Erholung, in die die Testamentserrichtungen fallen, ver¬ „wirrt war, Wahnideen hatte, Gedächtnisdefekte oder gemütliche „Verstimmungen in auffälligem Maße. Was will man eigentlich „mehr für den Beweis der Testierfähigkeit!..... Sobald jemand „fähig ist, zu verstehen, was ein letzter Wille bedeutet und was „Inhalt und Zweck eines von ihm ausgesprochenen letzten Willens „ist, sowie seinen Entschluß zur Errichtung desselben unbeeinflußt „durch krankhafte Störungen seiner Geistestätigkeit zu fassen, ist „der Begriff des gesunden Verstandes im Sinne des Gesetzes er¬ „füllt. Sobald die eine oder andere dieser Voraussetzungen mangelt, „ist die Testierfähigkeit nicht vorhanden. Der Beweis, daß bei A. „Lischer die eine oder die andere dieser Voraussetzungen am 20. Mai „gemangelt, ist in keiner Weise erbracht; es ist weder die Größe „der Einbuße des noch vorhanden gewesenen geistigen Fonds, noch „der Grad einer allfällig vorhanden gewesenen Willensschwäche „nachgewiesen worden. Die amtlichen Hrn. Vorgutachter kommen „zum Schluß:..... (folgt eine Bezugnahme auf den im Gut¬ „achten Bleuler und Koch enthaltenen Satz: „Der Mangel der „Testierfähigkeit für den einen Tag ist bewiesen, die Testierfähig¬ „keit am andern Tag ist sehr wahrscheinlich nur aus Mangel an „Beweisen des Gegenteils anzunehmen, weil eben die Beweislast „auf dieser Seite liegt"). Wir gehen, wie aus obigen Ausfüh¬ „rungen hervorgeht, weiter, indem wir überzeugt sind, daß die zur „Testierfähigkeit nötigen Geisteskräfte beim Testament der Frau „Schürch vom 20. Mai vorhanden waren, wofür eine Menge „Zeugen und Beweise vorhanden, für das Gegenteil aber nicht. „..... Wir glauben mit unsern bisherigen Ausführungen dar¬ „getan zu haben, daß festgestellt ist: „1. der den 4. Juli 1910 verstorbene Anton Lischer hat an „Dementia senilis: Altersschwachsinn gelitten. „2. Durch die vorliegenden Akten ist aber in keiner Weise be¬

„wiesen, daß dieser Altersschwachsinn schon den 20. Mai 1910 „einen solchen Grad erreicht hatte, daß A. Lischer an diesem Tage „testierunfähig gewesen wäre..... „Was nun das Verhältnis A. Lischers zu Eiholzer betrifft, „war dies, wenn auch im ganzen ein gutes, so doch kein ungetrübtes. „..... Daß das Verhältnis, das früher gut gewesen sein mochte, „gelitten, beweist wohl am besten der Umstand, daß Lischer von Ei¬ „holzer fort wollte. Auch bei dem Untersuche durch Lisibach erin¬ „nerte sich Lischer noch, daß Eiholzer mit ihm „giftig“ war. Aus „diesem Verhältnis ergibt sich, daß Lischer nicht zum vorneherein „die Absicht gehabt haben kann, dem Eiholzer etwas zu vermachen. „Schwester Oberin deponiert im I. Zeugenbeweis für Siegfried „Krummenacher gegen Eiholzer auf Frage 52: Sie werden nicht „bezeugen können, daß A. Lischer von sich aus die Summe von „4000 Fr. nannte, die dem Eiholzer zukommen sollten? Nein, er „nannte zuerst nur 600 Fr., Eiholzer äußerte sich unbefriedigt, „worauf ihm Lischer 4000 Fr. gewährte. Da sind wir mit unsern „Hrn. amtlichen Vorgutachtern auch der Ansicht, daß die Über¬ „redung Eiholzers bei Lischer eine ziemlich starke Rolle spielte. Es „wäre begreiflich, daß er seinem vieljährigen Hausherrn allenfalls „600 Fr. hätte geben wollen, nachdem er ihn dafür angegangen, „aber 4000 Fr. bei diesem gegenseitigen Verhältnis ist nicht recht „verständlich. Zudem ist konstatiert, daß das Befinden Lischers an „diesem Tage schlimmer war, als am 20. Mai; Brunner mußte „ihm diesmal die Hand führen, um das Kreuz als Unterschrift „fertig zu bringen und dieses sieht mangelhafter aus als dasjenige „vom 20. Mai..... Nach Aussage Brunners und der Schwester „Oberin wußte Lischer, was er tat und die Testamentszeugen Bättig „und Dubach bezeugen auch an diesem Tage seine Testierfähigkeit; „es muß aber doch gesagt werden, daß eine freie Willenserklärung „in diesem Falle in Frage gestellt werden darf, da von Eiholzer „doch eine Beeinflussung auf ihn ausgeübt wurde, der auch schon „ein allenfalls nur physiologisch zurückgebildetes seniles Hirn viel¬ „leicht doch nicht mehr gewachsen war. Auch der Untersuch Lisibachs „ergab einen Beweis, daß er bei der Abfassung des 2. Testamentes „in einem schlimmern Zustande war als beim ersten und daß das „zweite seinen wirklichen Absichten weniger entsprach, indem sich „ein deutlicher Unterschied zeigte in der Erinnerung an die beiden „Akte: an das Testament für Frau Schürch hatte er keine getreue „Erinnerungsfähigkeit, über das zweite völlig defektes Gedächtnis, „wie sich unsere Hrn. amtlichen Vorbegutachter ausdrücken. „Es ist also zu konstatieren, daß Lischer an geistiger Demenz „litt, aber nicht in dem Grade, daß darin allein ein Beweis liegen „würde, daß er zur Zeit der beiden fraglichen Termine nicht testier¬ „fähig gewesen wäre. Wenn wir die Zeugenaussagen zu Hilfe „nehmen, so finden wir darin auch keinen Beweis für seine Testier¬ „unfähigkeit, jedenfalls nicht für den 1. Termin, bezüglich dessen „alle Zeugen übereinstimmend erklären, daß sich Lischer in geistig „uormalem Zustande befunden habe. Nach wissenschaftlicher Auf¬ „fassung können wir bei der Natur der Krankheit Lischers prinzi¬ „piell nicht annehmen, daß sein Geisteszustand im Verlaufe der „fraglichen drei Tage ein wesentlich anderer geworden sei. Dagegen „deuten die Zeugenaussagen darauf hin, daß vorübergehend der Zustand, von dem der freie Wille und das Judicium abhängig „sind, bei ihm am 2. Termin gegenüber dem 1. ein geschwächter „sein mochte. Wir müssen bemerken, daß unseres Erachtens auch „in diesen auf den 2. Termin sich beziehenden Verhältnissen nicht „der Beweis erblickt werden kann, daß die Testierfähigkeit damals „nicht vorhanden war, wenn auch zugegeben werden soll, daß sie „in letzterem Falle nicht so unbestritten dasteht, wie im ersten und „vorausgesetzt, daß am 2. Termin die Beeinflussung Eiholzers auf „den Testator nicht in bedeutendem Maße eingewirkt hat, was zu „beurteilen nicht unsere, sondern Sache des Richters ist.“ Gegen das Urteil des Obergerichts hat der Beklagte recht¬ zeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen: „1. Das angefochtene Urteil des kantonalen Obergerichts sei auf¬ „zuheben. „2. Die Klage sei abzuweisen, eventuell sei die Prozedur zur „Beurteilung nach kantonalem Recht an die kantonalen Instanzen „zurückzuweisen. „3. Die Prozedur sei zur Aktenergänzung im Sinne der An¬ „träge des Berufungsklägers (Appellations= und Kassationserklärung „ans Obergericht Ziff. 2) an die kantonalen Instanzen zurückzu¬ „weisen." Der Antrag Nr. 3 bezieht sich auf eine Anzahl s. Zt. vom

Beklagten produzierten Aktenstücke, die als verspätet eingereicht aus dem Recht gewiesen worden waren. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Mit Recht hat die Vorinstanz angenommen, daß die Frage der Testierfähigkeit sich im vorliegenden Falle, weil die angefochtene letztwillige Verfügung aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des ZGB stamme, nach altem Recht und zwar nach Art. 4 des Han¬ dlungsfähigkeitsgesetzes vom Jahre 1881, der sich nicht nur auf Rechtsgeschäfte unter Lebenden, sondern auch auf die letztwilligen Verfügungen bezog, zu entscheiden sei. Es genügt in dieser Bezie¬ hung auf die Ausführungen des bundesgerichtlichen Urteils vom

16. Oktober 1912 i. S. Bellamy g. Micheli und Gentet (AS 38 II S. 416 ff.) zu verweisen. Damit ist die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung der Streitsache in materieller Beziehung gegeben. Auf die Beschwerde des Beklagten und Berufungsklägers betreffend Nichtzulassung einer Anzahl nächträglich produzierter Aktenstücke kann dagegen, weil es sich dabei um eine Frage des kantonalen Prozeßrechtes handelt (nämlich um die Frage, ob die verspätete Einreichung im Sinne der einschlägigen kantonalrechtlichen Bestimmungen ent¬ schuldbar sei), nicht eingetreten werden. Ebensowenig kann in¬ folgedessen von einer Rückweisung der Sache behufs Beiziehung jener Aktenstücke und Ergänzung der Expertise auf Grund der¬ selben die Rede sein. Übrigens ist (aus den von der Vorinstanz angeführten Gründen) kaum anzunehmen, daß die maßgebenden ärztlichen Gutachten im Falle der Berücksichtigung jener Akten¬ stücke anders ausgefallen wären, als sie tatsächlich ausgefallen sind.

2. — In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß die Frage, welches zur Zeit der Testamentserrichtung der geistige Zustand des Anton Lischer war, insbesondere ob und inwieweit der Genannte zur Beurteilung der Folgen seines Handelns und zur Leistung von Widerstand gegenüber Versuchen der Willensbeeinflussung befähigt war, eine Tatfrage ist, deren Überprüfung dem Bundesgerichte, so¬ weit nicht etwa Aktenwidrigkeiten vorliegen, nicht zusteht. Dagegen hat das Bundesgericht zu untersuchen, ob der kantonale Richter den von ihm in jener Beziehung festgestellten Tatbestand mit Recht oder zu Unrecht unter den Begriff der Handlungsfähigkeit subsu¬ miert habe, m. a. W. ob er von dem richtigen, oder aber von einem unrichtigen Begriff der Handlungsfähigkeit ausgegangen

3. — Zur Beurteilung der Tatfrage, welches zur Zeit der Testamentserrichtung der geistige Zustand Lischers gewesen sei, mußte sich die Vorinstanz, wie sie es getan hat, des Hilfsmittels der medizinischen Expertise bedienen, da es sich dabei nicht um einen Gegenstand der direkten sinnlichen Wahrnehmung, sondern um eine, auf wissenschaftlichem Wege zu ziehende Schlußfolge¬ rung aus direkt wahrnehmbaren Tatsachen handelte, dabei also insbesondere die im Gebiete der Psychiatrie bereits gewonnenen Er¬ fahrungstatsachen zu verwerten waren, wozu nur der medizinische Fachmann befähigt ist. Welchem der verschiedenen bei den Akten liegenden ärztlichen Gutachten dabei das Hauptgewicht beizulegen sei, welche andere Gutachten ergänzend zu berücksichtigen oder im Gegenteil ganz auszuschalten seien, ob es sich rechtfertige, die „Obererperten“ zu einer Erläuterung ihres Gutachtens zu veran¬ lassen, u. s. w., waren alles Fragen der Beweiswürdigung, die sich der Überprüfung des Bundesgerichts entziehen. Wenn also die Vorinstanz in der Hauptsache auf das Gutachten des luzernischen Sauitätsrates, eines Arztekollegiums mit amtlichem Charakter, ab¬ gestellt, und die Meinungsäußerung eines anerkannten Psychiaters, wie Prof. Bleuler, nur ergänzend berücksichtigt hat, wenn sie ferner dem Gutachten des Direktors der Irrenanstalt St. Urban, dr. Listbach, weil es ein reines Privatgutachten sei, jeden Beweiswert abgesprochen hat (wenigstens insoweit die Beobachtungen des Dr. Listbach nicht im sanitätsrätlichen Gutachten verwertet worden sind), und wenn sie endlich die Zeugenaussagen in einzelnen Punkten etwas anders würdigt, als es die Experten Bleuler und Koch getan haben, so sind die aus dieser Beweiswürdigung hervorgegangenen tatsächlichen Feststellungen, weil sie jedenfalls nicht aktenwidrig sind, für das Bundesgericht verbindlich. Dieses ist deshalb insbe¬ soudere daran gebunden, wenn das sanitätsrätliche Gutachten und mit ihm die Vorinstanz die Frage, ob der Testator am 23. Mai die erforderliche Willensstärke besaß, um fremden Beeinflussungs¬ versuchen in normaler Weise Widerstand zu leisten, in Anbetracht der, zum Teil unsichern, zum Teil sich widerstreitenden übrigen

Indizien, in letzter Linie da von abhängig gemacht haben, ob an jenem Tage tatsächlich ein fremder Wille in „bedeutendem“ Maße auf denjenigen des Anton Lischer einzuwirken vermocht habe. (In diesem Sinne ist nämlich der Schlußsatz des sanitätsrätlichen Gut¬ achtens zu verstehen, wonach „in den auf den 2. Termin sich be¬ „ziehenden Verhältnissen nicht der Beweis erblickt werden kann, daß „die Testierfähigkeit damals nicht vorhanden war, wenn auch zu¬ „gegeben werden soll, daß sie in letzterem Falle nicht so unbestritten „dasteht, wie im ersten und vorausgesetzt, daß am 2. Termin die „Beeinflussung Eiholzers auf den Testator nicht in bedeutendem „Maße eingewirkt hat, was zu beurteilen nicht unsere, sondern „Sache des Richters ist.“) Grundsätzlich ist allerdings daran fest¬ zuhalten (vergl. Urteil vom 1. Juli 1910 i. S. Kienzle gegen National Cash Register Co., Erw. 2), daß die Frage, ob eine bestimmte Person in einem gegebenen Zeitpunkte handlungsfähig gewesen sei, sich nicht mit der Frage deckt, ob das im konkreten Falle angefochtene Rechtsgeschäft an sich vernünftig war oder nicht. Dagegen kann ein bei Abschluß dieses Rechtsgeschäftes bewiesenes Verhalten, insbesondere ein bei diesem Anlaß an den Tag gelegter auffallender Mangel an Urteils= oder Widerstandsfähigkeit, immer¬ hin, neben andern Momenten, als Indiz dafür verwendet werden, ob die in Betracht kommende Person zu jener Zeit überhaupt im Stande war, sich über die Folgen ihres Handelns Rechenschaft zu geben und dem Versuche einer Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten.

4. — Die Frage nun, ob am 23. Mai 1910 tatsächlich ein fremder Wille in „bedeutendem“ Maße auf denjenigen des Anton Lischer einzuwirken vermocht habe, ist zwar von der Vorinstanz nicht ausdrücklich beantwortet worden. Aus ihren übrigen tat¬ sächlichen Feststellungen in Verbindung mit denjenigen des sanitäts¬ rätlichen Gutachtens ergibt sich jedoch mit Bestimmtheit, daß Lischer in der Tat am 23. Mai 1910 einer Beeinflussung seines Willens durch denjenigen einer andern Person, nämlich des Klägers, zum Opfer gefallen ist. Denn es steht fest, daß der Testator, dessen persönliches Verhältnis zum Kläger bis dahin zum mindesten ein indifferentes gewesen war, am 22. Mai vom Kläger bearbeitet worden ist, daß er ferner am 23. Mai, als er gefragt wurde, wie¬ viel er dem Kläger legieren wolle, zuerst 600 Fr. angab, dann aber, als sich dieser „unbefriedigt“ zeigte, sofort auf 4000 Fr. hinaufging, daß er sich in der Folge wegen dieses Vermächtnisses aufgeregt und unzufrieden zeigte, daß er am 3. Juli nur noch von jenen 600 Fr. etwas wußte, während er bei dem zu Gunsten der Frau Schürch ausgesetzten Legat den richtigen Betrag zu nennen vermochte, u. s. w. — alles Umstände, die darauf schließen lassen, daß das dem Kläger am 23. Mai ausgesetzte Legat von 4000 Fr. nicht dem eigenen, freien Willen des Anton Lischer entsprach, son¬ dern auf eine durch den Kläger ausgeübte Suggestion zurückzu¬ führen ist.

5. — Hat danach als tatsächlich festgestellt zu gelten, daß Anton Lischer am 23. Mai 1910 fremden Willensbeeinflussungen in ab¬ normer Weise zugänglich war, so folgt daraus in rechtlicher Be¬ ziehung, daß die Frage, ob Lischer damals handlungs= und also testierfähig war, verneint werden muß. Denn gesetzliche Bestim¬ mungen wie Art. 4 des Handlungsfähigkeitsgesetzes von 1881 be¬ zwecken in erster Linie gerade den Schutz solcher Personen, die soust den Zuflüsterungen und Zumutungen Anderer preisgegeben wären. Wenn die Vorinstanz trotzdem zu einem andern Resultate ge¬ langt ist, so beruht dies nicht etwa darauf, daß sie (in tatsächlicher Beziehung) angenommen hätte, der Wille des Testators sei am

23. Mai nicht in erheblichem Maße durch denjenigen des Klägers beeinflußt worden, sondern darauf, daß sie (in rechtlicher Beziehung) dem Urteil der s. Zt. zur Testamentserrichtung zugezogenen Ur¬ kundsperson, sowie der Testamentszeugen, eine ausschlaggebende Be¬ deutung beigelegt hat — was vom Standpunkte des BG betr. die persönliche Handlungsfähigkeit aus als unzulässig erscheint. Die Zu¬ ziehung solcher Urkundspersonen und Solennitätszeugen zur Testa¬ mentserrichtung wird allerdings in der Regel u. a. zu dem Zwecke vorgeschrieben, um einerseits den Testator wenigstens vor äußerlich erkennbaren Willensbeeinflussungen einigermaßen zu schützen und um anderseits im Falle der Testamentsanfechtung dem Richter für die Entscheidung der Frage, ob der Erblasser handlungsfähig war¬ etwelche Anhaltspunkte zu geben. Daraus folgt jedoch nicht, daß der Richter an das Urteil gebunden sei, das jene Personen ent¬

weder als Prozeßzeugen abgeben oder schon anläßlich der Testa¬ mentserrichtung abgegeben haben (weil das betreffende Zivilgesetz als formelles Erfordernis für die Gültigkeit des Testaments die Bescheinigung verlangte, daß der Testator von ihnen „bei gesun¬ dem Verstande“ befunden worden sei). Die Vorinstanz legt endlich noch Gewicht auf den Umstand, daß Lischer die Zumutungen der Testamentszeugen Dubach und Bättig, er möchte ihnen doch auch etwas vermachen, und wären es auch nur 10 Franken, um ins Wirtshaus gehen zu können, mit der Antwort zurückwies: „Es könnte da noch mancher kommen;" desgleichen auf die ablehnende Antwort, die Lischer dem Anstalts¬ arzt erteilte, als dieser ihn fragte, ob er nicht auch zu seinen Gunsten etwas testieren wolle: Er (der Arzt) verlange „sonst schon genug“ und: Er könne es ja „selber aufschreiben“. Allein, abgesehen davon, daß die Bewerbung der Testamentszeugen am

20. Mai stattgefunden hat, während es sich in diesem Prozesse um die Frage handelt, ob Lischer am 23. Mai handlungsfähig war, und abgesehen davon, daß jene Anfrage des Arztes nach der eigenen Darstellung des Klägers nur eine scherzhafte gewesen war, fällt namentlich in Betracht, daß der Sanitätsrat, wiewohl er in jenen Aussprüchen des Testators — im Gegensatz zu den Experten Bleuler und Koch — Indizien für „einen gewissen Grad von Resistenzfähigkeit“ erblickt, sich doch nicht veranlaßt gesehen hat, deswegen die Frage, ob Lischer am 23. Mai im Stande war, fremden Willensbeeinflussungen in normaler Weise Widerstand zu leisten, unbedingt zu bejahen, sondern ihre Bejahung ausdrücklich noch davon abhängig gemacht hat, daß am genannten Tage nicht tatsächlich ein fremder Wille „in bedeutendem Maße“ auf denjenigen Lischers einzuwirken vermocht habe. Eine solche „bedeutende“ Ein¬ wirkung hat nun aber, wie dargetan, am 23. Mai in der Tat stattgefunden, und es ist daher die Frage, ob Lischer an diesem Tage handlungsfähig war, weil der Rechtsbegriff der Handlungsfähigkeit eine normale Widerstandsfähigkeit gegenüber Willensbeeinflussungen voraussetzt, zu verneinen. Mit der Gutheißung der Testamentsklage der Frau Schürch steht dieses Resultat deshalb nicht im Widerspruch, weil das ma߬ gebende sanitätsrätliche Gutachten für den 20. Mai, im Gegensatz zum 23. Mai, das Vorhandensein einer normalen Widerstands¬ fähigkeit gegenüber Willensbeeinflussungen unbedingt bejaht, und weil sich auch in den Akten verschiedene Anhaltspunkte dafür finden, daß der körperliche und im Zusammenhang damit auch der geistige Zustand des Testators sich gerade in der Zeit vom 20. bis zum

23. Mai wesentlich verschlimmert hat. So ist insbesondere bezeugt, daß Lischer am 20. Mai noch selber wenigstens ein Kreuz unter seine Letztwillensverordnung zu setzen vermochte, während er am

23. Mai auch dazu nicht mehr im Stande war; ferner, daß er die Höhe des der Frau Schürch ausgesetzten Legates im Gedächtnis behielt, während er die am 23. Mai dem Kläger vermachte Summe am 3. Juli mit 600 statt mit 4000 Fr. angab. Auch die Tat¬ sache an sich, daß der Testator (am 20. Mai) die ihm als arme Frau mit vielen Kindern bekannte Frau Schürch, zu welcher er in freundnachbarlichen Beziehungen gestanden hatte, mit einer größern Summe bedacht hat, deutet nicht, oder doch nicht in demselben Maße auf einen unfreien Willen hin, wie die andere Tatfache, daß er dann am 23. Mai seinem Hausherrn, der als wohlhabend galt und mit welchem er nach den Akten zum mindesten nicht auf besonders freundschaftlichem Fuße stand, 4000 Fr. (6 bis 7 Mal mehr als zuerst zugestanden) vermacht hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird gutgeheißen und in Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abgewiesen.