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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
bürgerung im Ratsprotokoll der Gemeinde und in Verzeich _
nissen und die Ausstellung von Burgerbriefen vor.
5. -
Aus dem im Jahre 1858 ausgefertigten «Heimat-
schein » für Sebastian Frey scheint hervorzugehen, dass
dieser jedenfalls damals noch nicht Bürger der Gemeinde
Reckingen war. Die Urkunde schliesst dagegen nicht aus,
dass er dazumal bereits Kantonsbürger geworden war.
Wohl wird er darin lediglich als ({ Angehöriger» des Kan-
tons bezeichnet; aber dieser Ausdruck konnte mindestens
seit 1852 auch für Kantonsbürger verwendet werden. Es·
ist zu beachten, dass Johann Frey in seinem Heimatschein
von 1881 ebenfalls als Kantonsangehöriger aufgeführt
wurde, obwohl er anderseits als Bürger von Reckingen _
und damit offenbar auch als Kantonsbürger -
anerkannt
wurde. Nach dem Ausgeführten ist es nicht unwahrschein-
lich, dass Sebastian Frey -
oder, mit Wirkung auch für
ihn, sein Vater -
schon vor 1840 im Kanton WaI1is natu-
ralisiert worden war. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass
er kraft der von 1852 an geltenden kantonalen Ordnung
Kantonsbürger . geworden ist. Falls er diese Eigenschaft
bis 1870 noch nicht (rechtsgültig) erworben haben sollte,
so fiele ernstlich in Betracht, dass er sie gemäss Art. 2 des
kantonalen Heimatlosengesetzes einfach infolge Aufuahme
in das Bürgerrecht von Reckingen erlangt haben könnte.
War er schon vorher Kantonsbürger geworden, so kann
sehr wohl angenommen werden, dass Art. 17 BG von 1850
angewendet wurde, welcher bestimmt:
«Den sogenannten Landsassen, ewigen EinsaBsen oder andern
~ersonen, .welche gegenwärtig ein Kantonsbürgerrecht, nicht aber
em Geme~de- od?r Ortsbürgerrecht haben, soll der betreffende
Kanton em Gememdsbürgerrecht ... verschaffen •.• »
Freilich ist ungewiss, ob Sebastian Frey seit 1850 jemals
wieder in die Schweiz zurückgekehrt ist. Aber es ist keines-
wegs ausgeschlossen, dass er im Kanton Wallis ohnehin
als heimatlos bekannt war und daher in das Kantonsbür-
gerrecht -
sofern er es nicht schon besass -
und in das
Bürgerrecht von Reckingen aufgenommen wurde, ohne
Haftung des Bundes für die Amtsführung seiner Organe. N0 41.
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dass seine Rückkehr abgewartet wurde (Art. 8 des kanto-
nalen Heimatlosengesetzes).
Wenn Dokumente, aus welchen die Erwerbung dieser
Bürgerrechte unmittelbar hervorginge, nicht haben ge-
funden werden können, so kann es darauf nicht ankommen.
Es ist möglich, dass gewisse Einschreibungen aus Versehen
unterlassen worden oder dass Urkunden verloren gegangen
sind. Die -
von der Vorinstanz offenbar verneinte -
Frage,
ob die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht einer beson-
deren Formalität bedurft habe, kann daher offen gelassen'
werden.
6. -
Wenn auch nicht abgeklärt ist, wann und wie die
Familie Frey die streitigen Bürgerrechte erlangt hat, so
muss doch nach dem Gesagten vermutet werden, dass sie
sie auf irgend eine Weise gültig erworben hat. Diese Ver-
mutung ist nicht widerlegt, so dass darauf abzustellen ist.
Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin als richtig.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
V. HAFTUNG DES BUNDES
FOR DIE AMTSFOHRUNG SEINER ORGANE
RESPONSABILlTE DE LA CONFEDERATION
POUR LA GESTION DE SES ORGANES
41. Urten vom 19. Oktober 1961 i. S. Bftegg
gegen Schweiz. Eidgenossenschaft.
Haftung des Bundes für die Entwertung französischer Banknoten,
welche in einem kriegswirtschaftlichen Strafverfahren beschlag-
nahmt und von der Verwaltung als Pfand verwahrt wurden?
1. Zuständigkeit des Bundesgerichtes im direkten verwaltungs-
rechtlichen Prozess.
2. Verneinung der Haftung des Bundes mangels Verschuldens
seiner Organe.
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
ResponsabiliM de la ConfMemtion pour la devaluation de billets
de banque franc;ais qui avaient et6 saisis dans une procMure
penale engagee devant les organes de l'economie de guerre et
avaient eM conserves comme gage par l'administmtion '/
1. Competence du Tribunal fMeml saisi par la voie du proces
administratif direet.
2. Exelusion de la responsabiliM de la ConfMemtion, vu l'absenee
de faute de ses organe».
Responsabilita deUa Confederazione per Ia svalutazione di biglietti
di banea franeesi ehe erano stati sequestrati in un proeedimento
penale promosso davanti agli organi deU'eeonomia di guerra e
conservati eome pegno dall'amministrazione?
1. Competenza deI Tribunale fedemle adito mediante un proceaso
amministrativo diretto.
2. Esclusione deUa responsabilita deUa Confederazione
data
l'assenza di eolpa dei 8uoi organi.
'
A. -
Gegen den Kläger wurde im Frühjahr 1946 ein
kriegswirtschaftliches Strafverfahren wegen Widerhand-
lung gegen die Vorschriften über den Handel mit Gold und
ausländischen Banknoten eingeleitet. Am 11. Februar 1946
wurden bei ihm neben Goldstücken 91 französische 5000-
Franken-Noten beschlagnahmt, welche illegal in die Schweiz
eingeführt worden waren. Die Noten wurden der Sektion
für Rechtswesen des Generalsekretariates des eidg. Volks-
wirtschaftsdepartementes zur Verwahrung übergeben.
Da der Kläger sich in einer schwierigen finanziellen Lage
befand, verlangte er durch Eingaben vom 29. März und
13. Mai 1946 Auszahlung eines gewissen Betrages auf
Rechnung des Erlöses aus den beschlagnahmten Vermögens-
werten. In der Folge gab die Verwaltung eine Allzahl Gold-
stücke frei; dagegen hielt sie die Beschlagnahme der Noten
im vollen Umfange aufrecht.
Auf den 1. November 1947 wurde das Verbot des Handels
mit ausländischen Banknoten aufgehoben. Im Dezember
1947 erliess das Generalsekretariat des eidg. Volkswirt-
schaftsdepartementes an sämtliche Eigentümer beschlag-
nahmter ausländischer Banknoten ein Rundschreiben, worin
es den Empfängern vorschlug, entweder die Verwaltung
zum Verkauf der Noten zum Tageskurs an eine Bank zu
ermächtigen oder die Noten gegen Hinterlegung des Ge-
genwertes in Schweizergeld zum Tageskurs zurückzuneh-
Haftung des Bundes für die Amtsführung seiner Organe. N0 41.
267
men; für den Fall, dass keine Antwort erteilt würde, be-
hielt sich die Verwaltung vor, die ihr notwendig erschei-
nenden Massnahmen zur Wahrung ihrer Interessen zu
treffen. Das Rundschreiben wurde auch an den Kläger
versandt; die Sendung kam aber als unbestellbar zurück,
da er sich damals im Ausland aufhielt.
Ein französisches Gesetz vom 30. Januar 1948 setzte die
5000-Franken-Noten der Bank von Frankreich mit Wir- .
kung vom Vortage an ausser Kurs.
Am 7. Mai 1948 verurteilte das zuständige kriegswirt--
schaftliche Strafgericht den Kläger wegen unerlaubten
Handels mit Gold und ausländischen Banknoten zu einer
Busse von Fr. 2000.- und zur Zahlung eines Kostenanteils
von Fr. 423.40; es verfügte, dass die Beschlagnahme der
91 französischen Banknoten nach Bezahlung der Busse und
der Kosten werde aufgehoben werden. Das Urteil wurde
vom Kläger nicht weitergezogen.
Mit Schreiben vom 30. Juli 1948 ersuchte der Kläger das
Generalsekretariat des eidg. Volkswirtschaftsdepartemen-
tes, die beschlagnahmten französischen Noten zu verwer-
ten und ihm den nach Abzug der Busse und der Kosten
bleibenden Erlös zu überweisen. Die Verwaltung antwor-
tete, die Verwertung sei nicht mehr möglich, da Frank-
reich die Noten für wertlos erklärt habe.
B. -
Mit der vorliegenden auf Art. llO OG gestützten
Klage wird beantragt, die Schweiz. Eidgenossenschaft sei
zu verurteilen, dem Kläger einen gerichtlich zu bestim-
menden, Fr. 4000.- übersteigenden Betrag nebst Zins zu
bezahlen. Der Kläger hält dafür, dass die Beklagte ihm
den Schaden zu ersetzen habe, der ihm illfolge der während
der Dauer der Beschlagnahme eingetretenen Entwertung
seiner 91 französischen Fünftausendernoten entstanden ist.
Durch die Beschlagnahme habe die Beklagte ihm die Ver-
fügung über die Noten entzogen; damit habe sie die
Pflicht übernommen, dafür zu sorgen, dass der Wert des
beschlagnahmten Gutes sich nicht vermindere. Die Be-
schlagnahme sei im Interesse des Bundes angeordnet wor-
17
AS 77 I -
1951
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Verwaltungs_ und Diszip1ina.rreeht.
deli; nach Aufhebung des Verbotes des Handels mit aus-
ländischen Banknoten sei sie einzig deshalb aufrechterhal-
ten worden, um der Beklagten ein Pfand für die künftige
Bussen- und Kostenforderung an den Kläger zu sichern
(Art. 38 lit. c, Art. 143 BRB über das kriegswirtschaftliche
Strafrecht und die kriegswirtschaftHche Strafrechtspflege
vom 17. Oktober 1944, KWStR,AS 60,641 ff.). Als Pfand-
besitzer sei der Bund nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen
verpflichtet gewesen, das Pfand vor Wertverminderung zu
bewahren. Es werde auf Art. 890 ZGB und auf das Btraf-
prozessrecht des Kantons Basel~Stadt und den Kommentar
WaibHnger zum bernischen Strafprozess verwiesen. Die
Beklagte könne den ihr nach jener Bestimmung obliegen-
den Nachweis, dass der Schaden ohne Verschulden ihrer
Organe eingetreten sei, nicht erbringen. Die Verwaltung
habe ja in ihrem nach Freigabe des Handels mit ausländi-
schen Banknoten erlassenen Rundschreiben selber die Ver-
wertung der Noten angeregt. In der Tat habe sich der
Verkauf der französischen Noten angesichts der Schwan-
kungen ihres Kurses vom Standpunkt einer sorgfältigen
Verwaltung aus aufgedrängt; wenn auch die Ungültig-
erklärung der Fünftausendernoten nicht habe vorausge-
sehen werden können, so habe man doch mit Währungs-
massnahmen der französischen Regierung rechnen müssen.
Die Verwaltung hätte jenes Schreiben, nachdem es dem
Kläger selber nicht habe zugestellt werden können, auch
noch an seinen Anwalt senden sollen, da das Vertretungs-
verhältnis aus ihren Akten ersichtlich gewesen sei '; der
Vertreter hätte dann die Zustimmung zum Verkauf der
Noten umgehend erteilt. Übrigens habe der Kläger schon
mit Schreiben vom 29. März und 13. Mai 1946 nicht nur
der Verwertung zugestimmt, sondern sie auch gewünscht.
O. -
Die Beklagte beantragt, auf die Klage nicht ein-
zutreten, eventuell sie abzuweisen. Sie bestreitet die Zu-
ständigkeit des Bundesgerichtes mit der Begründung, der
Kläger hätte seinen Schadenersatzanspruch im Verfahren
vor dem kriegswirtschaftlichen Strafgericht geltend machen
Haftung des Bundes für die AmtsführuDB seiner Organe. N0 41.
259
sollen (Art. 69 KWStR). Im übrigen ist sie der Auffassung,
ihre Organe seien weder berechtigt noch verpflichtet ge-
wesen, die beschlagnahmten Noten des Klägers zu ver-
kaufen.
D. -
Im bundesgerichtlichen Verfahren sind Erhebun-
gen über die Entwicklung des Kurses der französischen
Fünftausendernoten in der Zeit von Anfang November
1947 bis Ende Januar 1948 und über die Möglichkeit ihres
Umtausches nach ihrer Ausserkraftsetzung angestellt wor-
den.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Nach Art. 69 KWStR kann im kriegswirtschaft-
lichen Strafverfahren dem Beschuldigten für ungerechtfer-
tigte Nachteile eine Entschädigung zuerkannt werden; da-
hingehende Begehren sind entweder vor den Behörden,
welche die Nichteröffnung einer Strafuntersuchung oder
deren Einstellung verfügen, oder, nach der Überweisung
der Strafsache an den Strafrichter, vor diesem geltend zu
machen. Wie sich aus der Stellung des Bestimmung im
System des Gesetzes ergibt, sind ungerechtfertigte Nach-
teile gemeint, welche dem Ansprecher aus strafprozessualen
Massnahmen (Einleitung einer Untersuchung, Verhaftung,
Beschlagnahme usw.) der mit der Verfolgung kriegswirt-
schaftHcher Vergehen betrauten Organe entstanden sind.
Im vorliegenden Fall macht der Kläger indes nicht geltend,
es sei ihm gegenüber zu Unrecht eine solche Massnahme
getroffen worden; er bestreitet die Rechtmässigkeit der
nach Art. 38 KWStR angeordneten Beschlagnahme seiner
französischen Banknoten nicht. Vielmehr stellt er sich auf
den Standpunkt, die Beklagte habe die Noten in ihrem
Interesse, als Pfand (Art. 143 KWStR), verwahrt und sei
daher zu sorgfältiger Verwaltung verpflichtet gewesen; da
sie diese Pflicht aus Verschulden ihrer Organe nicht erfüllt
habe, müsse sie ihm den daraus entstandenen Schaden er-
setzen. Er leitet seinen Anspruch nicht unmittelbar aus
der Beschlagnahme her, sondern aus Verumständungen, die
266
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
seither, nach Aufhebung des Verbotes des Handels mit
ausländischen Banknoten, hinzugetreten sind; die Be-
schlagnahme betrachtet er nicht als adaequate Ursache
. des Schadens, dessen Ersatz er verlangt. Solche Ansprüche
fallen aber nicht unter die besondere Regelung des Art. 69
KWStR -
nach welchem es auf das Verschulden der Or-
gane des Bundes nicht ankommt -, sondern sind vom
ordentlichen Richter zu beurteilen. Wären die in Frage
stehenden Noten nicht durch Beschlagnahme in den Ge-
wahrsam der Verwaltung gelangt, sondern ihr -
nach der
Freigabe des Handels mit ausländischen Banknoten -
als
Sicherheit zwecks Auslösung beschlagnahmter Gegen-
stände übergeben worden (Art. 143 Abs. KWStR), so
wäre zweifellos Art. 69 KWStR nicht anwendbar. Ob der
Besitz des Bundes auf diesem oder auf jenem Wege be-
gründet wurde, kann jedoch für die Beurteilung der Frage,
ob das Kriegswirtschaftsgericht oder der ordentliche Rich-
ter zuständig sei, nicht entscheidend sein; es besteht kein
zureichender Grund, die beiden Fälle in dieser Beziehung
verschieden zu behandeln.
2. -
Die Klage wird erhoben unter Hinweis auf Art.
llO OG. Zwar wird in der weiteren Begründung Art. 890
ZGB angerufen; aber der Kläger will offenbar seinen An-
spruch nicht unmittelbar auf das Zivilrecht stützen, son-
dern er möchte Art. 890 ZGB analog angewendet wissen,
als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes, der
nach seiner Meinung auch für das öffentlichrechtliche Pfand
des Art. 143 KWStRgilt. Aus seinen Anbringen ist zuschlies-
sen, dass er den geltend gemachten vermögensrechlichen An-
spruch aus dem öffentlichen Recht des Bundes herleitet. Die
Streitigkeit fällt daher nach Art. 110 OG -
welcher unter
Bundesgesetzgebung das Bundesrecht überhaupt, auch das
ungeschriebene, versteht (KmcHHoFER, Die Verwaltungs-
rechtpflege beim Bundesgericht, ZSR n. F. Bd. 49, S. 81;
BGE 66 1306 Erw. 2 b) -
in die Zuständigkeit des Bundes-
gerichtes als Verwaltungsgerichtshof.
Haftung des Bundes,für die Amtsführung seiner Organe. N° 41.
261
3. -
Das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit der
eidgenössischen Behörden und Beamten vom 9. Dezember
1850 sieht eine Haftung des Bundes für rechts- oder
pßichtwidriges Verhalten seiner Organe bei der Ausübung
dienstlicherVerrichtungen nur hinsichtlich der von der
Bundesversammlung g~wählten Behörden und Beamten
vor, und auch hier nur dann, wenn die Bundesversammlung
die Klage gegen die persönlich Verantwortlichen nicht
zulässt (Art. 3, 32 f.); es verweist die Privaten, welche
wegen solchen Verhaltens anderer Bundesbeamter Scha-
denersatzansprüche e?heben wollen, auf den Weg der « Zi-
vilklage II gegen den betreffenden Beamten (Art. 43). Aus
dieser Ordnung hat die Praxis geschlossen, dass die Haftung
des Bundes für fehlbare Beamte als bewusst ausgeschlos-
sen gelten muss, soweit nicht Sondervorschriften anderes
vorsehen (BGE 47 II 505 f., 559 Erw. 2; 68 II 217 Er'w. 3;
77 I 95 Erw. 2; BURCKHARDT, Schweiz. Bundesrecht Bd. II
S. 315 ff.). Eine Sondervorschrift, auf welche hier die un-
mittelbare Inanspruchnahme des Bundes gestützt werden
könnte, besteht nicht.
Anderseits hat das Bundesgericht erkannt, dass der
Bund für seine Beamten nach den Grundsätzen des Privat-
rechtes haftet, wenn er sich selbst der privatrechtlichen
Ordnung unterstellt, indem er mit Privaten Rechtsge-
schäfte in gleichberechtigter Stellung abschliesst (BGE 47
II 150 Erw. 3; Urteil vom 1. März 1927 i. S. Bächli,
wiedergegeben von BURCKHARDT, a. a. O. Nr. 556 VII,
S. 335). In BGE 55 II 111 ff. ist es noch einen Schritt wei-
tergegangen. Es führt dort aus, zwar habe der Bund die in
Frage stehenden von einem Privaten in der Zeit der bol-
schewistischen Revolution bei der schweizerischen Ge-
.sandtschaft in Petersburg hinterlegten und dann von einer
russischen Bande gestohleneri Werte nicht als Subjekt des
Privatrechtes entgegengenommen, sondern auf Grund eines
Hinterlegungsvertrages öffentlich-rechtlichen Charakters.
Aber daraus, dass das eidgenössische Verwaltungsrecht
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
keine geschriebenen Normen über das Bestehen und den
Inhalt von Verpflichtungen aus einem solchen Geschäft
enthalte, dürfe nicht durch Umkehrschluss gefolgert wer-
den, dass der Bund überhaupt nicht hafte. Vielmehr be-
stehe auch nach öffentlichem Recht eine P1licht des Ver-
wahrers zur sorgsamen Aufbewahrung und zur Rückgabe;
es stellten sich ähnliche Fragen wie im Privatrecht, so
dass dessen Bestimmungen analog anzuwenden seien,
soweit sich dies mit dem Wesen und der Einrichtungder
öffentlichen Verwaltung vertrage. Würde eine solche Ver-
pflicht.ung verneint, so käme man zu einem Ergebnis, « das
im grossen und ganzen als ein Zustand der Rechtlosig-
keit bezeichnet werden müsste». (Die Verweisung auf das
Verantwortlichkeitsgesetz reicht nicht hin, eine befriedi-
gende Lösung der Haftungsfrage in denjenigen Fällen· zu
geben, wo bereits eine Bindung des Staates selbst vorliegt,
d. h. wo nicht nur in dessen Namen eineschadenstiftende
Handlung vorgenommen worden ist, sondern ein Rechtsge-
schäft, aus welchem nicht der handelnde Beamte, sondern
der Staat selbst Verpflichtungen übernommen hat.» (Vgl.
auch BGE 58 II 475 ff., Erw. 2).
.
Die Noten, um die es sich hier handelt, sind durch Be-
schlagnahme gemäss Art. 38 ff. KWStR, also durch staat-
lichen Hoheitsakt, nicht durch Rechtsgeschäft, in den Ge-
wahrsam des Bundes gelangt. Indes ist zu beachten, dass
die Massnahme namentlich deshalb verfügt und -
auch
noch nach Freigabe des Handels mit ausländischen Bank-
noten -
aufrechterhalten worden ist, um dem Bunde zu
ermöglichen, sein gesetzliches Pfandrecht für eine allfäl-
lige Bussen- und Kostenforderung an den Kläger geltend
zu machen (Art. 38lit. c, Art. 143 KWStR). Infolgedessen
hat der Bund eine ähnliche Rechtsstellung erlangt, wie er
sie erhalten hätte, wenn er sich die Realsicherheit auf dem
Wege des Rechtsgeschäftes verschafft hätte. Es rechtfertigt
sich daher, grundsätzlich ihn selbst für die richtige Ver-
wahrung und Verwaltung der beschlagnahmten Noten ein-
Haftung des Bundes für die Amtsführung seiner Organe. N° 41.
263
stehen zu lassen, auch wenn das Gesetz dies nicht ausdrück-
lich vorsieht. Auch hier muss eine Bindung des Staates
selber angenommen werden, wie sie das Bundesgericht in
BGE 5511111 ff. anerkannt hat. Es wäre ßachlich unbe-
friedigend, wenn der Kläger auf den Weg der «Zivil-
klage» gegen die ..::... nach seiner Meinung -
fehlbaren
Beamten verwiesen würde; haben diese doch nicht nur im
Namen, sondern auch im finanziellen Interesse des Bundes
gehandelt. Mit den Rechten an der Hinterlage hat die Eid-
genossenschaft nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auch
entsprechende Pflichten übernommen.
4. -
Welches im einzelnen die Voraussetzungen sind,
unter denen in einem Falle wie dem vorliegenden der Bund
unmittelbar in Anspruch genommen werden kann, und in
welchem Umfange er gegebenenfalls haften würde, braucht
nicht allseitig geprüft zu werden. Jedenfalls kann er der
Natur der Sache nach nur dann belangt werden, wenn sei-
nen Organen eine P1lichtverletzung, ein Verschulden zur
Last fällt. Diese Voraussetzung fehlt hier.
Auszugehen ist von Art. 41, Abs. 1 KWStR, welcher
lautet: « Sind die mit Beschlag belegten Gegenstände
schneller Wertverminderungausgesetzt, erfordern sie einen
kostspieligen Unterhalt oder werden sie von der Kriegs-
wirtschaft dringend benötigt, so kann diejenige Behörde.
bei der das Strafverfahren hängig ist, sie jederzeit öffent-
lich versteigern lassen und in dringenden Fällen aus freier
Hand verkaufen. Der Erlös tritt an Stelle des Gegenstan-
des. » Aus dieser Bestimmung ist zu schliessen, dass abge-
sehen von den darin vorgesehenen Fällen eine Verwertung
beschlagnahmter Sachen vor Abschluss der Strafuntersu-
chung nur zulässig ist, wenn der Eigentümer zustimmt.
Dieser hat grundsätzlich Anspruch darauf, dass ihm die
Werte im Falle der Aufhebung der Beschlagnij.hme in na-
tura zurückgegeben werden.
Hier kommt nur der erste der in Art. 41 Abs. 1 KWStR
erwähnten Verwertungsgründe in Betracht, die Gefahr
264
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
schneller Wertverminderung. Der Kläger anerkennt- mit
Recht, dass die Ausserkurssetzung der französischen Fünf-
tausendernoten nicht vorausgesehen werden konnte. Es
ist ab0r auch nicht bewiesen, dass in der kritischen Zeit
nach der Freigabe des Handels mit ausländischen Bank-
noten überhaupt mit irgendwelchen emschneidenden Wäh-
rungsmassnahmen der französischen Behörden gerechnet
werden musste. Wohl schwankte damals der Kurs der
französischen Fünftausendernoten etwas, doch keineswegs
derart, dass eine schnelle Wertverminderung befürchtet
werden musste und daher ein sofortiger Verkauf sich auf-
drängte. Dass die Verwaltung d.u~h Rundschreiben an
die Eigentümer beschlagnahmter Banknoten selber die
Verwertung anregte, ist belanglos; denn hiezu war sie
nach den Umständen jedenfalls in bezug auf die französi-
schen Fünftausendernoten nicht verp(lichtet. Darum kann
auch nichts darauf ankommen, dass dieses Rundschrei-
ben den Kläger nicht erreicht hat. Davon, dass er von
sich aus die Verwertung rechtzeitig verlangt habe, kann
keine Rede sein. Mit seinen Schreiben vom 29. März und
13. Mai 1946 hatte. er lediglich um eine Abschlagszahlung
-auf Rechnung des (künftigen) Erlöses aus den beschlag-
nahmten Gegenständen ersucht. Ein Begehren um Ver-
wertung stellte er erst im Juli 1948, als sie nicht mehr
möglich war.
Ebensowenig kann den Organen des Bundes hinsichtlich
der Zeit nach der Ausserkraftsetzung der französischen
Fünftausendernoten ein Verschulden zur Last gelegt wer-
den. Mangels schlüssiger Anhaltspunkte ist nicht anzuneh-
men, diese Massnahme sei ihnen so früh bekannt geworden,
dass sie hätten von der Möglichkeit Gebrauch machen
können, die Noten wenigstens zu dem noch bis am 31.
Januar 194~ geltenden stark reduzierten Kurse abzustossen.
Auch was die Frage des Umtausches der ausser Kurs
gesetzten Noten anlangt, kann den Organen der Beklagten
eine pflichtwidrige Unterlassung nicht vorgeworfen werden.
Wie das Sekretariat der Schweiz. Bankiervereinigung
Verbilligung des Ruchmeh1s; N° 42.
265
mitteilt, kam ein solcher Umtausch nur in Frage, wenn der
Inhaber der Noten nachweisen konnte, dass er sie zu einer
Zeit erworben hatte, wo der Handel mit ihnen in der
Schweiz offiziell erlaubt war. Der Kläger erklärt aber selbst,
nicht beweisen zu können, dass ihm die Noten nach ihrer
Ungültigerklärung zurnckbezahlt worden wären.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird abgewiesen.
VI. VERBILLIGUNG DES RUCHMEHLS
ACTION EN VUE DE LA REDUCTION DU PRIX
DE LA FARINE BISE
42. Urteil vom 20. Dezember 1951 i. S. Leibundgut
gegen Schweiz. Eidgenossenschaft.
VerbiUigung des Ruchmehl8,. A~
des M iiller8 auf Rückvet;-
gütung : Erfordernis der UbereinstUDIDung des Ruchmebls nut
.
dem offiziellen Typmuster. Für welch~ Quantum d~f der ~und
dem Müller die Rückvergütung verweIgern, wenn em aus emem
Mahlposten gezogenes Muster sich in der Pekarprobe als wesent-
lich zu hell erweist ?
Action en vue de la reduction du prix de la farine bis6, droit du
1neuni6r a une indemniU: La farine bise doit corres:pon~ a
l'oohantillon-type officiel. Dans quelle mesure !a ConfederatlOn
peut-elle refuser l'indemnite lorsqu'un echantillon preleve BUr
un lot de wine se revele sensiblement trop clair a l'epreuve de
la pekarisation ?
AzWn6 p6r ridurr6 il pr6ZW deUa jarina grigia, diriUo d6l mugnaio
a un indennizw : La farina, grigia dev'essere conform~ al cam-
pione tipo uffici~e. In quale misura l~ Confedera.zlOne puo
rmutare l'indennlzzo, quando un camplOne prelevato d~ ~
lotto di farina appare notevolmente piu chisro al sagg10 dl
Pekar ?
A. -
Gemäss Art. 2, Abs. 1 und 2 der Verfügung Nr.
60 des eidg. Volkswirtschaftsdepartementes (EVD) über