Volltext (verifizierbarer Originaltext)
37. Arteil der II. Zivilabteilung vom 10. September 1913 in Sachen Abächerli gegen Obwalden. Verletzung des Art. 374 ZGB durch Verweigerung des rechtlichen Ge hörs in einer Entmündigungssache. A. — Der Ehemann der Beschwerdeführerin, dem diese seinerzeit ein Vermögen von zirka 5000 Fr. in die Ehe gebracht hatte, hat am 13. Februar 1913 sein hauptsächlichstes Aktivum, das Heim¬ wesen „Gsang“ in Giswil, zum Preise von 12,000 Fr. an einen, ihn bedrängenden Gläubiger verkauft, wobei der Käufer die Ver¬ AS 39 11 — 1913
pflichtung übernahm, auf Rechnung des Kaufpreises die übrigen größeren, fälligen Schulden des Verkäufers zu bezahlen. Für die Frauengutsforderung blieb dabei nichts übrig. Der Verkäufer be¬ hielt für sich und seine Familie das Rückkaufsrecht zum Preise von 12,000 Fr. während eines Zeitraumes von 6 Jahren vor. B. — Nachdem der Bürgergemeinderat von Giswil von diesem Verkauf Kenntnis erhalten hatte, faßte er am 14. Februar, in seiner Eigenschaft als Vormundschaftsbehörde, folgenden Beschluß: „Frau Karolina Abächerli=Stäldi, Gsang, wird behufs Sicher¬ „stellung des Frauenvermögens unter Vormundschaft gestellt. Als „Vormund wird bestimmt Alfred Abächerli, Halten. „Derselbe wird beauftragt, das in die Ehe gebrachte Vermögen „der Bevormundeten gegenüber dem zahlungsunfähigen Ehemann „Jos. Abächerli, was noch möglich ist zu sichern.“ Dieser Beschluß wurde der Rekurrentin folgendermaßen mit¬ geteilt: „Mit Gegenwärtigem bemitteile Sie, daß Sie vom Bürger¬ „gemeinderat unterm 14. Februar abhin unter Vormundschaft gestellt „wurden. Als Vormund wurde Ihnen bestellt Alfred Abächerli, „Halten. „Derselbe wird beauftragt, das in die Ehe gebrachte Vermögen „sicher zu stellen.“ Außerdem wurde die Bevormundung sofort im Amtsblatt ver¬ öffentlicht. Nachdem Frau Abächerli am 19. Februar gegen die Bevor¬ mundung den Rekurs an den Regierungsrat ergriffen und sich auch über die verfrühte Publikation beschwert hatte, erließ der Bürger¬ gemeinderat am 26. Februar folgende Mitteilung an sie: „Mit Gegenwärtigem bemitteile Sie, daß falls Sie gegen Ihre „Bevormundung oder gegen die Wahl des Vormundes Alfred „Abächerli, etwas einzuwenden haben, dies bis Samstag, den „1. März nächsthin beim Gemeindepräsidenten tun wollen. „Sollten Sie die Wahl eines andern Vormundes wünschen, so „wollen Sie dies ebenfalls melden.“ Die Rekurrentin ließ hierauf antworten, sie erwarte zuerst die Erledigung ihrer Beschwerde an den Regierungsrat. Am 4. März teilte der Regierungsrat dem Bürgergemeinderat den Rekurs der Frau Abächerli mit und machte ihn darauf auf¬ merksam, daß das von ihm eingeschlagene Verfahren den gesetzlichen Vorschriften nicht entspreche. Der Bürgergemeinderat beschloß darauf am 9. März: „Nachdem von Seite des Gemeinderates ein Formfehler begangen „wurde, in dem Sinne, daß Frau Abächerli nicht Gelegenheit ge¬ „geben wurde, vor Verhängung der Vormundschaft ihre Gegen¬ „gründe anzubringen, wird die Bevormundung bis auf weiteres „aufgehoben. „Dagegen wird beschlossen, diese Bevormundung sei unter „Beobachtung der gesetzlichen Formalitäten nochmals einzuleiten." ferner am 11. April — ohne daß inzwischen, soviel aus den Akten ersichtlich ist, eine Einvernahme der Rekurrentin stattgefunden hätte: „Nach Verlesung des Kaufaktes um Heimwesen Gsang des Josef „Abächerli, nach welchem derselbe genanntes Heimwesen an Nikl. „Enz verkauft, ohne eine Kaufrestanz=Forderung von seinem be¬ „vormundeten Vater sicherzustellen, und mit Rücksicht darauf, daß „das Frauenvermögen verloren geht, insofern dieser Kauf nicht „rückgängig gemacht wird, daß ferner Frau Abächerli, Gsang sich „um die Rückforderung des Frauenvermögens nicht kümmert, wird „nach vorangegangener Vernehmlassung beschlossen, Frau Abächerli¬ „Stäldi sei unter Vormundschaft zu stellen. „Deren Vormund erhält Weisung das Frauenvermögen sicher¬ „zustellen und erhält diesbezüglich die nötigen Vollmachten. „Als Vormund wird gewählt Alfred Abächerli, Halten.“ Dieser zweite Bevormundungsbeschluß wurde der Rekurrentin am 14. April folgendermaßen mitgeteilt: „Nachdem Ihnen in Sachen Ihrer Bevormundung Gelegenheit „gegeben wurde, Ihre Gegengründe vor dem Gemeinderat anzu¬ „bringen, sowie in Erwägung, daß das eingebrachte Frauenver¬ „mögen von rund 5000 Fr. zufolge Kaufabschluß um Heimwesen „Gsang verloren geht, insofern dieser Kauf nicht rückgängig ge¬ „macht wird, daß Sie ferner sich um die Sicherstellung des Frauen¬ „vermögens nicht kümmern, wird vom Bürgergemeinderat beschlossen, „Sie unter Vormundschaft zu stellen. „Der gewählte Vormund wird beauftragt, das Frauenvermögen „soweit möglich sicher zu stellen. „Als Vormund wird gewählt Alfred Abächerli, Halten.“
Gegen den zweiten Bevormundungsbeschluß ergriff Frau Abächerli wiederum den Rekurs an den Regierungsrat, mit der Begründung daß er ebenfalls nicht in gesetzlicher Weise zustande gekommen und daß die Bevormundung außerdem materiell unbegründet sei. Diesen zweiten Rekurs hat der Regierungsrat am 7. Juni mit wesentlich folgender Begründung abgewiesen: Wenn auch die Unter¬ lassung der Anzeige von der Aufhebung der erstmals verhängten Vormundschaft seitens der Gemeindebehörde zum Mindesten nicht als ein geschäftsgemäßes Vorgehen taxiert werden könne, so sei doch dieser Formfehler nicht derart qualifiziert, daß deshalb die Nichtigkeit des Vormundschaftsbeschlusses notwendig gefolgert wer¬ den müsse. Bindende Vorschriften über das Verfahren der Vor¬ mundschaftsbehörden kenne der Kanton Obwalden nicht. Nachdem die Rekurrentin zudem nach der ersten Entmündigung eine Ein¬ ladung zur Vernehmlassung erhalten habe, hätte sie mit logischer Gewißheit daraus schließen müssen, daß der Gemeinderat den ersten Bevormundungsbeschluß fallen gelassen habe, um dann unter Ein¬ haltung der gesetzlichen Formvorschriften das Verfahren neuerdings einzuleiten. Formelles Haupterfordernis bei Entmündigung einer volljährigen Person sei eben die Gewährung des rechtlichen Gehöres, und dieser Bestimmung sei „abgesehen von der Möglichkeit, die Gegengründe auch vor dem Regierungsrat geltend zu machen“, im vorliegenden Falle Genüge getan worden. Materiell erscheine die Bevormundung „zum wenigsten nicht unbegreiflich“ (wird näher ausgeführt). C. - Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates und zugleich gegen die beiden Bevormundungsbeschlüsse des Bürgergemeinderates richtet sich die vorliegende, rechtzeitig und in richtiger Form ein¬ gereichte zivilrechtliche Beschwerde mit dem Antrag: „Es sei in Gutheißung hierseitiger Beschwerde die Schlußnahme „des hohen Regierungsrates von Obwalden vom 7. Juni 1913 „aufzuheben und das Bevormundungserkanntnis des tit. Bürger¬ „gemeinderates von Giswil vom 15. Februar und vom 14. April „1913 als gesetzwidrig zu erklären und ebenfalls aufzuheben. „In Anbetracht der völligen Unbegründetheit der regierungs¬ „rätlichen Schlußnahme und der Verhältnisse der Beschwerdeführerin „sei letzterer eine angemessene außerrechtliche Entschädigung zuzu¬ „sprechen." 189 Die Beschwerde wird mit einer Verletzung der Art. 374 und 370 ZGB begründet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — Da der Bürgergemeinderat von Giswil seinen ersten Be¬ vormundungsbeschluß (vom 14. Februar) selber aufgehoben hat, braucht nicht mehr ausgeführt zu werden, warum er gesetzwidrig war.
2. — Was den zweiten Bevormundungsbeschluß (vom 11. April) betrifft, so ist darin zu Unrecht bemerkt, er sei „nach voran¬ gegangener Vernehmlassung“ gefaßt worden. Die Beschwerdeführerin war allerdings mit Zuschrift vom 26. Februar eingeladen worden, allfällige „Einwendungen gegen ihre Bevormundung oder gegen die Wahl des Vormundes“ bis zum 1. März beim Gemeindepräsidenten anzubringen. Allein, da damals der erste Bevormundungsbeschluß noch nicht aufgehoben war, konnte die Rekurrentin, als sie die Aufforderung vom 26. Februar erhielt, nicht wissen, daß sich diese Aufforderung, ihre „Einwendungen“ anzubringen, auf ein in¬ zwischen eingeleitetes oder noch einzuleitendes zweites Bevor¬ mundungsverfahren beziehen sollte. Ebensowenig konnte sie sich über diese Beziehung Rechenschaft geben, als dann am 9. März der erste Bevormundungsbeschluß wirklich aufgehoben wurde; denn diese Aufhebung wurde ihr entgegen allen Regeln eines geordneten Verfahrens (übrigens auch in Mißachtung von Art. 60 des kanto¬ nalen Einführungsgesetzes zum ZGB) gar nicht mitgeteilt. Die Rekurrentin hatte daher weder vor, noch nach dem 9. März einen begründeten Anlaß, dem Bürgergemeinderat irgendwelche Mitteilun¬ gen zu machen; vielmehr durfte sie es dem Regierungsrat über¬ lassen, ihre Beschwerde dem Gemeinderat als der beschwerdebeklagten Behörde mitzuteilen, im übrigen aber den Entscheid des Regierungs¬ rates abwarten. Zudem enthielt das Schreiben des Gemeinderates vom 26. Fe¬ bruar, genau genommen, keine Einladung zu einer mündlichen, kontradiktorischen Verhandlung über die zur Bevormundungs¬ begründung erhobenen Tatsachen, die der Rekurrentin gleichzeitig oder vorher mitzuteilen waren (vergl. Praxis I S. 590*), sondern es wurde der Beschwerdeführerin zugemutet, von sich aus, wohl AS 38 Il S. 706 Erw. 5.
in einer schriftlichen Eingabe, die ihr gar nicht bekannt gegebenen Bevormundungsgründe zu widerlegen. Dem in Art. 374 ZGB aufgestellten Erfordernis der vorherigen Anhörung des zu Bevormundenden ist somit auch anläßlich der zweiten Bevormundung nicht Genüge getan worden. Es ist daher diese zweite Bevormundung schon wegen Nichtbeobachtung des bundesrechtlich vorgeschriebenen Verfahrens aufzuheben, ohne daß untersucht zu werden braucht, ob die materiellen Voraussetzungen einer Bevormundung nach Art. 370 im vorliegenden Fall gegeben waren. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird gutgeheißen und die am 11. April 1913 vom Bürgergemeinderat Giswil über die Beschwerdeführerin ver¬ hängte Vormundschaft aufgehoben.